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Document 62010TJ0027

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Februar 2014.
AC‑Treuhand AG gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren – Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden – Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist – Geldbußen – Antrag auf Nichtigerklärung – Begriff des Unternehmens – Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen – Dauer der Zuwiderhandlung – Verjährung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Dauer – Verteidigungsrechte – Verspätete Unterrichtung über das Ermittlungsverfahren – Obergrenze von 10 % des Umsatzes – Ahndung von zwei Zuwiderhandlungen in einer Entscheidung – Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung – Antrag auf Abänderung – Höhe der Geldbußen – Dauer der Zuwiderhandlungen – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Umsatz – Symbolische Geldbuße – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache T‑27/10.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2014:59

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

6. Februar 2014 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Märkte für Zinn- und ESBO/Ester-Wärmestabilisatoren — Entscheidung, mit der zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden — Beratungsunternehmen, das nicht auf den betroffenen Märkten tätig ist — Geldbußen — Antrag auf Nichtigerklärung — Begriff des Unternehmens — Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen — Dauer der Zuwiderhandlung — Verjährung — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Angemessene Dauer — Verteidigungsrechte — Verspätete Unterrichtung über das Ermittlungsverfahren — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Ahndung von zwei Zuwiderhandlungen in einer Entscheidung — Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung — Antrag auf Abänderung — Höhe der Geldbußen — Dauer der Zuwiderhandlungen — Dauer des Verwaltungsverfahrens — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Umsatz — Symbolische Geldbuße — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑27/10

AC‑Treuhand AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Steinle und Rechtsanwältin I. Bodenstein,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) oder, hilfsweise, Herabsetzung der verhängten Geldbußen

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2012

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die vorliegende Rechtssache betrifft die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung, Zusammenfassung im ABl. 2010, C 307, S. 9).

2

Mit der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Reihe von Unternehmen zur Last, gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen zu haben, indem sie sich an zwei Komplexen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im EWR-Gebiet, zum einen im Bereich Zinnstabilisatoren und zum anderen im Bereich Epoxid Sojaöle und Ester (im Folgenden: ESBO/Ester), beteiligt hätten.

3

In der angefochtenen Entscheidung werden zwei Zuwiderhandlungen festgestellt, die zwei Kategorien von Wärmestabilisatoren betreffen, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt, die Polyvinylchlorid (PVC)-Erzeugnissen hinzugesetzt werden, um diesen eine hohe Temperaturbeständigkeit zu verleihen (dritter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

4

Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bestand jede dieser Zuwiderhandlungen in der Festsetzung von Preisen, in der Marktaufteilung durch Zuweisung von Lieferquoten, in der Aufteilung und Zuteilung von Kunden und im Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen.

5

Der angefochtenen Entscheidung zufolge waren die betroffenen Unternehmen an diesen Zuwiderhandlungen während verschiedener Zeiträume zwischen dem 24. Februar 1987 und dem 21. März 2000 im Bereich Zinnstabilisatoren sowie zwischen dem 11. September 1991 und dem 26. September 2000 im Bereich ESBO/Ester beteiligt.

6

Die Klägerin, die AC‑Treuhand AG, deren Hauptsitz sich in Zürich (Schweiz) befindet, ist ein Beratungsunternehmen, das „eine ganze Reihe von spezifischen Dienstleistungen für nationale und internationale Verbände und Interessengemeinschaften anbietet“ und seine Leistungen, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wie folgt beschreibt: „Geschäftsführung und Administration von schweizerischen und internationalen Fachverbänden, Vereinigungen, Non-Profit-Organisationen; Beschaffung, Verarbeitung und Auswertung von Marktdaten, Präsentation von Marktstatistiken; Prüfung von gemeldeten Zahlen bei den Mitgliedern“ (66. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

7

Die Klägerin wurde nach einem Management-Buy-Out einer Abteilung der Fides Trust AG (im Folgenden: Fides) im November 1993 gegründet und am 28. Dezember 1993 im Handelsregister eingetragen. Vor dem Management-Buy-Out wurde die Geschäftstätigkeit der Klägerin von Fides ausgeführt. Die Klägerin führte ihre Tätigkeiten mit denselben Personen weiter, das bestehende Leistungsspektrum für ihre Mitglieder wurde aufrechterhalten, und sie war an dieselben Verpflichtungen gebunden (67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

8

Fides und die Klägerin organisierten zwischen 1987 und 2000 im Zusammenhang mit den in der angefochtenen Entscheidung behandelten Kartellen eine Reihe von Zusammenkünften (ungefähr 160, im Folgenden: Fides-Zusammenkünfte bzw. AC‑Treuhand-Zusammenkünfte) (Erwägungsgründe 68 und 111 der angefochtenen Entscheidung).

9

Die fraglichen Zusammenkünfte wurden während sämtlicher Zuwiderhandlungszeiträume von Herrn S. „betreut“, der zunächst Fides, dann die Klägerin vertrat (68. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

10

In der angefochtenen Entscheidung wird die Klägerin haftbar gemacht, weil sie bei beiden zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen eine zentrale und ähnliche Rolle gespielt habe, indem sie Zusammenkünfte für die Kartellmitglieder organisiert habe, bei denen sie anwesend gewesen sei und sich aktiv beteiligt habe, indem sie Liefermengen der betreffenden Güter erfasst und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt habe, indem sie angeboten habe, bei Spannungen zwischen den betroffenen Unternehmen als Moderator aufzutreten, und indem sie die Beteiligten zu Kompromissen ermutigt habe, und zwar gegen Vergütung (Erwägungsgründe 108 bis 129, 356 bis 359, 380 bis 387, 668, 669 und 744 bis 753 der angefochtenen Entscheidung).

11

Das der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren wurde eingeleitet, nachdem Chemtura am 26. November 2002 einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) gestellt hatte (Erwägungsgründe 79 und 80 der angefochtenen Entscheidung).

12

Am 12. und 13. Februar 2003 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von CECA (Frankreich), Baerlocher (Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich), Reagens (Italien), Akcros (Vereinigtes Königreich) und Rohm & Haas (Frankreich) durch.

13

Während der Nachprüfung bei Akcros beriefen sich deren Vertreter gegenüber den Beamten der Kommission darauf, dass bestimmte Unterlagen unter den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fielen (81. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Der Anspruch auf diesen Schutz war sodann Gegenstand am 11. April 2003 und am 4. Juli 2003 beim Gericht eingeleiteter Verfahren, in denen das Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523) erging, mit dem die Klagen abgewiesen wurden (Erwägungsgründe 84 bis 90 der angefochtenen Entscheidung, im Folgenden: Gerichtsverfahren Akzo).

14

Am 8. Oktober 2007 und mehrmals im Laufe des Jahres 2008 richtete die Kommission an die beteiligten Unternehmen Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (Erwägungsgründe 91 und 92 der angefochtenen Entscheidung).

15

Die Klägerin war am 8. Oktober 2007 Adressatin eines ersten Auskunftsverlangens (im Folgenden: Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007).

16

Sie weigerte sich, das Auskunftsverlangen der Kommission vom 5. Juni 2008 in Bezug auf ihren weltweiten Umsatz zu beantworten, und verwies nach erneuter Aufforderung nur auf ihre Antwort an die Kommission in der Sache, in der die Entscheidung 2005/349/EG der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 – Organische Peroxide) (ABl. 2005, L 110, S. 44) (im Folgenden: Entscheidung Organische Peroxide) ergangen war.

17

Am 17. März 2009 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die mehreren Unternehmen, u. a. der Klägerin, am 18. März 2009 zugestellt wurde (95. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18

Die Klägerin antwortete auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit Schreiben vom 25. Mai 2009.

19

Am 11. November 2009 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

20

Nach Art. 1 der angefochtenen Entscheidung wird die Klägerin für ihre Beteiligung an dem Verstoß betreffend Zinnstabilisatoren vom 1. Dezember 1993 bis 21. März 2000 und an dem Verstoß betreffend ESBO/Ester vom 1. Dezember 1993 bis 26. September 2000 haftbar gemacht.

21

Was die Befugnis der Kommission betrifft, der Klägerin Geldbußen für die vorstehend genannten Verstöße aufzuerlegen, wies die Kommission das Vorbringen der betroffenen Unternehmen zurück, wonach ein Ruhen der Verjährungsfrist aufgrund des Gerichtsverfahrens Akzo gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nur gegenüber den Parteien dieses Verfahrens, nämlich der Akzo Nobel Chemicals Ltd und der Akcros Chemicals Ltd, eintrete. Nach Ansicht der Kommission hatte dieses Ruhen nämlich Erga-omnes-Wirkung, so dass die Verjährung gegenüber allen von der Untersuchung betroffenen Unternehmen einschließlich der Klägerin geruht habe (Erwägungsgründe 672 bis 682 der angefochtenen Entscheidung).

22

Ferner wies die Kommission darauf hin, dass das Gericht bestätigt habe, dass ein Beratungsunternehmen, das vorsätzlich einen Beitrag zu einem Kartell leiste, als Mittäter einer Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könne (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission, T-99/04, Slg. 2008, II-1501, im Folgenden: Urteil AC‑Treuhand I).

23

Bei der Festsetzung der Geldbußen wandte die Kommission die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) an.

24

Art. 2 der angefochtenen Entscheidung lautet:

„Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich Zinnstabilisatoren, werden folgende Geldbußen verhängt:

17)

AC‑Treuhand AG haftet für: EUR 174000.

Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich ESBO/Ester werden folgende Geldbußen verhängt:

38)

AC‑Treuhand AG haftet für: EUR 174000.

…“

Verfahren und Anträge der Parteien

25

Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

26

Mit Schreiben, die am 12. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, hat die Kommission mitgeteilt, dass sie im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, Slg. 2011, I-2239) ihr Vorbringen zurücknehme, wonach das Ruhen der Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 durch das Gerichtsverfahren Akzo eine Wirkung erga omnes, also auch gegenüber der Klägerin, gehabt habe; dies hat das Gericht zur Kenntnis genommen.

27

Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin die mündliche Verhandlung eröffnet und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

28

Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. September 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin aufgefordert, ihren Umsatz für das Jahr 2011 mitzuteilen. Die Klägerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen, worauf das Gericht die Kommission aufgefordert hat, zu diesem Dokument Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist fristgerecht abgegeben worden.

30

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit die Klägerin betroffen ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen die Klägerin verhängten Geldbußen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31

Die Kommission beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe, von denen einige zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und andere zur Stützung ihres Hilfsantrags auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Geldbußen geltend gemacht werden.

33

Mit dem neunten in der Klageschrift angeführten Klagegrund hat die Klägerin gerügt, dass ihr die Entscheidung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

34

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch bestätigt, dass sie, wie in ihrer schriftlichen Antwort auf eine entsprechende Frage des Gerichts angegeben, ihren Klagegrund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung der angefochtenen Entscheidung fallen lasse, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

35

Somit ist über den neunten Klagegrund der Klägerin nicht mehr zu entscheiden.

Zu den auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründen

36

Die Klägerin begehrt mit vier Klagegründen und dem ersten Teil eines fünften Klagegrundes die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und rügt dabei Folgendes: erstens einen Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen (dritter Klagegrund), zweitens Verjährung in Bezug auf die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 (zweiter Klagegrund), drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund einer verspäteten Unterrichtung über das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren (achter Klagegrund), viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens (siebter Klagegrund) und fünftens einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (erster Teil des sechsten Klagegrundes).

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen

37

Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes, der zuerst zu prüfen ist, wirft die Klägerin der Kommission vor, gegen Art. 81 EG verstoßen zu haben, da sie nicht an einer Absprache im Sinne dieses Artikels beteiligt gewesen sei; er erfasse nur Unternehmen, die eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung getroffen oder abgestimmte Verhaltensweisen praktiziert hätten, nicht aber solche, die bloß Zusammenkünfte organisiert oder Dienstleistungen im Rahmen wettbewerbswidriger Absprachen erbracht hätten.

38

Die Klägerin habe eine Vereinbarung geschlossen, deren Zweck nicht die Verfälschung des Wettbewerbs, sondern die Erbringung von Dienstleistungen gewesen sei, so dass diese Vereinbarung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 81 EG falle.

39

Die Kommission hätte ihr daher keine Sanktion für ein Verhalten auferlegen dürfen, das nicht unter Art. 81 EG falle; dadurch habe sie gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen verstoßen, der in Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 49 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) niedergelegt sei.

40

Im Übrigen würde die angefochtene Entscheidung auch dann, wenn man davon ausgehe, dass das Verhalten der Klägerin unter Art. 81 EG falle, gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen verstoßen, da die erweiternde Auslegung von Art. 81 EG durch die Kommission für die Klägerin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Praxis der Kommission nicht vorhersehbar gewesen sei.

41

Außerdem sei die Unvorhersehbarkeit der Anwendung von Art. 81 EG im vorliegenden Fall umso schwerwiegender, weil die Kommission keine symbolische Geldbuße wie im Fall Organische Peroxide verhängt habe, sondern zweimal die höchstmögliche Geldbuße.

42

Die Kommission beantragt die Zurückweisung des dritten Klagegrundes, wobei sie insbesondere auf das Urteil AC‑Treuhand I Bezug nimmt.

43

Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits – in einer Rechtssache, an der die Klägerin im Übrigen beteiligt war – entschieden hat, dass Art. 81 EG auf das Verhalten eines Unternehmens wie der Klägerin unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist (Urteil AC‑Treuhand I, Rn. 112 bis 138).

44

Wie das Gericht ferner im Urteil AC‑Treuhand I entschieden hat, war es für jedes Unternehmen, das sich kollusiv verhalten hat, und auch für Beratungsunternehmen, die wie die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache nicht auf dem fraglichen, von der Wettbewerbsbeschränkung betroffenen Markt tätig sind, hinreichend vorhersehbar, dass es von dem in Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellten Verbot grundsätzlich erfasst wurde, denn es konnte nicht übersehen oder war in der Lage zu verstehen, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission und die frühere Gemeinschaftsrechtsprechung bereits hinreichend klar und präzise die Grundlage der ausdrücklichen Anerkennung der Verantwortlichkeit eines Beratungsunternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG für den Fall in sich trugen, dass sich dieses Unternehmen aktiv und vorsätzlich an einem Kartell zwischen Herstellern beteiligt, die auf einem anderen Markt tätig sind als es selbst (Urteil AC‑Treuhand I, Rn. 150).

45

Somit kann das Vorbringen der Klägerin, dass zum einen die Anwendung von Art. 81 EG im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen verstoße und zum anderen die Auslegung dieser Vorschrift durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung unvorhersehbar gewesen sei, keinen Erfolg haben.

46

Diese Beurteilung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen sie keine symbolische Geldbuße, sondern zweimal die höchstmögliche Geldbuße verhängt, da dieses Vorbringen nicht gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung an sich gerichtet ist, sondern auf die Abänderung der Höhe der verhängten Geldbußen abzielt, so dass es hinsichtlich der beantragten Nichtigerklärung ins Leere geht und bei der Prüfung des für das Abänderungsbegehren vorgetragenen vierten Klagegrundes zu würdigen ist.

47

Somit ist der auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtete dritte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verjährung in Bezug auf die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen

48

Im Rahmen ihres zweiten, zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Kommission habe nicht bewiesen, dass die Zuwiderhandlungen bis zum 11. November 1999 angedauert hätten.

49

Als die angefochtene Entscheidung am 11. November 2009 ergangen sei, habe der Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen gemäß Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 die Verjährung entgegengestanden.

50

Die Tatbestandsverwirklichung habe ab 1996 abgenommen und – entsprechend den Formulierungen in den Schriftsätzen der Klägerin – „Mitte 1999“ bzw. „im Sommer 1999“ geendet.

51

Zur Stützung dieses Klagegrundes bestreitet die Klägerin die Beweiskraft der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Beweise.

52

Sie beruft sich außerdem auf eine von ihrem damaligen Mitarbeiter Herrn S., der die Fides-Zusammenkünfte und später die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte „betreut“ habe, am 20. Mai 2009 abgegebene und am 17. Januar 2010 an Eides statt wiederholte Erklärung (im Folgenden: Erklärung von Herrn S.), die sie der Kommission in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt habe und die von den Parteien der vorliegenden Rechtssache zu den Akten gereicht worden sei.

53

Die sich daraus ergebenden Angaben, die das Ende der Zuwiderhandlung „spätestens Mitte 1999“ bewiesen, würden durch die Erklärungen und Nachweise der anderen Unternehmen, die bei den Akten seien, bestätigt.

54

Da die Verjährung am 11. November 2009 eingetreten sei, habe die Kommission auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuwiderhandlungen. Die Kommission weist dieses Vorbringen der Klägerin zurück und führt aus, sie habe rechtlich hinreichend bewiesen, dass die Zuwiderhandlungen über den 11. November 1999 hinaus angedauert hätten, so dass ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen keine Verjährung entgegengestanden habe und sie daher kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Zuwiderhandlungen nachweisen müsse.

– Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung

55

Für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Rn. 58, vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 86, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Rn. 62).

56

Die Kommission muss somit genaue und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Stellt die Kommission, gestützt auf die Annahme, dass der festgestellte Sachverhalt nur durch die Existenz eines wettbewerbswidrigen Verhaltens erklärt werden könne, eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln fest, erklärt der Unionsrichter die fragliche Entscheidung zwar für nichtig, sofern das Vorbringen der betroffenen Unternehmen den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lässt und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglicht als die, aus der die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung geschlossen hat. In einem solchen Fall ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Kommission den Beweis für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erbracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 28. März 1984, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Rn. 16, und vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Rn. 126 und 127).

58

Jedoch muss, wie ebenfalls aus der Rechtsprechung hervorgeht, nicht jeder der von der Kommission vorgelegten Beweise diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen, denn es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei einer Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (Urteile des Gerichts JFE Engineering u. a./Kommission, Rn. 180, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56 und 271).

59

Da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, ist es zudem üblich, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 55).

60

Selbst wenn die Kommission Schriftstücke – wie Protokolle über Zusammenkünfte – findet, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich im Übrigen normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Rn. 56).

61

In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Rn. 57).

62

Ferner muss die Kommission nach der Rechtsprechung, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung stattfand (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Rn. 79, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-6681, Rn. 132).

63

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gericht, wenn die Kommission die Teilnahme eines Unternehmens an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen von Unternehmen nachweisen konnte, zu der Annahme berechtigt war, dass es diesem Unternehmen oblag, eine andere Erklärung für den Inhalt dieser Treffen zu geben. Dadurch hatte das Gericht weder unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt noch gegen die Unschuldsvermutung verstoßen (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Montecatini/Kommission, C-235/92 P, Slg. 1999, I-4539, Rn. 181).

64

Ebenso wenig kann in einem Fall, in dem sich die Kommission auf Beweise stützt, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der ihren Beweiswert erschüttern könnte, dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen – es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich – rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, E.ON Energie/Kommission, T-141/08, Slg. 2010, II-5761, Rn. 56).

65

Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die Zuwiderhandlungen mindestens bis zum 11. November 1999 andauerten.

– Zur Dauer der Zuwiderhandlungen

66

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon ausging, dass die Zuwiderhandlungen insbesondere in Gestalt von Zusammenkünften der beteiligten Unternehmen in der Schweiz bis zum 21. März 2000 andauerten, was die Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren betrifft, und bis zum 26. September 2000, was die Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester betrifft (100. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

67

Ferner lagen nach Ansicht der Kommission „[f]ür eine erhebliche Anzahl von … Treffen … direkte, mit den betroffenen Vorgängen zeitgleiche Beweise vor, wonach die Teilnehmer … regelmäßig wettbewerbswidrige Absprachen trafen“ (137. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

68

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Kommission das Vorliegen wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, d. h., dass die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte nach dem 11. November 1999 einem wettbewerbswidrigen Zweck dienten, nicht mit hinreichenden Beweisen nachgewiesen habe und dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, wie in den Schriftsätzen der Klägerin ausgeführt, „Mitte 1999“ bzw. „im Sommer 1999“ geendet hätten.

69

Die Klägerin bestreitet aber nicht, dass die an die Fides-Zusammenkünfte als deren unmittelbare Fortführung anschließenden AC‑Treuhand-Zusammenkünfte mindestens bis „Mitte 1999“ einem offensichtlich wettbewerbswidrigen Zweck dienten.

70

Auch räumt die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich ein, dass alle diese Zusammenkünfte von Herrn S. betreut worden seien, dessen Verhalten sie bedauere, und weist darauf hin, dass sie dies mit Schreiben vom 17. November 2009 ihren Kunden mitgeteilt und sich bei ihnen entschuldigt habe.

71

Ebenso wenig bestreitet die Klägerin, auch wenn die rechtswidrigen Verhaltensweisen nach ihren Angaben ab 1996 abgenommen haben sollen, dass diese fortdauerten.

72

Somit räumt die Klägerin das Vorliegen der Zuwiderhandlungen und deren fortgesetzten Charakter vom 1. Dezember 1993 bis mindestens Mitte 1999 ein.

73

Die Klägerin bestreitet auch nicht das Vorliegen der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte im zweiten Halbjahr 1999 und im ersten Halbjahr 2000.

74

Ferner räumt sie in ihren Schriftsätzen ausdrücklich ein, dass diese Zusammenkünfte von Herrn S. „betreut“ wurden.

75

Folglich braucht für die Beurteilung des zweiten Klagegrundes der Klägerin lediglich geprüft zu werden, ob die Kommission im vorliegenden Fall rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte, die nach dem 11. November 1999 stattfanden, wie die vorangegangenen einem wettbewerbswidrigen Zweck dienten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Rn. 155, Kommission/Anic Partecipazioni, Rn. 96, und Aalborg Portland u. a./Kommission, Rn. 81).

– Zur Fortdauer der Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren über den 11. November 1999 hinaus

76

Was den Bereich Zinnstabilisatoren angeht, befand die Kommission in der angefochtenen Entscheidung, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen bis zum 21. März 2000, d. h. über den 11. November 1999 hinaus, angedauert hätten, und stützte sich dabei auf verschiedene in den Rn. 299 bis 304 für das Jahr 1999 und in den Rn. 316 bis 323 und 420 für das Jahr 2000 angeführte Beweismittel.

77

Erstens hätten 1999 neun AC‑Treuhand-Zusammenkünfte in der Schweiz stattgefunden, nämlich zwei im Februar, zwei im April, zwei im Juli, eine im September und zwei weitere am 29. und 30. November; dabei seien Akcros, Baerlocher, CECA, Reagens und Chemtura anwesend gewesen (299. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung); die Klägerin räumt alle diese Zusammenkünfte mit Ausnahme von einer im Juli ein.

78

Zweitens heiße es in einem vom 16. September 1999 datierenden Monatsbericht von Chemtura für August 1999, den dieses Unternehmen im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, dass „unsere Wettbewerber unserem Beispiel folgen und ihre Preise ebenfalls erhöhen“ und dass ein Unternehmen, A, „Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Preisdisziplin“ habe (303. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

79

Drittens sei in dem vom 15. November 1999 datierenden Monatsbericht von Chemtura für Oktober 1999 vermerkt, dass das Unternehmen A im Gegensatz zu allen anderen Marktteilnehmern die Preise gesenkt habe, dass jedoch „Aktionen gesetzt werden, um diesen Trend zu stoppen“ (303. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

80

Viertens werde in einer E-Mail von Chemtura vom 23. November 1999 festgestellt, dass die Preise im Jahr 1999 in Westeuropa um 8 % gestiegen seien und dass eine Preissteigerung im vierten Quartal 1999 erwartet werde (304. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

81

Fünftens sei in einem vom 17. Dezember 1999 datierenden Monatsbericht von Chemtura für November 1999 von einer Preissteigerung die Rede, die ein Konkurrenzunternehmen, unterstützt von zwei anderen Konkurrenzunternehmen, durchführe und die „nicht vor dem ersten Quartal [2000] effektiv werden [wird]“ (304. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

82

Sechstens hätten im Jahr 2000, und zwar am 20. und 21. März, zwei AC‑Treuhand-Zusammenkünfte in Zürich stattgefunden, bei denen Akcros, Baerlocher, CECA, Reagens und Chemtura anwesend gewesen seien (316. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet.

83

Siebtens führt die Kommission im 317. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eine von einem Mitarbeiter von Akcros für einen Vorgesetzten verfasste Mitteilung vom 16. Februar 2000 (im Folgenden: Akcros-Memo) an, deren – von der Klägerin nicht bestrittener – Wortlaut nachfolgend vollständig wiedergegeben wird:

„Ich habe mit Marketingleitern gesprochen, die über langjährige Erfahrungen mit den Stabilisatormärkten in der EU verfügen … Heute sind wir ebenso wie die meisten unserer Wettbewerber in der EU an Unternehmensverbänden beteiligt (einem für ESBO und einem für Zinnverbindungen), deren wesentliche Aufgabe darin besteht, Marktinformationen in Form von Angaben zu monatlich … verkauften Tonnagen zusammenzustellen. Diese Informationen senden die einzelnen Mitgliedgesellschaften an die AC‑Treuhand (Schweiz), und die Auswertungen werden den beteiligten Gesellschaften als Gesamtergebnisse mitgeteilt … Informationen über Wettbewerber werden nicht dargestellt. Daran ist meiner Ansicht nach nichts auszusetzen, und ich halte das für hilfreich. Zwei- bis viermal jährlich kommen die Mitgliedgesellschaften jedoch in der Schweiz zusammen, um Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu besprechen (z. B. zu erwartende Marktentwicklungen, Tendenzen, Verhaltensweisen von Nicht-Mitgliedern usw.). Die eigentliche Zusammenkunft unter Vorsitz der AC‑Treuhand scheint mir in Ordnung zu sein; allerdings wurde mir erklärt, dass sich die versammelten Wettbewerber über Preisniveaus und Kunden austauschen. Daher würde ich empfehlen, der AC‑Treuhand mitzuteilen, dass wir an den Zusammenkünften nicht mehr teilnehmen, aber unsere Lieferdaten übermitteln werden, um die entsprechend angebotene Leistung in Anspruch nehmen zu können. Vor zwei Jahren sah die Situation in diesen Gruppen völlig anders aus. Damals wurden die so genannten ‚roten Blätter‘ mit Protokollen der Zusammenkünfte unter Mitteilung von Entscheidungen der Gruppe über Preiserhöhungen und über die Aufteilung von Märkten erstellt. In diesem Zusammenhang wurde auch die Situation bei bestimmten Kunden erörtert. Diese Protokolle wurden nicht verteilt, sondern in den Akten der AC‑Treuhand verwahrt; in der Schweiz als Nicht-EU-Land waren die Protokolle ‚sicher‘. Seit 1996 oder 1997 haben die Zusammenkünfte in dieser Form nicht mehr stattgefunden – vermutlich wegen des zunehmenden Drucks durch Gesetze und entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung derartiger Verhaltensweisen. Verschiedene Mitglieder der Zinn-Gruppe haben unseren Vertreter gedrängt, diese Situation wiederherzustellen, in der bei den AC‑Treuhand-Zusammenkünften regelmäßig Preise und Märkte zugewiesen wurden. Baerlocher übt den stärksten Druck auf uns und auf andere Mitglieder aus, die eine derartige Regelung nicht unterstützen. Sie sprechen insbesondere über das ‚Einfrieren‘ von Marktanteilen sowie darüber, dass ein Mitglied, das seinen Anteil unter Übernahme eines Kunden erhöht hat, einen anderen Kunden abgeben müsse, um die Sache wieder in Ordnung zu bringen. Dies würde über monatliche Quotenprüfungen kontrolliert. Wir werden der Teilnahme an derartigen unsauberen Praktiken nicht zustimmen, und dies ist ein weiterer Grund dafür, dass wir uns aus diesen Zusammenkünften heraushalten sollten … Insgesamt haben offenbar unzulässige Zusammenkünfte stattgefunden und wurden offenbar unzulässige Gespräche geführt, an denen Akcros teilgenommen hat. Wahrscheinlich werden wir auch weiterhin gelegentlich Gespräche führen, die als unangemessen betrachtet werden könnten; wir werden uns aber nicht mehr an den förmlichen Zusammenkünften beteiligen, die eindeutig unzulässig sind. Ich würde folgendes Vorgehen empfehlen: (1) AC Treuhand wird mitgeteilt, dass wir nicht mehr an den Zusammenkünften der Gruppen Zinn und [ESBO/Ester] in der Schweiz teilnehmen, aber weiterhin unsere Lieferdaten übermitteln werden. (2) Wir veranlassen, dass … eine Sensibilisierungsschulung durchführt, an der (u. a.) unsere Marketingleiter teilnehmen müssen, damit sie eindeutig wissen, welches Verhalten im Hinblick auf Kontakte mit Wettbewerbern in Ordnung ist und welche Verhaltensweisen zu unterlassen sind. Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie mit diesen Vorschlägen einverstanden sind.“

84

Achtens hat die Kommission zur Bestätigung ihrer Auslegung des Akcros-Memos im 318. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, Akzo habe eingeräumt, dass aus vor dem Akcros-Memo von dessen Verfasser erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen (im Folgenden: Akcros-Aufzeichnungen) hervorgehe – was die Klägerin nicht bestreitet –, dass zum einen über das „Preisniveau“, über den „Bedarf höher zu gehen“ oder sich „[u]nterstützend [zu] verhalten“ und über „Kunden“ diskutiert worden sei, was „nicht aufgeschrieben“ worden sei, und zum anderen die Gespräche in der Schweiz stattfänden, weil diese „kein Mitglied der EU“ sei und dort „keine Durchsuchungen möglich“ seien.

85

Neuntens habe gemäß den Empfehlungen im Akcros-Memo der Vertreter von Akcros am 21. März 2000 in einer AC‑Treuhand-Zusammenkunft in Zürich mitgeteilt, dass Akcros die Teilnahme an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften einstellen, „sich aber weiterhin am Austausch von Lieferdaten beteiligen“ werde (319. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet.

86

Zehntens habe Akcros in einem Schreiben vom 5. Juni 2000 an Herrn S., damals Mitarbeiter der Klägerin, bestätigt, dass sie nicht mehr an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften teilnehmen werde (321. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet.

87

Elftens habe Chemtura im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren erklärt, dass das Zinnstabilisatoren-Kartell „bis 2000“ angedauert habe (420. Erwägungsgrund, Buchst. a, der angefochtenen Entscheidung).

88

Alle diese Indizien führen zusammen betrachtet zu dem Schluss, dass die Kommission die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren nachgewiesen hat, indem sie die Beweise beigebracht hat, die das Vorliegen der die Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren darstellenden Tatsachen in dem Sinne rechtlich hinreichend belegen, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise genügen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren begangen wurde.

89

Bei einer Gesamtwürdigung der verschiedenen in den Rn. 77 bis 87 angeführten Beweise für den Bereich Zinnstabilisatoren ist es nämlich ausgeschlossen, dass die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte, die Ende November 1999 und im März 2000 im Bereich Zinnstabilisatoren stattfanden, keinen wettbewerbswidrigen Zweck hatten.

90

Der wettbewerbswidrige Zweck dieser AC‑Treuhand-Zusammenkünfte wird durch die genannten Beweise eindeutig dargetan, insbesondere durch das Akcros-Memo, in dem die Wettbewerbswidrigkeit der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte beanstandet wird, durch die Entscheidung von Akcros, nicht mehr an diesen Zusammenkünften teilzunehmen, durch den Umstand, dass sich Akcros von ihnen im Jahr 2000 zweimal öffentlich distanzierte und eine Schulung der Führungskräfte des Unternehmens zur Sensibilisierung für die Wettbewerbsregeln plante, durch die Erklärungen von Chemtura, die eine Fortdauer des Kartells „bis 2000“ belegen, sowie dadurch, dass die Klägerin keinerlei Beweis für eine Änderung der Natur der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte vorgelegt hat.

91

Daraus geht hervor, dass die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte Ende November 1999 und im März 2000, bei denen sich dieselben Unternehmen und dieselben Personen im selben Kontext mit Herrn S. trafen, keinen anderen Zweck haben konnten als die früheren Zusammenkünfte.

92

Folglich ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein Bündel an Indizien angeführt hat, die bei ihrer Gesamtwürdigung die feste Überzeugung begründen, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf Zinnstabilisatoren im Rahmen der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte über den 11. November 1999 hinaus andauerten.

93

Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

94

Die Klägerin trägt vor, das ihr vorwerfbare rechtswidrige Verhalten sei sowohl im Bereich Zinnstabilisatoren als auch im Bereich ESBO/Ester „Mitte 1999“ zum Erliegen gekommen, wie sich aus der Erklärung von Herrn S., deren Inhalt durch die Aktenstücke der Kommission bestätigt werde, sowie aus den Protokollen der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte ergebe, die die alleinige Grundlage für ihre Aussagen zum Ende des Kartells bildeten, da kein anderer ihrer Mitarbeiter irgendetwas mit dem Kartell zu tun gehabt habe.

95

Die Kartelltätigkeit bei AC‑Treuhand-Zusammenkünften sei „ab 1996/1997“ sowohl im Bereich Zinnstabilisatoren als auch im Bereich ESBO/Ester immer weiter zurückgegangen.

96

Unabhängig davon, ob es einen solchen Rückgang gab, ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich und mehrfach das Vorliegen ihr zurechenbarer rechtswidriger Verhaltensweisen sowohl für den Bereich Zinnstabilisatoren als auch für den Bereich ESBO/Ester einräumt, und zwar zumindest bis „Mitte 1999“.

97

Das Gericht braucht daher bei der Würdigung des zweiten Klagegrundes nicht auf den Vortrag der Klägerin zum Nachweis eines solchen Rückgangs einzugehen, da sie mit ihrem Vorbringen hierzu keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen erreichen will, sondern eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, weil der Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen die Verjährung entgegengestanden haben soll.

98

Die Klägerin meint, aus den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten und in den Rn. 77 bis 87 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Gesichtspunkten ergebe sich jedenfalls kein Nachweis dafür, dass sie über den 11. November 1999 hinaus in Bezug auf Zinnstabilisatoren eine Zuwiderhandlung begangen habe.

99

Sie trägt in diesem Zusammenhang Argumente vor, die sowohl für die Zuwiderhandlung im Bereich der Zinnstabilisatoren als auch für die Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester gelten.

100

Erstens habe das „Urgestein“ des Kartells, Herr K. – ein Vertreter eines Kartellmitglieds, nämlich der im Mai 1998 von Chemtura übernommenen Ciba –, der von Anfang an an allen AC‑Treuhand-Zusammenkünften teilgenommen habe, im Juli 1999 für den Bereich Zinnstabilisatoren und im September 1999 für den Bereich ESBO/Ester seinen Abschied genommen, da er in den Ruhestand gegangen sei.

101

Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen.

102

Aus dem Rückzug eines der Vertreter der Kartellbeteiligten, mag seine Rolle auch noch so zentral gewesen sein, lässt sich nämlich nicht folgern, dass diese Kartellbeteiligten ihre rechtswidrigen Verhaltensweisen zwangsläufig beendeten, zumal die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte mit Herrn S. weiter stattfanden.

103

Zweitens führt die Klägerin die Erklärung von Herrn S. an, wonach „Ende der Neunziger Jahre … bei den [AC‑Treuhand-Zusammenkünften] solche [wettbewerbswidrigen] Gespräche nicht mehr statt[fanden]“.

104

Angesichts des von der Klägerin ausdrücklich anerkannten Umstands, dass Herr S. für sie die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte „betreute“, deren wettbewerbswidrigen Zweck sie einräumt, und im Hinblick auf den Zeitpunkt dieser Erklärung, die in tempore suspecto abgegeben wurde, sowie die Angabe von Herrn S., er könne „nicht mehr genau sagen, ab wann diese Art von Gesprächen aufhörte“, kann die Erklärung von Herrn S. die Beweiskraft der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweise nicht antasten.

105

Aus denselben Gründen ist der Antrag der Klägerin, Herrn S. als Zeugen zu vernehmen, ohne Prüfung seiner Zulässigkeit zurückzuweisen.

106

Drittens weist die Klägerin darauf hin, dass Arkema lediglich Beweise dafür vorgelegt habe, dass das Kartell bis zum 29. September 1999 angedauert habe, und dass Ciba nur bis April 1999 (Zinnstabilisatoren) bzw. Mai 1999 (ESBO/Ester) Beweise für wettbewerbswidrige Gespräche vorgelegt habe.

107

Diese Argumentation greift nicht durch.

108

Der bloße Umstand, dass einige Unternehmen nur Beweise für das Vorliegen von Zuwiderhandlungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt haben, kann nämlich nicht genügen, um die – im Übrigen untermauerte – Feststellung zu entkräften, dass die Zuwiderhandlungen darüber hinaus angedauert haben.

109

Viertens macht die Klägerin geltend, Faci habe angegeben, dass über Preise nur bis Anfang 1999 gesprochen worden sei, und Chemson habe angegeben, dass die Zuwiderhandlungen spätestens im September 1999 geendet hätten.

110

Diese Argumentation greift ebenfalls nicht durch.

111

Zum einen betreffen die von der Klägerin angeführten Erklärungen von Faci nämlich nur eine Komponente der fraglichen Kartelle, nämlich die rechtswidrige Festsetzung von Preisen, nicht aber die übrigen Teile, insbesondere die Aufteilung von Märkten und Kunden sowie den Austausch sensibler Geschäftsinformationen.

112

Zum anderen kann, was die Angaben von Chemson angeht, auf der Grundlage einer Erklärung, die ein Unternehmen in tempore suspecto abgegeben hat, nicht angenommen werden, dass sämtliche Teilnehmer an den fraglichen Kartellen ihre rechtswidrigen Verhaltensweisen zwangsläufig einstellten, zumal die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte mit Herrn S. weiter stattfanden und, wie die Klägerin selbst hervorhebt, ein anderes Unternehmen, Ciba, eine mögliche weitere Fortsetzung des Kartells nicht ausschloss.

113

Fünftens trägt die Klägerin vor, Chemtura habe im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte mit keiner Silbe erwähnt.

114

Um dieses Argument zurückzuweisen, genügt der Hinweis, dass das Chemtura-Management, wie die Klägerin selbst angibt, „offenbar“ von den Inhalten dieser Treffen keine Kenntnis hatte.

115

Sechstens führt die Klägerin aus, Chemtura habe ab Mai 1998 eine autonome Preisstrategie verfolgt.

116

Auch diese Argumentation vermag aus den in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen nicht zu überzeugen, zumal die Nichtbeachtung der Kartellabsprachen durch einen Kartellbeteiligten diesen, sofern er sich nicht offen distanziert, nicht entlasten und erst recht nicht für die anderen Kartellbeteiligten als Nachweis der Beendigung des Kartells dienen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Rn. 120).

117

Siebtens habe sich Akzo, mit der Akcros verbunden gewesen sei, „Ende der 1990er Jahre“ zu einer Praxis der strikten Einhaltung der Wettbewerbsregeln verpflichtet.

118

Dieses Argument greift aus den in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen nicht durch, zumal feststeht, dass sich Akcros erst im März 2000 von den in Rede stehenden Kartellen förmlich distanzierte.

119

Achtens bestreitet die Klägerin speziell hinsichtlich der Zuwiderhandlung im Bereich der Zinnstabilisatoren die Existenz einer der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte im Jahr 1999.

120

Die Klägerin räumt jedoch ausdrücklich ein, dass es andere AC‑Treuhand-Zusammenkünfte gab, u. a. im Juli 1999 sowie am 29. und 30. November 1999, so dass dieses Argument als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

121

Neuntens weist die Klägerin zu den Monatsberichten von Chemtura (angeführt in den Rn. 78 und 79 des vorliegenden Urteils) sowie der E‑Mail von Chemtura vom 23. November 1999 und deren Monatsbericht vom 17. Dezember 1999 (angeführt in den Rn. 80 und 81 des vorliegenden Urteils) zum einen darauf hin, dass sie in den Berichten nicht erwähnt werde, so dass diese nicht bewiesen, dass etwaige Preisabsprachen mit ihrer Unterstützung oder auch nur anlässlich einer AC‑Treuhand-Zusammenkunft getroffen worden seien.

122

Zum anderen könnten diese Schriftstücke nicht als Nachweis für das Vorliegen von Preisabsprachen dienen, denn darin sei nur von einer Preissteigerung die Rede, so dass sie nicht bewiesen, dass nach Mitte 1999 bei den AC‑Treuhand-Zusammenkünften wettbewerbswidrige Tätigkeiten stattgefunden hätten.

123

Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

124

Wie in Rn. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss die Kommission nämlich nach der Rechtsprechung, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die gesamte Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung stattfand.

125

Die Klägerin räumt aber zum einen den wettbewerbswidrigen Zweck der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte im Februar und April sowie zumindest eines Treffens im Juli 1999 ein.

126

Zum anderen ergibt sich aus diesen Schriftstücken zumindest für den Zinnstabilisatorenmarkt, dass im zweiten Halbjahr 1999, d. h. zeitgleich mit von der Klägerin nicht bestrittenen AC‑Treuhand-Zusammenkünften, auf diesem Markt tätige Unternehmen, die an den Zusammenkünften teilnahmen, eine Preiserhöhung vornahmen.

127

Zehntens wendet sich die Klägerin für das Jahr 2000 sowohl für die Zuwiderhandlung im Bereich der Zinnstabilisatoren als auch für die Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester gegen die Auslegung des Akcros-Memos durch die Kommission.

128

Das – in Rn. 83 des vorliegenden Urteils wiedergegebene – Akcros-Memo sei „überwiegend entlastend“. Es belege nicht, dass das Kartell bis zum Jahr 2000 angedauert habe, sondern zeige im Gegenteil, dass das Kartell 1996/1997 in seiner Intensität stark abgenommen habe und dass es 1999/2000 zu keinen wettbewerbswidrigen Aktivitäten mehr gekommen sei.

129

Dies ergebe sich aus folgenden Passagen des Akcros-Memos: „[v]or zwei Jahren sah die Situation … völlig anders aus“; „[s]eit 1996 oder 1997 haben die Zusammenkünfte in dieser Form nicht mehr stattgefunden“; an der Übersendung nicht auf Wettbewerber bezogener Informationen an AC‑Treuhand „ist meiner Ansicht nach nichts auszusetzen, und ich halte das für hilfreich“; „[d]ie eigentliche Zusammenkunft unter Vorsitz der AC‑Treuhand scheint mir in Ordnung zu sein“; „[unser] Vertreter [wurde] gedrängt, diese Situation wiederherzustellen, in der bei den AC‑Treuhand-Zusammenkünften regelmäßig Preise und Märkte zugewiesen wurden“.

130

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

131

Wie aus Rn. 83 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gibt die Klägerin nämlich in ihren Schriftsätzen nur offensichtlich verkürzte Passagen des Akcros-Memos wieder.

132

So ergibt sich aus bestimmten Passagen des Akcros-Memos vom 16. Februar 2000 eindeutig die Empfehlung seines Verfassers, nicht mehr an diesen Zusammenkünften teilzunehmen, was sogar wiederholt wird, und nur noch „Lieferdaten“ zu übermitteln. Ferner ist die Rede – und zwar, wie hervorzuheben ist, im Präsens – von Druck, der ausgeübt werde und auf das „Einfrieren von Marktanteilen“ ziele, und von „gelegentlich[en] Gespräche[n] …, die als unangemessen betrachtet werden könnten“ und „die eindeutig unzulässig sind“.

133

Jedenfalls kann anhand einer Gesamtbetrachtung des Akcros-Memos das Vorliegen der der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung zur Last gelegten rechtswidrigen Verhaltensweisen rechtlich hinreichend nachgewiesen werden, da sich – im Übrigen sowohl für den Markt der Zinnstabilisatoren als auch für den ESBO/Ester-Markt – daraus der Beweis entnehmen lässt, dass ein an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften teilnehmendes Unternehmen deren wettbewerbswidrigen Zweck erkannte und es im März 2000 für opportun hielt, nicht mehr an ihnen teilzunehmen und sich zweimal offen von ihrem Zweck zu distanzieren, und dies im ersten Quartal 2000, d. h. während eines Zeitraums, in dem AC‑Treuhand-Zusammenkünfte stattfanden, deren Existenz die Klägerin nicht bestreitet.

134

Es kann nicht angenommen werden, dass ein solches Verhalten von Akcros im ersten Quartal 2000 wettbewerbswidrige Zusammenkünfte betraf, die drei oder gar vier Jahre zurücklagen.

135

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission die Fortdauer der Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren über den 11. November 1999 hinaus rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

– Zur Fortdauer der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester über den 11. November 1999 hinaus

136

Zum Bereich ESBO/Ester führte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung aus, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen im Jahr 1999 und bis zum 26. September 2000, d. h. über den 11. November 1999 hinaus, angedauert hätten, und stützte sich dabei auf verschiedene in den Rn. 305 bis 315 für das Jahr 1999 und in den Rn. 316 bis 323 für das Jahr 2000 angeführte Beweismittel.

137

Erstens hätten 1999 acht AC‑Treuhand-Zusammenkünfte stattgefunden, nämlich zwei im Januar, zwei im Mai und zwei im September sowie eine am 14. und eine weitere am 15. Dezember; dabei seien Akcros, CECA, Chemson, Faci und Chemtura anwesend gewesen (305. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet.

138

Zweitens heiße es in dem vom 16. September 1999 datierenden Monatsbericht von Chemtura für August, dass es einigen Unternehmen gelungen sei, „eine Preiserhöhung von etwa 10 % für [den Bereich ESBO/Ester] ab Oktober durchzusetzen“ (308. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

139

Drittens führt die Kommission im 315. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Protokoll einer Zusammenkunft vom 15. Dezember 1999 an, das die Klägerin erstellt habe und in dem vermerkt sei, dass eine „engere Zusammenarbeit“ mit einem Unternehmen, das noch nicht an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften teilnehme, „gegenwärtig“ nicht möglich sei.

140

Viertens hätten im Jahr 2000 fünf AC‑Treuhand-Zusammenkünfte stattgefunden, nämlich zwei im März, eine im Juni und zwei im September; dabei seien Akcros, CECA, Chemson, Faci und Chemtura anwesend gewesen (316. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet.

141

Fünftens führt die Kommission das Akcros-Memo an, dessen Inhalt in Rn. 83 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist.

142

Sechstens führt die Kommission auch die in Rn. 84 des vorliegenden Urteils erwähnten Akcros-Aufzeichnungen an.

143

Siebtens macht die Kommission geltend, gemäß den Empfehlungen im Akcros-Memo habe der Vertreter von Akcros am 22. März 2000 in einer AC‑Treuhand-Zusammenkunft in Zürich mitgeteilt, dass Akcros die Teilnahme an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften einstellen werde (319. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung.

144

Achtens habe Akcros in einem Schreiben vom 5. Juni 2000 bestätigt, dass sie beabsichtige, nicht mehr an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften teilzunehmen (320. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin nicht bestreitet.

145

Neuntens führt die Kommission das Protokoll einer von der Klägerin organisierten Zusammenkunft am 26. September 2000 in Italien an, das sie im Verwaltungsverfahren von Chemson erhalten habe und in dem die Möglichkeit erwähnt werde, dass die „Zusammenarbeit nicht wie bisher“ fortgeführt werden könne (323. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was die Klägerin lediglich unter Berufung auf die Aussagen von Herrn S. bestreitet.

146

Zehntens habe Chemtura im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Kommission im Verwaltungsverfahren erklärt, dass das ESBO/Ester-Kartell „bis 2001“ angedauert habe (420. Erwägungsgrund, Buchst. b, der angefochtenen Entscheidung).

147

Alle diese Indizien führen zusammen betrachtet zu dem Schluss, dass die Kommission die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester nachgewiesen hat, indem sie Beweise beigebracht hat, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich die in dieser Rechtssache in Rede stehende Zuwiderhandlung ergibt, in dem Sinne rechtlich hinreichend zu belegen, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweise genügen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester begangen wurde.

148

Bei einer Gesamtwürdigung der verschiedenen in den Rn. 137 bis 146 des vorliegenden Urteils angeführten Beweise für den Bereich ESBO/Ester erscheint es nämlich ausgeschlossen, dass die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte, die zumindest im Dezember 1999 für diesen Bereich stattfanden, keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt haben sollen.

149

Der wettbewerbswidrige Zweck dieser AC‑Treuhand-Zusammenkünfte wird durch die genannten Beweise eindeutig belegt, insbesondere durch das in Rn. 139 des vorliegenden Urteils genannte Protokoll von AC‑Treuhand vom 15. Dezember 1999, durch das Akcros-Memo, in dem die Wettbewerbswidrigkeit der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte beanstandet wird, durch die Entscheidung von Akcros, nicht mehr an ihnen teilzunehmen, durch den Umstand, dass sich Akcros von ihnen im Jahr 2000 zweimal öffentlich distanzierte und für ihre Führungskräfte eine Schulung zur Sensibilisierung für die Wettbewerbsregeln plante, durch die Erklärungen von Chemtura, die eine Fortdauer des Kartells „bis 2001“ bezeugen, sowie dadurch, dass die Klägerin keinerlei Beweis für eine Änderung der Natur der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte beigebracht hat.

150

Daraus ergibt sich, dass die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte im Dezember 1999 und März 2000 keinen anderen Zweck haben konnten als die früheren Zusammenkünfte, zumal sich dieselben Unternehmen und dieselben Personen im selben Kontext mit Herrn S. trafen.

151

Folglich ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ein Bündel an Indizien angeführt hat, die bei ihrer Gesamtwürdigung die feste Überzeugung begründen, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen im Bereich ESBO/Ester im Rahmen der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte zumindest über den 11. November 1999 hinaus andauerten.

152

Alle diese Erwägungen können durch die Argumente der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

153

Die Klägerin kann nämlich erstens aus den in den Rn. 124 bis 126 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen die Beweiskraft des in Rn. 138 des vorliegenden Urteils genannten Monatsberichts von Chemtura nicht wirksam in Abrede stellen.

154

Zweitens kann sie nicht ernstlich behaupten, dass es in dem in Rn. 139 des vorliegenden Urteils genannten Protokoll einer AC‑Treuhand-Zusammenkunft vom 15. Dezember 1999, wonach eine „engere Zusammenarbeit“ mit einem Unternehmen, das noch nicht an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften teilnehme, „gegenwärtig“ nicht möglich sei, um die Beteiligung dieses Unternehmens an der Präsentation von Marktstatistiken gegangen sei.

155

Die Klägerin begnügt sich nämlich damit, ihr Vorbringen zum behaupteten Inhalt der AC‑Treuhand-Zusammenkünfte zu wiederholen, was die Beweiskraft der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweise nicht beeinträchtigen kann.

156

Im Übrigen bedeutet „engere“ Zusammenarbeit, dass bereits auf einem Mindestniveau zusammengearbeitet wurde, das nur in der Beteiligung des Unternehmens an den Marktstatistiken bestehen konnte, so dass mit „engerer“ Zusammenarbeit nicht die bloße Beteiligung an den Marktstatistiken gemeint gewesen sein kann.

157

Drittens kann sich die Klägerin aus den in Rn. 104 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht mit Erfolg auf die Aussage von Herrn S. berufen.

158

Viertens sind auch ihre Einwände gegen die Beweiskraft des Akcros-Memos aus den in den Rn. 131 bis 133 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen nicht überzeugend.

159

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission die Fortdauer der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester über den 11. November 1999 hinaus rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

160

Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den übrigen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Beweisen für das Vorliegen der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester bis September 2000 nicht zu prüfen.

161

Selbst wenn dieses Vorbringen begründet sein sollte, könnte es nämlich den zweiten Nichtigkeitsgrund der Klägerin nicht stützen.

162

Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die rechtswidrigen Verhaltensweisen über den 11. November 1999 hinaus fortdauerten, so dass ihrer Befugnis, Sanktionen zu verhängen, am 11. November 2009 keine Verjährung entgegenstand.

163

Schließlich ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen eines berechtigten Interesses an der Feststellung einer Zuwiderhandlung damit seine Prämisse verliert, so dass es zurückzuweisen ist.

164

Der zweite, auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum achten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte aufgrund einer verspäteten Unterrichtung über das Ermittlungsverfahren

165

Mit ihrem achten, auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegrund macht die Klägerin geltend, in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden zu sein, weil die Kommission sie über das Ermittlungsverfahren, das gegen sie eingeleitet worden sei, zu spät unterrichtet habe.

166

Die Kommission hätte sie aufgrund einer allgemeinen Verpflichtung über ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren kurz nach Beginn der Ermittlungen und spätestens bei dem Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 ausdrücklich informieren müssen.

167

Sie sei darüber aber erst durch ein Schreiben der Kommission vom 9. Februar 2009 informiert worden, d. h. eineinhalb Jahre später und wenige Wochen, bevor ihr am 18. März 2009 die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt worden sei.

168

Durch diese verspätete Unterrichtung über ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren sei sie in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden.

169

Zwischen 2007 und 2009 sei die Erinnerung von Herrn S. verblasst, wodurch seine Erklärung vom 20. Mai 2009 in den Augen der Kommission mangels Detailgenauigkeit weiter an Glaubhaftigkeit verloren habe.

170

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die durch Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt wird, die Grundrechte integraler Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171

Hinsichtlich eines Verfahrens zur Anwendung von Art. 81 EG ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Verwaltungsverfahren vor der Kommission in zwei unterschiedliche, aufeinanderfolgende Abschnitte unterteilt ist, die jeweils einer eigenen inneren Logik folgen, nämlich einen Abschnitt der Voruntersuchung und einen kontradiktorischen Abschnitt. Der Abschnitt der Voruntersuchung, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, soll es der Kommission ermöglichen, alle relevanten Elemente zusammenzutragen, durch die das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln bestätigt oder nicht bestätigt wird, und eine erste Position zur Ausrichtung und zum weiteren Gang des Verfahrens einzunehmen. Der kontradiktorische Abschnitt, der sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung erstreckt, soll es ihr ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C-521/09 P, Slg. 2011, I-8947, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172

Zum Abschnitt der Voruntersuchung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er dann beginnt, wenn die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die ihr der Unionsgesetzgeber verliehen hat, Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben, und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der unter Verdacht stehenden Einheiten haben (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173

Erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens wird die betroffene Einheit durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt. Folglich kann das betroffene Unternehmen seine Verteidigungsrechte erst nach Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte umfassend geltend machen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174

Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, können deshalb die von der Kommission im Abschnitt der Voruntersuchung ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere die Nachprüfungsmaßnahmen und die Auskunftsverlangen, in bestimmten Fällen naturgemäß den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union implizieren und erhebliche Auswirkungen auf die Situation der betroffenen Einheiten haben (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 116).

175

Daher muss verhindert werden, dass die Verteidigungsrechte in diesem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens irreparabel beeinträchtigt werden, da die ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen für die Erbringung von Beweisen für rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen, die geeignet sind, deren Haftung zu begründen, von entscheidender Bedeutung sein können (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 117)

176

Deshalb hat der Gerichtshof hinsichtlich der Einhaltung einer angemessenen Frist sinngemäß entschieden, dass die Beurteilung der Quelle etwaiger Beeinträchtigungen der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den kontradiktorischen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens beschränkt sein darf, sondern sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Rn. 49 und 50, und Technische Unie/Kommission, C-113/04 P, Slg. 2006, I-8831, Rn. 54 und 55).

177

Entsprechende Erwägungen gelten dem Gerichtshof zufolge für die Frage, ob und inwieweit die Kommission verpflichtet ist, dem betroffenen Unternehmen bereits im Abschnitt der Voruntersuchung bestimmte Informationen zum Gegenstand und zum Zweck der Ermittlungen zur Verfügung zu stellen, die es in die Lage versetzen, die Wirksamkeit seiner Verteidigung im Rahmen des kontradiktorischen Abschnitts zu wahren (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 119).

178

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kommission ein Unternehmen in jedem Fall bereits ab der ersten ihm gegenüber ergriffenen Maßnahme sogar auf die Möglichkeit auf das Wettbewerbsrecht der Union gestützter Ermittlungs- oder Verfolgungsmaßnahmen hinweisen muss, vor allem, wenn dadurch die Effizienz der von der Kommission geführten Untersuchung unangemessen beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

179

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Begründetheit des achten, auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegrundes zu prüfen, den die Klägerin darauf stützt, dass sie zu spät über ein gegen sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren unterrichtet worden sei.

180

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen ihres achten Klagegrundes keine Beeinträchtigung der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens rügt, da dieses Vorbringen Gegenstand ihres siebten Klagegrundes ist und jedenfalls als solches in den Rn. 198 bis 221 des vorliegenden Urteils geprüft wird.

181

Im Rahmen ihres achten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte sei durch die Zeitspanne beeinträchtigt worden, die zwischen dem Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 und dem Zeitpunkt liege, zu dem sie über das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren durch ein Schreiben der Kommission unterrichtet worden sei, nämlich dem 9. Februar 2009, d. h. eineinhalb Jahre später und wenige Wochen, bevor ihr am 18. März 2009 die Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt worden sei.

182

Sie trägt zur Stützung ihres achten Klagegrundes vor, die Kommission hätte sie darüber, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, zu Beginn der Untersuchung, „spätestens“ aber zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vom 8. Oktober 2007 informieren müssen.

183

Somit ist zur Beurteilung der Begründetheit des achten Klagegrundes nicht zu prüfen, ob die Kommission verpflichtet war, die Klägerin in einem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens vor dem 8. Oktober 2007 entsprechend zu unterrichten.

184

Es genügt, im Licht der in den Rn. 169 bis 177 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die Kommission der Klägerin im Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 ausreichende Informationen zum Gegenstand und zum Zweck der Ermittlungen zur Verfügung stellte, um sie in die Lage zu versetzen, die Wirksamkeit ihrer Verteidigung im Rahmen des kontradiktorischen Abschnitts zu wahren.

185

Im Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 verwies die Kommission auf „Vorwürfe wettbewerbswidrigen Verhaltens im Bereich der Wärmestabilisatoren“, die „eine Reihe von Beteiligten aus der Wärmestabilisatorenbranche“ beträfen.

186

Was den Inhalt der verlangten Auskünfte angeht, fragte die Kommission nach der Angabe einer Kontaktperson oder eines „zur Auskunftserteilung ordnungsgemäß bevollmächtigten Juristen [lawyer]“.

187

Ferner geht aus den Nrn. 3 und 5 des Auskunftsverlangens vom 8. Oktober 2007 hervor, dass die Kommission Angaben zu den Zeiträumen anforderte, in denen die Beteiligten auf dem Markt für Wärmestabilisatoren tätig waren, und darüber, ob die Klägerin Treffen für die Wärmestabilisatorenbranche organisierte.

188

Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Kommission der Klägerin durch den Inhalt des Auskunftsverlangens vom 8. Oktober 2007 Informationen zum Gegenstand und zum Zweck der fraglichen Ermittlungen zur Verfügung stellte, die sie in die Lage versetzen konnten, die Wirksamkeit ihrer Verteidigung im Rahmen des kontradiktorischen Abschnitts zu wahren.

189

Die Kommission hat zwar im Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 nicht ausdrücklich spezielle gegen die Klägerin gerichtete Vorwürfe erwähnt.

190

Die Kommission war aber nicht verpflichtet, im Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 explizit bestimmte Vorwürfe der Klägerin zuzuordnen, und brauchte sie daher in diesem Stadium nicht davon in Kenntnis zu setzen, dass gegen sie vorgegangen wird. Somit genügte es, dass die Rechtsgrundlage und der Zweck des Auskunftsverlangens von der Kommission klar angegeben wurden, um die Verteidigungsrechte der Klägerin als gewahrt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, T-446/05, Slg. 2010, II-1255, Rn. 334).

191

Selbst wenn die Kommission verpflichtet gewesen sein sollte, die Klägerin zumindest darüber zu informieren, dass Verdachtsmomente für Zuwiderhandlungen bestehen und dass im Zusammenhang damit Vorwürfe gegen sie erhoben werden könnten, wäre überdies angesichts des in den Rn. 185 bis 187 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Inhalts des Auskunftsverlangens vom 8. Oktober 2007 davon auszugehen, dass die Kommission einer solchen Verpflichtung nachgekommen ist.

192

Der achte Klagegrund der Klägerin ist daher unbegründet.

193

Jedenfalls hat die Klägerin, selbst wenn ihre am 9. Februar 2009 erfolgte Unterrichtung über das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren als verspätet eingestuft würde, nicht nachgewiesen, dass diese Verspätung die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigte.

194

Die Klägerin macht nämlich insoweit lediglich geltend, dass zwischen 2007 und 2009 die Erinnerung von Herrn S. verblasst sei.

195

Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin nicht durchdringen.

196

Unabhängig von der Verlässlichkeit der Aussagen von Herrn S. in physiologischer Hinsicht und seiner – von der Klägerin nicht bestrittenen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, gleich welchen Inhalts, mehr als suspekt erscheinen lassenden – zentralen Rolle in den Kartellen hat die Klägerin nämlich keineswegs dargetan, inwiefern sie, nachdem etwa zehn Jahre seit den in Rede stehenden Ereignissen verstrichen waren, eine nur eineinhalb Jahre frühere Unterrichtung über das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren in die Lage hätte versetzen können, die Wirksamkeit ihrer Verteidigung im Rahmen des kontradiktorischen Abschnitts zu wahren.

197

Somit ist der achte, auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Klagegrund zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens

198

Im Rahmen ihres siebten Klagegrundes rügt die Klägerin mit dem Ziel der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist aufgrund der Dauer des Verwaltungsverfahrens. Die Zeitspanne von der Aufnahme der Ermittlungen am 12. Februar 2003 bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte am 18. März 2009 sei übermäßig lang, nämlich über sechs Jahre.

199

Eine solche Dauer lasse sich nicht mit der Komplexität des Falles rechtfertigen. Zudem habe die Kommission das Verwaltungsverfahren nicht ihr gegenüber auszusetzen brauchen, um den Ausgang des Gerichtsverfahrens Akzo abzuwarten.

200

Sie sei dadurch in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden, weil zum einen 2009 die Erinnerung von Herrn S., der die AC‑Treuhand-Zusammenkünfte „betreut“ habe, schon merklich verblasst gewesen sei, und der Klägerin zum anderen bestimmte den Zuwiderhandlungszeitraum betreffende Unterlagen aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Frist für die Aufbewahrung von Unterlagen, die nach Schweizer Recht zehn Jahre betrage, nicht mehr vorgelegen hätten, so dass sie sich nur schwer gegen die Vorwürfe der Kommission habe verteidigen können.

201

Die Kommission weist darauf hin, dass sie im 771. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe, dass die Ermittlungsphase aufgrund besonderer Umstände länger gedauert habe als üblich, was eine außergewöhnliche Ermäßigung u. a. der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen um 1 % gerechtfertigt habe; sie habe aber das Gerichtsverfahren Akzo abwarten müssen, so dass ihr die Verfahrensdauer nicht anzulasten sei.

202

Selbst wenn ihr diese Dauer anzulasten wäre, würde dies nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, da es an einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Klägerin fehle.

203

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Einhaltung einer angemessenen Frist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dessen Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (vgl. Urteil Technische Unie/Kommission, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung) und der auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht und in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankert ist.

204

Aus der Rechtsprechung geht jedoch auch hervor, dass die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission auch bei überlanger Verfahrensdauer rechtlich nicht geboten ist, wenn eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen nicht substantiiert dargelegt ist und deshalb kein Grund zu der Annahme besteht, dass sich die überlange Verfahrensdauer auf den Inhalt der Entscheidung der Kommission ausgewirkt haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Rn. 49, und Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2008, Compagnie maritime belge/Kommission, T-276/04, Slg. 2008, II-1277, Rn. 45).

205

Abgesehen von einem solchen Fall wirkt sich die Nichtbeachtung des Grundsatzes der angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens aus und kann nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen.

206

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Quelle etwaiger Beeinträchtigungen der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den kontradiktorischen Abschnitt des Verwaltungsverfahrens beschränkt sein darf, sondern sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen muss (Urteile Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, Rn. 49 und 50, und Technische Unie/Kommission, Rn. 54 und 55).

207

Im Licht dieser Erwägungen ist der siebte Klagegrund zu beurteilen, soweit die Klägerin mit ihm, gestützt auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt.

208

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission, wie bereits in den Rn. 11 bis 19 dieses Urteils ausgeführt, ihre Untersuchung in dieser Sache am 12. und 13. Februar 2003 mit Nachprüfungsmaßnahmen begann, sie am 8. Oktober 2007 mit Auskunftsverlangen an die beteiligten Unternehmen, darunter die Klägerin, wieder aufnahm und an diese am 18. März 2009 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtete, bevor sie am 11. November 2009 die angefochtene Entscheidung erließ.

209

Ferner steht fest, dass die Klägerin erst ab dem Auskunftsverlangen der Kommission vom 8. Oktober 2007 förmlich in das Verwaltungsverfahren in dieser Rechtssache einbezogen wurde.

210

Folglich dauerte das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Klägerin vom 8. Oktober 2007 bis zum 11. November 2009, also etwas über zwei Jahre.

211

Eine solche Zeitspanne kann unter den Umständen des vorliegenden Falles im Hinblick auf den Grundsatz der angemessenen Frist keine überlange Dauer darstellen, so dass bereits diese Beurteilung für sich allein ausreichen könnte, um den siebten Klagegrund zurückzuweisen, den die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist stützt und der auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist.

212

Die Klägerin stellt jedoch bei ihrer Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist nicht auf das unmittelbar an sie gerichtete Auskunftsverlangen vom 8. Oktober 2007 ab, sondern auf den Beginn der allgemein die fraglichen Kartelle betreffenden Untersuchung am 12. und 13. Februar 2003, ohne dass sie zu Beginn der Untersuchung betroffen gewesen wäre.

213

Unabhängig davon, ob die zwischen der Einleitung der allgemein die fraglichen Kartelle betreffenden Untersuchung und der Einbeziehung der Klägerin in das Verfahren liegende Zeitspanne gegen den Grundsatz der angemessenen Frist verstößt und ob ein solcher Verstoß der Kommission anzulasten ist, greift der siebte Klagegrund, den die Klägerin auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist stützt und der auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, nicht durch.

214

Der Gerichtshof hat nämlich, wie in Rn. 206 des vorliegenden Urteils dargelegt, den maßgeblichen Zeitraum für die Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Frist auf die Voruntersuchungsphase der Kommission erstreckt.

215

Selbst wenn – wie die Klägerin, ohne dass ihr die Kommission insoweit widersprochen hätte, vorträgt – bei der Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der angemessenen Frist nicht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und auch nicht auf die erste die Klägerin betreffende Ermittlungsmaßnahme abzustellen wäre, sondern auf die Einleitung der allgemein die fraglichen rechtswidrigen Verhaltensweisen betreffenden Untersuchung, würde dies nichts daran ändern, dass die Klägerin, um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu erreichen, nachweisen müsste, dass sie durch die Dauer des Verwaltungsverfahrens in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt wurde und die angefochtene Entscheidung deswegen inhaltlich anders ausfiel.

216

Die Klägerin hat hierfür jedoch keinen beweiskräftigen Gesichtspunkt vorgebracht.

217

Sie hat nämlich nicht nachgewiesen, dass Herr S., hätte die Kommission sie früher in die Untersuchung einbezogen, eine inhaltlich völlig andere Erklärung abgegeben und es der Klägerin damit ermöglicht hätte, ihre Verteidigungsrechte besser auszuüben, so dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich anders ausgefallen wäre.

218

Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin keine Angabe zu Art oder Inhalt der Unterlagen gemacht hat, die sie hätte anführen können, wenn sie sie aufbewahrt hätte.

219

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Frist berufen, während der für Unternehmen nach Schweizer Recht eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen bestehen mag, denn im vorliegenden Fall war für sie die Notwendigkeit, bestimmte Unterlagen im Hinblick auf gegen sie erhobene Beschwerdepunkte der Kommission aufzubewahren, ohne Weiteres absehbar, da in der Sache Organische Peroxide am 27. März 2003 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie gerichtet worden und am 10. Dezember 2003 eine Entscheidung ergangen war, mit der eine ihr zuzurechnende Zuwiderhandlung festgestellt wurde.

220

Jedenfalls bestreitet die Klägerin nicht die Wettbewerbswidrigkeit der bis „Mitte 1999“ von Herrn S. betreuten AC‑Treuhand-Zusammenkünfte, und der entscheidende Zeitraum für ihre Verteidigung war insoweit die zweite Hälfte dieses Jahres. Zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in die Untersuchung der Kommission, am 8. Oktober 2007, und zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte, am 18. März 2009, war aber die von ihr angeführte Aufbewahrungsfrist für die das zweite Halbjahr 1999 betreffenden Unterlagen noch nicht abgelaufen. Folglich musste sie sogar zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch über alle relevanten Unterlagen verfügen und konnte sie zwecks Ausübung ihrer Verteidigungsrechte aufbewahren. Sie kann somit nicht behaupten, dass die gerügte überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens insoweit die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte beeinträchtigt habe.

221

Somit ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist.

Zum ersten Teil des sechsten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003

222

Mit dem ersten Teil ihres sechsten Klagegrundes macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend, da die Gesamthöhe der beiden verhängten Geldbußen, die 348000 Euro (zweimal 174000 Euro) betrage, 10 % des Gesamtumsatzes übersteige, den sie im Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erzielt habe, im vorliegenden Fall 1763917 Euro im Jahr 2008.

223

Es liege nur eine einzige Zuwiderhandlung vor, so dass die beiden Geldbußen dieselbe Zuwiderhandlung beträfen und ihre Summe 10 % des Gesamtumsatzes nicht übersteigen dürfe.

224

Während die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausführlich dargelegt habe, dass es sich um eine einzige Zuwiderhandlung handele, behaupte sie in der angefochtenen Entscheidung, dass „zwei verschiedene – wenn auch ähnliche – Verstöße vorliegen“ (395. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), ohne diese Änderung der Beurteilung zu erläutern, so dass der angefochtenen Entscheidung ein Verstoß gegen die Begründungspflicht anhafte.

225

In der Sache verkenne die Kommission den Maßstab der komplementären Verbindung zwischen den Absprachen, indem sie stattdessen in der angefochtenen Entscheidung den Nachweis gegenseitiger wirtschaftlicher Bedingtheit beider Kartelle fordere, während das Vorliegen einer komplexen einzigen Zuwiderhandlung voraussetzen würde, dass ein gemeinsames wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei.

226

Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebe, seien die Absprachen, die die beiden Zuwiderhandlungen darstellen sollten, in Bezug auf die Produkte, die für PVC komplementär verwendet und an dieselbe Kundengruppe verkauft würden, den Inhalt der Absprachen, das verfolgte Ziel, die Personen, die Rolle von Herrn S., den Zeitablauf und die geografische Ausdehnung sehr eng miteinander verbunden.

227

Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf den Grundsatz in dubio pro reo, der bei der Frage anwendbar sei, ob sie eine oder mehrere Zuwiderhandlungen begangen habe. Im vorliegenden Fall müssten ihr Zweifel am Vorliegen zweier Zuwiderhandlungen zugutekommen.

228

Die Kommission räumt ein, dass sie ihren Standpunkt zur Einheitlichkeit der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in der angefochtenen Entscheidung im Vergleich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert habe; dies sei aber nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der von sieben Betroffenen, die Klägerin inbegriffen, insbesondere in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vertretenen gegenteiligen Auffassung geschehen.

229

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung; danach seien die Treffen in Bezug auf die beiden Zuwiderhandlungen getrennt abgehalten worden und diese hätten unterschiedliche Laufzeiten gehabt, die betroffenen Produkte seien – bei ihren chemischen und physikalischen Eigenschaften, Preisen, Nutzanwendungen und Kunden – unterschiedlich gewesen, und einige Unternehmen hätten nur an einer einzigen Zuwiderhandlung teilgenommen, während sie auf dem von der anderen Zuwiderhandlung betroffenen Markt Kunden gewesen seien.

– Vorbemerkungen

230

Die Einstufung bestimmter rechtswidriger Handlungen als eine einzige Zuwiderhandlung oder als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen bleibt grundsätzlich nicht ohne Auswirkungen auf die mögliche Sanktion, da die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen zur Verhängung mehrerer gesonderter Geldbußen führen kann, die jeweils nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzt werden, d. h. unter Beachtung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 118, vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 70 und 158, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 94).

231

Die Kommission kann somit in einer einzigen Entscheidung zwei gesonderte Zuwiderhandlungen feststellen und zwei Geldbußen verhängen, deren Gesamthöhe die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze von 10 % überschreitet, sofern die Höhe jeder einzelnen Geldbuße diese Obergrenze nicht überschreitet.

232

Für die Anwendung der Obergrenze von 10 % macht es nämlich keinen Unterschied, ob verschiedene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union in einem einheitlichen Verfahren oder in getrennten, zeitlich versetzten Verfahren geahndet werden, da diese Obergrenze für jede einzelne Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG gilt (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission, T-68/04, Slg. 2008, II-2511, Rn. 132).

233

Im vorliegenden Fall genügt es somit, zur Beurteilung der Begründetheit des ersten Teils des sechsten Klagegrundes zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen hat, dass zwei gesonderte Zuwiderhandlungen vorliegen und nicht nur, wie die Klägerin meint, eine einheitliche Zuwiderhandlung.

– Zum Vorliegen von zwei Zuwiderhandlungen

234

Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, gelangte die Kommission anhand einer Reihe von Erwägungen in Bezug auf die betroffenen Märkte (Erwägungsgründe 3 bis 8), die fraglichen Produkte (Erwägungsgründe 75 bis 77), die ihrer Ansicht nach für diese Frage geltenden Grundsätze (Erwägungsgründe 388 bis 394) und ihre Anwendung in dieser Sache (Erwägungsgründe 395 bis 404) zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall zwei gesonderte Zuwiderhandlungen vorliegen.

235

Daher ist sogleich das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit dem sie – im Übrigen ohne jeden Beleg, abgesehen von einem Hinweis auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, und ohne insoweit eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte zu rügen – eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung zur Frage des Vorliegens zweier gesonderter Zuwiderhandlungen geltend macht.

236

Der angefochtenen Entscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die Kommission mehrere Gründe, hauptsächlich in den Erwägungsgründen 396 bis 401, dafür anführt, dass sie die Zuwiderhandlung auf dem Markt für Zinnstabilisatoren zwar als zu der auf dem Markt für ESBO/Ester parallel und dieser ähnlich, aber trotzdem als von ihr verschieden ansah, im Wesentlichen wegen des Fehlens eines auf die Schaffung von Wettbewerbsverzerrungen abzielenden Gesamtplans, der Unterschiede der fraglichen Märkte und Produkte sowie des Fehlens einer gegenseitigen Bedingtheit der beiden Kartelle u. a. bei der Dauer der Zuwiderhandlungen, den Beteiligten und den Zeitpunkten der jeweiligen Kartelltreffen.

237

Zur Sache trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die beiden angeblichen Zuwiderhandlungen seien so eng miteinander verbunden gewesen, dass sie auf einem Gesamtplan beruht hätten, d. h., dass sie in Wirklichkeit nur eine einzige, einheitliche Zuwiderhandlung dargestellt hätten.

238

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Situation erfasst, in der mehrere Unternehmen an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, die aus einem kontinuierlichen Verhalten bestand, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel verfolgt wurde, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, oder aber an einzelnen Zuwiderhandlungen, die miteinander durch eine Übereinstimmung des Zwecks (dieselbe Zielsetzung sämtlicher Bestandteile) und der Personen (Übereinstimmung der beteiligten Unternehmen, die sich der Beteiligung am gemeinsamen Zweck bewusst waren) verbunden waren (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, Slg. 2008, II-1333, Rn. 257, und Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 89).

239

Sodann ist hervorzuheben, dass sich ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem kontinuierlichen Verhalten ergeben kann. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses kontinuierlichen Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Fügen sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen „Gesamtplan“ ein, so ist die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, Rn. 258).

240

Schließlich ist klarzustellen, dass der Begriff der einheitlichen Zielsetzung nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt bestimmt werden kann, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Zweck oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs der einheitlichen Zielsetzung könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. November 2011, Quinn Barlo u. a./Kommission, T-208/06, Slg. 2011, II-7953, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

241

Somit ist bei der Einstufung unterschiedlicher Handlungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zu prüfen, ob zwischen ihnen insofern ein Komplementaritätsverhältnis besteht, als jeder von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf eine einheitliche Zielsetzung gerichteten Gesamtplans anstreben. Insoweit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dieses Verhältnis belegen oder in Frage stellen können, wie der Anwendungszeitraum, der Inhalt (einschließlich der verwendeten Methoden) und im Zusammenhang damit die Zielsetzung der verschiedenen fraglichen Handlungen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

242

Die Kommission kann somit aus objektiven Gründen getrennte Verfahren einleiten, mehrere getrennte Zuwiderhandlungen feststellen und mehrere getrennte Geldbußen verhängen (vgl. Urteil Amann & Söhne und Cousin Filtrerie/Kommission, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

243

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, mit dem sie das Vorliegen von zwei getrennten Zuwiderhandlungen bestreitet und geltend macht, es handle sich um eine einheitliche Zuwiderhandlung, die Teil eines „Gesamtplans“ sei.

244

Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die beiden Kartelle Teil eines kontinuierlichen Verhaltens gewesen seien, mit dem ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung des Wettbewerbs, verfolgt worden sei. Wie nämlich in Rn. 240 des vorliegenden Urteils dargelegt, kann der Begriff der einheitlichen Zielsetzung nicht durch einen allgemeinen Verweis auf die Verzerrung des Wettbewerbs auf den von der Zuwiderhandlung betroffenen Märkten bestimmt werden, da die Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Zielsetzung oder Wirkung jedem von Art. 81 Abs. 1 EG erfassten Verhalten eigen ist. Eine solche Definition des Begriffs der einheitlichen Zielsetzung könnte dem Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilweise seinen Sinn nehmen, da sie im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass mehrere einen Wirtschaftssektor, hier den der Wärmestabilisatoren, betreffende Verhaltensweisen, die nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten sind, systematisch als Bestandteile einer einheitlichen Zuwiderhandlung eingestuft werden müssten.

245

Sodann ist zwar auch unstreitig, dass sich bei den AC‑Treuhand-Zusammenkünften Vertreter derselben Unternehmen trafen, gleichgültig, ob es um den Zinnstabilisatoren- oder den ESBO/Ester-Markt ging. Bestimmte Unternehmen, die bei den Zusammenkünften über die Zinnstabilisatoren vertreten waren, waren nämlich auch bei denen des Bereichs ESBO/Ester vertreten, und zwar die Unternehmen der Gruppen Akzo, Elf Aquitaine, Chemtura und BASF.

246

Doch war diese Übereinstimmung der Personen, was die Haupttäter der geahndeten Zuwiderhandlungen angeht, nur teilweise gegeben. Bestimmte Unternehmen waren nämlich nur an einem der beiden Kartelle beteiligt. So waren die Unternehmen MRF Michael Rosenthal und Reagens sowie die Unternehmen der Gruppe Baerlocher nur am Zinnstabilisatoren-Kartell beteiligt, während das Unternehmen Faci und die Unternehmen der Gruppe GEA nur am ESBO/Ester-Kartell beteiligt waren.

247

Hervorzuheben ist außerdem, dass einige der Unternehmen, die sowohl an den AC‑Treuhand-Zusammenkünften im Bereich Zinnstabilisatoren als auch an denen im Bereich ESBO/Ester teilnahmen, bei den beiden Kartellen nicht stets im selben Zeitraum jeweils durch dieselben natürlichen Personen vertreten waren, wie aus den Tabellen in Anhang I der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.

248

Es ist daher trotz einer teilweisen Übereinstimmung der betreffenden Unternehmen ausgeschlossen, dass sich alle in Rede stehenden Unternehmen und ihre Vertreter der Beteiligung an einem das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung kennzeichnenden gemeinsamen Zweck bewusst waren.

249

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz unterschiedlicher – wenn auch benachbarter – Produktmärkte ein relevantes Kriterium für die Bestimmung des Umfangs und damit der Identität der Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG darstellt (vgl. Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Wieland-Werke u. a./Kommission, T‑11/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

250

In der vorliegenden Rechtssache sind die fraglichen Produktmärkte zwar unstreitig benachbart, doch können die fraglichen Produkte, nämlich Zinnstabilisatoren, ESBO und Ester, nicht zwecks Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung als zu demselben Markt gehörend angesehen werden.

251

Unabhängig von der Frage ihrer chemischen oder physikalischen Eigenschaften und ihrer Nutzanwendungen ist zunächst festzustellen, dass, wie in Rn. 245 des vorliegenden Urteils hervorgehoben, nur die großen europäischen Unternehmensgruppen der Branche sowohl Zinnstabilisatoren als auch ESBO und Ester lieferten.

252

Sodann ergibt sich aus den verschiedenen zu den Akten gegebenen Schriftstücken und schon daraus, dass die fraglichen Zusammenkünfte je nach Produkt separat abgehalten wurden, dass die praktizierten und im vorliegenden Fall rechtswidrig unter Konkurrenten festgelegten Preise in den Bereichen Zinnstabilisatoren und ESBO/Ester jeweils deutlich voneinander abwichen.

253

Schließlich ist hervorzuheben, dass, wie die Kommission zu Recht geltend gemacht und die Klägerin in der Sache nicht bestritten hat, bestimmte Unternehmen wie zum Beispiel Baerlocher und Reagens zugleich Lieferanten von Zinnstabilisatoren und Abnehmer von ESBO und Ester waren.

254

Die Kommission hat somit diese Produktmärkte zu Recht als unterschiedlich angesehen, das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung verneint und stattdessen zwei getrennte Zuwiderhandlungen angenommen, eine im Bereich Zinnstabilisatoren und die andere im Bereich ESBO/Ester.

255

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich die beiden Kartelle möglicherweise auf zwei unterschiedliche Produktmärkte bezogen, nicht notwendigerweise ausschließt, dass sie Teil desselben Gesamtplans waren, soweit zwischen ihnen nachprüfbar Komplementaritätsverhältnisse in Gestalt der Bedingtheit oder Koordinierung bestanden.

256

Die in Rede stehenden unterschiedlichen Handlungen können mithin nicht als einheitliche Zuwiderhandlung eingestuft werden, wenn zwischen ihnen keine solchen Komplementaritätsverhältnisse in dem Sinne bestehen, dass nicht jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen sollte und nicht durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beitrug, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einziges Ziel gerichteten Gesamtplans anstrebten.

257

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 253 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist und von der Klägerin nicht bestritten wird, bestimmte Unternehmen, die an einem der beiden fraglichen Kartelle beteiligt waren, von Unternehmen, die an dem anderen Kartell beteiligt waren, beliefert wurden.

258

Es wäre aber, wie die Klägerin in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend machte, für Unternehmen, die wie Baerlocher und Reagens am Zinnstabilisatoren-Kartell beteiligt waren, absurd gewesen, sich an einem eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellenden Gesamtkartell zu beteiligen, während sie im Bereich ESBO/Ester Kunden und damit von den schädlichen Auswirkungen dieses Kartells betroffen waren, es sei denn, sie wären von den Wirkungen des Kartells in diesem Bereich ausgenommen gewesen, was die Klägerin jedoch nicht als Beleg für das Bestehen eines Gesamtplans anführt und was der Akte nicht zu entnehmen ist.

259

Sodann ist hervorzuheben, dass die beiden Kartelle nicht von gleicher Dauer waren. Unabhängig von ihren genauen Endzeitpunkten und davon, dass beide Kartelle der Klägerin erst ab dem 1. Dezember 1993, an dem sie die Nachfolge von Fides antrat, zurechenbar sind, bestreitet die Klägerin nicht, dass das Zinnstabilisatoren-Kartell im Februar 1987 begann, das Kartell im Bereich ESBO/Ester aber erst im September 1991.

260

Infolgedessen konnten die Beteiligten der beiden Kartelle weder ein gemeinsames Vorhaben noch ein gemeinsames Ziel in Form der abgestimmten und umfassenden Ausschaltung des Wettbewerbs auf beiden fraglichen Märkten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, Slg. 2006, II-3435, Rn. 312).

261

Schließlich geht aus den Tabellen in Anhang I der angefochtenen Entscheidung nicht nur hervor, dass, wie die Klägerin selbst in der Klageschrift mittelbar, aber notwendigerweise einräumt, kaum eine Zusammenkunft im Bereich Zinnstabilisatoren am selben Tag wie eine Zusammenkunft im Bereich ESBO/Ester stattfand, sondern auch und vor allem, dass diese Zusammenkünfte zwar häufig in zeitlicher Nähe zueinander, aber im Abstand von mehreren Tagen oder sogar mehr als einer Woche stattfanden.

262

Daraus geht ganz klar hervor, dass die Beteiligten der beiden Kartelle weder ein gemeinsames Vorhaben noch ein gemeinsames Ziel in Form der abgestimmten und umfassenden Ausschaltung des Wettbewerbs auf beiden fraglichen Märkten haben konnten.

263

In Anbetracht dieser Gesichtspunkte hat die Kommission das Vorliegen von zwei gesonderten Zuwiderhandlungen hinreichend sicher nachgewiesen, so dass das Vorbringen der Klägerin, insoweit bestehe ein Zweifel, der zu ihren Gunsten gehen müsse, zurückzuweisen ist, und dass die Kommission somit keinen Fehler beging, als sie im 401. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangte, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens im Bereich Zinnstabilisatoren und eine gesonderte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester vorlägen.

264

Abschließend ist hervorzuheben, dass diese Erwägungen in ihrer Gesamtheit durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden können.

265

Weder die Einheitlichkeit des Zwecks der der Klägerin anzulastenden rechtswidrigen Verhaltensweisen noch die Tatsache, dass nur eine Person, und zwar Herr S., beide Kartelle „betreute“, oder die Tatsache, dass die Klägerin auf keinem der beiden betroffenen Märkte tätig war, sind nämlich im vorliegenden Kontext angesichts der Besonderheit ihrer Rolle bei der Begehung der Zuwiderhandlungen und des von der Kommission rechtlich hinreichend erbrachten Nachweises, dass zwei Zuwiderhandlungen vorlagen, relevant.

266

Andernfalls könnten im Übrigen Beratungsunternehmen wie die Klägerin viele auf denselben Zweck gerichtete kollusive Aktivitäten mit derselben Person auf verschiedenen oder sogar benachbarten Märkten betreiben und wären dabei nur einer einzigen Sanktion ausgesetzt, was für die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln und die Erfordernisse der Abschreckung völlig unbefriedigend wäre.

267

Daher sind der erste Teil des sechsten Klagegrundes sowie sämtliche auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldbußen

268

Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen auf vier Klagegründe und den zweiten Teil eines fünften Klagegrundes, mit denen sie Folgendes rügt: erstens eine fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen (erster Klagegrund), zweitens die Dauer des Verwaltungsverfahrens (siebter Klagegrund), drittens eine Verpflichtung der Kommission, im vorliegenden Fall nur eine symbolische Geldbuße zu verhängen (vierter Klagegrund), viertens einen Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 hinsichtlich der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße (fünfter Klagegrund) und fünftens einen Verstoß gegen die Leitlinien von 2006 hinsichtlich der Bestimmung ihrer Leistungsfähigkeit (zweiter Teil des sechsten Klagegrundes).

Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlungen

269

Mit ihrem ersten Klagegrund rügt die Klägerin, die Kommission habe die Dauer der Zuwiderhandlungen insofern falsch beurteilt, als die Zuwiderhandlungen im Bereich Zinnstabilisatoren nicht bis zum 21. März 2000 und im Bereich ESBO/Ester nicht bis zum 26. September 2000 angedauert hätten.

270

Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission, wie den Rn. 48 bis 164 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, das Vorliegen der Zuwiderhandlungen zumindest bis zum 11. November 1999 rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

271

Somit kann der erste Klagegrund, seine Begründetheit unterstellt, nur für den Zeitraum vom 11. November 1999 bis zum 21. März 2000 im Bereich Zinnstabilisatoren und bis zum 26. September 2000 im Bereich ESBO/Ester Erfolg haben.

272

Ferner ist insbesondere auf der Grundlage der schriftlichen Antwort, die die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung auf eine dahin gehende Frage des Gerichts gegeben hat, und im Hinblick darauf, dass sie gegen den in diesem Sinne formulierten Sitzungsbericht keinen Einwand erhoben hat, davon auszugehen, dass sie mit ihrem ersten Klagegrund nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt, sondern eine Herabsetzung der darin gegen sie verhängten Geldbußen im Rahmen der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung.

273

Infolgedessen kann dieser Klagegrund in Bezug auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben.

274

Wie nämlich aus den Erwägungsgründen 713 und 751 bis 753 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Kommission den anhand von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen festgesetzten Betrag der Geldbuße in ihrem letzten Berechnungsschritt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erheblich ermäßigt.

275

Somit könnte eine etwaige Verkürzung der Dauer um die in Rede stehenden letzten kurzen Zeiträume nach den Leitlinien von 2006 nicht zu einer weiteren Herabsetzung des Endbetrags der in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen führen.

276

Daher ist der erste, auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen gerichtete Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum siebten Klagegrund: Dauer des Verwaltungsverfahrens

277

Im Rahmen ihres siebten Klagegrundes wirft die Klägerin, gestützt auf den Grundsatz der angemessenen Frist, der Kommission die übermäßig lange Dauer des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und, hilfsweise, deren Abänderung hinsichtlich der Höhe der gegen sie verhängten Geldbußen begehrt.

278

Da dieser Klagegrund, soweit mit ihm die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, zurückgewiesen worden ist, kann ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist allenfalls zu einer Abänderung der Höhe der in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbußen führen.

279

Im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung stellt das Gericht fest, dass die in der angefochtenen Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbußen, zusätzlich zu der bereits von der Kommission gewährten Herabsetzung, nicht noch weiter herabzusetzen sind, da sich der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist nicht auf die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ausgewirkt hat.

280

Dieser Klagegrund kann daher keinen Erfolg haben.

281

Jedenfalls müsste die Klägerin, damit dieser Klagegrund zu einer Abänderung führen kann, einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der angemessenen Frist nachweisen.

282

Nach den Feststellungen im vorliegenden Urteil hat die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen, dass ihr gegenüber ein solcher Verstoß begangen wurde.

283

Daher ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen gerichtet ist.

Zum vierten Klagegrund: Verpflichtung der Kommission, unter den Umständen des vorliegenden Falles nur eine symbolische Geldbuße zu verhängen

284

Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die Kommission hätte gegen sie nur eine symbolische Geldbuße verhängen dürfen, da die Anwendung von Art. 81 EG auf sie nicht vorhersehbar gewesen sei, die Kommission nach den Leitlinien von 2006 diese Möglichkeit gehabt hätte und ihr in der Sache Organische Peroxide nur eine symbolische Geldbuße auferlegt worden sei.

285

Dieser Klagegrund kann im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben.

286

Die Rüge, die Kommission sei verpflichtet gewesen, im vorliegenden Fall nur eine symbolische Geldbuße zu verhängen, ist nämlich unbegründet.

287

Die Kommission kann zwar gemäß Ziff. 36 der Leitlinien von 2006 „in bestimmten Fällen … eine symbolische Geldbuße verhängen“, wobei die „Gründe … in der Entscheidung darzulegen [sind]“.

288

Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Festsetzung einer symbolischen Geldbuße unter keinen Umständen eine Verpflichtung der Kommission darstellt, sondern nur eine in ihrem Ermessen stehende Möglichkeit, unbeschadet der Kontrolle durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.

289

Eine solche Verpflichtung der Kommission, im vorliegenden Fall eine symbolische Geldbuße zu verhängen, ergibt sich auch nicht aus ihrer früheren Praxis, insbesondere der in der Sache Organische Peroxide gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

290

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nämlich dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 1/2003 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen; im Gegenteil verlangt eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 169 und 227, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Rn. 90).

291

Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, die in der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbußen seien unvorhersehbar gewesen.

292

Da dieses Vorbringen inhaltlich dem Vorbringen zur Stützung des dritten Klagegrundes entspricht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 81 EG und gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen gerügt wird, ist es nämlich aus den in den Rn. 43 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

293

Daher ist der vierte, auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen gerichtete Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund und zum zweiten Teil des sechsten Klagegrundes: Verstöße gegen die Leitlinien von 2006

294

Mit dem fünften Klagegrund und dem zweiten Teil des sechsten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Kommission habe insofern gegen die Leitlinien von 2006 verstoßen, als zum einen die in der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen nicht pauschal hätten festgesetzt werden dürfen, sondern anhand der in den Leitlinien von 2006 dargestellten Methode auf der Grundlage des für die Erbringung der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Zuwiderhandlungen erhaltenen Honorars zu bestimmen gewesen wären, und zum anderen ihre Leistungsfähigkeit im Sinne von Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 hätte berücksichtigt werden müssen.

295

Der fünfte Klagegrund und der zweite Teil des sechsten Klagegrundes können im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben.

296

Erstens ist nämlich davon auszugehen, dass der fünfte Klagegrund auf einer unzutreffenden Prämisse beruht.

297

Zwar heißt es in den Leitlinien von 2006: „Unbeschadet Ziffer 37 [der Leitlinien] wird die Kommission die Geldbuße gegen Unternehmen … nach folgender Methode in zwei Stufen berechnen“; danach wird „[z]uerst … für jedes einzelne Unternehmen … ein Grundbetrag festgesetzt“, und „[a]nschließend wird dieser Betrag nach oben oder unten angepasst“, wobei zum einen zur Ermittlung des Grundbetrags „ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet“ herangezogen wird und zum anderen „[z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen [verwendet], die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen … Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war“ (Ziff. 9 bis 13 der Leitlinien von 2006).

298

Die Leitlinien von 2006 sind aber ein Instrument, mit dem unter Beachtung höherrangigen Rechts die Kriterien präzisiert werden sollen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zustehenden Ermessens bei der Festsetzung von Geldbußen anzuwenden gedenkt. Die Leitlinien stellen nicht die Rechtsgrundlage einer Entscheidung dar, mit der Geldbußen verhängt werden, weil diese auf der Verordnung Nr. 1/2003 beruht, aber sie enthalten eine allgemeine und abstrakte Regelung der Vorgehensweise, die sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T-259/02 bis T-264/02 und T-271/02, Slg. 2006, II-5169, Rn. 219 und 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

299

Auch wenn die Leitlinien somit nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden können, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Rn. 91, und Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Rn. 72).

300

Die aus dem Erlass der Leitlinien resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Rn. 246, 274 und 275).

301

In diesem Sinne hat die Kommission in Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 ausgeführt, dass „[i]n diesen Leitlinien … die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt [wird], … jedoch … die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode … rechtfertigen [können]“.

302

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin auf den von den Zuwiderhandlungen betroffenen Märkten nicht tätig war, so dass der Wert der von ihr verkauften Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, gleich null war bzw. nicht der Auswirkung der Beteiligung der Klägerin an den fraglichen Zuwiderhandlungen auf die betroffenen Märkte entsprach.

303

Die Kommission hatte daher nicht die Möglichkeit, den Umsatz der Klägerin auf den betroffenen Märkten heranziehen, und konnte auch nicht das der Klägerin gezahlte Honorar zugrunde legen, da es dem genannten Wert in keiner Weise entsprach.

304

Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Falles war die Kommission berechtigt und sogar verpflichtet, von der in den Leitlinien von 2006 dargelegten Methode gemäß Ziff. 37 dieser Leitlinien abzuweichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Rn. 30).

305

Daher hat die Kommission den Betrag der Geldbußen zu Recht abweichend von der in den Leitlinien von 2006 dargelegten Methode pauschal und letztlich innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 angegebenen Obergrenze festgesetzt.

306

Die Kommission kann zwar Ziff. 37 der Leitlinien nur geltend machen, wenn sie dafür in der fraglichen Entscheidung hinreichende Gründe darlegt sowie die Kriterien angibt, anhand deren sie den Betrag der verhängten Geldbuße festgesetzt hat.

307

Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber unstreitig in den Erwägungsgründen 746 bis 751 der angefochtenen Entscheidung eine hinreichende Begründung für die Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen gegeben.

308

Jedenfalls erachtet das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der Geldbußen, die gegen die Klägerin für die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen verhängt wurden, insbesondere angesichts der Schwere dieser Zuwiderhandlungen als angemessen.

309

Zweitens ist festzustellen, dass auch der zweite Teil des sechsten Klagegrundes keinen Erfolg haben kann.

310

Nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 kann die Kommission zwar „[u]nter außergewöhnlichen Umständen … auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen“.

311

Unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Klägerin steht aber fest, dass sie bei der Kommission keinen dahin gehenden Antrag gestellt hat.

312

Nach der Rechtsprechung des Gerichts hängt jedoch eine Ermäßigung der Geldbuße nach Ziff. 35 der Leitlinien von 2006 von drei kumulativen Voraussetzungen ab, und zwar der Antragstellung im Verwaltungsverfahren, einem besonderen sozialen und ökonomischen Umfeld und der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unternehmens, wobei es objektive Nachweise dafür erbringen muss, dass die Verhängung einer Geldbuße seine wirtschaftliche Überlebensfähigkeit unwiderruflich gefährden und seine Aktiva jeglichen Wertes berauben würde, was bei Vorhandensein von bewertbarem Vermögen nicht unbedingt die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens bedeuten muss (Urteile des Gerichts vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T-204/08 und T-212/08, Slg. 2011, II-3569, Rn. 171, und Ziegler/Kommission, T-199/08, Slg. 2011, II-3507, Rn. 165).

313

Folglich kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, ihr unter diesem Aspekt keine Ermäßigung gewährt zu haben.

314

Daher sind der zweite Teil des sechsten Klagegrundes sowie sämtliche auf die Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen gerichteten Klagegründe zurückzuweisen.

315

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

316

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten gemäß dem Antrag der Kommission deren Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die AC‑Treuhand AG trägt die Kosten.

 

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Februar 2014.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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