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Document 62021CJ0147

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Januar 2023.
Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF) u. a. gegen Ministre de la Transition écologique und Premier ministre.
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Biozidprodukte – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Art. 72 – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, im Bereich der Geschäftspraktiken und der Werbung einschränkende Maßnahmen zu erlassen – Verkaufsmodalitäten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen – Rechtfertigung – Art. 36 AEUV – Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt – Verhältnismäßigkeit.
Rechtssache C-147/21.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:31

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

19. Januar 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Biozidprodukte – Verordnung (EU) Nr. 528/2012 – Art. 72 – Freier Warenverkehr – Art. 34 AEUV – Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, im Bereich der Geschäftspraktiken und der Werbung einschränkende Maßnahmen zu erlassen – Verkaufsmodalitäten, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 34 AEUV fallen – Rechtfertigung – Art. 36 AEUV – Ziel des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache C‑147/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 5. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 2021, in dem Verfahren

Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF),

Florame,

Hyteck Aroma-Zone,

Laboratoires Gilbert,

Laboratoire Léa Nature,

Laboratoires Oméga Pharma France,

Pierre Fabre Médicament,

Pranarom France,

Puressentiel France

gegen

Ministre de la Transition écologique,

Premier ministre

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra, N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2022,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (CIHEF) und von Florame, Hyteck Aroma-Zone, Laboratoires Gilbert, Laboratoire Léa Nature, Laboratoires Oméga Pharma Frankreich, Pierre Fabre Médicament, Pranarom Frankreich und Puressentiel Frankreich, vertreten durch A. Bost, V. Lehmann und M. Ragot, Avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch G. Bain und T. Stéhelin als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, Avvocato dello Stato,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. A. M. de Ree als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lindenthal und F. Thiran als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juni 2022

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. 2014, L 103, S. 22) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 528/2012 oder Verordnung).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Comité interprofessionnel des huiles essentielles françaises (Branchenübergreifender Ausschuss für französische ätherische Öle, CIHEF) und acht im Sektor der ätherischen Öle tätigen Unternehmen, die eine Klage auf Nichtigerklärung des Décret no 2019-642, du 26 juin 2019, relatif aux pratiques commerciales prohibées pour certaines catégories de produits biocides (Dekret Nr. 2019-642 vom 26. Juni 2019 über verbotene Geschäftspraktiken für bestimmte Kategorien von Biozidprodukten, JORF vom 27. Juni 2019, S. 10) und des Décret no 2019-643, du 26 juin 2019, relatif à la publicité commerciale pour certaines catégories de produits biocides (Dekret Nr. 2019-643 vom 26. Juni 2019 über die kommerzielle Werbung für bestimmte Kategorien von Biozidprodukten, JORF vom 27. Juni 2019, S. 11) erhoben haben, auf der einen Seite und der Ministre de la Transition écologique (Ministerin für den ökologischen Übergang, Frankreich) und dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich) auf der anderen Seite.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 1 bis 3, 6, 28 und 31 der Verordnung Nr. 528/2012 heißt es:

„(1)

Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Von Biozidprodukten kann allerdings aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen.

(2)

Biozidprodukte sollten nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. Behandelte Waren sollten nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn alle Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind, mit denen die behandelten Waren behandelt wurden oder die die behandelten Waren beinhalten, gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden.

(3)

Zweck dieser Verordnung ist es, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der Union zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Schutz gefährdeter Gruppen wie Schwangeren und Kindern gelten. Diese Verordnung sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, um sicherzustellen, dass die Herstellung und Bereitstellung auf dem Markt von Wirkstoffen und Biozidprodukten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Um Hindernisse für den Handel mit Biozidprodukten so weit wie möglich zu beseitigen, sollten Regeln für die Genehmigung von Wirkstoffen sowie die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, einschließlich Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen und für den Parallelhandel, aufgestellt werden.

(6)

Angesichts der wesentlichen Änderungen, die an den derzeitigen Regeln vorgenommen werden sollten, ist eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument, um die Richtlinie 98/8/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. 1998, L 123, S. 1)] zu ersetzen, damit klare, ausführliche und unmittelbar geltende Regeln festgelegt werden können. Außerdem gewährleistet eine Verordnung, dass Rechtsvorschriften in der gesamten Union gleichzeitig und in harmonisierter Weise angewendet werden.

(28)

Damit sichergestellt ist, dass nur Biozidprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, die den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sollte für Biozidprodukte eine Zulassung erforderlich sein, die entweder die zuständigen Behörden in Bezug auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines Teils davon oder die Kommission in Bezug auf die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung in der Union erteilen.

(31)

Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden einheitlich verfahren, sind gemeinsame Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Biozidprodukten erforderlich.“

4

Art. 1 („Ziel und Gegenstand“) der Verordnung bestimmt:

„(1)   Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Die Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sichergestellt werden soll. Dem Schutz gefährdeter Gruppen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

(2)   Diese Verordnung regelt

a)

die Erstellung einer auf Unionsebene gültigen Liste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen;

b)

die Zulassung von Biozidprodukten;

c)

die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen in der Union;

d)

die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union;

e)

das Inverkehrbringen von behandelten Waren.“

5

Art. 2 („Geltungsbereich“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und behandelte Waren. Anhang V enthält eine Liste der unter diese Verordnung fallenden Arten von Biozidprodukten mit ihrer Beschreibung.

(3)   Sofern in dieser Verordnung oder in anderen Unionsvorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt, gilt diese Verordnung unbeschadet der folgenden Rechtsvorschriften:

k)

Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung [ABl. 2006, L 376, S. 21];

m)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen[, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1)];

…“

6

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

i)

‚Bereitstellung auf dem Markt‘ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

j)

‚Inverkehrbringen‘ die erste Bereitstellung eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware auf dem Markt;

k)

‚Verwendung‘ alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden;

y)

‚Werbung‘ ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien;

…“

7

Kapitel IV („Allgemeine Grundsätze für die Zulassung von Biozidprodukten“) der Verordnung Nr. 528/2012 enthält Art. 17 („Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt“), der bestimmt:

„(1)   Biozidprodukte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden.

(5)   Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung genannten Auflagen gemäß Artikel 22 Absatz 1 und die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 69 einzuhalten.

Zu einer ordnungsgemäßen Verwendung gehört, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger eventuell gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird, wodurch der Einsatz von Biozidprodukten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt wird und geeignete vorbeugende Maßnahmen getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um der Öffentlichkeit geeignete Informationen über Nutzen und Risiken von Bioziden bereitzustellen sowie über Möglichkeiten zu informieren, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.

…“

8

Art. 18 („Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biozidprodukten“) der Verordnung sieht vor:

„Bis zum 18. Juli 2015 legt die Kommission auf der Grundlage der mit der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, wie diese Verordnung zu der nachhaltigen Verwendung von Biozidprodukten beiträgt; in diesem Bericht prüft sie ferner, ob zusätzliche Maßnahmen eingeführt werden müssen, insbesondere für berufsmäßige Verwender, um die durch Biozidprodukte entstehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verringern. In diesem Bericht untersucht sie unter anderem

a)

die Förderung von bewährten Praktiken als Instrument zur Verringerung des Einsatzes von Biozidprodukten auf ein Mindestmaß;

b)

die wirksamsten Strategien zur Überwachung der Verwendung von Biozidprodukten;

c)

die Entwicklung und Anwendung von Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes in Bezug auf die Verwendung von Biozidprodukten;

d)

die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten in bestimmten Bereichen wie Schulen, Arbeitsplätzen, Kindergärten, öffentlichen Räumen, Altersheimen oder in der Nähe von Oberflächengewässern oder Grundwasser und die Notwendigkeit von zusätzlichen Maßnahmen angesichts dieser Risiken;

e)

die Rolle, die eine verbesserte Leistung der zur Ausbringung von Biozidprodukten verwendeten Ausrüstung bei der nachhaltigen Verwendung spielen könnte.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Annahme im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vor.“

9

In Art. 19 („Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung“) der Verordnung heißt es:

„(1)   Ein Biozidprodukt, das nicht für das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 25 in Betracht kommt, wird zugelassen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Wirkstoffe sind in Anhang I aufgenommen oder sind für die betreffende Produktart genehmigt, und etwaige Bedingungen, die für diese Wirkstoffe genannt sind, werden eingehalten.

b)

Nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhangs VI für die Bewertung von Dossiers für Biozidprodukte wurde nachgewiesen, dass das Biozidprodukt bei einer der Zulassung entsprechenden Verwendung und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Faktoren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Das Biozidprodukt ist hinreichend wirksam.

ii)

Das Biozidprodukt hat keine unannehmbaren Wirkungen auf die Zielorganismen und verursacht insbesondere keine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz bzw. bei Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen.

iii)

Das Biozidprodukt hat – weder selbst noch aufgrund seiner Rückstände – sofortige oder verzögerte unannehmbare Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, einschließlich gefährdeter Gruppen, weder direkt noch über das Trinkwasser, über Lebens- oder Futtermittel oder über die Luft noch durch andere indirekte Effekte.

iv)

Das Biozidprodukt hat selbst oder aufgrund seiner Rückstände keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt …“

10

Art. 20 („Anforderungen an Zulassungsanträge“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Der Antragsteller, der eine Zulassung beantragt, legt zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:

a)

für Biozidprodukte, die nicht die in Artikel 25 genannten Voraussetzungen erfüllen:

i)

ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für das Biozidprodukt, das bzw. die den Anforderungen in Anhang III genügt,

ii)

eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts, die die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a, b und e bis q genannten Angaben enthält, je nachdem, was anwendbar ist,

iii)

für jeden Wirkstoff in dem Biozidprodukt ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für das Biozidprodukt, das bzw. die den Anforderungen in Anhang II genügt;

b)

für Biozidprodukte, die nach Ansicht des Antragstellers die in Artikel 25 genannten Voraussetzungen erfüllen:

i)

eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts gemäß Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Absatzes,

ii)

Angaben zur Wirksamkeit und

iii)

jede sonstige relevante Angabe, die den Schluss rechtfertigt, dass das Biozidprodukt die in Artikel 25 genannten Voraussetzungen erfüllt.“

11

Kapitel V („Vereinfachtes Zulassungsverfahren“) der Verordnung Nr. 528/2012 umfasst die Art. 25 bis 28, in denen das Zulassungsverfahren für Biozidprodukte geregelt ist, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

12

Kapitel XIII („Behandelte Waren“) der Verordnung enthält Art. 58 („Inverkehrbringen von behandelten Waren“), der in Abs. 2 vorsieht:

„Eine behandelte Ware darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn alle in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe, mit denen sie behandelt wurde oder die in einer solchen Ware enthalten sind, in der gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellten Liste für den entsprechenden Produkttyp und Verwendungszweck oder in Anhang I aufgeführt und alle dort festgelegten Bedingungen oder Einschränkungen erfüllt sind.“

13

Kapitel XV („Information und Kommunikation“) der Verordnung enthält einen Abschnitt 2 („Informationen über Biozidprodukte“) mit den Art. 69 bis 73. In Art. 69 („Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten“) heißt es:

„(1)   Zulassungsinhaber stellen sicher, dass Biozidprodukte im Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts, insbesondere der Gefahren- und Sicherheitshinweise gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe i und im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. 1999, L 200, S. 1)] sowie gegebenenfalls der Verordnung … Nr. 1272/2008 eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden.

Außerdem sind Produkte, die mit Lebensmitteln, einschließlich Getränken, oder Futtermitteln verwechselt werden können, so zu verpacken, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Versehens auf ein Minimum beschränkt wird. Biozidprodukte, die der Allgemeinheit zugänglich sind, enthalten Bestandteile, die von ihrem Verzehr abhalten und sie insbesondere für Kinder unattraktiv machen.

(2)   Zusätzlich zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Zulassungsinhaber sicher, dass das Etikett hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit nicht irreführend ist und keinesfalls Angaben wie ‚Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial‘, ‚ungiftig‘, ‚unschädlich‘, ‚natürlich‘, ‚umweltfreundlich‘, ‚tierfreundlich‘ oder ähnliche Hinweise enthält. Außerdem muss das Etikett folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar enthalten:

f)

die Anwendungen, für die das Biozidprodukt zugelassen ist;

g)

Gebrauchsanweisung, Häufigkeit der Anwendung und Dosierung, ausgedrückt in metrischen Einheiten in einer für die Verwender sinnvollen und verständlichen Weise, für jede Anwendung gemäß den Auflagen der Zulassung;

i)

falls ein Merkblatt beigefügt ist, den Satz ‚Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen‘ und gegebenenfalls Warnungen für gefährdete Gruppen;

m)

gegebenenfalls die Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen;

n)

gegebenenfalls Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Wasserkontamination;

(3)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass

a)

Muster oder Entwürfe der Verpackung, der Kennzeichnung und der Merkblätter vorgelegt werden;

b)

Biozidprodukte, die in ihrem Hoheitsgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden, in der bzw. den jeweiligen Amtssprachen gekennzeichnet sind.“

14

Zu Kapitel XV der Verordnung Nr. 528/2012 gehört auch Art. 72 („Werbung“), der bestimmt:

„(1)   Jeder Werbung für Biozidprodukte ist zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung … Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen: ‚Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.‘ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

(2)   In der Werbung darf das Wort ‚Biozidprodukte‘ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden.

(3)   In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist. Die Werbung für ein Biozidprodukt darf auf keinen Fall die Angaben ‚Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial‘, ‚ungiftig‘, ‚unschädlich‘, ‚natürlich‘, ‚umweltfreundlich‘, ‚tierfreundlich‘ oder ähnliche Hinweise enthalten.“

15

Anhang V („Biozidproduktarten und ihre Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1“) der Verordnung bestimmt:

„Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel

Produktart 2: Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind

Produktart 4: Lebens- und Futtermittelbereich

Hauptgruppe 3: Schädlingsbekämpfungsmittel

Produktart 14: Rodentizide

Produktart 18: Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden

…“

Französisches Recht

16

Art. L. 522-5-3 des Code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) bestimmt:

„Für bestimmte Kategorien von Biozidprodukten nach der Verordnung … Nr. 528/2012 … ist jegliche kommerzielle Werbung verboten.

Abweichend von Abs. 1 dieses Artikels ist an berufsmäßige Verwender gerichtete Werbung an Orten der Ausgabe der Produkte an diese Verwender sowie in an diese gerichteten Publikationen zulässig.

Die Festlegung der Kategorien der betroffenen Produkte abhängig vom Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie die Bedingungen, unter denen Werbeanzeigen geschaltet werden können, erfolgt durch Dekret nach Anhörung des Conseil d’État. Diese Werbeanzeigen heben sowohl die gute Praxis zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt beim Gebrauch der Produkte hervor als auch die potenziellen Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt.“

17

Art. L. 522-18 des Umweltgesetzbuchs sieht vor:

„Beim Verkauf von Biozidprodukten gemäß Art. L. 522-1 sind Rabatte, Preisnachlässe, Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen nach Art. L. 441-1 des Code de commerce [Handelsgesetzbuch], die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken untersagt. Geschäftspraktiken zur direkten oder indirekten Umgehung dieses Verbots durch die Gewährung von Rabatten, Preisnachlässen oder Rückvergütungen auf ein anderes Sortiment, die an den Kauf von Biozidprodukten gebunden ist, sind untersagt.

Die Festlegung der Kategorien der betroffenen Produkte abhängig vom Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erfolgt durch Dekret nach Anhörung des Conseil d’État.“

18

In Art. R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs, der durch das auf dessen Art. L 522-18 gestützte Dekret Nr. 2019-642 vom 26. Juni 2019 eingeführt wurde, heißt es:

„Die in Art. L. 522‑18 genannten Produktkategorien, für die bestimmte Geschäftspraktiken untersagt sind, sind Produkte der Produktarten 14 und 18 gemäß der Verordnung … Nr. 528/2012 …

Diese Bestimmungen gelten nicht für Biozidprodukte, die für das vereinfachte Zulassungsverfahren gemäß Art. 25 der Verordnung in Betracht kommen.“

19

Art. R. 522-16-2 des Umweltgesetzbuchs, der durch das auf dessen Art. L 522-5-3 gestützte Dekret Nr. 2019-643 vom 26. Juni 2019 eingeführt wurde, bestimmt:

„I.‑ Folgende Kategorien zählen zu den in Art. L. 522-5-3 genannten Kategorien von Biozidprodukten, für die kommerzielle Werbung in der Öffentlichkeit verboten ist:

1. Produkte, die zu den Produktarten 14 und 18 gemäß der Verordnung … Nr. 528/2012 … gehören;

2. Produkte der Produktarten 2 und 4 gemäß der Verordnung … Nr. 528/2012, die nach den Bestimmungen der Verordnung … Nr. 1272/2008 … als gewässergefährdend der Kategorie 1 eingestuft sind: akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H 400), und chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1 (H 410).

II.‑ Für die in I. genannten Produkte ist die gesamte an Fachleute gerichtete Werbung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 72 der in I. 1 genannten Verordnung … Nr. 528/2012 zu erstellen. Darüber hinaus muss sie in klarer und lesbarer Weise folgende Elemente enthalten:

1. Zwei Sätze mit folgendem Wortlaut: ‚Vor jedem Gebrauch die Unerlässlichkeit sicherstellen, insbesondere an von der breiten Öffentlichkeit frequentierten Orten. Nach Möglichkeit alternative Methoden und Produkte mit dem geringsten Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vorziehen.‘

2. Angabe der Biozidproduktart des Produkts gemäß Anhang V der oben genannten Verordnung … Nr. 528/2012 …

III.‑ Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Biozidprodukte, die für das vereinfachte Zulassungsverfahren gemäß Art. 25 der Verordnung … Nr. 528/2012 … in Betracht kommen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

20

Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) zwei Klagen wegen Befugnisüberschreitung erhoben, die auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 2019-642 vom 26. Juni 2019 und des Dekrets Nr. 2019-643 vom 26. Juni 2019 gerichtet sind. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass mit diesen Dekreten die Art. R. 522-16-1 und R. 522-16-2 des Umweltgesetzbuchs eingeführt wurden, die Bestimmungen zur Durchführung der Art. L. 522-18 und L. 522-5-3 darstellen.

21

Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen insbesondere geltend, dass es diesen Dekreten an einer Rechtsgrundlage fehle, da sie unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 528/2012 erlassen worden seien.

22

Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese Verordnung keine Bestimmung enthalte, die einen Mitgliedstaat ermächtige oder es ihm untersage, einschränkende Maßnahmen wie diejenigen in den Art. L. 522-18 und L. 522-5-3 des Umweltgesetzbuchs vorzusehen. Es stelle sich daher die Frage, ob solche Maßnahmen, die in der Verordnung nicht vorgesehen seien, ergriffen werden könnten, ohne gegen die Verordnung zu verstoßen. Mit den Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Dekrete erlassen worden seien, solle den Nachteilen vorgebeugt werden, die die übermäßige Verwendung bestimmter Biozidprodukte für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringe. Dieses Ziel stehe zwar nicht im Widerspruch zu den Zielen der Verordnung Nr. 528/2012. Die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verbote berührten aber das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, das mit der Verordnung auf Unionsebene harmonisiert werden solle, ohne dass die Verordnung auf den Erlass von Durchführungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten verweise und ohne dass solche Durchführungsvorschriften für die umfassende Wirksamkeit der Verordnung erforderlich seien.

23

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt es gegen die Verordnung Nr. 528/2012, wenn ein Mitgliedstaat im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt restriktive Vorschriften zu Geschäftspraktiken und Werbung erlässt, wie sie in den Art. L. 522-18 und L. 522-5-3 des Umweltgesetzbuchs vorgesehen sind? Unter welchen Bedingungen darf ein Mitgliedstaat gegebenenfalls solche Maßnahmen ergreifen?

Zur Vorlagefrage

24

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof gegebenenfalls nicht nur die ihm vorgelegte Frage umzuformulieren, sondern auch unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 16. Mai 2019, Plessers, C‑509/17, EU:C:2019:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof allgemein um Auslegung der Verordnung Nr. 528/2012 ersucht, um im Wesentlichen zu klären, ob die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung einen durch die Bestimmungen dieser Verordnung harmonisierten Bereich betrifft und die Verordnung gegebenenfalls dieser Regelung entgegensteht.

26

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene vollständig harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (Urteil vom 24. Februar 2022, Viva Telecom Bulgaria, C‑257/20, EU:C:2022:125, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage ist daher so zu verstehen, dass sie erstens die Auslegung der Verordnung betrifft, und zweitens, falls mit der Verordnung keine vollständige Harmonisierung vorgenommen worden sein sollte, die Auslegung der den freien Warenverkehr betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags, also der Art. 34 und 36 AEUV.

28

Um dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, ist folglich davon auszugehen, dass dieses Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 528/2012 und gegebenenfalls die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die

bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung (im Folgenden: Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18) verbietet;

die Anbringung eines Hinweises auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung (im Folgenden: Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4) sowie der Produktarten 14 und 18 vorschreibt und

an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 verbietet.

Zum Verbot bestimmter Geschäftspraktiken

29

Vorab ist daran zu erinnern, dass es sich bei den nach Art. L. 522-18 des Umweltgesetzbuchs verbotenen Geschäftspraktiken um Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte handelt.

30

Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung beziehen sich die Art. L. 522-18 und R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs nicht auf die Voraussetzungen, die Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 für eine Genehmigung ihres Inverkehrbringens erfüllen müssen, sondern sie verbieten bestimmte Geschäftspraktiken beim Verkauf dieser Erzeugnisse und regeln damit nur die Art und Weise der Vermarktung der Erzeugnisse.

31

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 deren Ziel ist, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. d die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union.

32

In Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 528/2012 ist die Bereitstellung auf dem Markt als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit definiert. Verwendung wiederum ist in Art. 3 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung definiert als alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden.

33

Daraus ergibt sich, dass die Verordnungsbestimmungen über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinreichend weit gefasst sind, um Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse zu erfassen. Allerdings enthält die Verordnung, wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 bis 30 seiner Schlussanträge ausführt, keine Bestimmung zur Harmonisierung der solche Praktiken betreffenden Regeln. Ferner lässt sich den Art. 17, 19 und 20 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 2, 3, 28 und 31 der Verordnung Nr. 528/2012 entnehmen, dass diese Verordnung bezweckt, ein System der vorherigen Zulassung einzuführen, damit Biozidprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden können, und gemeinsame Grundsätze für die Bewertung von Zulassungsanträgen aufzustellen, ohne jedoch alle Aspekte der Vermarktung von Biozidprodukten zu harmonisieren.

34

Es ist daher davon auszugehen, dass die Verordnung Nr. 528/2012 nicht darauf abzielt, Regeln über Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Biozidprodukten wie diejenigen in den Art. L. 522-18 und R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs zu harmonisieren.

35

Daraus folgt, dass die Verordnung einer nationalen Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken beim Verkauf von Biozidprodukten wie denen der Produktarten 14 und 18 verbietet, nicht entgegensteht.

36

Zweitens ist, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 27 des vorliegenden Urteils zu bestimmen, ob Art. 34 AEUV einer solchen nationalen Regelung entgegensteht.

37

Nach ständiger Rechtsprechung ist jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne von Art. 34 AEUV anzusehen (vgl. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und vom 3. Juli 2019, Delfarma, C‑387/18, EU:C:2019:556, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Hingegen ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne dieser Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nämlich nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut (Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C‑110/05, EU:C:2009:66, Rn. 36, vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C‑108/09, EU:C:2010:725, Rn. 51, und vom 21. September 2016, Etablissements Fr. Colruyt, C‑221/15, EU:C:2016:704, Rn. 35).

39

Im vorliegenden Fall beziehen sich die Art. L. 522-18 und R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht auf die Voraussetzungen, die Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 für eine Genehmigung ihres Inverkehrbringens erfüllen müssen. Sie verbieten vielmehr bestimmte Geschäftspraktiken beim Verkauf dieser Erzeugnisse, so dass sie nur die Art und Weise der Vermarktung der Erzeugnisse regeln. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Bestimmungen Verkaufsmodalitäten im Sinne der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs regeln.

40

Eine nationale Regelung, die Verkaufsmodalitäten für bestimmte Erzeugnisse regelt, wird jedoch nur dann nicht vom Verbot des Art. 34 AEUV erfasst, wenn sie die beiden in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt.

41

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ergibt sich aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen, dass die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils genannten Art. L. 522-18 und R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs unterschiedslos für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im französischen Hoheitsgebiet ausüben.

42

Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob diese Bestimmungen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

43

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen nicht, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung nach dem Ursprung der betreffenden Biozidprodukte unterschiede. Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Regelung nicht tatsächlich geeignet ist, den Zugang zum französischen Markt für die betreffenden Biozidprodukte aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für die inländischen Erzeugnisse.

44

Eine nationale Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken beim Verkauf bestimmter Arten von Biozidprodukten verbietet, ist grundsätzlich geeignet, das Gesamtvolumen des Absatzes der in dem betreffenden Mitgliedstaat erfassten Erzeugnisse zu beschränken und kann folglich das Absatzvolumen dieser Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dies kann jedoch nicht ausreichen, um diese Regelung als Maßnahme gleicher Wirkung einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2006, A-Punkt Schmuckhandel, C‑441/04, EU:C:2006:141, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Zwar stellen, wie die Kommission und die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend machen, die in den Art. L. 522-18 und R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs angeführten Geschäftspraktiken wie Preisnachlässe und Rückvergütungen Vermarktungsmethoden dar, die sich als wirksam erweisen können, um Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu einem nationalen Markt zu ermöglichen, da sie sich auf den Verkaufspreis dieser Erzeugnisse auswirken.

46

Dass eine nationale Regelung Vermarktungsmethoden verbietet, die wirksam sein sollen, genügt jedoch nicht, um sie unter das Verbot des Art. 34 AEUV fallen zu lassen. Denn eine solche Regelung kann nur dann eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellen, wenn das Verbot der betreffenden Vermarktungsmethoden die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker berührt als die inländischen Erzeugnisse.

47

Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu klären, ob das in den Art. L. 522-18 und R. 522-16-1 des Umweltgesetzbuchs vorgesehene Verbot bestimmter Geschäftspraktiken den Marktzugang für die betreffenden Biozidprodukte aus anderen Mitgliedstaaten stärker berührt als für die entsprechenden Erzeugnisse aus Frankreich. Insbesondere hat es zu prüfen, ob diese Bestimmungen, wie von der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nur einen kleinen Ausschnitt der Methoden zur Vermarktung der betreffenden Biozidprodukte erfassen und ob sich deshalb mit den nach diesen Bestimmungen nicht verbotenen Vermarktungsmethoden sicherstellen lässt, dass die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zum nationalen Markt erhalten können.

48

Sollte das vorlegende Gericht im Zuge dieser Prüfung feststellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung den Zugang zum französischen Markt für die betreffenden Biozidprodukte aus anderen Mitgliedstaaten stärker berührt als für die entsprechenden Erzeugnisse aus Frankreich, hat es zu klären, ob diese Regelung durch eine oder mehrere der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses oder eines oder mehrere der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

49

Insoweit ist erstens festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass Art. L. 522-18 des Umweltgesetzbuchs den Nachteilen vorbeugen soll, die die übermäßige Verwendung bestimmter Arten von Biozidprodukten für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringt.

50

Nach ständiger Rechtsprechung nehmen die Gesundheit und das Leben von Menschen unter den vom Vertrag geschützten Gütern und Interessen den höchsten Rang ein, und es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Da sich dieses Niveau von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden kann, ist den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum zuzuerkennen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C‑108/09, EU:C:2010:725, Rn. 58).

51

Ferner stellt nach ständiger Rechtsprechung der Umweltschutz einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Capoda Import-Export, C‑354/14, EU:C:2015:658, Rn. 43).

52

Demnach ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung möglicherweise zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, die eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung rechtfertigen können, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

53

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der nationalen Behörden ist, in jedem Einzelfall darzutun, dass die fragliche nationale Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angeführte Ziel zu erreichen, und dass sich dieses Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreichen ließe, die weniger weit gehen oder den Handel innerhalb der Union weniger beeinträchtigen würden. Diese Behörden haben auch die dafür erforderlichen Beweise beizubringen. Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, müssen daher von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (Urteil vom 23. Dezember 2015, The Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 53 und 54).

54

Daraus folgt, dass ein nationales Gericht, wenn es eine nationale Regelung darauf prüft, ob sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt ist, objektiv prüfen muss, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Beweise bei verständiger Würdigung die Einschätzung erlauben, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung der verfolgten Ziele geeignet sind, und ob es möglich ist, diese Ziele durch Maßnahmen zu erreichen, die den freien Warenverkehr weniger einschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, The Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 59).

55

Insoweit hat die französische Regierung zur Frage, ob die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung geeignet ist, die angeführten Ziele zu erreichen, vorgetragen, dass diese Regelung die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber den betreffenden Biozidprodukten vermeiden bzw. verringern soll, indem die Anreize für eine übermäßige oder unsachgemäße Verwendung reduziert werden.

56

Zwar scheint sich mit dieser Regelung nicht jegliches Risiko einer unnötigen Ausbringung der betreffenden Biozidprodukte ausschließen zu lassen; gleichwohl kann damit deren unangebrachter Beschaffung vorgebeugt und so das Risiko einer Exposition von Mensch, Tier und Umwelt gegenüber einer übermäßigen Verwendung dieser Biozidprodukte verringert werden, indem verhindert wird, dass ein Erwerber beim Kauf dieser Erzeugnisse einen finanziellen Vorteil erlangt. Denn die Regelung ist, wie von der französischen Regierung vorgetragen, geeignet, eine Akkumulierung dieser Erzeugnisse in der Umwelt und die möglicherweise daraus resultierende Wasserverschmutzung zu verhindern. Aus alledem ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung geeignet erscheint, die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, was allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

57

Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Verbots bestimmter Geschäftspraktiken beim Verkauf bestimmter Arten von Biozidprodukten ist festzustellen, dass dieses Verbot, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 72 bis 75 seiner Schlussanträge ausgeführt, nicht über das Erforderliche hinausgeht, da die Maßnahmen in Bezug auf die zusätzlichen Informationen, die beim Verkauf dieser Erzeugnisse erforderlich sind, nämlich die in Art. 17 Abs. 5 und Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 erwähnten, der Attraktivität eines Angebots von Preisnachlässen und Rückvergütungen oder der Ausgabe kostenloser Proben von Biozidprodukten bei deren Verkauf nichts entgegensetzen können.

58

Ferner ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zum einen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung Preisnachlässe und Rückvergütungen nur für Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 verbietet, also diejenigen mit dem größten Risiko für die menschliche Gesundheit, und zum anderen, dass diese Regelung nicht für Biozidprodukte gilt, die für das vereinfachte Zulassungsverfahren gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 528/2012 in Betracht kommen.

59

Demnach sind die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 verbietet, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Zu den Pflichten bei an Fachleute gerichteter Werbung

60

Vorab ist daran zu erinnern, dass es, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012 deren Ziel ist, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu verbessern. Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ist Art. 72 der Verordnung die einzige Bestimmung in der Verordnung, die sich auf Werbung für Biozidprodukte bezieht. Es ist daher anhand dieser Bestimmung zu prüfen, ob die Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises auf der an Fachleute gerichteten Werbung für bestimmte Arten von Biozidprodukten vorschreibt.

61

Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises – zusätzlich zu dem in diesem Artikel vorgesehenen – auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 vorschreibt.

62

Insoweit heißt es in Art. 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 528/2012, dass jede Werbung die Verordnung Nr. 1272/2008 einhalten und einen genauen Hinweis enthalten muss, der sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein muss. Dieser Hinweis lautet: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“. Nach Abs. 2 dieses Artikels darf in der Werbung das Wort „Biozidprodukte“ in dem Hinweis durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden. Gemäß Abs. 3 des Artikels darf in der Werbung für Biozidprodukte das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist, und Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ sind verboten.

63

Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012 die Formulierung der Angaben über die mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken in der Werbung für diese Erzeugnisse eingehend und umfassend regeln wollte, da dieser Artikel einen obligatorischen Hinweis vorsieht, ausdrücklich bestimmte Angaben verbietet und ganz allgemein darauf abzielt, jede hinsichtlich der Risiken solcher Erzeugnisse irreführende Werbeaussage zu verbieten.

64

Ferner geht aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 528/2012 hervor, dass der Unionsgesetzgeber den freien Verkehr von Biozidprodukten und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt in einen spezifischen Ausgleich bringen wollte.

65

Eine am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 72 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 528/2012 ergibt, dass der Bereich der Angaben über die mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken, die in der Werbung für diese Erzeugnisse verwendet werden dürfen, vom Unionsgesetzgeber vollständig harmonisiert wurde.

66

Diese Auslegung wird durch das Erfordernis der Lesbarkeit dieser Angaben bestätigt, wie es in Art. 72 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 528/2012 vorgesehen ist. Würde der in dieser Bestimmung genannte Hinweis nämlich durch zusätzliche Angaben ergänzt, könnte dies dazu führen, dass die Lesbarkeit des Hinweises beeinträchtigt wird, selbst wenn die zusätzlichen Angaben nicht im Widerspruch zu den Zielen des Schutzes der Gesundheit von Menschen und Tier sowie der Umwelt stehen.

67

Folglich ist Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises – zusätzlich zu dem in diesem Artikel vorgesehenen – auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 vorschreibt.

Verbot von an die breite Öffentlichkeit gerichteter Werbung

68

Erstens ist zu klären, ob die Verordnung Nr. 528/2012 einer nationalen Regelung wie derjenigen der Art. L. 522-5-3 und R. 522-16-2 des Umweltgesetzbuchs entgegensteht, die jede an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 verbietet.

69

Wie in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012, dass der Unionsgesetzgeber die Formulierung der Angaben über die mit der Verwendung von Biozidprodukten verbundenen Risiken in der Werbung für diese Erzeugnisse eingehend und umfassend regeln wollte. Der Unionsgesetzgeber wollte allerdings nicht alle Aspekte der Werbung für Biozidprodukte regeln und insbesondere nicht die Möglichkeit ausschließen, dass die Mitgliedstaaten Werbung verbieten, die an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist.

70

Daraus folgt, dass Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die jede an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 verbietet.

71

Sodann ist zweitens zu prüfen, ob Art. 34 AEUV einer solchen Regelung entgegensteht.

72

Insoweit ist, wie in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zu prüfen, ob es sich bei dieser Regelung um eine solche handelt, die Verkaufsmodalitäten für Erzeugnisse im Sinne der in der Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung regelt, für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

73

Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass sich die Art. L. 522-5-3 und R. 522-16-2 des Umweltgesetzbuchs nach den Angaben des vorlegenden Gerichts nicht auf die Voraussetzungen beziehen, die Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 für eine Genehmigung ihres Inverkehrbringens erfüllen müssen. Sie verbieten es vielmehr, beim Verkauf dieser Erzeugnisse an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung zu betreiben, so dass sie nur die Art und Weise der Vermarktung der Erzeugnisse regeln. Es ist somit davon auszugehen, dass diese Bestimmungen Verkaufsmodalitäten im Sinne der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung regeln.

74

Eine nationale Regelung, die Verkaufsmodalitäten für bestimmte Erzeugnisse regelt, wird jedoch nur dann nicht vom Verbot des Art. 34 AEUV erfasst, wenn sie die beiden in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt.

75

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ergibt sich aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht übermittelten Informationen, dass die Art. L. 522-5-3 und R. 522-16-2 des Umweltgesetzbuchs unterschiedslos für sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im französischen Hoheitsgebiet ausüben.

76

Was die zweite Voraussetzung betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob diese Bestimmungen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.

77

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Informationen nicht, dass die fragliche Regelung nach dem Ursprung der betreffenden Biozidprodukte unterschiede. Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Regelung nicht tatsächlich geeignet ist, den Zugang zum französischen Markt für die betreffenden Biozidprodukte aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für die inländischen Erzeugnisse.

78

Insoweit hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass eine nationale Regelung, die bestimmte Formen der Werbung für bestimmte Erzeugnisse einschränkt oder verbietet, geeignet sein kann, deren Umsatzvolumen zu beschränken, und deshalb stärkere Auswirkungen auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten haben kann; er hat diese Feststellung jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass sich eine spezifische, den Markt für ein bestimmtes Erzeugnis kennzeichnende Schwierigkeit feststellen lässt, mit denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer beim Zugang zum nationalen Markt konfrontiert sieht, wie z. B. die Existenz herkömmlicher gesellschaftlicher Übungen sowie örtlicher Sitten und Gebräuche oder der Umstand, dass die von dem Verbot betroffene Verkaufsmethode möglicherweise die einzige ist, um Zugang zum betreffenden nationalen Markt zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2001, Gourmet International Products, C‑405/98, EU:C:2001:135, Rn. 19 und 21, vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung, C‑148/15, EU:C:2016:776, Rn. 25, und vom 15. Juli 2021, DocMorris, C‑190/20, EU:C:2021:609, Rn. 41).

79

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich nicht, dass der französische Markt für Biozidprodukte dadurch gekennzeichnet wäre, dass es eine oder mehrere spezifische Schwierigkeiten im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gäbe, was zu überprüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist. Das Verbot jeglicher an die breite Öffentlichkeit gerichteter Werbung für bestimmte Biozidprodukte scheint daher den Absatz von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker zu berühren.

80

Sollte das vorlegende Gericht im Zuge dieser Prüfung jedoch feststellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung den Zugang zum französischen Markt für Biozidprodukte aus anderen Mitgliedstaaten stärker berührt als für die entsprechenden Erzeugnisse aus Frankreich, hat es zu klären, ob diese Regelung durch eine oder mehrere der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe des Allgemeininteresses oder eines oder mehrere der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten zwingenden Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

81

Insoweit heißt es, wie in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in der Vorlageentscheidung, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung den Nachteilen vorbeugen soll, die die übermäßige Verwendung bestimmter Arten von Biozidprodukten für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt mit sich bringt.

82

Es ist daher festzustellen, dass diese Regelung geeignet ist, die Ziele des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, da sie ein Verbot jeglicher an die breite Öffentlichkeit gerichteter Werbung für bestimmte dieser Erzeugnisse vorsieht, was ein Mittel zur Verringerung der Anreize für den Kauf und die Verwendung solcher Erzeugnisse darstellt.

83

Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Regelung ist festzustellen, dass das Verbot jeglicher an die breite Öffentlichkeit gerichteter Werbung für bestimmte Biozidprodukte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 120 und 121 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele Erforderliche hinausgeht. Denn die Regelung bezieht sich, wie von der französischen Regierung geltend gemacht, zum einen nur auf Werbung, die an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist, und verbietet daher nicht Werbung, die sich an Fachleute richtet. Zum anderen hat die Regelung nur eine begrenzte Reichweite, da sie nicht alle Biozidprodukte betrifft, sondern nur diejenigen der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18, also diejenigen mit dem größten Risiko für die menschliche Gesundheit, und sie gilt nicht für Biozidprodukte, die für das vereinfachte Zulassungsverfahren gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 528/2012 in Betracht kommen.

84

Demnach ist Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 verbietet. Dies gilt auch für die Art. 34 und 36 AEUV, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

85

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass zum einen Art. 72 der Verordnung Nr. 528/2012 dahin auszulegen ist, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises – zusätzlich zu dem in diesem Artikel vorgesehenen – auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 vorschreibt;

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 verbietet;

und zum anderen die Art. 34 und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass

sie einer nationalen Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 verbietet, dann nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;

sie einer nationalen Regelung, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 sowie der Produktarten 14 und 18 verbietet, dann nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

86

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anbringung eines Hinweises – zusätzlich zu dem in diesem Artikel vorgesehenen – auf der an Fachleute gerichteten Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung vorschreibt;

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung verbietet.

 

2.

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung, die bestimmte Geschäftspraktiken wie Rabatte, Preisnachlässe oder Rückvergütungen, eine Differenzierung der allgemeinen und besonderen Verkaufsbedingungen, die Ausgabe kostenloser Proben und alle vergleichbaren Praktiken in Bezug auf Biozidprodukte der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung Nr. 528/2012 in der durch die Verordnung Nr. 334/2014 geänderten Fassung verbietet, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist;

sie einer nationalen Regelung, die an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für Biozidprodukte der Produktarten 2 und 4 in Hauptgruppe 1 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung sowie der Produktarten 14 und 18 in Hauptgruppe 3 dieser Produktarten in Anhang V der Verordnung verbietet, dann nicht entgegenstehen, wenn diese Regelung durch die Ziele des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen sowie der Umwelt gerechtfertigt ist, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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