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Document 62016CJ0100

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. März 2017.
    Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert – Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft – Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils.
    Rechtssache C-100/16 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:194

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    9. März 2017 ( *1 )*

    „Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Veräußerung von Minen zu einem geringeren Preis als dem tatsächlichen Marktwert — Befreiung von den Steuern auf das Veräußerungsgeschäft — Bewertung der Höhe des gewährten Vorteils“

    In der Rechtssache C‑100/16 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. Februar 2016,

    Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou, Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und I. Soufleros, dikigoroi,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Hellenische Republik,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet und E. Levits (Berichterstatter),

    Generalanwalt: M. Wathelet,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (im Folgenden: Ellinikos Chrysos) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T‑233/11 und T‑262/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:948), soweit damit ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos AE gewährt hat (ABl. 2011, L 193, S. 27, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen wurde.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

    2

    Die TVX Hellas AE betrieb bis 2003 die Goldminen von Kassandra (Griechenland). Durch außergerichtlichen Vergleich vom 12. Dezember 2003 übernahm die Hellenische Republik für 11 Mio. Euro die Vermögenswerte von TVX Hellas und stellte diese sowie ihre Muttergesellschaft TVX Gold Inc. von jeder verwaltungs- und strafrechtlichen Haftung und von jeder Verpflichtung für etwaige umweltrechtliche Verstöße frei.

    3

    Dieser Vergleich wurde durch Art. 51 des Gesetzes Nr.°3220/2004 ratifiziert; durch Art. 52 dieses Gesetzes wurde der Vertrag ratifiziert, mit dem die Hellenische Republik die Vermögenswerte von TVX Hellas für 11 Mio. Euro an Ellinikos Chrysos veräußerte. Diese Vermögenswerte bestanden in Goldminen, Grundstücken und Goldbeständen. Die Erwerberin verpflichtete sich, erstens, innerhalb der für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen gesetzten Frist Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Umwelt und zur Wartung durchzuführen und, zweitens, mit allen erforderlichen Maßnahmen zu beginnen, damit der Betrieb der Kassandra-Minen innerhalb einer Frist von drei Monaten aufgenommen werden konnte. Drittens verpflichtete sie sich, innerhalb von 24 Monaten einen umfassenden Investitionsplan zur Erschließung dieser Minen sowie zum Aufbau und Betrieb der Goldschmelze zu erstellen.

    4

    Gemäß Art. 5 dieses Vertrags war das Geschäft über die Veräußerung der Vermögenswerte an Ellinikos Chrysos von Steuern und Abgaben befreit.

    5

    Nachdem sie eine entsprechende Beschwerde erhalten hatte, ersuchte die Europäische Kommission die griechischen Behörden um Auskunft. Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2008 leitete sie das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. In diesem Rahmen gab Ellinikos Chrysos eine Stellungnahme ab.

    6

    In dem streitigen Beschluss vertrat die Kommission im Wesentlichen die Auffassung, dass das Geschäft über die Veräußerung der Vermögenswerte von TVX Hellas an Ellinikos Chrysos durch die Hellenische Republik eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe darstelle, die zurückzufordern sei. Die Kommission stellte zum einen fest, dass die Kassandra-Minen zu einem geringeren Preis als dem Marktwert an Ellinikos Chrysos verkauft worden seien, und zum anderen, dass die Steuerbefreiungen und Gebührennachlässe für das Geschäft über die Veräußerung der streitigen Grundstücke ein zusätzliches Element der fraglichen Beihilfe darstellten. Deren Gesamtbetrag wurde auf 15,34 Mio. Euro festgesetzt.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    7

    Ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses stützte die Rechtsmittelführerin auf zwei Klagegründe, wobei sich der erste in mehrere Rügen gliederte.

    8

    Im Rahmen der zweiten Rüge des ersten Klagegrundes, die das Gericht in Rn. 65 des angefochtenen Urteils zusammengefasst hat, machte die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Kommission das zur Ermittlung des Wertes der Kassandra-Minen herangezogene Sachverständigengutachten über die Bewertung dieser Minen, das 2004 von einer auf den Bergbausektor spezialisierten internationalen Unternehmensberatung im Auftrag der European Goldfields Ltd im Rahmen der von dieser geplanten Erhöhung ihres Kapitals an Ellinikos Chrysos erstellt worden sei (im Folgenden: Sachverständigengutachten), fehlerhaft verwendet und beurteilt habe. Das Gericht hat auf das Vorbringen zum Kontext, in dem dieses Gutachten erstellt wurde, den Zeitpunkt seiner Erstellung sowie die darin zugrunde gelegte Definition der aktiven Betriebe – Gesichtspunkte, die das Gutachten nach Ansicht der Rechtsmittelführerin für eine Ermittlung des Wertes der Minen ungeeignet machen – verwiesen. Ferner hat das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass feststehe, dass die Rechtsmittelführerin die Zuverlässigkeit und die Objektivität dieses Gutachtens nicht bestritten habe.

    9

    Nachdem das Gericht das Vorbringen zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen hatte, hat es festgestellt, dass nach diesem Gutachten operative Minen oder solche, die Gegenstand einer Machbarkeitsstudie seien, als in „produktionsnahem“ Zustand befindlich gälten, was dem Gutachten zufolge bei den zur Kassandra-Mine gehörenden Standorten Stratoni, Olympias und Skouries der Fall gewesen sei.

    10

    Daher hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die zweite Rüge des ersten Klagegrundes zurückgewiesen.

    11

    Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten für die Ermittlung des Wertes der fraglichen Minen das sogenannte „Ertragswertverfahren“ zugrunde gelegt habe, dessen Relevanz von Ellinikos Chrysos nicht in Frage gestellt worden sei.

    12

    Zum Wert der Mine von Skouries hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Machbarkeitsstudie abgeschlossen gewesen sei, so dass dieser Wert nach dem Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung der Entwicklungs-, Bau- und Betriebskosten sowie der administrativen Kosten für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung festgesetzt worden sei.

    13

    Zum Wert der Grundstücke der fraglichen Minen hat das Gericht in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Grundstücke nach Ansicht der Kommission an Ellinikos Chrysos übertragene Vermögenswerte darstellten, deren eigener Wert im Sachverständigengutachten auf der Grundlage der von der Rechtsmittelführerin übermittelten Informationen bewertet worden sei. Das Gericht hat diesen Wert in Rn. 132 des angefochtenen Urteils bestätigt und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Anträge der Parteien

    14

    Ellinikos Chrysos beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    15

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen,

    Ellinikos Chrysos die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    Vorbemerkungen

    16

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend, und zwar erstens einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Ermittlung des Wertes der veräußerten Minen, zweitens einen Begründungsmangel dieses Urteils hinsichtlich der Ermittlung des Wertes der veräußerten Grundstücke und drittens eine fehlerhafte Bewertung des in der Befreiung von der Steuer auf das Veräußerungsgeschäft bestehenden Vorteils.

    17

    Im Wesentlichen beanstandet die Rechtsmittelführerin mit ihren drei Rechtsmittelgründen die vom Gericht vorgenommene Bewertung der Höhe des Vorteils, der ihr durch das Geschäft über die Veräußerung der Minen und der Grundstücke von Kassandra gewährt wurde.

    18

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des Wertes einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 68).

    19

    Die Kontrolle eines solchen Geschäfts durch den Unionsrichter ist daher zwangsläufig eng begrenzt. Sie beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2016, Land Hessen/Pollmeier Massivholz, C‑242/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:765, Rn. 28).

    20

    Insbesondere darf der Unionsrichter im Rahmen dieser Kontrolle nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (Urteil vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 78).

    21

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit vorbehaltlich ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 26. Januar 2017, Masco u. a./Kommission, C‑614/13 P, EU:C:2017:63, Rn. 35).

    22

    Folglich kann das vorliegende Rechtsmittel nur dann Erfolg haben, wenn Ellinikos Chrysos dartut, dass das Gericht in Ausübung seiner beschränkten Kontrolle der Beurteilung der Höhe der streitigen Beihilfe durch die Kommission einen Rechtsfehler begangen oder Tatsachen oder Beweise verfälscht hat.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    23

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, das Gericht habe in Rn. 103 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Mine von Stratoni sei zum Zeitpunkt ihres Verkaufs in Betrieb gewesen. Aus dem streitigen Beschluss gehe nämlich hervor, dass alle Kassandra-Minen stillgelegt gewesen seien. Was die Mine von Skouries betreffe, habe das Gericht nicht bestätigen können, dass sie einen positiven Wert aufweise, und gleichzeitig feststellen können, dass dieser Standort nur eine Lagerstätte sei, die weder über Infrastruktur noch über eine Bergbaugenehmigung verfügt habe.

    24

    Zweitens sei das Gericht nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, wonach das Sachverständigengutachten wegen des Kontexts, in dem es erstellt worden sei, nicht für die Ermittlung des Wertes der veräußerten Minen hätte herangezogen werden dürfen. Außerdem habe das Gericht in den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils in diesem Gutachten enthaltene falsche Angaben zur tatsächlichen Wiederaufnahme des Betriebs in den Minen von Stratoni und Olympias berücksichtigt. Daraus ergebe sich eine fehlerhafte Bewertung des Vorteils, den Ellinikos Chrysos aus dem Kauf der Kassandra-Minen erzielt habe.

    25

    Drittens habe das Gericht die Bewertung dieses Vorteils bestätigt, ohne bestimmte Kosten im Zusammenhang mit den Infrastrukturen zu berücksichtigen, die errichtet werden müssten, um die Mine von Skouries in Betrieb zu nehmen.

    26

    Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    27

    Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Ellinikos Chrysos die von der Kommission herangezogene und vom Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils angeführte Definition einer „produktionsnahen“ Mine, wonach sich eine Mine in einem „produktionsnahen“ Zustand befindet, wenn sie operativ ist oder war oder Gegenstand einer Machbarkeitsstudie war, nicht beanstandet hat. Da die Minen von Stratoni und Olympias in Betrieb waren, sie aber aus anderen als wirtschaftlichen Gründen stillgelegt wurden, und die Mine von Skouries Gegenstand einer Machbarkeitsstudie war, kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es bestätigte, dass die Bewertung des Vorteils, der der Rechtsmittelführerin durch die Veräußerung der in Rede stehenden Minen gewährt wurde, Minen in einem „produktionsnahen“ Zustand betraf.

    28

    Insoweit liegt ein Fehlverständnis des angefochtenen Urteils vor, wenn Ellinikos Chrysos rügt, das Gericht habe bestätigt, dass die Mine von Stratoni zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung in Betrieb gewesen sei. Denn das Gericht hat im Rahmen seiner Befugnisse bestätigt, dass die Beurteilung des Wertes dieser Mine darauf gestützt war, dass sie in Betrieb war und aus Gründen stillgelegt wurde, die sich nicht auf ihren wirtschaftlichen Wert auswirken konnten.

    29

    Ebenso wenig kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin durchgreifen, die Mine von Skouries habe über keine Infrastruktur und keine Bergbaugenehmigung verfügt. Dieser Umstand hindert nämlich in Anbetracht der von der Kommission herangezogenen Definition einer Mine in produktionsnahem Zustand und der von ihr verwendeten, in Rn. 100 des angefochtenen Urteils beschriebenen Bewertungsmethode, die von Ellinikos Chrysos nicht beanstandet wurde, nicht, dieser Mine einen positiven Wert zuzuerkennen.

    30

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens vor, nicht ausdrücklich auf ihr Vorbringen, das Sachverständigengutachten sei wegen seines Zwecks nicht zur Beurteilung des Wertes der in Rede stehenden Minen geeignet, eingegangen zu sein.

    31

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Kläger vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und zum anderen, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C‑593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 27).

    32

    Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Beschluss vom 13. Dezember 2012, Alliance One International/Kommission, C‑593/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:804, Rn. 28).

    33

    Aus Rn. 65 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass Ellinikos Chrysos ihre Rüge, das Sachverständigengutachten sei als Grundlage für die Beurteilung des Wertes der Kassandra-Minen ungeeignet, auf vier Argumente stützt. Das Gericht ist zwar in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens, in den Rn. 96 bis 98 dieses Urteils auf das Vorbringen zu der zugrunde gelegten Definition des Begriffs der operativen Mine und in den Rn. 100 bis 104 des Urteils auf das Vorbringen zur Bewertungsmethode eingegangen, es ist jedoch nicht auf das Vorbringen eingegangen, wonach sich aus dem Zweck, zu dem dieses Gutachten erstellt worden sei, dessen Ungeeignetheit für die streitige Bewertung ergebe.

    34

    Das Gericht hat somit dadurch gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen, dass es in Rn. 99 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten hat, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Verwendung des Sachverständigengutachtens durch die Kommission zurückzuweisen sei, ohne auf das Vorbringen zu dem Zweck, zu dem dieses Gutachten erstellt wurde, einzugehen.

    35

    Zweitens erläutert die Rechtsmittelführerin – wenn man annimmt, dass sie dadurch, dass sie dem Gericht vorwirft, Angaben des Sachverständigengutachtens zu zukünftigen Ereignissen zugrunde gelegt zu haben, den Gerichtshof nicht ersucht, den vorliegenden Sachverhalt erneut zu würdigen – nicht, inwieweit dieser Umstand die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des ihr gewährten Vorteils disqualifizieren würde. Da sich diese Ereignisse tatsächlich ereignet haben, und zwar, was eines der beiden Ereignisse betrifft, überdies zu einem früheren als dem in diesem Gutachten vorgesehenen Zeitpunkt, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund dieser Umstand die Eignung des Gutachtens für die Beurteilung des gewährten Vorteils beeinträchtigen könnte.

    36

    Was den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, so hat das Gericht in Rn. 103 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten die für die Inbetriebnahme der Mine von Skouries erforderlichen Kosten berücksichtigt hat. Daher beruht dieser dritte Teil, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Bewertung der Mine von Skouries habe diese Kosten nicht widergespiegelt, auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.

    37

    Jedenfalls ergibt sich, was die Höhe dieser Kosten betrifft, aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils, dass Ellinikos Chrysos im Rechtsmittelverfahren den Gerichtshof nicht um eine neue Würdigung des Sachverhalts im Allgemeinen und des Wertes der in Rede stehenden Minen im Besonderen ersuchen kann.

    38

    Folglich ist dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben, soweit die Rechtsmittelführerin damit dem Gericht vorwirft, nicht auf das Vorbringen zu dem Zweck, zu dem das Sachverständigengutachten erstellt wurde, eingegangen zu sein. Im Übrigen ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    39

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin erstens, das Gericht habe sich auf eine unzureichende und widersprüchliche Begründung gestützt, um in Rn. 132 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zur Bewertung der Grundstücke der Kassandra-Minen zurückzuweisen. Hätte das Gericht nämlich festgestellt, dass die zu diesen Grundstücken gehörenden Minen zum Zeitpunkt der Veräußerung der Vermögenswerte nicht in Betrieb gewesen seien, wäre der Wert dieser Grundstücke niedriger anzusetzen gewesen als er sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe.

    40

    Zweitens habe das Gericht die Methode zur Bewertung der Grundstücke, die auf den von TVX Hellas im Jahr 1995 gezahlten Preis gestützt sei, bestätigt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Minen jedoch in Betrieb gewesen, und der Wert der Grundstücke sei zwangsläufig höher gewesen als im Jahr 2003.

    41

    Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt für unzulässig. Hilfsweise macht sie geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin sei offensichtlich unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    42

    Was den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, so hat das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils den Ansatz der Kommission, den Eigenwert der zu den Kassandra-Minen gehörenden Grundstücke zu berücksichtigen, bestätigt. Die Rechtsmittelführerin erläutert jedoch nicht, inwiefern eine solche Vorgehensweise deshalb mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sein soll, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die in Rede stehenden Minen nicht in Betrieb gewesen seien und diese Grundstücke keine andere Bestimmung als die zugrunde gelegte hätten haben können. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass dies den Eigenwert der Grundstücke beeinflussen könnte, hat das Gericht nämlich in dieser Rn. 126 festgestellt, dass Lage und Besonderheit dieser Grundstücke bei der von der Kommission vorgenommenen Bewertung berücksichtigt worden seien. Daher kann dem Gericht keine Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflicht vorgeworfen werden.

    43

    Was den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft, hat das Gericht in Rn. 127 des angefochtenen Urteils – von der Rechtsmittelführerin unwidersprochen – festgestellt, dass der von der Kommission nach einer Überprüfung zugrunde gelegte Wert der Grundstücke dem von Ellinikos Chrysos mitgeteilten Wert entsprochen habe.

    44

    Des Weiteren hat sich die Kommission, wie in Rn. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bemüht, den Eigenwert der in Rede stehenden Grundstücke zu ermitteln. Da die Kommission bei der Schätzung des Wertes sämtlicher veräußerter Vermögenswerte den Kostenaufwand für den Betrieb der Kassandra-Minen und die Besonderheit dieser Grundstücke berücksichtigt hat, kann daher der Umstand, dass die Minen zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung nicht in Betrieb waren, für sich genommen keinen Einfluss auf den Eigenwert der fraglichen Grundstücke haben.

    45

    Jedenfalls ersucht Ellinikos Chrysos dadurch, dass sie die Bewertung der zu den streitigen Minen gehörenden Grundstücke, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, beanstandet, den Gerichtshof in Wirklichkeit, eine neue Würdigung des vorliegenden Sachverhalts vorzunehmen, was sie im Rechtsmittelverfahren, wie in Rn. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht kann. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt, und das Gericht ist allein für die Würdigung der relevanten Tatsachen und der Beweise zuständig.

    46

    Da Ellinikos Chrysos jedoch keine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise geltend macht, geht ihr Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund ins Leere.

    47

    Dieser Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    48

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass, da die Kommission den Wert der in Rede stehenden Grundstücke nicht richtig bewertet habe, die Höhe des aus der ihr gewährten Steuerbefreiung gezogenen Vorteils zwangsläufig unrichtig bemessen sei, da die Höhe dieser Steuer unmittelbar mit dem Wert der Grundstücke zusammenhänge.

    49

    Die Kommission schlägt vor, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    50

    Der dritte Rechtsmittelgrund beruht auf der Prämisse, dass das Gericht die von der Kommission vorgenommene Bewertung der zu den Kassandra-Minen gehörenden Grundstücke rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Wie sich aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt, hat Ellinikos Chrysos dies jedoch nicht dartun können. Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

    51

    Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht darin nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu dem Zweck, zu dem das Sachverständigengutachten erstellt wurde, eingegangen ist. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Zur Klage vor dem Gericht

    52

    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

    53

    Da dies vorliegend der Fall ist, ist das Vorbringen zur zweiten Rüge des ersten Klagegrundes von Ellinikos Chrysos zu prüfen, das sich auf den Zweck bezieht, zu dem das Sachverständigengutachten erstellt wurde.

    54

    Hierzu macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der Zweck, zu dem das Sachverständigengutachten erstellt worden sei, es für eine Verwendung zur Bewertung der Kassandra-Minen ungeeignet mache. Da es nämlich in Auftrag gegeben worden sei, um den Verwaltungsrat von European Goldfields hinsichtlich des möglichen Erwerbs zusätzlicher Anteile am Kapital von Ellinikos Chrysos zu beraten, beziehe sich das Gutachten auf den langfristigen Wert dieser Gesellschaft.

    55

    Da die Rechtsmittelführerin jedoch weder die Zuverlässigkeit noch die Objektivität des Sachverständigengutachtens in Frage stellt, kann diesem durch die bloße Berufung auf den Kontext, in dem es erstellt wurde, nicht jede Glaubwürdigkeit für die Bewertung der Minen von Kassandra abgesprochen werden.

    56

    Mangels eines von Ellinikos Chrysos geltend gemachten gegenteiligen Anhaltspunkts ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Zweck, zu dem ein Gutachten erstellt wird, irgendeinen Einfluss auf den Wert der bewerteten Vermögenswerte hat, es sei denn, die Zuverlässigkeit und Objektivität dieses Gutachtens wird beanstandet.

    57

    Da dies nicht der Fall ist, ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, und die von Ellinikos Chrysos vor dem Gericht erhobene Klage ist insgesamt abzuweisen.

    Kosten

    58

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    59

    Da Ellinikos Chrysos mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2015, Griechenland und Ellinikos Chrysos/Kommission (T‑233/11 und T‑262/11, EU:T:2015:948), wird aufgehoben, soweit das Gericht darin nicht auf das Vorbringen von Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou zu dem Zweck, zu dem das 2004 erstellte Sachverständigengutachten über die Bewertung der Minen von Kassandra (Griechenland) erstellt wurde, eingegangen ist.

     

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

     

    3.

    Die Klage der Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos AE gewährt hat, wird abgewiesen.

     

    4.

    Die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) * Verfahrenssprache: Englisch.

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