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Document 61998CJ0339
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 19 October 2000. # Peacock AG v Hauptzollamt Paderborn. # Reference for a preliminary ruling: Finanzgericht Düsseldorf - Germany. # Common customs tariff - Tariff headings - Tariff classification of network cards - Classification in the Combined Nomenclature. # Case C-339/98.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2000.
Peacock AG gegen Hauptzollamt Paderborn.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Netzwerkkarten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache C-339/98.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2000.
Peacock AG gegen Hauptzollamt Paderborn.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland.
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Netzwerkkarten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur.
Rechtssache C-339/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-08947
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:573
*P1* Finanzgericht Düsseldorf, Schreiben vom 19/10/2000 (4 K 5853/95 Z)
*A9* Finanzgericht Düsseldorf, Beschluß vom 14/09/1998 (4 K 5853/95Z)
- Entscheidungen der Finanzgerichte 1999 p.302 (résumé)
- Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1999 p.29-31
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2000. - Peacock AG gegen Hauptzollamt Paderborn. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Netzwerkkarten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-339/98.
Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-08947
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden - Karten ohne eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur - Einreihung in die Position 8471 des Kombinierten Nomenklatur zwischen 1990 und 1995
$$Die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen Nrn. 2886/89, 2472/90, 2587/91, 2505/92, 2551/93 und 3115/94, nach der u. a. Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, nicht zu Position 8471 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten) gehören, ist dahin auszulegen, dass sie die Einreihung von Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, in diese Position nicht ausschließt. Die Netzwerkkarten sind mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten. Die Netzwerkkarten können daher jedenfalls nicht als Maschinen "mit eigener Funktion" angesehen werden.
Die umstrittenen Karten mussten zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 eingereiht werden, da sie die Merkmale von "Einheiten" gemäß der genannten Anmerkung erfuellen, sofern sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sind. (vgl. Randnrn. 16-17, 20, 24 und Tenor)
In der Rechtssache C-339/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Peacock AG
gegen
Hauptzollamt Paderborn
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1), Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1), Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1), Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer M. Wathelet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Peacock AG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm, Düsseldorf,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Tricot und J. Schieferer, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Peacock AG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm, der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater M. A. Fierstra, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch R. Tricot und J. Schieferer, in der Sitzung vom 16. September 1999,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1999,
folgendes
Urteil
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14. September 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1), Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1), Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1), Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1) und Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1; im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Peacock AG (im Folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Paderborn (im Folgenden: Beklagter) wegen Erstattung von Zöllen, die die Klägerin von Juli 1990 bis Mai 1995 bei der Einfuhr von Netzwerkkarten gezahlt hat, die in PCs als Steckkarten eingebaut werden sollen, um den Datenaustausch zwischen mehreren PCs mittels eines lokalen Netzwerks, dem sie angehören, zu ermöglichen.
3 Diese Netzwerkkarten wurden für den freien Verkehr abgefertigt und bis 1993 als "Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471" in die Unterposition 8473 30 der Kombinierten Nomenklatur, ab 1994 in die Unterposition 8473 30 10 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Der Klägerin und zwei ihrer Tochtergesellschaften wurden von der dänischen, der niederländischen und der britischen Zollverwaltung erstmals am 13. Oktober 1993 verbindliche Zolltarifauskünfte in diesem Sinne erteilt. Demgemäß wurde für die Netzwerkkarten bis 1994 ein Zollsatz von 4 % und 1995 ein Zollsatz von 3,8 % festgesetzt.
4 Der Beklagte stellte jedoch mit Steueränderungsbescheiden sowie Entscheidung vom 11. September 1995 fest, dass die Netzwerkkarten als "Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme" in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden müssten, und setzte für sie einen Zollsatz von 7,5 % fest. Die Differenz erhob er nach.
5 Gegen diese Entscheidungen erhob die Klägerin beim Finanzgericht Düsseldorf Klage. Zur Begründung trug sie vor, dass es sich bei den Netzwerkkarten nicht um Geräte mit eigener Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur handele, sondern um Teile von Computern mit der Funktion, den durch eine Verbindung der PCs bestehenden Datenfluss zu regeln, und dass die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur nicht einschlägig sei, da die Netzwerkkarten nicht nach dem Prinzip der Fernmelde- oder Telegrafentechnik arbeiteten.
6 Die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur lautet:
"Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:
a) sie muss an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;
b) sie muss ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muss also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).
Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.
Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."
7 Da das Finanzgericht Düsseldorf Zweifel hat, wie die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur auszulegen ist, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der von 1990 bis 1995 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass die Datenübertragung, wie sie mit den in den Gründen näher beschriebenen Netzwerkkarten vorgenommen werden kann, nicht als eigene Funktion, sondern als Datenverarbeitung anzusehen ist, so dass diese Waren in die Position 8473 einzureihen sind?
8 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, in welche Position der Kombinierten Nomenklatur die Netzwerkkarten zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens einzureihen waren.
9 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11, und vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-382/95, Techex, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 11).
10 Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteile Siemens Nixdorf, Randnr. 12, und Techex, Randnr. 12).
11 Zur Zeit des Ausgangsverfahrens lauteten die Überschriften der Positionen 8471, 8473 und 8517 der Kombinierten Nomenklatur und des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation (WZO):
- "8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen",
- "8473 Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt",
- "8517 Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme".
12 Die Kommission macht geltend, die Netzwerkkarten seien zwar ausschließlich dazu bestimmt, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, sie übten jedoch eine deutlich andere Funktion aus als die der Datenverarbeitung und seien daher nach Maßgabe der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur nicht in die Position 8471 einzureihen. Die Funktion der Netzwerkkarten sei die Datenübermittlung. Da es sich bei den verwendeten Übertragungstechniken um Telekommunikationstechniken handele, müssten die Karten somit in die Position 8517 eingereiht werden.
13 Da Netzwerkkarten keine "Maschinen [...], in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist", im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur sind, ist zu prüfen, ob sie gleichwohl Maschinen mit eigener Funktion sind, die mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten. Dabei müssen beide Bedingungen kumulativ vorliegen.
14 Hierzu macht die Kommission geltend, Netzwerkkarten übten eine eigene Funktion, die der Datenübermittlung, aus, die sich von der Datenverarbeitung unterscheide.
15 Diese Beurteilung stützt sich nicht auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Netzwerkkarte, sondern auf die Funktionen, die sie einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine insgesamt verleiht.
16 Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, sind die Netzwerkkarten ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen. Ihre Funktion besteht darin, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können. Die Netzwerkkarten sind daher mit allen anderen Mitteln vergleichbar, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfängt oder liefert. Sie haben also keine Funktion, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten.
17 Ohne dass zu prüfen wäre, ob die Netzwerkkarten als Maschinen im Sinne der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur bezeichnet werden können, sind sie daher jedenfalls nicht als Maschinen "mit eigener Funktion" anzusehen.
18 Folglich sind die Netzwerkkarten nicht nach der Anmerkung 5 B der Kombinierten Nomenklatur von einer Einreihung in die Position 8471 ausgeschlossen.
19 Weiterhin ist zu prüfen, ob die Netzwerkkarten in der Kombinierten Nomenklatur in die Position 8471 als "Einheiten" automatischer Datenverarbeitungsmaschinen oder in die Position 8473 als "Teile" oder "Zubehör" solcher Maschinen einzureihen sind.
20 Die Netzwerkkarten haben die Merkmale von "Einheiten" gemäß der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, da sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden können und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt sind.
21 Der Begriff "Teil" setzt jedoch voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist. Dies trifft bei den Netzwerkkarten nicht zu. Aus den Akten geht hervor, dass es sie als Steckkarten, aber auch in anderer Form gibt, insbesondere als eigenständige Einheiten.
22 Als Beispiel für "Zubehör" werden in den Erläuterungen zum Harmonisierten System der WZO die Disketten für die Reinigung der Laufwerke in PCs genannt. Dazu gehören die Netzwerkkarten offensichtlich nicht. Vielmehr fallen sie unter die Beispiele für eine "Einheit" in den Erläuterungen des Harmonisierten Systems der WZO. So werden in der Erläuterung I Buchstabe D zu der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur Steuer- und Anpasseinheiten, die die Zentraleinheit mit anderen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verbinden, und Signalumsetzer, die von außen kommende Signale bei der Eingabe für die Maschine verständlich machen, oder welche die von der Maschine verarbeiteten Signale bei der Ausgabe in Signale umwandeln, die außerhalb der Maschine verwendbar sind, genannt.
23 Nach alledem sind die Netzwerkkarten als "Einheiten" automatischer Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
24 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass sie die Einreihung von Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur nicht ausschließt. Diese Karten mussten somit zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 eingereiht werden.
Kosten
25 Die Auslagen der niederländischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 14. September 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989, Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990, Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991, Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992, Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 und Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 ist dahin auszulegen, dass sie die Einreihung von Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur nicht ausschließt. Diese Karten mussten somit zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 eingereiht werden.