Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch

Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Erhaltung und Bewirtschaftung

  • Schließungszeiten: Die Fischerei ist für Ringwadenfänger* für tropischen Thunfisch (Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito) für zwei Zeiträume im Jahr geschlossen. Jeder an der Fischerei beteiligte Mitgliedstaat der EU legt bis zum 15. Juni jedes Jahres fest, welche der beiden Schließungszeiten – vom 29. Juli bis zum 8. Oktober bzw. vom 9. November bis zum 19. Januar – für seine Schiffe gelten.
  • Gebietsschließungen: Die Fischerei auf tropischen Thunfisch wird in dem Gebiet zwischen 96° und 110° W sowie zwischen 4° N und 3° S vom 9. Oktober bis zum 8. November jedes Jahres geschlossen.
  • Der Einsatz von Fanggeräten innerhalb einer Seemeile um eine verankerte Datenboje* sowie die Interaktion mit dieser ist im Bereich des Antigua-Übereinkommens verboten.
  • Aktive Fischsammelgeräte* (FADs) sind auf 450 je Ringwadenfänger beschränkt. Die Mitgliedstaaten melden der Europäischen Kommission die täglichen Angaben zu allen aktiven FADs innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 60 Tagen jedoch nicht mehr als 90 Tagen zwischen jeder Meldung. Die Betreiber von Fischereifahrzeugen der EU erfassen und melden alle Interaktionen mit FADs.
  • Alle Umladungen von IATTC-Arten im Bereich des Antigua-Übereinkommens erfolgen im Hafen.

Schutz von Meerestieren

  • Die folgenden Arten dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und sind unversehrt freizusetzen:
    • Weißspitzen-Hochseehaie;
    • Teufelsrochen (einschließlich Manta- und Mobula-Rochen);
    • Seidenhaie (sofern sie per Ringwaden gefangen wurden).
  • Fischereifahrzeuge der EU dürfen keine Ringwaden auf Thunfischschwärme einsetzen, die mit einem Walhai vergesellschaftet sind, und Vorfälle müssen gemeldet werden. Sie setzen gefangene Haie (lebend oder tot) soweit wie möglich unverzüglich frei, ohne dass die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
  • Die Langleinenfänger der EU verwenden keine Haileinen.
  • Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie werden dem IATTC gemeldet.
  • Meeresschildkröten werden unverzüglich in einer Weise freigesetzt, die möglichst wenig Schaden verursacht, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden. Mindestens ein Mitglied der Besatzung muss in Techniken für den Umgang mit und das Aussetzen von Meeresschildkröten geschult sein, um die Überlebenschancen nach dem Aussetzen zu verbessern.
  • Weitere Maßnahmen dienen dem Schutz von Seevögeln (Einschränkungen für die Nutzung von Langleinen) und Delfinen (nur befugte Schiffe und Einschränkungen für den Einsatz von Ringwaden beim Fang von Gelbflossenthun).

Wissenschaftliche Beobachter auf Langleinenfängern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands durch Langleinenfänger, die eine Länge von mehr als 20 Metern aufweisen, ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist, der die Fänge von Zielfischarten, die Artenzusammensetzung und andere verfügbare biologische Informationen sowie alle Interaktionen mit Nichtzielarten wie Meeresschildkröten, Seevögeln und Haien erfasst. Die Verordnung sieht ausführliche Vorschriften für die Sicherheit wissenschaftlicher Beobachter auf See vor.

Schiffsanforderungen

  • Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Schiff im Bereich des Antigua-Übereinkommens, das in das regionale IATTC-Schiffsregister aufgenommen werden soll, genaue Angaben.
  • Ein versiegelter Laderaum (als Platz an Bord eines Schiffes, um lebende Fische mitzuführen) ist manipulationssicher und so zu verschließen, dass er nicht mit anderen Räumen auf dem Schiff kommuniziert und seine Verwendung für andere Lagerzwecke verhindert wird. Die Beobachter melden dem IATTC alle Fälle von versiegelten Laderäumen, die zur Lagerung von Fisch verwendet werden.

Fangdaten

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Fangdaten für unter das Antigua-Übereinkommen fallende Arten, dabei gelten besondere Vorschriften für die Meldung von Großaugenthun, der von Ringwadenfängern und Köderschiffen gefangen wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 15. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU schloss das Übereinkommen im Jahr 2006 als Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (siehe Zusammenfassung).

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ringwaden: jegliches Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann.
Datenboje: treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung von Umweltdaten und nicht zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden und die dem IATTC-Sekretariat gemeldet wurden.
Fischsammelgerät (FAD): verankerte, treibende, schwimmende oder untergetauchte Vorrichtungen, die von Schiffen zum Zwecke der Zusammenführung von Ziel-Thunfischarten für Ringwadenfischerei eingesetzt oder verfolgt werden, auch durch den Einsatz von Funk- oder Satellitenbojen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 1-18)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22-23)

Übereinkommen zur Stärkung der mit dem Übereinkommen von 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzten Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch („Antigua-Übereinkommen“) (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24-42)

Beschluss 2005/26/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde („Antigua-Übereinkommen“) (ABl. L 15 vom 19.1.2005, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1-3)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1-2)

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Montego Bay-Übereinkommen) (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3-134)

Letzte Aktualisierung: 09.04.2021

Top