Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CJ0595

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2021.
The Goldman Sachs Group Inc. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Einheit, die 100 % der mit den Aktien einer anderen Gesellschaft verbundenen Stimmrechte kontrolliert.
Rechtssache C-595/18 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:73

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

27. Januar 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Stromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 23 Abs. 2 – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Einheit, die 100 % der mit den Aktien einer anderen Gesellschaft verbundenen Stimmrechte kontrolliert“

In der Rechtssache C‑595/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. September 2018,

The Goldman Sachs Group Inc. mit Sitz in New York (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: A. Mangiaracina, avvocatessa, und J. Koponen, advokat,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch P. Rossi, C. Sjödin, T. Vecchi und J. Norris als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Prysmian SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Prysmian Cavi e Sistemi Srl mit Sitz in Mailand,

Prozessbevollmächtigte: C. Tesauro und L. Armati, avvocati,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter A. Kumin, T. von Danwitz und P. G. Xuereb (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt The Goldman Sachs Group Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, The Goldman Sachs Group/Kommission (T‑419/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:445), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] sowie nach Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) lautet:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

3

Die in den Rn. 1 bis 22 und 47 des angefochtenen Urteils dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

4

Bei der Rechtsmittelführerin, The Goldman Sachs Group, handelt es sich um eine in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft, die als Geschäfts- und Investmentbank in den weltweit wichtigsten Finanzzentren tätig ist. Vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 war sie über die GS Capital Partners V Funds (im Folgenden: GSCP‑V-Fonds) und andere zwischengeschaltete Gesellschaften die (mittelbare) Muttergesellschaft der Prysmian SpA sowie von deren 100%iger Tochtergesellschaft Prysmian Cavi e Sistemi Srl (im Folgenden: PrysmianCS), ehemals Pirelli Cavi e Sistemi Energia SpA und dann Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl. Prysmian und PrysmianCS, zwei in Italien ansässige Gesellschaften, bilden zusammen die Prysmian-Gruppe, die weltweit im Sektor von unter der Erde sowie unter Wasser verlegten Stromkabeln (im Folgenden: Erd- und Unterwasserkabel) tätig ist.

5

Während die Rechtsmittelführerin ursprünglich zu 100 % am Kapital von Prysmian beteiligt war, verringerte sich die Höhe dieser Beteiligung nach zwei Übertragungen von Anteilen, die am 7. September 2005 und am 21. Juli 2006 erfolgten, zunächst auf 91,1 % und dann auf 84,4 % bis zum 3. Mai 2007, als ein Teil der Anteile an Prysmian im Zuge einer Erstemission an der Börse von Mailand (Italien) notiert wurde (im Folgenden: Börsengang).

6

Am Ende eines Verfahrens nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) erließ die Kommission am 2. April 2014 den streitigen Beschluss.

7

In Art. 1 dieses Beschlusses stellte die Kommission fest, die Rechtsmittelführerin und 25 weitere Gesellschaften, darunter Prysmian und PrysmianCS, hätten sich an einem Kartell beteiligt, das eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens in Bezug auf Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung (im Folgenden: fragliche Zuwiderhandlung) darstelle.

8

Die Rechtsmittelführerin wurde in Art. 1 Abs. 5 Buchst. c des streitigen Beschlusses für die fragliche Zuwiderhandlung haftbar gemacht, weil sie in der Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Januar 2009 (im Folgenden: Zeitraum der Zuwiderhandlung) die Muttergesellschaft von Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia gewesen sei.

9

Insoweit vermutete die Kommission zum einen, dass Prysmian in diesem Zeitraum einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian und damit von Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe.

10

Des Weiteren schloss die Kommission aus einer Analyse der zwischen der Rechtsmittelführerin und diesen Gesellschaften bestehenden wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian und damit von Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe.

11

Unter diesen Umständen verhängte die Kommission, wie aus Art. 2 Buchst. f des streitigen Beschlusses hervorgeht, gegen die Rechtsmittelführerin, Prysmian und PrysmianCS als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 37303000 Euro.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12

Mit Klageschrift, die am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

13

Die Rechtsmittelführerin stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses vor dem Gericht auf fünf Klagegründe. Dazu gehörte u. a. der erste Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügte.

14

Mit Beschluss vom 25. Juni 2015 ließ das Gericht Prysmian und PrysmianCS als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zu.

15

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

16

Das Gericht befand im Wesentlichen, die Kommission habe sich hinsichtlich des Zeitraums vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 zu Recht auf die Vermutung gestützt, dass die Rechtsmittelführerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe.

17

Wenn eine Muttergesellschaft über sämtliche Stimmrechte aus den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verfüge, befinde sie sich – insbesondere in Verbindung mit einer starken Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft, wie im vorliegenden Fall – in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner dieser Tochtergesellschaft, so dass sie über die Wirtschafts- und Handelsstrategie der Tochtergesellschaft auch dann bestimmen könne, wenn sie nicht deren gesamtes oder nahezu gesamtes Gesellschaftskapital halte.

18

Des Weiteren habe die Kommission ihre Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi Energia ausgeübt habe, fehlerfrei auf folgende Umstände stützen können: erstens auf die Befugnis der Rechtsmittelführerin, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian zu ernennen, zweitens auf ihre Befugnis, die Aktionäre von Prysmian zu den Hauptversammlungen einzuladen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder ganzer Vorstände vorzuschlagen, drittens auf die den Managern des Geschäftsbereichs Direktinvestitionen der Abteilung „Merchant Banking“ („Principal Investment Area“, im Folgenden: PIA) der Rechtsmittelführerin übertragenen Geschäftsführungsbefugnisse in den Vorständen von Prysmian und die Mitwirkung dieser Manager im Strategischen Ausschuss von Prysmian, viertens auf den Umstand, dass die Rechtsmittelführerin regelmäßige Aktualisierungen und Monatsberichte von Prysmian erhalten habe, fünftens auf die von der Kommission im streitigen Beschluss aufgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens einer entscheidenden Kontrolle seitens der Rechtsmittelführerin auch nach dem Börsengang und sechstens auf den Beweis dafür, dass sich die Rechtsmittelführerin wie ein industrieller Eigentümer verhalten habe.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

19

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die Art. 1 bis 4 des streitigen Beschlusses ganz oder teilweise (z. B. mit Wirkung ab Mai 2007 oder November 2007, als sie und ihre Tochtergesellschaften nur ca. 45 % bzw. 26 % der Aktien von Prysmian hielten) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen, und/oder

die in Art. 2 des streitigen Beschlusses gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen sowie

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

20

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

21

Prysmian und PrysmianCS beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten ihrer Streithilfe zur Unterstützung der Anträge der Kommission.

Zum Rechtsmittel

22

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, soweit sie für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union haftbar gemacht worden sei, die von Prysmian und PrysmianCS im Zeitraum vom 29. Juli 2005 bis zum 3. Mai 2007 (im Folgenden: Zeitraum vor dem Börsengang) begangen worden sei. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, soweit sie für dieselbe Zuwiderhandlung in Bezug auf den Zeitraum vom 3. Mai 2007 bis zum 28. Januar 2009 (im Folgenden: Zeitraum nach dem Börsengang) haftbar gemacht worden sei. Ferner ersucht die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof für den Fall, dass er dem Rechtsmittel von Prysmian und PrysmianCS gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (T‑475/14, EU:T:2018:448), stattgeben sollte, jegliche diesen Gesellschaften gewährte Herabsetzung der Geldbuße auch ihr zu gewähren, indem die gegen sie alle als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße herabgesetzt wird.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

23

Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

24

Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 49, 50 und 52 des angefochtenen Urteils bezieht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission keinen Fehler begangen habe, soweit sie die Rechtsmittelführerin auf der Grundlage der Vermutung, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Prysmian und PrysmianCS ausgeübt habe, hinsichtlich des Zeitraums vor dem Börsengang für die fragliche Zuwiderhandlung haftbar gemacht habe.

25

Insoweit trägt die Rechtsmittelführerin vor, ihre Beteiligung an den GSCP‑V-Fonds habe nur ca. 33 % betragen, während das übrige Kapital von unabhängigen Drittinvestoren gehalten worden sei. Ferner habe die Beteiligung dieser Fonds am Kapital von Prysmian im Zeitraum vor dem Börsengang, mit Ausnahme der ersten 41 Tage, zunächst ca. 91 % und dann ca. 84 % betragen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe jedoch hervor, dass die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nur dann anwendbar sei, wenn die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich eine Muttergesellschaft, wenn sie über sämtliche Stimmrechte aus den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verfüge, insbesondere in Verbindung mit einer starken Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft in einer ähnlichen Lage wie der ausschließliche Anteilseigner dieser Tochtergesellschaft befinde.

26

Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses könne unter solchen Umständen gemäß dem Grundprinzip, dass Vermutungen restriktiv anzuwenden seien, nicht gelten. Insofern stehe der Ansatz des Gerichts nicht im Einklang mit dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536), in dem der Gerichtshof das Bestehen einer solchen Vermutung anerkannt habe. Zudem sei die Auslegung des Gerichts in Anbetracht des Zwecks dieser Vermutung fehlerhaft, da sie den durch einen kurzen Blick ins Handelsregister leicht zu erbringenden Nachweis des Bestehens einer sämtliche Anteile umfassenden Beteiligung, der Rechtssicherheit schaffe und einfach zu handhaben sei, durch einen vertieften Nachweis des Bestehens von Besonderheiten des Einzelfalls ersetze, die es der Muttergesellschaft ermöglichten, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auszuüben. Im Übrigen habe das Gericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2018, Pirelli & C./Kommission (T‑455/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:450), in Bezug auf dieselbe Tochtergesellschaft und dieselbe Zuwiderhandlung eine diametral entgegengesetzte Auslegung zugrunde gelegt.

27

Die Kommission tritt diesem Vorbringen mit Unterstützung von Prysmian und PrysmianCS entgegen. Sie macht geltend, das Argument der Rechtsmittelführerin, dass die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im vorliegenden Fall nicht gelten könne, da sie nur 33 % des Kapitals der GSCP‑V-Fonds gehalten habe, sei als unzulässig zurückzuweisen, da es vor dem Gericht nicht vorgetragen worden sei. Jedenfalls entbehre dieses Argument der Grundlage, da die Rechtsmittelführerin die alleinige und vollständige Kontrolle über die Entscheidungen bezüglich der Investitionen der GSCP‑V-Fonds innegehabt habe.

28

In ihrer Erwiderung trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe vor dem Gericht ausdrücklich geltend gemacht, dass ihr tatsächliches Eigentum an den GSCP‑V-Fonds nicht ausgereicht habe, um es der Kommission zu erlauben, sich in dieser Hinsicht auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu stützen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

29

Was als Erstes das Vorbringen der Rechtsmittelführerin anbelangt, dass die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da ihre Beteiligung an den GSCP‑V-Fonds nur ca. 33 % betragen habe, während das übrige Kapital dieser Fonds von unabhängigen Drittinvestoren gehalten worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie das Gericht in den Rn. 48 und 64 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, als sie sich im streitigen Beschluss auf die Vermutung gestützt hat, dass die Rechtsmittelführerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Prysmian und indirekt von PrysmianCS ausgeübt hat, nicht etwa auf die Höhe der indirekten Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Kapital von Prysmian abgestellt hat, sondern auf die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin sämtliche mit den Aktien von Prysmian verbundenen Stimmrechte kontrolliert habe.

30

In ihrer Rechtsmittelschrift bestreitet die Rechtsmittelführerin jedoch weder diese Feststellung des Gerichts noch die Tatsache, dass sie während des gesamten Zeitraums vor dem Börsengang weiterhin 100 % dieser Stimmrechte kontrollierte, selbst nach den am 7. September 2005 und am 21. Juli 2006 erfolgten Übertragungen von Anteilen an Prysmian. Unter diesen Umständen ist das Argument der Rechtsmittelführerin, dass ihre Beteiligung an den GSCP‑V-Fonds nur ca. 33 % betragen habe, jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

31

Als Zweites ist, soweit sich die Rechtsmittelführerin gegen die Feststellung des Gerichts wendet, dass sich die Kommission zu Recht auf eine Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft habe stützen können, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Weiter ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, unmittelbar oder mittelbar hält, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um zu vermuten, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil vom 28. Oktober 2020, Pirelli & C./Kommission, C‑611/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:868, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Sofern sie nicht widerlegt wird, impliziert eine solche Vermutung daher, dass die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft als erwiesen gilt, und berechtigt die Kommission, die Muttergesellschaft für das Verhalten der Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen, ohne zusätzliche Beweise beibringen zu müssen. Das Eingreifen der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses hängt also nicht von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft ab (Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C‑457/16 P und C‑459/16 P bis C‑461/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:819, Rn. 85 und 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Zwar steht außer Frage, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vor dem Börsengang nicht das gesamte Kapital von Prysmian hielt, da die Beteiligung der GSCP‑V-Fonds am Kapital von Prysmian, wie aus Rn. 47 des angefochtenen Urteils hervorgeht, in diesem Zeitraum, mit Ausnahme der ersten 41 Tage, zunächst ca. 91 % und dann ca. 84 % betrug. Weiter steht fest, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht davon ausgegangen ist, dass diese Beteiligung bedeute, dass die Rechtsmittelführerin nahezu das gesamte Kapital von Prysmian gehalten habe.

35

Aus der in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass nicht etwa das bloße Halten des gesamten oder nahezu des gesamten Kapitals der Tochtergesellschaft als solches die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses begründet, sondern das Ausmaß der mit diesem Kapitalbesitz einhergehenden Kontrolle der Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft. Folglich konnte das Gericht, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, in Rn. 50 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen davon ausgehen, dass eine Muttergesellschaft, die über sämtliche mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte verfügt, sich insoweit in einer ähnlichen Situation befindet wie eine Gesellschaft, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, so dass die Muttergesellschaft in der Lage ist, die Wirtschafts- und Handelsstrategie der Tochtergesellschaft zu bestimmen. Eine Muttergesellschaft, die über sämtliche mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte verfügt, kann nämlich in gleicher Weise wie eine Muttergesellschaft, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausüben.

36

Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Rechtsfehler begangen hat, als es befand, dass sich die Kommission, sofern eine Muttergesellschaft über sämtliche mit den Aktien ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte verfüge, auf die Vermutung stützen könne, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe.

37

Dieses Ergebnis wird durch die weiteren Argumente der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt.

38

Erstens soll nämlich mit der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft u. a. ein Gleichgewicht hergestellt werden zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln und insbesondere gegen Art. 101 AEUV verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, einerseits und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte, einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit, andererseits (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 108 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Zwar kann sich, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Ermittlung der Personen, die über die mit den Aktien einer Gesellschaft verbundenen Stimmrechte verfügen, gegebenenfalls als schwieriger erweisen als die Ermittlung der Personen, denen diese Aktien gehören. Zum einen deutet jedoch nichts darauf hin, dass solche Schwierigkeiten die Rechtssicherheit gefährden könnten. Eine Muttergesellschaft, die, ohne alle oder nahezu alle Aktien ihrer Tochtergesellschaft zu besitzen, sich alle mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte vorbehalten oder diese erworben hat, kann nämlich über diesen Umstand selbstredend nicht in Unkenntnis sein.

40

Zum anderen muss sich die Kommission keineswegs ausschließlich auf die genannte Vermutung stützen. Sie ist nämlich durch nichts daran gehindert, durch andere Beweise oder durch eine Kombination solcher Beweise mit der genannten Vermutung darzutun, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C‑457/16 P und C‑459/16 P bis C‑461/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:819, Rn. 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Zweitens bleibt die Rechtsmittelführerin nicht nur genauere Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die Auslegung des Gerichts im vorliegenden Fall im Widerspruch zu der in einem früheren Urteil zugrunde gelegten Auslegung stehen soll, sondern dieses Argument geht auch ins Leere, da das Gericht, wie aus den Rn. 31 bis 36 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zu Recht entschieden hat, dass sich die Kommission auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses stützen konnte.

42

Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

43

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 71 bis 78 des angefochtenen Urteils bezieht, rügt die Rechtsmittelführerin, zum einen sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es ihre Sache sei, in Bezug auf den Zeitraum vor dem Börsengang die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft zu widerlegen. Das Gericht könne nämlich nicht von ihr verlangen, eine nicht anwendbare Vermutung zu widerlegen.

44

Zum anderen habe das Gericht jedenfalls durch eine fehlerhafte Auslegung der im vorliegenden Fall anwendbaren rechtlichen Anforderungen die von der Rechtsmittelführerin zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragenen Argumente und vorgelegten Beweise nicht korrekt gewürdigt.

45

Insoweit trägt die Rechtsmittelführerin erstens vor, dass die wenigen vom Gericht angeführten Beweise nicht geeignet seien, zu belegen, dass sich die GSCP‑V-Fonds anders verhalten hätten als ein reiner Finanzinvestor. Zweitens habe ihr das Gericht, indem es ihr Vorbringen, dass die Geschäftspolitik von Prysmian von deren Managementteam bestimmt worden sei, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie weder eine einschlägige E‑Mail noch ein spezielles Protokoll zur Bestätigung dieses Vorbringens vorgelegt habe, eine probatio diabolica auferlegt. Drittens habe es das Gericht zu Unrecht für unbeachtlich gehalten, dass die Antwort von Prysmian auf ein Auskunftsverlangen der Kommission keinerlei Bezugnahme auf die GSCP‑V-Fonds oder die Rechtsmittelführerin enthalten habe. Viertens habe das Gericht ohne Begründung angenommen, dass die seinerzeit vom Vorstand von Prysmian abgegebenen öffentlichen Erklärungen, unabhängig zu agieren und keiner Kontrolle zu unterliegen, wahrheitswidrig seien und gegen italienisches Recht verstießen. Fünftens habe das Gericht ihr Argument, dass die GSCP‑V-Fonds Prysmian keine Weisungen erteilt hätten, zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass es inkohärent vorgetragen worden sei.

46

Die Kommission tritt diesen Argumenten mit Unterstützung von Prysmian und PrysmianCS entgegen. Sie macht geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Prüfung der Beweise, die sie vorgelegt habe, um zu zeigen, dass die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht anwendbar sei, ziele in Wirklichkeit auf eine Neubewertung dieser Beweise durch den Gerichtshof ab und sei daher unzulässig.

– Würdigung durch den Gerichtshof

47

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Argument der Rechtsmittelführerin zur angeblichen Umkehr der Beweislast durch das Gericht auf der Prämisse beruht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall auf eine Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses stützen könne, um die Rechtsmittelführerin hinsichtlich des Zeitraums vor dem Börsengang für die fragliche Zuwiderhandlung haftbar zu machen. Da das angefochtene Urteil jedoch, wie sich aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, insoweit keinen Rechtsfehler aufweist, ist dieses Argument zurückzuweisen.

48

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der Beweise zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Die Befugnis des Gerichtshofs zur Kontrolle der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erstreckt sich indes u. a. darauf, ob die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten wurden (Urteile vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 39, und vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat, C‑458/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:441, Rn. 57).

50

Da die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall keine Verfälschung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht geltend gemacht hat, sind ihre Argumente bezüglich der Prüfung der Beweise, die sie angeführt hat, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, als unzulässig zurückzuweisen.

51

Als Drittes ist, soweit die im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente gemäß der in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als zulässig angesehen werden können, erstens entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin festzustellen, dass das Gericht ihr in den Rn. 70 und 71 des angefochtenen Urteils keine probatio diabolica auferlegt hat, sondern sich im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Beweislast für die Widerlegung der fraglichen Vermutung bei ihr liege.

52

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils mitnichten angenommen, dass die öffentlichen Erklärungen des Vorstands von Prysmian, unabhängig zu agieren, wahrheitswidrig seien und gegen italienisches Recht verstießen. Vielmehr hat es lediglich festgestellt, dass diese Erklärungen für sich genommen den Wahrheitsgehalt ihres Inhalts nicht belegen könnten und dass die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf der Grundlage konkreter Beweise beurteilt werden müsse.

53

Drittens ist, soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe ihr in Rn. 50 der Klageschrift vorgetragenes Argument, dass die GSCP‑V-Fonds Prysmian keine Weisungen erteilt hätten, zu Unrecht verworfen, darauf hinzuweisen, dass sie weder erläutert, inwiefern das Gericht den Inhalt dieses Arguments anders als in Rn. 76 des angefochtenen Urteils dargelegt hätte erfassen können, noch, welche Umstände oder Beweise es insoweit zu prüfen versäumt hat, wenn man berücksichtigt, dass es auf das Vorbringen, auf das die Rechtsmittelführerin in jener Randnummer der Klageschrift verwiesen hatte, im Rahmen des zweiten Teils des betreffenden Klagegrundes eingegangen ist.

54

Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

55

Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Schlussfolgerung der Kommission im streitigen Beschluss bestätigt habe, dass sie im Zeitraum vor dem Börsengang tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf Prysmian ausgeübt habe.

56

Die Kommission, Prysmian und PrysmianCS sind der Ansicht, dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da der Gerichtshof damit ersucht werde, die im ersten Rechtszug geprüften Tatsachen und Beweise erneut zu würdigen. Jedenfalls sei dieser Teil unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

57

Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss, wie aus den Rn. 9 und 10 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auf eine doppelte Grundlage gestützt hat, um die Rechtsmittelführerin für die fragliche Zuwiderhandlung im Zeitraum vor dem Börsengang haftbar zu machen. Zum einen hat sich die Kommission auf eine Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt, nämlich mit der Begründung, dass die Rechtsmittelführerin über sämtliche mit den Aktien von Prysmian verbundenen Stimmrechte verfügt habe. Zum anderen hat sie die Auffassung vertreten, dass die Rechtsmittelführerin tatsächlich einen solchen Einfluss auf Prysmian ausgeübt habe.

58

Wie sich aber aus der Prüfung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ergibt, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschied, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall auf eine Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses stützen durfte, um die Haftung der Rechtsmittelführerin für die fragliche Zuwiderhandlung in Bezug auf den Zeitraum vor dem Börsengang festzustellen. Überdies ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht auch bei der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin diese Vermutung nicht habe widerlegen können, keinen Rechtsfehler begangen hat.

59

Unter diesen Umständen ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der die Feststellungen des Gerichts zur zweiten Grundlage betrifft, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die Rechtsmittelführerin für die fragliche Zuwiderhandlung im Zeitraum vor dem Börsengang haftbar zu machen, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

60

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

61

Der zweite Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 81 bis 144 des angefochtenen Urteils bezieht, gliedert sich in drei Teile.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

62

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler erstens dadurch begangen, dass es sich zur Bestätigung der Auffassung der Kommission, wonach die Rechtsmittelführerin auch für den Zeitraum nach dem Börsengang haftbar sei, auf Faktoren gestützt habe, die für den Zeitraum vor dem Börsengang relevant gewesen seien, zweitens dadurch, dass es lediglich festgestellt habe, durch den Börsengang habe sich nichts geändert, und drittens dadurch, dass es die Beweislast de facto zum Nachteil der Rechtsmittelführerin umgekehrt habe. Tatsächlich sei der Börsengang von Prysmian ein entscheidender Wendepunkt für diese Gesellschaft gewesen. Ab dem 3. Mai 2007 hätten die GSCP‑V-Fonds nur noch ca. 46 % des Kapitals von Prysmian gehalten, und am 12. November 2007 sei diese Beteiligung auf nur noch ca. 26 % gesunken. Zudem habe Prysmian ab dem 3. Mai 2007 eine Transparenzpflicht gegenüber dem Markt einhalten müssen.

63

Der vom Gericht verfolgte Ansatz stehe auch im Widerspruch zu den Erkenntnissen, die sich insbesondere aus Rn. 34 des Urteils vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C‑155/14 P, EU:C:2016:446), ergäben, wonach zum einen das Gericht zur Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimme oder im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolge, eine Würdigung der Umstände vorzunehmen habe, die in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fielen, und zum anderen Umstände aus einem früheren Zeitraum nur herangezogen werden könnten, wenn das Gericht ihre Erheblichkeit für den betreffenden Zeitraum feststellen könne und nicht automatisch auf diesen Zeitraum Schlussfolgerungen übertrage, die sich aus der Würdigung früherer Umstände ergäben.

64

Das Gericht habe diese Rechtsprechung fehlerhaft herangezogen, indem es in den Rn. 93, 94 und 133 des angefochtenen Urteils zum einen auf den einzigen Fall nach dem Zeitraum der Zuwiderhandlung abgestellt habe, in dem die GSCP‑V-Fonds Vorstandsmitglieder von Prysmian abberufen hätten, und zum anderen darauf verwiesen habe, dass der vor dem Börsengang bestellte Vorstand danach unverändert geblieben sei. Keiner dieser beiden Umstände sei hinsichtlich des bestimmenden Einflusses, den die Rechtsmittelführerin im Zeitraum nach dem Börsengang angeblich auf Prysmian ausgeübt habe, von Belang. Desgleichen hätte sich das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils nicht auf eine Kontrolle über die Stimmrechte oder eine Mehrheit in der Aktionärsversammlung von Prysmian stützen dürfen, da weder das eine noch das andere im Zeitraum nach dem Börsengang Bestand gehabt habe. Im Übrigen habe das Gericht zwar anerkannt, dass die Kommission, um das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen, sich nicht auf die Feststellung beschränken könne, die Muttergesellschaft sei in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen müsse, ob sie diesen Einfluss tatsächlich ausgeübt habe. Gleichwohl habe das Gericht seine Schlussfolgerungen auf Umstände gestützt, die allenfalls eine Fähigkeit zur Ausübung eines gewissen Einflusses belegen könnten, und die Feststellungen bestätigt, die auf den eigennützigen Einlassungen von Prysmian basiert hätten.

65

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da der Gerichtshof damit ersucht werde, die im ersten Rechtszug geprüften Tatsachen und Beweise erneut zu würdigen. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

66

Prysmian und PrysmianCS tragen vor, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

67

Hinsichtlich der Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung, ob die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, sämtliche im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen der Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte und damit die wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen kann die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um die Existenz eines solchen Einflusses zu belegen (Urteil vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass das Gericht hierbei eine Würdigung der Umstände vorzunehmen hat, die in den Zeitraum der Zuwiderhandlung fielen, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, Umstände aus einem früheren Zeitraum heranzuziehen, sofern es ihre Erheblichkeit für den Zeitraum der Zuwiderhandlung dartun kann und nicht automatisch auf diesen Zeitraum Schlussfolgerungen überträgt, die sich aus der Würdigung früherer Umstände ergeben (Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 34).

69

Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihren Argumenten im ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen rügt, das Gericht habe sich bei dieser Prüfung auf für den fraglichen Zeitraum unerhebliche Gesichtspunkte gestützt und die Beweislast umgekehrt, so betreffen diese Argumente Rechtsfragen, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden können.

70

Hingegen sind die Argumente, mit denen die vom Gericht im Rahmen dieser Prüfung vorgenommene Beweiswürdigung in Frage gestellt werden soll, in Anbetracht der in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren unzulässig, da die Rechtsmittelführerin keine Verfälschung dieser Beweise durch das Gericht geltend gemacht hat.

71

Zur Begründetheit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 81 bis 144 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die Rechtsmittelführerin zum einen im Zeitraum vor dem Börsengang und zum anderen im Zeitraum nach dem Börsengang einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian ausgeübt hatte. In diesem Rahmen hat es die acht Faktoren, auf die sich die Kommission insoweit gestützt hatte, eingehend untersucht. Unter den Faktoren, die sich auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung bezogen, hat das Gericht namentlich die Befugnis, die Mitglieder der verschiedenen Vorstände von Prysmian zu ernennen, sowie die Befugnis, die Aktionäre zu den Hauptversammlungen einzuladen und die Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder oder ganzer Vorstände vorzuschlagen, geprüft.

72

Aus dieser Prüfung geht in keiner Weise hervor, dass sich das Gericht bei der Untersuchung der Frage, ob die Rechtsmittelführerin im Zeitraum nach dem Börsengang einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Prysmian ausgeübt hat, auf Faktoren gestützt hätte, die für den Zeitraum vor dem Börsengang relevant gewesen wären, oder dass es die Beweislast zum Nachteil der Rechtsmittelführerin umgekehrt hätte. Vielmehr geht aus dieser Prüfung, insbesondere aus den Rn. 93, 94 und 133 des angefochtenen Urteils, hervor, dass das Gericht keineswegs angenommen hat, dass der Börsengang insoweit nichts geändert habe, sondern die von der Kommission im streitigen Beschluss angeführten Faktoren sorgfältig berücksichtigt hat, wobei es klar zwischen den Zeiträumen vor und nach dem Börsengang unterschieden hat. Das in Rn. 62 des vorliegenden Urteils dargelegte Vorbringen der Rechtsmittelführerin beruht somit auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils und ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

73

Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

74

Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sie im Vorstand von Prysmian hinreichend stark vertreten gewesen sei, um das Marktverhalten von Prysmian zu beeinflussen.

75

Als Erstes sei die Erwägung des Gerichts, dass der Umstand, dass die Zusammensetzung des Vorstands von Prysmian im Zeitraum nach dem Börsengang unverändert geblieben sei, ein Indiz dafür darstelle, dass die Rechtsmittelführerin den Vorstand nach dem Börsengang weiterhin kontrolliert habe, vollkommen unzutreffend. Dieser Vorstand, der auf der Aktionärsversammlung vom 28. Februar 2007 ernannt worden sei, habe aus zehn Mitgliedern bestanden, von denen nur drei Manager der PIA gewesen seien. Da für die Annahme eines Vorstandsbeschlusses die einfache Mehrheit erforderlich gewesen sei, seien die Manager der PIA, die dem Vorstand angehört hätten, niemals in der Lage gewesen, den gesamten Vorstand von Prysmian tatsächlich zu kontrollieren. Zudem habe das Gericht die in den Akten befindlichen Beweise falsch interpretiert, indem es außer Acht gelassen habe, dass es jedem der Manager der PIA, die auch Mitglieder des Vorstands von Prysmian gewesen seien, untersagt gewesen sei, im Zeitraum nach dem Börsengang ausschließlich oder vorrangig zum Nutzen anderer Parteien, einschließlich der Rechtsmittelführerin, zu handeln.

76

Als Zweites habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, was die Rolle zweier unabhängiger, nicht geschäftsführender Vorstandsmitglieder von Prysmian (im Folgenden: fragliche Vorstandsmitglieder) anbelange.

77

Insoweit macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, was die Feststellung des Gerichts betreffe, dass sie in Anbetracht ihrer Verbindungen zu den fraglichen Vorstandsmitgliedern mindestens zu 50 % der Vorstandsmitglieder von Prysmian Verbindungen unterhalten habe, so seien diese vermeintlichen Verbindungen, die angeblich insbesondere durch „frühere Beratungsleistungen“ oder „Beraterverträge“ zustande gekommen seien, im angefochtenen Urteil in keiner Weise untersucht und angemessen beschrieben worden. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, dass diese vermeintlichen Verbindungen stärker ins Gewicht hätten fallen können oder tatsächlich gefallen seien als die den fraglichen Vorstandsmitgliedern gegenüber allen Aktionären obliegende Unabhängigkeitspflicht.

78

Aus der Rechtsprechung gehe hervor, dass nur eine Kumulierung von Funktionen die Muttergesellschaft zwangsläufig in die Lage versetze, auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss zu nehmen. Im vorliegenden Fall seien die fraglichen Vorstandsmitglieder jedoch weder Vorstandsmitglieder noch Manager, ja nicht einmal leitende Angestellte der Rechtsmittelführerin gewesen. Keiner von ihnen habe bei der Rechtsmittelführerin eine Führungsposition innegehabt.

79

Zudem habe das Gericht mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin das Fehlen von Verbindungen zu den fraglichen Vorstandsmitgliedern nicht nachgewiesen habe, die Beweislast umgekehrt.

80

Selbst unter der Annahme, dass die fraglichen Vorstandsmitglieder gemeinsam mit den Managern der PIA zu berücksichtigen seien, hätten sie insgesamt im Vorstand von Prysmian keine Mehrheit, sondern nur fünf von zehn Mitgliedern und damit die Hälfte des Vorstands gebildet, so dass sie allein keine Vorstandsbeschlüsse hätten fassen können.

81

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, der eine Verfälschung der relevanten Beweise darstelle, indem es den Erklärungen des Vorstands von Prysmian, die die Unabhängigkeit seiner unabhängigen Mitglieder bestätigt hätten, den Beweiswert abgesprochen habe, womit es erneut die Beweislast umgekehrt habe. Nach dem Börsengang sei Prysmian verpflichtet gewesen, eine bestimmte Anzahl unabhängiger Mitglieder in ihren Vorstand zu berufen. Insoweit sei jede Form der Verwandtschaft oder der beruflichen Beziehung zwischen einem Vorstandsmitglied und der Gesellschaft, einschließlich anderer Konzernunternehmen oder bedeutender Aktionäre, ausgeschlossen gewesen. Der Vorstand von Prysmian habe mehrfach förmlich bestätigt, dass die unabhängigen Vorstandsmitglieder wirklich unabhängig seien. Hätte Prysmian auch nur den geringsten Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigungen gehabt, hätten ihr für diese nach italienischem Recht zivil‑, verwaltungs- und womöglich sogar strafrechtliche Sanktionen gedroht.

82

Als Drittes habe das Gericht im angefochtenen Urteil die Beweise widersprüchlich gewürdigt, indem es einerseits in Rn. 108 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der bloße Umstand, dass der Vorstand von Prysmian einige seiner Mitglieder als unabhängig beurteilt habe, das Fehlen von Verbindungen zur Rechtsmittelführerin und damit die tatsächliche Unabhängigkeit dieser Vorstandsmitglieder nicht belegen könne, und andererseits in Rn. 136 dieses Urteils in Bezug auf das Protokoll einer Sitzung dieses Vorstands, das die Äußerungen der Teilnehmer wiedergebe, festgestellt habe, dass es der Rechtsmittelführerin obliege, gegenteilige Beweise vorzulegen.

83

Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, keiner der übrigen vom Gericht angeführten Faktoren reiche für sich genommen oder in Verbindung mit anderen aus, um zu belegen, dass sie im Zeitraum nach dem Börsengang tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Prysmian ausgeübt habe.

84

Erstens sei die Befugnis der GSCP-V-Fonds, Mitglieder des Vorstands von Prysmian zu ernennen sowie Aktionärsversammlungen einzuberufen und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstands vorzuschlagen, kein Beleg dafür, dass die Rechtsmittelführerin über diese Fonds einen bestimmenden Einfluss auf Prysmian habe ausüben können. In Bezug auf Ernennungsrechte verlange die Rechtsprechung des Gerichts nämlich den Nachweis, dass auf solche Weise ernannte Vorstandsmitglieder einflussreich genug seien, um eine tatsächliche Kontrolle über den gesamten Vorstand auszuüben.

85

Was zweitens die den Managern der PIA vor dem Börsengang übertragenen Befugnisse, ihre Berufung in den Strategischen Ausschuss von Prysmian nach dem Börsengang, den Erhalt regelmäßiger Aktualisierungen und von Monatsberichten sowie die übrigen nach dem Börsengang ergriffenen, in Rn. 130 des angefochtenen Urteils genannten Maßnahmen betreffe, so stelle keiner dieser Faktoren, weder einzeln noch gemeinsam betrachtet, einen Beweis für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Prysmian dar.

86

Drittens sei die Feststellung des Gerichts in den Rn. 140 bis 142 des angefochtenen Urteils fehlerhaft, dass die Rechtsmittelführerin gegenüber Prysmian das typische Verhalten eines industriellen Eigentümers gezeigt habe. Zudem habe das Gericht einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem es die Rechtsprechung missachtet habe, wonach ein bloßer Finanzinvestor wie die Rechtsmittelführerin nicht für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht haftbar gemacht werden könne.

87

Die Kommission trägt vor, der zweite und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes seien aus den bereits in Rn. 65 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen unzulässig. Der zweite Teil gehe überdies ins Leere. Hilfsweise macht die Kommission geltend, beide Teile seien unbegründet.

88

Prysmian und PrysmianCS machen geltend, beide Teile seien unzulässig bzw. – so ihr Hilfsvortrag – unbegründet.

– Würdigung durch den Gerichtshof

89

Erstens ist, soweit die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht sei nicht auf ihr Vorbringen hinsichtlich des Bestehens und der Erheblichkeit von Verbindungen zwischen ihr und den Vorstandsmitgliedern von Prysmian eingegangen, festzustellen, dass das Gericht die fraglichen Verbindungen dadurch hinreichend bestimmt hat, dass es sich in Rn. 106 des angefochtenen Urteils auf die Erwägungsgründe 761 und 762 des streitigen Beschlusses und die jeweils dazugehörigen Fußnoten gestützt und darauf Bezug genommen hat. Des Weiteren geht aus den Rn. 106 bis 108 dieses Urteils hervor, dass das Gericht der Auffassung war, diese Verbindungen seien im vorliegenden Fall so beschaffen, dass sie als einer der Faktoren angesehen werden könnten, auf die sich die Kommission stützen könne, um nachzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Prysmian ausgeübt habe.

90

Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich aus der in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden kann, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um die Existenz eines solchen Einflusses zu belegen.

91

Was zweitens die angeblich widersprüchliche Beweiswürdigung des Gerichts betrifft, ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf die Rn. 108 und 136 des angefochtenen Urteils bezieht. In Rn. 108 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der bloße Umstand, dass der Vorstand von Prysmian der Ansicht gewesen sei, einige seiner Mitglieder seien unabhängig, und diese Ansicht sogar, wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, in seinen Corporate-Governance-Berichten veröffentlicht habe, für sich allein nicht die Feststellung der Kommission erschüttern könne, wonach diese Vorstandsmitglieder ihre Verbindungen mit der Rechtsmittelführerin tatsächlich nicht beendet hätten. Damit hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschätzungen des Vorstands durch die Feststellungen der Kommission widerlegt werden könnten. Diese Beurteilung steht keineswegs im Widerspruch zu der in Rn. 136 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägung, die sich auf eine in einem förmlichen Protokoll des Vorstands von Prysmian vermerkte Äußerung bezieht und dahin geht, dass ein solches Dokument dazu bestimmt sei, die Äußerungen wiederzugeben, die die Teilnehmer der betreffenden Vorstandssitzung festzuhalten wünschten.

92

Was drittens die angebliche Beweislastumkehr bezüglich der Rolle der fraglichen Vorstandsmitglieder betrifft, genügt der Hinweis, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. In Rn. 106 dieses Urteils hat sich das Gericht nämlich, nachdem es die von der Kommission angeführten Beweise gewürdigt hatte und zu der Schlussfolgerung gelangt war, dass die durch diese Beweise belegten persönlichen Verbindungen für die Prüfung der Frage, ob die Rechtsmittelführerin eine tatsächliche Kontrolle über Prysmian ausgeübt habe, einen relevanten Faktor darstellten, im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass die Rechtsmittelführerin diese Schlussfolgerung nicht habe entkräften können.

93

Was viertens das Argument der Rechtsmittelführerin anbelangt, dass gemäß der Rechtsprechung nur eine Kumulierung von Funktionen die Muttergesellschaft zwangsläufig in die Lage versetze, auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft bestimmenden Einfluss zu nehmen, eine solche Situation aber im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, so ist darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung, wie vom Gericht in Rn. 107 des angefochtenen Urteils dargelegt, hervorgeht, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft nicht nur durch förmliche Beziehungen zwischen den beiden, sondern auch informell begründet werden kann, insbesondere aufgrund personeller Verflechtungen zwischen den rechtlichen Einheiten, aus denen eine solche wirtschaftliche Einheit besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, EU:C:2013:514, Rn. 68).

94

Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu entnehmen, dass personelle Verflechtungen zwischen zwei Gesellschaften insoweit nur bei einer Kumulierung von Funktionen relevant sein könnten. Die Relevanz solcher personellen Verflechtungen liegt nämlich darin, dass sie darauf hindeuten können, dass eine Person, obwohl sie für eine bestimmte Gesellschaft tätig ist, angesichts ihrer Verbindungen zu einer anderen Gesellschaft in Wirklichkeit deren Interessen verfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine Person, die dem Vorstand einer Gesellschaft angehört, mit einer anderen Gesellschaft durch „frühere Beratungsleistungen“ oder „Beraterverträge“ verbunden ist, wie das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

95

Demzufolge hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass solche personellen Verflechtungen grundsätzlich relevant sein können, um zu ermitteln, ob eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann.

96

Was fünftens die übrigen Argumente anbelangt, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten und des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend macht, so zeigt sich, dass sie damit im Grunde nur die tatsachenbezogenen Beurteilungen in Frage stellt, die das Gericht im Rahmen seiner Würdigung der für den vorliegenden Fall relevanten Beweise vorgenommen hat, und damit erreichen will, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt.

97

Wie in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist jedoch allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der Beweise zuständig; die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.

98

Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben muss, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 28. November 2019, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, C‑591/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1026, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

99

Die Rechtsmittelführerin macht zwar geltend, dass das Gericht den Sinn der Erklärungen des Vorstands von Prysmian verfälscht habe, mit denen bestätigt worden sei, dass die unabhängigen Mitglieder dieses Vorstands tatsächlich unabhängig seien. Sie legt jedoch nicht dar, auf welche Weise das Gericht die betreffenden Beweise verfälscht haben soll.

100

Es ist nämlich daran zu erinnern, dass das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils insoweit ausgeführt hat, der bloße Umstand, dass der Vorstand von Prysmian der Ansicht gewesen sei, einige seiner Mitglieder seien unabhängig, und diese Ansicht sogar in seinen Corporate-Governance-Berichten veröffentlicht habe, könne für sich allein die Feststellung der Kommission nicht erschüttern, wonach diese Vorstandsmitglieder ihre Verbindungen mit der Rechtsmittelführerin tatsächlich nicht beendet hätten.

101

Da die Rechtsmittelführerin demnach keine Verfälschung der Tatsachen oder der Beweise nachgewiesen hat, ist ihr Vorbringen, mit dem sie die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in Frage stellen will, als unzulässig zurückzuweisen.

102

Mithin ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

103

Soweit die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel von Prysmian und PrysmianCS gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (T‑475/14, EU:T:2018:448), stattgeben sollte, beantragt, jegliche diesen Gesellschaften gewährte Herabsetzung der Geldbuße durch Herabsetzung der gegen sie alle als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße auch ihr zu gewähren, so genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof jenes Rechtsmittel mit dem Urteil vom 24. September 2020, Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/Kommission (C‑601/18 P, EU:C:2020:751), zurückgewiesen hat.

104

Folglich ist das Rechtsmittel, da keiner der von der Rechtsmittelführerin zu seiner Stützung vorgebrachten Gründe durchgreift, in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

105

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihr neben ihren eigenen Kosten die der Kommission entstandenen Kosten aufzuerlegen.

107

Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung können einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, wenn sie das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, im Rechtsmittelverfahren Kosten nur dann auferlegt werden, wenn sie am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat. Nimmt eine solche Partei am Verfahren teil, so kann der Gerichtshof ihr ihre eigenen Kosten auferlegen.

108

Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist zu entscheiden, dass Prysmian und PrysmianCS, die am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, ihre eigenen Kosten tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

The Goldman Sachs Group Inc. trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

 

3.

Die Prysmian SpA und die Prysmian Cavi e Sistemi Srl tragen ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

Top