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EU instrument for financial support for customs control equipment (2021–2027)
EU-Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (2021-2027)
EU-Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung (2021-2027)
Das allgemeine Ziel des Fonds ist die Unterstützung der Zollbehörden in ihren Bemühungen,
Das spezifische Ziel des Fonds besteht darin, durch die Anschaffung, Wartung und Modernisierung zuverlässiger Zollkontrollausrüstung, welche sicher und umweltfreundlich ist, zu Zollkontrollen beizutragen, die angemessen und gleichwertig sind.
Die Mittelausstattung für den siebenjährigen Fonds beläuft sich auf 1 006 407 000 EUR (zu jeweiligen Preisen). Die Finanzausstattung kann auch für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten, einschließlich legitimer Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen, eingesetzt werden.
Um für eine Finanzierung infrage zu kommen, müssen mit diesen Tätigkeiten
Förderfähige Kosten
Bis zu 80 % der gesamten förderfähigen Kosten können mit Mitteln aus dem Fonds finanziert werden.
Für folgende Kosten kommt eine Finanzierung nicht infrage:
Empfänger von Mitteln aus dem Fonds müssen die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und die Sichtbarkeit der Finanzierung sicherstellen.
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Der Fonds für Zollkontrollausrüstung ist eine Komponente des Fonds für integrierte Grenzverwaltung der EU. Die andere ist das Instrument für Grenzmanagement und Visa, das mit der Verordnung (EU) 2021/1148 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Bei der Ersten geht es um die Kontrolle von Waren, bei der Zweiten um die Überprüfung von Personen.
Der Fonds trägt zur Umsetzung des im September 2020 angenommenen Aktionsplans für das Zollwesen und zum Programm „Zoll“ (2021-2027) bei, das gemäß der Verordnung (EU) 2021/444 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1-17).
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1528 der Kommission vom 4. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung (ABl. L 238 vom 15.9.2022, S. 1–3).
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48-93).
Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1-16).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Aktionsplan für den Ausbau der Zollunion (COM(2020) 581 final vom 28.9.2020).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 16.09.2022