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Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen

Vorschriften für das Überschreiten der EU-Grenzen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/399 zur Festlegung des Schengener Grenzkodex

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung, auch bekannt als „Schengener Grenzkodex“, regelt unter anderem:

  • das Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union (EU) und
  • das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Kodex legt Vorschriften fest, die Folgendes regeln:

  • Personenkontrollen an den Außengrenzen;
  • Einreisebedingungen;
  • die Voraussetzungen für eine vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums (ein grenzfreier Raum, dem 22 EU-Länder sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angehören) im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.

Für wen gilt dieser Kodex?

Die Vorschriften des „Schengener Grenzkodex“ finden Anwendung auf alle Personen, die die Außengrenzen des Schengen-Raums überschreiten. Bulgarien, Zypern, Kroatien und Rumänien gehören dem Schengen-Raum zwar noch nicht als Vollmitglieder an, müssen jedoch die Vorschriften bezüglich der Kontrollen an den Außengrenzen einhalten.

Außengrenzen

Beim Überschreiten der Außengrenzen werden Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern, die nicht nach dem EU-Recht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, eingehenden Kontrollen gemäß den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land unterzogen. Diese Kontrollen umfassen die systematische Abfrage einschlägiger Datenbanken wie dem Schengener Informationssystem (SIS) sowie, bei bestehender Visumpflicht der betreffenden Person, die Überprüfung im Visa-Informationssystem (VIS).

Staatsangehörige eines Nicht-EU-Landes, die im Hoheitsgebiet eines Schengen-Landes einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen beabsichtigen,

  • müssen im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines gültigen Visums sein;
  • müssen den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen;
  • dürfen nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
  • dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit der EU oder die internationalen Beziehungen eines EU-Landes darstellen.

Die Einreise darf einem Staatsangehörigen eines Drittlandes (Nicht-Schengen-Landes oder eines Nicht-EU-Landes), der nicht nach dem EU-Recht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, nur mittels einer begründeten Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe verweigert werden. Die Entscheidung wird von einer nationalen zuständigen Behörde erlassen und ist gegebenenfalls mit einem Rechtsbehelf anfechtbar.

Binnengrenzen

Im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen (d. h. der Schengen-Raum ausgenommen Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien) darf jede Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Binnengrenzen ohne Grenzkontrollen überschreiten. Die nationalen Polizeibehörden sind jedoch befugt, polizeiliche Kontrollen durchzuführen, unter anderem auch im Grenzgebiet; dabei gelten bestimmte Regelungen und Einschränkungen.

Die Länder, die dem grenzkontrollfreien Raum angehören, beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.

Vorübergehende Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen

Die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Schengen-Raum kann im Ausnahmefall für einen begrenzten Zeitraum geboten sein, wenn:

  • die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit ernsthaft bedroht ist: In diesem Fall ist den betroffenen Schengen-Ländern die Wiedereinführung von Grenzkontrollen bei vorhersehbaren Ereignissen (z. B. wichtigen Sportveranstaltungen, Konferenzen usw.) für höchstens sechs Monate bzw. in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten gestattet;
  • der Schengen-Evaluierungsmechanismus* schwerwiegende und anhaltende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen ergibt, durch die das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt gefährdet ist. In solchen Fällen kann der Rat empfehlen, dass ein oder mehrere EU-Länder für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren an allen oder bestimmten Abschnitten ihrer Binnengrenzen Kontrollen wieder einführen.

Jüngste Änderungen des Schengener Grenzkodex

Systematische Abgleiche mit relevanten Datenbanken an den Außengrenzen

Die im April 2017 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2017/458 sieht an den Außengrenzen des Schengen-Raums systematische Abgleiche mit relevanten Datenbanken für Staatsangehörige von Ländern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz vor. Dies gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Kontrollen für Drittstaatsangehörige. Die neuen Bestimmungen wurden als Reaktion auf die Terroranschläge eingeführt, von denen mehrere EU-Länder in den vergangenen Jahren betroffen waren. Sie dienen insbesondere dem Ziel, Bedrohungen durch in der EU geborenen Terrorkämpfern, die ins Ausland gehen oder aus dem Ausland zurückkehren, besser begegnen zu können. Die Kontrollen werden sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise an den Außengrenzen durchgeführt. Dazu erfolgt ein Abgleich mit Datenbanken wie beispielsweise dem SIS und der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reiseunterlagen.

Einreise-/Ausreisesystem

Die Verordnung (EU) 2017/2225 ändert die Verordnung (EU) 2016/399. Damit wird der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 Rechnung getragen, mit der ein zentralisiertes System zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten (Einreise-/Ausreisesystem – EES) für Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in die EU kommen, eingerichtet wurde. Die Verordnung (EU) 2017/2225 dient insbesondere dem Zweck, das Abstempeln der Reisedokumente bei der Ein- und Ausreise durch die direkte elektronische Erfassung der Ein- und Ausreise im EES zu ersetzen. Personen, die im EES erfasst werden, wurden in die Nutzung automatisierter Grenzkontrollsysteme integriert. Die Länder des Schengen-Raums können darüber hinaus nationale Erleichterungsprogramme einrichten. Damit können hinsichtlich bestimmter Aspekte der Grenzkontrollen Ausnahmeregelungen für vorab überprüfte Drittstaatsangehörige gewährt werden. Die Verordnung (EU) 2017/2225 gilt erst ab dem Tag des Inkrafttretens des EES.

eu-LISA verwaltet als verantwortliche Agentur die informationstechnologischen (IT) Großsysteme der EU mit Relevanz für die Freiheit, die Sicherheit und das Recht. Sie ist zugleich bereits für das Betriebsmanagement der drei IT-Systeme der EU verantwortlich, die für den Schutz des Schengen-Raums und der Grenzverwaltung eine zentrale Rolle spielen. Im Einzelnen sind dies:

  • Eurodac (Fingerabdruckdatenbank der EU zum Vergleich von Fingerabdrücken bei Asylanträgen),
  • das SIS und
  • das VIS.

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird eu-LISA außerdem die Aufgabe übertragen, das EES zu entwickeln und sein Betriebsmanagement sicherzustellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 12. April 2016 in Kraft getreten. Die Verordnung (EU) 2016/399kodifiziert und ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (und ihre nachträglichen Änderungen).

Der am 15. März 2006 (mit der Verordnung (EG) Nr. 562/2006) verabschiedete Schengener Grenzkodex ist seit dem 13. Oktober 2006 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Schengen-Evaluierungsmechanismus: ein mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 eingerichtetes System, gemäß dem die EU-Länder und die Kommission gemeinsam regelmäßige Evaluierungen vornehmen müssen, um die ordnungsgemäße Anwendung der EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Verwaltung der Außengrenzen sowie des Ausbleibens der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich des Schengener Grenzkodex, zu überprüfen. Wenn bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen schwerwiegende Mängel festgestellt werden, kann die Europäische Kommission empfehlen, dass ein EU-Land bestimmte Maßnahmen ergreift. In Fällen schwerwiegender und wiederholter Mängel können als letztes Mittel Grenzkontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137)

Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 1-19)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20-82)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1-76)

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27-37)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2020

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