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Document 62008CJ0161

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2009.
Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV gegen Belgische Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Antwerpen - Belgien.
Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.
Rechtssache C-161/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-04075

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:308

Rechtssache C‑161/08

Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV

gegen

Belgische Staat

(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen)

„Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Beförderungen mit einem Carnet TIR – Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten – Frist für die Mitteilung – Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist“

Leitsätze des Urteils

1.        Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Beförderungen mit Carnet TIR

(Verordnung Nr. 1593/91 der Kommission, Art. 2 Abs. 1)

2.        Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Beförderungen mit Carnet TIR

(Verordnung Nr. 1593/91 der Kommission, Art. 2 Abs. 2 und 3)

1.        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1593/91 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet TIR an den Inhaber dieses Carnet nicht zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

(vgl. Randnr. 52, Tenor 1)

2.        Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1593/91 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist dahin auszulegen, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung bestimmt, nicht aber die Frist, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Es obliegt dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall in Anbetracht aller Umstände der letztgenannte Nachweis fristgerecht erbracht worden ist. Das nationale Gericht muss diese Frist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung dessen beurteilen, dass diese Frist zum einen nicht zu lang sein darf, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und materiell zu ermöglichen, und dass sie es zum anderen dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich machen darf, den erwähnten Nachweis zu führen.

(vgl. Randnr. 72, Tenor 2)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

14. Mai 2009(*)

„Freier Warenverkehr – Gemeinschaftliches Versandverfahren – Beförderungen mit einem Carnet TIR – Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten – Frist für die Mitteilung – Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist“

In der Rechtssache C‑161/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 8. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2008, in dem Verfahren

Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV, vertreten durch S. Sablon, advocaat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch J.-C. Halleux als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 148, S. 11, im Folgenden: Durchführungsverordnung) in Verbindung mit Art. 11 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975 (im Folgenden: TIR‑Übereinkommen).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Unternehmens Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV (im Folgenden: Jan de Lely) gegen den belgischen Staat über die Erstattung von Abgaben, die für eine mit einem Carnet TIR durchgeführte Beförderung geschuldet werden.

 Rechtlicher Rahmen

 Die auf das TIR‑Versandverfahren anwendbaren Bestimmungen

3        Das Königreich Belgien ist ebenso wie die Europäische Gemeinschaft, die es durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 252, S. 1) genehmigt hat, Partei des TIR‑Übereinkommens. Das Übereinkommen ist für die Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft getreten (ABl. L 31, S. 13).

4        Das TIR‑Übereinkommen sieht u. a. vor, dass für Waren, die im TIR‑Verfahren befördert werden, das durch dieses Übereinkommen geregelt wird, eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert wird.

5        Zur Durchführung dieser Erleichterungen verlangt das TIR‑Übereinkommen, dass die Waren auf ihrem gesamten Transport von einem einheitlichen Dokument, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorgangs dient. Es verlangt außerdem auch, dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die von den Parteien des Übereinkommens nach Art. 6 zugelassen worden sind.

6        Art. 6 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens sieht vor:

„Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen.“

7        Das Carnet TIR setzt sich aus einer Reihe von Blättern zusammen, die einen Abschnitt Nr. 1 und einen Abschnitt Nr. 2 mit den entsprechenden Stammblättern umfassen, auf denen alle erforderlichen Angaben eingetragen sind, wobei für jedes durchfahrene Hoheitsgebiet ein Abschnitt in doppelter Ausfertigung verwendet wird. Zu Beginn des Transportvorgangs wird Stammblatt Nr. 1 bei der Abgangszollstelle hinterlegt. Die Erledigung erfolgt nach dem Eingang des Stammblatts Nr. 2 von der im selben Zollgebiet belegenen Ausgangszollstelle. Dieses Verfahren wiederholt sich bei jedem durchfahrenen Hoheitsgebiet unter Verwendung der verschiedenen doppelt ausgefertigten Abschnitte, die sich im selben Carnet befinden.

8        Art. 8 des TIR‑Übereinkommens bestimmt:

„(1)      Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR‑Transport festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2)      Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.

(3)      Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.

(4)      Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR‑Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit der Einfuhr der Waren …

(7)      Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.“

9        Art. 11 des TIR‑Übereinkommens lautet:

„(1)      Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich ist oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

(2)      Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3)      Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.“

10      Art. 19 des TIR‑Übereinkommens bestimmt:

„Die Waren und das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind der Abgangszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen. Die Zollbehörden des Ausgangslandes treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der Richtigkeit des Warenmanifests zu überzeugen und um die Zollverschlüsse anzulegen oder die unter ihrer Verantwortung von hierzu ermächtigten Personen angelegten Zollverschlüsse zu prüfen.“

11      Art. 21 des TIR‑Übereinkommens lautet:

„Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jeder Durchgangszollstelle und den Bestimmungszollstellen zur Kontrolle vorzuführen.“

12      Art. 37 des TIR‑Übereinkommens bestimmt:

„Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.“

 Gemeinschaftsrecht

13      Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates vom 21. März 1991 über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 78, S. 6) lautet:

„Wird gemäß den geltenden Bestimmungen eine Ware zwischen zwei Orten der Gemeinschaft im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) befördert, so gilt die Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung des Carnet TIR für diese Beförderung als ein einziges Gebiet, das in der Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984 betreffend das Zollgebiet der Gemeinschaft …, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4151/88 …, festgelegt ist.“

14      Art. 10 der Verordnung Nr. 719/91 sieht vor:

„(1)      Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände bei der Verwendung eines Carnet TIR oder eines Carnet ATA betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.

(2)      Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen möglicherweise zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(3)      Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt wurde, es sei denn, die Rechtmäßigkeit der Handlung oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den zuständigen Behörden in einer noch zu bestimmenden Frist nachgewiesen.

Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt wurde, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so werden die Zölle und anderen Abgaben – mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Absatz 2 als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhoben wurden –, denen die Waren in diesem Mitgliedstaat unterliegen, diesem von demjenigen Mitgliedstaat erstattet, der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird der etwaige Überschuss derjenigen Person zurückerstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet hatte.

Ist der Betrag der Zölle und anderem Abgaben, die ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet wurden, bei dem sie entrichtet wurden, niedriger als der Betrag der Zölle und anderem Abgaben, die in dem Mitgliedstaat fällig sind, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag von letzterem Mitgliedstaat entsprechend den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erhoben.

Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und für deren wirksame Ahndung.“

15      Art. 2 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1)      Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit einem Carnet TIR oder eines Versands mit einem Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so teilen die zuständigen Behörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.

(2)      Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versands mit Carnet TIR oder Carnet ATA im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen.

(3)      Der Nachweis kann den zuständigen Behörden erbracht werden

a)      durch Vorlage eines von den Zollbehörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt worden sind. Dieses Dokument muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;

         oder

b)      durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zolldokuments der Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, oder einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt worden sein. Dieses Dokument muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten

         oder

c)      im Falle des ATA-Übereinkommens durch die in Artikel 8 des Übereinkommens genannten Beweismittel.“

16      Die Verordnung Nr. 719/91 und die Durchführungsverordnung wurden durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1), die seit 1. Januar 1994 anwendbar sind, aufgehoben.

17      Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der ursprünglichen Fassung sieht vor:

„Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Artikel 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      Am 26. November 1992 nahm das Kantoor der douane en accijnzen te Antwerpen (Zoll- und Verbrauchsteueramt Antwerpen) (Belgien) ein Carnet TIR – TABAK 9445594 für den Transport von Zigaretten mit Mazedonien als Bestimmungsland an. Der Inhaber des Carnet war Jan de Lely. Der für diesen Transport bürgende Verband war die Koninklijke Federatie van Belgische Transporteurs (Königliche Vereinigung der belgischen Transportunternehmer) (Febetra).

19      Am 27. November 1992 oder um diesen Zeitpunkt herum wurden der für diesen Transport verwendete (Sattel-)Anhänger und die Zigarettenladungen in Limburg an der Lahn (Deutschland) gestohlen.

20      Der belgische Staat stellte fest, dass das in Antwerpen übernommene Carnet TIR nicht erledigt worden sei, verlangte die Einfuhrabgaben und die Verbrauchsteuern für diesen Transport und erließ einen Vollstreckungsbescheid. In diesem Zusammenhang wurde die Nichterledigung des Carnet TIR der Febetra mit Schreiben vom 4. März 1993 mitgeteilt.

21      Dagegen wurde der Inhaber des Carnet TIR erst am 17. November 1994 von dessen Nichterledigung benachrichtigt.

22      Jan de Lely legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch bei der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (erstinstanzliches Gericht Antwerpen) ein.

23      Vor diesem Gericht beantragte Jan de Lely die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids.

24      Im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht legte Jan de Lely zum einen das Protokoll der Stadtpolizei Kerkrade (Niederlande) vom 13. Februar 1993 vor, aus dem hervorgeht, dass der Diebstahl um den 27. November 1992 in Deutschland stattgefunden hat, und zum anderen die Urteile der Arrondissementsrechtbank te Maastricht vom Oktober 1993, mit denen die Täter des Diebstahls verurteilt wurden.

25      Mit Urteil vom 17. Oktober 2003 wies die Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen die Klage von Jan de Lely ab.

26      Jan de Lely legte daraufhin Rechtsmittel gegen diese Entscheidung beim Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) ein.

27      Der Hof van beroep te Antwerpen hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens so auszulegen, dass die in Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens geregelte Verfallsfrist nur zugunsten des bürgenden Verbands gilt, nicht jedoch zugunsten des Inhabers des Carnet, bzw. dass die Überschreitung der Frist von einem Jahr nach Annahme des Carnet TIR in Ansehung des Inhabers des Carnet Einfluss auf die Eintreibbarkeit der Zollschuld bzw. der Verbrauchsteuern und besonderen Verbrauchsteuern und auf seine Haftung hat und dass die Überschreitung der Frist von einem Jahr das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung dieser Schuld zu Fall bringt?

2.      Ist Art. 2 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR‑Übereinkommens so auszulegen, dass die darin geregelte Frist nur für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung gilt, nicht aber für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist?

3.      Ist Art. 2 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR‑Übereinkommens so auszulegen, dass, soweit die darin geregelte Frist auch für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen wurde, gilt, diese Frist keine Verfallsfrist ist und dass der Inhaber des Carnet diesen Nachweis auch noch nach Ablauf dieser Frist erbringen kann?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

28      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die Nichteinhaltung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet an den Inhaber dieses Carnet zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

29      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt aus, aus Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens gehe ausdrücklich hervor, dass die zuständigen Behörden verpflichtet seien, den Inhaber des Carnet TIR und den bürgenden Verband von der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit binnen eines Jahres ab Annahme des Carnet TIR zu unterrichten. Diese Mitteilung erlaube es dem Inhaber des Carnet TIR, die Beweismittel, über die er verfüge, um den mit der Erhebung der Zölle belasteten Staat schnell zu ermitteln, zu übergeben. Außerdem führe die Überschreitung dieser Frist dazu, dass die Zollschuld nicht mehr eingefordert werden könne, wenn der Betroffene in der Lage sei, den Nachweis des Ortes zu erbringen, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei. Dies sei im Ausgangsverfahren der Fall. Schließlich ergebe sich aus den Bestimmungen des TIR‑Übereinkommens, insbesondere aus Art. 8 Abs. 1 und 7, dass die Zahlung zunächst vom Inhaber des Carnet TIR verlangt werden müsse, bevor der bürgende Verband hierzu aufgefordert werde. Deshalb sei es nicht folgerichtig, dass die Forderung gegen den bürgenden Verband verjährt sein solle, während sie es gegen den Inhaber nicht sei.

30      Nach Ansicht der belgischen Regierung verweist die in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorgesehene Frist auf die Frist von einem Jahr nach der Annahme des Carnet TIR gemäß Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens. Die in Art. 2 Abs. 2 vorgesehene Frist dürfe deshalb nicht als Verfallsfrist betrachtet werden. Weder Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung noch die Grundverordnung zu dieser, die Verordnung Nr. 719/91, noch andere Gemeinschaftsbestimmungen enthielten Anhaltspunkte hierfür. Dagegen folge aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens selbst sowie aus der Zielsetzung dieses Übereinkommens, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist eine Ausschlussfrist sei, jedoch nur gegenüber dem bürgenden Verband. Das TIR-Übereinkommen betreffe nicht die Einzelheiten der Erhebung der geschuldeten Beträge beim Inhaber des Carnet TIR.

31      Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Ansicht, dass die Frist in Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens allem Anschein nach eine Ausschlussfrist in Bezug auf den bürgenden Verband sei. Dagegen sei ein solcher Schluss nicht geboten, wenn es um die Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber des Carnet TIR und den zuständigen Behörden gehe. Aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen sowie dem gesamten TIR-Übereinkommen ergebe sich nämlich, dass den Inhaber eines Carnet TIR eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf den mit dem Carnet TIR durchgeführten Transport treffe. Anders als für den bürgenden Verband bestehe daher für diesen Inhaber die Vermutung, dass er von während des Transports begangenen Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten Kenntnis habe und daher voraussehen könne, dass die zuständigen Behörden bei ihm die geschuldeten Beträge erhöben.

32      Die Kommission fügt hinzu, dass die Mitteilungsfrist in Bezug auf den Inhaber des Carnet TIR schlicht die zuständigen Behörden dazu anhalten solle, das Verfahren, das zur Zahlung der Zollschuld führe, rechtzeitig einzuleiten. Diese Frist schütze daher das Interesse der Gemeinschaft an einer schnellen Zurverfügungstellung ihrer Eigenmittel. Die Überschreitung der Mitteilungsfrist gegenüber dem Inhaber des Carnet TIR habe daher keinen Einfluss darauf, ob die Zollschuld einforderbar ist. Eine solche Auslegung entspreche im Übrigen dem gegenwärtigen Stand der Rechtsetzung.

 Antwort des Gerichtshofs

33      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit einem Carnet TIR festgestellt wird, dass eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, die Frist für die Mitteilung der Nichterledigung eines Carnet TIR durch Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt wird.

34      Nach Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung teilen die zuständigen Behörden die Begehung einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit dem Inhaber des Carnet TIR und dem bürgenden Verband innerhalb der in Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens vorgeschriebenen Fristen mit.

35      Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens sieht vor, dass die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Zahlung der in Art. 8 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Beträge nur verlangen können, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme eines Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben (vgl. hierzu Urteil vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C‑275/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 92).

36      Demnach beträgt die Frist für die Mitteilung an den Inhaber des Carnet TIR ein Jahr nach der Annahme des Carnet TIR durch diese Behörden (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande, C‑312/04, Slg. 2006, I‑9923, Randnr. 50), doch bleibt die Frage offen, ob sich der Verweis in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung auf die in Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens vorgeschriebene Frist nur auf die Dauer der Frist selbst bezieht oder auch auf die Folgen des Ablaufs dieser Frist, nämlich darauf, dass die Nichteinhaltung dieser Frist den Verfall der Schuld bewirkt. Art. 11 Abs. 1 sieht nämlich den Verfall der Zollschuld bei Nichteinhaltung dieser Frist nur in Bezug auf den bürgenden Verband vor.

37      Was den Inhaber des Carnet TIR angeht, ist zunächst zu bemerken, dass weder Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung angibt, welche Folgen sich aus der Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist ergeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C‑112/01, Slg. 2002, I‑10655, Randnr. 28).

38      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen ist, dass sie mit der Grundverordnung und mit den von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkünften vereinbar ist (vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52, SPKR, Randnr. 29, sowie vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica, C‑76/00 P, Slg. 2003, I‑79, Randnr. 57).

39      Somit sind die Wirkungen der Nichteinhaltung der Frist in Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 719/91 einerseits und des TIR-Übereinkommens andererseits zu beurteilen.

40      Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 719/91 oder des TIR‑Übereinkommens lässt den Schluss zu, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung an den Inhaber des Carnet TIR im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Erlöschen der in der Person des Inhabers entstandenen Schuld führt und ihn damit von der Verpflichtung zu deren Entrichtung befreit (vgl. in diesem Sinne Urteil SPKR, Randnr. 30).

41      Vielmehr ergibt sich, wie die Kommission zu Recht geltend macht, aus der Systematik des TIR-Übereinkommens, dass die Mitteilungsfrist, wie sie aus der Durchführungsverordnung hervorgeht, dem Inhaber des Carnet TIR gegenüber keine Ausschlussfrist ist.

42      Die Verpflichtungen des Inhabers des Carnet TIR aus dem TIR‑Übereinkommen belegen nämlich, dass vermutet wird, dass der Inhaber von einer Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit, die während einer Beförderung nach der TIR‑Regelung begangen worden ist, unterrichtet ist.

43      Wie insbesondere aus den Art. 19 und 21 des TIR‑Übereinkommens hervorgeht, muss der Inhaber des Carnet TIR für die Vorführung des Straßenfahrzeugs bei der Abgangszollstelle und die Vorführung des Fahrzeugs mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei jeder Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sorgen. Somit besteht für den Inhaber des Carnet TIR anders als für den bürgenden Verband die Vermutung, dass er über den Ablauf der Beförderung mit diesem Carnet TIR auf dem Laufenden ist.

44      Die Nichtbeachtung der Frist von einem Jahr aufgrund der Durchführungsverordnung hat demnach keinen Einfluss darauf, ob die Zölle und Abgaben für die Beförderung einforderbar sind, und berührt nicht das Recht der zuständigen Behörden, sie beim Inhaber des Carnet TIR zu erheben.

45      Entgegen der Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Frage, ob der Inhaber des Carnet TIR bei Überschreitung der Frist in der Lage ist, den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, zu führen, dafür unerheblich, ob es sich bei dieser Mitteilungsfrist um eine Ausschlussfrist handelt.

46      Zwar war der Gerichtshof in seinem Urteil SPKR dazu aufgerufen, eine ebenfalls auf die Nichtbeachtung einer Mitteilungsfrist betreffende Bestimmung auszulegen, nämlich Art. 379 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93, die sich auf das externe Versandverfahren bezieht. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Frist von elf Monaten in diesem Artikel den Hauptverpflichteten insbesondere dann nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Zollschuld befreit, wenn ihm die Höhe dieser Schuld unter Wahrung der geltenden Verjährungsfrist mitgeteilt worden ist und der Betroffene nicht in der Lage war, den Nachweis des Ortes zu erbringen, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit¸ wie sie in einem anderen Artikel dieser Verordnung vorgesehen ist, begangen worden ist (vgl. Urteil SPKR, Randnr. 32).

47      Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens geht aus diesem Urteil hervor, dass die Zollschuld bei Überschreitung der Frist einforderbar bleibt, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Nachweis des Ortes zu erbringen, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Sie leitet daraus im Gegenschluss ab, dass die Überschreitung dieser Frist dazu führe, dass die Zollschuld nicht mehr eingefordert werden könne, wenn der Betroffene in der Lage sei, einen solchen Nachweis zu führen.

48      Der Gerichtshof hat aber im Urteil SPKR entschieden, dass die Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist, um die es in dieser Rechtssache ging, für sich genommen die Erhebung der Zollschuld nicht verhindert (vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C‑460/01, Slg. 2005, I‑2613, Randnr. 60). Der Gerichtshof hat nämlich in Randnr. 32 des Urteils SPKR darauf hingewiesen, dass die Einforderbarkeit der Zollschuld nach Ablauf der Mitteilungsfrist von anderen Voraussetzungen abhängig bleibt, wie insbesondere dem fehlenden Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.

49      Entgegen der Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens hat der Gerichtshof daher keine Verbindung zwischen den Überschriften der Mitteilungsfrist und der Möglichkeit hergestellt, den Nachweis des Ortes der Begehung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit zu führen.

50      Schließlich ist noch festzustellen, dass der Zweck von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in einer einheitlichen und sorgfältigen Anwendung der Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaft besteht (Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande, Randnr. 54, und, entsprechend, Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, Randnr. 60).

51      Im Licht dieses Zwecks ist die Frist von einem Jahr im Hinblick auf den Inhaber des Carnet TIR, wie die Kommission ausführt, als Verfahrensregel zu betrachten, die sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet, um diese zu einem schnellstmöglichen Vorgehen anzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil SPKR, Randnr. 34).

52      Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des TIR‑Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet TIR an den Inhaber dieses Carnet nicht zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

 Zur zweiten Frage

53      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR‑Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung regelt, nicht aber die für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54      Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens steht der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Auslegung von Art. 2 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung entgegen, wonach diese Bestimmung auch die Frist für die Führung des Nachweises des Ortes festlegt, an dem eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.

55      Die belgische Regierung vertritt die Ansicht, es obliege dem nationalen Gericht, die nationalen Bestimmungen über die Beweisführung anzuwenden, da Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nur eine Frist für die Führung des Nachweises der Ordnungsgemäßheit der Beförderung und nicht für die Feststellung des Ortes regele, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei. Diese Auslegung werde im Übrigen durch Art. 2 Abs. 3 der Durchführungsverordnung bestätigt, der nur Nachweise für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnets TIR vorsehe, und außerdem durch das Inkrafttreten von Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93, mit dem der Gemeinschaftsgesetzgeber nunmehr ausdrücklich eine Frist für die Führung des Nachweises des Ortes vorgesehen habe, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden sei.

56      Nach Ansicht der belgischen Regierung ist auf jeden Fall mit einer gewissen Flexibilität vorzugehen, damit man sich die Zeit dafür nehmen könne, den Ort zu bestimmen, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden sei.

57      Die Kommission vertritt ebenfalls die Ansicht, es obliege dem nationalen Gericht, in Ermangelung einer im Gemeinschaftsrecht festgelegten Frist, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob in dem konkret zu beurteilenden Fall der Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden sei, in Anbetracht aller Umstände fristgerecht geführt worden sei. Bei seiner Beurteilung müsse das nationale Gericht zum einen den Umstand berücksichtigen, dass es dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich sein dürfe, den erwähnten Nachweis zu führen, und zum anderen, dass die Frist nicht zu lang sein dürfe, damit die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge nicht rechtlich und tatsächlich unmöglich gemacht werde.

 Antwort des Gerichtshofs

58      In Bezug auf die Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 719/91 vorsieht, dass dann, wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, diese als in dem Mitgliedstaat begangen gilt, in dem sie festgestellt wurde, es sei denn, die Rechtmäßigkeit der Handlung oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den zuständigen Behörden in einer noch zu bestimmenden Frist nachgewiesen.

59      Art. 10 Abs. 3 wird durch Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung durchgeführt, der – unter Verweis auf Art. 11 Abs. 2 des TIR‑Übereinkommens – die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorgangs bestimmt. Art. 2 Abs. 2 schweigt jedoch in Bezug auf die Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.

60      Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung findet seinem Wortlaut nach daher nur Anwendung auf die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorgangs und nicht auf die Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.

61      Diese Feststellung wird, wie die belgische Regierung ausführt, durch den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 bestätigt, der für die Vorlage von Beweismitteln nur in Bezug auf die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung gilt.

62      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die dort vorgesehene Frist auch der Frist entspricht, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist.

63      Es ist nämlich Sache des Gesetzgebers, die Frist für die Führung des Nachweises des Ortes festzulegen, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. In diesem Zusammenhang ist die Frist für die Führung dieses Nachweises im Übrigen später durch Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93, der Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 2913/92, geregelt worden. Doch ist die Verordnung Nr. 2454/93 im vorliegenden Fall zeitlich nicht anwendbar.

64      Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 23. September 2003, BGL (C‑78/01, Slg. 2003, I‑9543), in Bezug auf den bürgenden Verband entschieden, dass die Frist, über die dieser für die Führung des Nachweises des Ortes verfügt, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, zwei Jahre beträgt, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsaufforderung an ihn gerichtet wird.

65      Der Gerichtshof hat jedoch im Urteil BGL in einem ganz genau festgelegten Kontext entschieden, nämlich demjenigen der Art. 454 und 455 der Verordnung Nr. 2454/93, wie sie auf den dieser Rechtslage zugrunde liegenden Sachverhalt anwendbar waren. Wie aber in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, sahen diese Artikel ausdrücklich eine Frist für die Führung des Nachweises des Ortes vor, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, während es im vorliegenden Fall an einer solchen Gemeinschaftsregelung fehlt, da diese Artikel zeitlich nicht anwendbar sind.

66      Folglich hat, wie die belgische Regierung und die Kommission geltend machen, in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung der Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, das nationale Gericht nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall der Nachweis in Anbetracht aller Umstände fristgerecht erbracht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2000, Met‑Trans und Sagpol, C‑310/98 und C‑406/98, Slg. 2000, I‑1797, Randnrn. 29 und 30).

67      Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof, auf bestimmte Kriterien oder Grundsätze des Gemeinschaftsrechts hinzuweisen, die bei dieser Beurteilung zu beachten sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C‑309/06, Slg. 2008, I‑2283, Randnr. 61).

68      So muss das nationale Gericht erstens den Umstand berücksichtigen, dass mit dem Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der die Zölle und Abgaben erhebt, dadurch bestritten werden soll, dass der Mitgliedstaat benannt wird, der für die Erhebung dieser Abgaben zuständig ist, wenn die Vermutung hinsichtlich des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, widerlegt wird (Urteil BGL, Randnr. 54).

69      Dieser andere Mitgliedstaat muss rasch bestimmt werden, damit er die für die Erhebung der geschuldeten Beträge erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Daher würde die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, wenn die Frage der Nachweisfrist ausschließlich nationalem Recht unterläge, das möglicherweise eine Frist vorsieht, die zu lang ist, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen (vgl. Urteil BGL, Randnr. 55).

70      Zweitens stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in jedem Verfahren, das gegen eine Person eröffnet worden ist und das mit einer diese beschwerenden Maßnahme abgeschlossen werden kann, und insbesondere in einem Verfahren, das zu Sanktionen führen kann, einen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Dieser Grundsatz verlangt, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung zu den einzelnen Gesichtspunkten darlegen kann, auf die die Verhängung der Sanktion gestützt wird, und jeden ihrer Verteidigung dienenden Nachweis führen kann (vgl. Urteile vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn. 46 und 47, vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission, C-135/92, Slg. 1994, I-2885, Randnrn. 39 und 40, sowie BGL, Randnr. 52).

71      Das nationale Gericht muss daher bei der Beurteilung der Frist für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dafür Sorge tragen, dass es dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich ist, diesen Nachweis zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil BGL, Randnr. 66).

72      Nach allem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR‑Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung bestimmt, nicht aber die Frist, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Es obliegt dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall in Anbetracht aller Umstände der letztgenannte Nachweis fristgerecht erbracht worden ist. Das nationale Gericht muss diese Frist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung dessen beurteilen, dass diese Frist zum einen nicht zu lang sein darf, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und materiell zu ermöglichen, und dass sie es zum anderen dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich machen darf, den erwähnten Nachweis zu führen.

 Zur dritten Frage

73      Unter Berücksichtigung der Antwort auf die zweite Frage braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

 Kosten

74      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975, ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet TIR an den Inhaber dieses Carnet nicht zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

2.      Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1593/91 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975, ist dahin auszulegen, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung bestimmt, nicht aber die Frist, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Es obliegt dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall in Anbetracht aller Umstände der letztgenannte Nachweis fristgerecht erbracht worden ist. Das nationale Gericht muss diese Frist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung dessen beurteilen, dass diese Frist zum einen nicht zu lang sein darf, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und materiell zu ermöglichen, und dass sie es zum anderen dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich machen darf, den erwähnten Nachweis zu führen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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