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Vertrag von Brüssel (Fusionsvertrag)

Vertrag von Brüssel (Fusionsvertrag)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

WAS WAR DER ZWECK DES VERTRAGS?

Der Vertrag von Brüssel zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (der sogenannte „Fusionsvertrag“) wurde mit der ausdrücklichen Absicht unterzeichnet, die drei damals existierenden Europäischen Gemeinschaften (EG) zu vereinen – die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, weitläufig auch als „Euratom“ bekannt).

Die drei Gemeinschaften blieben zwar rechtlich unabhängig, der Fusionsvertrag rationalisierte jedoch deren Organe, indem die damals noch unabhängigen Exekutivorgane zusammengeführt wurden – wodurch sich die Anzahl der gemeinsamen europäischen Organe auf fünf erhöhte –, und änderte die Verträge der drei Gemeinschaften entsprechend ab.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ein gemeinsamer Rat und eine gemeinsame Kommission

  • Die Exekutivorgane wurden wie folgt zusammengeführt:
    • Der Rat der Europäischen Gemeinschaften – der heutigen Rat der Europäischen Union – ersetzte als gemeinsames Organ den Besonderen Ministerrat der EGKS, den Rat der EWG und den Rat von Euratom;
    • Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften – die heutige Europäische Kommission – ersetzte als gemeinsames Organ die Hohe Behörde der EGKS, die Kommission der EWG und die Kommission von Euratom.
  • Die neuen gemeinsamen Organe sollten allerdings weiterhin den Verträgen der drei Gemeinschaften entsprechend sowie gemäß den neuen Artikeln dieses Vertrags handeln.
  • Die Bestimmungen über ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise wurden in einem einzelnen Text zusammengeführt und die entsprechenden Artikel der EG-Verträge wurden aufgehoben.
  • Dort, wo es Unterschiede zwischen den drei Verträgen bezüglich des Rates gab,
    • wurde die Dauer des Vorsitzes gemäß den Bestimmungen der EWG- und Euratom-Verträge auf die längere Dauer festgelegt;
    • wurden die Bestimmungen zur Beschlussfassung nur in dem Maße harmonisiert, wie es für Rechtsakte nötig ist, die auf Basis der drei Verträge angenommen werden (d. h. bezüglich der gemeinsamen Organe, des gemeinsamen Haushaltsplans und der gemeinsamen Verwaltung);
    • wurden die Grundsätze der einfachen Mehrheit, qualifizierten Mehrheit und Einstimmigkeit anhand der EWG- und Euratom-Verträge harmonisiert;
    • Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) wurde als Vorbereitungsgremium des Rates formalisiert und auf den EGKS-Vertrag erweitert.
  • Bei Unterschieden zwischen den drei Verträgen im Hinblick auf die Kommission
    • wurde die Anzahl der Mitglieder auf neun festgelegt;
    • wurden die Bestimmungen zur Ernennung der Mitglieder und deren Status sowie zur Arbeitsweise der Kommission im Allgemeinen an die Bestimmungen des EWG-Vertrags angepasst;
    • wurden sowohl das Datum, an dem die Kommission ihren allgemeinen Bericht über die Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen hat, als auch das Datum, an dem die parlamentarische Versammlung zur Prüfung dieses Berichts zusammenkommen sollte, harmonisiert;
    • wurden die Bestimmungen zur politischen Verantwortlichkeit der Kommission gegenüber der parlamentarischen Versammlung an die Bestimmungen der EWG- und Euratom-Verträge angepasst, einschließlich der Möglichkeit, die Vorgehensweise der Kommission zu jeder Zeit (und nicht nur nach Prüfung des allgemeinen Jahresberichts) zu missbilligen.

Ein gemeinsamer Verwaltungshaushalt für die EG

  • Der Haushalt umfasst die Ausgaben aller EG-Organe, einschließlich derer der parlamentarischen Versammlung und des Gerichtshofes.
  • Die Ausgaben für Interventionen im Rahmen des EGKS-Vertrags sowie die Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Rahmen des Euratom-Vertrags wurden allerdings in getrennten Haushalten verwaltet.

Eine gemeinsame Verwaltung für die EG

  • Alle Beamten und anderen Vertreter der EG-Organe unterstehen einer gemeinsamen Verwaltung.
  • Die Bestimmungen zu ihnen und ihren Rechten und Pflichten sind einheitlich und leiten sich aus einem gemeinsamen Status ab.
  • Die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der EG im Falle von Schäden, die durch das persönlich verschuldete Handeln eines Beamten oder Vertreters verursacht wurden, sind vereinheitlicht worden.
  • Die Vorrechte und Befreiungen, die den EG-Organen sowie deren Beamten und anderen Vertretern gewährt werden, sind ebenfalls in einem gemeinsamen Protokoll zum Vertrag vereinheitlicht.

Die Sitze der EG-Organe

  • Als Reaktion auf rechtliche Einwände Luxemburgs wurde den Regierungen der EG-Staaten die Macht verliehen, einvernehmlich einen Beschluss über die Einrichtung der Sitze der Exekutivorgane der EG in Brüssel zu fassen. Die Entscheidung wurde am Tag der Vertragsunterzeichnung getroffen und es wurde beschlossen, dass Brüssel als vorläufiger Sitz fungieren sollte.

WANN TRAT DER VERTRAG IN KRAFT?

Er wurde am 8. April 1965 unterschrieben und trat am 1. Juli 1967 in Kraft.

HINTERGRUND

Vor der Unterzeichnung des Fusionsvertrages hatten die drei Europäischen Gemeinschaften dank des Abkommens über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften von 1957 bereits einige gemeinsame Organe: die parlamentarische Versammlung (aus der später das Europäische Parlament hervorging), den Gerichtshof und den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Der Fusionsvertrag war ein wesentlicher Schritt zur heutigen EU. Der Vertrag wurde – mit Ausnahme des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben, der am 2. Oktober 1997 unterzeichnet wurde und am 1. Mai 1999 in Kraft trat.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 152 vom 13.7.1967, S. 2-17 (DE, FR, IT, NL))

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266-272)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Nachfolgende Änderungen des Vertrags wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften

Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 1-144)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 21.03.2018

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