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Document 62013CJ0220

    Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 10. Juli 2014.
    Kalliopi Nikolaou gegen Rechnungshof der Europäischen Union.
    Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Unterlassungen des Rechnungshofs - Schadensersatzklage - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit - Befugnisse - Ablauf der Voruntersuchungen.
    Rechtssache C-220/13 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2057

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

    10. Juli 2014 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung — Unterlassungen des Rechnungshofs — Schadensersatzklage — Grundsatz der Unschuldsvermutung — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Befugnisse — Ablauf der Voruntersuchungen“

    In der Rechtssache C‑220/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. April 2013,

    Kalliopi Nikolaou, wohnhaft in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: V. Christianos und S. Paliou, dikigoroi,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Partei des Verfahrens:

    Rechnungshof der Europäischen Union, vertreten durch T. Kennedy und I. Ní Riagáin Düro als Bevollmächtigte im Beistand von P. Tridimas, Barrister,

    Beklagter im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Nikolaou, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Nikolaou/Rechnungshof (T‑241/09, EU:T:2013:79, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihr als Folge von im Rahmen einer internen Untersuchung vom Rechnungshof begangenen Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Unionsrecht entstanden sein soll.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Frau Nikolaou war von 1996 bis 2001 Mitglied des Rechnungshofs. Nach einem am 19. Februar 2002 in der Tageszeitung Europa Journal erschienenen Bericht verfügte Herr Staes, ein Abgeordneter des Europäischen Parlaments, über Informationen betreffend rechtswidrige Handlungen der Rechtsmittelführerin während ihrer Amtszeit als Mitglied des Rechnungshofs.

    3

    Mit Schreiben vom 18. März 2002 übermittelte der Generalsekretär des Rechnungshofs (im Folgenden: Generalsekretär) dem Generaldirektor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Akte, die Hinweise im Zusammenhang mit diesen Handlungen enthielt, von denen er und der Präsident des Rechnungshofs Kenntnis erlangt hatten. Außerdem bat der Generalsekretär das OLAF um Mitteilung, ob Frau Nikolaou gemäß Art. 4 des Beschlusses 99/50 des Rechnungshofs über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von der Existenz einer sie betreffenden Untersuchung zu unterrichten sei.

    4

    Mit Schreiben vom 8. April 2002 unterrichtete der Präsident des Rechnungshofs Frau Nikolaou von der Existenz einer vom OLAF im Anschluss an den im Europa Journal erschienenen Artikel durchgeführten internen Untersuchung. Mit Schreiben vom 26. April 2002 teilte der Generaldirektor des OLAF Frau Nikolaou mit, dass infolge der Auskünfte, die das OLAF von Herrn Staes erhalten habe, und auf der Grundlage einer Voruntersuchungsakte des Generalsekretärs eine interne Untersuchung eingeleitet worden sei, an der sie mitwirken solle.

    5

    Frau Nikolaou führte am 24. Mai 2002 ein Gespräch mit Verantwortlichen des OLAF. Am 17. Oktober 2002 veröffentlichte die Website European Voice eine Reportage, in der u. a. ausgeführt wurde, dass das OLAF im Begriff sei, die gegen die Rechtsmittelführerin durchgeführte Untersuchung abzuschließen. Ähnliche Reportagen wurden in der griechischen Presse veröffentlicht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 informierte das OLAF Frau Nikolaou über den Abschluss der Untersuchung und teilte ihr mit, dass der Abschlussbericht sowie die maßgeblichen Informationen dem Generalsekretär und den luxemburgischen Justizbehörden übermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 übermittelte der Rechnungshof der Rechtsmittelführerin eine gekürzte Fassung des Abschlussberichts des OLAF.

    6

    Nach den Angaben im Abschlussbericht vom 28. Oktober 2002 erhielt Herr Staes die Frau Nikolaou betreffenden Informationen von zwei Mitarbeitern des Rechnungshofs, von denen einer dem Kabinett der Rechtsmittelführerin angehört haben soll. Die untersuchten Vorwürfe betrafen erstens Geldbeträge, die die Rechtsmittelführerin als Darlehen von ihrem Personal erhalten haben soll, zweitens falsche Erklärungen in Anträgen auf Übertragung von Urlaub ihres Kabinettschefs, die dazu geführt hätten, dass er eine Erstattung von etwa 28790 Euro für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in den Jahren 1999, 2000 und 2001 erhalten habe, drittens die Benutzung des Dienstfahrzeugs von Frau Nikolaou zu Zwecken, die in der einschlägigen Regelung nicht vorgesehen seien, viertens Aufträge an den Fahrer der Rechtsmittelführerin zu anderen als den von der einschlägigen Regelung gedeckten Zwecken, fünftens einen innerhalb des Kabinetts der Rechtsmittelführerin praktizierten Absentismus, sechstens kommerzielle Tätigkeiten und Interventionen bei hochrangigen Personen, um die Ausübung solcher Tätigkeiten durch Familienangehörige der Rechtsmittelführerin zu erleichtern, siebtens einen Betrug im Rahmen eines Auswahlverfahrens und achtens betrügerische Handlungen in Bezug auf die Repräsentationskosten, die der Rechtsmittelführerin gezahlt worden seien.

    7

    Das OLAF kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Anträge auf Übertragung von Urlaubstagen des Kabinettschefs der Rechtsmittelführerin möglicherweise Zuwiderhandlungen begangen worden seien, die als Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden und Betrug eingestuft werden könnten. Nach dem Abschlussbericht könnten von der Rechtsmittelführerin und Mitgliedern ihres Kabinetts Straftaten im Zusammenhang mit Geldbeträgen begangen worden sein, die Erstere nach Angaben der Beteiligten als Darlehen erhalten habe. Unter diesen Umständen unterrichtete das OLAF gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) die luxemburgischen Justizbehörden im Hinblick auf die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen von diesen Gegebenheiten.

    8

    Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, ausgenommen den des Betrugs im Rahmen eines Auswahlverfahrens, legte das OLAF mögliche Unregelmäßigkeiten oder fragliche Punkte im Verhalten von Frau Nikolaou dar und schlug dem Rechnungshof vor, „Korrekturmaßnahmen“ ihr gegenüber sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Kontrollsystems innerhalb des Organs zu ergreifen.

    9

    Am 26. April 2004 wurde die Rechtsmittelführerin bei einer vertraulichen Sitzung des Rechnungshofs im Hinblick auf eine mögliche Anwendung von Art. 247 Abs. 7 EG angehört. Mit einem Schreiben vom 13. Mai 2004 (im Folgenden: Schreiben vom 13. Mai 2004) legte der Präsident des Rechnungshofs dar, dass die für die Verweisung der Rechtssache an den Gerichtshof zur Anwendung von Art. 247 Abs. 7 EG wegen des Vorwurfs, dass Frau Nikolaou persönliche Darlehen von Mitgliedern ihres Kabinetts gefordert und erhalten habe, nach Art. 6 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs in der Fassung vom 31. Januar 2002 erforderliche Einstimmigkeit bei der Sitzung am 4. Mai 2004 nicht erreicht worden sei. Der Präsident des Rechnungshofs fügte hinzu, dass eine große Mehrheit der Mitglieder des Organs das Verhalten der Rechtsmittelführerin als völlig unangemessen angesehen habe. Hinsichtlich der Urlaubstage ihres Kabinettschefs führte der Präsident des Rechnungshofs aus, das Organ habe, da die Rechtssache vor den luxemburgischen Gerichten anhängig sei, seine Entscheidung bis zum Abschluss der dortigen Verfahren aufgeschoben.

    10

    Mit dem Urteil Nikolaou/Kommission (T‑259/03, EU:T:2007:254) verurteilte das Gericht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Rechtsmittelführerin wegen der Veröffentlichung bestimmter Informationen über die vom OLAF durchgeführte Untersuchung eine Entschädigung in Höhe von 3000 Euro zu zahlen.

    11

    Mit Urteil vom 2. Oktober 2008 sprach die Strafkammer des Bezirksgerichts Luxemburg die Rechtsmittelführerin und ihren Kabinettschef von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und der Verwendung gefälschter Urkunden, der wahrheitswidrigen Erklärung, hilfsweise des rechtswidrigen Bezugs einer Entschädigung, eines Zuschusses oder einer Beihilfe sowie, höchst hilfsweise, des Betrugs frei (im Folgenden: Urteil vom 2. Oktober 2008). Das Gericht führte im Wesentlichen aus, einige Erklärungen des Kabinettschefs der Rechtsmittelführerin und Letzterer würfen Zweifel an dem vom OLAF und der luxemburgischen Kriminalpolizei gesammelten Bündel von Beweisen dafür auf, dass sich der Kabinettschef in den Jahren 1999, 2000 und 2001 mehrere Tage in nicht gemeldetem Urlaub befunden habe. Daher seien die Frau Nikolaou vorgeworfenen Tatsachen nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden, so dass sie, da der geringste Zweifel dem Angeklagten zugutekommen müsse, von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freizusprechen sei. Zu Beginn des Urteils vom 2. Oktober 2008 wird ausgeführt, dass der Fall der Rechtsmittelführerin und ihres Kabinettschefs durch Beschluss der Ratskammer des Bezirksgerichts Luxemburg, der durch Urteil der Ratskammer des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2008 bestätigt wurde, an die Strafkammer des Bezirksgerichts verwiesen worden war. Da kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde das Urteil vom 2. Oktober 2008 rechtskräftig.

    12

    Mit Schreiben vom 14. April 2009 verlangte die Rechtsmittelführerin vom Rechnungshof, eine Mitteilung über ihren Freispruch in allen luxemburgischen, deutschen, griechischen, französischen, spanischen und belgischen Zeitungen zu veröffentlichen und die anderen Organe der Europäischen Union von ihm zu unterrichten. Hilfsweise verlangte die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass der Rechnungshof diese Veröffentlichungen nicht veranlasse, die Zahlung von 100000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, wobei sie sich verpflichtete, diesen Betrag für die genannten Veröffentlichungen zu verwenden. Die Rechtsmittelführerin verlangte vom Rechnungshof außerdem, ihr erstens 40000 Euro zum Ersatz des durch das Verfahren vor den luxemburgischen Gerichten verursachten immateriellen Schadens und 57 771,40 Euro zum Ersatz des durch dieses Verfahren verursachten materiellen Schadens zu zahlen, zweitens alle insbesondere vor dem Untersuchungsrichter und dem Bezirksgericht Luxemburg entstandenen Kosten zu ersetzen und drittens die im Verfahren vor dem Rechnungshof entstandenen Kosten zu ersetzen.

    13

    Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 übermittelte der Präsident des Rechnungshofs Frau Nikolaou die in Beantwortung dieser Forderungen am 2. Juli 2009 erlassene Entscheidung. Darin wurden zum einen die im Schreiben vom 14. April 2009 angeführten Argumente zurückgewiesen, und zum anderen wurde der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, dass der Rechnungshof auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen geprüft habe, ob der Sachverhalt einen hinreichenden Schweregrad für die Anrufung des Gerichtshofs im Hinblick auf eine Entscheidung über das Vorliegen von Verstößen gegen die ihr nach dem EG-Vertrag obliegenden Verpflichtungen und das Erfordernis der Verhängung allfälliger Sanktionen aufweise. Dabei wurde auch auf die Umstände hingewiesen, die den Rechnungshof veranlasst hatten, den Gerichtshof nicht anzurufen; zu ihnen gehörten insbesondere der Freispruch von Frau Nikolaou im Urteil vom 2. Oktober 2008 und der fehlende Schaden für den Gemeinschaftshaushalt in Anbetracht der Rückzahlung des zu Unrecht an ihren Kabinettschef gezahlten Betrags.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    14

    Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Nikolaou eine Schadensersatzklage, mit der sie beantragte, den Rechnungshof zur Zahlung eines Betrags von 85000 Euro zuzüglich Zinsen ab 14. April 2009 als Ersatz des durch die ihm anzulastenden „Handlungen“ und Unterlassungen entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen, wobei sie sich verpflichtete, diesen Betrag für die Veröffentlichung einer Mitteilung über ihren Freispruch zu verwenden.

    15

    Die Rechtsmittelführerin stützte diese Klage auf sechs Klagegründe, mit denen sie einen qualifizierten Verstoß des Rechnungshofs gegen Bestimmungen des Unionsrechts rügte, die dem Einzelnen Rechte verliehen. Ferner machte sie geltend, dass zwischen diesem Verstoß und dem ihr dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehe.

    16

    Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es keinen der gerügten Verstöße des Rechnungshofs gegen das Unionsrecht als erwiesen ansah.

    17

    Soweit für das vorliegende Rechtsmittel von Interesse, hat das Gericht erstens in den Rn. 27 bis 31 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die „Handlungen“ des Rechnungshofs im Zusammenhang mit der Voruntersuchung nicht rechtswidrig gewesen seien, da dieses Organ weder gegen die Erfordernisse aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 des Beschlusses 99/50 verstoßen noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen habe.

    18

    Insbesondere hat das Gericht in Rn. 29 dieses Urteils den Zweck der Voruntersuchung, auf die sich Art. 2 des Beschlusses 99/50 bezieht, darin gesehen, zum einen dem Generalsekretär die Beurteilung zu ermöglichen, ob die ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vermuten ließen, und zum anderen dem OLAF im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 eine Akte zu übermitteln, die es ihm ermögliche, zu beurteilen, ob eine interne Untersuchung nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung einzuleiten sei. Es hat daher entschieden, dass die Voruntersuchung nicht die Aufgabe habe, zu Schlüssen in Bezug auf die fragliche Person zu kommen, da die sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 ergebende Verpflichtung „Handlungen“ des Generalsekretärs im Rahmen von Art. 2 dieses Beschlusses nicht betreffe.

    19

    Desgleichen hat das Gericht in Rn. 30 dieses Urteils festgestellt, dass die in den Schreiben vom 8. und 26. April 2002 enthaltenen Mitteilungen den Erfordernissen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 entsprächen, so dass die Rechtsmittelführerin die Rüge einer Verletzung dieser Bestimmung nicht darauf stützen könne, dass der Rechnungshof sie nicht angehört habe, bevor er die Akte mit den Informationen, die der Generalsekretär über sie gesammelt habe, dem OLAF übermittelt habe.

    20

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach der Rechnungshof eine gefälschte Urkunde verwendet habe, für unbegründet erachtet. Insoweit hat es festgestellt, dass das betreffende Dokument, ein Antrag vom 20. November 2011 auf Übertragung des Jahresurlaubs des Kabinettschefs von Frau Nikolaou, nicht zu den Dokumenten in der dem OLAF übermittelten Voruntersuchungsakte gehört habe. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Rechnungshof dieses Dokument tatsächlich dem OLAF oder den luxemburgischen Behörden übermittelt habe, würde diese etwaige Übermittlung jedenfalls nicht bedeuten, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift der Rechtsmittelführerin bösgläubig gehandelt habe.

    21

    Drittens hat das Gericht in den Rn. 43 bis 47 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Rechnungshof es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen habe, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, in der die Rechtsmittelführerin im Anschluss an das Urteil vom 2. Oktober 2008 von allen gegen sie erhobenen Vorwürfen entlastet werde.

    22

    Zunächst hat das Gericht in Rn. 45 des Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund von Zweifeln freigesprochen worden sei, die durch einige Erklärungen ihres Kabinettschefs entstanden seien. Folglich impliziere der Grund für den Freispruch nicht, dass die Vorwürfe gegen die Rechtsmittelführerin jeder Grundlage entbehrten, sondern, wie das Bezirksgericht Luxemburg dargelegt habe, dass sie nicht ohne den „geringsten Zweifel“ nachgewiesen worden seien.

    23

    Sodann hat das Gericht in Rn. 46 des Urteils entschieden, dass es ausschließlich Sache der nationalen Justizbehörden sei, die Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen, und Sache des Gerichtshofs, sie in disziplinarischer Hinsicht nach Art. 247 Abs. 7 EG zu würdigen. Der Rechnungshof sei daher nicht befugt gewesen, sich hierzu zu äußern.

    24

    Schließlich hat es das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils für nicht zulässig erachtet, aus der fehlenden Anrufung des Gerichtshofs aufgrund der genannten Bestimmung abzuleiten, dass der Rechnungshof der Ansicht gewesen sei, die gegen die Rechtsmittelführerin vorgebrachten Tatsachen entbehrten jeder Grundlage. Nach Art. 6 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs müsse nämlich die in Rede stehende Anrufung einstimmig beschlossen werden. Folglich bedeute die fehlende Anrufung des Gerichtshofs zwar, dass keine Einstimmigkeit erzielt worden sei, doch sei sie nicht als inhaltliche Stellungnahme des Rechnungshofs zu den Tatsachen zu werten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zu der Bemerkung im Schreiben vom 13. Mai 2004 ausgeführt, dass „es nicht unangemessen [war], dass der Präsident des Rechnungshofs die Klägerin darauf hinwies, dass die große Mehrheit der Mitglieder des Organs ihr Verhalten als inakzeptabel angesehen habe, damit die unterbliebene Anrufung des Gerichtshofs nicht etwa als eine das Vorliegen des ihr zur Last gelegten Sachverhalts negierende Stellungnahme verstanden werden kann, was im Übrigen auch nicht den wirklichen Gegebenheiten entspräche“.

    25

    Viertens hat das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass aus der Fürsorgepflicht keine Verpflichtung des Rechnungshofs zur Veröffentlichung des Freispruchs der Rechtsmittelführerin abgeleitet werden könne.

    Anträge der Parteien

    26

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Nikolaou,

    das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

    dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

    27

    Der Rechnungshof beantragt,

    das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen;

    Frau Nikolaou die Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    28

    Frau Nikolaou stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    29

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten aufgestellte Grundsatz der Unschuldsvermutung gewährleiste eine Verfahrensgarantie, die sich nicht auf das Stadium vor der Verkündung eines Urteils beschränke, sondern auch danach gelte. Daher sei dieser Grundsatz in dem Sinne auszulegen, dass er der Entscheidung eines Unionsgerichts entgegenstehe, mit der die Unschuld einer angeklagten Person wieder in Zweifel gezogen werde, obschon sie zuvor durch eine unumstößliche strafgerichtliche Entscheidung entlastet worden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 27. September 2007, Vassilios Stavropoulos/Griechenland, Recueil des arrêts et décisions 2007‑I, § 39).

    30

    Im Licht dieser Erwägungen macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 45 des angefochtenen Urteils gegen diesen Grundsatz verstoßen, indem es festgestellt habe, dass der vom Bezirksgericht Luxemburg herangezogene Grund für den auf das Bestehen von Zweifeln gestützten Freispruch „nicht bedeutet, dass die Vorwürfe gegen die [Rechtsmittelführerin] jeder Grundlage entbehren“.

    31

    Ein solcher Verstoß beeinträchtige notwendigerweise die Gültigkeit dieses Urteils, da er ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass die Versäumnisse des Rechnungshofs, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, mit der die Rechtsmittelführerin im Anschluss an das Urteil vom 2. Oktober 2008 von jedem gegen sie erhobenen Vorwurf entlastet werde, und den Freispruch der Rechtsmittelführerin in der Presse zu veröffentlichen, in den Rn. 44 und 49 des Urteils für rechtmäßig befunden worden seien.

    32

    Der Rechnungshof macht geltend, dieser erste Rechtsmittelgrund beruhe auf der Annahme, dass er oder das Gericht die Begründetheit des Urteils vom 2. Oktober 2008 überprüft habe. Diese Prämisse sei aber falsch.

    33

    Beim Erlass der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils angeführten Entscheidung vom 2. Juli 2009 habe der Rechnungshof dieses Urteil zur Kenntnis genommen und daraus die für ihn in Ausübung seiner eigenen Zuständigkeit, zu der nicht die Möglichkeit gehört habe, die Veröffentlichung des Freispruchs der Rechtsmittelführerin zu veranlassen, gebotenen Schlussfolgerungen gezogen. Auch das Gericht habe den Inhalt dieses Urteils hinsichtlich seiner strafrechtlichen Konsequenzen anerkannt und beachtet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    34

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Frau Nikolaou geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Unschuldsvermutung verkannt, indem es in Rn. 45 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der im Urteil vom 2. Oktober 2008 herangezogene Grund für den Freispruch „nicht bedeutet, dass die Vorwürfe gegen die [Rechtsmittelführerin] jeder Grundlage entbehren“, sondern „bedeutet, dass sie ihr nicht ohne den ‚geringsten Zweifel‘ nachgewiesen wurden“. Dieser Fehler muss nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zur Aufhebung des Urteils führen, da das Gericht, hätte es nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, in den Rn. 44 und 49 des Urteils anerkannt hätte, dass die Versäumnisse des Rechnungshofs, eine förmliche Entscheidung zu erlassen, mit der die Rechtsmittelführerin im Anschluss an das Urteil vom 2. Oktober 2008 von jedem gegen sie erhobenen Vorwurf entlastet werde, und den Freispruch der Rechtsmittelführerin in der Presse zu veröffentlichen, rechtswidrig gewesen seien.

    35

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Art. 6 Abs. 2 und 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entspricht, verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere dann verkannt worden sein kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung durch ihre Begründung das Gefühl widerspiegelt, dass eine Person eines Vergehens schuldig sei, obschon Strafverfahren gegen sie mit ihrem Freispruch abgeschlossen wurden (vgl. EGMR, Urteile vom 10. Februar 1995, Allenet de Ribemont/Frankreich, Serie A Nr. 308, §§ 35 und 36, vom 10. Oktober 2000, Daktaras/Litauen, Recueil des arrêts et décisions 2000‑III, §§ 41 bis 44, und vom 4. Juni 2013, Teodor/Rumänien, Recueil des arrêts et décisions 2013‑III, §§ 36 und 37).

    36

    Im vorliegenden Fall ist, wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, festzustellen, dass die Passagen der Erwägungen des Gerichts in Rn. 45 des angefochtenen Urteils in der Tat den Eindruck erwecken, dass Frau Nikolaou aufgrund genau des Sachverhalts, der bereits Gegenstand ihres rechtskräftigen Freispruchs durch das Urteil vom 2. Oktober 2008 war, eines Vergehens schuldig sein könnte.

    37

    Somit ist festzustellen, dass diese Erwägungen offenkundig gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

    38

    Gleichwohl ist festzustellen, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann, da die Erwägungen in den Rn. 44 und 49 des Urteils zur Rechtmäßigkeit der gerügten Versäumnisse des Rechnungshofs jedenfalls in stichhaltiger Weise auf einen anderen Grund gestützt sind, der eigenständig in Rn. 46 des Urteils entwickelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 186, sowie Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 233).

    39

    Dort hat das Gericht nämlich zu Recht entschieden, dass es zum einen „ausschließlich Sache der nationalen Justizbehörden [ist], die [gegen ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs erhobenen] Vorwürfe in strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen“, und dass es zum anderen Sache des Gerichtshofs ist, sie „in disziplinarischer Hinsicht nach Art. 247 Abs. 7 EG zu prüfen“, so dass der Rechnungshof selbst im Rahmen der institutionellen Struktur der Union nicht befugt war, in disziplinarischer oder strafrechtlicher Hinsicht eine förmliche, die Rechtsmittelführerin von allen gegen sie erhobenen Vorwürfen entlastende Entscheidung zu erlassen oder eine Veröffentlichung ihres Freispruchs in der Presse zu veranlassen.

    40

    Diese Feststellung steht im Übrigen auch im Einklang mit den Grundsätzen, die sich aus der ständigen Rechtsprechung zum eigenständigen Charakter von Disziplinarverfahren vor dem Gerichtshof im Sinne von Art. 247 Abs. 7 EG im Verhältnis zu nationalen Verfahren strafrechtlicher Natur ergeben (Urteil Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121). Wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 71 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht nämlich aus dieser Rechtsprechung hervor, dass der Rechnungshof als zur Anrufung des Gerichtshofs zuständige Stelle, ebenso wie dieser, nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens gebunden ist. Der Rechnungshof war somit nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall im Anschluss an das Urteil vom 2. Oktober 2008 in der von der Rechtsmittelführerin geforderten Weise tätig zu werden oder sich zu verhalten.

    41

    Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    42

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft Frau Nikolaou dem Gericht vor, gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen zu haben, zu dessen Beachtung es gegenüber dem Bezirksgericht Luxemburg verpflichtet gewesen sei.

    43

    Hierzu trägt die Rechtsmittelführerin unter Bezugnahme auf den Beschluss Zwartveld u. a. (C‑2/88, EU:C:1990:315, Rn. 17) und das Urteil Irland/Kommission (C‑339/00, EU:C:2003:545, Rn. 71 und 72) vor, dass dieser Grundsatz nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch den Unionsorganen und weiter gehend allen ihren Einrichtungen einschließlich ihrer Gerichte wechselseitige Pflichten zu loyaler Zusammenarbeit auferlege.

    44

    Im Anschluss an diese Klarstellung macht sie geltend, das Gericht habe das Urteil vom 2. Oktober 2008 jedoch weder beachtet noch ordnungsgemäß berücksichtigt.

    45

    Zunächst habe das Gericht in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils die das Verhalten von Frau Nikolaou betreffenden Tatsachen völlig anders gewürdigt als das Bezirksgericht Luxemburg.

    46

    Sodann widerspreche die Würdigung in Rn. 35 des angefochtenen Urteils, wonach die Verwaltung jedes Urlaubssystems auf der Verpflichtung des Dienstvorgesetzten beruhe, die Anwesenheit des ihm unterstellten Personals zu überprüfen, offensichtlich den Erwägungen im Urteil vom 2. Oktober 2008, wonach keine Verpflichtung der Kabinettsmitglieder bestanden habe, ein Urlaubsregister zu führen.

    47

    Schließlich habe das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die Mängel des zur maßgeblichen Zeit geltenden Systems der Urlaubsaufzeichnung und ‑überwachung“ es nicht rechtfertigen könnten, jegliche gegen die Rechtsmittelführerin gerichtete Untersuchung oder Verfolgung einzustellen, obwohl gerade dieses mangelhafte Urlaubsüberwachungssystem zu ihrem Freispruch durch das Bezirksgericht Luxemburg geführt habe.

    48

    Der Rechnungshof antwortet darauf, der zweite Rechtsmittelgrund beruhe auf einer Verkennung der jeweiligen Rolle der betreffenden Organe sowie der Tragweite von Art. 4 Abs. 3 EUV.

    49

    Im Einklang mit der sich aus dem Urteil Kommission/Cresson (EU:C:2006:455) ergebenden Rechtsprechung habe das Gericht das Urteil vom 2. Oktober 2008 nämlich nicht in Frage gestellt, sondern es habe schlicht im Rahmen der Prüfung einer etwaigen außervertraglichen Haftung des Rechnungshofs eine eigenständige Würdigung bestimmter bereits im Strafverfahren auf nationaler Ebene untersuchter Tatsachen vorgenommen. Die unterschiedliche Würdigung bestimmter tatsächlicher Umstände resultiere daher aus der Eigenständigkeit jedes der beiden eingeleiteten gerichtlichen Verfahren.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    50

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen zu haben, zu dessen Beachtung es gegenüber dem Bezirksgericht Luxemburg verpflichtet gewesen sei, da es in den Rn. 44 und 45 sowie 35 und 38 des angefochtenen Urteils bestimmte tatsächliche Umstände in einer Weise gewürdigt habe, die von den Erwägungen im Urteil vom 2. Oktober 2008 abweiche.

    51

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in Art. 10 EG enthalten war und nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung impliziert, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, und dass er den Unionsorganen und den Mitgliedstaaten gegenseitige Pflichten auferlegt, sich bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten und zu unterstützen (vgl. in diesem Sinne Urteile First und Franex, C‑275/00, EU:C:2002:711, Rn. 49, und Irland/Kommission, EU:C:2003:545, Rn. 71).

    52

    Im Rahmen dieser Aufgaben überträgt Art. 235 EG in Verbindung mit Art. 225 Abs. 1 EG dem Gerichtshof und dem Gericht ausdrücklich die Zuständigkeit für Streitsachen über den in Art. 288 Abs. 2 EG, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft zum Gegenstand hat, vorgesehenen Schadensersatz. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte, die das Vorliegen einer Reihe kumulativer Voraussetzungen – und zwar die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden – zu prüfen haben, von deren Zusammentreffen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft abhängt (vgl. Urteil Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Außerdem hat der Gerichtshof insbesondere in Bezug auf das Vorliegen der ersten dieser Voraussetzungen bereits wiederholt klargestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsregel nachzuweisen ist, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42); das betreffende Organ muss also die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich verkannt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55, und Kommission/CEVA und Pfizer, C‑198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 64).

    54

    Diesen Grundsätzen ist zu entnehmen, dass die Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe als ein gegenüber anderen Klagen selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (vgl. insbesondere Urteile Lütticke/Kommission, 4/69, EU:C:1971:40, Rn. 6, sowie Unifrex/Rat und Kommission, 281/82, EU:C:1984:165, Rn. 11).

    55

    Folglich ist, wie auch der Rechnungshof in seinen schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, das angerufene Gemeinschaftsgericht – obschon die in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu Tatsachen, die mit den im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 235 EG geprüften Tatsachen identisch sind, von ihm berücksichtigt werden können – nicht an die vom Strafrichter vorgenommene rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen gebunden, sondern es hat sie nach seinem freien Ermessen eigenständig zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von deren Vorliegen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft abhängt (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Cresson, EU:C:2006:455, Rn. 120 und 121).

    56

    Angesichts dieser Erwägungen ist somit festzustellen, dass das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, in den Rn. 44 und 45 sowie 35 und 38 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen zu haben, jeder Grundlage entbehrt.

    57

    In diesen Randnummern seines Urteils hat das Gericht nämlich seine ihm als Organ gegenüber dem Bezirksgericht Luxemburg bestehende Achtungspflicht nicht verletzt, denn es hat sich zu bestimmten, bereits im Urteil vom 2. Oktober 2008 untersuchten Tatsachen nur geäußert, um die Rechtmäßigkeit der dem Rechnungshof im Rahmen des Rechtsstreits über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorgeworfenen Versäumnisse zu prüfen, und nicht etwa mit dem Ziel, die Begründetheit der gegen Frau Nikolaou erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu würdigen.

    58

    Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    59

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Frau Nikolaou geltend, das angefochtene Urteil sei mit einem Zuständigkeitsmangel behaftet, da das Gericht über Fragen entschieden habe, die die ihm durch die Verträge verliehenen Zuständigkeiten überschritten.

    60

    Erstens sei das Gericht in Rn. 45 dieses Urteils wie ein „Berufungsgericht in Strafsachen“ vorgegangen, als es in strafrechtlicher Hinsicht inhaltlich geprüft habe, was der Freispruch „aufgrund von Zweifeln“ im Urteil vom 2. Oktober 2008„bedeutet“ oder „nicht bedeutet“.

    61

    Zweitens sei das Gericht als „Disziplinargericht“ tätig geworden und habe zudem die Befugnisse des Rechnungshofs verkannt, als es in Rn. 47 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Bemerkung im Schreiben vom 13. Mai 2004 ausgeführt habe, dass „es nicht unangemessen [war], dass der Präsident des Rechnungshofs die [Rechtsmittelführerin] darauf hinwies, dass die große Mehrheit der Mitglieder des Organs ihr Verhalten als inakzeptabel angesehen habe“.

    62

    Hierzu führt Frau Nikolaou aus, da nach Art. 247 Abs. 7 EG allein der Gerichtshof über den Vorwurf disziplinarischer Verfehlungen eines Mitglieds des Rechnungshofs zu entscheiden habe, sei das Gericht nicht berechtigt gewesen, sich zu dem der Rechtsmittelführerin in diesem Schreiben vorgeworfenen Verhalten zu äußern oder den Inhalt dieses Schreibens für rechtmäßig zu erklären.

    63

    Der Rechnungshof macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei als unzulässig zurückzuweisen, soweit mit ihm das Vorbringen im ersten Rechtszug zum Schreiben vom 13. Mai 2004 lediglich wiederholt werde, und im Übrigen als unbegründet, da das Gericht das Urteil vom 2. Oktober 2008 nicht in Frage gestellt habe; die Beurteilung desselben Verhaltens könne nämlich zu unterschiedlichen Schlüssen führen, je nachdem, welches Gericht angerufen und welche Klage erhoben werde.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    64

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Frau Nikolaou geltend, dass das Gericht gegen die den Verträgen zu entnehmenden Zuständigkeitsregeln verstoßen habe. Erstens habe es in Rn. 45 des angefochtenen Urteils die gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe und den Grund für den Freispruch im Urteil vom 2. Oktober 2008 inhaltlich geprüft. Zweitens habe es in Rn. 47 dieses Urteils zu Unrecht die im Schreiben vom 13. Mai 2004 enthaltene Bemerkung disziplinarischer Art geprüft und die Rechtmäßigkeit des Inhalts dieses Schreibens bestätigt; dabei habe es die Grenzen nicht nur seiner Befugnisse, sondern auch der des Rechnungshofs verkannt.

    65

    Dieses Vorbringen beruht auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.

    66

    Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes genügt nämlich der Hinweis darauf, dass das Gericht in Rn. 45 seines Urteils die Tatsachen, die den gegen die Rechtsmittelführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen zugrunde liegen, und den Grund für den Freispruch im Urteil vom 2. Oktober 2008 nicht mit dem Ziel untersucht hat, das Endergebnis dieses Urteils in Frage zu stellen oder das auf nationaler Ebene durchgeführte Strafverfahren wiederzueröffnen.

    67

    Vielmehr hat sich das Gericht, wie in den Rn. 56 und 57 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, in den Grenzen seiner ausschließlichen Zuständigkeit im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft darauf beschränkt, auf die bereits im Verlauf des Strafverfahrens berücksichtigten tatsächlichen Umstände allein deshalb Bezug zu nehmen, um auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu erwidern, dass der Rechnungshof es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, im Anschluss an das Urteil vom 2. Oktober 2008 eine förmliche, sie von allen gegen sie erhobenen Vorwürfen entlastende Entscheidung zu erlassen.

    68

    Daher hat das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, nicht wie ein „Berufungsgericht in Strafsachen“ gehandelt, sondern ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten geblieben.

    69

    In Bezug auf den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist zum einen klarzustellen, dass die in Rn. 47 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen auch eine Antwort auf die Rüge der Rechtsmittelführerin darstellen, wonach der Rechnungshof durch eine kränkende und überflüssige Bemerkung im Schreiben vom 13. Mai 2004 gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und die Fürsorgepflicht verstoßen habe.

    70

    Durch die Prüfung einer solchen Bemerkung im Rahmen der Schadensersatzklage, mit der es befasst war, hat sich das Gericht daher nicht aus disziplinarischer Sicht zu dem der Rechtsmittelführerin vorgeworfenen Verhalten geäußert und hat die Grenzen seiner Zuständigkeit im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nicht überschritten.

    71

    Zum anderen ist zum Inhalt des Schreibens vom 13. Mai 2004 festzustellen, dass es sich, wie auch der Generalanwalt in Nr. 84 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, zu Recht auf die bloße Angabe des Ergebnisses der Abstimmung der zur Entscheidung über eine Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 247 Abs. 7 EG zusammengetretenen Mitglieder des Rechnungshofs beschränkte und somit keine disziplinarische Beurteilung des Frau Nikolaou vorgeworfenen Verhaltens enthielt.

    72

    Da nämlich die Zulässigkeit einer Anrufung des Gerichtshofs nach den Grundsätzen, die sich aus der einschlägigen Rechtsprechung ergeben, eine zu vermutende „Pflichtverletzung von einem gewissen Schweregrad“ voraussetzte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Cresson, EU:C:2006:455, Rn. 72), stand es dem Rechnungshof frei, anzugeben, dass die hierfür nach Art. 6 seiner Geschäftsordnung erforderliche Einstimmigkeit nicht erzielt worden sei, obwohl eine große Mehrheit seiner Mitglieder das in Punkt (i) des Schreibens gerügte Verhalten beanstandet habe.

    73

    Im Übrigen wurde die Bemerkung in diesem Schreiben, wie alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt haben, nur an die Rechtsmittelführerin persönlich gerichtet und der Presse nicht mitgeteilt.

    74

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht, indem es den Inhalt des Schreibens vom 13. Mai 2004 für rechtmäßig befunden hat, dem Rechnungshof keine Zuständigkeiten im disziplinarischen Bereich zuerkannt hat, über die er nicht verfügte, und dass es auch den Umfang seiner eigenen Zuständigkeiten nicht verkannt hat, da es nicht als „Disziplinargericht“ tätig geworden ist.

    75

    Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    76

    Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes macht Frau Nikolaou geltend, das Gericht habe die Regeln über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft fehlerhaft ausgelegt und angewandt. In Rn. 32 des angefochtenen Urteils habe es nämlich eine zusätzliche, von der Rechtsprechung nicht geforderte Voraussetzung aufgestellt, und zwar das Erfordernis, dass das betreffende Organ „bösgläubig“ gehandelt haben müsse.

    77

    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 99/50 in Verbindung mit dessen Art. 4 Abs. 1 begangen zu haben.

    78

    Zum einen habe das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass es nicht notwendig gewesen sei, die Rechtsmittelführerin darüber zu unterrichten, dass gegen sie eine Voruntersuchung eingeleitet worden sei, und dass die Schreiben vom 8. und 26. April 2002, mit denen ihr lediglich die Eröffnung einer internen Untersuchung des OLAF mitgeteilt worden sei, den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses Beschlusses genügten. Zum anderen habe das Gericht in Rn. 29 des Urteils zu Unrecht anerkannt, dass das Versäumnis des Rechnungshofs, der Rechtsmittelführerin den Inhalt der während der Voruntersuchung angelegten Akte bekannt zu geben oder sie vor deren Übermittlung an das OLAF anzuhören, nicht als rechtswidrig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses eingestuft werden könne.

    79

    Der Rechnungshof trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei für unzulässig zu erklären, da mit ihm lediglich das Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt und somit eine erneute Prüfung des Sachverhalts begehrt werde.

    80

    Das Gericht habe jedenfalls in Rn. 32 des angefochtenen Urteils keine zusätzliche Voraussetzung für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft aufgestellt. Es habe auch keinen Fehler bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 99/50 begangen, da diese Bestimmung nicht vorschreibe, dass die Einleitung einer Voruntersuchung der Person mitzuteilen sei, der Unregelmäßigkeiten angelastet würden, sondern nur verlange, dass der Generalsekretär die im Rahmen einer solchen Untersuchung gesammelten Informationen unverzüglich dem OLAF übermittele.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    81

    Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft begangen zu haben, indem es in Rn. 32 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die etwaige Übermittlung eines vom Kabinettschef von Frau Nikolaou stammenden Dokuments vom 20. November 2001, dessen Unterschrift wahrscheinlich falsch sei, an das OLAF oder die luxemburgischen Behörden nicht bedeute, dass der Rechnungshof in Bezug auf die Frage der Echtheit der Unterschrift der Rechtsmittelführerin bösgläubig gewesen sei.

    82

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht diese Schlussfolgerung lediglich hilfsweise gezogen hat, nachdem es in erster Linie festgestellt hatte, dass das fragliche Dokument nicht in der dem OLAF vom Rechnungshof übermittelten Voruntersuchungsakte enthalten gewesen und auch den luxemburgischen Behörden nicht übermittelt worden sei.

    83

    Da diese Würdigung tatsächlicher Art im Rechtsmittel nicht beanstandet worden ist, geht der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ins Leere und ist zurückzuweisen.

    84

    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht Frau Nikolaou geltend, das Gericht habe Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 99/50 fehlerhaft ausgelegt, indem es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Schreiben vom 8. und 26. April 2002, mit denen der Rechtsmittelführerin die Eröffnung der internen Untersuchung des OLAF, nicht aber der Voruntersuchung mitgeteilt worden sei, den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses Beschlusses genügten, und in Rn. 29 dieses Urteils, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses den Rechnungshof nicht verpflichtet habe, der Rechtsmittelführerin den Inhalt der während der Voruntersuchung angelegten Akte bekannt zu geben oder sie vor deren Übermittlung an das OLAF anzuhören.

    85

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 99/50 bestimmt, dass der Generalsekretär zum einen „dem [OLAF] … jeden … tatsächlichen Anhaltspunkt übermittelt, der Unregelmäßigkeiten … vermuten lässt“, zu denen Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften gehören, und dass er zum anderen „unbeschadet der internen Untersuchungen des [OLAF] eine Voruntersuchung durch[führt]“.

    86

    Da sich aus diesem Artikel keine expliziten Angaben zur Beantwortung des ersten zur Stützung des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Arguments ergeben, ist zunächst zu klären, ob sich die Unterrichtungspflicht, von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 die Rede ist, auch auf die Voruntersuchung erstreckt, und sodann, falls dies zu bejahen ist, welcher Natur diese Verpflichtung ist, sowie schließlich, ob im vorliegenden Fall eine solche Unterrichtung der Rechtsmittelführerin stattfand.

    87

    Hinsichtlich der Prüfung dieser Punkte ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 1, ohne nähere Angaben zur Art der beabsichtigten Untersuchung, lediglich vorsieht, dass ein Mitglied, ein Beamter oder ein Bediensteter des Rechnungshofs, dessen persönliche Implikation möglich erscheint, hierüber „rasch“ zu unterrichten ist, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigen kann.

    88

    Selbst wenn diese Bestimmung auch die Voruntersuchung betreffen sollte, sieht sie folglich zum einen keine Pflicht zur sofortigen Unterrichtung gleich zu Beginn der Untersuchung vor und relativiert zum anderen diese Pflicht durch das Erfordernis, die Effizienz der Untersuchung zu schützen.

    89

    Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsmittelführerin entgegen ihrem Vorbringen durch das Schreiben vom 26. April 2002 nicht nur darüber unterrichtet, dass eine interne Untersuchung eingeleitet worden war, sondern auch darüber, dass der Rechnungshof eine Voruntersuchung durchgeführt hatte und dass dem OLAF vom Generalsekretär eine sie betreffende Akte übermittelt worden war.

    90

    Da die Rechtsmittelführerin nicht geltend macht, dass ihr dieses Schreiben verspätet übersandt worden sei, ist davon auszugehen, dass die darin enthaltene Mitteilung, wie auch der Generalanwalt in Nr. 96 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, den Grundsatz einer raschen Unterrichtung der Betroffenen mit dem Erfordernis, die Effizienz sowohl der Voruntersuchung als auch der internen Untersuchung sicherzustellen, in Einklang brachte.

    91

    Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 30 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die in den Schreiben vom 8. und 26. April 2002 enthaltenen Mitteilungen den Erfordernissen von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses 99/50 entsprächen.

    92

    Nachdem diese Fragen geklärt worden sind, ist zur Beurteilung der Begründetheit des zweiten Arguments, das zur Stützung des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geltend gemacht wird, noch zu ermitteln, ob bei der Voruntersuchung jedenfalls die Unterrichtungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 gewahrt werden muss, der vorsieht, dass „Schlussfolgerungen, die ein namentlich genanntes Mitglied … betreffen, am Ende der Untersuchung nicht gezogen werden [dürfen], ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen ihn betreffenden Tatsachen zu äußern“, d. h., ob die Rechtsmittelführerin vor dem Abschluss dieser Untersuchung und der Übermittlung der angelegten Akte an das OLAF anzuhören war.

    93

    Zu diesem Zweck sind, da dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 keine klaren Angaben zu entnehmen sind, die speziellen Merkmale der Voruntersuchung zu prüfen.

    94

    Wie der Rechnungshof in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erläutert hat, stellt eine solche Untersuchung eine Vorphase der Sammlung und Bewertung von Informationen zu behaupteten Unregelmäßigkeiten dar, über die der Generalsekretär unterrichtet wurde. Sie dient dazu, die Glaubhaftigkeit der Anhaltspunkte zur Stützung der Behauptungen zu überprüfen, bevor diese in einer Akte zusammengestellt und entweder an die Anstellungsbehörde zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung oder an das OLAF zur Durchführung einer internen Untersuchung weitergeleitet werden.

    95

    Somit dient die Voruntersuchung, wie auch der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht dazu, Schlussfolgerungen in Bezug auf die beschuldigte Person zu ziehen.

    96

    Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 29 des angefochtenen Urteils den Gegenstand der Voruntersuchung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Beschlusses 99/50 nicht die vom Generalsekretär in ihrem Rahmen vorgenommenen Handlungen betreffe.

    97

    Folglich ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

    98

    Nach alledem geht der vierte Rechtsmittelgrund zum Teil ins Leere und ist zum Teil unbegründet. Somit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

    Kosten

    99

    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Frau Nikolaou mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rechnungshofs die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Frau Kalliopi Nikolaou trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.

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