EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/128 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Ale eine der dezentralen Agenturen der EU besteht das Ziel des Cedefop darin, die Kommission, andere EU-Organe und Organisationen, die EU-Länder und die Sozialpartner bei der Förderung, der Erarbeitung und der Umsetzung der EU-Politik auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie im Bereich der Politik der Kompetenzen und Qualifikationen zu unterstützen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  • die Förderung und Verbreitung von Wissen;
  • die Bereitstellung von Nachweisen und Dienstleistungen zum Zwecke der Politikgestaltung, einschließlich forschungsbasierter Schlussfolgerungen; und
  • das Erleichtern des Wissensaustauschs zwischen den Akteuren auf EU-Ebene und nationaler Ebene.

Aufgaben

Das Cedefop hat unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben:

  • Analyse von Tendenzen in der Politik und den Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der Kompetenzen und der Qualifikationen und die Bereitstellung vergleichender Analysen dieser Tendenzen in verschiedenen Ländern;
  • Analyse der Arbeitsmarkttrends in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen sowie berufliche Aus- und Weiterbildung;
  • Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen, die die Konzeption und Bescheinigung von Qualifikationen betreffen;
  • Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen bei der Validierung nichtformalen und informellen Lernens;
  • Studien und Forschungsarbeiten über relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen;
  • Bereitstellung von Foren für den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Regierungen, den Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;
  • Leistung eines Beitrags zur Umsetzung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;
  • Informationsverbreitung, um einen Beitrag zur Politik zu leisten und das Bewusstsein und Verständnis für das Potenzial der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit von Personen, der Produktivität und des lebenslangen Lernens zu schärfen;
  • Verwaltung und Bereitstellung von Instrumenten, Daten und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Sozialpartner und andere Akteure;
  • Festlegung einer Strategie für die Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Cedefop zuständig ist.

Organisation

Cedefop, mit Sitz in Berlin in Deutschland, hat einen Verwaltungsrat, einen Exekutivausschuss und einen Exekutovdirektor.

Verwaltungsrat

Er besteht aus:

  • 1 Vertreter aus jedem EU-Land;
  • 1 Vertreter einer Arbeitgeberorganisation je EU-Land;
  • 1 Vertreter einer Arbeitnehmerorganisation je EU-Land;
  • 3 Mitgliedern, die die Kommission vertreten;
  • 1 vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Sachverständigen.

Die Hauptaufgaben des Verwaltungsrats:

  • gibt die strategischen Leitlinien des Cedefop vor;
  • verabschiedet das Programmplanungsdokument des Cedefop;
  • verabschiedet den Haushaltsplan des Cedefop;
  • erlässt die Geschäftsordnung (einschließlich derjenigen des Exekutivausschusses), die Finanzregeln, die Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten und eine Betrugsbekämpfungsstrategie;
  • ernennt den Exekutivdirektor.

Exekutivausschuss

Der Exekutivausschuss unterstützt den Verwaltungsrat durch:

  • die Vorbereitung seiner Entscheidungen;
  • das Überwachen sämtlicher Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte sowie den Untersuchungen des OLAF;
  • das Beraten des Exekutivdirektors bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung.

Exekutivdirektor

Der Exekutivdirektor ist zuständig für:

  • die Verwaltung des Cedefop und die Umsetzung der Aufgaben und den Haushalt des Cedefop;
  • die Erarbeitung eines Programmplanungsdokuments, das gemäß Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 über die von den Agenturen und Einrichtungen der EU beschlossenen Finanzregeln ein Jahresarbeitsprogramm umfasst.

Arbeitsprogramme

Der Entwurf des Programmplanungsdokuments wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt und anschließend der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres vorgelegt.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm umfasst:

  • die strategische Gesamtplanung, einschließlich der Ziele;
  • die erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren;
  • die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.

Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem Mehrjahresarbeitsprogramm in Einklang sein und enthält folgende Angaben:

  • detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Leistungsindikatoren;
  • eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen einschließlich der geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz;
  • Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen;
  • mögliche Maßnahmen für Beziehungen zu Nicht-EU-Ländern und internationalen Organisationen.

Beide Programme müssen Überschneidungen mit der Arbeit anderer EU-Agenturen vermeiden. Cedefop koordiniert seine Arbeit in enger Abstimmung mit 2 anderen trilateralen Agenturen: der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und der Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound). Es arbeitet außerdem eng zusammen mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.

Haushalt

Für jedes Haushaltsjahr muss ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des Cedefop erstellt und im Haushaltsplan des Cedefop ausgewiesen werden. Der Haushalt des Cedefop muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

  • Die Einnahmen umfassen:
    • einen aus dem Gesamthaushaltsplan der EU eingestellten Beitrag;
    • freiwillige Finanzbeiträge der EU-Länder;
    • Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen des Cedefop;
    • etwaige Beiträge von Nicht-EU-Ländern, die an der Arbeit des Cedefop beteiligt sind.
  • Die Ausgaben umfassen:
    • die Bezüge des Personals;
    • Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie
    • operative Ausgaben.

Evaluierung

Bis zum 21. Februar 2024 und danach alle 5 Jahre hat die Kommission dafür zu sorgen, dass eine Bewertung vorgenommen wird, bei der der Erfolg des Cedefop bei der Verfolgung seiner Ziele sowie bei der Erfüllung seines Auftrags und seiner Aufgaben beurteilt wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Februar 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90-105)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 58-73)

Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74-89)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42-68)

Verordnung (EG) Nr. 1339/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Errichtung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 82-93)

Letzte Aktualisierung: 20.05.2019

Top