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Document 52014XC0628(01)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020

ABl. C 200 vom 28.6.2014, p. 1–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 200/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020

(2014/C 200/01)

Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG 2

1.

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 3

1.1.

Anwendungsbereich 3

1.2.

Unter die Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen 5

1.3.

Begriffsbestimmungen 5

2.

ANMELDEPFLICHTIGE UMWELT- UND ENERGIEBEIHILFEN 10

3.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV 11

3.1.

Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung 11

3.2.

Allgemeine Vereinbarkeitskriterien 12

3.3.

Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien 23

3.4.

Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte 28

3.5.

Beihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz, insbesondere Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung 30

3.6.

Beihilfen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) 31

3.7.

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbaren Energiequellen 32

3.8.

Beihilfen für Energieinfrastrukturen 36

3.9.

Beihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung 38

3.10.

Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate 41

3.11.

Beihilfen für Standortverlagerungen 41

4.

EVALUIERUNG 42

5.

ANWENDUNG 43

6.

BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING 44

7.

ÜBERARBEITUNG 44

EINLEITUNG

(1)

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

(2)

So kann die Kommission Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige, soweit diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten.

(3)

Die Strategie Europa 2020 (1) soll in erster Linie zur Schaffung der Voraussetzungen für nachhaltiges, intelligentes und integratives Wachstum beitragen. Zu diesem Zweck wurden mehrere Kernziele festgelegt, die auch Klima- und Energieziele umfassen: i) eine Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union um 20 % gegenüber dem Stand von 1990, ii) eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch der Union auf 20 % sowie iii) eine Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 % gegenüber dem Stand von 1990. Die ersten beiden dieser verbindlichen nationalen Ziele wurden mit dem „Klima- und Energiepaket“ umgesetzt (2).

(4)

Am 22. Januar 2014 schlug die Kommission in ihrer Mitteilung „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020–2030“ (3) (im Folgenden „2030-Rahmen“) die Energie- und Klimaziele vor, die bis 2030 erreicht werden sollen. Die Eckpunkte des 2030-Rahmens sind: i) eine Minderung der Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 1990, ii) ein verbindliches EU-weites Ziel für den Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 27 %, iii) die Wiederaufnahme einer ambitionierten Energieeffizienz-Politik und iv) ein neues Governance-System sowie neue Indikatoren, um ein wettbewerbsorientiertes und sicheres Energiesystem zu gewährleisten.

(5)

Die unter Randnummer (3) genannten Kernziele sind für diese Leitlinien besonders wichtig. Mit Blick auf die Verwirklichung dieser Ziele ist eine der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 auf ein „ressourcenschonendes Europa“ ausgerichtet (4). Diese Leitinitiative soll die Grundlage für Maßnahmen bilden, die die Umstellung auf eine ressourcenschonende und emissionsarme Wirtschaft erleichtern und dadurch Folgendes fördern sollen:

a)

Stärkung der Wirtschaftsleistung bei gleichzeitiger Verringerung des Ressourceneinsatzes,

b)

Ermittlung und Schaffung neuer Wachstums- und Innovationsmöglichkeiten sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union,

c)

Sicherung der Versorgung mit wesentlichen Ressourcen,

d)

Bekämpfung des Klimawandels und Eindämmung der Umweltauswirkungen der Ressourcennutzung.

(6)

Auch im Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (5) sowie in mehreren Schlussfolgerungen des Rates wird die Einstellung umweltgefährdender Subventionen gefordert (6). Die Leitlinien sollten daher die negativen Auswirkungen umweltschädigender Subventionen berücksichtigen, aber auch, wie es in der Leitinitiative als notwendig erachtet wird, Möglichkeiten für Kompromisse zwischen gegenläufigen Interessen unterschiedlicher Bereiche und Maßnahmen aufzeigen. Beihilfen für die Förderung fossiler Brennstoffe sind nicht Gegenstand der Leitlinien.

(7)

Im Fahrplan für Ressourceneffizienz werden die Mitgliedstaaten außerdem aufgefordert, das Unionsrecht in vollem Umfang umzusetzen (7). Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen Umweltschäden zur Folge haben, müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auch die Einhaltung der Umweltvorschriften der Union, die Durchführung der im Unionsrecht vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungen und das Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen sicherstellen.

(8)

In der Mitteilung „Energie 2020 — Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“ (8), die Teil der Leitinitiative „Ressourceneffizientes Europa“ ist, wurde bereits der Schluss gezogen, dass das Ziel eines Markts mit sicherer, erschwinglicher und nachhaltiger Energie untergraben wird, wenn nicht die Stromnetze modernisiert und alte Anlagen durch wettbewerbsfähige und saubere Alternativen ersetzt werden und Energie in der gesamten Energieversorgungskette effizienter genutzt wird.

(9)

Der 2030-Rahmen ruft zu einer ehrgeizigen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach den Vorgaben des Fahrplans für die Zeit bis 2050 auf. Für die Verwirklichung dieses Ziels bedarf es eines kosteneffizienten Ansatzes, der den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bietet, um beim Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ihre spezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen und die Forschungs- und Innovationspolitik mit Blick auf die Klima- und Energiepolitik nach 2020 auszurichten. Die vorliegenden Leitlinien tragen diesen Grundsätzen Rechnung und ebnen den Weg für den 2030-Rahmen.

(10)

In diesen Leitlinien legt die Kommission die Voraussetzungen dar, die Energie- und Umweltbeihilfen erfüllen müssen, damit sie nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können.

(11)

In der Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (9) nannte die Kommission drei Ziele für die Modernisierung der Beihilfenkontrolle:

a)

Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt,

b)

Konzentration der Ex-ante-Prüfung der Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften sowie

c)

Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen.

(12)

So setzte sich die Kommission in der vorgenannten Mitteilung insbesondere dafür ein, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmen einen allgemeinen Ansatz zugrunde zu legen, der auf die Stärkung des Binnenmarkts, eine höhere Effizienz der öffentlichen Ausgaben durch Gewährung staatlicher Beihilfen, die einen wirksameren Beitrag zu Zielen von gemeinsamem Interesse leisten, eine stärkere Prüfung des Anreizeffekts, die Begrenzung der Beihilfen auf das erforderliche Minimum und die Vermeidung etwaiger negativer Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel abzielt. Die in den vorliegenden Leitlinien enthaltenen Vereinbarkeitskriterien beruhen auf diesen allgemeinen Grundsätzen für die beihilferechtliche Würdigung.

1.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.   Anwendungsbereich

(13)

Diese Leitlinien gelten für staatliche Beihilfen, die in allen unter den AEUV fallenden Bereichen zur Förderung von Umwelt- und Energiezielen gewährt werden, insofern diese Maßnahmen unter Abschnitt 1.2 fallen. Sie gelten somit auch für die Bereiche, die durch spezifische Beihilfevorschriften der Union geregelt werden (Verkehr (10), Steinkohlenbergbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur), sofern diese spezifischen Vorschriften nichts anderes bestimmen.

(14)

In den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur gelten diese Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung tätig sind, und unter bestimmten Umständen auch für in der Primärerzeugung tätige Unternehmen. Für diese Wirtschaftszweige gelten folgende Voraussetzungen:

a)

Bei Unternehmen, die Fischereierzeugnisse verarbeiten und vermarkten, entspricht der zulässige Beihilfehöchstsatz für Ausgaben, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (11) beziehungsweise ihrer Nachfolgeregelung (12) beihilfefähig sind, dem höheren der nach den vorliegenden Leitlinien bzw. der vorgenannten Verordnung zulässigen Sätze.

b)

Im Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung und der aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanzierten Maßnahmen und Forstbeihilfen gelten diese Leitlinien nur insoweit, als die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (13) in ihrer geänderten oder neuen Fassung keine spezifischen Bestimmungen enthält oder ausdrücklich auf diese Leitlinien verweist.

c)

Im Bereich der Primärerzeugung in der Fischerei und Aquakultur gelten diese Leitlinien nur, soweit es dort keine spezielle Regelung für Umweltschutz- und Energiebeihilfen gibt.

(15)

Diese Leitlinien gelten nicht für

a)

die Entwicklung und Herstellung umweltverträglicher Produkte, Maschinen und Beförderungsmittel, die mit einem geringeren Einsatz natürlicher Ressourcen betrieben werden sollen, sowie Maßnahmen in Produktionsbetrieben oder -anlagen zur Verbesserung der Sicherheit oder Hygiene (14),

b)

die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen, die die Infrastruktur im Luft-, Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr betreffen,

c)

verlorene Kosten im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (15),

d)

staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (16); diese sind im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (17) geregelt;

e)

staatliche Beihilfen zur Förderung der biologischen Vielfalt (18).

(16)

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (19) in ihrer geänderten oder neuen Fassung dürfen keine Umwelt- und Energiebeihilfen gewährt werden.

(17)

Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, wird die Kommission den ausstehenden Rückforderungsbetrag berücksichtigen (20).

1.2.   Unter die Leitlinien fallende Beihilfemaßnahmen

(18)

Die Kommission hat eine Reihe von Umwelt- und Energiemaßnahmen ermittelt, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden kann:

a)

Beihilfen für Unternehmen, die über Unionsnormen hinausgehen oder die bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (einschließlich Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge)

b)

Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

c)

Beihilfen für Umweltstudien

d)

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

e)

Beihilfen für erneuerbare Energien

f)

Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraftwärmekopplung, Fernwärme und Fernkälte

g)

Beihilfen für Ressourceneffizienz und insbesondere Abfallbewirtschaftung

h)

Beihilfen für CO2-Abscheidung, -Transport und -Speicherung („CCS“) einschließlich einzelner Bestandteile der CCS-Kette

i)

Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen

j)

Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

k)

Beihilfen für Energieinfrastrukturen

l)

Beihilfen für Maßnahmen zugunsten einer angemessenen Stromerzeugung

m)

Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate

n)

Beihilfen für die Verlagerung von Unternehmen

1.3.   Begriffsbestimmungen

(19)

Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Umweltschutz“: jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und der Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern;

(2)

„Energieeffizienz“: eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;

(3)

„Unionsnorm“:

a)

verbindliche Unionsnorm für das von einzelnen Unternehmen zu erreichende Umweltschutzniveau (21) oder

b)

die in der Richtlinie 2010/75/EU (22) festgelegte Verpflichtung, die besten verfügbaren Techniken (BVT) einzusetzen und sicherzustellen, dass Schadstoffemissionswerte nicht über den Werten liegen, die aus dem Einsatz der BVT resultieren würden; sofern in Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2010/75/EU mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte festgelegt wurden, gelten diese Werte für die Zwecke dieser Leitlinien; wenn diese Werte als Bandbreiten ausgedrückt werden, ist der Wert, bei dem die mit den BVT assoziierten Emissionswerte als erstes erreicht werden, anwendbar.

(4)

„Öko-Innovation“: jede Form der Innovation, die eine deutliche Verbesserung des Umweltschutzes bewirkt oder zum Ziel hat. Dazu zählen unter anderem neue Produktionsprozesse, neue Produkte oder Dienstleistungen sowie neue Management- und Geschäftsmethoden, die sich dazu eignen, während der Dauer ihrer Anwendung oder Nutzung die mit dem Einsatz von Ressourcen verbundenen Gefahren für die Umwelt, Umweltschäden oder andere negative Auswirkungen zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren.

Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung gilt Folgendes nicht als Innovation:

i.

geringfügige Änderungen oder Verbesserungen,

ii.

eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Produktions- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind,

iii.

Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen,

iv.

Änderungen in der Geschäftsstrategie,

v.

Fusionen und Übernahmen,

vi.

die Einstellung der Anwendung eines Verfahrens,

vii.

einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen,

viii.

Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, regelmäßige saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen,

ix.

der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

(5)

„erneuerbare Energiequellen“: folgende erneuerbare nichtfossile Energiequellen: Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;

(6)

„Biomasse“: biologisch abbaubarer Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich Fischerei und Aquakultur sowie Biogas und der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

(7)

„Biokraftstoff“: flüssiger oder gasförmiger Verkehrskraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;

(8)

„flüssiger Biobrennstoff“: flüssiger Brennstoff, der aus Biomasse hergestellt wird und für den Einsatz zu energetischen Zwecken, mit Ausnahme des Transports, einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte, bestimmt ist;

(9)

„nachhaltiger Biokraftstoff“: Biokraftstoff, der die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 17 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (23) und etwaiger Änderungen (24) erfüllt;

(10)

„Mechanismus der Zusammenarbeit“: Mechanismus, der die Voraussetzungen der Artikel 6, 7 oder 8 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt;

(11)

„erneuerbare Energien“: Energie, die in Anlagen erzeugt wird, in denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energiequellen einsetzen, erzeugt wird; dies schließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen ein, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber nicht den Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

(12)

„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“: in ein und demselben Prozess gleichzeitig erfolgende Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;

(13)

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: KWK, die der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU (25) entspricht;

(14)

„energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte“: Fernwärme- und Fernkältesysteme, die die Kriterien für energieeffiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme des Artikels 2 Nummern 41 und 42 der Richtlinie 2012/27/EU (26) erfüllen. Der Begriff bezieht sich auf die Anlagen, die Wärme bzw. Kälte erzeugen, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme bzw. Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird;

(15)

„Umweltsteuer“: Steuer, deren Gegenstand eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat oder die bestimmte Tätigkeiten, Gegenstände oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden;

(16)

„Mindeststeuerbeträge der Union“: die im Unionsrecht vorgesehenen Mindeststeuerbeträge; für Energieerzeugnisse und Strom gelten als Mindeststeuerbeträge der Union die Beträge in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG (27);

(17)

„kleine und mittlere Unternehmen“ („KMU“): Unternehmen, die die Kriterien der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (28) erfüllen;

(18)

„Großunternehmen“ und „großes Unternehmen“: Unternehmen, das nicht unter die KMU-Definition fällt;

(19)

„Einzelbeihilfe“: auf der Grundlage einer Beihilferegelung oder ad hoc gewährte Beihilfe;

(20)

„Beihilfeintensität“: die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden nach dem zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Wert berechnet. Im Falle zinsbegünstigter Darlehen wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzzinssatz zugrunde gelegt. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet;

(21)

„Betriebseinnahmen“: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten sind hierunter insbesondere Kosteneinsparungen oder zusätzliche Nebenprodukte zu verstehen, die sich direkt aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben, sowie gegebenenfalls Einnahmen aus anderen Fördermaßnahmen und zwar unabhängig davon, ob es sich um staatliche Beihilfen handelt oder nicht (einschließlich Betriebsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten, Einspeisetarife oder sonstige Fördermaßnahmen);

(22)

„Betriebskosten“: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten sind hierunter insbesondere zusätzliche Produktionskosten (z. B. Wartungskosten) zu verstehen, die sich aus der zusätzlichen Investition für den Umweltschutz ergeben;

(23)

„materielle Vermögenswerte“: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten handelt es sich um für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt erforderliche Investitionen in Grundstücke, um Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter mit dem Ziel, Umweltbelastungen zu reduzieren oder zu beseitigen, sowie um Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt;

(24)

„immaterielle Vermögenswerte“: für die Zwecke der Berechnung der beihilfefähigen Kosten sind dies Ausgaben für den Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen und Patenten oder Know-how, wenn bei diesen Ausgaben folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie müssen als abschreibungsfähige Vermögenswerte angesehen werden;

b)

sie müssen zu Marktbedingungen von Unternehmen erworben werden, über die der Erwerber weder eine direkte noch eine indirekte Kontrolle ausübt;

c)

sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens bilanziert werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Beihilfeempfängers verbleiben und genutzt werden, es sei denn, es handelt sich um veraltete Technik. Werden sie innerhalb dieser fünf Jahre veräußert, vermindern sich die beihilfefähigen Kosten um den Verkaufserlös und die Beihilfe muss gegebenenfalls ganz oder teilweise zurückgezahlt werden;

(25)

„Internalisierung der Kosten“: der Grundsatz, dass sämtliche mit dem Umweltschutz zusammenhängenden Kosten in die Produktionskosten des Unternehmens einfließen sollten, das die Umweltbelastung verursacht;

(26)

„Verursacher“: derjenige, der die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder eine Voraussetzung für die Umweltbelastung schafft (29);

(27)

„Umweltschaden“: Schaden, den der Verursacher dadurch herbeigeführt hat, dass er die Umwelt direkt oder indirekt belastet oder die Voraussetzungen für eine Belastung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen geschaffen hat;

(28)

„Verursacherprinzip“: Grundsatz, nach dem die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen sind;

(29)

„schadstoffbelasteter Standort“: Standort, an dem durch menschliches Einwirken gefährliche Stoffe nachweislich in einer solchen Konzentration vorkommen, dass von ihnen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und der künftigen genehmigten Nutzung des Geländes eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht;

(30)

„Ad-hoc-Beihilfe“: Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

(31)

„Energieinfrastruktur“: jede materielle Ausrüstung oder Anlage, die sich in der Union befindet oder die die Union mit einem oder mehr als einem Drittland verbindet und unter die folgenden Kategorien fällt:

a)

Strom:

i.

Übertragungsinfrastruktur im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/72/EG (30);

ii.

Verteilungsinfrastruktur im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Richtlinie 2009/72/EG (30);

iii.

Stromspeicheranlagen, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Stromspeicherung in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind;

iv.

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Ziffern i) bis iii) definierten Systeme unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Transformatorstationen; und

v.

intelligente Stromnetze, d. h. alle Ausrüstungen, Leitungen, Kabel oder Anlagen sowohl auf der Übertragungs- als auch auf der Nieder- und Mittelspannungsverteilerebene, die auf eine bidirektionale digitale Kommunikation in Echtzeit oder echtzeitnah und auf eine interaktive, intelligente Überwachung und Steuerung von Stromerzeugung, -übertragung, -verteilung und -verbrauch innerhalb eines Stromnetzes abzielt, um ein Netz zu entwickeln, das auf effiziente Weise das Verhalten und die Handlungen aller daran angeschlossenen Nutzer — Erzeuger, Verbraucher und Akteure, die sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sind — integriert, damit ein wirtschaftlich effizientes, nachhaltiges Stromnetz mit geringen Verlusten, hoher Qualität, großer Versorgungssicherheit und hoher technischer Sicherheit gewährleistet wird.

b)

Gas:

i.

Fern- und Verteilerleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, die Bestandteil eines Netzes sind, das überwiegend aus Hochdruckrohrleitungen besteht, ausgenommen Hochdruckrohrleitungen, die für die vorgelagerte oder lokale Verteilung von Erdgas verwendet werden,

ii.

an die unter Buchstabe a genannten Hochdruck-Gasleitungen angeschlossene Untergrundspeicher,

iii.

Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigerdgas („LNG“) oder von komprimiertem Erdgas („CNG“) und

iv.

alle Ausrüstungen oder Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des Systems oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich sind, einschließlich Verdichterstationen;

c)

Erdöl:

i.

Rohrleitungen für den Transport von Rohöl,

ii.

Pumpstationen und Speicheranlagen, die für den Betrieb der Rohölrohrleitungen erforderlich sind, und

iii.

alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme;

d)

CO2: Rohrleitungsnetz, einschließlich der dazugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zu den Speicherstätten, um das CO2 zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation zu injizieren;

(32)

„Finanzierungslücke“: Differenz zwischen den während der Lebensdauer der Investition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten);

(33)

„CO2-Abscheidung und -Speicherung“ („CCS“): Technologien, mit denen Kohlendioxid (CO2), das von mit fossilen Kraftstoffen oder Biomasse betriebenen Industrieanlagen (einschließlich Kraftwerken) ausgestoßen wird, abgespalten, zu einer geeigneten Speicherstätte transportiert und dort zur dauerhaften Speicherung in eine geeignete unterirdische geologische Formation injiziert wird;

(34)

„angemessene Stromerzeugung“: erzeugte Kapazitäten, die als angemessen erachtet werden, um in einem bestimmten Zeitraum die Nachfrage im Mitgliedstaat zu decken; dabei wird ein konventioneller statistischer Indikator zugrunde gelegt, der von Organisationen verwendet wird, die von der EU als Institutionen mit maßgeblicher Bedeutung für die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarkts anerkannt sind (z. B. ENTSO-E);

(35)

„Stromerzeuger“: Unternehmen, das Strom für kommerzielle Zwecke erzeugt;

(36)

„Maßnahme zugunsten einer angemessenen Stromerzeugung“: Mechanismus, der sicherstellen soll, dass mit Blick auf eine angemessene Stromerzeugung bestimmte Kapazitäten auf nationaler Ebene erreicht werden;

(37)

„Bilanzausgleichsverantwortung“: Verantwortung für Abweichungen zwischen Erzeugung, Verbrauch und kommerziellen Transaktionen eines Bilanzausgleichsverantwortlichen in einem bestimmten Abrechnungszeitraum;

(38)

„Standardbilanzausgleichsverantwortung“: diskriminierungsfreie technologieübergreifende Bilanzausgleichsverantwortung, von der kein Erzeuger ausgenommen ist;

(39)

„Bilanzausgleichsverantwortlicher“: Marktteilnehmer oder sein von ihm gewählter Vertreter, der für seine Bilanzabweichungen verantwortlich ist;

(40)

„Bilanzabweichungen“: Abweichungen zwischen Erzeugung, Verbrauch und kommerziellen Transaktionen eines Bilanzausgleichsverantwortlichen in einem bestimmten Bilanzausgleichszeitraum;

(41)

„Abrechnung von Bilanzabweichungen“: finanzieller Abrechnungsmechanismus, mit dem die Ausgleichskosten aufgrund von Bilanzabweichungen der Bilanzausgleichsverantwortlichen zurückgefordert werden sollen;

(42)

„Abrechnungszeitraum“: für die Abrechnung der Bilanzabweichungen des Bilanzausgleichsverantwortlichen zugrunde gelegte Zeiteinheiten;

(43)

„Ausschreibung“: diskriminierungsfreies Bieterverfahren, das die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleistet und bei dem die Beihilfe entweder auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters oder eines Clearingpreises gewährt wird. Zudem ist die Mittelausstattung oder das Volumen in Verbindung mit der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert, so dass nicht allen Beteiligten eine Beihilfe gewährt werden kann.

(44)

„Beginn der Arbeiten“: entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste Zeitpunkt maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der „Beginn der Arbeiten“ der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;

(45)

„Demonstrationsvorhaben“: Vorhaben zur Demonstration einer in der Union völlig neuen Technologie („first of its kind“), die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

(46)

„Fördergebiete“: die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV in einer genehmigten Fördergebietskarte für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Gebiete;

(47)

„Fördergebietskarte“: die von der Kommission genehmigte Liste der von einem Mitgliedstaat im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (31) ausgewiesenen Fördergebiete.

2.   ANMELDEPFLICHTIGE UMWELT- UND ENERGIEBEIHILFEN

(20)

Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3, wenn die Beihilfe über den folgenden Anmeldeschwellen (32) liegt und nicht auf der Grundlage einer Ausschreibung gewährt wird:

a)

Investitionsbeihilfen mit einem Beihilfebetrag von über 15 Mio. EUR pro Unternehmen;

b)

Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom und/oder die kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energiequellen, die für Anlagen zur Erzeugung erneuerbaren Stroms an Standorten gewährt werden, deren Erzeugungskapazität für erneuerbaren Strom pro Standort 250 Megawatt („MW“) überschreitet;

c)

Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Biokraftstoff, die für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoff an Standorten mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 Tonnen („t“) jährlich gewährt werden;

d)

Betriebsbeihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung, die für KWK-Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von mehr als 300 MW gewährt werden; Beihilfen für die Wärmeerzeugung aus KWK-Anlagen werden im Rahmen der Anmeldung anhand der Stromerzeugungskapazität geprüft;

e)

Beihilfen für Energieinfrastrukturen, die pro Investitionsvorhaben mehr als 50 Mio. EUR pro Unternehmen betragen;

f)

Beihilfen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung, die pro Investitionsvorhaben mehr als 50 Mio. EUR betragen;

g)

Beihilfen in Form einer Maßnahme zur Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung, die pro Vorhaben und Unternehmen mehr als 15 Mio. EUR betragen.

(21)

Die Kriterien für einzeln angemeldete Beihilfen gelten nicht für Steuerbefreiungen, Ermäßigungen von Umweltsteuern und Befreiungen von Abgaben zur Finanzierung der erneuerbaren Energien, die unter Abschnitt 3.7 fallen. Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, die nicht unter Abschnitt 3.7 fallen, werden einzeln geprüft, wenn die dort genannten Schwellenwerte überschritten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem einzelnen Beihilfeempfänger zugleich eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach Abschnitt 3.7 gewährt wird.

(22)

Diese Leitlinien enthalten die Vereinbarkeitskriterien für Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Förderung des Umweltschutzes und der Verwirklichung von Energiezielen, die der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV unterliegen.

3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV

(23)

Staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen werden nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn die beihilferechtliche Würdigung anhand der in diesem Kapitel dargelegten gemeinsamen Grundsätze ergibt, dass die Beihilfen einen wesentlichen Beitrag zu den Umwelt- oder Energiezielen der Union leisten, ohne dass sie die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Die spezifischen Nachteile von Fördergebieten werden dabei berücksichtigt.

(24)

In diesem Kapitel wird ausgeführt, wie die Kommission die in Abschnitt 3.1. dargelegten allgemeinen Grundsätze in der beihilferechtlichen Würdigung anwenden wird, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen; zudem werden spezifische Kriterien für bestimmte Einzelbeihilfen (d. h. Beihilfen, die im Rahmen einer Regelung oder ad hoc gewährt werden) festgelegt.

(25)

Abschnitt 3.2 enthält die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien, die für alle in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallenden Beihilfemaßnahmen gelten, sofern diese allgemeinen Kriterien nicht in den spezifischeren Abschnitten des Kapitels 3 präzisiert oder geändert sind. Für die folgenden Maßnahmen, die nicht unter die spezifischeren Abschnitte des Kapitels 3 fallen, ist daher Abschnitt 3.2. anzuwenden:

a)

Beihilfen für Umweltstudien,

b)

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte,

c)

Beihilfen für Unternehmen, die über Unionsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern,

d)

Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen.

3.1.   Allgemeine Grundsätze für die beihilferechtliche Würdigung

(26)

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse die möglichen negativen Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und den Wettbewerb überwiegen.

(27)

In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 2012 (33) plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Zu diesem Zweck sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn sie jedes der folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Beitrag zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse: Die Beihilfemaßnahme dient einem Ziel von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV (Abschnitt 3.2.1).

b)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme kann z. B. durch Behebung eines Marktversagens wesentliche Verbesserungen bewirken, die der Markt allein nicht herbeiführen kann (Abschnitt 3.2.2).

c)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme ist ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des Ziels von gemeinsamem Interesse (Abschnitt 3.2.3).

d)

Anreizeffekt: Die Beihilfemaßnahme führt dazu, dass die betreffenden Unternehmen ihr Verhalten ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würden; (Abschnitt 3.2.4).

e)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung auf das erforderliche Minimum): Der Beihilfebetrag ist auf das für die Förderung zusätzlicher Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderliche Minimum begrenzt (Abschnitt 3.2.5).

f)

Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: Die negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme sind hinreichend begrenzt, damit die Gesamtbilanz der Maßnahme positiv ausfällt (Abschnitt 3.2.6).

g)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit haben einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf der Grundlage dieser Vorschriften gewährten Beihilfen (Abschnitt 3.2.7).

(28)

Bei bestimmten Gruppen von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (Kapitel 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen (in der Regel auf vier Jahre oder weniger) begrenzen, wobei die Möglichkeit besteht, danach eine Verlängerung der Regelungen anzumelden.

(29)

Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen würden, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (34). So muss im Bereich Energie jede auf die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe ausgerichtete Abgabe insbesondere mit den Artikeln 30 und 110 AEUV im Einklang stehen (35).

3.2.   Allgemeine Vereinbarkeitskriterien

3.2.1.   Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse

3.2.1.1.   Allgemeine Voraussetzungen

(30)

Das allgemeine Ziel von Umweltbeihilfen besteht darin, den Umweltschutz in einem Maße zu verbessern, wie es ohne Beihilfen nicht möglich wäre. Die Strategie Europa 2020 enthält Ziele für nachhaltiges Wachstum, die den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen emissionsarmen Wirtschaft mit effizientem Ressourceneinsatz befördern sollen. Für eine CO2-arme Wirtschaft mit einem erheblichen Anteil an variabler Energie aus erneuerbaren Quellen sind eine Anpassung des Energiesystems und vor allem umfangreiche Investitionen in die Energienetze erforderlich (36). Das vorrangige Ziel von Energiebeihilfen besteht daher darin, ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und sicheres Energiesystem in einem gut funktionierenden Energiemarkt der Union zu gewährleisten (37).

(31)

Mitgliedstaaten, die Umwelt- oder Energiebeihilfen gewähren wollen, müssen das damit verfolgte Ziel genau festlegen und den erwarteten Beitrag der Maßnahmen zu diesem Ziel erläutern.

(32)

Umweltstudien können einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse leisten, wenn sie in direktem Zusammenhang mit den nach diesen Leitlinien beihilfefähigen Investitionen stehen, selbst wenn die untersuchte Investition aufgrund der Ergebnisse einer Vorstudie letztlich nicht getätigt wird.

3.2.1.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

(33)

Als Nachweis für den Beitrag einer einzeln anzumeldenden Beihilfe zur Verbesserung des Umweltschutzes kann der Mitgliedstaat eine Vielzahl von Indikatoren heranziehen, die möglichst quantifizierbar sein sollten, z. B.

a)

Emissionsminderungstechnologien: die Treibhausgas- oder Schadstoffmenge, die auf Dauer nicht in die Atmosphäre ausgestoßen wird (geringerer Einsatz fossiler Brennstoffe);

b)

bestehende Unionsnormen: die über die Unionsnorm hinausgehende Verbesserung des Umweltschutzniveaus in absoluten Zahlen und in Prozent, d. h. eine Verringerung der Schadstoffbelastung, die ohne die Beihilfe nicht erreicht worden wäre;

c)

künftige Unionsnormen: Beschleunigung der Umsetzung künftiger Normen, d. h. eine früher einsetzende Verringerung von Umweltbelastungen.

3.2.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

3.2.2.1.   Allgemeine Voraussetzungen

(34)

Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass Wettbewerbsmärkte in der Regel effiziente Ergebnisse im Hinblick auf Preise, Produktion und Ressourcennutzung hervorbringen, kann im Falle von Marktversagen (38) ein staatliches Eingreifen das effiziente Funktionieren des Marktes verbessern. Staatliche Maßnahmen können unter bestimmten Umständen ein Versagen des Marktes korrigieren und insofern zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen, als der Markt aus eigener Kraft kein effizientes Ergebnis hervorbringen kann. Bevor die Wirksamkeit des Beitrags der Beihilfe zu dem gemeinsamen Ziel geprüft werden kann, muss das zugrunde liegende Problem erkannt und genau abgegrenzt werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Verbesserung herbeiführen, die der Markt allein nicht bewirken kann.

(35)

Um zu gewährleisten, dass das gemeinsame Ziel mit Hilfe von Beihilfen erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten genau feststellen, welches Marktversagen eine Verbesserung des Umweltschutzes oder einen gut funktionierenden Energiebinnenmarkt mit sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energien behindert. Das Marktversagen kann sich im Hinblick auf Umwelt- und Energieziele unterschiedlich oder ähnlich darstellen; auf jeden Fall kann es einem optimalen Ergebnis im Wege stehen und aus folgenden Gründen zu ineffizienten Ergebnissen führen:

a)

Negative externe Effekte: Sie treten bei Umweltbeihilfen sehr häufig auf und sind darauf zurückzuführen, dass die Umweltbelastung keinen angemessen Preis hat, d. h., das betreffende Unternehmen trägt nicht die Gesamtkosten der Umweltbelastung. In diesem Fall besteht für Unternehmen, die in ihrem eigenen Interesse handeln, möglicherweise kein hinreichender Anreiz, bei ihren Entscheidungen über Produktionsverfahren oder Produktionsmengen die negativen Auswirkungen ihrer Produktion auf die Umwelt zu berücksichtigen. Mit anderen Worten, die von den Unternehmen getragenen Produktionskosten sind geringer als die Kosten, die der Gesellschaft entstehen. Daher besteht für die Unternehmen in der Regel kein ausreichender Anreiz, die von ihnen verursachte Verschmutzung zu reduzieren oder gezielte Umweltschutzmaßnahmen zu ergreifen.

b)

Positive externe Effekte: Die Tatsache, dass ein Teil der mit einer Investition erzielten Gewinne nicht nur dem Investor, sondern auch anderen Marktteilnehmern zugutekommt, führt dazu, dass Unternehmen nicht genügend investieren. Positive externe Effekte können z. B. bei Investitionen in Öko-Innovationen (39), Systemstabilität, neue und innovative Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, innovative Laststeuerungsmaßnahmen oder bei Energieinfrastrukturmaßnahmen oder Kapazitätsmechanismen, die für viele Mitgliedstaaten (oder mehr Verbraucher) von Nutzen sind, auftreten.

c)

Informationsasymmetrie: Sie ist meist auf Märkten festzustellen, auf denen eine Diskrepanz zwischen den für die eine und den für die andere Seite des Marktes verfügbaren Informationen besteht. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn externen Finanzinvestoren keine ausreichenden Informationen über die voraussichtliche Rendite und die Risiken eines Vorhabens vorliegen. Auch bei einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Infrastrukturbereich könnte eine solche Asymmetrie auftreten, wenn ein Kooperationspartner schlechter informiert ist als der andere. Auch wenn Risiken oder Ungewissheit an sich kein Marktversagen bewirken, so besteht doch ein Zusammenhang zwischen dem Problem der Informationsasymmetrie und dem Umfang solcher Risiken und dem Grad der Ungewissheit. Sowohl das Risiko als auch die Ungewissheit sind bei Umweltinvestitionen, die in der Regel längere Abschreibungszeiträume haben, häufig höher. Dadurch könnte sich der Fokus auf kurzfristige Investitionen verschieben, was sich insbesondere bei KMU aufgrund der Finanzierungsbedingungen für solche Investitionen noch verstärken könnte.

d)

Koordinierungsprobleme: Sie können die konzeptionelle Entwicklung eines Vorhabens oder seine effiziente Ausgestaltung aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen und Anreize für die Investoren (sogenannte divergierende Anreize), der Kontrahierungskosten sowie der Ungewissheit hinsichtlich des gemeinsamen Ergebnisses und der Netzeffekte (z. B. Kontinuität der Stromversorgung) verhindern. Solche Probleme können beispielsweise zwischen Vermietern und Mietern in Bezug auf die Anwendung energieeffizienter Lösungen auftreten. Koordinierungsprobleme können durch Informationsmängel wie im Falle der Informationsasymmetrie verschärft werden. Sie können auch darauf zurückzuführen sein, dass erst eine bestimmte kritische Masse erreicht sein muss, bis der Beginn eines Vorhabens geschäftlich interessant ist; dies kann bei (grenzübergreifenden) Infrastrukturvorhaben besonders relevant sein.

(36)

Das Vorliegen eines Marktversagens allein ist noch keine ausreichende Begründung für eine staatliche Maßnahme. So könnte es schon andere Strategien oder Maßnahmen geben, mit denen einige Aspekte des ermittelten Marktversagens behoben werden sollen, beispielsweise Vorschriften für bestimmte Branchen, verbindliche Schadstoffnormen, Preismechanismen wie das Emissionshandelssystem der Union („ETS“) oder CO2-Abgaben. Zusätzliche Maßnahmen und staatliche Beihilfen dürfen deshalb nur auf die Behebung des verbleibenden Marktversagens ausgerichtet sein, d. h. auf das Marktversagen, das durch die anderen Strategien und Maßnahmen nicht behoben wurde. Ferner muss aufgezeigt werden, wie die staatlichen Beihilfen andere Strategien und Maßnahmen ergänzen, die bereits auf die Behebung des betreffenden Marktversagens ausgerichtet sind. Die Erforderlichkeit einer Beihilfe ist schwerer nachzuweisen, wenn sie die Wirksamkeit anderer Strategien mindert, die auf dasselbe Marktversagen ausgerichtet sind.

(37)

Die Kommission wird eine Beihilfe als erforderlich erachten, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die Beihilfe tatsächlich auf ein (verbleibendes) Marktversagen ausgerichtet ist, das noch nicht behoben ist.

3.2.2.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

(38)

Auch wenn insgesamt betrachtet ein Marktversagen vorliegt und Beihilfen sich grundsätzlich gut für die Erzielung effizienter Ergebnisse auf dem Markt eignen würden, sind möglicherweise nicht alle Unternehmen in demselben Maße von dem Marktversagen betroffen. Daher wird die Kommission bei jeder Beihilfe, die einzeln angemeldet werden muss, prüfen, ob die betreffende Maßnahme tatsächlich erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass ein Marktversagen, das die geförderte Tätigkeit behindert, noch nicht behoben ist und dass die Beihilfe tatsächlich auf dieses Marktversagen ausgerichtet ist.

(39)

Je nach Marktversagen wird die Kommission berücksichtigen,

a)

ob andere Maßnahmen dem Marktversagen bereits hinreichend Rechnung tragen (z. B. Umweltnormen oder andere Unionsnormen, das Emissionshandelssystem der Union oder Umweltsteuern);

b)

ob staatliche Maßnahmen erforderlich sind; dabei wird sie die Kosten, die der Beihilfeempfänger ohne die Beihilfe aufgrund der Einführung nationaler Normen zu tragen hätte, mit den entsprechenden Kosten (bzw. nicht bestehenden Kosten) seiner wichtigsten Wettbewerber vergleichen;

c)

bei Koordinierungsproblemen die Zahl der Unternehmen, die zusammenarbeiten müssten, divergierende Interessen der Kooperationspartner und praktische Probleme bei der Koordinierung der Zusammenarbeit (z. B. Sprachprobleme, vertrauliche Informationen, nicht harmonisierte Normen).

3.2.3.   Geeignetheit der Beihilfe

(40)

Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument zur Verwirklichung des angestrebten Ziels sein. Eine Beihilfe wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn derselbe positive Beitrag zu dem gemeinsamen Ziel durch andere Politikinstrumente oder Arten von Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, erreicht werden kann.

3.2.3.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten

(41)

Staatliche Beihilfen sind nicht das einzige Instrument, mit dem die Mitgliedstaaten den Umweltschutz verbessern oder dazu beitragen können, dass ein gut funktionierender europäischer Energiemarkt mit sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energien entsteht. Diese Ziele könnten möglicherweise auch mit Hilfe anderer, besser geeigneter Instrumente erreicht werden. Die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung der Umwelt- und Energieziele sind Regulierungsmaßnahmen und marktbasierte Instrumente. Auch sogenannte „weiche Instrumente“ wie freiwillige Umweltzeichen und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien können eine wichtige Rolle für die Verbesserung des Umweltschutzes spielen.

(42)

Unterschiedliche Maßnahmen zur Behebung ein und desselben Marktversagens können sich gegenseitig aushebeln. Dies ist der Fall, wenn ein wirksamer marktbasierter Mechanismus geschaffen wurde, der ganz auf Probleme im Zusammenhang mit externen Effekten ausgerichtet ist. Eine zusätzliche Fördermaßnahme zur Behebung desselben Marktversagens könnte die Wirksamkeit eines solchen marktbasierten Mechanismus untergraben.

(43)

Unterschiedliche Maßnahmen zur Behebung unterschiedlicher Marktversagen können sich ebenfalls gegenseitig neutralisieren. Eine Maßnahme, mit der ein Problem bezüglich der Angemessenheit der Stromerzeugung gelöst werden soll, muss gegen das Umweltziel abgewogen werden, umweltgefährdende oder wirtschaftlich nachteilige Subventionen, einschließlich für fossile Brennstoffe, schrittweise einzustellen. Ebenso kann eine Maßnahme zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bewirken, dass mehr Strom aus variablen Quellen bereitgestellt wird, was wiederum etwaige Probleme bezüglich einer angemessen Stromerzeugung verschärfen könnte.

(44)

Das im Umweltrecht verankerte Verursacherprinzip stellt grundsätzlich sicher, dass das mit den negativen externen Effekten verknüpfte Marktversagen korrigiert wird. Daher sind staatliche Beihilfen kein geeignetes Instrument zur Behebung des Marktversagens und dürfen nicht gewährt werden, wenn der Beihilfeempfänger nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht für den Umweltschaden haftbar gemacht werden könnte (40).

3.2.3.2.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

(45)

Umwelt- und Energiebeihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Beihilfen in der Form gewährt werden, die den Wettbewerb und den Handel am wenigsten beeinträchtigt. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat nachweisen, warum andere, möglicherweise mit geringeren Verfälschungen verbundene Beihilfeformen — z. B. rückzahlbare Vorschüsse statt direkter Zuschüsse oder Steuergutschriften statt Steuervergünstigungen oder andere Beihilfeformen, die auf Finanzinstrumenten wie Kredit- oder Beteiligungsinstrumenten basieren (z. B. zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder die Bereitstellung von Kapital zu günstigen Bedingungen) — weniger geeignet sind.

(46)

Die Wahl des Beihilfeinstruments sollte dem Marktversagen Rechnung tragen, das durch die Beihilfe behoben werden soll. Insbesondere wenn die tatsächlichen Einnahmen wie im Falle von Energieeinsparungen ungewiss sind, könnte ein rückzahlbarer Vorschuss das geeignete Instrument sein. Im Falle von Beihilferegelungen zur Umsetzung der Ziele und Prioritäten Operationeller Programme gilt grundsätzlich das in dem betreffenden Programm gewählte Finanzierungsinstrument als geeignetes Instrument.

(47)

Bei Betriebsbeihilfen muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe geeignet ist, das Ziel der Regelung zu erreichen. Zu diesem Zweck kann der Mitgliedstaat die Höhe der Beihilfe vorab als Festbetrag berechnen, der die voraussichtlichen Mehrkosten in einem bestimmten Zeitraum deckt, um für die Unternehmen einen Anreiz zu schaffen, ihre Kosten möglichst niedrig zu halten und ihre Geschäftstätigkeit im Laufe der Zeit effizienter zu gestalten (41).

(48)

Den Nachweis der Geeignetheit von Regelungen kann der Mitgliedstaat auch anhand der Ergebnisse früherer Evaluierungen erbringen (vgl. Kapitel 4).

3.2.4.   Anreizeffekt

3.2.4.1.   Allgemeine Voraussetzungen

(49)

Umwelt- und Energiebeihilfen können nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe den Empfänger veranlasst, sein Verhalten dahin gehend zu ändern, dass der Umweltschutz oder das Funktionieren eines Energiemarkts mit sicheren, erschwinglichen und nachhaltigen Energien verbessert wird, und diese Verhaltensänderung ohne Beihilfe nicht eingetreten wäre. Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit subventionieren, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen.

(50)

Die Kommission schließt einen Anreizeffekt aus, wenn mit den Arbeiten an dem beihilfefähigen Vorhaben bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden begonnen wurde. Wenn mit der Durchführung des Vorhabens bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags begonnen wurde, werden für dieses Vorhaben gewährte Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

(51)

Die Mitgliedstaaten müssen ein Antragsformular für Beihilfen einführen und verwenden. Das Antragsformular muss mindestens folgende Angaben enthalten: den Namen des Antragstellers und die Größe des Unternehmens, eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Standorts sowie des Beginns und Abschlusses des Vorhabens, den für die Durchführung benötigten Beihilfebetrag und die beihilfefähigen Kosten. Der Beihilfeempfänger muss in seinem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde; diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation oder Alternativszenario bzw. alternatives Vorhaben genannt. Große Unternehmen müssen ihre Ausführungen im Antragsformular zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Unterlagen belegen.

(52)

Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung des Beihilfeempfängers maßgeblich waren. Die Voraussetzungen der Randnummern (51) und (51) müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beihilfen im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden.

Anreizeffekt und Anpassung an Unionsnormen

(53)

Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Beihilfe zur Anpassung an künftige Unionsnormen grundsätzlich einen Anreizeffekt hat, auch wenn die Norm bereits angenommen, aber noch nicht in Kraft ist. In diesem Fall hat die Beihilfe jedoch nur dann einen Anreizeffekt, wenn sie einen Anreiz schafft, die Investition lange vor Inkrafttreten der Norm zu tätigen. Bei Beihilfen für die Anpassung an bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen wird von einem Anreizeffekt ausgegangen, wenn die Investition spätestens ein Jahr vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird.

(54)

Als weitere Ausnahme von Randnummer (54) gilt, dass ein Anreizeffekt vorliegen kann, wenn eine Beihilfe gewährt wird, um

a)

neue Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr zu erwerben, die den angenommenen Unionsnormen entsprechen, sofern die Fahrzeuge vor Inkrafttreten dieser Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht für bereits erworbene Fahrzeuge gelten, oder

b)

vorhandene Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschifffahrts- und Seeverkehr umzurüsten, sofern die Unionsnormen zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren und, sobald sie verbindlich sind, nicht für diese Fahrzeuge gelten.

(55)

Nach Auffassung der Kommission leisten Beihilfen zur Förderung von Investitionen, mit deren Hilfe der Beihilfeempfänger über die geltenden Unionsnormen hinausgehende Maßnahmen ergreifen kann, einen positiven Beitrag zu den Umwelt- oder Energiezielen. Damit die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger sind als die entsprechenden Unionsnormen, liegt ein solcher positiver Beitrag unabhängig davon vor, ob es verbindliche nationale Normen gibt, die strenger sind als die Unionsnormen. Dies gilt zum Beispiel für Maßnahmen zur Verbesserung der Wasser- und Luftqualität, die über die verbindlichen Unionsnormen hinausgehen. Ein solcher positiver Beitrag liegt auch dann vor, wenn verbindliche nationale Normen festgelegt wurden, ohne dass entsprechende Unionsnormen bestehen.

Anreizeffekt und Energieaudits

(56)

Nach der Richtlinie 2012/27/EU (42) („Energieeffizienzrichtlinie“) sind große Unternehmen verpflichtet, sich alle vier Jahre einem Energieaudit zu unterziehen. Daher können Beihilfen für Energieaudits bei großen Unternehmen nur insoweit einen Anreizeffekt haben, als sie nicht dem Ausgleich für ein nach der Energieeffizienzrichtlinie vorgeschriebenes Energieaudit dienen. Da diese Verpflichtung nicht für KMU gilt, können staatliche Beihilfen, die KMU für die Durchführung eines Energieaudits gewährt werden, einen Anreizeffekt haben.

(57)

Mit der vorstehenden Randnummer wird der Würdigung des Anreizeffekts staatlicher Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen, die aufgrund eines Energieaudits durchgeführt werden bzw. durchgeführt werden müssen, oder für Energieeffizienzmaßnahmen, die sich aus anderen Instrumenten (z. B. Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystemen) ergeben, in keiner Weise vorgegriffen.

3.2.4.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

(58)

Bei einzeln anzumeldenden Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen vollständigen Nachweis für den Anreizeffekt der Beihilfe erbringen. Sie müssen eindeutig belegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung dahin gehend beeinflusst, dass der Beihilfeempfänger sein Verhalten ändert und den Umweltschutz verbessert oder dass dies zu einem besser funktionierenden Energiemarkt der Union führt. Damit eine umfassende Würdigung möglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation, in der kein Mitgliedstaat dem Empfänger eine Beihilfe gewährt, vorlegen.

(59)

Die Vorteile neuer Investitionen oder Produktionsmethoden sind in der Regel nicht auf ihre direkten Auswirkungen auf die Umwelt oder den Energiemarkt beschränkt. Sie können auch in Produktionsvorteilen (43) bestehen, während die Risiken vor allem in der Ungewissheit liegen, ob die tatsächliche Rentabilität der Investition den Erwartungen entsprechen wird.

(60)

Der Anreizeffekt muss grundsätzlich durch eine Analyse der kontrafaktischen Fallkonstellation ermittelt werden, bei der der voraussichtliche Umfang der geplanten Tätigkeit mit und ohne Beihilfe verglichen wird. Dabei wird vor allem die Rentabilität des Vorhabens ohne Beihilfe geprüft, um festzustellen, ob das Unternehmen bei Durchführung des alternativen Vorhabens deutlich geringere Gewinne erwirtschaften würde.

(61)

In diesem Zusammenhang kann das Rentabilitätsniveau mithilfe branchenüblicher Methoden festgestellt werden, z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value — NPV) (44), des internen Zinsfußes (internal rate of return — IRR) (45) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed — ROCE) des Vorhabens. Die Rentabilität des Projekts ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die das Unternehmen bei anderen, ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Sätze nicht verfügbar sind, ist die Rentabilität des Vorhabens mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in der Branche üblichen Renditen zu vergleichen.

(62)

Wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht, d. h., wenn die Investitionskosten höher sind als der Kapitalwert der durch die Investition ermöglichten Betriebseinnahmen, die nach dem vorab erstellten Geschäftsplan zu erwarten waren.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten sich auf aktuelle, relevante und zuverlässige Nachweise stützen wie offizielle Vorstandsunterlagen, Kreditausschussberichte, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu prüfenden Investitionsvorhaben. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarios untersucht werden, sowie Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen könnten ebenfalls zur Prüfung des Anreizeffekts herangezogen werden.

(64)

Um sicherzustellen, dass der Anreizeffekt objektiv ermittelt wird, kann die Kommission Daten des betreffenden Unternehmens mit Branchendaten vergleichen (sogenanntes Benchmarking). Die Mitgliedstaaten sollten nach Möglichkeit Branchendaten vorlegen, die belegen, dass die kontrafaktische Fallkonstellation des Unternehmens sowie seine Angaben zur erforderlichen Rentabilität und zu den erwarteten Zahlungsströmen stichhaltig sind.

(65)

In Fällen, in denen für ein Unternehmen bei Gewährung einer Beihilfe möglicherweise ein Anreiz für die Durchführung eines Vorhabens besteht, selbst wenn bei dem geförderten Vorhaben nicht die normalerweise erforderliche Rentabilität erreicht wird, kann die Kommission einen Anreizeffekt feststellen. Dies könnte beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben weiter reichende Vorteile bietet, die sich jedoch nicht in seiner Rendite niederschlagen. Unter solchen Umständen sind die Nachweise für das Vorliegen eines Anreizeffekts besonders wichtig.

(66)

Wenn sich ein Unternehmen an eine nationale Norm anpasst, die über Unionsnormen hinausgeht oder angenommen wurde, ohne dass entsprechende Unionsnormen bestehen, prüft die Kommission, ob der Beihilfeempfänger durch den damit verbundenen Kostenanstieg erheblich belastet und nicht in der Lage wäre, die mit der sofortigen Umsetzung nationaler Normen verbundenen Kosten zu tragen.

(67)

Die Kommission kann allerdings auch zu dem Ergebnis gelangen, dass bei Investitionen, mit denen Unternehmen über die Mindestanforderungen von Unionsnormen hinausgehen, kein Anreizeffekt besteht, insbesondere wenn solche Investitionen den auf dem Markt verfügbaren technischen Mindeststandards entsprechen.

(68)

Wenn die Beihilfe das Verhalten des Beihilfeempfängers nicht dahin gehend ändert, dass er zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, bietet sie keinen Anreiz für ein umweltfreundlicheres Verhalten in der Union oder eine Verbesserung des Funktionierens des europäischen Energiemarkts. Daher werden Beihilfen nicht genehmigt, wenn sich zeigt, dass dieselben Tätigkeiten auch ohne Beihilfe ausgeübt würden.

3.2.5.   Angemessenheit der Beihilfe

3.2.5.1.   Allgemeine Voraussetzungen

(69)

Umwelt- und Energiebeihilfen werden als angemessen betrachtet, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das zur Verwirklichung des angestrebten Umwelt- oder Energieziels erforderliche Minimum beschränkt ist.

(70)

In der Regel wird eine Beihilfe als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn sie den Nettokosten entspricht, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe zusätzlich anfallen, um das Ziel zu verwirklichen. Diese Nettomehrkosten bestimmen sich anhand der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen und den Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb) des unterstützten Vorhabens und den Kosten des Investitionsvorhabens, das das Unternehmen ohne Beihilfe durchführen würde (d. h. der kontrafaktischen Fallkonstellation).

(71)

Der einem Unternehmen aus einer zusätzlichen Investition erwachsende wirtschaftliche Nutzen lässt sich allerdings nur schwerlich in vollem Umfang erfassen (46). Deshalb könnte im Falle von Maßnahmen, die nicht einzeln geprüft werden müssen, eine vereinfachte Methode zugrunde gelegt werden, die sich auf die Berechnung der Investitionsmehrkosten konzentriert und die Betriebseinnahmen und -kosten nicht berücksichtigt. Maßnahmen, die nicht einzeln geprüft werden müssen, werden als angemessen angesehen, wenn der Beihilfebetrag die Beihilfehöchstintensität, d. h. einen bestimmten Prozentsatz der unter den Randnummern (72) bis (76) definierten beihilfefähigen Kosten, nicht überschreitet. Diese Beihilfehöchstintensitäten dienen gleichzeitig als Beihilfeobergrenzen für anmeldepflichtige Maßnahmen.

Beihilfefähige Kosten

(72)

Beihilfefähig sind bei Umweltbeihilfen die Mehrkosten der Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte, die direkt mit der Verwirklichung des gemeinsamen Ziels zusammenhängen.

(73)

Die beihilfefähige Kosten werden wie folgt ermittelt:

a)

Wenn die Kosten der Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse in den Gesamtinvestitionskosten als getrennte Investition ausgewiesen werden können, z. B. weil bei einer bereits existierenden Anlage das „grüne“ Element leicht als „zusätzliche Komponente“ zu identifizieren ist, dann sind die Kosten für diese getrennte Investition die beihilfefähigen Kosten (47).

b)

In allen anderen Fällen sind die beihilfefähigen Kosten die Investitionsmehrkosten, die durch einen Vergleich der geförderten Investition mit der kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe ermittelt werden. Grundsätzlich kann auf die Kosten einer technisch vergleichbaren Investition (48) Bezug genommen werden, die ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt werden könnte (49), das Ziel von gemeinsamem Interesse aber nicht oder nur bis zu einem gewissen Grad verwirklicht.

(74)

Anhang 2 enthält eine Liste von kontrafaktischen Fallkonstellationen bzw. Erläuterungen zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten, die auf ähnliche Fälle übertragbar sind. Die Kommission kann andere kontrafaktische Fallkonstellationen akzeptieren, sofern sie von dem Mitgliedstaat hinreichend begründet werden.

(75)

Bei Maßnahmen zur Unterstützung von integrierten Vorhaben (z. B. integrierten Energieeffizienzmaßnahmen oder Biogas-Vorhaben) kann sich die Ermittlung der kontrafaktischen Fallkonstellation als schwierig erweisen. Wenn keine überzeugende kontrafaktische Fallkonstellation ermittelt werden kann, ist die Kommission bereit, alternativ die Gesamtkosten des Vorhabens heranzuziehen, was jedoch geringere Beihilfeintensitäten bedeuten kann, da der unterschiedlichen Berechnung der beihilfefähigen Kosten Rechnung getragen werden muss.

(76)

Bei Vorhaben zur Förderung energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkältesysteme gelten die Randnummern (73) bis (75) für den Bau der Erzeugungsanlagen. Für den Bau des Netzes wird jedoch, ähnlich wie bei der Prüfung von Energieinfrastrukturen, die Finanzierungslücke zugrunde gelegt.

Beihilfehöchstintensitäten

(77)

Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen wendet die Kommission die in Anhang 1 aufgeführten Beihilfehöchstintensitäten an. Diese Beihilfehöchstintensitäten spiegeln zum einen die Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen entsprechend dem Ausmaß des Marktversagens und zum andern die zu erwartende Verfälschung von Wettbewerb und Handel wider.

(78)

Für bestimmte Arten von Beihilfen oder bei Investitionen in einem Fördergebiet können höhere Beihilfeintensitäten zulässig sein, die Beihilfeintensität darf jedoch keinesfalls 100 % der beihilfefähigen Kosten übersteigen. Höhere Beihilfeintensitäten können in folgenden Fällen zulässig sein:

a)

Die Beihilfeintensität kann bei Energie- und Umweltinvestitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte und bei Energie- und Umweltinvestitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden. In Anbetracht der Nachteile, mit denen diese Fördergebiete leben müssen und die ein Hindernis für Umwelt- und Energieinvestitionen darstellen könnten, erachtet die Kommission diese Erhöhungen als gerechtfertigt.

b)

Die Beihilfeintensität kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden. Auch bei kleinen und mittleren Unternehmen, denen einerseits im Verhältnis zum Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit höhere Kosten für die Verwirklichung von Umwelt- oder Energiezielen entstehen und die andererseits mit unzulänglich funktionierenden Kapitalmärkten konfrontiert sind, die sie zwingen, derartige Kosten selbst zu tragen, können höhere Beihilfeintensitäten gerechtfertigt sein, da die Gefahr erheblicher Verfälschungen von Wettbewerb und Handel bei einem kleinen oder mittleren Unternehmen geringer ist.

c)

Im Falle von Beihilfen für Öko-Innovationen, die einem doppelten Marktversagen (d. h. einem Marktversagen in Bezug auf das innovationsbedingte höhere Risiko und einem Marktversagen in Bezug auf den Umweltschutz) entgegenwirken sollen, können höhere Beihilfeintensitäten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz. Die Beihilfeintensität kann um 10 Prozentpunkte erhöht werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i.

Der öko-innovative Vermögenswert oder das öko-innovative Vorhaben muss gemessen am Stand der Technik in dem betreffenden Wirtschaftszweig der Union eine Neuheit sein oder eine wesentliche Verbesserung darstellen (50).

ii.

Der erwartete Nutzen für die Umwelt muss deutlich höher sein als die Verbesserung, die aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten resultiert (51).

iii.

Mit dem öko-innovativen Charakter der Vermögenswerte oder Vorhaben muss ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden sein, das höher ist als das Risiko, das im Allgemeinen mit vergleichbaren nicht innovativen Vermögenswerten oder Vorhaben verbunden ist (52).

(79)

Die Kommission wird deshalb Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die beihilfefähigen Kosten korrekt berechnet und die in Anhang 1 aufgeführten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind.

(80)

Wenn die Beihilfe im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird, kann der Beihilfebetrag 100 % der beihilfefähigen Kosten erreichen (53). Die Ausschreibung darf nicht diskriminierend sein und muss die Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Unternehmen gewährleisten. Darüber hinaus muss die Mittelausstattung der Ausschreibung ein verbindlicher Höchstwert sein, was bedeutet, dass nicht allen Teilnehmern eine Beihilfe gewährt werden kann. Außerdem ist die Beihilfe auf der Grundlage des ursprünglichen Angebots des Bieters und keinesfalls auf der Grundlage anschließender Verhandlungen zu gewähren.

3.2.5.2.   Kumulierung von Beihilfen

(81)

Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in diesen Leitlinien festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Unionsmittel, die von der Kommission zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle des Mitgliedstaats unterstehen (54), stellen keine staatliche Beihilfe dar. Werden solche Unionsmittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, dann müssen bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden, sofern die für dieselben beihilfefähigen Kosten insgesamt gewährten öffentlichen Mittel die in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegten Höchstförderquoten nicht überschreiten.

(82)

In Bezug auf dieselben beihilfefähigen Kosten dürfen Beihilfen nicht mit De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn dadurch die nach diesen Leitlinien zulässige Höchstintensität überschritten würde.

3.2.5.3.   Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Investitions- und Betriebsbeihilfen

(83)

Bei Einzelbeihilfen reicht die Einhaltung der in diesem Abschnitt und in Anhang 1 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht aus, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten. Diese Beihilfehöchstintensitäten dienen als Obergrenzen für Einzelbeihilfen (55).

(84)

In der Regel gelten einzeln anzumeldende Beihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn der Beihilfebetrag den Nettokosten der geförderten Investition entspricht, die im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe zusätzlich anfallen. Alle relevanten Kosten und Vorteile müssen für die gesamte Lebensdauer des Vorhabens berücksichtigt werden.

(85)

Wenn kein spezifisches Vorhaben als kontrafaktische Fallkonstellation gefunden werden kann, prüft die Kommission, ob der Beihilfebetrag das für eine rentable Umsetzung des geförderten Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt, z. B. ob der IRR über den normalen Renditesätzen liegt, die das betreffende Unternehmen in anderen, ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Benchmark nicht verfügbar ist, können die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder die in der Branche üblichen Renditen als Benchmark herangezogen werden.

(86)

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Mitgliedstaat muss die Angemessenheit anhand der unter Randnummer (63) genannten Unterlagen nachweisen.

(87)

Bei Betriebsbeihilfen, die im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werden, wird von der Angemessenheit der Einzelbeihilfe ausgegangen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

3.2.6.1.   Allgemeine Erwägungen

(88)

Staatliche Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn die negativen Auswirkungen — beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten — begrenzt sind und die positiven Auswirkungen — Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse — überwiegen.

(89)

Aus der Sicht der Kommission ist zwischen zwei grundlegenden beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen zu unterscheiden: Verfälschungen auf dem Produktmarkt und Auswirkungen auf den Standort. Beides kann zu Allokationsineffizienzen, die die Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts beeinträchtigen, und zu Distributionsproblemen, die sich auf die Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten auf die Gebiete auswirken, führen.

(90)

Umweltbeihilfen werden naturgemäß häufig umweltfreundliche Produkte und Technologien gegenüber Alternativen, die die Umwelt stärker belasten, begünstigen; diese Auswirkung der Beihilfen wird jedoch in der Regel nicht als übermäßige Verfälschung des Wettbewerbs betrachtet, da sie in dem eigentlichen Ziel der Beihilfe, der Ökologisierung der Wirtschaft, begründet liegt. Wenn die Kommission eine Umweltbeihilfe auf mögliche negative Auswirkungen prüft, wird sie die gesamten Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, d. h. auch die negativen Auswirkungen auf die Marktstellung und somit auf die Gewinne von Unternehmen, die die Maßnahme nicht in Anspruch nehmen können, berücksichtigen. Dabei wird die Kommission insbesondere die verfälschenden Auswirkungen auf Wettbewerber berücksichtigen, die ebenfalls, aber ohne Beihilfen, umweltfreundlich arbeiten. Je geringer der voraussichtliche umweltentlastende Effekt der betreffenden Maßnahme ist, desto wichtiger ist die Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Marktanteile und Gewinne der Wettbewerber.

(91)

Ein potenziell schädigender Effekt von Umwelt- und Energiebeihilfen besteht darin, dass sie die Marktmechanismen daran hindern, selbst effiziente Ergebnisse hervorzubringen, indem sie entweder die effizientesten und innovativsten Hersteller belohnen oder aber Druck auf die am wenigsten effizienten Produzenten ausüben und sie dadurch zu Verbesserungen, Umstrukturierungen oder zum Ausscheiden aus dem Markt bewegen. So können Beihilfen dazu führen, dass Unternehmen, die effizienter oder innovativer sind als die Beihilfeempfänger (z. B. Wettbewerber mit einer anderen und möglicherweise sogar noch saubereren Technologie), am Markteintritt oder einer Expansion gehindert werden. Langfristig könnte ein Eingreifen in ein System, in dem Markteintritte und -austritte von der Wettbewerbsfähigkeit abhängen, Innovation hemmen und branchenweite Produktivitätsverbesserungen verzögern.

(92)

Beihilfen können auch durch Stärkung bzw. Wahrung erheblicher Marktmacht des Beihilfeempfängers eine verfälschende Wirkung haben. Selbst wenn Beihilfen eine erhebliche Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion eines Wettbewerbers erschwert, ein Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt eines potenziellen neuen Wettbewerbers blockiert wird.

(93)

Neben Verfälschungen auf den Produktmärkten können Beihilfen auch negative Auswirkungen auf den Handel und die Standortwahl haben. Diese Verfälschungen können über die Grenzen von Mitgliedstaaten hinaus erfolgen, wenn Unternehmen entweder grenzübergreifend miteinander im Wettbewerb stehen oder mehrere Standorte für Investitionen in Betracht ziehen. Beihilfen, die darauf abzielen, eine wirtschaftliche Tätigkeit in einer Region zu halten oder eine wirtschaftliche Tätigkeit aus einer Region innerhalb des Binnenmarkts für eine andere zu gewinnen, führen möglicherweise nicht direkt zu einer Verfälschung auf dem Produktmarkt, sie können aber eine Verlagerung von Tätigkeiten oder Investitionen aus einer Region in andere bedingen, ohne dass damit eine konkreter ökologischer Nutzen verbunden wäre.

Offensichtlich negative Auswirkungen

(94)

Grundsätzlich müssen eine Beihilfemaßnahme und der Kontext, in dem sie angewendet werden soll, analysiert werden, um festzustellen, inwieweit die Maßnahme als wettbewerbsverfälschend zu betrachten ist. In bestimmten Fällen ist jedoch offensichtlich, dass die negativen Auswirkungen die positiven Auswirkungen überwiegen, so dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann.

(95)

Die Kommission legt Beihilfehöchstintensitäten fest, deren Einhaltung eine Grundvoraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe ist und verhindern soll, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und dadurch auch die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen besonders groß scheint.

(96)

Ebenso werden Umwelt- und Energiebeihilfen, die lediglich zu einer Verlagerung des Standorts der wirtschaftlichen Tätigkeit führen, ohne dass sich dadurch der Umweltschutz in den Mitgliedstaaten verbessert, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen.

3.2.6.2.   Allgemeine Voraussetzungen

(97)

Bei der Prüfung einer Beihilfemaßnahme auf nachteilige Auswirkungen konzentriert sich die Kommission auf Wettbewerbsverfälschungen, die sich aus den vorhersehbaren Auswirkungen der Umwelt- oder Energiebeihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten und auf den Standort der wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben. Wenn staatliche Beihilfemaßnahmen gezielt zur Behebung eines bestimmten Marktversagens eingesetzt werden, ist die Gefahr, dass die Beihilfe den Wettbewerb übermäßig verfälscht, eher gering.

(98)

Ist die Beihilfe angemessen und auf die Investitionsmehrkosten begrenzt, dann sind die negativen Auswirkungen der Beihilfe grundsätzlich abgeschwächt. Doch selbst eine Beihilfe, die erforderlich und angemessen ist, kann eine Änderung des Verhaltens der Beihilfeempfänger zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälscht. Ein gewinnorientiertes Unternehmen wird in der Regel nur über die verbindlichen Umweltschutzvorgaben hinausgehen, wenn es daraus zumindest einen geringfügigen Vorteil ziehen kann.

(99)

Damit die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel auf ein Minimum beschränkt bleiben, misst die Kommission dem Auswahlverfahren besonders große Bedeutung bei. Die Auswahl muss diskriminierungsfrei, transparent und offen getroffen werden und darf nicht unnötigerweise Unternehmen ausschließen, die mit auf dasselbe Umwelt- oder Energieziel ausgerichteten Vorhaben konkurrieren könnten. Das Auswahlverfahren sollte so gestaltet sein, dass diejenigen Beihilfeempfänger ausgewählt werden, die die Umwelt- oder Energieziele mit dem geringsten Beihilfebetrag bzw. am kosteneffizientesten verwirklichen können.

(100)

Die Kommission wird die negativen Auswirkungen der Beihilfe anhand folgender Kriterien bewerten:

a)

Senkung oder Ausgleich der Produktionsstückkosten: Ermöglicht die neue Anlage (56) eine Senkung der Produktionsstückkosten im Vergleich zu einer kontrafaktischen Fallkonstellation ohne Beihilfe oder gleicht die Beihilfe einen Teil der Betriebskosten aus, so ist es wahrscheinlich, dass der Beihilfeempfänger seinen Absatz steigern wird. Je höher die Preiselastizität eines Produkts ist, desto stärker kann die Beihilfe den Wettbewerb verfälschen.

b)

Neues Produkt: Kann der Beihilfeempfänger ein neues oder ein höherwertiges Produkt anbieten, so ist es wahrscheinlich, dass er seinen Absatz steigern und möglicherweise einen „Vorreitervorteil“ erlangen wird.

3.2.6.3.   Zusätzliche Voraussetzungen für einzeln anzumeldende Beihilfen

(101)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die in Abschnitt 3.2.6.2 beschriebenen negativen Auswirkungen so gering wie möglich sind. Zusätzlich zu den in Abschnitt 3.1.6.2 beschriebenen Kriterien wird die Kommission im Falle von Einzelbeihilfen prüfen und berücksichtigen, ob durch die Beihilfe

a)

ineffiziente Produktion unterstützt und dadurch der Produktivitätszuwachs in der betreffenden Branche behindert wird;

b)

dynamische Anreize verzerrt werden;

c)

Marktmacht oder Behinderungsmissbrauch erzeugt oder verstärkt wird;

d)

Handelsströme künstlich umgelenkt oder Produktionsstandorte künstlich verlagert werden.

(102)

Die Kommission kann neben der angemeldeten Maßnahme auch die geplante Einführung anderer Förderregelungen im Energie- und Umweltschutzbereich, die dem Beihilfeempfänger direkt oder indirekt zugutekommen, berücksichtigen, um die kumulativen Auswirkungen der Beihilfen zu ermessen.

(103)

Des Weiteren wird Kommission prüfen, ob die Beihilfe dazu führen könnte, dass in bestimmten Gebieten vor allem wegen beihilfebedingt vergleichsweise geringerer Produktionskosten oder wegen beihilfebedingt höherer Produktionsstandards günstigere Produktionsbedingungen herrschen. Dies kann Unternehmen dazu verleiten, ihren Standort in diesen Gebieten beizubehalten oder dorthin zu verlegen oder Handelsströme dorthin umzuleiten. Deshalb wird die Kommission bei der Prüfung anmeldepflichtiger Einzelbeihilfen Nachweise dafür berücksichtigen, dass der Beihilfeempfänger andere Standorte erwogen hat.

3.2.7.   Transparenz

(104)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: der volle Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe und ihrer Durchführungsbestimmungen oder ein entsprechender Link, der Name der Bewilligungsbehörde(n), der Name der einzelnen Beihilfeempfänger, die Form und der Betrag der jedem Beihilfeempfänger gewährten Beihilfe, der Tag der Gewährung, die Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), die Region (auf NUTS-II-Ebene), in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, sowie der Hauptwirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe), in dem der Beihilfeempfänger tätig ist.

(105)

Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien können die einzelnen Beihilfebeträge in folgenden Spannen (in Mio. EUR) angegeben werden: [0,5-1], [1-2], [2-5], [5-10], [10-30], [30 und mehr].

(106)

Die Veröffentlichung dieser Informationen muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, mindestens 10 Jahre lang aufrechterhalten werden und ohne Einschränkungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein (57). Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Informationen vor dem 1. Juli 2016 bereitzustellen. Bei Einzelbeihilfen von weniger als 500 000 EUR kann auf die Veröffentlichung dieser Informationen verzichtet werden.

3.3.   Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

3.3.1.   Allgemeine Voraussetzungen für Investitions- und Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien

(107)

Die Union hat sich in Bezug auf Klimaschutz und nachhaltige Energieversorgung ehrgeizige Ziele gesetzt, insbesondere im Rahmen ihrer Strategie Europa 2020. Im Hinblick auf diese Ziele wurden bereits mehrere Gesetzgebungsakte der Union erlassen, z. B. das Emissionshandelssystem der Union (EU ETS), die Richtlinie 2009/28/EG (58) („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) und die Richtlinie 2009/30/EG (59) („Richtlinie über die Kraftstoffqualität“). Da die Umsetzung dieser Gesetzgebungsakte möglicherweise nicht immer zu dem effizientesten Marktergebnis führt, können sich staatliche Beihilfen unter bestimmten Umständen als geeignetes Instrument für einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union und der damit verbundenen nationalen Ziele erweisen.

(108)

Diese Leitlinien gelten zwar nur für den Zeitraum bis 2020, sollten jedoch bereits den Boden für die Verwirklichung der Ziele des 2030-Rahmens bereiten. Insbesondere wird erwartet, dass die etablierten erneuerbaren Energien zwischen 2020 und 2030 im Netz wettbewerbsfähig werden, was bedeutet, dass Subventionen und Befreiungen von der Bilanzausgleichsverantwortung degressiv abgeschafft werden sollten. Im Einklang mit diesem Ziel werden die Leitlinien den Übergang zu einer kosteneffizienten Energieversorgung durch Marktmechanismen gewährleisten.

(109)

Marktinstrumente wie Auktionen oder Ausschreibungen, an denen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, unter denselben Bedingungen auf EWR-Ebene teilnehmen können, dürften in der Regel gewährleisten, dass Subventionen mit Blick auf ihr vollständiges Auslaufen auf ein Minimum begrenzt werden.

(110)

Angesichts des unterschiedlichen Entwicklungsstands der Technologien für erneuerbare Energien ermöglichen es diese Leitlinien den Mitgliedstaaten jedoch, technologiespezifische Ausschreibungen durchzuführen, um das längerfristige Potenzial einer bestimmten neuen, innovativen Technologie, die Notwendigkeit einer Diversifizierung, Netzeinschränkungen und Fragen der Netzstabilität sowie System(integrations)kosten zu berücksichtigen.

(111)

Für Anlagen, bei denen wegen ihrer Größe nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich für eine Ausschreibung eignen, oder die sich in der Demonstrationsphase befinden, sind spezifische Ausnahmen vorgesehen, nach denen die Einbeziehung dieser Anlagen fakultativ ist.

(112)

In Anbetracht der Überkapazitäten auf dem Markt für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen wird die Kommission Beihilfen für Investitionen in neue und vorhandene Kapazitäten für die Herstellung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen als nicht gerechtfertigt ansehen. Investitionsbeihilfen für den Umbau von Anlagen für die Herstellung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen zu Anlagen für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe sind jedoch zur Deckung der Umbaukosten zulässig. Abgesehen von diesem Sonderfall dürfen Investitionsbeihilfen für Biokraftstoffe nur zugunsten fortschrittlicher Biokraftstoffe gewährt werden.

(113)

Zur Förderung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen dürfen Investitionsbeihilfen ab Beginn der Anwendung dieser Leitlinien nicht mehr und Betriebsbeihilfen nur noch bis 2020 gewährt werden. Diese Beihilfen können daher nur für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen wurden, gewährt werden, bis die Anlage vollständig abgeschrieben ist, längstens jedoch bis 2020.

(114)

Zudem geht die Kommission davon aus, dass eine Beihilfe den Umweltschutz nicht verbessert und folglich nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden werden kann, wenn die Beihilfe für Biokraftstoffe gewährt wird, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht (60), es sei denn, der Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Beihilfe auf nachhaltige Biokraftstoffe begrenzt ist, die zu teuer sind, als dass sie nur mit einer Liefer- oder Beimischverpflichtung auf den Markt kommen würden.

(115)

Das EU ETS und die nationalen CO2-Abgaben internalisieren zwar die Kosten von Treibhausgasemissionen, möglicherweise aber noch nicht vollständig. Staatliche Beihilfen können daher zur Verwirklichung der damit zusammenhängenden, aber davon zu unterscheidenden Ziele der Union für erneuerbare Energien beitragen. Wenn der Kommission keine gegenteiligen Beweise vorliegen, geht sie deshalb davon aus, dass ein gewisses Marktversagen verbleibt, das mithilfe von Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien behoben werden kann.

(116)

Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Ziele im Einklang mit den Europa-2020-Zielen zu verwirklichen, geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe geeignet ist und die beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen begrenzt sind, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

(117)

Beihilfen für die Stromerzeugung durch Wasserkraft können zweierlei Auswirkungen haben. Einerseits wirken sie sich aufgrund der geringen Treibhausgasemissionen von Wasserkraftanlagen positiv aus, andererseits können sie negative Auswirkungen auf die Wassersysteme und die biologische Vielfalt haben. Bei der Gewährung von Beihilfen für die Stromerzeugung durch Wasserkraft müssen die Mitgliedstaaten deshalb die Richtlinie 2000/60/EG (61) und insbesondere deren Artikel 4 Absatz 7 berücksichtigen, in dem die Kriterien für die Genehmigung neuer Änderungen an Wasserkörpern festgelegt sind.

(118)

Ein Kernprinzip des Abfallrechts der Union ist die sogenannte Abfallhierarchie, nach der die Maßnahmen der Abfallbehandlung in einer bestimmten Rangfolge stehen (62). Staatliche Beihilfen für erneuerbare Energien, die Abfall (einschließlich Abwärme) als Energiequelle nutzen, können einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern das Prinzip der Abfallhierarchie nicht umgangen wird.

(119)

Beihilfen für erneuerbare Energien können als Investitions- oder Betriebsbeihilfen gewährt werden. Für Investitionsbeihilferegelungen und einzeln angemeldete Investitionsbeihilfen gelten die Voraussetzungen des Abschnitts 3.2.

(120)

Auf Betriebsbeihilferegelungen werden die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts 3.2 in der Fassung der besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts angewandt. Für einzeln angemeldete Betriebsbeihilfen gelten die Voraussetzungen des Abschnitts 3.2, wobei gegebenenfalls die in diesem Abschnitt vorgenommenen Änderungen für Betriebsbeihilferegelungen zu berücksichtigen sind.

(121)

Die Kommission wird Beihilferegelungen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigen. Soll eine solche Maßnahme beibehalten werden, so muss sie für die Zeit nach Ende dieses Zeitraums neu angemeldet werden. Die Laufzeit bestehender und neu angemeldeter Regelungen, die Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen betreffen, sollte bis 2020 begrenzt werden.

(122)

Die Union hat ein allgemeines Unionsziel für den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und auf dieser Grundlage verbindliche nationale Ziele festgelegt. Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht Mechanismen der Zusammenarbeit (63) vor, mit denen die grenzübergreifende Unterstützung bei der Verwirklichung nationaler Ziele erleichtert werden soll. Betriebsbeihilferegelungen sollten im Prinzip auch anderen EWR-Staaten und den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft offenstehen, um die Verfälschungen des Wettbewerbs insgesamt zu begrenzen. Auf diese Weise werden die Kosten für Mitgliedstaaten, deren einziges Ziel darin besteht, die im Unionsrecht festgeschriebenen nationalen Ziele für erneuerbare Energien zu erfüllen, so gering wie möglich gehalten. Für die Mitgliedstaaten wäre es allerdings von Interesse, zunächst einen Mechanismus für die Zusammenarbeit zu schaffen, bevor sie eine grenzübergreifende Förderung zulassen, da andernfalls die in Anlagen in anderen Ländern erzeugte Energie nicht auf ihre nationalen Ziele nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie angerechnet wird (64). Die Kommission wird Regelungen, die auch anderen EWR-Staaten und den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft offenstehen, positiv bewerten.

(123)

Beihilfen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen sollten grundsätzlich zur Marktintegration von erneuerbarem Strom beitragen. Bei bestimmten kleinen Anlagentypen könnte dies jedoch möglicherweise nicht machbar oder angemessen sein.

3.3.2.   Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien

3.3.2.1.   Beihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

(124)

Um einen Anreiz für die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in den Markt zu schaffen, ist es wichtig, dass die Beihilfeempfänger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen und Marktverpflichtungen unterliegen. Ab dem 1. Januar 2016 müssen alle neuen Beihilferegelungen und sonstigen Beihilfemaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Beihilfe wird als Prämie zusätzlich zu dem Marktpreis gewährt, zu dem die Stromerzeuger ihren Strom direkt auf dem Markt verkaufen.

b)

Die Beihilfeempfänger (65) unterliegen einer Standardbilanzausgleichsverantwortung, es sei denn, es gibt keine liquiden Intraday-Märkte.

c)

Es werden Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Stromerzeuger keinen Anreiz haben, Strom zu negativen Preisen zu erzeugen.

(125)

Die unter Randnummer (125) festgelegten Voraussetzungen gelten nicht für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 500 kW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 3 MW oder 3 Erzeugungseinheiten gilt.

(126)

In einer Übergangsphase, die die Jahre 2015 und 2016 umfasst, sollten die Beihilfen für mindestens 5 % der geplanten neuen Kapazitäten für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt werden.

Ab dem 1. Januar 2017 gilt Folgendes:

Beihilfen werden im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien (66) gewährt, es sei denn, die Mitgliedstaaten weisen nach,

a)

dass nur ein Vorhaben oder Standort oder nur eine sehr begrenzte Zahl von Vorhaben oder Standorten beihilfefähig wäre oder

b)

dass eine Ausschreibung zu einem höheren Förderniveau führen würde (Verzicht auf Ausschreibung z. B. zur Vermeidung strategischen Bietverhaltens) oder

c)

dass eine Ausschreibung dazu führen würde, dass nur wenige Vorhaben verwirklicht werden (Verzicht auf Ausschreibung zur Vermeidung der Unterbietung).

Sofern an diesen Ausschreibungen alle Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen, zu diskriminierungsfreien Bedingungen teilnehmen können, wird die Kommission davon ausgehen, dass die Beihilfe angemessen ist und den Wettbewerb nicht in einem dem Binnenmarkt zuwiderlaufenden Maß verfälscht.

Die Ausschreibung kann auf bestimmte Technologien beschränkt werden, wenn eine allen Erzeugern offenstehende Ausschreibung zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde, das durch die Ausgestaltung des Verfahrens vor allem aus folgenden Gründen nicht verhindert werden könnte:

a)

längerfristiges Potenzial einer bestimmten neuen, innovativen Technologie oder

b)

Notwendigkeit einer Diversifizierung oder

c)

Netzeinschränkungen und Netzstabilität oder

d)

System(integrations)kosten oder

e)

Notwendigkeit, durch die Förderung der Biomasse (67) verursachte Wettbewerbsverfälschungen auf den Rohstoffmärkten zu vermeiden.

(127)

Für Anlagen mit einer installierten Stromerzeugungskapazität von weniger als 1 MW und Demonstrationsvorhaben, ausgenommen Windkraftanlagen, für die als Grenzwert eine installierte Stromerzeugungskapazität von 6 MW oder 6 Erzeugungseinheiten gilt, können Beihilfen ohne Ausschreibung nach Randnummer (126) gewährt werden.

(128)

Wenn keine Ausschreibung durchgeführt wird, gelten die Voraussetzungen der Randnummern (124) und (125) sowie die Voraussetzungen für Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen, unter Randnummer (131).

(129)

Die Beihilfen dürfen nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Rechnungslegungsstandards gewährt werden; bereits erhaltene Investitionsbeihilfen sind von der Betriebsbeihilfe abzuziehen.

(130)

Unbeschadet dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten raumplanerische Erwägungen berücksichtigen, indem sie beispielsweise verlangen, dass vor der Teilnahme an der Ausschreibung Baugenehmigungen vorgelegt oder Investitionsentscheidungen innerhalb einer bestimmten Frist getroffen werden.

3.3.2.2.   Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen

(131)

Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, ausgenommen Strom aus erneuerbaren Energiequellen, werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe pro Energieeinheit liegt nicht über der Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der mit der jeweiligen Technologie erzeugten Energie (levelized costs of producing energy — LCOE) und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform.

b)

Die LCOE können eine normale Kapitalrendite umfassen. Bei der Berechnung der LCOE werden Investitionsbeihilfen vom Gesamtbetrag der Investition abgezogen.

c)

Die Erzeugungskosten werden regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, aktualisiert.

d)

Die Beihilfen werden nur bis zur vollständigen Abschreibung der Anlage nach den üblichen Rechnungslegungsstandards gewährt, um zu verhindern, dass die auf den LCOE beruhende Betriebsbeihilfe die Abschreibung der Investition übersteigt.

3.3.2.3.   Beihilfen für bestehende Biomasseanlagen nach deren Abschreibung

(132)

Im Unterschied zu den meisten anderen erneuerbaren Energien sind die Investitionskosten bei Biomasse relativ gering; dafür fallen höhere Betriebskosten an. Aufgrund der höheren Betriebskosten besteht jedoch das Risiko, dass eine Biomasseanlage (68) selbst nach Abschreibung der Anlage den Betrieb nicht fortführen kann, da die Betriebskosten höher sein können als die Einnahmen (der Marktpreis). Außerdem könnte der Betrieb einer bestehenden Biomasseanlage mit fossilen Brennstoffen anstelle von Biomasse fortgesetzt werden, wenn der Einsatz fossiler Brennstoffe wirtschaftlich günstiger wäre als der Einsatz von Biomasse. Um in beiden Fällen die Verwendung von Biomasse zu gewährleisten, könnte die Kommission Betriebsbeihilfen auch nach Abschreibung der Anlage für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären.

(133)

Die Kommission wird Betriebsbeihilfen für Biomasseanlagen nach deren Abschreibung als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die vom Beihilfeempfänger zu tragenden Betriebskosten nach Abschreibung der Anlage nach wie vor höher sind als der Marktpreis der erzeugten Energie, und sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfen werden ausschließlich auf der Grundlage der erneuerbaren Energien gewährt.

b)

Die Maßnahme ist so ausgestaltet, dass sie die Differenz zwischen den Betriebskosten des Beihilfeempfängers und dem Marktpreis ausgleicht.

c)

Es gibt einen Monitoringmechanismus, mit dem überprüft werden kann, ob die Betriebskosten nach wie vor höher sind als der Marktpreis der Energie. Dieses Monitoring ist mindestens einmal pro Jahr auf der Grundlage aktueller Informationen zu den Erzeugungskosten vorzunehmen.

(134)

Die Kommission wird Betriebsbeihilfen für Biomasseanlagen nach deren Abschreibung als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die Verwendung fossiler Brennstoffe unabhängig vom Marktpreis der erzeugten Energie wirtschaftlich günstiger ist als die Verwendung von Biomasse, und sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfen werden ausschließlich auf der Grundlage der erneuerbaren Energien gewährt.

b)

Die Maßnahme ist so ausgestaltet, dass sie die Differenz zwischen den Betriebskosten des Beihilfeempfängers bei Verwendung von Biomasse und bei Verwendung fossiler Brennstoffe ausgleicht.

c)

Es liegen überzeugende Nachweise dafür vor, dass ohne die Beihilfe eine Umstellung der Anlage von Biomasse auf fossile Brennstoffe erfolgen würde.

d)

Es gibt einen Monitoringmechanismus, mit dem überprüft werden kann, ob die Verwendung fossiler Brennstoffe wirtschaftlich günstiger ist als die Verwendung von Biomasse. Dieses Monitoring ist mindestens einmal pro Jahr auf der Grundlage aktueller Informationen zu den Kosten vorzunehmen.

3.3.2.4.   Beihilfen in Form von Umweltzertifikaten

(135)

Die Mitgliedstaaten können erneuerbare Energien mithilfe von Marktinstrumenten wie Umweltzertifikaten fördern. Auf diese Weise (69) werden alle Erzeuger dieser Energien indirekt durch eine garantierte Nachfrage zu einem Preis, der über dem Marktpreis für konventionell erzeugte Energie liegt, unterstützt. Der Preis für Umweltzertifikate wird nicht im Voraus festgesetzt, sondern bestimmt sich nach Angebot und Nachfrage auf dem Markt.

(136)

Die Kommission wird die unter Randnummer (135) genannten Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die Mitgliedstaaten hinreichend nachweisen, dass diese Unterstützung i) unverzichtbar ist, um die Rentabilität der betreffenden erneuerbaren Energiequellen sicherzustellen, ii) über die gesamte Laufzeit der Regelung und in Bezug auf alle Technologien oder auf einzelne weniger etablierte Technologien, insofern als eine Differenzierung nach der Zahl der Umweltzertifikate pro Produktionseinheit eingeführt wurde, im Gesamtergebnis nicht zu einer Überkompensation führt und iii) Erzeuger erneuerbarer Energien nicht davon abhält, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

(137)

Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass eine Differenzierung der Förderung durch Umweltzertifikate nur dann vorgenommen werden darf, wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass eine Differenzierung aus den unter Randnummer (126) genannten Gründen notwendig ist. Die Voraussetzungen der Randnummern (124) und (125) gelten, wenn dies technisch möglich ist. Bereits erhaltene Investitionsbeihilfen sind von der Betriebsbeihilfe abzuziehen.

3.4.   Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Fernkälte

(138)

Die Union hat sich das Ziel gesetzt, bis 2020 in Bezug auf den Primärenergieverbrauch in der Union Einsparungen in Höhe von 20 % zu erreichen. So hat die Union die „Energieeffizienzrichtlinie“ erlassen, die den gemeinsamen Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz in der Union bildet; sie soll das Energieeffizienzziel der Strategie Europa 2020 unterstützen und darüber hinaus den Weg für weitere Energieeffizienzverbesserungen nach 2020 ebnen.

3.4.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse

(139)

Um sicherzustellen, dass die Beihilfen zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, werden Beihilfen für Fernwärme und Fernkälte sowie für Kraft-Wärme-Kopplung („KWK“) nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sie für Investitionen in hocheffiziente KWK und energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte, einschließlich Modernisierungen, gewährt werden. Bei Maßnahmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert werden, können sich die Mitgliedstaaten auf die Argumentation in den einschlägigen Operationellen Programmen stützen.

(140)

Staatliche Beihilfen für KWK- und Fernwärmeanlagen, die Abfall (einschließlich Abwärme) als Energiequelle nutzen, können einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten, sofern das unter Randnummer (118) genannte Prinzip der Abfallhierarchie nicht umgangen wird.

(141)

Als Nachweis für den Beitrag der Beihilfe zur Verbesserung des Umweltschutzes kann der Mitgliedstaat eine Vielzahl von Indikatoren, die möglichst quantifizierbar sein sollten, heranziehen, insbesondere die Energiemenge, die aufgrund besserer, energiesparender Leistung und höherer Energieproduktivität eingespart wurde, oder die Effizienzgewinne, die durch geringeren Energieverbrauch und geringeren Brennstoffeinsatz erzielt wurden.

3.4.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

(142)

Energieeffizienzmaßnahmen zielen auf die unter Randnummer (35) genannten negativen externen Effekte ab, indem individuelle Anreize zur Verwirklichung der Umweltziele Energieeinsparung und Verringerung von Treibhausgasemissionen geschaffen werden. Neben den in Abschnitt 3.2 festgestellten allgemeinen Fällen von Marktversagen betrifft ein Marktversagen, das im Bereich der Energieeffizienzmaßnahmen auftreten kann, Energieeffizienzmaßnahmen für Gebäude. Im Falle von Renovierungsarbeiten an Gebäuden profitieren von den Energieeffizienzmaßnahmen typischerweise nicht die Eigentümer, die in der Regel die Renovierungskosten tragen, sondern die Mieter. Nach Auffassung der Kommission könnten deshalb staatliche Beihilfen zur Förderung von Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen erforderlich sein, um die Ziele der Energieeffizienzrichtlinie zu verwirklichen.

3.4.3.   Anreizeffekt

(143)

Die Mitgliedstaaten sind nach der Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet, bestimmte Ziele u. a. in Bezug auf die energetische Sanierung von Gebäuden und den Endenergieverbrauch zu verwirklichen. Die Energieeffizienzrichtlinie enthält jedoch keine Energieeffizienzziele für Unternehmen, so dass eine Beihilfe im Bereich der Energieeffizienz durchaus einen Anreizeffekt haben kann.

(144)

Der Anreizeffekt der Beihilfe wird anhand der in Abschnitt 3.2.4 dieser Leitlinien festgelegten Voraussetzungen gewürdigt.

3.4.4.   Geeignetheit der Beihilfe

(145)

Staatliche Beihilfen können unabhängig von der Form, in der sie gewährt werden, ein geeignetes Instrument für die Finanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen sein.

(146)

Im Falle von Energieeffizienzmaßnahmen könnte ein rückzahlbarer Vorschuss als geeignetes Beihilfeinstrument erachtet werden, insbesondere wenn die Einnahmen aus der Effizienzmaßnahme unsicher sind.

(147)

Bei der Prüfung staatlicher Beihilfen insbesondere für die energetische Sanierung von Gebäuden könnte ein von dem Mitgliedstaat für die Finanzierung von Gebäudesanierungen eingerichtetes Finanzinstrument als für die Gewährung staatlicher Beihilfen geeignetes Instrument erachtet werden.

3.4.5.   Angemessenheit

Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen

(148)

Die beihilfefähigen Kosten sind die Investitionsmehrkosten im Sinne der Randnummer (73). Bei Energieeffizienzmaßnahmen kann sich die Ermittlung der kontrafaktischen Fallkonstellation insbesondere im Falle integrierter Vorhaben als schwierig erweisen. Im Falle solcher Vorhaben ist die Kommission bereit, für die Ermittlung der beihilfefähigen Kosten im Einklang mit Randnummer (75) eine Ersatzgröße in Betracht zu ziehen.

(149)

Es gelten die in Anhang 1 aufgeführten Beihilfeintensitäten.

Betriebsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen (ausgenommen Betriebsbeihilfen für KWK mit hoher Energieeffizienz)

(150)

Die Kommission wird Betriebsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen nur dann als angemessen erachten, wenn alle folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe ist auf den Ausgleich der mit der Investition verbundenen Produktionsmehrkosten (netto) unter Berücksichtigung der Vorteile aus der Energieeinsparung (70) beschränkt. Bei der Ermittlung des Betrags der Betriebsbeihilfe müssen Investitionsbeihilfen, die dem betreffenden Unternehmen für die neue Anlage gewährt wurden, von den Produktionskosten abgezogen werden.

b)

Die Laufzeit der Betriebsbeihilfe ist auf fünf Jahre beschränkt.

Betriebsbeihilfen für KWK mit hoher Energieeffizienz

(151)

Betriebsbeihilfen für KWK mit hoher Energieeffizienz können unter den Voraussetzungen gewährt werden, die nach Abschnitt 3.3.2.1 für Betriebsbeihilfen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gelten, allerdings nur

a)

für Unternehmen, die Strom und Wärme für die Allgemeinheit erzeugen, wenn die Kosten für die Erzeugung dieses Stroms oder dieser Wärme über den Marktpreisen liegen,

b)

für den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung in der Industrie, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Kosten für die Erzeugung einer Energieeinheit mit dieser Technik über dem Marktpreis für eine Einheit konventionell erzeugter Energie liegen.

3.5.   Beihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz, insbesondere Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung

3.5.1.   Ressourceneffizienz

(152)

Als Teil der Strategie Europa 2020 soll die Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ nachhaltiges Wachstum fördern, indem unter anderem durch neue, innovative Produktionsmittel, Geschäftsmodelle und Produktentwicklungen neue Geschäftsmöglichkeiten aufgezeigt und geschaffen werden. Die Initiative befasst sich mit der Frage, wie ein solches Wachstum vom Ressourceneinsatz und seinen Auswirkungen auf die Umwelt abgekoppelt werden kann.

(153)

Das unter Randnummer (35) festgestellte Marktversagen ist für den Aspekt der Ressourceneffizienz besonders relevant. Zudem wird Marktversagen in diesem Bereich kaum bei anderen Strategien und Maßnahmen (z. B. im Bereich der Besteuerung oder Regulierung) berücksichtigt. In diesen Fällen könnten staatliche Beihilfen erforderlich sein.

(154)

Bei Einzelbeihilfen müssen die Mitgliedstaaten den quantifizierbaren Nutzen für diesen Politikbereich nachweisen, insbesondere die Menge der eingesparten Ressourcen oder die in Bezug auf den Ressourceneinsatz erzielten Effizienzgewinne.

(155)

Die Kommission erinnert daran, dass Maßnahmen zur Förderung der Ressourceneffizienz in Anbetracht ihrer engen Verbindung zu neuen, innovativen Produktionsmitteln zusätzlich für den unter Randnummer (78) genannten Öko-Innovationsbonus in Frage kommen können, wenn sie die einschlägigen Kriterien erfüllen.

3.5.2.   Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung

(156)

Im siebenten Umweltaktionsprogramm der Union haben die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall entsprechend dem in Randnummer (118)(118) genannten Grundsatz der Abfallhierarchie höchste Priorität. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne (71) aufzustellen; sie sollten dabei die Abfallhierarchie einhalten und ihre staatlichen Beihilfemaßnahmen im Sinne der Abfallbewirtschaftungspläne ausgestalten. Ein weiteres Kernprinzip des Umweltrechts der Union ist das unter Randnummer (45) beschriebene Verursacherprinzip.

(157)

Staatliche Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung, (insbesondere für Maßnahmen in den Bereichen Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling und Verwertung) können einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten, solange die in der vorstehenden Randnummer genannten Prinzipien nicht umgangen werden. Dies beinhaltet auch die Wiederverwendung von Wasser oder Mineralien, die ansonsten als Abfall keiner Verwendung mehr zugeführt würden. Insbesondere in Anbetracht des Verursacherprinzips sollten Unternehmen, die Abfall produzieren, nicht von den Kosten für die Abfallbewirtschaftung entlastet werden. Ferner darf das reibungslose Funktionieren der Märkte für Sekundärrohstoffe nicht beeinträchtigt werden.

(158)

Die Kommission wird Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung als Beihilfen betrachten, die im Einklang mit den genannten Prinzipien der Abfallbewirtschaftung einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Ziel der Investition ist die Reduzierung des Abfalls von anderen Unternehmen und nicht des Abfalls, der vom Beihilfeempfänger produziert wird,

b)

die Verursacher dürfen durch die Beihilfe nicht indirekt von einer Last befreit werden, die sie nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht selbst tragen müssen; eine solche Last ist als normaler Unternehmensaufwand der Verursacher anzusehen,

c)

die Investition muss über den Stand der Technik (72), d. h. Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling oder Verwertung, hinausgehen oder herkömmliche Technologien innovativ einsetzen, um zu einer Kreislaufwirtschaft überzugehen, in der Abfall eine Ressource darstellt,

d)

die behandelten Stoffe würden andernfalls entsorgt oder in einer weniger umweltschonenden Weise behandelt und

e)

die Investition darf nicht dazu führen, dass sich lediglich die Nachfrage nach verwertbaren Stoffen erhöht, ohne dass dafür gesorgt wird, dass ein größerer Teil dieser Stoffe gesammelt wird.

(159)

Beihilfen, die für die Bewirtschaftung des vom Beihilfeempfänger produzierten Abfalls bestimmt sind und somit nicht unter Randnummer (158) Buchstabe a fallen, werden auf der Grundlage der allgemeinen Kriterien in Abschnitt 3.2 bewertet, die für Beihilfen zugunsten von Unternehmen gelten, die im Sinne der Randnummer (25) Buchstabe (c) über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern.

3.6.   Beihilfen für die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS)

(160)

Die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) ist, wie in der Richtlinie 2009/31/EG („CCS-Richtlinie“) (73) und in der Mitteilung der Kommission zur Zukunft der CO2-Abscheidung und -Speicherung in Europa (74) ausgeführt, eine Technologie, die zur Abschwächung des Klimawandels beitragen kann. In der Zeit des Übergangs zu einer vollauf kohlenstoffarmen Wirtschaft kann mit Hilfe der CCS-Technologie der Bedarf an fossilen Brennstoffen mit der Notwendigkeit, Treibhausgasemissionen zu verringern, in Einklang gebracht werden. In einigen Industriezweigen ist die CCS-Technologie möglicherweise die einzige technologische Option, mit der verfahrensbedingte Emissionen langfristig in dem erforderlichen Umfang gesenkt werden können. Da die Kosten für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung ein erheblicher Hinderungsgrund für den Einsatz von CCS ist, kann mit staatlichen Beihilfen dazu beigetragen werden, dass diese Technologie weiter ausgebaut wird.

(161)

Zur Förderung der langfristigen Dekarbonisierungsziele vertritt die Kommission deshalb die Auffassung, dass Beihilfen für die CCS-Technologie einen Beitrag zum gemeinsamen Ziel des Umweltschutzes leisten.

(162)

Die Union hat mehrere Initiativen zur Bewältigung der negativen Auswirkungen auf den Weg gebracht; hierzu zählt insbesondere das Emissionshandelssystem der Union, mit dem die Kosten von Treibhausgasemissionen internalisiert werden, wobei jedoch (noch) nicht gewährleistet ist, dass die langfristigen Dekarbonisierungsziele der EU erreicht werden können. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass Beihilfen für die CCS-Technologie der Behebung eines verbleibenden Marktversagens dienen, es sei denn, ihr liegen Beweise dafür vor, dass dieses Marktversagen nicht mehr besteht.

(163)

Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in diesem Bereich geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfe angemessen ist, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Es sind sowohl Betriebs- als auch Investitionsbeihilfen zulässig.

(164)

Die Beihilfen können zur Förderung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken oder Biomasseanlagen (einschließlich Kraftwerken, die sowohl mit fossilen Brennstoffen als auch mit Biomasse betrieben werden) oder anderen Industrieanlagen, die über Abscheidungs- und Speicherungsvorrichtungen für CO2 oder über einzelne Bestandteile dieser Kette der CO2-Abscheidung und -Lagerung verfügen, gewährt werden. Bei Beihilfen zur Förderung von CCS-Vorhaben handelt es sich nicht um Beihilfen für eine CO2 ausscheidende Anlage als solche (Industrieanlage oder Kraftwerk), sondern um Beihilfen für die Kosten, die sich aus dem CCS-Vorhaben ergeben.

(165)

Die Beihilfen sind auf die zusätzlichen Kosten für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 beschränkt. Es wird in der Regel akzeptiert, dass die kontrafaktische Fallkonstellation darin bestehen würde, dass das Vorhaben nicht durchgeführt wird, da die CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) einer zusätzlichen Infrastruktur gleichkäme, die nicht erforderlich ist, um eine Anlage zu betreiben. Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich folglich um die Finanzierungslücke. Dabei werden alle Einnahmen, einschließlich aller etwaigen Kosteneinsparungen aufgrund eines geringeren Bedarfs an ETS-Zertifikaten, NER300-Mitteln und EEPR-Mitteln, berücksichtigt (75).

(166)

Die Kommission würdigt die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen auf der Grundlage der Kriterien des Abschnitts 3.2.6 und berücksichtigt, ob Vorkehrungen für den Wissensaustausch getroffen wurden, die Infrastruktur Dritten zugänglich ist und die Förderung einzelner Teile der CCS-Kette sich positiv auf andere Anlagen des Beihilfeempfängers, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, auswirkt.

3.7.   Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen und in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbaren Energiequellen

3.7.1.   Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen

(167)

Umweltsteuern werden erhoben, um die Kosten umweltschädigenden Verhaltens zu erhöhen und dadurch einem solchen Verhalten entgegenzuwirken und den Umweltschutz zu verbessern. Grundsätzlich sollten die Umweltsteuern die der Gesellschaft durch die Emission insgesamt entstehenden Kosten widerspiegeln; entsprechend sollte der zu entrichtende Steuerbetrag pro Emissionseinheit für alle Unternehmen, die CO2 ausstoßen, gleich sein. Während eine Ermäßigung der oder eine Befreiung von der Umweltsteuer dessen Ziel möglicherweise zuwiderlaufen (76), könnte sich ein solcher Ansatz in einigen Fällen dennoch als erforderlich erweisen, um zu vermeiden, dass die Unternehmen, die von der Steuer besonders betroffen wären, ansonsten in eine schwierige Wettbewerbslage geraten würden, so dass die Einführung einer Umweltsteuer von vornherein nicht in Betracht gezogen werden könnte.

(168)

In der Tat ist es durchaus möglich, eine insgesamt höhere Umweltbesteuerung herbeizuführen, indem einigen Unternehmen eine steuerliche Begünstigung gewährt wird. Entsprechend können Umweltsteuerermäßigungen oder -befreiungen (77) (einschließlich Steuererstattungen) zumindest indirekt zu einem höheren Umweltschutzniveau beitragen. Dennoch darf das übergeordnete Ziel einer Umweltsteuer, die umweltschädigendem Verhalten entgegenwirken soll, nicht untergraben werden. Die Steuerermäßigungen sollten erforderlich sein und auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien basieren, und die begünstigten Unternehmen sollten einen Beitrag zur Verbesserung des Umweltschutzes leisten. Dies könnte durch die Gewährung eines Ausgleichs in Form einer Steuererstattung erfolgen, wobei die Unternehmen nicht von der Steuer als solcher befreit würden, sondern einen festen jährlichen Ausgleichsbeitrag für die zu erwartende Erhöhung der Steuerschuld erhalten würden.

(169)

Die Kommission wird Beihilferegelungen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren genehmigen; nach Ablauf dieses Zeitraums kann ein Mitgliedstaat die Maßnahme neu anmelden, nachdem er die Geeignetheit der Beihilfemaßnahme erneut geprüft hat.

(170)

Die Kommission wird die Auffassung davon ausgehen, dass Steuerermäßigungen das allgemeine Ziel nicht untergraben und sie zumindest indirekt zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beitragen, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass i) die Steuermäßigungen gezielt Unternehmen eingeräumt werden, die am stärksten mit einer höheren Steuer belastet werden und ii) dass allgemein ein höherer Steuersatz gilt, als es ohne die Ausnahme der Fall wäre.

(171)

Zu diesem Zweck wird die Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen prüfen. Die Kommission benötigt einerseits Informationen zu den einzelnen Wirtschaftszweigen bzw. Gruppen von Beihilfeempfängern, die für die betreffende Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung in Frage kommen, und andererseits Informationen zur Lage der wichtigsten Beihilfeempfänger in den betroffenen Wirtschaftszweigen sowie dazu, wie die Besteuerung zum Umweltschutz beiträgt. Die von der Steuer befreiten Wirtschaftszweige sollten genau beschrieben und für jeden Wirtschaftszweig eine Liste der wichtigsten Beihilfeempfänger vorgelegt werden (unter besonderer Berücksichtigung ihres Umsatzes, ihrer Marktanteile und der für sie geltenden Bemessungsgrundlage).

(172)

Im Falle unionsrechtlich geregelter Umweltsteuern kann die Kommission einen vereinfachten Ansatz für die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe anwenden. Im Rahmen der Richtlinie 2003/96/EG (78) („Energiesteuerrichtlinie“) kann die Kommission für Steuerermäßigungen, die die Mindeststeuerbeträge der Union einhalten, einen vereinfachten Ansatz anwenden. Für alle anderen Umweltsteuern ist eine eingehende Prüfung der Beihilfe auf ihre Erforderlichkeit und Angemessenheit erforderlich.

1. Konstellation: Unionsrechtlich geregelte Umweltsteuern

(173)

Die Kommission wird Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen als erforderlich und angemessen betrachten, wenn i) die Beihilfeempfänger mindestens die in der einschlägigen Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge der Union zahlen, ii) die Beihilfeempfänger anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden und iii) die Beihilfen grundsätzlich allen Wettbewerbern in demselben Wirtschaftszweig in derselben Weise gewährt werden, wenn sich diese in einer ähnlichen Lage befinden.

(174)

Mitgliedstaaten können Beihilfen in Form einer Ermäßigung des Steuersatzes oder in Form eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuererstattung) oder als Kombination der beiden Formen gewähren. Der Vorteil des Steuererstattungsansatzes besteht darin, dass für die Unternehmen weiterhin das von der Umweltsteuer gesetzte Preissignal gilt. Der Betrag der Steuererstattung sollte anhand historischer Daten errechnet werden; in diesem Falle wären dies Zahlen zu Produktion, Verbrauch oder Umweltbelastung, die für das betreffende Unternehmen für ein bestimmtes Basisjahr vorliegen. Die Höhe der Steuererstattung darf den Mindeststeuerbetrag der Union für das betreffende Basisjahr nicht überschreiten.

(175)

Bezahlen die Beihilfeempfänger weniger als die in der einschlägigen Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge der Union, so wird die Beihilfe, wie unter den Randnummern (176) bis (178) erläutert, auf der Grundlage der Kriterien für nicht unionsrechtlich geregelte Umweltweltsteuern geprüft.

2. Konstellation: Nicht unionsrechtlich geregelte Umweltsteuern und bestimmte Konstellationen mit unionsrechtlich geregelten Umweltsteuern

(176)

Für alle anderen, nicht unionsrechtlich geregelten Umweltsteuern und im Falle unionsrechtlich geregelter Umweltsteuern, die unter den in der Energiesteuerrichtlinie festgelegten Mindeststeuerbeiträgen der Union liegen (siehe Randnummer (172), sowie für den Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfe sollte der Mitgliedstaat den Anwendungsbereich der Steuerermäßigungen klar abstecken. Zu diesem Zweck sollte der Mitgliedstaat die unter Randnummer (171)(172) dargelegten Informationen übermitteln. Mitgliedstaaten können beschließen, Beihilfeempfängern die Beihilfe in Form einer Steuererstattung (Randnummer (174)(174) zu gewähren. Auf diese Weise gilt für die Unternehmen nach wie vor das Preissignal, das von der Umweltsteuer ausgehen soll, wobei gleichzeitig der zu erwartende Anstieg der Steuerschuld begrenzt werden kann.

(177)

Die Kommission wird die Beihilfe als erforderlich ansehen, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfeempfänger werden anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, und die Beihilfen müssen grundsätzlich für alle Wettbewerber desselben Wirtschaftszweigs in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden;

b)

die Umweltsteuer hat ohne die Ermäßigung einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten — gemessen in Prozent der Bruttowertschöpfung — in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge;

c)

der erhebliche Anstieg der Produktionskosten könnte nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt.

(178)

Die Kommission wird die Beihilfen als verhältnismäßig ansehen, wenn eine der nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die Beihilfeempfänger entrichten mindestens 20 % der nationalen Umweltsteuer;

b)

die Steuerermäßigung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Mitgliedstaat und die begünstigten Unternehmen bzw. deren Vereinigungen Vereinbarungen schließen, in denen sich die begünstigten Unternehmen bzw. deren Vereinigungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen verpflichten, die dieselbe Wirkung haben, als wenn die Beihilfeempfänger mindestens 20 % der nationalen Umweltsteuer zahlten oder im Einklang mit Randnummer (173) der Mindeststeuerbetrag der Union zugrunde gelegt werden würde. Diese Vereinbarungen oder Verpflichtungen können unter anderem eine Senkung des Energieverbrauchs oder der Emissionen oder andere umweltschonende Maßnahmen zum Gegenstand haben. Die entsprechenden Vereinbarungen müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i.

Die Vereinbarungen werden von dem Mitgliedstaat ausgehandelt und enthalten ausdrücklich die Ziele und einen Zeitplan für die Erreichung dieser Ziele;

ii.

der Mitgliedstaat stellt ein unabhängiges (79) und zeitnahes Monitoring der in den Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen sicher;

iii.

die Vereinbarungen müssen regelmäßig dem Stand der technologischen und sonstigen Entwicklung angepasst werden und für den Fall, dass die Verpflichtungen nicht eingehalten werden, wirksame Sanktionen vorsehen.

(179)

Im Falle von CO2-Steuern auf Energieerzeugnisse, die bei der Stromerzeugung verwendet werden, muss der Stromanbieter diese Steuer entrichten. Eine solche CO2-Steuer kann in einer Weise ausgestaltet werden, die die ETS-Zertifikatspreise unterstützt und direkt an diese geknüpft ist. Wenn die Steuerkosten auf die Stromkunden abgewälzt werden, steigen jedoch die Strompreise. In diesem Fall sind die Auswirkungen der CO2-Steuer vergleichbar mit jenen einer Einpreisung der mit ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten in den Strompreis (indirekte Emissionskosten).

(180)

Wenn die unter Randnummer (179) genannte Steuer folglich in einer Weise ausgestaltet ist, dass sie direkt an ETS-Zertifikatspreise der EU geknüpft ist und darauf abzielt, den Zertifikatspreis zu erhöhen, kann ein Ausgleich für diese höheren indirekten Kosten in Betracht gezogen werden. Die Kommission wird eine solche Maßnahme nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfe wird ausschließlich Sektoren und Teilsektoren gewährt, die im Anhang II der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (80) genannt sind, um die durch die Steuer bedingten zusätzlichen indirekten Kosten auszugleichen.

b)

Die Beihilfeintensität und die Beihilfehöchstintensitäten werden im Einklang mit den Randnummern 27 bis 30 der ETS-Beihilfeleitlinien errechnet. Der ETS-Terminpreis kann durch den nationalen Steuersatz ersetzt werden.

c)

Die Beihilfe wird dem Beihilfeempfänger in dem Jahr, in dem die Kosten entstanden sind oder in dem darauf folgenden Jahr als Pauschalbetrag gezahlt. Wird die Beihilfe in dem Jahr gezahlt, in dem die Kosten entstanden sind, muss ein Mechanismus der nachträglichen Kontrolle eingerichtet werden, mit dem sichergestellt werden kann, dass eine etwaige Überkompensation bis zum 1. Juli des folgenden Jahres zurückgezahlt wird.

3.7.2.   Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energien  (81)

(181)

Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien im Wege von Abgaben zielt als solche nicht auf negative externe Effekte ab und hat folglich keine direkte Auswirkung auf die Umwelt. Diese Abgaben unterscheiden sich deshalb grundsätzlich von den unter Randnummer (167) dargelegten indirekten Steuern auf Strom, selbst wenn sie ebenfalls zu höheren Strompreisen führen. Die Erhöhung der Stromkosten kann direkt durch eine spezifische Abgabe bedingt sein, die der Stromverbraucher zusätzlich zum Strompreis zahlen muss, oder aber indirekt durch die zusätzlichen Kosten, die den Stromversorgern aufgrund ihrer Verpflichtung, erneuerbare Energien einzukaufen, entstehen und die sie dann an ihre Kunden, die Stromverbraucher, abwälzen. Ein typisches Beispiel ist die Auflage für Stromversorger, im Wege von Umweltzertifikaten einen bestimmten Prozentsatz Strom aus erneuerbaren Energien zu kaufen, wofür sie keinen Ausgleich erhalten.

(182)

Grundsätzlich und insbesondere wenn die mit der Finanzierung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten bei den Energieverbrauchern erhoben werden, sollte nicht zwischen den Energieverbrauchern unterschieden werden. Dennoch könnte es sich als notwendig erweisen, diese Kosten gezielt zu reduzieren, um eine ausreichende Finanzierungsgrundlage für die Förderung erneuerbarer Energien und folglich das Erreichen der auf EU-Ebene gesetzten Ziele für erneuerbare Energien (82) sicherzustellen. Einerseits könnten Mitgliedstaaten es als zielführend erachten, einen partiellen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten vorzusehen, damit den Unternehmen durch die mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien verbundenen Kosten kein signifikanter Wettbewerbsnachteil entsteht. Ohne einen solchen Ausgleich könnte sich die Förderung der erneuerbaren Energien als nicht tragfähig erweisen und die öffentliche Akzeptanz für ehrgeizige Fördermaßnahmen zugunsten erneuerbarer Energien begrenzt sein. Wird ein solcher Ausgleich allerdings zu hoch angesetzt oder einer zu großen Zahl von Stromverbrauchern gewährt, so könnte dies wiederum die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien insgesamt gefährden, so dass die öffentliche Akzeptanz ebenfalls sinken würde und erhebliche Verzerrungen des Wettbewerbs und Handels zu befürchten wären.

(183)

Bei der Würdigung staatlicher Beihilfen als Ausgleich für die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien wird die Kommission nur die in diesem Abschnitt erläuterten Kriterien und jene in Abschnitt 3.2.7 zugrunde legen.

(184)

Um zu gewährleisten, dass die Beihilfen dazu dienen, die Finanzierung der Förderung eneuerbarer Energien zu erleichtern, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die zusätzlichen Kosten, die sich in höheren Strompreisen für die Beihilfeempfänger niederschlagen, allein auf die finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energien zurückzuführen sind. Die zusätzlichen Kosten dürfen die finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energien nicht übersteigen (83).

(185)

Die Beihilfen sollten auf Wirtschaftszweige beschränkt sein, deren Wettbewerbsposition aufgrund ihrer Strom- und Handelsintensität in Anbetracht der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien gefährdet wäre. Die Beihilfe kann somit nur gewährt werden, wenn das Unternehmen in einem der in Anhang 3 (84) genannten Wirtschaftszweige tätig ist. Diese Liste ist nur dann heranzuziehen, wenn es um die Förderfähigkeit dieser bestimmten Form des Ausgleichs geht.

(186)

Um ferner einer möglichen Heterogenität der Stromintensität eines bestimmten Wirtschaftszweigs Rechnung zu tragen, kann ein Mitgliedstaat ein Unternehmen in seiner nationalen Regelung berücksichtigen, in deren Rahmen Ermäßigungen für Kosten in Verbindung mit der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien gewährt werden; das Unternehmen muss allerdings eine Stromintensität von mindestens 20 % (85) aufweisen und einem Wirtschaftszweig mit einer Handelsintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehören, selbst wenn das Unternehmen nicht in einem der in Anhang 3 genannten Wirtschaftszweige angesiedelt ist (86). Für die rechnerische Ermittlung der Stromintensität eines Unternehmens sind, falls vorhanden, die für die jeweilige Branche geltenden Standard-Benchmarks für die Stromverbrauchseffizienz heranzuziehen.

(187)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger innerhalb eines beihilfefähigen Wirtschaftszweigs anhand objektiver, diskriminierungsfreier und transparenter Kriterien ausgewählt werden und die Beihilfen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig in derselben Weise gewährt werden, wenn sie sich in einer ähnlichen Lage befinden.

(188)

Die Kommission wird die Beihilfe als verhältnismäßig betrachten, wenn für mindestens 15 % der den Beihilfeempfängern entstehenden zusätzlichen Kosten keine Ermäßigung gewährt wurde.

(189)

In Anbetracht des in den letzten Jahren erfolgten signifikanten Anstiegs der Abgaben für erneuerbare Energien könnte ein Eigenbeitrag von 15 % der vollständigen Abgabe für erneuerbare Energien über das Maß hinausgehen, das für die von diesen Lasten besonders betroffenen Unternehmen noch tragbar ist. Deshalb haben die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, die Möglichkeit, den auf Unternehmensebene anfallenden Beitrag zu den sich aus der Finanzierung erneuerbarer Energien resultierenden Kosten auf 4 % der Bruttowertschöpfung (87) des betreffenden Unternehmens zu senken. Bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 % können die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag auf 0,5 % der Bruttowertschöpfung des betreffenden Unternehmens begrenzen.

(190)

Wenn Mitgliedstaaten beschließen, den Beitrag der Unternehmen auf 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung zu begrenzen, dann müssen diese Obergrenzen auf alle beihilfefähigen Unternehmen angewandt werden.

(191)

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die für die Zwecke dieses Abschnitts zu nutzenden Bruttowertschöpfungsdaten alle relevanten Arbeitskosten abdecken.

(192)

Mitgliedstaaten können die Beihilfe in Form einer Ermäßigung der Abgaben oder in Form eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags (Steuererstattung) oder als Kombination der beiden Formen gewähren (88). Wird die Beihilfe in Form einer Abgabenermäßigung gewährt, muss ein Mechanismus der nachträglichen Kontrolle eingerichtet werden, mit dem sichergestellt werden kann, dass eine etwaige Überkompensation bis zum 1. Juli des folgenden Jahres zurückgezahlt wird. Wird die Beihilfe in Form eines festen jährlichen Ausgleichsbetrags gewährt, muss dieser anhand historischer Daten errechnet werden; in diesem Falle wären dies die Zahlen zum Stromverbrauch und der Bruttowertschöpfung für ein bestimmtes Basisjahr. Der Ausgleichsbetrag darf nicht den Beihilfebetrag überschreiten, den das Unternehmen in dem Basisjahr unter Anwendung der in diesem Abschnitt genannten Parameter erhalten hätte.

3.7.3.   Übergangsbestimmungen für Beihilfen zur Entlastung von Kosten in Verbindung mit der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien

(193)

Die Mitgliedstaaten müssen spätestens ab dem 1. Januar 2019 die in Abschnitt 3.7.2 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit anwenden. Beihilfen, die für einen Zeitraum davor gewährt wurden, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie dieselben Kriterien erfüllen.

(194)

Ferner vertritt die Kommission die Auffassung, dass alle für die Jahre vor 2019 gewährten Beihilfen zur Entlastung von Kosten in Verbindung mit der finanziellen Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können, insofern sie mit dem Anpassungsplan im Einklang stehen.

(195)

Ein solcher Anpassungsplan, mit dem einzelnen Unternehmen ein abrupter Einbruch der Beihilfen erspart werden soll, enthält eine progressive Anpassung der Förderung an die Beihilfesätze, die sich aus der Anwendung der in Abschnitt 3.7.2 enthaltenen Kriterien der Beihilfefähigkeit und Angemessenheit ergeben.

(196)

Insofern eine Beihilfe für einen Zeitraum gewährt wurde, der vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien liegt, muss in dem Anpassungsplan auch für diesen Zeitraum eine progressive Anwendung der Kriterien vorgesehen werden.

(197)

Insofern Unternehmen, die nicht nach Abschnitt 3.7.2 beihilfefähig sind, vor dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien eine Beihilfe in Form einer Ermäßigung oder Befreiung von den finanziellen Beiträgen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wurde, kann diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sofern im Anpassungsplan ein Eigenbeitrag von mindestens 20 % der regulären Abgabe (d. h. ohne Ermäßigung) vorgesehen ist; dieser Eigenbetrag ist bis spätestens 1. Januar 2019 progressiv einzuführen.

(198)

Im Anpassungsplan müssen alle Wirtschaftsfaktoren, die für die Politik zur Förderung eneuerbarer Energien von Bedeutung sind, berücksichtigt sein.

(199)

Der Anpassungsplan muss von der Kommission genehmigt werden.

(200)

Der Anpassungsplan muss spätestens zwölf Monate nach dem Geltungsbeginn dieser Leitlinien bei der Kommission angemeldet werden.

3.8.   Beihilfen für Energieinfrastrukturen

(201)

Die Integration des Energiemarkts, die für die Energieversorgungssicherheit in der Union von entscheidender Bedeutung ist, und die allgemeinen Klima- und Energieziele der Union können nur mit einer modernen Energieinfrastruktur erreicht werden. Schätzungen der Kommission zufolge besteht für Energieinfrastrukturen, die von europaweiter Bedeutung sind, bis 2020 ein Gesamtinvestitionsbedarf von 200 Mrd. EUR (89). Diese Einschätzung beruht auf einer Bewertung der Infrastruktur, die notwendig ist, damit die Union die übergeordneten politischen Ziele — Vollendung des Energiebinnenmarkts, Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Integration erneuerbarer Energiequellen — erreichen kann. Wenn die Marktteilnehmer die erforderliche Infrastruktur nicht bereitstellen können, sind möglicherweise staatliche Beihilfen erforderlich, um dieses Marktversagen zu beheben und um sicherzustellen, dass der erhebliche Infrastrukturbedarf der Union gedeckt wird. Dies gilt insbesondere für Infrastrukturvorhaben, die von grenzübergreifender Bedeutung sind oder zum regionalen Zusammenhalt beitragen. Beihilfen für Energieinfrastruktur sowie deren Modernisierung und Ausbau sollte grundsätzlich in Form von Investitionsbeihilfen gewährt werden.

3.8.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse

(202)

Energieinfrastrukturen sind eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Energiebinnenmarkt. Beihilfen für Energieinfrastrukturen stärken somit den Energiebinnenmarkt. So verbessern sie die Systemstabilität, die Angemessenheit der Stromerzeugung, die Integration der verschiedenen Energiequellen und die Energieversorgung in schlecht ausgebauten Netzen. Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass Beihilfen für Energieinfrastrukturen für den Binnenmarkt von Vorteil sind und somit ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolgen.

3.8.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

(203)

Im Falle von Investitionen in Energieinfrastrukturen besteht häufig ein Marktversagen. Ein Marktversagen, das im Bereich der Energieinfrastruktur auftreten könnte, kann durch Koordinierungsprobleme bedingt sein. Die unterschiedlichen Interessen der Investoren, Ungewissheit hinsichtlich des gemeinsamen Ergebnisses und der Netzeffekte können die Entwicklung eines Vorhabens bzw. dessen wirksame Ausgestaltung verhindern. Gleichzeitig kann die Energieinfrastruktur erhebliche positive externe Effekte bewirken, wobei sich die Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit der Infrastruktur asymmetrisch auf die verschiedenen Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten verteilen können.

(204)

Um das unter Randnummer (203) angesprochene Marktversagen zu beheben, unterliegen Energieinfrastrukturen im Einklang mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt (90) in der Regel einer Tarif- und Zugangsregulierung sowie Entflechtungsvorschriften.

(205)

In finanzieller Hinsicht ist die Gewährung staatlicher Beihilfen eine Möglichkeit, das Marktversagen auf andere Weise als über obligatorische Endkundentarife zu beheben. Für den Nachweis der Erforderlichkeit staatlicher Beihilfen im Energieinfrastrukturbereich gelten deshalb die unter den Randnummern (206) und (207) erläuterten Grundsätze.

(206)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (91) bei intelligenten Stromnetzen und bei Infrastrukturinvestitionen in Fördergebieten das Marktversagen im Hinblick auf positive externe Effekte und Koordinierungsprobleme derart gelagert ist, dass eine Tariffinanzierung möglicherweise nicht ausreicht und staatliche Beihilfen gewährt werden können.

(207)

Im Falle von Energieinfrastrukturvorhaben, die unter die Randnummer (206) fallen und ganz oder teilweise von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen sind, sowie von Vorhaben, die nicht unter die Randnummer (206) fallen, wird die Kommission deren Erforderlichkeit im Einzelfall prüfen. Dabei wird die Kommission berücksichtigen, i) inwieweit ein Marktversagen zu einer suboptimalen Versorgung mit den erforderlichen Infrastrukturen führen würde, ii) inwieweit Dritte Zugang zur Infrastruktur haben, diese einer Tarifregulierung unterliegt und iii) inwieweit das Vorhaben einen Beitrag zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union leistet.

(208)

Bei Erdölinfrastrukturvorhaben geht die Kommission davon aus, dass keine staatlichen Beihilfen erforderlich sind. In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten allerdings staatliche Beihilfen gewähren.

3.8.3.   Geeignetheit

(209)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Tarife (92) ein geeignetes Instrument zur Finanzierung von Energieinfrastrukturen sind. Bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse, intelligenten Stromnetzen und Infrastrukturinvestitionen in Fördergebieten kann eine staatliche Beihilfe jedoch als geeignetes Mittel betrachtet werden, um solche Infrastrukturen teilweise oder ganz zu finanzieren. Denn in diesen Fällen, verhindert Marktversagen häufig die vollständige Umsetzung des der Tarifregulierung zugrunde liegenden Nutzerprinzips (d. h. der Nutzer zahlt), da z. B. die Tariferhöhung, die der Finanzierung der neuen Infrastrukturinvestition dienen soll, so massiv wäre, dass Investoren vor der Investition oder potenzielle Kunden vor der Nutzung der Infrastruktur zurückschrecken würden.

3.8.4.   Anreizeffekt

(210)

Der Anreizeffekt der Beihilfe wird auf der Grundlage der in Abschnitt 3.2.4 genannten Kriterien gewürdigt.

3.8.5.   Angemessenheit

(211)

Die Höhe der Beihilfe muss auf das zur Erreichung des angestrebten Infrastrukturziels erforderliche Minimum beschränkt sein. Bei Infrastrukturbeihilfen wird die Situation, in der das Vorhaben nicht durchgeführt werden würde, als kontrafaktische Fallkonstellation betrachtet. Bei den beihilfefähigen Kosten handelt es sich folglich um die Finanzierungslücke.

(212)

Die Beihilfemaßnahmen zur Infrastrukturförderung sollte eine Beihilfeintensität von 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(213)

Die Kommission wird von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie alle anderen Beihilfemaßnahmen, die sich auf die Infrastrukturbeihilfen auswirken könnten, klar und getrennt ausweisen.

3.8.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(214)

In Anbetracht der in den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt verankerten Voraussetzungen, die auf eine Stärkung des Wettbewerbs abzielen, wird die Kommission davon ausgehen, dass Beihilfen für Energieinfrastrukturen, die der Binnenmarktregulierung unterliegen, keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben.

(215)

Bei Infrastrukturen, die teilweise oder ganz von den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt ausgenommen sind oder diesen nicht unterliegen, und im Falle unterirdischer Gasspeicheranlagen wird die Kommission im Einzelfall prüfen, ob beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen auftreten können; dabei wird sie insbesondere die Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu der geförderten Infrastruktur, den Zugang zu alternativen Infrastrukturen und den Marktanteil der Beihilfeempfänger berücksichtigen.

3.9.   Beihilfen zur Förderung einer angemessenen Stromerzeugung

(216)

Mit steigendem Anteil der erneuerbaren Energiequellen an der Stromerzeugung erfolgt in vielen Mitgliedstaaten der Übergang von einem System mit relativ stabiler und ununterbrochener Versorgung zu einem System, das mehr Energiequellen und kleinere Versorgungsmengen aus variablen Energiequellen umfasst. Dieser Wandel ist eine Herausforderung für die Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung.

(217)

Zudem können Marktversagen und regulatorische Mängel dazu führen, dass nicht genug in die Erzeugungskapazität investiert wird. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn für die Stromgroßhandelspreise Obergrenzen festgesetzt würden und die Strommärkte es versäumten, ausreichende Investitionsanreize zu schaffen.

(218)

Deshalb erwägen einige Mitgliedstaaten die Einführung von Maßnahmen, mit denen eine angemessene Stromerzeugung gewährleistet werden soll, indem Stromerzeugern schon allein für die Verfügbarkeit von Stromerzeugungskapazitäten Unterstützung gewährt wird (93).

3.9.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse

(219)

Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, z. B. in Form von Investitions- und Betriebsbeihilfen (für die Zusage, Stromerzeugungskapazität zur Verfügung zu stellen), und können unterschiedliche Ziele verfolgen. So können diese Maßnahmen auf kurzfristige Probleme aufgrund eines Mangels an flexibler Erzeugungskapazität abgestellt sein, um plötzliche Schwankungen in der variablen Stromerzeugung aus Wind- und Sonnenenergie aufzufangen, oder es werden Ziele für die angemessene Stromerzeugung festgelegt, die die Mitgliedstaaten unabhängig von kurzfristigen Anliegen erreichen wollen.

(220)

Beihilfen zur Förderung der angemessenen Stromerzeugung können im Widerspruch zu dem Ziel der schrittweisen Abschaffung umweltgefährdender Subventionen, u. a. für die Stromerzeugung auf der Basis fossiler Brennstoffe, stehen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten vorrangig andere Ansätze zur Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung wählen, die dem Ziel der allmählichen Abschaffung umweltschädigender und wirtschaftlich nachteiliger Subventionen nicht abträglich sind, zum Beispiel eine Förderung der Nachfragesteuerung und der Ausbau der Verbindungskapazität.

(221)

Es sollte klar definiert sein, welches Ziel die Maßnahme verfolgt, und es sollte ausgeführt werden, wann und wo ein Kapazitätsproblem entstehen könnte. Die Feststellung eines Problems in Bezug auf die angemessene Stromerzeugung sollte mit der Analyse der angemessenen Stromerzeugung im Einklang stehen, die regelmäßig vom Europäischen Netz für Übertragungsnetzbetreiber (Strom) im Einklang mit den Binnenmarktvorschriften vorgenommen wird (94).

3.9.2.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

(222)

Art und Ursachen eines Kapazitätsproblems und folglich die Erforderlichkeit einer staatlichen Beihilfe zur Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung sollten ordnungsgemäß analysiert und quantifiziert werden, z. B. im Hinblick auf Probleme bei der Spitzenlastkapazität und der saisonalen Kapazität sowie der Spitzennachfrage, wenn die Großhandelsmärkte für kurzfristige Stromlieferungen den Bedarf nicht decken können. Ferner sollte die Maßeinheit für die Quantifizierung genannt und die Berechnungsmethode dargelegt werden.

(223)

Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig nachweisen, warum nicht davon auszugehen ist, dass der Markt ohne staatliche Intervention eine angemessene Stromerzeugung sicherstellen kann; dabei ist auf die aktuellen Markt- und Technologieentwicklungen (95) einzugehen.

(224)

Die Kommission wird bei der Würdigung unter anderem und wenn angezeigt die folgenden Unterlagen berücksichtigen, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden müssen:

a)

Bewertung der Auswirkungen der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen einschließlich des Stroms aus benachbarten Systemen;

b)

Bewertung der Auswirkungen einer nachfrageseitigen Marktteilnahme, einschließlich der Beschreibung von Maßnahmen, um das Nachfragemanagement zu fördern (96);

c)

Ausführungen zum aktuellen und potenziellen Bestand an Verbindungsleitungen einschließlich einer Beschreibung der laufenden und geplanten Vorhaben;

d)

Ausführungen zu weiteren Aspekten, die die Sicherstellung einer angemessenen Stromerzeugung verhindern oder erschweren, z. B. regulatorische Mängel oder Marktversagen einschließlich einer etwaigen Plafonierung der Stromgroßhandelspreise.

3.9.3.   Geeignetheit

(225)

Die Beihilfe sollte ausschließlich für die Bereitstellung der Erzeugungskapazität durch den Stromerzeuger gewährt werden, d. h., der Betreiber sagt zu, für Stromlieferungen zur Verfügung zu stehen, und erhält dafür einen Ausgleich, z. B. in Form einer Vergütung pro MW, die an Kapazität zur Verfügung gestellt wird. Die Beihilfe sollte keine Vergütung für den Verkauf von Strom vorsehen, d. h. keine Vergütung pro verkaufte Megawattstunde (MWh).

(226)

Die Maßnahme sollte sich sowohl an etablierte als auch künftige Erzeuger sowie an Betreiber, die substituierbare Technologien (z. B. Laststeuerung oder Speicherlösungen) einsetzen, richten und für diese angemessene Anreize vorsehen. Die Beihilfe sollte deshalb über einen Mechanismus gewährt werden, der potenziell unterschiedliche Vorlaufzeiten zulässt, die der Zeit entsprechen, die neue Erzeuger, die unterschiedliche Technologien einsetzen, benötigen, um neue Investitionen zu tätigen. Bei der Maßnahme sollte berücksichtigt werden, in welchem Umfang Verbindungskapazitäten genutzt werden könnten, um ein etwaiges Kapazitätsproblem zu beheben.

3.9.4.   Anreizeffekt

(227)

Der Anreizeffekt der Beihilfe wird auf der Grundlage der in Abschnitt 3.2.4 dieser Leitlinien genannten Kriterien gewürdigt.

3.9.5.   Angemessenheit

(228)

Der Beihilfegesamtbetrag sollte so berechnet werden, dass die Beihilfeempfänger eine Rendite erzielen, die als angemessen betrachtet werden kann.

(229)

Nach Auffassung der Kommission führt eine klar auf das definierte Ziel zugeschnittene Ausschreibung mit eindeutigen, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien unter normalen Umständen zu angemessenen Renditen.

(230)

Die Maßnahme sollte Mechanismen beinhalten, mit denen sichergestellt werden kann, dass keine Zufallsgewinne anfallen.

(231)

Die Maßnahmen sollte durch ihre Ausgestaltung sicherstellen, dass der Preis für die Verfügbarkeit von Erzeugungskapazität automatisch gegen Null geht, wenn davon auszugehen ist, dass die bereitgestellte Kapazität den Kapazitätsbedarf decken kann.

3.9.6.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

(232)

Die Maßnahme sollte so ausgestaltet werden, dass alle Kapazitäten, die konkret zur Behebung des Erzeugungsdefizits beitragen können, an der Maßnahme teilnehmen können; dabei sollten insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt werden:

a)

Beteiligung von Stromerzeugern, die unterschiedliche Technologien einsetzen, und von Betreibern, die Maßnahmen mit vergleichbarer technischer Leistung anbieten, zum Beispiel Nachfragesteuerung, Verbindungsleitungen und Speicherung. Unbeschadet der Randnummer (228) kann die Einschränkung der Beteiligung nur mit der für die Behebung des Kapazitätsproblems unzulänglichen technischen Leistung gerechtfertigt werden. Des Weiteren sollte die Maßnahme zur Gewährleistung einer angemessenen Stromerzeugung für eine potenzielle Aggregierung des Angebots und der Nachfrage offen sein.

b)

Beteiligung von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten, wenn insbesondere im regionalen Kontext eine Beteiligung praktisch möglich ist, d. h., wenn dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, die Kapazität tatsächlich zur Verfügung gestellt werden kann und die mit der Maßnahme verbundenen Auflagen durchgesetzt werden können (97).

c)

Beteiligung einer ausreichend großen Zahl von Stromerzeugern, um einen wettbewerbsbestimmten Preis für die Kapazität festsetzen zu können.

d)

Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die z. B. durch Ausfuhrbeschränkungen, eine Plafonierung der Großhandelsstrompreise, Gebotsbeschränkungen oder andere Maßnahmen, die die Marktkopplung erschweren (einschließlich Intraday-Märkte und Märkte für Ausgleichsenergie), verursacht werden können.

(233)

Die Maßnahme sollte

a)

nicht dazu führen, dass die Anreize, in Verbindungskapazität zu investieren, verringert werden;

b)

nicht die Marktkopplung erschweren (einschließlich der Märkte für Ausgleichsenergie);

c)

nicht die vor der Maßnahme gefassten Investitionsentscheidungen zugunsten der Stromerzeugung oder Entscheidungen der Betreiber bezüglich der Märkte für Ausgleichs- und Hilfsleistungen untergraben;

d)

eine marktbeherrschende Stellung nicht übermäßig stärken;

e)

im Falle technisch und wirtschaftlich vergleichbarer Parameter kohlenstoffarme Stromerzeuger bevorzugen.

3.10.   Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate

(234)

Es können Regelungen für handelbare Umweltzertifikate eingeführt werden, um Schadstoffemissionen (z. B. NOx-Emissionen) zu verringern (98). Solche Regelungen können staatliche Beihilfen beinhalten, insbesondere wenn Mitgliedstaaten Verschmutzungsrechte und Zertifikate unter deren Marktwert ausgeben. Wenn die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten ausgegebenen Verschmutzungsrechte niedriger ist als der voraussichtliche Gesamtbedarf der Unternehmen, wird die Wirkung dieses Mechanismus auf die Umwelt insgesamt positiv ausfallen. Decken die ausgegebenen Zertifikate nicht den Gesamtbedarf eines einzelnen Unternehmens, muss das Unternehmen entweder seine Schadstoffproduktion reduzieren (womit es zur Entlastung der Umwelt beiträgt) oder zusätzliche Zertifikate auf dem Markt erwerben (und somit für die von ihm verursachte Verschmutzung zahlen).

(235)

Die Kommission wird handelbare Umweltzertifikate als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachten, wenn alle der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Regelungen für handelbare Zertifikate müssen so beschaffen sein, dass Umweltschutzziele erreicht werden, die über die Ziele hinausgehen, die auf der Grundlage der für die begünstigten Unternehmen verbindlichen Unionsnormen zu erreichen sind.

b)

Die Zuteilung muss in transparenter Weise auf der Grundlage objektiver Kriterien und bestmöglicher Datenquellen erfolgen, und die Gesamtzahl der Zertifikate, die einem Unternehmen zu einem Preis unter ihrem Marktwert zugeteilt werden, darf nicht höher sein als der Bedarf, den das Unternehmen voraussichtlich ohne das Handelssystem hätte.

c)

Die Zuteilungsmethode darf nicht bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen, es sei denn, dies ist durch die dem System innewohnende Logik gerechtfertigt oder für die Übereinstimmung mit anderen umweltpolitischen Strategien notwendig.

d)

Verschmutzungsrechte und Zertifikate dürfen neuen Anbietern grundsätzlich nicht zu günstigeren Bedingungen zugeteilt werden als den bereits auf dem Markt vertretenen Unternehmen. Durch die Zuteilung einer höheren Zahl von Zertifikaten an bereits etablierte Unternehmen darf der Marktzugang nicht unangemessen beschränkt werden.

(236)

Die Kommission wird die Erforderlichkeit und die Angemessenheit von staatlichen Beihilfen in Verbindung mit handelbaren Umweltzertifikaten anhand folgender Kriterien prüfen:

a)

Die Beihilfeempfänger müssen anhand objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt werden, und die Beihilfen müssen grundsätzlich für alle Wettbewerber in demselben Wirtschaftszweig, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, in derselben Weise gewährt werden.

b)

Die vollständige Versteigerung muss einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten in dem betreffenden Wirtschaftszweig bzw. in der betreffenden Gruppe von Beihilfeempfängern zur Folge haben.

c)

Der erhebliche Anstieg der Produktionskosten kann nicht an die Abnehmer weitergegeben werden, ohne dass es zu deutlichen Absatzeinbußen kommt. Für die entsprechende Analyse können Schätzungen zur Preiselastizität und anderen Faktoren in dem betreffenden Wirtschaftszweig herangezogen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Kostenanstieg im Zusammenhang mit den handelbaren Umweltzertifikaten nicht an die Abnehmer weitergegeben werden kann, können die geschätzten Absatzeinbußen sowie deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Rentabilität des Unternehmens zugrunde gelegt werden.

d)

Einzelne Unternehmen in dem betreffenden Wirtschaftszweig sollten nicht den Schadstoffausstoß so verringern können, dass der Zertifikatspreis tragbar ist. Dass sich der Verbrauch nicht senken lässt, kann durch Angabe der Emissionswerte, die sich beim Einsatz der wirksamsten Technik im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erzielen lassen, und durch Heranziehung dieser Werte als Richtwerte nachgewiesen werden. Einem Unternehmen, das die wirksamste Technik anwendet, kann höchstens ein Zertifikat im Wert der Produktionsmehrkosten zugeteilt werden, die sich aus dem Emissionshandelssystem beim Einsatz der wirksamsten Technik ergeben und die nicht an die Abnehmer weitergegeben werden können. Unternehmen mit einer schlechteren Umweltleistung erhalten Zertifikate mit einem dieser Leistung entsprechenden geringeren Wert.

3.11.   Beihilfen für Standortverlagerungen

(237)

Investitionsbeihilfen für Standortverlagerungen sollen individuelle Anreize zur Verringerung der negativen externen Folgen der Umweltbelastung schaffen, indem stark umweltschädigende Unternehmen dorthin verlagert werden, wo die Umweltbelastung weniger gravierende Folgen hat, d. h. weniger externe Kosten verursacht. Die Beihilfe kann daher gerechtfertigt sein, wenn die Standortverlagerung aus umweltbedingten Gründen erfolgt, wobei vermieden werden sollte, dass die Beihilfe für eine aus anderen Gründen erfolgende Standortverlagerung gewährt wird.

(238)

Investitionsbeihilfen für Standortverlagerungen aus Gründen des Umweltschutzes gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die in den Abschnitten 3.2.4 und 3.2.7 genannten sowie alle der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Verlegung des Standorts muss aus Gründen des Umweltschutzes oder aus Präventionsgründen erfolgen und sich aus einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung, in der die Verlegung angeordnet wird, oder einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der zuständigen Behörde ergeben;

b)

das Unternehmen muss sich an seinem neuen Standort nach dem Recht richten, das die strengsten Umweltschutznormen vorsieht.

(239)

Als Beihilfeempfänger kommen in Betracht:

a)

Unternehmen in einem Stadtgebiet oder in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG (99) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiet, die rechtmäßig einer Tätigkeit nachgehen, die eine größere Umweltbelastung verursacht, und deswegen ihren Standort in ein geeigneteres Gebiet verlegen müssen (wobei „rechtmäßig“ bedeutet, dass das Unternehmen allen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Umweltschutznormen nachkommen muss), oder

b)

Betriebe oder Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU (100) („Seveso-II-Richtlinie“) fallen.

(240)

Um die Höhe der beihilfefähigen Kosten bei Standortverlagerungen zu bestimmen, zieht die Kommission insbesondere folgende Kosten-Nutzen-Faktoren heran:

a)

Nutzen:

i.

Verkaufserlös oder Mieteinnahmen aus den aufgegebenen Anlagen und Grundstücken;

ii.

Abfindung im Falle der Enteignung;

iii.

andere materielle Vorteile im Zusammenhang mit der Verlegung der Anlagen, insbesondere infolge einer Verbesserung der verwendeten Technologie sowie buchmäßige Gewinne infolge der Wertsteigerung der Anlagen;

iv.

Investitionen zur Steigerung der Kapazitäten.

b)

Kosten:

i.

die Kosten für den Erwerb eines Grundstücks und für den Bau oder den Erwerb neuer Anlagen mit derselben Kapazität wie die aufgegebenen Anlagen;

ii.

Vertragsstrafen wegen Kündigung eines Miet- oder Pachtvertrags für Grundstücke oder Gebäude, wenn die Standortverlegung aufgrund einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung erfolgt.

(241)

Es gelten die in Anhang 1 aufgeführten Beihilfeintensitäten.

4.   EVALUIERUNG

(242)

Mit Blick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs kann die Kommission verlangen, dass bestimmte Beihilferegelungen zeitlich begrenzt (auf in der Regel höchstens vier Jahre) und einer Evaluierung (siehe Randnummer (28) unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird.

(243)

In Anbetracht der Ziele der Evaluierung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und für kleinere Beihilfevorhaben ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer von der Kommission festgelegten einheitlichen Methode durchgeführt und muss veröffentlicht werden. Der Mitgliedstaat muss bei der Anmeldung der Beihilferegelung einen vorläufigen Evaluierungsplan übermitteln, der ebenfalls Gegenstand der Beihilfeprüfung sein wird.

(244)

Im Falle von Beihilferegelungen, die ausschließlich aufgrund ihrer sehr hohen Mittelausstattung nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung fallen, wird die Kommission die betreffende Beihilferegelung (nicht aber den Evaluierungsplan) nach der vorgenannten Verordnung und nicht nach diesen Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen.

(245)

Die Evaluierung muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilfemaßnahme vorgelegt werden sowie in jedem Fall zum Ende der Geltungsdauer der Beihilferegelung. Der genaue Gegenstand und die Modalitäten der Evaluierung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilfe festgelegt. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt (einschließlich aller Änderungen an den unter Randnummer (244) genannten Beihilferegelungen), müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden.

5.   ANWENDUNG

(246)

Diese Leitlinien werden ab dem 1. Juli 2014 angewendet und ersetzen die am 1. April 2008 veröffentlichten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (101). Sie gelten bis zum 31. Dezember 2020.

(247)

Die Kommission wendet die vorliegenden Leitlinien auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach Inkrafttreten dieser Leitlinien zu beschließen hat, auch wenn die Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Einzelbeihilfen, die im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährt und aufgrund einer bestehenden Anmeldepflicht bei der Kommission entsprechend angemeldet wurden, werden jedoch nach den Leitlinien geprüft, die für die Beihilferegelung gelten, in deren Rahmen sie gewährt wurden.

(248)

Rechtswidrige Umwelt- oder Energiebeihilfen werden im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (102) anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft; es gilt jedoch folgende Ausnahme:

Rechtswidrige Betriebsbeihilfen in Form von Ermäßigungen der finanziellen Beiträge zur Förderung erneuerbarer Energien werden anhand der Bestimmungen der Abschnitte 3.7.2 und 3.7.3 geprüft.

Der unter Randnummer (194) vorgesehene Anpassungsplan muss ab dem 1. Januar 2011 auch eine progressive Anwendung der Kriterien des Abschnitts 3.7.2 und des Eigenbeitrag im Sinne der Randnummer (197) vorsehen. Alle Beihilfen, die vorher in Form von Ermäßigungen des Finanzierungsbeitrags für Strom aus erneuerbaren Energiequellen gewährt wurden, können nach Auffassung der Kommission für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (103).

(249)

Einzelbeihilfen, die im Rahmen rechtswidriger Beihilferegelungen gewährt wurden, werden nach den Leitlinien geprüft, die jeweils für die rechtswidrige Beihilferegelung gelten, in deren Rahmen die Einzelbeihilfe gewährt wurde. Wenn einem Empfänger von einem Mitgliedstaat bestätigt worden ist, dass er auf der Grundlage einer rechtswidrigen Regelung für einen vorab festgelegten Zeitraum eine Betriebsbeihilfe zur Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung erhalten wird, so kann diese Beihilfe während des gesamten Zeitraums zu den zum Zeitpunkt der Bestätigung in der Regelung festgelegten Bedingungen gewährt werden, solange die Beihilfe mit den Vorschriften vereinbar ist, die zum Zeitpunkt der Bestätigung galten.

(250)

Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten nach Artikel 108 Absatz 1 AEUV die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen für ihre bestehenden Umwelt- und Energiebeihilferegelungen vor:

Die Mitgliedstaaten sollten ihre betreffenden Regelungen, wo erforderlich, ändern, um sie spätestens bis zum 1. Januar 2016 mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen; es gelten jedoch die folgenden Ausnahmen:

Bestehende Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (104), die Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung betreffen, müssen nur dann an diese Leitlinien angepasst werden, wenn die Mitgliedstaaten diese verlängern möchten oder nach zehn Jahren oder nach Ablauf der Geltungsdauer des Kommissionsbeschlusses neu anmelden müssen oder Änderungen (105) vornehmen wollen.

Wann immer einem Empfänger von einem Mitgliedstaat bestätigt worden ist, dass er für einen vorab festgelegten Zeitraum staatliche Beihilfen auf der Grundlage einer solchen Regelung erhalten wird, können diese Beihilfen während des gesamten Zeitraums zu den zum Zeitpunkt der Bestätigung in der Regelung festgelegten Bedingungen gewährt werden.

(251)

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ausdrücklich und uneingeschränkt zuzustimmen. In Ermangelung einer Antwort geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

6.   BERICHTERSTATTUNG UND MONITORING

(252)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (106) und ihrer späteren Änderungen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

(253)

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

7.   ÜBERARBEITUNG

(254)

Die Kommission kann beschließen, diese Leitlinien zu überarbeiten oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union und internationaler Verpflichtungen als erforderlich erweist.


(1)  KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136) und Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030“ (KOM(2014) 15 final) vom 22.1.2014.

(4)  KOM(2011) 21 vom 26.1.2012.

(5)  KOM(2011) 571 endg. vom 20.9.2011.

(6)  In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Mai 2013 wurde bekräftigt, dass umweltgefährdende oder wirtschaftlich nachteilige Subventionen, einschließlich für fossile Brennstoffe, schrittweise eingestellt werden müssen, um Investitionen in neue und intelligente Energieinfrastrukturen zu ermöglichen.

(7)  Andere Rechtsakte wie die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) im Folgenden „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) enthalten beispielsweise auch Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Kriterien für die Diskriminierungsfreiheit (Artikel 17 Absätze 1 bis 8).

(8)  KOM(2010) 639 vom 10.11.2010.

(9)  KOM(2012) 209 vom 8.5.2012.

(10)  Diese Leitlinien gelten unbeschadet der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13). Nach den Eisenbahnleitlinien sind verschiedene Arten von Beihilfen einschließlich Beihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Schienenverkehrs zulässig. Mit diesen in Abschnitt 6.3 geregelten Beihilfen soll berücksichtigt werden, dass externe Kosten, die bei konkurrierenden Verkehrsträgern anfallen, durch den Schienenverkehr vermieden werden können. Sofern alle Voraussetzungen nach Abschnitt 6.3 der Eisenbahnleitlinien erfüllt sind und die Beihilfe diskriminierungsfrei gewährt wird, können die Mitgliedstaaten Beihilfen zur Verringerung externer Kosten gewähren.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(12)  Siehe Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (KOM(2011) 804 endg.).

(13)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. Dies gilt auch für die Nachfolgeregelung der Leitlinien aus dem Jahr 2006, die am 31. Dezember 2013 außer Kraft traten.

(14)  Umweltschutzbeihilfen verursachen im Allgemeinen geringere Wettbewerbsverzerrungen und erzielen eine größere Wirkung, wenn sie den Verbrauchern/Nutzern umweltfreundlicher Produkte und nicht den Erzeugern/Herstellern dieser Produkte gewährt werden. Außerdem kann auch die Verwendung von Umweltzeichen und Umweltangaben den Verbrauchern/Nutzern fundierte Kaufentscheidungen ermöglichen und die Nachfrage nach umweltfreundlichen Produkten steigern. Gut konzipierte, anerkannte, verstandene, bewährte und von den Verbrauchern als relevant erachtete stabile Umweltzeichen und wahrheitsgemäße Umweltangaben können ein wirksames Mittel sein, um (Verbraucher) zu umweltfreundlicheren Kaufentscheidungen zu veranlassen und ein entsprechendes Verhalten zu prägen. Die Nutzung einer angesehenen Kennzeichnungs- und Zertifizierungsregelung, die auf klaren Kriterien basiert und externe Kontrollen (durch Dritte) vorsieht, wird eines der wirksamsten Instrumente sein, um gegenüber Verbrauchern und Interessengruppen nachzuweisen, dass die betreffenden Unternehmen hohe Umweltschutzstandards erfüllen. Daher nimmt die Kommission keine spezifischen Vorschriften über Beihilfen für die Entwicklung und Herstellung umweltfreundlicher Produkte in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien auf.

(15)  Angenommen von der Kommission vom 26. Juli 2001 und den Mitgliedstaaten mit Schreiben SG(2001) D/290869 vom 6. August 2001 zur Kenntnis gebracht.

(16)  Die Leitlinien sehen einen Bonus für Öko-Innovationsprojekte vor, bei denen es sich um sehr umweltfreundliche und sehr innovative Investitionen handelt.

(17)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(18)  Diese Beihilfen können nach den DAWI-Vorschriften geprüft werden; siehe Beihilfesachen SA.31243 (2012/N) und NN 8/2009.

(19)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(20)  Siehe hierzu Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, T-244/93 und T-486/93, Slg. 1995, II-2265 und die Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).

(21)  Folglich gelten auf Unionsebene festgelegte Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht aber für einzelne Unternehmen verbindlich sind, nicht als Unionsnormen.

(22)  Richtlinie 2010/75/EU des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(23)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(24)  Die Nachhaltigkeitskriterien gelten nach der Richtlinie 2009/28/EG auch für flüssige Biobrennstoffe.

(25)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(26)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

(27)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(28)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(29)  Empfehlung des Rates vom 3. März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 1).

(30)  Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(31)  ABl. L C vom 23.7.2013, S. 1.

(32)  Bei der Berechnung der Kapazitätsobergrenze muss die beihilfefähige Gesamtkapazität der Anlagen bei jedem Vorhaben berücksichtigt werden.

(33)  KOM(2012) 209 final vom 8.5.2012.

(34)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Dezember 2008, Régie Networks/Rhone Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116. Im Bereich Energie siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Randnrn. 38-51.

(35)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juli 2008, Essent, C-206/06, Slg. 2008, I-5497, Randnrn. 40-59. Zur Anwendung der Artikel 30 und 110 AEUV auf Beihilferegelungen in Form von handelbaren Umweltzertifikaten siehe Entscheidung der Kommission K(2009)7085 vom 17.9.2009, Beihilfesache N 437/2009 — Schemă de ajutor de stat pentru promovarea cogenerării (Beihilferegelung zur Förderung der Kraftwärmekopplung in Rumänien (ABl. C 31 vom 9.2.2010, S. 8) Erwägungsgründe 63-65.

(36)  KOM(2011) 112 endg. — „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“; KOM(2011) 571 endg. — Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa.

(37)  KOM(2010) 639 endg. — Mitteilung „Energie 2020“.

(38)  Der Begriff „Marktversagen“ bezieht sich auf Situationen, in denen der Markt allein kaum effiziente Ergebnisse hervorbringen dürfte.

(39)  Typische Beispiele für positive externe Effekte sind Maßnahmen zur weiteren Verbesserung des Umweltschutzes oder zur Förderung der biologischen Vielfalt, zur Erbringung von Ökosystemdienstleistungen oder Externalitäten als Ergebnis allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen.

(40)  Die Kommission wird insbesondere darauf achten, dass Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte nur gewährt werden dürfen, wenn der Verursacher — d. h. die Person, die nach den in jedem Mitgliedstaat unbeschadet der Umwelthaftungsrichtlinie (Richtlinie 2004/35/EG) und anderer einschlägiger EU-Regelungen anwendbaren Rechtsvorschriften haftet — nicht ermittelt oder nicht nach dem Verursacherprinzip für die Finanzierung der Sanierung haftbar gemacht werden kann.

(41)  Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine Informationsasymmetrie vorliegt, kann es für die zuständige Behörde aber auch von Interesse sein, den Ausgleich nicht vollständig ex ante, sondern teils ex ante und teils ex post (zum Beispiel durch Rückforderungsmechanismen, die die Aufteilung unvorhergesehener Gewinne ermöglichen) festzulegen.

(42)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(43)  Produktionsvorteile, die den Anreizeffekt mindern, sind Kapazitäts-, Produktivitäts- und Effizienzsteigerungen oder Qualitätsverbesserungen. Andere Vorteile, die sich auf das Produktimage oder die Kennzeichnung des Produktionsverfahrens beziehen, können den Anreizeffekt insbesondere auf Märkten schwächen, auf denen der Wettbewerbsdruck dazu führt, dass ein hohes Umweltschutzniveau aufrechterhalten wird.

(44)  Der Kapitalwert (NPV) eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den während der Lebensdauer der Investition anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten), d. h. auf die normalen Renditesätze, die das betreffende Unternehmen bei anderen, ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Benchmark nicht verfügbar ist, können die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder die in der Branche üblichen Renditen als Benchmark herangezogen werden.

(45)  Der interne Zinsfuß (IRR) basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor während der gesamten Lebensdauer der Investition rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(46)  So sind bestimmte Vorteile (z. B. ein „grüneres“ Image aufgrund einer Umweltschutzinvestition) nicht einfach zu messen.

(47)  Bei Maßnahmen zur Sanierung schadstoffbelasteter Standorte entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Standorts (siehe Anhang 2).

(48)  Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit derselben Produktionskapazität und denselben technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf die Mehrinvestition für das angestrebte Ziel beziehen).

(49)  Eine solche Referenzinvestition muss aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine überzeugende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

(50)  Die Mitgliedstaaten können die Neuheit z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachweisen, bei der diese mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die im Allgemeinen von anderen Unternehmen der Branche angewandt werden.

(51)  Können bei der Prüfung quantitative Parameter herangezogen werden, um öko-innovative Tätigkeiten mit konventionellen, nicht innovativen Tätigkeiten zu vergleichen, bedeutet „deutlich höher“, dass die von der Öko-Innovation erwartete marginale Verbesserung in Form einer geringeren Umweltgefährdung oder -belastung oder einer effizienteren Energie- oder Ressourcennutzung mindestens doppelt so hoch sein sollte wie die marginale Verbesserung, die die allgemeine Entwicklung vergleichbarer nicht innovativer Tätigkeiten erwarten lässt.

Ist diese Vorgehensweise in einem bestimmten Fall nicht geeignet oder ist ein quantitativer Vergleich nicht möglich, sollte der Anmeldung der betreffenden Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Methode beigefügt werden, nach der dieses Kriterium beurteilt werden kann, wobei diese Methode vergleichbaren Anforderungen genügen muss wie die hier vorgeschlagene Vorgehensweise.

(52)  Die Mitgliedstaaten können dieses Risiko z. B. anhand des Verhältnisses der Kosten zum Umsatz des Unternehmens, des Zeitaufwands für die Entwicklung, der erwarteten Gewinne aus der Öko-Innovation im Vergleich zu den Kosten sowie der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachweisen.

(53)  Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen Angebote alle Vorteile berücksichtigen, die aus der zusätzlichen Investition erwachsen könnten.

(54)  Zum Beispiel Zuwendungen auf der Grundlage des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39) (NER-300-Finanzierung), der Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5) (EEPR-Finanzierung) oder im Rahmen von Horizont 2020 oder COSME.

(55)  Bei der Gewährung von Ad-hoc-Beihilfen wird durch einen Vergleich mit einschlägigen Branchendaten eine Obergrenze ermittelt, die einer Obergrenze für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln anzumeldende Beihilfen entspricht.

(56)  Bei der Berechnung der Investitionsmehrkosten werden möglicherweise nicht alle Einnahmen erfasst, da die Betriebseinnahmen nicht über die gesamte Lebensdauer der Investition in Abzug gebracht werden. Zudem kann es schwierig sein, bestimmte Einnahmen beispielsweise im Zusammenhang mit einer Produktivitäts- oder Produktionssteigerung bei gleichbleibender Kapazität zu berücksichtigen.

(57)  Diese Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung (bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Steuererklärung) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Informationen nachträglich, spätestens sechs Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kommission sicherzustellen. Die Informationen sind in einem Format (z. B. CSV oder XML) bereitzustellen, das es ermöglicht, Daten abzufragen, zu extrahieren und leicht im Internet zu veröffentlichen.

(58)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(59)  Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).

(60)  Es muss eine Verpflichtung zur Belieferung des Marktes mit Biokraftstoffen einschließlich entsprechender Strafen im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bestehen.

(61)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(62)  Die Abfallhierarchie besteht aus a) Vermeidung, b) Vorbereitung zur Wiederverwendung, c) Recycling, d) sonstiger Verwertung, z. B. energetischer Verwertung, und e) Beseitigung. Siehe Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(63)  Mit Mechanismen der Zusammenarbeit wird sichergestellt, dass erneuerbare Energien, die in einem Mitgliedstaat erzeugt wurden, auf das Ziel eines anderen Mitgliedstaats angerechnet werden können.

(64)  Die Kommission weist darauf hin, dass zurzeit zwei Rechtssachen beim Gerichtshof anhängig sind, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnten: Essent Belgium/Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt, verbundene Rechtssachen C-204/12, C-205/12, C-206/12, C-207/12 und C-208/12, und Ålands Vindkraft/Energimyndigheten, С-573/12.

(65)  Die Beihilfeempfänger können die Bilanzausgleichsverantwortung von anderen Unternehmen, z. B. Aggregatoren, in ihrem Namen wahrnehmen lassen.

(66)  Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden und für die die Beihilfe vor diesem Zeitpunkt vom Mitgliedstaat bestätigt wurde, können Beihilfen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Bestätigung geltenden Regelung gewährt werden.

(67)  Für neue Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen, dürfen keine anderen Betriebsbeihilfen gewährt werden, wenn sie von der Ausschreibung ausgenommen werden.

(68)  Hierzu zählt auch die Erzeugung von Biogas, die dieselben Merkmale hat.

(69)  Im Rahmen der Marktmechanismen kann von Stromerzeugern beispielsweise verlangt werden, dass ein bestimmter Teil ihres Stroms aus erneuerbaren Energiequellen stammen muss.

(70)  Die Produktionskosten verstehen sich ohne Beihilfe, aber einschließlich eines normalen Gewinns.

(71)  Richtlinie 2008/28/EG, Artikel 28.

(72)  Ein Verfahren entspricht dem Stand der Technik, wenn die Vermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling oder die Verwertung eines Abfallprodukts zur Herstellung eines Endprodukts wirtschaftlich rentabel ist und üblicher Praxis entspricht. Der Begriff der „Stand der Technik“ ist gegebenenfalls aus technologischer und binnenmarktpolitischer Sicht der Union auszulegen.

(73)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(74)  KOM(2013) 180 final vom 27.3.2013.

(75)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission (NER-300-Finanzierung) (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39) und Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 (EEPR-Finanzierung) (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5).

(76)  In vielen Fällen handelt es sich bei den Unternehmen, die von einer Steuerermäßigung profitieren, um jene Unternehmen, von denen die größte Umweltbelastung, die mit der Steuer belegt werden soll, ausgeht.

(77)  Ein möglicher Ansatz wäre die Gewährung eines Ausgleichs in Form von Steuergutschriften, wobei die Unternehmen nicht von der Steuer befreit würden, sondern eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten würden.

(78)  Diese Mindeststeuerbeträge sind in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51) festgelegt.

(79)  Für diese Zwecke ist es unerheblich, ob eine öffentliche oder eine private Stelle für das Monitoring zuständig ist.

(80)  ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

(81)  Nach den einschlägigen Binnenmarktvorschriften (Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55), Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und die dazu gehörigen Netzkodizes und Leitlinien) ist eine Quersubventionierung von Verbrauchern innerhalb von Tarifregelungen nicht zulässig.

(82)  In der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern wurden für alle Mitgliedstaaten verbindliche Ziele festgelegt. Zuvor waren bereits in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt nationale Richtziele für Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgelegt worden.

(83)  Der kausale Zusammenhang kann am direktesten durch Bezugnahme auf eine zusätzlich auf den Strompreis erhobene Steuer oder sonstige Abgabe nachgewiesen werden, die der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien dient. Ein indirekter Nachweis für die zusätzlichen Kosten besteht darin, die Auswirkungen der aufgrund von Umweltzertifikaten entstehenden höheren Nettokosten für den Stromverbraucher und für den Fall, dass der Stromversorger die höheren Nettokosten an die Verbraucher weitergibt, die Auswirkungen auf den Strompreis zu berechnen.

(84)  Nach Auffassung der Kommission bestehen diese Risiken für Wirtschaftszweige mit einer Handelsintensität von 10 % auf EU-Ebene, wenn die Stromintensität auf EU-Ebene 10 % beträgt. Ferner besteht ein ähnliches Risiko in Wirtschaftszweigen mit geringerer Handelsintensität (jedoch mindestens 4 %) und einer erheblich höheren Stromintensität von mindestens 20 % oder in wirtschaftlich ähnlichen Wirtschaftszweigen (z. B. aufgrund von Substituierbarkeit). Für Wirtschaftszweige mit einer geringfügig niedrigeren Stromintensität (von mindestens 7 %) und einer sehr hohen Handelsintensität von mindestens 80 % würde dasselbe Risiko bestehen. Die Liste der beihilfefähigen Wirtschaftszweige wurde auf dieser Grundlage erstellt. Außerdem wurden die folgenden Wirtschaftszweige in die Liste aufgenommen, da sie den bereits aufgeführten Wirtschaftszweigen wirtschaftlich ähnlich sind und substituierbare Produkte herstellen (Stahl-, Leichtmetall- und Buntmetallgießerei aufgrund von Substituierbarkeit mit Eisengießerei); Rückgewinnung sortierter Werkstoffe aufgrund von Substituierbarkeit mit Primärprodukten, die in dieser Liste aufgeführt sind).

(85)  Einzelheiten zur Berechnung der Stromintensität befinden sich in Anhang 4.

(86)  Diese Kriterien gelten ebenfalls für Unternehmen des Dienstleistungssektors.

(87)  Einzelheiten zur Berechnung der Bruttowertschöpfung eines Unternehmens befinden sich in Anhang 4.

(88)  Feste jährliche Ausgleichsbeträge (Steuererstattungen) haben den Vorteil, dass befreite Unternehmen mit demselben Anstieg der Grenzkosten bei Strom wirtschaften müssen wie andere Unternehmen (d. h. derselbe Anstieg der Kosten bei der Stromerzeugung für jede zusätzliche verbrauchte Megawattstunde), wodurch potenzielle Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Wirtschaftszweigs begrenzt werden.

(89)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Energieinfrastruktur: Investitionsbedarf und -lücken, Bericht an den Rat Verkehr, Telekommunikation und Energie vom 6.6.2011 (SEK(2011) 755, S. 2).

(90)  Die Binnenmarktregulierung im Energiebereich umfasst insbesondere die Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55), die Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Energiegasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(91)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur.

(92)  Im Regulierungsrahmen der Kommissionsrichtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG sind die Gründe und Grundsätze für die Regulierung der Zugangs- und Nutzungsentgelte ausgeführt, die von den Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern verwendet werden, um die Investition und die Instandhaltung einer solchen Infrastruktur zu finanzieren.

(93)  Auf diese Problematik der angemessenen Stromerzeugung ist die Kommission ausdrücklich in ihrer Mitteilung „Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts und optimale Nutzung staatlicher Interventionen“ vom 5. November 2013 (C(2013) 7243 final) und in dem dazugehörigen Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Generation Adequacy in the internal electricity market — guidance on public interventions“ vom 5. November 2013 (SWD(2013) 438 final) eingegangen.

(94)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, insbesondere Artikel 8 über die Aufgaben des ENTSO (Strom) (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15). Diesbezüglich könnte sich die vom Verband Europäischer Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) entwickelte Methode für dessen Bewertungen, ob auf EU-Ebene eine angemessene Stromerzeugung besteht, als hilfreich erweisen.

(95)  Hierzu zählen unter anderem die Entwicklungen in Bezug auf Marktkopplung, Intraday-Märkte, Märkte für Ausgleichsenergie, Märkte für Hilfsdienste und Stromspeicherung.

(96)  Die Kommission wird auch Pläne berücksichtigen, die sich auf die Einführung intelligenter Zähler im Einklang mit Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG sowie die Auflagen in der Energieeffizienzrichtlinie beziehen.

(97)  Wenn allgemeine Vorkehrungen getroffen werden, um die grenzübergreifende Mitwirkung an Regelungen zu erleichtern, sollten die Regelungen entsprechend angepasst werden.

(98)  Urteil des Gerichtshofes vom 8. September 2011, Europäische Kommission/Königreich der Niederlande, C-279/08, Slg. 2011, I-7671.

(99)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193).

(100)  Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2010, S. 1).

(101)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(102)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.

(103)  Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigten derartige Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einem Maße, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen würde. Die Mitgliedstaaten mussten die zur Umsetzung der Richtlinie über erneuerbare Energien erforderlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen bis zum 5. Dezember 2010 in Kraft setzen; mit der Richtlinie wurden rechtsverbindliche Ziele für den Verbrauch erneuerbarer Energien eingeführt. Demgegenüber hielten sich die Gesamtkosten für die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bis 2010 in Grenzen, so dass die Abgaben bis dato relativ gering waren. Deshalb war die Höhe der den einzelnen Unternehmen gewährten Beihilfen in Form von Ermäßigungen des Finanzierungsbeitrags für Strom aus erneuerbaren Energiequellen ebenfalls relativ gering. Ferner dürften die Beihilfen, die von Dezember 2008 bis Dezember 2010 gewährt wurden und maximal 500 000 EUR pro Unternehmen betragen, im Einklang stehen mit der Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1) in der geänderten Fassung.

(104)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(105)  Alle Änderungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

(106)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG 1

Beihilfeintensitäten für Investitionsbeihilfen, ausgedrückt als Anteil an den beihilfefähigen Kosten

(1)

Für Umweltbeihilfen gelten die folgenden Beihilfeintensitäten:

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Beihilfen für Unternehmen, die über die Unionsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Beihilfen für die Anschaffung neuer Fahrzeuge)

60 %

70 % bei Öko-Innovation, 100 % bei Ausschreibung

50 %

60 % bei Öko-Innovation,

100 % bei Ausschreibung

40 %

50 % bei Öko-Innovation,

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für Umweltstudien

70 %

60 %

50 %

Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen

 

 

 

mehr als drei Jahre

20 %

15 %

10 %

ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Normen

15 %

10 %

5 %

Beihilfen für die Abfallbewirtschaftung

55 %

45 %

35 %

Beihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien

Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

65 %,

100 % bei Ausschreibung

55 %,

100 % bei Ausschreibung

45 %,

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen

50 %,

100 % bei Ausschreibung

40 %,

100 % bei Ausschreibung

30 %,

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für Fernwärme- und Fernkältesysteme, bei denen konventionelle Energieträger genutzt werden

65 %,

100 % bei Ausschreibung

55 %,

100 % bei Ausschreibung

45 %

100 % bei Ausschreibung

Beihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

100 %

100 %

100 %

Beihilfen für Standortverlagerungen

70 %

60 %

50 %

Beihilfen in Form handelbarer Umweltzertifikate

100 %

100 %

100 %

Beihilfen für Energieinfrastrukturen

Fernwärmeinfrastrukturen

100 %

100 %

100 %

Beihilfen für CCS

100 %

100 %

100 %

Die in dieser Tabelle aufgeführten Beihilfeintensitäten können in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte und in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 Prozentpunkte bis zu einer Beihilfeintensität von 100 % erhöht werden.


ANHANG 2

Typische staatliche Maßnahmen

(1)

Nach Auffassung der Kommission werden staatliche Beihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder zur Stärkung des Energiebinnenmarkts typischerweise in den nachstehend aufgeführten Bereichen gewährt.

(2)

Anhaltspunkte für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten anhand einer kontrafaktischen Fallkonstellation:

Bereich

Kontrafaktische Fallkonstellation/beihilfefähige Kosten (1)

KWK

Die kontrafaktische Fallkonstellation ist ein konventionelles Strom- oder Wärmeerzeugungssystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung.

Umweltstudien (2)

Beihilfefähig sind die Kosten der Studien.

Sanierung schadstoffbelasteter Standorte

Die Kosten (3) der Sanierungsarbeiten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks (4).

Fernwärme- und Fernkälteanlagen

Die Investitionskosten für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung einer oder mehrerer Erzeugungseinheiten, die Bestandteil des effizienten Fernwärme- und Fernkältesystems sind.

Abfallbewirtschaftung (5)

Die Mehrinvestition im Vergleich zu den Kosten einer herkömmlichen Produktion, bei der die Abfallbewirtschaftung nicht in gleichem Umfang betrieben wird.

Beihilfen für Unternehmen, die über Unionsnormen hinausgehen

Investitionsmehrkosten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen (6).

Fehlen von Normen der Union oder des Mitgliedstaats

Investitionsmehrkosten sind die Investitionskosten, die erforderlich sind, um ein Umweltschutzniveau zu erreichen, das höher ist als das Umweltschutzniveau, das das oder die betreffenden Unternehmen ohne Umweltbeihilfe erreichen würde(n).

Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Die Investitionsmehrkosten im Vergleich zu den Kosten eines konventionellen Kraftwerks mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung.

Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Die Investitionsmehrkosten im Vergleich zu den Kosten eines konventionellen Wärmeerzeugungssystems mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung.

Erzeugung von Biogas, das auf Erdgasqualität aufbereitet wird

Wenn die Beihilfe nur für die Aufbereitung von Biogas gewährt wird, ist die kontrafaktische Fallkonstellation die andere Verwendung des Biogases (einschließlich der Verbrennung).

Biokraftstoffe und als Kraftstoff genutztes Biogas

Grundsätzlich sollten die Investitionsmehrkosten im Vergleich zu den Investitionskosten einer herkömmlichen Raffinerie gewählt werden; die Kommission kann jedoch andere kontrafaktische Fallkonstellationen akzeptieren, sofern sie ordnungsgemäß begründet werden.

Nutzung industrieller Nebenerzeugnisse

Wenn das Nebenerzeugnis ohne die Wiederverwendung Abfall wäre, sind die Kosten der zusätzlichen Investitionen, die erforderlich sind, um das Nebenerzeugnis nutzen zu können (z. B. Wärmetauscher im Falle von Abwärme), beihilfefähig.

Wenn das Nebenerzeugnis entsorgt werden müsste, ist die kontrafaktische Investition die Entsorgung der Abfälle.

Beihilfen im Rahmen von Regelungen für handelbare Zertifikate

Um die Verhältnismäßigkeit nachzuweisen, muss belegt werden, dass nicht zu viele Zertifikate zugeteilt werden.


(1)  Die Kommission kann andere kontrafaktische Fallkonstellationen akzeptieren, sofern sie von dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründet werden.

(2)  Schließt Beihilfen für Energieeffizienzaudits ein.

(3)  Bei den Umweltschäden, die beseitigt werden sollen, muss es sich um eine Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers handeln. Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts können unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können, als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts erachtet werden.

(4)  Bewertungen der Steigerung des Grundstückswerts infolge einer Sanierung müssen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden.

(5)  Betrifft die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen und schließt Tätigkeiten im Bereich der Wiederverwendung, des Recyclings und der Rückgewinnung ein.

(6)  Die Investitionskosten, die notwendig sind, um das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau zu erreichen, sind nicht beihilfefähig und müssen abgezogen werden.


ANHANG 3

Liste (1) der nach Abschnitt 3.7.2 beihilfefähigen Wirtschaftszweige (2)

NACE

Beschreibung

510

Steinkohlenbergbau

729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

811

Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen, Kalk- und Gipsstein, Kreide und Schiefer

891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

893

Gewinnung von Salz

899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

1032

Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften

1039

Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. Ä. Nahrungsfette)

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1104

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

1106

Herstellung von Malz

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

1320

Weberei

1394

Herstellung von Seilerwaren

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

1411

Herstellung von Lederbekleidung

1610

Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke

1621

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

1722

Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe

1920

Mineralölverarbeitung

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

2060

Herstellung von Chemiefasern

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

2221

Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen

2222

Herstellung von Verpackungsmitteln aus Kunststoffen

2311

Herstellung von Flachglas

2312

Veredlung und Bearbeitung von Flachglas

2313

Herstellung von Hohlglas

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

2343

Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

2349

Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen

2399

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

2431

Herstellung von Blankstahl

2432

Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm

2434

Herstellung von kaltgezogenem Draht

2441

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2446

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

2720

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

3299

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

2011

Herstellung von Industriegasen

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

2351

Herstellung von Zement

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

2451 /2452 /2453 /2454

Eisen-, Stahl-, Leichtmetall- und Buntmetallgießerei

2611

Herstellung von elektronischen Bauelementen

2680

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

3832

Rückgewinnung sortierter Werkstoffe


(1)  Die Kommission kann die Liste in Anhang 3 anhand der in Fußnote 89 genannten Kriterien überprüfen, sofern ihr Nachweise dafür vorliegen, dass sich die Daten, auf die sich dieser Anhang stützt, wesentlich geändert haben.

(2)  Die Liste und die ihr zugrunde liegenden Kriterien geben nicht den Standpunkt wider, den die Kommission künftig bezüglich des ETS bei der Erarbeitung von Vorschriften zur Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen im Rahmen der Klima- und Energiepolitik für die Zeit ab 2030 zum Risiko einer solchen Verlagerung einnehmen wird, und sind dafür auch nicht von Belang.


ANHANG 4

Berechnung der Bruttowertschöpfung und der Stromintensität auf Ebene des Unternehmens nach Abschnitt 3.7.2

(1)

Für die Zwecke des Abschnitts 3.7.2 ist die Bruttowertschöpfung (BWS) des Unternehmens als Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten zu verstehen, d. h. als BWS zu Marktpreisen abzüglich indirekter Steuern zuzüglich Subventionen. Die Wertschöpfung zu Faktorkosten kann berechnet werden aus dem Umsatz plus selbsterstellte Sachanlagen plus andere betriebliche Erträge plus oder minus Vorratsveränderungen, minus Käufe von Waren und Dienstleistungen (1), minus andere Steuern auf Produkte, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, minus mit dem Umsatz verbundene Zölle und Steuern. Außerdem kann sie durch Addition des Bruttobetriebsüberschusses und der Personalkosten berechnet werden. Einnahmen und Ausgaben, die in den Unternehmensabschlüssen als finanziell oder außerordentlich eingestuft werden, fließen nicht in die Wertschöpfung ein. Da die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten in Bruttozahlen berechnet wird, werden Wertanpassungen (etwa aufgrund von Abschreibung) nicht abgezogen (2);

(2)

Für die Zwecke der Anwendung des Abschnitts 3.7.2 wird der arithmetische Mittelwert der letzten 3 Jahre (3) verwendet, für die BWS-Daten verfügbar sind.

(3)

Für die Zwecke des Abschnitts 3.7.2 ist die Stromintensität eines Unternehmens definiert als

a)

die (nach Randnummer (4) berechneten) Stromkosten des Unternehmens geteilt durch

b)

die (nach den Randnummern (1) und (2) berechnete) BWS des Unternehmens.

(4)

Die Stromkosten eines Unternehmens sind definiert als

a)

Stromverbrauch des Unternehmens multipliziert mit

b)

dem angenommenen Strompreis.

(5)

Für die Berechnung des Stromverbrauchs des Unternehmens sind ggf. die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die Branche heranzuziehen. Andernfalls ist das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre (4), für die Daten verfügbar sind, zu verwenden.

(6)

Für die Zwecke der Randnummer (4)(b) entspricht der angenommene Strompreis dem in dem Mitgliedstaat anwendbaren durchschnittlichen Endkundenstrompreis für Unternehmen mit einem ähnlichen Stromverbrauch in dem letzten Jahr, für das Daten verfügbar sind.

(7)

Für die Zwecke der Randnummer (4)(b) kann der angenommene/veranschlagte Strompreis die vollen Kosten der Finanzierung von Strom aus erneuerbaren Quellen einschließen, die an das Unternehmen weitergegeben würden, wenn es keine Ermäßigungen gäbe.


(1)  Um Missverständnisse auszuschließen, sei darauf hingewiesen, dass „Waren und Dienstleistungen“ keine Personalkosten enthalten.

(2)  Code 12 15 0 innerhalb des Rechtsrahmens, der mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik geschaffen wurde.

(3)  Bei Unternehmen, die seit weniger als einem Jahr bestehen, können für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit prognostizierte Daten zugrunde gelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch am Ende des ersten Geschäftsjahrs („Jahr 1“) eine Ex-post-Bewertung durchführen, um die Beihilfefähigkeit des Unternehmens und die nach Randnummer 189 in Abschnitt 3.7.2 geltenden (als Prozent der BWS ausgedrückten) Kostengrenzen zu überprüfen. Nach dieser Ex-post-Bewertung sollten die Mitgliedstaaten den Unternehmen Ausgleich gewähren oder ggf. den gewährten Ausgleich zurückfordern. Für das Jahr 2 sollten Daten aus dem Jahr 1 verwendet werden. Für das Jahr 3 sollte das arithmetische Mittel der Jahre 1 und 2 herangezogen werden. Ab dem Jahr 4 sollte das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre herangezogen werden.

(4)  Siehe vorhergehende Fußnote.


ANHANG 5

Nicht in Anhang 3 enthaltene Bereiche des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes mit einer Handelsintensität von mehr als 4 %

NACE-Code

Beschreibung

610

Gewinnung von Erdöl

620

Gewinnung von Erdgas

710

Eisenerzbergbau

812

Gewinnung von Kies, Sand, Ton und Kaolin

1011

Schlachten (ohne Schlachten von Geflügel)

1012

Schlachten von Geflügel

1013

Fleischverarbeitung

1020

Fischverarbeitung

1031

Kartoffelverarbeitung

1042

Herstellung von Margarine u. Ä. Nahrungsfetten

1051

Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)

1061

Mahl- und Schälmühlen

1072

Herstellung von Dauerbackwaren

1073

Herstellung von Teigwaren

1081

Herstellung von Zucker

1082

Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren)

1083

Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-Ersatz

1084

Herstellung von Würzmitteln und Soßen

1085

Herstellung von Fertiggerichten

1086

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

1089

Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.

1091

Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere

1092

Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere

1101

Herstellung von Spirituosen

1102

Herstellung von Traubenwein

1103

Herstellung von Apfelwein und anderen Fruchtweinen

1105

Herstellung von Bier

1107

Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer

1200

Tabakverarbeitung

1391

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

1392

Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)

1393

Herstellung von Teppichen

1396

Herstellung von technischen Textilien

1399

Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.

1412

Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

1413

Herstellung von sonstiger Oberbekleidung

1414

Herstellung von Wäsche

1419

Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g.

1420

Herstellung von Pelzwaren

1431

Herstellung von Strumpfwaren

1439

Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

1511

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

1512

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

1520

Herstellung von Schuhen

1622

Herstellung von Parketttafeln

1623

Herstellung von sonstigen Konstruktionsteilen, Fertigbauteilen, Ausbauelementen und Fertigteilbauten aus Holz

1624

Herstellung von Verpackungsmitteln, Lagerbehältern und Ladungsträgern aus Holz

1629

Herstellung von Holzwaren a.n.g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

1721

Herstellung von Wellpapier und -pappe sowie von Verpackungsmitteln aus Papier, Karton und Pappe

1723

Herstellung von Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton und Pappe

1724

Herstellung von Tapeten

1729

Herstellung von sonstigen Waren aus Papier, Karton und Pappe

1813

Druck- und Medienvorstufe

1910

Kokerei

2020

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

2030

Herstellung von Anstrichmitteln, Druckfarben und Kitten

2041

Herstellung von Seifen, Wasch-, Reinigungs- und Poliermitteln

2042

Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen

2051

Herstellung von pyrotechnischen Erzeugnissen

2052

Herstellung von Klebstoffen

2053

Herstellung von etherischen Ölen

2059

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

2120

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

2211

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

2219

Herstellung von sonstigen Gummiwaren

2223

Herstellung von Baubedarfsartikeln aus Kunststoffen

2229

Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

2344

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

2362

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

2365

Herstellung von Faserzementwaren

2369

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips a. n. g.

2370

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

2391

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage

2433

Herstellung von Kaltprofilen

2511

Herstellung von Metallkonstruktionen

2512

Herstellung von Ausbauelementen aus Metall

2521

Herstellung von Heizkörpern und -kesseln für Zentralheizungen

2529

Herstellung von Sammelbehältern, Tanks u. Ä. Behältern aus Metall

2530

Herstellung von Dampfkesseln (ohne Zentralheizungskessel)

2540

Herstellung von Waffen und Munition

2571

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

2572

Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

2573

Herstellung von Werkzeugen

2591

Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. Ä. Behältern aus Metall

2592

Herstellung von Verpackungen und Verschlüssen aus Eisen, Stahl und NE-Metall

2593

Herstellung von Drahtwaren, Ketten und Federn

2594

Herstellung von Schrauben und Nieten

2599

Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

2612

Herstellung von bestückten Leiterplatten

2620

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

2630

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

2640

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

2651

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. Instrumenten und Vorrichtungen

2652

Herstellung von Uhren

2660

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

2670

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

2680

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

2711

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

2712

Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

2731

Herstellung von Glasfaserkabeln

2732

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln

2733

Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

2740

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

2751

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

2752

Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

2790

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

2811

Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

2812

Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen

2813

Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.

2814

Herstellung von Armaturen a. n. g

2815

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

2821

Herstellung von Öfen und Brennern

2822

Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

2823

Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

2824

Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

2825

Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

2829

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.

2830

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

2841

Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

2849

Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen

2891

Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

2892

Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

2893

Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

2894

Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

2895

Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung

2896

Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk

2899

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

2910

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

2920

Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern

2931

Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

2932

Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

3011

Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)

3012

Boots- und Yachtbau

3020

Schienenfahrzeugbau

3030

Luft- und Raumfahrzeugbau

3040

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

3091

Herstellung von Krafträdern

3092

Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen

3099

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

3101

Herstellung von Büro- und Ladenmöbeln

3102

Herstellung von Küchenmöbeln

3103

Herstellung von Matratzen

3109

Herstellung von sonstigen Möbeln

3211

Herstellung von Münzen

3212

Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

3213

Herstellung von Fantasieschmuck

3220

Herstellung von Musikinstrumenten

3230

Herstellung von Sportgeräten

3240

Herstellung von Spielwaren

3250

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

3291

Herstellung von Besen und Bürsten


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