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Document 62010CO0032

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2011.
Tony Georgiev Semerdzhiev gegen Del-Pi-Krasimira Mancheva.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Varhoven kasatsionen sad - Bulgarien.
Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 90/314/EWG - Pauschalreisen - Sachverhalte vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen.
Rechtssache C-32/10.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00071*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:288





Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Mai 2011 – Semerdzhiev/Del-Pi-Krasimira Mancheva

(Rechtssache C‑32/10)

„Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreisen – Sachverhalte vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen”

Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Auslegung einer Gemeinschaftsrichtlinie in einem zeitlich vor dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union angesiedelten Rechtsstreit – Ausschluss (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnrn. 25-27)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Varhoven kasatsionen sad – Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) – Begriff „andere touristische Dienstleistungen“, die keine Nebenleistungen der vom Veranstalter zu erbringenden Beförderung oder Unterbringung sind – Verpflichtung des Veranstalters, für jeden Verbraucher einen Einzelversicherungsvertrag abzuschließen und ihm vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen – Verpflichtung des Veranstalters, einen Einzelversicherungsvertrag zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen – Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen – Einbeziehung immaterieller Schäden

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

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