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Document 61981CJ0266

Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1983.
Società Italiana per l'Oleodotto Transalpino (SIOT) gegen Ministero delle finanze, Ministero della marina mercantile, Circoscrizione doganale di Trieste und Ente autonomo del porto di Trieste.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di Cassazione - Italien.
Abgabenregelung für Transitwaren - Wirkungen des GATT im Gemeinschaftsrecht.
Rechtssache 266/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 -00731

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:77

61981J0266

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. MAERZ 1983. - SOCIETA ITALIANA PER L'OLEODOTTO TRANSALPINO (SIOT) GEGEN MINISTERIO DELLE FINANZE UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE, ITALIEN. - STEUERREGELUNG FUER TRANSITWAREN - WIRKUNGEN DES GATT IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS. - RECHTSSACHE 266/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 00731
Spanische Sonderausgabe Seite 00153
Schwedische Sonderausgabe Seite 00065
Finnische Sonderausgabe Seite 00065


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER WARENVERKEHR - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - NATIONALE DURCHFUHRABGABEN - ZULÄSSIGKEIT VERNEINT - ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENEN LEISTUNGEN - ZULÄSSIGKEIT BEJAHT

2 . VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - VERTRAEGE DER GEMEINSCHAFT - ABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN - ABGABENRECHTLICHE BEHANDLUNG DER TRANSITWAREN - BESONDERE VERPFLICHTUNG VERNEINT

( ABKOMMEN EWG-ÖSTERREICH VOM 22 . JUNI 1972 )

3 . VÖLKERRECHTLICHE VERTRAEGE - VERTRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN - GATT - GRUNDSATZ DER DURCHFUHRFREIHEIT - UNMITTELBARE WIRKUNG VERNEINT - AUSWIRKUNGEN AUF DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DRITTLÄNDERN , DIE VERTRAGSPARTEI DES GATT SIND , VERNEINT

Leitsätze


1 . DAS BESTEHEN EINER DURCH DEN FREIEN WARENVERKEHR GEKENNZEICHNETEN ZOLLUNION INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IMPLIZIERT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DURCHFUHRFREIHEIT . DAHER DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR DURCH IHR HOHEITSGEBIET BEFINDEN UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT KOMMEN ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMT SIND , WEDER DURCHFUHRABGABEN ERHEBEN NOCH IHNEN DURCHFUHRBELASTUNGEN AUFERLEGEN . JEDOCH KANN MAN DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENER LEISTUNGEN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER SO VERSTANDENEN DURCHFUHRFREIHEIT ANSEHEN ; DABEI SIND NICHT NUR DIE LEISTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN UND SPEZIELLEN ZUSAMMENHANG MIT DER WARENBEFÖRDERUNG STEHEN , SONDERN AUCH DIE ALLGEMEINEREN VORTEILE , DIE SICH AUS DER BENUTZUNG DER HAFENGEWÄSSER ODER -ANLAGEN ERGEBEN , FÜR DEREN SCHIFFBARKEIT UND UNTERHALTUNG ÖFFENTLICHE STELLEN DIE KOSTENLAST TRAGEN .

2 . DAS TRANSITABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ENTHÄLT KEINE BESONDERE VERPFLICHTUNG DER VERTRAGSPARTEIEN IN BEZUG AUF DIE AB GABENRECHTLICHE BEHANDLUNG DER TRANSITWAREN .

3 . ARTIKEL V DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS , DER DEN GRUNDSATZ DER DURCHFUHRFREIHEIT FÜR DEN VERKEHR DURCH DAS GEBIET JEDER VERTRAGSPARTEI NACH UND AUS DEM GEBIET DER ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN ENTHÄLT , KANN IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN . DIE EINZELNEN KÖNNEN SICH NICHT AUF IHN BERUFEN , UM GEGEN DIE ERHEBUNG EINER ABGABE VON DER ART EINER EIN- UND AUSLADEGEBÜHR FÜR WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR NACH ÖSTERREICH BEFINDEN , VORZUGEHEN . DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT , DEN DRITTLÄNDERN GEGENÜBER , DIE VERTRAGSPARTEI DES GATT SIND , DIE EINHALTUNG DIESES ABKOMMENS SICHERZUSTELLEN , WIRD DURCH DIESE FESTSTELLUNG IN KEINER WEISE BERÜHRT .

Entscheidungsgründe


1 DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT MIT BESCHLUSS VOM 21 . MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 6 . OKTOBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT ; SIE BETREFFEN

- ZUM EINEN DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 90 , 113 UND 177 EWG-VERTRAG , DER VERORDNUNG NR . 542/69 DES RATES VOM 18 . MÄRZ 1969 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( ABL . L 77 , S . 1 ) UND DER VERORDNUNG NR . 2813/72 DES RATES VOM 21 . NOVEMBER 1972 ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUR ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( ABL . L 294 , S . 86 ) SOWIE

- ZUM ANDEREN DIE WIRKUNG DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS ( GATT ) VOM 30 . OKTOBER 1947 IM GEMEINSCHAFTSRECHT SOWIE DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS V DIESES ABKOMMENS , DER DIE FREIHEIT DER DURCHFUHR BETRIFFT .

DIESE FRAGEN SIND VORGELEGT WORDEN , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE ERHEBUNG VON EIN- UND AUSLADEGEBÜHREN GEMÄSS DEM DECRETO LEGGE NR . 47 VOM 28 . FEBRUAR 1974 , BESTÄTIGT DURCH DAS GESETZ NR . 117 VOM 16 . APRIL 1974 ( IM FOLGENDEN : ' ' DECRETO LEGGE NR . 47 ' ' ), AUF ROHÖL , DAS DURCH DIE TRANSALPINE ÖLLEITUNG IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND NACH ÖSTERREICH BEFÖRDERT WIRD , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND GEGEBENENFALLS MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GATT VEREINBAR IST .

2 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , STELLEN SICH DIESE FRAGEN IN EINER REIHE VON RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN DER SOCIETA ITALIANA PER L ' OLEODOTTO TRANSALPINO ( SIOT ), EINER GESELLSCHAFT ITALIENISCHEN RECHTS , DIE DEN BAU UND DIE BEWIRTSCHAFTUNG DES ZWISCHEN TRIEST UND DER ÖSTERREICHISCHEN GRENZE AUF ITALIENISCHEM HOHEITSGEBIET VERLAUFENDEN ABSCHNITTS DER TRANSALPINEN ÖLLEITUNG ÜBERNOMMEN HAT , EINERSEITS UND DEM MINISTERO DELLE FINANZE ( FINANZMINISTERIUM ), DEM MINISTERO DELLA MARINA MERCANTILE ( MINISTERIUM FÜR DIE HANDELSMARINE ), DER CIRCOSCRIZIONE DOGANALE DI TRIESTE ( ZOLLBEZIRK TRIEST ) UND DEM ENTE AUTONOMO DEL PORTO DI TRIESTE ( SELBSTÄNDIGE HAFENBEHÖRDE TRIEST ) ANDERERSEITS ÜBER DIE ERHEBUNG DER STREITIGEN GEBÜHREN AUF DAS IN DEN EINRICHTUNGEN DER FIRMA SIOT GELÖSCHTE UND FÜR RAFFINERIEN TEILS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , TEILS IN DER REPUBLIK ÖSTERREICH BESTIMMTE ROHÖL .

ZUR VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS

3 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS ITALIEN VOR DER ANWENDUNG DES DECRETO LEGGE NR . 47 , VON DER DER RECHTSSTREIT SEINEN AUSGANG GENOMMEN HAT , NACH DEM GESETZ NR . 42 VOM 9 . FEBRUAR 1963 EINE ' ' ABLADESTEUER ' ' AUF IMPORTIERTE WAREN UND EINE SOGENANNTE ' ' HAFENGEBÜHR ' ' ERHOB , DIE FÜR DAS EIN- UND AUSLADEN VON WAREN GLEICH WELCHER HERKUNFT ODER BESTIMMUNG IN BESTIMMTEN HÄFEN , DARUNTER DEM HAFEN VON TRIEST , ZU ENTRICHTEN WAR . DIE ERSTE DIESER BEIDEN ABGABEN TRAF NICHT DAS VON FIRMA SIOT ANGELANDETE ROHÖL , WEIL ES NICHT FÜR DIE EINFUHR BESTIMMT WAR ; WAS DIE HAFENGEBÜHR ANBELANGTE , SO ENTHIELT DAS GESETZ EINE AUSDRÜCKLICHE AUSNAHME ZUGUNSTEN VON WAREN , DIE SICH IM DURCHFUHRVERKEHR IM HAFEN VON TRIEST BEFANDEN .

4 IN SEINEM URTEIL IN DER VORABENTSCHEIDUNGSSACHE 34/73 VOM 10 . OKTOBER 1973 ( VARIOLA , SLG . S . 981 ) HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT , DASS EINE ABGABE VON DER ART DER GENANNTEN ABLADESTEUER , DIE SPEZIFISCH AUF IMPORTIERTE ERZEUGNISSE ERHOBEN WIRD , ALS ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN IST UND SICH DAHER NICHT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAREN LÄSST . SEINERZEIT HATTE DIE KOMMISSION WEGEN DERSELBEN ' ' ABLADESTEUER ' ' AUCH EINE KLAGE AUF FESTSTELLUNG EINER VERTRAGSVERLETZUNG ERHOBEN , DIE UNTER DER NUMMER 172/73 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN WAR ( ABL . C 99 VOM 20 . 11 . 1973 , S . 4 ). ITALIEN ÄNDERTE AUFGRUND DES ANGEFÜHRTEN URTEILS SEINE RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH DAS DECRETO LEGGE NR . 47 . DIE ' ' ABLADESTEUER ' ' WURDE DURCH EINE ' ' STAATLICHE AUS- UND EINLADEGEBÜHR ' ' ( IM FOLGENDEN : ' ' STAATLICHE GEBÜHR ' ' ) ERSETZT , DIE UNABHÄNGIG VON DER HERKUNFT UND DER BESTIMMUNG DER WAREN ERHOBEN WIRD . DA DIE KOMMISSION DER ANSICHT WAR , DASS INFOLGE DIESER NEUREGELUNG DER STREITIGEN ABGABE DER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ABGESTELLT SEI , NAHM SIE IHRE KLAGE ZURÜCK ( ABL . C 69 VOM 14 . 6 . 1974 , S . 5 ). WAS DIE ' ' HAFENGEBÜHR ' ' ANBELANGT , SO WURDE SIE IN DER AUSGESTALTUNG DES GESETZES VON 1963 BEIBEHALTEN ; DIE FRÜHER VORGESEHENE AUSNAHME ZUGUNSTEN DES DURCHFUHRVERKEHRS ÜBER DEN HAFEN VON TRIEST WURDE ALLERDINGS ABGESCHAFFT .

5 SEIT DEM INKRAFTTRETEN DES DECRETO LEGGE NR . 47 VERLANGTE DIE ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG DIE ENTRICHTUNG DER BEIDEN GEBÜHREN - DER ' ' STAATLICHEN GEBÜHR ' ' UND DER ' ' HAFENGEBÜHR ' ' - FÜR DAS ROHÖL , DAS IN DEN EINRICHTUNGEN DER FIRMA SIOT GELÖSCHT UND DURCH DIE TRANSALPINE ÖLLEITUNG WEITERBEFÖRDERT WORDEN WAR . DIE FIRMA SIOT ERHOB DESWEGEN MEHRERE KLAGEN BEIM TRIBUNALE TRIEST FÜR EINZELNE ZEITRÄUME INNERHALB DER ZEITSPANNE VON 1974 BIS 1975 ; SPÄTER ENTRICHTETE SIE DIE GEBÜHREN UNTER ALLEN VORBEHALTEN VORLÄUFIG BIS ZUM AUSGANG DIESER RECHTSSTREITIGKEITEN . NACHDEM DAS TRIBUNALE DIE KLAGEN ABGEWIESEN HATTE , LEGTE DIE FIRMA SIOT BERUFUNG BEI DER CORTE D ' APPELLO TRIEST EIN , DIE DIESE RECHTSMITTEL IHRERSEITS ZURÜCKWIES . NACH ERLASS DER BERUFUNGSURTEILE WURDEN MEHRERE KASSATIONSBESCHWERDEN BEI DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE EINGELEGT .

6 LAUT DEM VORLAGEBESCHLUSS BRACHTE DIE FIRMA SIOT AUSSER DEN AUF INNERSTAATLICHES RECHT GESTÜTZTEN RÜGEN MEHRERE TEILS AUF DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , TEILS AUF DAS GATT GESTÜTZTE KASSATIONSRÜGEN VOR , NÄMLICH :

1 . DIE STREITIGEN GEBÜHREN SEIEN NICHT ALS INLÄNDISCHE ABGABEN , SONDERN ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN UND VERSTIESSEN DAHER GEGEN DIE ARTIKEL 12 UND 13 EWG-VERTRAG .

2 . SIE SEIEN MIT DER IN ARTIKEL V DES GATT ENTHALTENEN REGELUNG DER FREIHEIT DER DURCHFUHR UNVEREINBAR .

3 . SIE SEIEN MIT DER REGELUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN DER VERORDNUNG NR . 542/69 UND MIT DEM GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 2813/72 IN KRAFT GESETZTEN TRANSITABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND ÖSTERREICH UNVEREINBAR .

4 . SIE BEEINTRÄCHTIGTEN DIE HANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT UND VERSTIESSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG .

5 . SIE FÜHRTEN UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 90 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ZU SCHWERWIEGENDEN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN , WEIL SIE ÖFFENTLICHEN HAFENEINRICHTUNGEN ZU LASTEN EINES PRIVATUNTERNEHMENS , DEM DER BETRIEB UND DIE VERWENDUNG SEINER EIGENEN ANLAGEN FÜR DIE ENTSPRECHENDEN AUSLADEVORGÄNGE GESTATTET SEI , FINANZIELLE VORTEILE SICHERTEN .

7 DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE ENTSCHIED , DASS DIE STREITIGEN ABGABEN KEINE EINFUHRABGABEN , SONDERN INLÄNDISCHE ABGABEN IM SINNE DER ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG UND III DES GATT SEIEN , WEIL SIE EINGELADENE UND AUSGELADENE WAREN TRÄFEN UND AUF ALLE DIESE WAREN UNABHÄNGIG VON IHRER HERKUNFT ODER BESTIMMUNG ERHOBEN WÜRDEN .

8 DAVON AUSGEHEND GELANGTE DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE ZU DER ANSICHT , DASS SICH IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSLEGUNGSFRAGEN STELLEN , DIE DIE VERORDNUNG ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN , DAS TRANSITABKOMMEN MIT ÖSTERREICH , DIE IN ARTIKEL 113 ENTHALTENEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK UND DIE IN ARTIKEL 90 EWG-VERTRAG ENTHALTENEN WETTBEWERBSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN BETREFFEN .

9 SIE MEINT AUSSERDEM , DASS SICH EINE FRAGE NACH DER ANGEBLICHEN UNVEREINBARKEIT DER STREITIGEN GEBÜHREN MIT DEM DIE FREIHEIT DER DURCHFUHR BETREFFENDEN ARTIKEL V DES GATT STELLE . IM HINBLICK AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE HALTUNG ZU DEN INNERSTAATLICHEN WIRKUNGEN DES GATT , DIE IN IHRER EIGENEN RECHTSPRECHUNG EINERSEITS UND IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN DEN URTEILEN VOM 12 . DEZEMBER 1972 IN DEN RECHTSSACHEN 21 BIS 24/72 ( INTERNATIONAL FRUIT , SLG . S . 1219 ), VOM 24 . OKTOBER 1973 IN DER RECHTSSACHE 9/73 ( SCHLÜTER , SLG . S . 1135 ) UND VOM 11 . NOVEMBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 38/75 ( NEDERLANDSE SPOORWEGEN , SLG . S . 1439 ) ANDERERSEITS ZUM AUSDRUCK KOMMT , HÄLT SIE ES FÜR ERFORDERLICH , DIESES PROBLEM NUNMEHR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF IN DEN ANGEFÜHRTEN URTEILEN FESTGESTELLTEN TATSACHE , DASS DIE GEMEINSCHAFT HINSICHTLICH DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GATT AN DIE STELLE DER MITGLIEDSTAATEN GETRETEN IST , NEU ZU ÜBERDENKEN .

10 UM DIESE PROBLEMATIK LÖSEN ZU KÖNNEN , HAT DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE FOLGENDE VIER FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

A - VORFRAGE : GEHÖREN DIE BESTIMMUNGEN DES GATT DESHALB , WEIL DIE GEMEINSCHAFT HINSICHTLICH DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DIESEM ABKOMMEN AN DIE STELLE DER MITGLIEDSTAATEN GETRETEN IST , AUCH DANN ZU DEN VORSCHRIFTEN , DEREN AUSLEGUNG IN DIE VORABENTSCHEIDUNGSZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FÄLLT , WENN DAS NATIONALE GERICHT DARUM ERSUCHT WIRD , SIE IM HINBLICK AUF BEZIEHUNGEN ZWISCHEN RECHTSSUBJEKTEN ZU EINEM ANDEREN ZWECK ALS DEM DER BEURTEILUNG DER GÜLTIGKEIT ODER DER UNGÜLTIGKEIT EINER HANDLUNG DER GEMEINSCHAFT ANZUWENDEN ODER ZUMINDEST AUSZULEGEN?

B - BEI BEJAHUNG DER VORSTEHENDEN FRAGE : WELCHE WIRKUNGEN SIND GEGEBENENFALLS ( UND BEI EINEM ZEITLICHEN UNTERSCHIED , IN WELCHER ZEITLICHEN REIHENFOLGE ) INNERHALB DER RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT UND DER DER MITGLIEDSTAATEN DARAUS ENTSTANDEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT HINSICHTLICH DER ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GATT AN DIE STELLE DER MITGLIEDSTAATEN GETRETEN IST? MUSS INSBESONDERE DAS NATIONALE GERICHT , WENN ES DEN BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENS ARGUMENTE FÜR DIE AUSLEGUNG ODER KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER SPÄTEREN , INHALTLICH GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES ABKOMMENS VERSTOSSENDEN NATIONALEN VORSCHRIFT ENTNIMMT , - UNTER BEACHTUNG DER DURCH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FESTGELEGTEN KOMPETENZVERTEILUNG - DAVON AUSGEHEN , DASS DAS GATT , BESONDERS IN BEZUG AUF DIE IN DER FOLGENDEN FRAGE GENANNTEN BESTIMMUNGEN , NUR AUF DER EBENE VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN , OHNE UNMITTELBARE WIRKUNGEN IN DER INTERNEN RECHTSORDNUNG , GELTUNG HAT , ODER ABER HAT ES DAVON AUSZUGEHEN , DASS DAS GATT IN DIESER RECHTSORDNUNG IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN RECHTSSUBJEKTEN WIRKSAM WIRD UND IN DIESEM ZWEITEN FALL GEGENÜBER DER ENTGEGENSTEHENDEN NATIONALEN VORSCHRIFT GLEICHRANGIG ODER HÖHERRANGIG IST?

C -EBENFALLS BEI BEJAHUNG DER FRAGE A UND UNABHÄNGIG VON DER ANTWORT AUF DIE FRAGE B , UM DEM VORLEGENDEN GERICHT NÜTZLICHE HINWEISE FÜR DIE AUSLEGUNG DER NATIONALEN REGELUNG ZU GEBEN : IST ES DEM NATIONALEN GESETZGEBER NACH ARTIKEL V ABSATZ 3 DES GATT FÜR AUS NICHT-MITGLIEDSLÄNDERN STAMMENDE , ABER FÜR DEN MARKT VON MITGLIEDSLÄNDERN BESTIMMTE WAREN - GEGEBENENFALLS IN WELCHEN GRENZEN UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN - UNTERSAGT , DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ( WIE DIE STAATLICHE GEBÜHR FÜR DAS AUSLADEN UND EINLADEN VON WAREN IN ALLEN SEEHÄFEN DES LANDES UND DIE SOGENANNTE HAFENGEBÜHR FÜR DAS AUSLADEN UND DAS EINLADEN VON WAREN NUR IN EINIGEN DIESER HÄFEN - GEBÜHREN , DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND 2 DES DECRETO LEGGE NR . 47 VOM 28 . FEBRUAR 1974 , BESTÄTIGT DURCH DAS GESETZ NR . 117 VOM 16 . APRIL 1974 , VORGESEHEN SIND ) SOWOHL AUF INLÄNDISCHE ODER NATIONALISIERTE ERZEUGNISSE ALS AUCH AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE AUS ANLASS DES EIN- ODER AUSLADENS DIESER ERZEUGNISSE IN SEEHÄFEN DES MITGLIEDSTAATS VORZUSEHEN , DIE DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUCH DANN ZU TRAGEN HABEN , WENN SIE AUS EINEM DRITTLAND STAMMEN UND SICH LEDIGLICH AUF DER DURCHFUHR DURCH DAS NATIONALE HOHEITSGEBIET BEFINDEN , DA SIE FÜR DEN MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESTIMMT SIND , UND AUCH DANN , WENN - DIES BETRIFFT INSBESONDERE DIEJENIGEN ABGABEN , DIE FÜR BESTIMMTE HÄFEN VORGESEHEN SIND , DIE VON SELBSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERWALTET WERDEN , FÜR DIE EIN TEIL DIESER ABGABEN BESTIMMT IST - DAS EIN- UND AUSLADEN SOWIE DIE SPÄTERE WEITERBEFÖRDERUNG AUF DEN MARKT , FÜR DEN DIE WAREN LETZTEN ENDES BESTIMMT SIND , AUSSCHLIESSLICH VON EINEM WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN MIT HILFE VON EINRICHTUNGEN UND ANLAGEN BESORGT WERDEN , DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN AUF EIGENE RECHNUNG ERRICHTET , BEWIRTSCHAFTET UND UNTERHALTEN WERDEN , OHNE DASS VON DER HAFENVERWALTUNG IRGENDEINE UNMITTELBARE UND SPEZIELLE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WIRD?

D -UNABHÄNGIG VON DEN ANTWORTEN AUF DIE VORSTEHENDEN FRAGEN A , B UND C :

1 . IST ES DEM NATIONALEN GESETZGEBER NACH DEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG AUF DEM GEBIET DES LAUTEREN WETTBEWERBS UND DER HANDELSPOLITIK ZUGRUNDE LIEGENDEN PRINZIPIEN UNTER BESONDERER BEZUGNAHME AUF DIE ARTIKEL 90 ABSATZ 1 UND 113 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND IM HINBLICK AUF DIE SPEZIFISCHE REGELUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS DURCH DIE RATSVERORDNUNG ( EWG ) NR . 542/69 VOM 18 . MÄRZ 1969 UND NR . 2813/72 VOM 21 . NOVEMBER 1972 - GEGEBENENFALLS IN WELCHEN GRENZEN UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN SOWIE BEI VORLIEGEN WELCHER - AUCH FORMELLER - ERFORDERNISSE IN BEZUG AUF DIE HERKUNFT DER WARE UND DAS FÜR SIE GELTENDE VERSANDVERFAHREN - UNTERSAGT , DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ( WIE DIE STAATLICHE GEBÜHR FÜR DAS AUSLADEN UND DAS EINLADEN VON WAREN IN ALLEN SEEHÄFEN DES LANDES UND DIE SOGENANNTE HAFENGEBÜHR FÜR DAS AUSLADEN UND DAS EINLADEN VON WAREN NUR IN EINIGEN DIESER HÄFEN - GEBÜHREN , DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 DES DECRETO LEGGE NR . 47 VOM 28 . FEBRUAR 1974 BESTÄTIGT DURCH GESETZ NR . 117 VOM 16 . APRIL 1974 , VORGESEHEN SIND ) SOWOHL AUF INLÄNDISCHE ODER NATIONALISIERTE ERZEUGNISSE ALS AUCH AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE AUS ANLASS DES EIN- ODER AUSLADENS DIESER ERZEUGNISSE IN SEEHÄFEN DES MITGLIEDSTAATES VORZUSEHEN , DIE DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AUCH DANN ZU TRAGEN HABEN , WENN SIE AUS EINEM DRITTLAND STAMMEN UND SICH LEDIGLICH AUF DER DURCHFUHR DURCH DAS NATIONALE HOHEITSGEBIET BEFINDEN , DA SIE FÜR DEN MARKT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICHS BESTIMMT SIND , UND AUCH DANN , WENN - DIES BETRIFFT INSBESONDERE DIEJENIGEN ABGABEN , DIE FÜR BESTIMMTE HÄFEN VORGESEHEN SIND , DIE VON SELBSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERWALTET WERDEN , FÜR DIE EIN TEIL DIESER ABGABEN BESTIMMT IST - DAS EIN- UND AUSLADEN SOWIE DIE SPÄTERE WEITERBEFÖRDERUNG AUF DEN MARKT , FÜR DEN DIE WAREN LETZTEN ENDES BESTIMMT SIND , AUSSCHLIESSLICH VON EINEM WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN MIT HILFE VON EINRICHTUNGEN UND ANLAGEN BESORGT WERDEN , DIE VON DIESEM UNTERNEHMEN AUF EIGENE RECHNUNG ERRICHTET , BEWIRTSCHAFTET UND UNTERHALTEN WERDEN , OHNE DASS VON DER HAFENVERWALTUNG IRGENDEINE UNMITTELBARE ODER SPEZIELLE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WIRD?

2.KANN DER EINZELNE IM FALLE DES VERBOTS DERARTIGER ABGABEN VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE ERSTATTUNG DER AUS DIESEM GRUND GEZAHLTEN BETRAEGE VERLANGEN ODER DEN VOM STAAT GELTEND GEMACHTEN ZAHLUNGSANSPRUCH ABWEHREN?

11 DA DER EWG-VERTRAG DIE RECHTSSTELLUNG DER TRANSITWAREN NICHT AUSDRÜCKLICH REGELT , HAT SICH DIE CORTE DI CASSAZIONE IN ERSTER LINIE MIT DER FRAGE DER WIRKUNG UND DER AUSLEGUNG DES GATT BEFASST , DAS IM UNTERSCHIED ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT IN SEINEM ARTIKEL V AUSDRÜCKLICHE VORSCHRIFTEN ÜBER DIESE FRAGE ENTHÄLT . NUR IN ZWEITER LINIE WIRFT DIE CORTE DI CASSAZIONE FRAGEN NACH DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN FAKTOREN AUF , DIE SICH IHRER ANSICHT NACH AUF DIE LÖSUNG DER PROBLEMATIK AUSWIRKEN MÜSSEN , NÄMLICH NACH DEM DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK BETREFFENDEN ARTIKEL 113 , DEM WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN FÜR ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN ENTHALTENDEN ARTIKEL 90 , DER VERORDNUNG ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN UND DEM TRANSITABKOMMEN MIT ÖSTERREICH .

12 WAS DIE DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL V DES GATT ANBELANGT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL XXIV ABSATZ 8 DES GATT ALS EIN EINZIGES ZOLLGEBIET ANZUSEHEN IST , WEIL SIE NACH ARTIKEL 9 EWG-VERTRAG AUF DEM GRUNDSATZ DER ZOLLUNION BERUHT . DAHER GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DES GATT NUR FÜR DIE BEZIEHUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU DEN ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN , WÄHREND SIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT SELBST KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNEN .

13 DER GERICHTSHOF HÄLT ES AUS DIESEM GRUND FÜR ANGEBRACHT , ALS ERSTES DIE RECHTSSTELLUNG DER TRANSITWAREN AUS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER SICHT ZU KLÄREN . ER WIRD DAHER ZUNÄCHST DIE VIERTE FRAGE ( D ) IN VERBINDUNG MIT DER DRITTEN FRAGE ( C ) PRÜFEN ; DABEI WIRD ER DIFFERENZIEREN ZWISCHEN WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT - HIER : IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - BEFINDEN UND WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR IN EIN DRITTLAND , NÄMLICH NACH ÖSTERREICH , BEFINDEN .

ZUM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN

14 MIT DER FRAGE D WILL DIE CORTE DI CASSAZIONE WISSEN , OB DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN AUF TRANSITWAREN , DIE AUF ALLE WAREN UNABHÄNGIG VON IHRER HER KUNFT ODER BESTIMMUNG UNTERSCHIEDSLOS WEGEN DES EIN- ODER AUSLADENS ERHOBEN WERDEN , MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND INSBESONDERE MIT DER VERORDNUNG NR . 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN VEREINBAR IST , WENN DAS EIN- UND AUSLADEN SOWIE DIE SPÄTERE WEITERBEFÖRDERUNG ZU DEM MARKT DER ENDGÜLTIGEN BESTIMMUNG AUSSCHLIESSLICH VON EINEM WIRTSCHAFTSTEILNEHMER MIT HILFE VON EINRICHTUNGEN UND ANLAGEN DURCHGEFÜHRT WERDEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN SELBST GEBAUT HAT SOWIE BEWIRTSCHAFTET UND UNTERHÄLT , OHNE DASS VON EINER ÖFFENTLICHEN HAFENEINRICHTUNG IRGENDEINE UNMITTELBARE ODER SPEZIELLE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WIRD .

15 DIE FRAGE C GEHT DAHIN , OB GEBÜHREN , DIE DIE VORSTEHENDEN MERKMALE AUFWEISEN , MIT ARTIKEL V ABSATZ 3 DES GATT VEREINBAR SIND .

16 DIE DURCH TITEL I KAPITEL 1 DES ZWEITEN TEILS DES EWG-VERTRAGS GESCHAFFENE ZOLLUNION VERLANGT ZWINGEND , DASS DER FREIE WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET IST . DER WARENVERKEHR KÖNNTE ABER NICHT VOLLKOMMEN FREI SEIN , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE DURCHFUHR DER WAREN IN IRGENDEINER WEISE BE- ODER VERHINDERN KÖNNTEN . DESHALB IST ALS FOLGE DER ZOLLUNION UND IM GEGENSEITIGEN INTERESSE DER MITGLIEDSTAATEN DAS BESTEHEN EINES ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER FREIHEIT DER WARENDURCHFUHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ANZUERKENNEN . FÜR EINEN SOLCHEN GRUNDSATZ SPRICHT AUCH DIE ERWÄHNUNG DER ' ' DURCHFUHR ' ' IN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG .

17 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU BEMERKEN , DASS EBEN DIESER ALLGEMEINE GRUNDSATZ DER DURCHFUHRFREIHEIT AUCH DER VERORDNUNG NR . 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN SOWIE DER SIE ERSETZENDEN VERORDNUNG NR . 222/77 DES RATES VOM 13 . DEZEMBER 1976 ( ABL . L 38 , S . 1 ) ZUGRUNDE LIEGT , DURCH DIE ZUR ERLEICHTERUNG DIESER DURCHFUHR VERSCHIEDENE VERWALTUNGSRECHTLICHE MASSNAHMEN ERLASSEN WURDEN . DIE PRÄAMBELN DIESER BEIDEN VERORDNUNGEN STELLEN NÄMLICH DIE MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER DURCHFUHR IN EINEN ZUSAMMENHANG MIT DEM BESTEHEN EINER ZOLLUNION , DER EINHEIT DES ZOLLGEBIETS UND DER ERFORDERLICHKEIT DER VOLLSTÄNDIGEN FREIHEIT DER WARENBEFÖRDERUNG IN DER GEMEINSCHAFT .

18 DASS DAS VERBOT DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG NUR IM ABSCHNITT 1 DES VERTRAGSKAPITELS ÜBER DIE ZOLLUNION ( ARTIKEL 12 BIS 17 ), DER DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN WAREN BETRIFFT , NICHT ABER IN DEM DIREKT AUS EINEM DRITTLAND EINGEFÜHRTE WAREN BETREFFENDEN ABSCHNITT 2 DIESES KAPITELS ( ARTIKEL 18 BIS 29 ) ENTHALTEN IST , BEDEUTET IM ÜBRIGEN , WORAUF DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 13 . DEZEMBER 1973 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 37 UND 38/73 ( DIAMANTARBEIDERS , SLG . S . 1609 ) HINGEWIESEN HAT , NICHT , DASS FÜR DIE ZULETZT GENANNTEN WAREN DERARTIGE ABGABEN NEU GESCHAFFEN ODER AUCH AUFRECHTERHALTEN WERDEN DÜRFEN . WIE IN DEM ANGEFÜHRTEN URTEIL EBENFALLS HERVORGEHOBEN WORDEN IST , ZIELT DIE AUFSTELLUNG EINES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF EINE ANGLEICHUNG DER ZOLLBELASTUNGEN VON IMPORTERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN AN DEN GRENZEN DER GEMEINSCHAFT , UM VERKEHRSVERLAGERUNGEN IN DEN BEZIEHUNGEN MIT DIESEN LÄNDERN SOWIE VERZERRUNGEN DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FREIEN WARENVERKEHRS ODER DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZU VERMEIDEN . AUS DEN GLEICHEN GRÜNDEN KANN DAS FEHLEN EINES AUSDRÜCKLICHEN VERBOTS VON DURCHFUHRABGABEN IN DENSELBEN VORSCHRIFTEN NICHT BEDEUTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DERARTIGE ABGABEN NEU SCHAFFEN ODER AUFRECHTERHALTEN DÜRFEN , OBWOHL SIE SCHLECHTHIN MIT EINER ZOLLUNION UND ERST RECHT MIT DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS , DER DIE EIGENTLICHE GRUNDLAGE DES GEMEINSAMEN MARKTES BILDET , UNVEREINBAR SIND .

19 ES IST DESHALB DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DEM GRUNDSATZ DES FREIEN DURCHFUHRVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ABBRUCH TUN WÜRDEN , WENN SIE AUF WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR DURCH IHR HOHEITSGEBIET BEFINDEN , DURCHFUHRABGABEN ERHEBEN ODER IHNEN DURCHFUHRBELASTUNGEN AUFERLEGEN WÜRDEN .

20 JEDOCH KANN MAN DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENER LEISTUNGEN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER SO VERSTANDENEN DURCHFUHRFREIHEIT ANSEHEN .

21 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZU BEMERKEN , DASS ALS LEISTUNGEN DER GENANNTEN ART NICHT NUR , WIE IN DER FRAGE DER CORTE DI CASSAZIONE ANGEDEUTET , DIENSTLEISTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN UND SPEZIELLEN ZUSAMMENHANG MIT DER WARENBEFÖRDERUNG STEHEN . ALS ABGABEN ZUR DECKUNG DER TRANSPORTKOSTEN SIND VIELMEHR AUCH DIE ABGABEN ANZUSEHEN , DIE AUF DEN ALLGEMEINEN VORTEILEN BERUHEN , WELCHE SICH AUS DER BENUTZUNG DER HAFENGEWÄSSER ODER -ANLAGEN ERGEBEN , FÜR DEREN SCHIFFBARKEIT UND UNTERHALTUNG ÖFFENTLICHE STELLEN DIE KOSTENLAST TRAGEN .

22 SCHLIESSLICH KANN MAN FESTSTELLEN , DASS DIE AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ABGELEITETEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE ABGABENRECHTLICHE BEHANDLUNG VON TRANSITWAREN SICH IM WESENTLICHEN MIT DEN REGELN DECKEN , DIE SICH AUF DIESEM GEBIET DURCH DIE INTERNATIONALE VERTRAGSPRAXIS ENTWICKELT HABEN .

23 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DAS BESTEHEN EINER DURCH DEN FREIEN WARENVERKEHR GEKENNZEICHNETEN ZOLLUNION INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DURCHFUHRFREIHEIT IMPLIZIERT . DAHER DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR DURCH IHR HOHEITSGEBIET BEFINDEN UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT KOMMEN ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMT SIND , WEDER DURCHFUHRABGABEN ERHEBEN NOCH IHNEN DURCHFUHRBELASTUNGEN AUFERLEGEN . JEDOCH KANN MAN DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENER LEISTUNGEN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER SO VERSTANDENEN DURCHFUHRFREIHEIT ANSEHEN ; DABEI SIND NICHT NUR DIE LEISTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN UND SPEZIELLEN ZUSAMMENHANG MIT DER WARENBEFÖRDERUNG STEHEN , SONDERN AUCH DIE ALLGEMEINEREN VORTEILE , DIE SICH AUS DER BENUTZUNG DER HAFENGEWÄSSER ODER -ANLAGEN ERGEBEN , FÜR DEREN SCHIFFBARKEIT UND UNTERHALTUNG ÖFFENTLICHE STELLEN DIE KOSTENLAST TRAGEN .

24 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ANHAND SÄMTLICHER UMSTÄNDE DES FALLES DIE VEREINBARKEIT DER STREITIGEN ABGABEN MIT DER SO VERSTANDENEN DURCHFUHRFREIHEIT ZU BEURTEILEN .

25 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VORSTEHENDEN IST DIE FRAGE ZU ARTIKEL 90 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG GEGENSTANDSLOS .

ZUM VERSANDVERFAHREN IM VERHÄLTNIS ZU ÖSTERREICH

26 SOWEIT SICH DIE FRAGEN C UND D AUF DIE REGELUNG FÜR AUF DER DURCHFUHR NACH ÖSTERREICH BEFINDLICHES ROHÖL BEZIEHEN , BETREFFEN SIE IM WESENTLICHEN DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ZUR EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK , WIE SIE IN ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG VORGESEHEN IST . DIE FRAGE D GEHT DAHIN , OB SICH DIE ERHEBUNG DER ABGABEN MIT DEN OBEN BESCHRIEBENEN MERKMALEN MIT ARTIKEL 113 UND DEM TRANSITABKOMMEN ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND ÖSTERREICH , DAS GEGENSTAND DER AUFGRUND DIESES ARTIKELS ERLASSENEN VERORDNUNG NR . 2813/72 IST , VEREINBAREN LÄSST . DEMGEMÄSS IST DIE FRAGE C SO ZU VERSTEHEN , DASS SIE EBENFALLS DAHIN GEHT , OB DIE ERHEBUNG DER STREITIGEN GEBÜHREN AUF FÜR ÖSTERREICH BESTIMMTES ROHÖL MIT ARTIKEL V ABSATZ 3 DES GATT VEREINBAR IST , WOBEI DAVON AUSGEGANGEN WIRD , DASS DIE GEMEINSCHAFT ÖSTERREICH GEGENÜBER DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES GATT GEBUNDEN IST .

27 HIERZU IST ZU BEMERKEN , DASS DAS TRANSITABKOMMEN MIT ÖSTERREICH KEINE BESONDERE VERPFLICHTUNG DER VERTRAGSPARTEIEN IN BEZUG AUF DIE ABGABENRECHTLICHE BEHANDLUNG DER TRANSITWAREN ENTHÄLT . ALS EINZIGE VORSCHRIFT IST DAHER ARTIKEL V DES GATT ZU BERÜCKSICHTIGEN , WONACH ' ' FÜR DEN VERKEHR DURCH DAS GEBIET JEDER VERTRAGSPARTEI NACH UND AUS DEM GEBIET DER ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN . . . DURCHFUHRFREIHEIT . . . ( BESTEHT ) ' ' ( ABSATZ 2 ). NACH ARTIKEL V ABSATZ 3 , AUF DEN SICH DIE CORTE DI CASSAZIONE BEZOGEN HAT , IST IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN UND DURCHFUHRABGABEN SOWIE DIE AUFERLEGUNG VON DURCHFUHRBELASTUNGEN VERBOTEN , MIT AUSNAHME DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER SONSTIGEN BELASTUNGEN , DIE DEM AUS DER DURCHFUHR ENTSTEHENDEN VERWALTUNGSAUFWAND UND DEN KOSTEN DER ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN ENTSPRECHEN .

28 DA DIESE VORSCHRIFT AUS DEN IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12 . DEZEMBER 1972 IN DEN RECHTSSACHEN 21 BIS 24/72 ( INTERNATIONAL FRUIT , SLG . S . 1219 ) ANGEGEBENEN UND WEITERHIN GÜLTIGEN GRÜNDEN IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG ENTFALTEN KANN , KÖNNEN SICH DIE EINZELNEN NICHT AUF SIE BERUFEN , UM GEGEN DIE ERHEBUNG EINER ABGABE VON DER ART DER EIN- UND AUSLADEGEBÜHR FÜR WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR NACH ÖSTERREICH BEFINDEN , VORZUGEHEN . DIE VERPFLICHTUNG DER GEMEINSCHAFT , DEN DRITTLÄNDERN GEGENÜBER , DIE VERTRAGSPARTEI DES GATT SIND , DIE EINHALTUNG DIESES ABKOMMENS SICHERZUSTELLEN , WIRD DURCH DIESE FESTSTELLUNG IN KEINER WEISE BERÜHRT .

29 ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG BEGRÜNDET ZWAR FÜR DIE GEMEINSCHAFT BEFUGNISSE , DIE IHR DEN ERLASS ALLER ANGEMESSENEN MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK ERMÖGLICHEN ; AUS IHM ERGIBT SICH JEDOCH KEIN RECHTLICHER MASSSTAB , DER GENAU GENUG WÄRE , UM EIN URTEIL ÜBER DIE ANGEGRIFFENE TRANSITREGELUNG ZUZULASSEN .

30 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ES KEINE VORSCHRIFT GIBT , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN BERUFEN KÖNNEN , UM GEGEN DIE ERHEBUNG EINER ABGABE VON DER ART DER EIN- UND AUSLADEGEBÜHR FÜR WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR NACH ÖSTERREICH BEFINDEN , VORZUGEHEN .

31 DIE FRAGEN A UND B ERWEISEN SICH SOMIT MANGELS ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL V DES GATT AUF DEN DURCHFUHRVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT UND MANGELS UNMITTELBARER WIRKUNG DIESER BESTIMMUNGEN FÜR DEN DURCHGANGSVERKEHR NACH ÖSTERREICH ALS GEGENSTANDSLOS .

Kostenentscheidung


KOSTEN

32 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK , DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITIGKEITEN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 21 . MAI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DAS BESTEHEN EINER DURCH DEN FREIEN WARENVERKEHR GEKENNZEICHNETEN ZOLLUNION INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IMPLIZIERT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DURCHFUHRFREIHEIT . DAHER DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF WAREN , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR DURCH IHR HOHEITSGEBIET BEFINDEN UND AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT KOMMEN ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMT SIND , WEDER DURCHFUHRABGABEN ERHEBEN NOCH IHNEN DURCHFUHRBELASTUNGEN AUFERLEGEN .

JEDOCH KANN MAN DIE ERHEBUNG VON ABGABEN ZUR DECKUNG DER BEFÖRDERUNGSKOSTEN ODER DER KOSTEN SONSTIGER MIT DER DURCHFUHR VERBUNDENER LEISTUNGEN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DER SO VERSTANDENEN DURCHFUHRFREIHEIT ANSEHEN ; DABEI SIND NICHT NUR DIE LEISTUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE IN EINEM UNMITTELBAREN UND SPEZIELLEN ZUSAMMENHANG MIT DER WARENBEFÖRDERUNG STEHEN , SONDERN AUCH DIE ALLGEMEINEREN VORTEILE , DIE SICH AUS DER BENUTZUNG DER HAFENGEWÄSSER ODER -AN LAGEN ERGEBEN , FÜR DEREN SCHIFFBARKEIT UND UNTERHALTUNG ÖFFENTLICHE STELLEN DIE KOSTENLAST TRAGEN .

2.ES GIBT KEINE VORSCHRIFT , AUF DIE SICH DIE EINZELNEN BERUFEN KÖNNEN , UM GEGEN DIE ERHEBUNG EINER ABGABE VON DER ART DER EIN- UND AUSLADEGEBÜHR VORZUGEHEN , WIE SIE IN ITALIEN AUFGRUND DES DECRETO LEGGE NR . 47 VOM 28 . FEBRUAR 1974 , BESTÄTIGT DURCH DAS GESETZ NR . 117 VOM 16 . APRIL 1974 , AUF WAREN ERHOBEN WIRD , DIE SICH AUF DER DURCHFUHR IN DIE REPUBLIK ÖSTERREICH BEFINDEN .

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