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Fazilität „Connecting Europe“

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Fazilität „Connecting Europe“

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung wird die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) eingeführt, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse (d. h. von Interesse für die gesamte EU) für die Infrastruktur in den folgenden Bereichen fördert:

  • Verkehr;
  • Telekommunikation; und
  • Energie.

Ihr Endziel besteht darin, die Investitionen in transeuropäische Netze zu beschleunigen und eine Hebelwirkung für Finanzmittel sowohl aus dem öffentlichen als auch dem privaten Sektor zu erzeugen.

Außerdem legt sie die Höhe der Mittel fest, die zwischen 2014 und 2020 zur Verfügung gestellt werden, sowie die Bereiche, in die diese Mittel fließen.

Sie wurde mehrmals geändert, zuletzt:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Hilfe bei der Schaffung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums

Die Europäische Kommission betrachtet die Schaffung eines effizienten Verkehrs- und Energieinfrastrukturnetzes als eine Kernmaßnahme zur Förderung von Wachstum und zur Stärkung des Vertrauens in den EU-Binnenmarkt.

Die CEF unterstützt insbesondere Vorhaben, die auf die Entwicklung und den Aufbau neuer Infrastrukturen und Dienstleistungen bzw. die Modernisierung bestehender Infrastrukturen und Dienstleistungen zielen. Eines ihrer allgemeinen Ziel besteht darin, zum Wirtschaftswachstum durch die Entwicklung moderner und leistungsstarker transeuropäischer Netze beizutragen, welche die erwarteten zukünftigen Verkehrsflüsse berücksichtigen.

Nachhaltige Entwicklung

Ein weiteres allgemeines Ziel der CEF besteht darin, der EU dabei zu helfen, ihre Ziele in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen (Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990, Steigerung der Energieeffizienz um 20 % und Anhebung des Anteils der erneuerbaren Energien auf 20 % bis zum Jahr 2020).

Der Verkehrssektor ist der größte Empfänger

Der Gesamthaushalt für die CEF im Zeitraum von 2014 bis 2020 beträgt etwa 33 Milliarden Euro. Er ist aufgeschlüsselt wie folgt:

  • etwa 26 Milliarden Euro für Verkehr;
  • etwa 1 Milliarde Euro für Telekommunikation; und
  • etwa 6 Milliarden Euro für den Energiesektor.

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission hat 2 delegierte Rechtsakte erlassen, ergänzend zur Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in Bezug auf die Prioritäten bei der Finanzierung von Verkehrsvorhaben:

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aus dem Jahre 2017

Verordnung (EU) 2017/2396 durch Änderung der EFSI-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/1017) verlängert die Geltungsdauer des EFSI und führt technische Verbesserungen ein. Zusätzlich wird die CEF-Verordnung durch die Übertragung eines Teils des unverbrauchten CEF-Haushaltsplans sowie der Geldmittel aus den Einnahmen und Rückzahlungen aus dem CEF-Kreditinstrument und aus dem Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur („Fonds Marguerite“ — einem Fonds, der in Energie, erneuerbare Energien, Verkehr und digitale Infrastruktur investiert) auf den EFSI geändert.

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aus dem Jahre 2018

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Einführung eines neuen Artikels (Artikel 16a), mit dem die Möglichkeit angeboten wird, kombinierte CEF-Fazilitäten einzuführen, für die alle Maßnahmen, die zu Vorhaben des öffentlichen Interesses beitragen, für den Empfang von Finanzmitteln in Frage kämen. Der aus dem EU-Haushalt zu den kombinierten CEF-Fazilitäten geleistete Beitrag darf insgesamt 10 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF nicht übersteigen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kombinierte Fazilität: ein Kooperationsabkommen zwischen der Kommission und den Förderinstituten oder anderen Instituten der öffentlichen Finanzen im Hinblick auf das Kombinieren von nicht rückzahlbaren Formen der Förderung und/oder von Finanzinstrumenten und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushaltsplan und von rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Förderinstituten oder anderen Instituten der öffentlichen Finanzen, sowie von Finanzinstituten des privaten Sektors und von Geldgebern aus dem privaten Sektor.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129-171)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1649 der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (ABl. L 247 vom 15.9.2016, S. 1-4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 275/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (ABl. L 80 vom 19.3.2014, S. 1-4)

Letzte Aktualisierung: 29.04.2019

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