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EU-Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (2021-2027)

EU-Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1077 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie schafft einen Fonds zur Unterstützung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bei der Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Zollkontrollausrüstung.
  • Sie legt das allgemeine und spezifische Ziel sowie den Umfang, die Form und die Vorschriften für die EU-Finanzierung vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 fest – den Zeitraum, der vom derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen abgedeckt ist.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das allgemeine Ziel des Fonds ist die Unterstützung der Zollbehörden in ihren Bemühungen,

  • die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen;
  • innerhalb der EU Schutz und Sicherheit zu gewährleisten;
  • die EU vor illegalem Handel zu schützen;
  • die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

Das spezifische Ziel des Fonds besteht darin, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, welche sicher und umweltfreundlich ist, zu Zollkontrollen beizutragen, die angemessen und gleichwertig sind.

Die Mittelausstattung für den siebenjährigen Fonds beläuft sich auf 1 006 407 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Die Finanzausstattung kann auch für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten, einschließlich legitimer Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen, eingesetzt werden.

Um für eine Finanzierung infrage zu kommen, müssen mit diesen Tätigkeiten

  • die allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnung umgesetzt werden;
  • die Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Ausrüstung wie Röntgenscanner und Systeme zur automatischen Nummernschilderkennung (Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der Ausrüstungen) unterstützt werden, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke eingesetzt werden können:
    • berührungsfreie Überprüfung,
    • Meldung von an Personen versteckten Gegenständen,
    • Strahlennachweis und Nuklididentifizierung,
    • Analyse von Proben in Laboratorien,
    • Probenahme und Vor-Ort-Analyse,
    • Suche mit tragbaren Geräten.

Förderfähige Kosten

Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten können mit Mitteln aus dem Fonds finanziert werden.

Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung nicht infrage:

  • Erwerb von Grundstücken;
  • Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme von Einführungskursen;
  • Infrastruktur wie Gebäude oder Außenanlagen sowie Möbel;
  • elektronische Systeme, mit Ausnahme von Software und Programmierung, die für die Verknüpfung bestehender Software mit der Zollkontrollausrüstung benötigt werden;
  • Netze oder Abonnements, mit Ausnahme von solchen, die für die Benutzung der Zollkontrollausrüstung erforderlich sind;
  • Beförderungsmittel wie Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe, ausgenommen mobile Zollkontrollausrüstung;
  • persönliche Schutzausrüstungen.

Empfänger von Mitteln aus dem Fonds müssen die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und die Sichtbarkeit der Finanzierung sicherstellen.

Die Europäische Kommission

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der Fonds für Zollkontrollausrüstung ist eine Komponente des Fonds für integrierte Grenzverwaltung der EU. Die andere ist das Instrument für Grenzmanagement und Visa, das mit der Verordnung (EU) 2021/1148 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Bei der Ersten geht es um die Kontrolle von Waren, bei der Zweiten um die Überprüfung von Personen.

Der Fonds trägt zur Umsetzung des im September 2020 angenommenen Aktionsplans für das Zollwesen und zum Programm „Zoll“ (2021-2027) bei, das gemäß der Verordnung (EU) 2021/444 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1-17).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1528 der Kommission vom 4. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung (ABl. L 238 vom 15.9.2022, S. 1–3).

Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48-93).

Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1-16).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion (COM(2020) 581 final vom 28.9.2020).

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 16.09.2022

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