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Investment Protection Agreement between the EU and Singapore
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur
Das Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur wird für ein hohes Maß an Investitionsschutz sorgen und dabei das Recht der EU und Singapurs wahren, regelnd tätig zu werden und berechtigte Gemeinwohlziele wie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie der Umwelt zu verfolgen.
Der Beschluss betrifft die Unterzeichnung, im Namen der EU, des Investitionsschutzabkommens mit Singapur.
Das Abkommen enthält alle Innovationen des neuen Ansatzes der EU beim Investitionsschutz samt den zugehörigen Durchsetzungsmechanismen, die in den zwölf bestehenden bilateralen Investitionsabkommen zwischen Singapur und EU-Ländern nicht enthalten sind. Es ist ein sehr wichtiges Merkmal des Investitionsschutzabkommens, dass es die zwölf bestehenden bilateralen Investitionsabkommen ersetzt und somit verbessert. Das Abkommen wurde gleichzeitig mit einem Freihandelsabkommen verhandelt.
Im Einklang mit den in den Verhandlungsrichtlinien festgesetzten Zielen stellte die Europäische Kommission sicher, dass Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur fair und gerecht behandelt und gegenüber Investitionen aus Singapur in vergleichbarer Lage nicht diskriminiert werden.
Gleichzeitig schützt das Investitionsschutzabkommen Investoren aus der EU und ihre Investitionen in Singapur vor Enteignung*, es sei denn, dies geschieht:
Das Investitionsschutzabkommen bietet einen modernen, reformierten Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. Dieses System stellt sicher, dass die Vorschriften über den Investitionsschutz eingehalten werden, und soll einen Ausgleich zwischen einem transparenten Schutz von Investoren und der Wahrung des Rechts eines Staates, zur Verfolgung von Gemeinwohlzielen regelnd tätig zu werden, schaffen. Im Rahmen des ständigen internationalen, vollständig unabhängigen Streitbeilegungssystems, bestehend aus einem ständigen Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht, werden Streitbeilegungsverfahren transparent und unparteilich ablaufen.
Das Abkommen wurde am 19. Oktober 2018 unterzeichnet und muss von allen EU-Ländern bis zu seinem Inkrafttreten ratifiziert werden.
Siehe auch:
Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Singapur
Beschluss (EU) 2018/1676 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (ABl. L 279 vom 9.11.2018, S. 1-2)
Freihandelsabkommen zwischen der EU und den EU-Ländern mit Singapur
Beschluss (EU) 2018/1599 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 267 vom 25.10.2018, S. 1-2)
Letzte Aktualisierung: 07.02.2019