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Dokument 61978CJ0001
Judgment of the Court of 28 June 1978. # Patrick Christopher Kenny v Insurance Officer. # Reference for a preliminary ruling: National Insurance Commissioner - United Kingdom. # Case 1/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978.
Patrick Christopher Kenny gegen Insurance Officer.
Ersuchen um Vorabentscheidung: National Insurance Commissioner - Vereinigtes Königreich.
Rechtssache 1/78.
Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978.
Patrick Christopher Kenny gegen Insurance Officer.
Ersuchen um Vorabentscheidung: National Insurance Commissioner - Vereinigtes Königreich.
Rechtssache 1/78.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 -01489
Identifikátor ECLI: ECLI:EU:C:1978:140
*A9* National Insurance Commissioner, decision of 29/12/77 (FILE No. CS/539/1976, CASE No. 53/1)
- Common Market Law Reports 1978 Vol.1 p.181-189
*P1* National Insurance Commissioner, decision of 14/12/78 (FILE No. CS/539/1976, CASE No. 53/1)
- Common Market Law Reports 1979 Vol.1 p.433-434
*P2* High Court of Justice (England), Queen's Bench Division, Divisional Court, judgment of 23/07/80
- Industrial Cases Reports 1981 p.90-94
- The All England Law Reports 1981 Vol.1 p.229-232
§NOTES§
- Steiner, Josephine: The Law Quarterly Review 1981 p.365-369
*P3* Social Security Commissioner, decision of 03/02/81 (FILE No. CS/539/1976, CASE No. 53/1)
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. JUNI 1978. - PATRICK CHRISTOPHER KENNY GEGEN INSURANCE OFFICER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DEM NATIONAL INSURANCE COMMISSIONNER. - RECHTSSACHE 1-78.
Sammlung der Rechtsprechung 1978 Seite 01489
Griechische Sonderausgabe Seite 00461
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00505
Spanische Sonderausgabe Seite 00435
Schwedische Sonderausgabe Seite 00137
Finnische Sonderausgabe Seite 00137
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - DISKRIMINIERUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - VERBOT - UNMITTELBARE GELTUNG
( EWG-VERTRAG , ART . 7 UND 48 ; VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 3 ABS . 1 )
2 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG INFOLGE VON UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - UNANWENDBARKEIT DES GRUNDSATZES
( EWG-VERTRAG , ART . 7 UND 48 )
3 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - KRANKENVERSICHERUNG - GELDLEISTUNGEN - VERLUST ODER RUHEN DES ANSPRUCHS - GRUND - TATSACHE , DIE SICH IM GEBIET DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS ZUTRAEGT - ENTSPRECHENDE TATSACHE , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUTRAEGT - GLEICHSTELLUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ART . 7 UND 48 ; VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES , ART . 3 ABS . 1 , ART . 19 ABS . 1 BUCHSTABE B UND ART . 22 ABS . 1 BUCHSTABE A ZIFFER II )
1 . INNERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GILT ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IN DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG , DIE ER DURCH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ERFAHREN HAT , IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR .
2 . ZWAR VERBIETEN DIE ARTIKEL 7 UND 48 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN , IHR RECHT IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JE NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN UNTERSCHIEDLICH ANZUWENDEN ; SIE ERFASSEN JEDOCH NICHT UNTERSCHIEDE IN DER BEHANDLUNG , DIE SICH FÜR DIE DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHENDEN PERSONEN AUS UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN ERGEBEN , SOFERN DIESE RECHTSORDNUNGEN AUF ALLE IHRER HERRSCHAFT UNTERWORFENEN PERSONEN NACH OBJEKTIVEN MERKMALEN UND OHNE RÜCKSICHT AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN ANWENDBAR SIND .
3 . NACH ARTIKEL 7 UND 48 DES VERTRAGES SOWIE ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST ES DEN TRAEGERN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT VERBOTEN , TATSACHEN , DIE SICH IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATES ZUTRAGEN , ENTSPRECHENDEN TATSACHEN GLEICHZUSTELLEN , DIE , HÄTTEN SIE SICH IM EIGENEN STAAT ZUGETRAGEN , EINEN GRUND FÜR DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS AUF GELDLEISTUNGEN BILDEN WÜRDEN . DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÄLLT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN STELLEN , WOBEI JEDOCH DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN MUSS UND DIE TATSÄCHLICHEN VORAUSSETZUNGEN NICHT IN EINER WEISE BESCHRIEBEN WERDEN DÜRFEN , DASS DADURCH TATSÄCHLICH EINE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEWIRKT WIRD .
1DER NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 29 . DEZEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3 . JANUAR 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG SOWIE DER ARTIKEL 19 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UND 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ' ' ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ' ' ( ABL . L 149 , S . 2 ) VORGELEGT .
2/6DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM DER INSURANCE OFFICER UND DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS ÜBER DEN ANSPRUCH DES LETZTEREN AUF DIE NACH DEM NATIONAL INSURANCE ACT 1965 FÜR DEN FALL DER ARBEITSUNFÄHIGKEIT WEGEN KRANKHEIT VORGESEHENEN GELDLEISTUNGEN STREITEN . DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER REPUBLIK IRLAND BESITZT , JEDOCH IN GROSSBRITANNIEN WOHNT , FÄLLT ALS ARBEITNEHMER UNTER DIE VORSCHRIFTEN DES NATIONAL INSURANCE ACT UND IST DESHALB ZUM BEZUG DER VORGENANNTEN LEISTUNGEN BERECHTIGT , WENN ER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ENTSTEHEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS ERFÜLLT . DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS GING NACH IRLAND UND MUSSTE AUS DEN IN DER VORLAGEENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN GRÜNDEN DORT VOM 28 . JUNI 1973 BIS ZUM 28 . MÄRZ 1974 EINE FREIHEITSSTRAFE VERBÜSSEN ; WÄHREND DIESES ZEITRAUMS ERKRANKTE ER UND MUSSTE - ZUNÄCHST IN DER HAFTANSTALT , IN DER ER EINSASS , UND DANN FÜR EINE KURZE ZEIT IN EINEN KRANKENHAUS AUSSERHALB DER HAFTANSTALT - BEHANDELT WERDEN . NACH SECTION 49 ( 1 ) DES NATIONAL INSURANCE ACT 1965 IN DER DAMALS GELTENDEN FASSUNG SIND , SOWEIT DURCH VERORDNUNG NICHTS ANDERES BESTIMMT IST , ' ' PERSONEN , DIE EINE FREIHEITSSTRAFE VERBÜSSEN ODER UNTER EINE FREIHEITSENTZIEHENDE ANORDNUNG FALLEN ' ' , WÄHREND DIESER ZEIT VOM BEZUG VON LEISTUNGEN AUSGESCHLOSSEN . DIE VORGELEGTEN FRAGEN GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DAS NATIONALE GERICHT NACH GEMEINSCHAFTSRECHT DIE VERBÜSSUNG EINER FREIHEITSSTRAFE ODER DEN VOLLZUG EINER FREIHEITSENTZIEHENDEN ANORDNUNG IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER VERBÜSSUNG EINER FREIHEITSSTRAFE ODER DEM VOLLZUG EINER FREIHEITSENTZIEHENDEN ANORDNUNG IN GROSSBRITANNIEN ALS GRUND FÜR DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN NACH DEM NATIONAL INSURANCE ACT GLEICHSETZEN KANN ODER MUSS .
ZUR ERSTEN FRAGE
7DIE ERSTE FRAGE LAUTET , OB ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG INNERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GILT .
8/9NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IST UNBESCHADET BESONDERER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES IN SEINEM ANWENDUNGSBEREICH JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN . DIESER GRUNDSATZ WIRD HINSICHTLICH DER ARBEITNEHMER IN DEN ARTIKELN 48 BIS 51 DES VERTRAGES SOWIE IN DEN AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN ERLASSENEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE , INSBESONDERE DER VERORDNUNG NR . 1408/71 , KONKRETISIERT .
10/12NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 HABEN DIE PERSONEN , DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND AUF WELCHE DIESE VERORDNUNG ANWENDUNG FINDET , DIE GLEICHEN PFLICHTEN UND RECHTE AUS DEN DIE SOZIALE SICHERHEIT BETREFFENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS WIE DESSEN EIGENE STAATSANGEHÖRIGE . DIESE VORSCHRIFT SOLL IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ARBEITNEHMER AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT OHNE UNTERSCHIED DER STAATSANGEHÖRIGKEIT GLEICHGESTELLT WERDEN , INDEM SIE JEDE IN DIESER HINSICHT NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDE DISKRIMINIERUNG AUSSCHLIESST . DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG INNERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IN DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG , DIE ER DURCH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ERFAHREN HAT , IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR GILT .
ZUR ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE
13DIESE FRAGEN GEHEN DAHIN , OB ZUM EINEN DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , VON DEM GEMÄSS ARTIKEL 19 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ODER ARTIKEL 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II DER VERORDNUNG NR . 1408/71 VERLANGT WIRD , AN EINEN ARBEITNEHMER , DER NICHT STAATSANGEHÖRIGER DIESES MITGLIEDSTAATS IST , GELDLEISTUNGEN NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ZAHLEN , TATSACHEN , DIE SICH IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUTRAGEN , ENTSPRECHENDEN TATSACHEN , DIE SICH IM EIGENEN STAAT ZUTRAGEN , GLEICHSTELLEN DARF , WENN DIESE TATSACHEN , HÄTTEN SIE SICH IM EIGENEN STAAT ZUGETRAGEN , DEN VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN AUSSCHLUSS DES BETREFFENDEN ARBEITNEHMERS VOM BEZUG DER LEISTUNGEN BEWIRKEN WÜRDEN , UND OB ER DIE LEISTUNGEN DEMENTSPRECHEND VERWEIGERN DARF ( ZWEITE FRAGE ), UND OB ZUM ANDEREN DIE VORSTEHENDE FRAGE ANDERS ZU BEANTWORTEN WÄRE , WENN DER BETREFFENDE ARBEITNEHMER EIN STAATSANGEHÖRIGER DES MITGLIEDSTAATS DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS WÄRE ( DRITTE FRAGE ).
14/15ARTIKEL 19 ABSATZ 1 BUCHSTABE B , DER DEN ANSPRUCH AUF GELDLEISTUNGEN IM RAHMEN DER VERSICHERUNG FÜR KRANKHEIT UND MUTTERSCHAFT FÜR DEN FALL REGELT , DASS DER BETROFFENE ARBEITNEHMER IN EINEM ANDEREN ALS DEM ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAAT WOHNT , BESTIMMT :
' ' 1 . ARBEITNEHMER , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN ALS DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND DIE DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DEN LEISTUNGSANSPRUCH ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN , GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ARTIKELS 18 , ERFÜLLEN , ERHALTEN IN DEM STAAT , IN DEM SIE WOHNEN :
A ) . . .
B ) GELDLEISTUNGEN VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER NACH DEN FÜR DIESEN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN . . . ' '
EBENSO SIEHT IN ARTIKEL 22 , DER DIE FÄLLE REGELT , IN DENEN ARBEITNEHMER WÄHREND EINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM ZUSTÄNDIGEN STAAT ERKRANKEN , IN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II VOR , DASS DIESE ARBEITNEHMER , GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ARTIKELS 18 , ANSPRUCH HABEN AUF ' ' GELDLEISTUNGEN , DIE SIE VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHALTEN ' ' .
16/17AUS DIESEN VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH KLAR , DASS ES - VORBEHALTLICH DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 18 BETREFFEND DIE ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG ODER DAS WIEDERAUFLEBEN DES LEISTUNGSANSPRUCHS - SACHE DER NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN IST , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERWERB , DIE AUFRECHTERHALTUNG , DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT FESTZULEGEN , SOFERN DIESE VORAUSSETZUNGEN OHNE DISKRIMINIERUNG FÜR DIE STAATSANGEHÖRIGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS EBENSO GELTEN WIE FÜR DIE ANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN . ANDERS WÄRE ES NUR , WENN DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERWERB ODER DIE AUFRECHTERHALTUNG BEZIEHUNGSWEISE FÜR DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS SO GESTALTET WÜRDEN , DASS SIE IN WIRKLICHKEIT NUR VON DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN ERFÜLLT WERDEN ODER LEICHTER IN DER PERSON DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS IN DER PERSON DER ANGEHÖRIGEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS EINTRETEN KÖNNTEN .
18/20ZWAR VERBIETEN DIE ARTIKEL 7 UND 48 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN , IHR RECHT IM ANWENDUNGSBEREICH DES VERTRAGES JE NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN UNTERSCHIEDLICH ANZUWENDEN , SIE ERFASSEN JEDOCH NICHT UNTERSCHIEDE IN DER BEHANDLUNG , DIE SICH FÜR DIE DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNTERSTEHENDEN PERSONEN AUS UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEN RECHTSORDNUNGEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN , SOFERN DIESE RECHTSORDNUNGEN AUF ALLE IHRER HERRSCHAFT UNTERWORFENEN PERSONEN NACH OBJEKTIVEN MERKMALEN UND OHNE RÜCKSICHT AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT DER BETROFFENEN ANWENDBAR SIND . INDEM SIE JEDE TRAEGER AUF DIE ' ' FÜR DIESEN GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ' ' VERWEISEN , HALTEN SICH IN ARTIKEL 19 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UND 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AN DEN IN DEN ARTIKELN 7 UND 48 EWG-VERTRAG UND IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG FORMULIERTEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG . ES IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS ES DEN TRAEGERN DER MITGLIEDSTAATEN NACH DEN ARTIKELN 7 UND 48 DES VERTRAGES SOWIE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 NICHT VERBOTEN - JEDOCH AUCH NICHT GEBOTEN - IST , TATSACHEN , DIE SICH IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUTRAGEN , ENTSPRECHENDEN TATSACHEN GLEICHZUSTELLEN , DIE , HÄTTEN SIE SICH IM EIGENEN STAAT ZUGETRAGEN , EINEN GRUND FÜR DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS AUF GELDLEISTUNGEN BILDEN WÜRDEN ; DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÄLLT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN STELLEN , WOBEI JEDOCH DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN MUSS UND DIE TATSÄCHLICHEN VORAUSSETZUNGEN NICHT IN EINER WEISE BESCHRIEBEN WERDEN DÜRFEN , DASS DADURCH TATSÄCHLICH EINE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEWIRKT WIRD .
21DIE VORSTEHEND GEGEBENE ANTWORT GILT AUCH UND IN GLEICHEM UMFANG FÜR DEN FALL , DASS DER BETROFFENE ARBEITNEHMER STAATSANGEHÖRIGER DES MITGLIEDSTAATS DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS IST .
KOSTEN
22/23DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM NATIONAL INSURANCE COMMISSIONER MIT ENTSCHEIDUNG VOM 29 . DEZEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . INNERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GILT ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG IN DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG , DIE ER DURCH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ERFAHREN HAT , IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR .
2 . NACH ARTIKEL 7 UND 48 DES VERTRAGES SOWIE ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 IST ES DEN TRAEGERN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT VERBOTEN - JEDOCH AUCH NICHT GEBOTEN - , TATSACHEN , DIE SICH IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZUTRAGEN , ENTSPRECHENDEN TATSACHEN GLEICHZUSTELLEN , DIE , HÄTTEN SIE SICH IM EIGENEN STAAT ZUGETRAGEN , EINEN GRUND FÜR DEN VERLUST ODER DAS RUHEN DES ANSPRUCHS AUF GELDLEISTUNGEN BILDEN WÜRDEN ; DIE ENTSCHEIDUNG HIERÜBER FÄLLT IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN STELLEN , WOBEI JEDOCH DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN MUSS UND DIE TATSÄCHLICHEN VORAUSSETZUNGEN NICHT IN EINER WEISE BESCHRIEBEN WERDEN DÜRFEN , DASS DADURCH TATSÄCHLICH EINE DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER DEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BEWIRKT WIRD .
3 . DIE ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE GILT AUCH UND IN GLEICHEM UMFANG FÜR DEN FALL , DASS DER BETROFFENE ARBEITNEHMER STAATSANGEHÖRIGER DES MITGLIEDSTAATS DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS IST .