Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Beschluss (EU) 2017/37 des Rates über die Unterzeichnung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten
Beschluss (EU) 2017/38 — über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada und der Europäischen Union
WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DES ABKOMMENS?
- Bei den Beschlüssen geht es um die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten (CETA).
- Das Abkommen soll Wachstum und Arbeitsplätze schaffen, indem es einen besseren Marktzugang für Waren, Dienstleistungen und Investitionen ermöglicht. Es enthält spezifische Handelsvorschriften für diejenigen, die am Handel beteiligt sind. Potenziell könnte es dafür sorgen, dass die Preise nicht steigen und Verbraucher eine größere Auswahl an Qualitätsprodukten erhalten. Gleichzeitig werden damit die Standards und Vorschriften zu Lebensmittel- und Produktsicherheit, Verbraucher-, Gesundheits-, Umweltschutz sowie die Sozial- und Arbeitsschutzstandards usw. aufrechterhalten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das Abkommen beginnt mit einer Präambel, in der die Gründe und Ziele des Abkommens sowie die Verpflichtungen der Parteien gegenüber diesen Zielen aufgeführt sind. Danach folgen 30 Kapitel, 3 Protokolle und über 1.000 Seiten Anhänge.
Kapitel 1: Definitionen und Anwendungsbereich
In diesem Kapitel werden die im Abkommen verwendeten Begriffe erläutert, damit die Partner in Kanada und Europa ein gemeinsames Verständnis der im Abkommen verwendeten Sprache haben.
Kapitel 2: Inhändlerbehandlung und Marktzugang für Waren
- Durch CETA fallen die meisten Zölle, Steuern bzw. sonstigen Einfuhrabgaben für Waren im Handel zwischen der EU und Kanada weg. Das erfolgt entweder gleich bei Inkrafttreten des Abkommens oder schrittweise danach. Die Parteien vereinbaren, eingeführte Waren mit Ursprung im Gebiet des jeweils anderen genauso zu behandeln, wie im Inland produzierte Waren.
- Im Kapitel werden auch bestimmte Beschränkungen und Kontrollen beschrieben, die durch CETA eingeführt oder beibehalten werden, wie der Schutz der Rechte beider Parteien als Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) oder die Herkunftsgarantie der eingeführten Waren.
Kapitel 3: Handelsschutzmaßnahmen
- Die Partner bestätigen ihre Rechte und Pflichten nach den Regeln der WTO. WTO-Mitglieder dürfen nachteilige Auswirkungen von unlauteren Handelspraktiken, wie beispielsweise den Verkauf von Waren auf ihrem Markt unter den Herstellungskosten („Dumping“) oder die Subventionierung ihrer Erzeugung bekämpfen.
- Dieses Kapitel enthält auch:
- Vorschriften zur Transparenz, einschließlich
- der Untersuchung etwaiger unlauterer Handelspraktiken
- sowie entsprechender Gegenmaßnahmen,
- Mechanismen wie Konsultation und Informationsaustausch zur Verhinderung solcher Praktiken.
Kapitel 4: Technische Handelshemmnisse
- Die Partner verpflichten sich, bei technischen Vorschriften für die Erprobung und Zertifizierung von Produkten enger zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörden sollen in die Lage versetzt werden:
- Erfahrungen und Informationen auszutauschen,
- Bereiche für engere Zusammenarbeit zu bestimmen.
- Die Zusammenarbeit ist freiwillig. Keiner der Partner ist gezwungen, seine Standards zu senken.
Kapitel 5: Vereinbarte gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS)
- Seit 1998 besteht ein Veterinärabkommen zwischen der EU und Kanada. Es gilt für Tiere und alle Produkte, die Bestandteile tierischen Ursprungs enthalten. Das SPS-Kapitel in CETA ersetzt das Veterinärabkommen, die Arbeit im Rahmen des Abkommens wird jedoch fortgesetzt.
- Die Maßnahmen beider Partner zum Schutz der Lebensmittelsicherheit sowie der Tier- und Pflanzengesundheit dürfen nicht zu unfairen Handelshemmnissen führen, sondern sollen den Handel eher erleichtern.
Kapitel 6: Zoll und Handelserleichterungen
Durch dieses Kapitel sollen die Zollverfahren gestrafft und effizienter gestaltet werden. Damit soll Folgendes sichergestellt werden:
- Transparenz - z.B. durch die Veröffentlichung von Zollvorschriften und die Online-Bereitstellung von Informationen,
- Vereinfachte, risikobasierte Verfahren - z.B. Risikomanagement und Bearbeitung der Vorab-Anmeldung anstelle von verpflichtenden Untersuchungen aller zur Einfuhr angemeldeten Lieferungen,
- Sicherheit und Vorhersehbarkeit, z.B. ein transparentes, effizientes Beschwerdeverfahren, verlässliche und fortschrittliche Vorschriften zu Zolltarifklassifikationen.
Kapitel 7: Subventionen
- Die Parteien müssen
- sich in Kenntnis darüber setzen, wenn sie die Erzeugung von Waren subventionieren,
- sich, jeweils auf Anfrage der anderen Partei, weitere Informationen über die Subventionen erteilen, die sie Dienstleistungsunternehmen bereitstellen.
- Außerdem wurde ein Mechanismus errichtet, der den Parteien ermöglicht, einander zu Subventionen zu konsultieren, die den bilateralen Handel negativ beeinflussen können und ggf. diesbezügliche Lösungen zu finden. Die Parteien vereinbaren außerdem, keine Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den jeweils anderen Markt zu subventionieren.
Kapitel 8: Investitionen
- In diesem Kapitel sind Maßnahmen zur Eröffnung von Investitionen zwischen den Parteien und zur Sicherstellung ihrer gerechten Behandlung durch die staatlichen Behörden festgelegt.
- Der Ausschuss
- werden Barrieren gegenüber ausländischen Investitionen abgebaut, wie Obergrenzen für Beteiligungen oder Leistungsanforderungen,
- wird Investoren aus der EU ermöglicht, ihr Kapital in Kanada zurück in die EU zu transferieren bzw. umgekehrt,
- werden transparente, stabile und vorhersehbare Vorschriften für Investitionen festgelegt,
- wird sichergestellt, dass Behörden ausländische Investitionen gerecht behandeln,
- wird ein neues Investmentgerichtssystem (ICS- Investment Court System) eingerichtet, über das Investoren Streitigkeiten mit Regierungsstellen schnell und gerecht beilegen können,
- bestätigt das Regelungsrecht auf allen Regierungsebenen.
Kapitel 9: Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
- Dieses Kapitel erleichtert es natürlichen und juristischen Personen, Kunden in Kanada Dienstleistungen zu erbringen und umgekehrt. Sie umfasst
- Dienstleistungen, wie juristische Leistungen, Buchhaltung, Verkehrs- und Telekommunikationsleistungen,
- Dienstleistungen, wie Tourismus, zu deren Inanspruchnahme kanadische Kunden von Kanada in die EU reisen müssen und umgekehrt.
- Die Parteien verpflichten sich, einen fairen und gleichen Zugang zum Dienstleistungsmarkt des jeweils anderen sicherzustellen.
- In bestimmten Dienstleistungsbranchen wurden Ausnahmen vereinbart, da die entsprechende Dienstleistung, wie z.B. audiovisuelle Dienste oder bestimmte Luftverkehrsleistungen, sensibel sind. Das Abkommen hält umfassend das staatliche Recht auf Regulierung und Erbringung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse aufrecht.
Kapitel 10: Vorübergehende Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen innerhalb der Grenzen des anderen Landes oder Handelsblocks
Dieses Kapitel schafft Rechtssicherheit für Fachkräfte, die aus beruflichen Gründen vorübergehend in die EU oder Kanada einreisen. Es regelt:
- die betroffenen Berufe und die ihnen offenstehenden Branchen,
- die maximale Dauer ihres Aufenthalts,
- dass die Fachkräfte aus der EU in Kanada gleich behandelt werden und umgekehrt.
Kapitel 11: Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
Dieses Kapitel schafft einen Rahmen für die Anerkennung der in der EU erworbenen beruflichen Qualifikationen in Kanada und umgekehrt. Das Abkommen:
- ermöglicht es Fachkräften auf beiden Seiten des Atlantiks, ihren Beruf im jeweils anderen Hoheitsgebiet auszuüben,
- überlässt es den entsprechenden Behörden oder Berufsverbänden in der EU und Kanada, einen Vorschlag über die gegenseitige Anerkennung auszuhandeln, der dann in CETA aufgenommen werden kann.
Kapitel 12: Innerstaatliche Regulierung
- Zur Sicherung, dass innerstaatliche Regulierungen in beiden Gebieten keine unfairen Handelshemmnisse darstellen, sollten alle erlassenen Vorschriften öffentlich verfügbar, leicht verständlich und angemessen sein.
- In einigen Fällen können die Behörden in der EU oder Kanada einem Unternehmen oder einer Person eine Lizenz für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer bestimmten Geschäftstätigkeit erteilen. In anderen Fällen können sie Qualifikationsanforderungen festlegen.
- Für einige Regulierungsbereiche bestehen Ausnahmen, wie für die Wasserversorgung und andere öffentliche Dienste.
Kapitel 13: Finanzdienstleistungen
- Dieses Kapitel eröffnet Finanzinstituten und Investoren in der EU und Kanada die Möglichkeit, von einem fairen und gleichberechtigten Zugang zum Markt des jeweils anderen zu profitieren. Es gelten bestimmte Bedingungen, und diese Vorschriften stehen umfassend im Einklang mit vorhandenen Aufsichts- und Regulierungsstandards in der EU und Kanada. Außerdem können Finanzdienstleister ihre Dienste nur in einer beschränkten Anzahl von Branchen, wie bestimmten Versicherungs- und Bankdienstleistungen, anbieten.
- Ein Ausschuss für Finanzdienstleistungen wird bei der Überwachung und Regulierung der Branche helfen. Es wird den Parteien ermöglicht, die Sicherheit und Integrität ihres jeweiligen Finanzsystems zu schützen. Bereiche wie Renten und Sozialversicherung sind ausgeschlossen.
Kapitel 14: Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr
Dieses Kapitel:
- legt die Regeln des Seeverkehrsmarkts zwischen den Parteien fest,
- enthält Maßnahmen, um einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu den Häfen und Hafendienstleistungen für Handelsschiffe sicherzustellen,
- enthält die Begriffsbestimmungen zur Klarstellung der Verpflichtungen der Parteien.
Kapitel 15: Telekommunikation
Die Parteien verpflichten sich, den Unternehmen beider Parteien einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu ihren Telekommunikationsnetzen und -dienstleistungen bereitzustellen. Die Vorschriften bestätigen das Recht der Kunden:
- ihre Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters mitzunehmen, und
- in abgelegenen Gebieten Telekommunikationsdienstleistungen zu erhalten.
Kapitel 16: Elektronischer Geschäftsverkehr
- Dieses Kapitel behandelt elektronisch abgewickelte Geschäfte (z.B. Online-Einkäufe).
- Es enthält Regelungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten im Internet geschützt und dass Online-Dienstleistungen zollfrei sind.
- Die Parteien vereinbaren, dass sie in Fragen des Internethandels, z.B. zur Bekämpfung von Spam, zusammenarbeiten werden.
Kapitel 17: Wettbewerbspolitik
Die Parteien vereinbaren,
- dass sie wettbewerbs- und handelsverzerrende Praktiken verbieten und bestrafen (wie Kartelle, missbräuchliche Nutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder wettbewerbsfeindliche Zusammenschlüsse),
- dass sie fair und transparent handeln werden, wenn sie ihre Wettbewerbsvorschriften anwenden und gegen Unternehmen ermitteln, die möglicherweise gegen diese verstoßen,
- dass sie die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Wettbewerbsbehörden würdigen.
Kapitel 18: Staatliche Unternehmen, Monopolinhaber und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Privilegien
- Die Parteien vereinbaren, dass sie nicht in die Wettbewerbsbedingungen für Privatunternehmen eingreifen oder diese möglicherweise verzerren werden. Beide Seiten werden sicherstellen, dass staatliche Unternehmen, Monopolinhaber oder Unternehmen mit besonderen Rechten sich jeglicher Diskriminierung gegenüber Waren, Dienstleistungen oder Investitionen der anderen Partei enthalten.
- Damit wird sichergestellt, dass der Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen Unternehmen nicht negativ beeinflusst wird. Die Regeln stellen sicher, dass beide Parteien frei entscheiden können, wie sie ihren Bürgern öffentliche Dienstleistungen bereitstellen.
Kapitel 19: Öffentliche Beschaffungen
In diesem Kapitel werden die Bereiche genannt, in denen Unternehmen der EU und Kanadas den Behörden der Parteien Waren und Dienstleistungen auf jeder Verwaltungsebene - d.h. national, regional, in den Provinzen und lokal - anbieten können. Dafür müssen die Unternehmen zunächst bestimmte Regeln zu Folgendem einhalten:
- zum Wert der betreffenden Waren, Dienstleistungen oder Verträge,
- zur Identität des Kunden,
- zu den Waren und Dienstleistungen, die zulässig sind (im Anhang).
Kapitel 20: Geistiges Eigentum
Dieses Kapitel:
- basiert auf bestehenden internationalen Rechtsvorschriften zum geistigen Eigentum und entwickelt einheitliche Vorschriften und Standards zwischen den Parteien,
- legt Verfahren zum Schutz vor Verstößen gegen das geistige Eigentum fest,
- definiert Bereiche, in denen beide Parteien weiter zusammenarbeiten können.
Kapitel 21: Regulierungszusammenarbeit
- Dieses Kapitel:
- beruht auf einem bestehenden Abkommen zwischen den Parteien zur Regulierungszusammenarbeit,
- ermutigt die Regulierungsbehörden zum Austausch von Erfahrungen und Informationen und nennt Bereiche, in denen sie zusammenarbeiten könnten.
- Jegliche Zusammenarbeit erfolgt auf freiwilliger Basis, und die Regulierungsbehörden in der EU und Kanada behalten ihre Befugnis zur Verabschiedung von Gesetzen.
Kapitel 22: Handel und nachhaltige Entwicklung
In diesem Kapitel
- erkennen die Parteien an, dass Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und Umweltschutz miteinander verbunden sind,
- vereinbaren die Parteien, dass das Wirtschaftswachstum in den Dienst ihrer gesellschaftlichen und ökologischen Ziele zu stellen ist,
- schaffen die Parteien einen gemeinsamen Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung,
- verpflichten sie sich zur Förderung von Foren mit Interessengruppen.
Kapitel 23: Handel und Arbeit
- Die Parteien verpflichten sich, die arbeitsrechtlichen Standards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) einzuhalten und deren grundlegende Abkommen zu ratifizieren und umzusetzen.
- Das Kapitel:
- schützt die Rechte beider Parteien auf Regulierung arbeitsrechtlicher Belange,
- verbietet die Missachtung oder Absenkung arbeitsrechtlicher Standards zur Förderung des Handels,
- sichert die Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen in die Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels,
- fördert die Zusammenarbeit mit der ILO,
- schafft einen Mechanismus, der sicherstellt, dass beide Seiten die Vorschriften des Kapitels in die Praxis umsetzen (Durchsetzungsmechanismus).
Kapitel 24: Handel und Umwelt
- Die Parteien vereinbaren, dass sie internationale Umweltabkommen in die Praxis umsetzen werden.
- Das Abkommen:
- schützt das Recht beider Parteien auf Regulierung von Umweltbelangen,
- verpflichtet beide Seiten, ihre nationalen Umweltrechtsvorschriften durchzusetzen,
- verbietet beiden Seiten, ihre Rechtsvorschriften zur Förderung des Handels zu lockern,
- ermutigt die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und Fischbestände,
- sichert die Einbeziehung nichtstaatlicher Gruppen.
Kapitel 25: Bilateraler Dialog und Zusammenarbeit
- Die Parteien vereinbaren eine engere Zusammenarbeit in Bereichen wie Wissenschaft und Forstwirtschaft.
- Bereits bestehende Abkommen zum Dialog und zur Zusammenarbeit in Handels- und Wirtschaftsfragen sind in CETA integriert, um eine gemeinsame Grundlage für all diese Tätigkeiten zu schaffen.
Kapitel 26: Verwaltungs- und institutionelle Maßnahmen
In diesem Kapitel wird beschrieben, wie die Parteien die verschiedenen im Rahmen des Abkommens eingerichteten Ausschüsse organisieren sollten, um CETA zu verwalten und anzuwenden, und es wird die Rechtsnatur ihrer Entscheidungen beschrieben.
Kapitel 27: Transparenz
Die Parteien vereinbaren,
- die Rechtsvorschriften, Verordnungen, Verfahren und Verwaltungserlasse zu den unter CETA fallenden Bereichen zu veröffentlichen und dem interessierten Publikum zugänglich zu machen,
- eine rasche Bereitstellung von Informationen und die zügige Beantwortung von Fragen zu Maßnahmen, die die Umsetzung von CETA betreffen,
- in internationalen Organen zur Förderung der Transparenz im internationalen Handel und in Investitionen zusammenzuarbeiten.
Kapitel 28: Ausnahmen
Die Parteien haben das Recht, gewisse Bereiche, entweder aus bestimmten CETA-Kapiteln oder aus dem gesamten Abkommen aus einer Vielzahl von Gründen (z.B. zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, zur Prävention von Steuerhinterziehung oder zur Förderung der kulturellen Identität) auszunehmen.
Kapitel 29: Streitbeilegung
- Dieses Kapitel stellt ein System zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien über Fragen ihrer Verwendung oder Auslegung von CETA vor. Bei Meinungsverschiedenheiten haben beide Seiten zunächst klar und unverzüglich miteinander zu kommunizieren, um diese möglichst rasch auszuräumen. Außerdem sind zum Streitfall Sachverständige zu konsultieren. Nur wenn deren Bemühungen zu keinem Ergebnis führen, können die Parteien das in diesem Kapitel festgelegte förmliche Verfahren einleiten.
- Außerdem werden die von beiden Seiten zu befolgenden Verfahren zur Lösung eines förmlichen Streits aufgeführt. Sie haben die Möglichkeit, einen unabhängigen Mediator zu berufen, der das Verfahren beaufsichtigt.
Kapitel 30: Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Vorschriften zum Inkrafttreten des Abkommens, der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in das Abkommen nach dessen Unterzeichnung und zur Änderung oder Beendigung des Abkommens.
WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?
Der Beschlüsse (EU) 2017/37 und der Beschlüsse (EU) 2017/38 sind am 28. Oktober 2016 in Kraft getreten.
CETA wird nur dann umfassend und definitiv in Kraft treten, wenn es von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen Anforderungen ratifiziert wurde.
HINTERGRUND
- Kanada und die EU haben CETA am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. Die formellen Verhandlungen zum Handelsabkommen begannen im Mai 2009.
- Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1-2)
Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080-1081)
Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23-1079)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 9-1081)
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Kanada anderseits (Amtsblatt der Europäischen Union L 89, 1.4.2017, S. 1)
Letzte Aktualisierung: 09.09.2021