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Grenzüberschreitender Stromhandel

Grenzüberschreitender Stromhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Zweck der Verordnung ist die Überarbeitung der Vorschriften und Grundsätze des Elektrizitätsbinnenmarkts der EU, um sicherzustellen, dass dieser gut funktioniert, wettbewerbsfähig und unverzerrt ist.
  • Sie unterstützt außerdem die Dekarbonisierung des Energiesektors der EU und die Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.
  • Die Verordnung ist Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grundsätze

In der Verordnung ist eine Reihe von Grundsätzen festgelegt, nach denen die Strommärkte betrieben werden sollten, darunter:

  • Begünstigung der freien Preisbildung und Vermeidung von Maßnahmen, mit denen eine Preisbildung auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage verhindert wird;
  • Erleichterung der Heranbildung flexiblerer Erzeugung, nachhaltiger Erzeugung mit geringen CO2-Emissionen und flexiblerer Nachfrage;
  • Bereitstellung von Möglichkeiten für Verbraucher, als Marktteilnehmer am Energiemarkt und an der Energiewende mitzuwirken;
  • Ermöglichung der Dekarbonisierung des Stromsystems, einschließlich durch die Integration von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und die Schaffung von Anreizen für Energieeffizienz;
  • Schaffung von Anreizen für Investitionen in die Erzeugung, insbesondere langfristige Investitionen in ein kohlenstoffarmes und nachhaltiges Stromsystem;
  • Förderung der schrittweisen Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Stromflüsse zwischen Gebotszonen* oder EU-Ländern und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte;
  • Ermöglichung der Entwicklung von Demonstrationsvorhaben zu nachhaltigen und sicheren Energiequellen, -technologien oder -systemen mit geringen CO2-Emissionen, die verwirklicht und zum Wohle der Gesellschaft genutzt werden.

Gerechter Übergang

Die Europäische Kommission muss die EU-Länder dabei unterstützen, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Umstellung auf saubere Energie zu bewältigen, unter anderem durch die Unterstützung nationaler Strategien zur Verringerung der Förderung von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen.

Netzzugang und Kapazitätsmanagement

  • Die EU-Länder müssen alle zum Angehen von Engpässen* geeigneten Maßnahmen ergreifen.
  • Gebotszonen sollten daher so festgelegt werden, dass durch sie die Marktliquidität, ein effizientes Engpassmanagement und ein insgesamt effizienter Markt sichergestellt werden.
  • Das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) muss alle drei Jahre einen Bericht über strukturelle Engpässe und andere erhebliche physikalische Engpässe in und zwischen Gebotszonen erstellen, auch über den Ort des Auftretens und die Häufigkeit solcher Engpässe.
  • EU-Länder mit festgestellten strukturellen Engpässen beschließen in Zusammenarbeit mit ihren Übertragungsnetzbetreibern*, entweder nationale oder multinationale Aktionspläne festzulegen, um die für den Handel verfügbare grenzüberschreitende Kapazität zu erhöhen, oder ihre Gebotszonenkonfiguration zu überprüfen bzw. anzupassen.

Kapazitätsmechanismus

  • In der Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die EU-Länder Kapazitätsmechanismen* einrichten können, sowie die Grundsätze für deren Gestaltung.
  • Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass die Stromversorgung in Spitzenzeiten ausreichend ist, indem die Ressourcen für ihre Verfügbarkeit vergütet werden. Sie sollten vorübergehend sein und so konzipiert sein, dass sie ein bestimmtes Problem der Ressourcenangemessenheit lösen. Darüber hinaus sollten sie eine grenzüberschreitende Beteiligung ermöglichen.
  • Um zu überprüfen, ob die Einführung von Kapazitätsmechanismen gerechtfertigt ist, wird eine Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene durchgeführt. EU-Länder, die Kapazitätsmechanismen einführen, müssen der Kommission auch Umsetzungspläne zur Verbesserung des Funktionierens des Marktes vorlegen.
  • Es wird ein Emissionsgrenzwert von 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität festgelegt. Neue Kraftwerke, die mehr emittieren und nach Inkrafttreten der Verordnung mit der kommerziellen Erzeugung beginnen, können sich nicht mehr an Kapazitätsmechanismen beteiligen.
  • Bestehende Kraftwerke, die mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je kWh Elektrizität und mehr als 350 kg CO2 im Jahresdurchschnitt je installierte Kilowatt Leistung elektrisch (kWe) emittieren, werden sich nach dem 1. Juli 2025 nicht mehr an Kapazitätsmechanismen beteiligen können.
  • Vor dem 31. Dezember 2019 abgeschlossene Kapazitätsverträge sind von den neuen Vorschriften nicht betroffen.

Regionale Koordinierungszentren

  • Diese Zentren unterstützen die regionale Koordinierung der Übertragungsnetzbetreiber.
  • Sie ersetzen die bisherigen regionalen Sicherheitskoordinatoren, haben aber zusätzliche Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb, dem Marktbetrieb und der Risikovorsorge.
  • Mit der Verordnung wird auch eine Europäische Organisation der Verteilernetzbetreiber* geschaffen, die im gemeinsamen Interesse der EU handelt.

Aufhebung

Mit der Verordnung (EU) 2019/943 wird die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (siehe die Zusammenfassung „Grenzüberschreitender Stromhandel“) mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Engpass: eine Situation, in der nicht allen Ersuchen von Marktteilnehmern auf Handel zwischen Netzbereichen nachgekommen werden kann, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Stromflüsse in Netzelementen hätten, die diese Stromflüsse nicht bewältigen können.
Gebotszone: das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können.
Übertragungsnetzbetreiber: eine Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken.
Kapazitätsmechanismus: eine vorübergehende Maßnahme zur Erreichung des notwendigen Maßes an Angemessenheit der Ressourcen, in deren Rahmen Ressourcen für ihre Verfügbarkeit vergütet werden, mit Ausnahme von Systemdienstleistungen betreffenden Maßnahmen oder Engpassmanagement.
Verteilernetzbetreiber: eine Person, die verantwortlich ist für den Betrieb und den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54-124)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1-21)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22-53)

Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125-199)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209)

Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75-91). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 249 vom 4.10.2018, S. 19)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1-56)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.07.2019

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