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Abkommen EU-VK über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie

Abkommen EU-VK über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie

Beschluss (Euratom) 2020/2255 der Kommission über den Abschluss – durch die Kommission – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und über den Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – und die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und Euratom sieht eine umfassende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie vor, die durch Verpflichtungen beider Seiten hinsichtlich der Erfüllung internationaler Pflichten zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Beibehaltung eines hohen Sicherheitsniveaus kerntechnischer Anlagen untermauert wird. Die Zusammenarbeit beinhaltet:
    • die Erleichterung des Handels und der handelspolitischen Zusammenarbeit,
    • die Lieferung und den Transfer von Kernmaterial (einschließlich Kerntechnologie),
    • nukleare Sicherungsmaßnahmen,
    • nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, einschließlich Notfallvorsorge und -reaktion, die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, den Einsatz von Radioisotopen und Strahlung in Landwirtschaft, Industrie, Medizin sowie Forschung und Entwicklung.
  • Es wird betont, dass jegliches Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, ausschließlich zu friedlichen Zwecken verwendet werden darf.
  • Mit dem Beschluss wird der Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kernenergie und des Handels- und Kooperationsabkommens in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, im Namen von Euratom genehmigt. Er sieht vor, dass diese Abkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt werden, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Zusammenarbeit an der friedlichen Nutzung von Kernenergie (andere Bereiche können einvernehmlich festgelegt werden) schließt u. a. Folgendes ein:

  • Handel und handelspolitische Zusammenarbeit;
  • die die Lieferung von Kernmaterial, nicht nuklearem Material und Ausrüstung;
  • Technologietransfer, einschließlich Bereitstellung der für den Umfang der Zusammenarbeit im Nuklearbereich relevanten Informationen;
  • Beschaffung von Ausrüstung und Vorrichtungen;
  • sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich geologischer Endlagerung;
  • nukleare Sicherheit und Strahlenschutz, einschließlich der Notfallvorsorge und Überwachung des Radioaktivitätsniveaus in der Umwelt;
  • nukleare Sicherungsmaßnahmen und physischer Schutz;
  • Einsatz von Radioisotopen und Strahlung in Landwirtschaft, Industrie, Medizin und Forschung im Interesse der öffentlichen Gesundheit;
  • geologische und geophysikalische Exploration, Erschließung, Förderung, Weiterverarbeitung und Nutzung von Uranvorkommen;
  • Regulierungsaspekte der friedlichen Nutzung der Kernenergie;
  • Forschung und Entwicklung.

Die Zusammenarbeit beinhaltet Bestimmungen über den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, sofern solche Rechte bestehen.

Formen der Zusammenarbeit im Nuklearbereich

Die Zusammenarbeit kann u. a. folgende Formen annehmen (andere Formen müssen einvernehmlich vereinbart werden):

  • Weitergabe von Kernmaterial, Ausrüstung und Technologie;
  • Informationsaustausch in Bereichen von beiderseitigem Interesse wie Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, nukleare Sicherheit, Radioaktivitätswerte in der Umwelt und Versorgung mit Radioisotopen;
  • Austausch, Besuche und Ausbildung von Verwaltungs-, Wissenschafts- und technischem Personal und Experten;
  • Symposien und Seminare;
  • Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen, Unterstützung und Dienstleistungen, auch in Bezug auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  • gemeinsame Projekte, Joint Ventures und bilaterale Arbeitsgruppen oder Studien;
  • kommerzielle Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf, z. B. Uranumwandlung und Isotopenanreicherung.

Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich

Unter dieses Abkommen fallendes Kernmaterial unterliegt außerdem folgenden Sicherungsmaßnahmen.

In der EU:

Im Vereinigten Königreich:

Beide Vertragsparteien kommen überein, ein robustes und wirksames System der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle einzuführen, mit dem sichergestellt werden soll, dass das unter dieses Abkommen fallende Kernmaterial seiner friedlichen Nutzung nicht entzogen wird.

Nukleare Sicherheit

Die Vertragsparteien erkennen ihre Verpflichtungen entsprechend den folgenden Übereinkommen über nukleare Sicherheit an:

Die Vertragsparteien vereinbaren, weiter zusammenzuarbeiten, regelmäßige Kontakte zu unterhalten und Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der nuklearen Sicherheit, dem Strahlenschutz, der Notfallvorsorge und -reaktion sowie der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle auszutauschen, gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse internationaler Peer Reviews. Darin enthalten:

Die EU kann das Vereinigte Königreich auffordern, sich als „Drittland“ (Nicht-EU-Land) an diesen Systemen und Gruppen zu beteiligen.

Physischer Schutz

Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, gegebenenfalls physische Schutzmaßnahmen in Bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des geänderten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und der Empfehlungen für nukleare Sicherheit zum physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen anzuwenden, die gemeinsam mit den IAEO-Vorschriften für den sicheren Transport radioaktiven Materials auch den Transport von Kernmaterialien umfassen.

Anreicherung und Wiederaufarbeitung

Bevor eine Vertragspartei Kernmaterial auf 20 % oder mehr Uran-235 anreichert, ist die schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei einzuholen. Jede Vertragspartei erteilt – im Einklang mit den im Anhang festgelegten Bedingungen – der anderen Vertragspartei ihre Zustimmung zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, die Kernmaterial enthalten.

Forschung und Entwicklung im Nuklearbereich

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die friedliche Nutzung der Kernenergie unter Beteiligung von Forschern und Organisationen aus allen Forschungssektoren, einschließlich Hochschulen, Laboratorien und des Privatsektors, zusammen. Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

Austausch von Informationen und technischem Fachwissen

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern den verhältnismäßigen Austausch von Informationen und technischem Fachwissen untereinander, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen. Vertrauliche Informationen von Dritten sind ausgeschlossen.

Informationen, die nach Auffassung der weitergebenden Vertragspartei gewerblichen Wert besitzen, werden ausschließlich unter den von der weitergebenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen weitergegeben.

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern den Austausch von Informationen zu Fragen innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens zwischen Personen unter der Gerichtsbarkeit der jeweiligen Vertragspartei. Die im Besitz solcher Personen befindlichen Informationen werden ausschließlich mit Zustimmung dieser Personen und unter den von ihnen festgelegten Bedingungen weitergegeben.

Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, von denen sie bei der Durchführung dieses Abkommens Kenntnis erhalten.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (ABl. L 445 vom 31.12.2020, S. 5-22)

Beschluss (Euratom) 2020/2255 der Kommission vom 29. Dezember 2020 über den Abschluss – durch die Kommission – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und über den Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – und die vorläufige Anwendung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 445 vom 31.12.2020, S. 2-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Briefwechsel über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie (ABl. L 445 vom 31.12.2020, S. 23-24)

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 1-112)

Siehe konsolidierte Fassung.

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14-1462)

Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58-72)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2007/198/Euratom wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 25.02.2021

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