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Document 61983CJ0231

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Januar 1985.
Henri Cullet und Chambre syndicale des réparateurs automobiles et détaillants de produits pétroliers gegen Centre Leclerc, Toulouse, und Centre Leclerc, Saint-Orens-de-Gameville.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Toulouse - Frankreich.
Nationale Regelung der Treibstoffpreise.
Rechtssache 231/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -00305

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:29

61983J0231

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 29. JANUAR 1985. - HENRI CULLET UND CHAMBRE SYNDICALE DES REPARATEURS AUTOMOBILES ET DETAILLANTS DE PRODUITS PETROLIERS GEGEN CENTRE LECLERC (TOULOUSE) UND CENTRE LECLERC (SAINT ORENS DE GAMEVILLE). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE COMMERCE, TOULOUSE. - NATIONALE REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE. - RECHTSSACHE 231/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00305
Spanische Sonderausgabe Seite 00109
Schwedische Sonderausgabe Seite 00017
Finnische Sonderausgabe Seite 00017


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSREGELN - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

2 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSREGELN - NATIONALE REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VEREINBARKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 , 86 )

3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG - PREISREGELUNGSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

4 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG - REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VERBOT - KRITERIEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

Leitsätze


1 . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BETRIFFT ZWAR NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN UND NICHT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG GETROFFENE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN . DIESE DÜRFEN JEDOCH NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DURCH IHRE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DIE UNEINGESCHRÄNKTE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DIE WIRKSAMKEIT DER ZU DES SEN VOLLZUG ERGANGENEN ODER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGEN UND KEINE MASSNAHMEN , AUCH NICHT IN FORM VON GESETZEN ODER VERORDNUNGEN , ERGREIFEN ODER BEIBEHALTEN , DIE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSSCHALTEN KÖNNTEN .

2 . DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .

3 . UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE PREISREGELUNGSSYSTEME STELLEN ZWAR ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , KÖNNEN JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN , WENN DIE PREISE SO FESTGESETZT WERDEN , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD .

4 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN .

Entscheidungsgründe


1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE HAT MIT BESCHLUSS IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG VOM 1 . AUGUST 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . OKTOBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND INSBESONDERE DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG , DIE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER EINEN MINDESTPREIS VORSCHREIBT , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN .

2 DIESE FRAGE WURDE IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN HENRI CULLET , BETREIBER EINER TANKSTELLE IN TOULOUSE , SOWIE DER CHAMBRE SYNDICALE DES REPARATEURS AUTOMOBILES ET DETAILLANTS DE PRODUITS PETROLIERS , TOULOUSE , EINERSEITS UND DER SA SODINORD UND DER SA SODIREV ANDERERSEITS AUFGEWORFEN , DIE IN TOULOUSE UND SAINT-ORENS-DE-GAMEVILLE UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' CENTRE LECLERC ' ' ( NACH DEM NAMEN DER GRUPPE , ZU DER SIE GEHÖREN ) SELBSTBEDIENUNGSLÄDEN MIT TANKSTELLEN BETREIBEN . BEI DIESEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE EINHALTUNG DES VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN MINDESTPREISES FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN ( BENZIN , SUPERKRAFTSTOFF UND DIESELKRAFTSTOFF ) AN DEN VERBRAUCHER .

3 IN FRANKREICH GIBT ES EINE REGELUNG ÜBER DEN VERTRIEB VON ERDÖLERZEUGNISSEN , DIE AUF DEM GESETZ VOM 30 . MÄRZ 1928 ÜBER DIE ERDÖLEINFUHR BERUHT , SOWIE EIN DURCH DIE ORDONNANCE 45.1483 VOM 30 . JUNI 1945 UND DIE VERORDNUNGEN NRN . 82.10 A , 82.11 A , 82.12 A UND 82.13 A VOM 29 . APRIL 1982 EINGEFÜHRTES SYSTEM DER FESTSETZUNG DER VERKAUFSPREISE AUF DER STUFE DES GROSSHANDELS UND DES VERKAUFS AN DEN VERBRAUCHER .

4 NACH DER VERTRIEBSREGELUNG , WIE SIE AUFGRUND DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG MIT ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION UMGEFORMT WORDEN IST , IST FÜR DIE EINFUHR VON ERDÖLERZEUGNISSEN UND FÜR DEN KAUF BEI FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ZUM ZWECK DER ABGABE AN DEN VERBRAUCHER EINE BESONDERE ' ' A-3-ERLAUBNIS ' ' DES STAATES ERFORDERLICH . DER BESITZER EINER A-3-ERLAUBNIS HAT SICH ZU 80 % AUF DEM FRANZÖSISCHEN ODER GEMEINSCHAFTSMARKT ÜBER MITTELFRISTIGE VERTRAEGE MIT FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ODER RAFFINERIEN IN DER GEMEINSCHAFT ZU VERSORGEN ; DIE RESTLICHEN 20 % KANN ER SICH FREI INSBESONDERE AUF DEM ' ' SPOT ' ' -MARKT BESCHAFFEN .

5 DER VERKAUFSPREIS FÜR ERDÖLERZEUGNISSE AUF DER GROSSHANDELSSTUFE , ÜBERNAHMEPREIS GENANNT , WIRD GRUNDSÄTZLICH VON JEDEM RAFFINERIE- ODER IMPORTUNTERNEHMEN , DAS IM BESITZ EINER A-3-ERLAUBNIS IST , FREI BESTIMMT . ES HAT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MINDESTENS EINMAL PRO MONAT EINE LISTE SEINER ÜBERNAHMEPREISE EINZUREICHEN ; AUF DIESE LISTENPREISE KÖNNEN RABATTE GEWÄHRT WERDEN . DER ÜBERNAHMEPREIS DARF JEDOCH EINEN HÖCHSTPREIS NICHT ÜBERSTEIGEN , DER VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN MONATLICH FESTGESETZT WIRD . IN DER PRAXIS ENTSPRECHEN DIE ÜBERNAHMEPREISLISTEN IM ALLGEMEINEN DIESEM HÖCHSTPREIS . BEI DER FESTSETZUNG DES HÖCHSTPREISES BERÜCKSICHTIGEN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINERSEITS DEN AUFGRUND STATISTISCHER ANGABEN ÜBER DEN ROHÖLPREIS , DIE WECHSELKURSE DES DOLLARS UND DIE SEEFRACHT- UND RAFFINIERUNGSKOSTEN ÜBERSCHLAEGIG ERMITTELTEN SELBSTKOSTENPREIS DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN , ANDERERSEITS DIE AUF DEN EUROPÄISCHEN MÄRKTEN FESTGESTELLTEN KURSE . DIE REGELUNG SIEHT VOR , DASS SICH DER HÖCHSTPREIS NACH DEN EUROPÄISCHEN KURSEN RICHTET , SOWEIT DIESE UM NICHT MEHR ALS 8 % NACH OBEN ODER UNTEN VOM SELBSTKOSTENPREIS DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ABWEICHEN ; FALLEN HINGEGEN DIE EUROPÄISCHEN KURSE AUS DIESEM RAHMEN VON 8 % GEGENÜBER DEM SELBSTKOSTENPREIS DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN , SO BESTIMMT SICH DER HÖCHSTPREIS NACH LETZTEREM .

6 DIE PREISE FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER SIND SOWOHL NACH OBEN ALS AUCH NACH UNTEN BEGRENZT . NACH OBEN ERGIBT SICH DER HÖCHSTPREIS FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF , DER VON HÄNDLER ZU HÄNDLER JE NACH DEM ÜBERNAHMEPREIS SEINES LIEFERANTEN UNTERSCHIEDLICH IST , AUS DER SUMME DES ÜBERNAHMEPREISES , DER VORGESEHENEN KOSTEN UND HANDELSSPANNEN SOWIE DER STEUERN UND ABGABEN . NACH UNTEN WIRD DER MINDESTPREIS MONATLICH FÜR JEDEN KANTON FESTGESETZT , INDEM AUF DEN HÖCHSTVERKAUFSPREIS , DER SICH AUS DEM MITTEL DER ÜBERNAHMEPREISLISTEN DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN WÄHREND DES VORANGEGANGENEN MONATS ERGIBT , EIN ABSCHLAG GEMACHT WIRD , DER ZUM MASSGEBLICHEN ZEITPUNKT 9 CENTIMES PRO LITER BENZIN UND 10 CENTIMES PRO LITER SUPERKRAFTSTOFF BETRUG . ERGIBT DIE BERECHNUNG DES HÖCHSTVERKAUFSPREISES EINES HÄNDLERS EINEN BETRAG , DER UNTER DEM MINDESTPREIS LIEGT , WIRD DER HÖCHSTVERKAUFSPREIS DEM MINDESTPREIS ANGEPASST .

7 NACH DEN AKTEN IST DIE GRUPPE LECLERC , ZU DER DIE FIRMEN SODINORD UND SODIREV GEHÖREN , IM BESITZE EINER A-3-ERLAUBNIS . DIESE GRUPPE IST DAFÜR BEKANNT , DASS SIE IN IHREN ' ' CENTRES LECLERC ' ' GENANNTEN LÄDEN FÜR VIELE WAREN EINE NIEDRIGPREISPOLITIK BETREIBT . 1983 BEZOG SIE IN DIESE VERKAUFSPOLITIK DEN EINZELHANDEL MIT TREIBSTOFFEN EIN . WIE ANDERE CENTRES LECLERC VERKAUFTEN DESHALB DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV TREIBSTOFFE ZU PREISEN , DIE UNTER DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DER OBEN ERWÄHNTEN REGELUNG FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN LAGEN .

8 EIN KONKURRENT BEANTRAGTE DARAUFHIN BEIM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV ; ER MACHTE GELTEND , ES SEI GESETZWIDRIG UND UNLAUTER UND FÜGE IHM SCHADEN ZU , NIEDRIGERE PREISE ALS DEN MINDESTPREIS ZU VERLANGEN ; ER BEANTRAGTE FOLGLICH , DIESES VORGEHEN UNTER ANDROHUNG EINES ZWANGSGELDES ZU UNTERSAGEN . DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV VERTEIDIGTEN SICH DAMIT , DASS DIE REGELUNG ÜBER DIE TREIBSTOFFPREISE GEGEN DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSE UND NICHT IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG ZU RECHTFERTIGEN SEI .

9 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE HIELT ES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN RECHTSSTREIT ERFORDERLICH , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :

SIND DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 DES VERTRAGES VOM 25 . MÄRZ 1957 ZUR GRÜNDUNG DER EWG DAHIN AUSZULEGEN , DASS SIE ES VERBIETEN , DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG VORGESCHRIEBENE MINDESTPREISE FÜR DEN TANKSTELLENVERKAUF VON TREIBSTOFFEN - BENZIN , SUPERKRAFTSTOFF UND DIESELKRAFTSTOFF - AN VERBRAUCHER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN FORM EINES SYSTEMS EINZUFÜHREN , DAS JEDEN IRGENDEINEM STAAT DER GEMEINSCHAFT ANGEHÖRENDEN EINZELHÄNDLER ZUR EINHALTUNG DES FESTGESETZTEN MINDESTPREISES VERPFLICHTET?

10 DER IN DIESER FRAGE ERWÄHNTE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG GEHÖRT ZU DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES , DIE IN VERBINDUNG MIT DEN JEWEILIGEN SIE KONKRETISIERENDEN KAPITELN DES EWG-VERTRAGES ANWENDUNG FINDEN . ER SIEHT DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS VOR , DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT ; DIESES ALLGEMEINE ZIEL WIRD INSBESONDERE DURCH DIE WETTBEWERBSREGELN IM DRITTEN TEIL , TITEL I , KAPITEL 1 DES EWG-VERTRAGES GENAUER BESTIMMT . GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE MASSNAHMEN ZU UNTERLASSEN , WELCHE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN . DIE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS NACH DER VEREINBARKEIT EINER REGELUNG VON DER ART , WIE SIE VORSTEHEND BESCHRIEBEN IST , MIT DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN GEHT ALSO DAHIN , OB DIE REGELUNG MIT DEN GRUNDSÄTZEN UND ZIELEN DES EWG-VERTRAGES SOWIE MIT DEN DIESE KONKRETISIERENDEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN EINKLANG STEHT .

11 DIE ARTIKEL 2 UND 3 EWG-VERTRAG HABEN DIE ERRICHTUNG EINES MARKTES MIT FREIEM WARENVERKEHR OHNE WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG ZUM ZIEL . DIE ERREICHUNG DIESES ZIELS WIRD VOR ALLEM GEWÄHRLEISTET DURCH DIE ARTIKEL 30 FF . ÜBER DAS VERBOT VON BESCHRÄNKUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS SOWIE DURCH DIE ARTIKEL 85 FF . ÜBER DIE WETTBEWERBSREGELN , DIE IM FOLGENDEN ZUNÄCHST GEPRÜFT WERDEN .

ZUR ANWENDUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 UND 85 EWG-VERTRAG

12 NACH AUFFASSUNG DER S . A . SODINORD UND DER S . A . SODIREV GELTEN AUFGRUND DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG DIE GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 85 UND 86 FÜR EINE STAATLICHE REGELUNG DER VORLIEGENDEN ART . ARTIKEL 85 UNTERSAGE DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DES VERKAUFSPREISES ODER ANDERER BEDINGUNGEN VON HANDELSGESCHÄFTEN ; ES SEI NICHT ZULÄSSIG , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE EIN SYSTEM UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT GEWÄHRLEISTEN SOLLTEN , AUSZUSCHALTEN .

13 DIE FRANZÖSISCHE , DIE ITALIENISCHE UND DIE GRIECHISCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND , DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG GEHÖRTEN ZU DEN ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZEN DES VERTRAGES UND MÜSSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES GESEHEN WERDEN , DIE DIE BEDINGUNGEN UND DIE ART UND WEISE IHRER KONKRETISIERUNG FESTLEGTEN . DIE ARTIKEL 85 UND 86 SCHIEDEN INSOWEIT FÜR DIE BEURTEILUNG EINER STAATLICHEN PREISREGELUNG AUS , DENN DIESE ARTIKEL BETRÄFEN NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN .

14 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION KÖNNEN STAATLICHE MASSNAHMEN NUR AUSNAHMSWEISE ALS VERSTOSS GEGEN DIE SICH AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ERGEBENDE VERPFLICHTUNG , DIE WETTBEWERBSREGELN DER ARTIKEL 85 UND 86 NICHT PRAKTISCH UNWIRKSAM ZU MACHEN , ANGESEHEN WERDEN . DIES TRÄFE ZUM BEISPIEL AUF EINE STAATLICHE REGELUNG ZU , DIE EIN REGELWIDRIGES VERHALTEN VON UNTERNEHMEN BEGÜNSTIGE ODER ERLEICHTERE ODER SPEZIFISCH DARAUF ABZIELE , IHNEN DIE NICHTEINHALTUNG DER WETTBEWERBSREGELN ZU ERMÖGLICHEN . SO LAEGEN DIE DINGE IM VORLIEGENDEN FALL JEDOCH NICHT .

15 GEMÄSS DEM IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN ZIEL SIND NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR UND VERBOTEN ALLE VEREINBARUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN , BESCHLÜSSE VON UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN , DIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN GEEIGNET SIND UND EINE VERHINDERUNG , EINSCHRÄNKUNG ODER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , INSBESONDERE DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DER AN- ODER VERKAUFSPREISE ODER SONSTIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN . DIESE BESTIMMUNG BEZIEHT SICH SOMIT AUF WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN MEHRERER UNTERNEHMEN VORBEHALTLICH DER VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN .

16 DIESE VORSCHRIFTEN BETREFFEN NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN UND NICHT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG GETROFFENE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN . DIESE DÜR FEN JEDOCH , WIE DER GERICHTSHOF UNLÄNGST IN SEINEM URTEIL VOM 10 . JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 229/83 ( LECLERC , SLG . 1985 , 1 ) ENTSCHIEDEN HAT , NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DURCH IHRE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DIE UNEINGESCHRÄNKTE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DIE WIRKSAMKEIT DER ZU DESSEN VOLLZUG ERGANGENEN ODER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGEN UND KEINE MASSNAHMEN , AUCH NICHT IN FORM VON GESETZEN ODER VERORDNUNGEN , ERGREIFEN ODER BEIBEHALTEN , DIE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSSCHALTEN KÖNNTEN ( URTEILE VOM 13 . FEBRUAR 1969 IN DER RECHTSSACHE 14/68 , WALT WILHELM U . A ., SLG . 1969 , 1 , UND VOM 16 . NOVEMBER 1977 IN DER RECHTSSACHE 13/77 , INNO/ATAB , SLG . 1977 , 2115 ).

17 EINE GESETZLICHE REGELUNG WIE DIE STREITIGE IST JEDOCH NICHT DARAUF GERICHTET , DEN ABSCHLUSS VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN LIEFERANTEN UND EINZELHÄNDLERN ODER ANDERE DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG GENANNTEN VERHALTENSWEISEN VORZUSCHREIBEN . SIE ÜBERTRAEGT VIELMEHR DIE AUFGABE DER PREISFESTSETZUNG DEN ÖFFENTLICHEN STELLEN , DIE ZU DIESEM ZWECK EINE REIHE VON FAKTOREN HERANZIEHEN . DER UMSTAND ALLEIN , DASS ZU DIESEN BEI DER FESTSETZUNG DES EINZELHANDELSPREISES BERÜCKSICHTIGTEN FAKTOREN DIE VON DEN LIEFERANTEN FESTGESETZTEN ÜBERNAHMEPREISE GEHÖREN , DIE NACH OBEN DURCH DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN HÖCHSTPREIS BEGRENZT WERDEN , NIMMT EINER DERARTIGEN REGELUNG NOCH NICHT IHREN STAATLICHEN CHARAKTER UND IST NICHT GEEIGNET , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSZUSCHALTEN .

18 DARAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 5 IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 3 BUCHSTABE F UND 85 EWG-VERTRAG ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT UNTERSAGT , DIE FESTSETZUNG DER EINZELHANDELSPREISE FÜR EINE WARE IN DER WEISE ZU REGELN , WIE ES DIE IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN VORSCHRIFTEN VORSEHEN . ZU BEURTEILEN IST EINE SOLCHE REGELUNG JEDOCH WEITER IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR .

ZUR ANWENDUNG DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG

19 DIE S . A . SODINORD UND DIE S . A . SODIREV TRAGEN VOR , DIE IN DER STREITIGEN REGELUNG VORGESEHENE FORMEL FÜR DIE FESTSETZUNG DER MINDESTPREISE UNTERBINDE DEN WETTBEWERB DER WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , WENN DEREN SELBSTKOSTENPREISE UM MEHR ALS 8 % UNTER DENEN DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEUNTERNEHMEN LAEGEN , INDEM SIE DEN WETTBEWERBSVORTEIL NIEDRIGERER KOSTEN DER IMPORTEURE AUFHÖBEN . SIE STELLE DESHALB EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR .

20 DARÜBER HINAUS LASSE DAS STREITIGE PREISFESTSETZUNGSSYSTEM MANIPULATIONEN DER NATIONALEN BEHÖRDEN DERGESTALT ZU , DASS DIE SELBSTKOSTENPREISE ABSICHTLICH UNTER SCHÄTZT WÜRDEN , WAS DIE IMPORTEURE DARAN HINDERE , SICH AUF EINEM TRADITIONELL VON DEN FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN KONTROLLIERTEN MARKT ZU ETABLIEREN , INDEM ES IHNEN GEGEBENENFALLS UNMÖGLICH GEMACHT WERDE , IHRE ERZEUGNISSE ZU RENTABLEN PREISEN ABZUSETZEN . DIESER EFFEKT WERDE DURCH DIE VERPFLICHTUNG DER INHABER VON A-3-ERLAUBNISSEN , SICH ZU 80 % ÜBER MITTELFRISTIGE VERTRAEGE ZU VERSORGEN , NOCH VERSTÄRKT . EIN SOLCHES SYSTEM BEWIRKE SOMIT UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 30 EINE ABSCHOTTUNG DES NATIONALEN MARKTES .

21 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS - WOBEI IHR DIE ITALIENISCHE UND DIE GRIECHISCHE REGIERUNG BEISTIMMEN - , EINE PREISREGELUNG DER VORLIEGENDEN ART WIRKE SICH AUF DIE EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT AUS . MIT IHR SOLLE DIE VERSORGUNG DES GESAMTEN STAATSGEBIETS MIT TREIBSTOFF HARMONISIERT WERDEN , INDEM ALLEN WIEDERVERKÄUFERN AUSREICHENDE HANDELSSPANNEN GEWÄHRT WÜRDEN . DA DIE PREISE BEI DER EINFUHR FREI SEIEN , WERDE ES EINEM AUSLÄNDISCHEN MARKTTEILNEHMER MIT GÜNSTIGEREN ALS DEN FRANZÖSISCHEN SELBSTKOSTENPREISEN ERLEICHTERT , AUF DEN MARKT ZU GELANGEN , DENN ES STEHE IHM FREI , DIESEN VORTEIL AN DIE EINZELHÄNDLER WEITERZUGEBEN . DEMENTSPRECHEND SEIEN DIE EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN NACH FRANKREICH UNTER DER GELTUNG DIESES SYSTEMS GESTIEGEN . DARAUS ERGEBE SICH , DASS ARTIKEL 30 NICHT DAHIN AUSZULEGEN SEI , DASS ER EIN SOLCHES PREISFESTSETZUNGSSYSTEM VERBIETE .

22 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , EINE REGELUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTPREISES SEI GEEIGNET , DEN ABSATZ VON EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ZU ERSCHWEREN , WENN DIESER PREIS VERHINDERE , DASS SICH DER NIEDRIGERE SELBSTKOSTENPREIS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE IM EINZELHANDELSPREIS NIEDERSCHLAGE . EINE REGELUNG DER STREITIGEN ART STELLE SOMIT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN SIE DARAUF HINAUSLAUFE , DASS DER PREIS NACH MASSGABE DES SELBSTKOSTENPREISES DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE FESTGESETZT UND SO EIN EVENTÜLLER WETTBEWERBSVORTEIL DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUFGEHOBEN WERDE .

23 FESTZUHALTEN IST ZUNÄCHST , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES UNTER DAS VERBOT DER MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DES ARTIKELS 30 ALLE MASSNAHMEN FALLEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN . BEI DER ANWENDUNG DIESER GRUNDSÄTZE AUF STAATLICHE PREISREGELUNGSSYSTEME HAT DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT FESTGESTELLT , DASS DERARTIGE UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNGEN ZWAR ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLEN , JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN KÖNNE , WENN DIE PREISE SO FESTGESETZT WERDEN , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD ( URTEILE VOM 26 . NOVEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 65/75 , TASCA , SLG . 1976 , 291 ; VOM 24 . JANUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 82/88 , VAN TIGGELE , SLG . 1978 , 25 ; VOM 6 . NOVEMBER 1979 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 BIS 20/79 , DANIS , SLG . 1979 , 3327 ; VOM 29 . NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 181/82 , ROUSSEL LABORATORIA , SLG . 1983 , 3849 ).

24 DAS ARGUMENT DER S . A . SODINORD UND DER S . A . SODIREV , DIE ART DER FESTSETZUNG DES HÖCHSTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF BEWIRKE WEGEN ABSICHTLICHER UNTERSCHÄTZUNGEN EINE MARKTABSCHOTTUNG , INDEM SIE ES DEN AUSLÄNDISCHEN RAFFINERIEN UNMÖGLICH MACHE , IHRE ERZEUGNISSE ZU RENTABLEN PREISEN ABZUSETZEN , IST IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS NICHT ZU PRÜFEN . DIE FESTSETZUNG EINES HÖCHSTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF - WIE IM ÜBRIGEN AUCH DIE DEN INHABERN VON A-3-ERLAUBNISSEN AUFERLEGTEN BESCHRÄNKUNGEN BEIM BEZUG - SIND NÄMLICH VOM TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE NICHT ANGESPROCHEN WORDEN , DENN DER RECHTSSTREIT IM AUSGANGSVERFAHREN BETRIFFT LEDIGLICH DIE NICHTEINHALTUNG DES MINDESTPREISES FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN .

25 WAS DIE FESTSETZUNG DES MINDESTPREISES ANGEHT , SO HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 24 . JANUAR 1978 ( RECHTSSACHE 82/77 , VAN TIGGELE ) KLARGESTELLT , DASS SICH DIE FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GELTENDE FESTSETZUNG EINER MINDESTGEWINNSPANNE DURCH EINE INNERSTAATLICHE VORSCHRIFT NICHT NACHTEILIG AUF DEN ABSATZ ALLEIN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUSWIRKEN KÖNNE . ANDERS LIEGT ES DAGEGEN BEI EINEM AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZTEN MINDESTPREIS , DER , OBWOHL ER FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GILT , DEN ABSATZ DER LETZTEREN INSOWEIT ZU BENACHTEILIGEN GEEIGNET IST , ALS ER VERHINDERT , DASS IHR NIEDRIGERER GESTEHUNGSPREIS SICH IM EINZELHANDELSPREIS NIEDERSCHLAEGT .

26 WIE OBEN DARGELEGT , BESTIMMT SICH DER MINDESTPREIS FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF BEI DEM STREITIGEN SYSTEM IN DER PRAXIS NACH DEM ÜBERNAHMEPREIS , DER DEN VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN FESTGESETZTEN HÖCHSTPREIS EINZUHALTEN HAT . AUCH WENN DIE IMPORTEURE DIESEN HÖCHSTPREIS BEI DER AUFSTELLUNG IHRER ÜBERNAHMEPREISLISTE UNTERSCHREITEN KÖNNEN , SIND SIE DOCH DADURCH DARAN GEHINDERT , AUS EINER MÖGLICHEN GÜNSTIGEN WETTBEWERBSLAGE INFOLGE EINES NIEDRIGEREN SELBSTKOSTENPREISES NUTZEN ZU ZIEHEN , DASS DER MINDESTPREIS NACH DEM DURCHSCHNITT DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD . ZWAR IST ES NICHT ZU BEANSTANDEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT ZUR FESTSETZUNG DES PREISES EINER EINHEITLICHEN WARE , DEREN URSPRUNG SCHWER FESTSTELLBAR IST , SOBALD SIE SICH AUF DEM MARKT BEFINDET , ALLGEMEINE KRITERIEN VERWENDET . UM JEDE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG AUF DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT AUSZUSCHLIESSEN , MÜSSEN DIESE KRITERIEN JEDOCH DIE ÜBERNAHMEPREISE ALLER MARKTTEILNEHMER UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER WARE ANGEMESSEN BERÜCKSICHTIGEN .

27 DIESE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG EINES SYSTEMS WIE DES STREITIGEN AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE WIRD NOCH DURCH DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DES HÖCHSTPREISES VERSTÄRKT , DER DEN ÜBERNAHMEPREIS NACH OBEN BEGRENZT UND DER NACH DEN AUSKÜNFTEN , DIE DER GERICHTSHOF ERHALTEN HAT , NORMALERWEISE VON DEN INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN ALS ÜBERNAHMEPREIS ANGEWENDET WIRD . WENN DIESER HÖCHSTPREIS AUCH IM ALLGEMEINEN AUF DER GRUNDLAGE SOWOHL DER SELBSTKOSTENPREISE DER FRANZÖSISCHEN RAFFINERIEN ALS AUCH DER AUF DEN EUROPÄISCHEN MÄRKTEN FESTGESTELLTEN TREIBSTOFFKURSE BERECHNET WIRD , SO SIND DOCH NUR DIE SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN ENTSCHEIDEND , WENN DIE EUROPÄISCHEN KURSE UM MEHR ALS 8 % NACH UNTEN VON IHNEN ABWEICHEN . SOBALD DER WETTBEWERBSVORTEIL DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE DIESE SCHWELLE ÜBERSCHREITET , WIRD IHR GÜNSTIGERER SELBSTKOSTENPREIS FOLGLICH BEI DER FESTSETZUNG DES HÖCHSTPREISES NICHT MEHR BERÜCKSICHTIGT . EINE SOLCHE FORMEL BENACHTEILIGT NOCH DAZU DEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE WEITER DADURCH , DASS SIE SIE IHRES WETTBEWERBSVORTEILS BEIM VERBRAUCHER BERAUBT , SOBALD DIESE SCHWELLE VON 8 % ÜBERSCHRITTEN WIRD .

28 DIESE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG EINES MINDESTPREISES AUF DEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , DEREN SELBSTKOSTENPREIS UNTER DEM DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE LIEGT , LÄSST SICH NICHT MIT DEM HINWEIS DARAUF BESTREITEN , DIE EINFUHRPREISE SEIEN FREI ; DIE IMPORTEURE KÖNNTEN DEN EINZELHÄNDLERN SOMIT EINE GRÖSSERE GEWINNSPANNE GEWÄHREN , UM SIE ZU VERANLASSEN , SICH MIT EINGEFÜHRTEN TREIBSTOFFEN EINZUDECKEN . VIELMEHR VERHINDERT ES DIE STRUKTUR DER VERTRIEBSNETZE , DASS DIE EINGEFÜHRTEN TREIBSTOFFE EINEN DERARTIGEN VORTEIL VOLL AUSNÜTZEN KÖNNEN , WEIL EINE GROSSE ZAHL VON EINZELHÄNDLERN NICHT DIE MÖGLICHKEIT HAT , DEN LIEFERANTEN FREI ZU WECHSELN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT DER PREIS BEI HOMOGENEN WAREN WIE TREIBSTOFFEN AUF DER EBENE DES EINZELHANDELSVERKAUFS DAS WESENTLICHE WETTBEWERBSELEMENT DAR . EIN MINDESTPREIS WIE DER VORLIEGENDE KANN FOLGLICH DIE VERSTÄRKTE DURCHDRINGUNG DES INLÄNDISCHEN MARKTES MIT EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN - TROTZ GÜNSTIGEREN SELBSTKOSTENPREISES - BEHINDERN . EINE ALLFÄLLIGE ERHÖHUNG DER EINFUHREN UNTER DER GELTUNG EINES SOLCHEN SYSTEMS , WIE SIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG GELTEND GEMACHT HAT , REICHT UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT AUS , UM DARZUTUN , DASS DER MINDESTPREIS KEINE NACHTEILIGE AUSWIRKUNG AUF DEN ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE HAT .

29 SOMIT BENACHTEILIGT EIN NATIONALES SYSTEM DER FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN , DAS DIESE PREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN , DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE , INDEM ES IHNEN DIE MÖGLICHKEIT NIMMT , AUS EINEM GÜNSTIGEREN SELBSTKOSTENPREIS WETTBEWERBSVORTEILE BEIM VERBRAUCHER ZU ZIEHEN .

30 ZUR RECHTFERTIGUNG DER STREITIGEN REGELUNG BERUFT SICH DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG WEITER AUF DIE ZWINGENDEN ERFORDERNISSE DER WAHRUNG DER INTERESSEN DER VERBRAUCHER . NACH IHRER AUFFASSUNG KÖNNTE EIN RUINÖSER PREISWETTBEWERB BEI TREIBSTOFFEN ZUM VERSCHWINDEN EINER GROSSEN ZAHL VON TANKSTELLEN UND DAMIT ZU EINER UNZUREICHENDEN VERSORGUNG DES GESAMTEN STAATSGEBIETS FÜHREN .

31 EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DIE EINZELHÄNDLER ZUR EINHALTUNG BESTIMMTER PREISE BEIM VERKAUF IM EINZELHANDEL VERPFLICHTET UND DIE DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE AUF DEM MARKT BENACHTEILIGT , KANN JEDOCH NUR AUS DEN IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GENANNTEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT WERDEN .

32 ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 36 HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUF DIE STÖRUNGEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT HINGEWIESEN , DIE DURCH HEFTIGE REAKTIONEN HERVORGERUFEN WÜRDEN , MIT DENEN VON SEITEN DER DURCH EINEN UNBEGRENZTEN WETTBEWERB BEDROHTEN EINZELHÄNDLERN ZU RECHNEN SEI .

33 INSOWEIT HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG NICHT DARGETAN , DASS EINE DEN VORSTEHEND ENTWICKELTEN GRUNDSÄTZEN ENTSPRECHENDE ÄNDERUNG DER FRAGLICHEN REGELUNG FOLGEN FÜR DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT HÄTTE , DENEN SIE TROTZ DER IHR ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN MITTEL NICHT GEWACHSEN WÄRE .

34 AUF DIE VOM TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN ,

- DASS DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 EINE NATIONALE REGELUNG NICHT VERBIETEN , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN ;

- DASS ABER ARTIKEL 30 EINE SOLCHE REGELUNG VERBIETET , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN ABWEICHEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

35 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN , DER ITALIENISCHEN UND DER GRIECHISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNAL DE COMMERCE TOULOUSE MIT BESCHLUSS VOM 1 . AUGUST 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .

2 ) ARTIKEL 30 VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN .

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