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Document 52012DC0072
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS The application of Council Regulation (EC) No 1435/2003 of 22 July 2003 on the Statute for a European Cooperative Society (SCE)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
/* COM/2012/072 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) /* COM/2012/072 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003
des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft
(SCE) (Text von Bedeutung für den EWR) INHALTSVERZEICHNIS 1........... Einleitung........................................................................................................................ 4 2........... Ziel des Statuts............................................................................................................... 4 3........... Anwendung des SCE-Statuts:
Bestandsaufnahme der SCE.............................................. 6 4........... Faktoren, die sich laut der
öffentlichen Konsultation postitiv oder negativ auf die gründung einer SCE
auswirken...................................................................................................................................... 6 4.1........ Allgemeine Tendenz........................................................................................................ 6 4.2........ Positive und
genossenschaftsspezifische Anreize zur Errichtung einer SCE........................ 6 4.3........ Bewertung anderer angeblicher
Vorteile.......................................................................... 7 4.4........ Negative Faktoren.......................................................................................................... 7 5........... Gründe für den verhältnismäßig
geringen Erfolg des SCE-Statuts...................................... 8 6........... Die Frage der Vereinfachung........................................................................................... 8 7........... Tendenzen bei der räumlichen
Verteilung von SCE.......................................................... 9 8........... Berichterstattung zu besonderen
Fragen und mögliche Änderungen der Verordnung.......... 9 8.1........ Berichterstattung zu den in
Artikel 79 der Verordnung aufgeführten besonderen Fragen.... 9 8.2........ Vereinfachung der Verweise auf
nationale Rechtsvorschriften......................................... 10 9........... SCHLUSSFOLGERUNG........................................................................................... 11
1.
Einleitung
Die Verordnung über die Europäische
Genossenschaft[1]
(SCE, von ihrem lateinischen Namen „Societas Cooperativa Europaea“) wurde am
22. Juli 2003, zwei Jahre nach dem Statut der Europäischen Gesellschaft[2] (SE, von
ihrem lateinischen Namen „Societas Europaea“) verabschiedet. Die SCE-Verordnung
wird ergänzt durch die Richtlinie 2003/72/EG des Rates über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SCE („SCE-Richtlinie“)[3]. Die
Frist zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Verordnung und die
Richtlinie über die SCE lief am 18. August 2006 ab.
2.
Ziel des Statuts
Hauptziel des Statuts ist die Erleichterung
der grenzüberschreitenden und länderübergreifenden Tätigkeit von
Genossenschaften[4].
Wie das SE-Statut ist das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) ein
optionales Rechtsinstrument. Für ihre grenzüberschreitenden
Tätigkeiten/Geschäfte können Unternehmen die Rechtsform einer SCE oder die
einer Genossenschaft nach nationalem Recht (nationale Genossenschaft) annehmen. Eine SCE kann auf folgende Arten gegründet
werden: ·
durch Umwandlung einer nationalen Genossenschaft
mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, ·
durch Verschmelzung von zwei oder mehr
Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ·
von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen
und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften jeglicher
Rechtsform, die in verschiedenen Ländern tätig sind, ·
von zwei Gesellschaften oder fünf natürlichen
Personen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten ansässig sind. In allen Fällen wird ein länderübergreifender
Aspekt vorausgesetzt, da die Gründer aus mindestens zwei Ländern stammen
müssen. Ziel des SCE-Statuts ist die Beseitigung
rechtlicher Hindernisse bei der Gründung und Führung genossenschaftlicher
Gesellschaften mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Die
grenzüberschreitende Tätigkeit solcher Gesellschaften wird durch die
unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu Genossenschaften in den
verschiedenen Ländern behindert. Die SCE-Verordnung soll diese Probleme
abmildern, indem Genossenschaften die Möglichkeit gegeben wird, sich durch
grenzüberschreitende Verschmelzungen umzustrukturieren. Sie gestattet es einer
SCE, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen als den, in dem sie
gegründet wurde. Die Verordnung ermöglicht es einer SCE außerdem, die
Unternehmensverfassung (Corporate governance) zu wählen, die sich für sie am besten
eignet. Es kann sich um ein monistisches oder dualistisches System handeln, der
Vorstand kann durch ein Aufsichtsorgan überwacht werden oder nicht. Nach Artikel 79
der SCE-Verordnung hat die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten der
Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen. Dieser Bericht muss
gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen der Verordnung enthalten. Die
Anwendung der Richtlinie, in der Vereinbarungen zur Beteiligung der
Arbeitnehmer an der SCE vorgesehen sind, wurde 2010 überprüft[5]. Um die
erforderlichen Daten für diesen Bericht einzuholen, gab die Generaldirektion
Unternehmen und Industrie (GD ENTR) der Europäischen Kommission eine externe
Studie in Auftrag[6],
die im September 2010 vorgelegt wurde. Im April 2011 führte die GD ENTR
eine öffentliche Konsultation über die Ergebnisse und Empfehlungen der Studie
durch. Gleichzeitig bekundete die Kommission in der Binnenmarktakte[7] ihre
Absicht, zu untersuchen, ob eine Überarbeitung oder Vereinfachung der
SCE-Verordnung im Interesse der Genossenschaften läge. In ihrer Mitteilung
über die – am 25. Oktober 2011 angenommene – Initiative für soziales
Unternehmertum[8]
führte die Kommission aus, sie könnte, je nach Ergebnis der öffentlichen
Konsultation, eine Vereinfachung der SCE-Verordnung vorschlagen, um diese
unabhängiger von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen zu machen und die
Errichtung sozialer Genossenschaften zu erleichtern. Die
Schlussfolgerungen der öffentlichen Konsultationen wurden bald darauf, nämlich
im November 2011, veröffentlicht[9].
Sie bilden die Grundlage für diesen Bericht.
3.
Anwendung des SCE-Statuts: Bestandsaufnahme der SCE
Im November 2011 waren
in den 30 EU/EWR-Mitgliedstaaten 24 SCE eingetragen, davon fünf in Italien,
sieben in der Slowakei, je eine in Frankreich, Liechtenstein, den Niederlanden,
Spanien und Schweden, drei in Ungarn, zwei in Deutschland und zwei in Belgien.
Die SCE-Verordnung sollte 2006 in Kraft treten. Allerdings konnten die meisten
Mitgliedstaaten diese Frist nicht einhalten. Bis Dezember 2011 hatten drei
Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur wirksamen Anwendung der
Verordnung noch nicht getroffen. Der Anhang dieses Berichts enthält
ausführlichere Informationen zur Bestandsaufnahme der SCE und ihren
Eigenschaften.
4.
Faktoren, die sich laut der öffentlichen Konsultation postitiv oder
negativ auf die gründung einer SCE auswirken
4.1.
Allgemeine Tendenz
Laut den Berufsorganisationen gibt es keine
allgemeine, für alle Genossenschaften geltende Tendenz. Bei der Entscheidung
für die Gründung einer nationalen Genossenschaft oder einer SCE bzw. bei der
Frage, in welchem Land eine SCE eingetragen werden soll, ist die Besteuerung
einer der wichtigsten Gesichtspunkte. Die Besteuerung wird jedoch durch das
SCE-Statut nicht geregelt, da sie der Gesetzgebung des Landes unterliegt, in
dem die SCE ihren Sitz hat. Somit bestehen von Land zu Land immer noch
Unterschiede bei der Besteuerung der Einnahmen von Genossenschaften, bei der
Körperschaftssteuer, der Besteuerung von Gewinnen oder Überschüssen, die an die
Genossenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden, sowie bei der Besteuerung nicht
verfügbarer Reserven. Nach der Besteuerung folgen unter den zu
berücksichtigenden Kriterien – absteigend nach Wichtigkeit geordnet – die
Anforderungen des nationalen Arbeitsrechts sowie die Komplexität und die
Strenge der nationalen Rechtsvorschriften über Genossenschaften im Vergleich zu
anderen Ländern. Bei der Entscheidung über den Sitz einer Genossenschaft werden
Unternehmer auch einem Land mit guten Kommunikationsnetzwerken und einem
unternehmensfreundlichen administrativen Umfeld den Vorzug geben.
4.2.
Positive und genossenschaftsspezifische Anreize zur
Errichtung einer SCE
Nach Aussage von Genossenschaften und
Berufsorganisationen liegt der wichtigste Nutzen der Errichtung einer SCE in
deren europäischem Image. Dieses Image
kann den Gründern einer Genossenschaft dabei behilflich sein, sich auf Märkten
durchzusetzen, auf denen eine europäische Marke bessere Akzeptanz genießt als
eine nationale. Dies gilt vor allem für
Gebiete wie die Bereitstellung sozialer Dienste. Eine Reihe von Organisationen erklärt
ebenfalls, das Recht, eine SCE zu gründen, stelle einen Vorteil für
genossenschaftliche Wirtschaftsteilnehmer dar, da sie dadurch allgemein ihre Zugehörigkeit
zur genossenschaftlichen Bewegung betonen könnten, wenn sie eine
Niederlassung in einem anderen Land eröffnen oder ein grenzüberschreitendes
Joint-Venture eingehen wollten. Einige
Betroffene sind der Ansicht, dass das SCE-Statut symbolischen Charakter habe,
da es eine Aufwertung sozialwirtschaftlicher Unternehmen bedeute.
Genossenschaften weisen darauf hin, dass ihr Geschäftsmodell sich von dem
traditioneller Kapitalgesellschaften unterscheide. Es setze auf Solidarität,
demokratische Führung, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Nähe zu
Mitgliedern und Kunden und suche vorrangig deren Interessen und nicht denen der
Manager zu dienen.
4.3.
Bewertung anderer angeblicher Vorteile
Die meisten Betroffenen sehen im supranationalen
Charakter einer SCE keinen potenziellen Vorteil bei grenzüberschreitenden
strukturellen Veränderungen in einer Gruppe. Nur große genossenschaftlich
organisierte Finanzinstitute und Versicherungen auf Gegenseitigkeit scheinen an
diesem Merkmal einer SCE interessiert zu sein und es als hilfreich bei der Neuordnung
und Vereinfachung der Gruppenstruktur zu betrachten. Bis Dezember 2011
wurde jedoch noch keine solche SCE gegründet. Die Möglichkeit der Verlegung des Sitzes
in einen anderen Mitgliedstaat wird weder als wichtiger Anreiz noch als echter
Wettbewerbsvorteil der SCE im Vergleich zu nationalen Genossenschaften
angesehen. Diese Frage wurde in der öffentlichen Konsultation gestellt, es
gingen aber keine Antworten darauf ein. In der Praxis hat bis Dezember 2011
keine SCE ihren Sitz verlegt. In der öffentlichen Konsultation wurden die
Betroffenen auch gefragt, ob sie die Möglichkeit schätzten, zur Durchführung
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine SCE zu gründen. Keiner
von ihnen sah darin einen wichtigen Anreiz. Nach Kenntnis der Kommission haben
bis Dezember 2011 keine solchen Verschmelzungen stattgefunden. Ebenso wenig scheinen Unternehmen an der Umwandlung
einer nationalen Genossenschaft in eine SCE interessiert zu sein, denn von den
Betroffenen kamen hierzu keine Äußerungen.
4.4.
Negative Faktoren
Die Konsultation der Betroffenen ergab mehrere
Probleme bei der Anwendung der SCE-Verordnung. Diese betreffen sowohl die
Gründung als auch den Betrieb einer SCE. Das wichtigste Problem bei der Gründung von
SCE ist deren mangelnde Bekanntheit in der Unternehmenswelt. Die
wichtigsten Hinderungsgründe sind die Gründungskosten, die komplexen
Verfahren, die eingehalten werden müssen (wegen der zahlreichen Verweise
auf nationale Rechtsvorschriften) sowie die Rechtsunsicherheit aufgrund
der Frage, welches Recht im jeweiligen Fall gilt. Eine Reihe von Betroffenen sieht auch in dem erforderlichen
Mindestkapital von 30 000 EUR ein Hindernis, zumindest für
natürliche Personen, die kleine SCE gründen wollen, um in einer
grenzüberschreitenden Genossenschaft zusammenzuarbeiten. Allerdings gibt es
auch die Gegenansicht, nach der ausreichendes Kapital ein Zeichen für die
Seriosität eines Unternehmens ist. Einige Konsultationsteilnehmer halten die
Regeln zur Beteiligung der Arbeitnehmer für einen Hinderungsgrund, da
diese in ihren Augen umständlich und komplex sind. Diese Regeln werden in
Fällen, in denen nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind, auch als
unverhältnismäßig betrachtet. Von Arbeitnehmerorganisationen und anderen
Konsultationsteilnehmern wurde jedoch auf keine Probleme in diesem Bereich
hingewiesen.
5.
Gründe für den verhältnismäßig geringen Erfolg des SCE-Statuts
Laut
den Teilnehmern an der Konsultation liegt der Grund für den verhältnismäßig
geringen Erfolg des SCE-Statuts nicht nur in seiner Komplexität, sondern auch
und vor allem darin, dass Unternehmen, die ihre Tätigkeit als Genossenschaft
ausüben wollen, normalerweise in ihrem lokalen Umfeld gut verwurzelt sind. Schließlich und endlich soll eine Genossenschaft
ihren Mitgliedern dienen, welche direkt an der demokratischen Führung des
Unternehmens beteiligt sind. Bei
der weit überwiegenden Zahl der Genossenschaften handelt es sich um kleine, im
Inland tätige Unternehmen. Eine Reihe von
Betroffenenverbänden bezweifelt daher, dass das SCE-Statut irgendeinen Vorteil
bietet. Zudem neigen die Gründer von
Genossenschaften dazu, sich auf ihre eigenen nationalen Gesetze zu verlassen,
die sie besser kennen. In einigen Antworten wird auch darauf
hingewiesen, dass die SCE-Verordnung in vielen Mitgliedstaaten sehr spät
durchgeführt wurde (die Verspätung betrug in der Tat mehrere Jahre), sogar in
Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien, in denen die
Genossenschaftsbewegung sehr stark ist.
6.
Die Frage der Vereinfachung
Alle Betroffenen neigen zu der Ansicht, dass
die Komplexität des Instruments ein bedeutendes Hindernis für den Erfolg der
SCE ist. Laut der Europäischen Organisation, die alle nationalen und sektoralen
Genossenschaftsverbände in der EU vertritt, wirken die nationalen Gesetze zu
Genossenschaften einfacher und flexibler. Mehreren Betroffenen zufolge schreckt
die Komplexität der Verordnung (mit ihren zahlreichen Verweisen auf nationale
Rechtsvorschriften) nicht nur Genossenschaften, sondern auch sonstige
Unternehmen ab, die ansonsten daran interessiert sein könnten, ihre Tätigkeit in
Form einer SCE zu organisieren. Die Betroffenen stimmen darin überein, dass
eine Vereinfachung der SCE-Verordnung dringend nötig ist, wenn sowohl große als
auch kleine Unternehmen das Instrument SCE verstärkt nutzen sollen. Wegen der
zahlreichen Verweise auf nationale Rechtsvorschriften biete diese Art
Verordnung keinerlei wirkliche Vorteile für Genossenschaften. Bis Dezember 2011 hat auch keine der großen
genossenschaftlichen Gruppen, die auf europäischer Ebene tätig sind oder dies
planen, das Instrument der SCE genutzt. Eine sehr große Gruppe im
Einzelhandelssektor, bestehend aus nationalen Genossenschaften, die auf ihren
jeweiligen Inlandsmärkten eine führende Stellung haben, hat sich für die
Gründung einer Genossenschaft nach belgischem Recht anstatt für eine SCE
entschieden. Ebenso erfolgte eine bedeutende Verschmelzung von belgischen,
deutschen und niederländischen Genossenschaften im Land- und
Milchwirtschaftssektor nicht auf dem Wege der Errichtung einer SCE[10].
7.
Tendenzen bei der räumlichen Verteilung von SCE
Es besteht keine positive Korrelation zwischen
der Stärke und Bedeutung der Genossenschaftsbewegung in einem Land und der Zahl
der SCE. Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien sind Beispiele für
Länder, in denen nur geringes Interesse an der Errichtung von SCE bestand,
obwohl die Genossenschaftsbewegung von den nationalen Behörden aktiv
unterstützt wird und erhebliche technische und rechtliche Unterstützung von
nationalen Organisationen erhält. Des Weiteren scheint es in einigen wenigen
Mitgliedstaaten eine Anzahl von sogenannten Mantel-SCE, d. h. inaktiven
SCE nach dem Vorbild der „Mantel-SE“, zu geben. Dabei handelt es sich um
Gesellschaften ohne operative Geschäftstätigkeit, die von professionellen
Anbietern zum Zweck des Verkaufs gegründet wurden. Anscheinend werden solche
bereits bestehenden SCE von ausländischen Betreibern vor allem gekauft, um Zeit
und Kosten zu sparen und um das komplexe Gründungsverfahren sowie die
Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung zu umgehen. Die Kommission
verfügt nur über wenig Informationen über den weiteren Werdegang von Mantel-SCE
nach Aufnahme einer operativen Tätigkeit.
8.
Berichterstattung zu besonderen Fragen und mögliche Änderungen der
Verordnung
8.1.
Berichterstattung zu den in Artikel 79 der
Verordnung aufgeführten besonderen Fragen.
Nach Artikel 79 der SCE-Verordnung ist in
diesem Bericht zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, zuzulassen, dass sich die
Hauptverwaltung und der Sitz der SCE in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden.
Es ist weiter zu prüfen, ob zugelassen werden soll, dass Bestimmungen im
Gesellschaftsvertrag einer SCE von den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes
über Genossenschaften abweichen oder diese ergänzen, auch wenn derartige
Ausnahmeregelungen den im betreffenden Land ansässigen Genossenschaften nicht
gewährt werden. Diese beiden Fragen werden von der
SE-Verordnung gleichermaßen aufgeworfen, da sie sich auf das Funktionieren und
den Betrieb sowohl von Europäischen Gesellschaften als auch von Europäischen
Genossenschaften beziehen. Nach Artikel 79 ist in diesem Bericht
ebenfalls zu prüfen, ob die Zulassung von Bestimmungen, die einer SCE die
Möglichkeit geben, sich in zwei oder mehr nationale Genossenschaften
aufzuspalten, und von besonderen Rechtsbehelfen für den Fall des Betrugs oder
Irrtums bei der Eintragung einer durch Verschmelzung gegründeten SCE zweckmäßig
ist. Diese beiden Fragen beziehen sich speziell auf SCE, da auf diesem Gebiet
keine Rechtsvorschriften analog zur dritten, sechsten und zehnten
Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie[11]
über Aktiengesellschaften existieren. Zu keiner dieser Fragen liegen der Kommission
ausreichend Erkenntnisse vor, um klare Schlussfolgerungen ziehen zu können.
Dies liegt an der geringen Zahl der gegründeten SCE und der sehr späten
Durchführung der Verordnung in den Mitgliedstaaten. Allerdings fällt Folgendes
auf: ·
Die Frage, ob es zulässig sein sollte, dass sich
die Hauptverwaltung einer SCE in einem anderen Land befindet als ihr Sitz,
scheint für die Genossenschaftsbewegung nicht von Bedeutung zu sein. Von den
Konsultationsteilnehmern wurden hierzu keine Stellungnahmen abgegeben.
Genossenschaften sind Unternehmen mit starken Bindungen zu lokalen
Gemeinschaften und müssen ebenso wie traditionelle Kapitalgesellschaften eine
intensive Beziehung zu dem Gebiet pflegen, in dem sie tätig sind. ·
Die Frage, ob die Satzung einer SCE von den örtlich
gültigen Rechtsvorschriften über Genossenschaften abweichen darf, ist ein
Thema, das allen Betroffenen Sorge bereitet. Die Meinungen darüber, ob SCE eine
größere Autonomie gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften genießen sollten,
sind geteilt. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer ist der Ansicht, dass
die SCE-Verordnung den Genossenschaftsmitgliedern die Möglichkeit geben sollte,
flexibel das Verwaltungsmodell und die Verwaltungsstruktur zu wählen, die ihren
Zielen und Bedürfnissen am besten gerecht werden. In einer Reihe von Antworten
wurden jedoch ernstliche Vorbehalte angemeldet, da dank dieser Autonomie eine
SCE von den Prinzipien und Werten des genossenschaftlichen Unternehmensmodells
abweichen könnte. Laut einigen Antworten sollten für SCE auch keine Ausnahmen
von zwingenden Vorschriften über den Schutz der Angehörigen von Minderheiten
oder über Arbeitnehmerrechte gelten. ·
Die Frage nach der Aufteilung einer SCE in zwei
oder mehr nationale Genossenschaften und nach Rechtsmitteln, wenn eine
Verschmelzung annulliert wird, scheint Genossenschaften zumindest bislang nicht
zu betreffen. Bis Dezember 2011 scheint keine SCE aus einer Verschmelzung
hervorgegangen zu sein.
8.2.
Vereinfachung der Verweise auf nationale
Rechtsvorschriften
Die SCE-Verordnung beruhte zum Teil auf dem
zwei Jahre zuvor verabschiedeten SE-Statut. Eine große Zahl von
SCE-Vorschriften, die sich auf allgemeine, nicht genossenschaftsspezifische
Sachverhalte beziehen, reproduziert die Bestimmungen, die zur Zeit der Annahme
des SE-Statuts im Europäischen Parlament und im Rat vereinbart wurden. Darunter
sind die Vorschriften zu Verschmelzungen, zur Rangfolge der geltenden
Rechtsvorschriften und zur Verlegung der Hauptverwaltung sowie die Bestimmung,
dass ein grenzüberschreitender Aspekt vorliegen muss. Die SCE-Verordnung enthält außerdem zahlreiche
Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften über Genossenschaften oder
Aktiengesellschaften mit Grundkapital. Beispielsweise muss eine SCE mindestens
einmal pro Jahr eine Generalversammlung der Anteilseigner abhalten, sofern
nicht die nationalen Rechtsvorschriften für nationale Genossenschaften
häufigere Versammlungen vorsehen; ebenso unterliegen Verschmelzungen zum Schutz
der Gläubiger den nationalen Rechtsvorschriften über die Verschmelzung von
Aktiengesellschaften. Die SCE-Verordnung enthält zudem eine Reihe
von Optionen oder Verweisen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen,
einer SCE ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. Diese beginnen oft mit den
Worten „ein Mitgliedstaat kann vorsehen“. Beispielsweise kann ein Mitgliedstaat
im Fall einer Verschmelzung Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz
der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu
gewährleisten. In anderen Bestimmungen finden sich Formulierungen wie „sofern
das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt.“ Zur Vereinfachung der Verordnung können die
über 30 Artikel, die solche Optionen und Verweise enthalten, in drei
Hauptkategorien eingeteilt werden. Die erste Gruppe bilden Artikel zu Fragen,
die für die SCE- und die SE-Verordnung gleichermaßen gelten. Die zweite Gruppe
besteht aus Bestimmungen mit direkten Verweisen auf Rechtsvorschriften über Aktiengesellschaften.
Die dritte Gruppe umfasst Vorschriften mit Verweisen und Optionen, die
genossenschaftsspezifische Tätigkeiten und Fragen regeln. ·
Für die Artikel der ersten Kategorie beabsichtigt
die Kommission, Änderungen der betroffenen Bestimmungen vorzuschlagen,
gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den laufenden Überlegungen zu möglichen
Änderungen der entsprechenden Artikel in der SE-Verordnung. Die Fragen sind
identisch, und die Lösungen sollten für beide Verordnungen dieselben sein. ·
Im Hinblick auf die Artikel der zweiten Kategorie
ist die Kommission der Ansicht, dass eine ausgiebige Konsultation der
Betroffenen stattfinden sollte, um zu klären, ob die Verweise auf die
Rechtsvorschriften zu Aktiengesellschaften noch notwendig sind. Einigen Betroffenen
zufolge werden in diesen Verweisen die bestehenden nationalen
Rechtsvorschriften über Genossenschaften eher vernachlässigt. Zudem existieren
nicht in allen Mitgliedstaaten besondere Rechtsvorschriften zu
Genossenschaften. ·
Bei den Artikeln der dritten Kategorie, welche
besagen, dass eine bestimmte Vorschrift der Verordnung für eine SCE nur dann
gilt, wenn dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, wird die
Kommission die Betroffenen über Möglichkeiten konsultieren, die SCE-Verordnung
unabhängiger von den nationalen Rechtsordnungen zu machen.
9.
SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission beabsichtigt, im Anschluss an
diesen Bericht die Betroffenen darüber zu konsultieren, ob und wie die
SCE-Verordnung vereinfacht werden soll. Zu diesem Zweck ist sie Mitveranstalterin
zweier großer Konferenzen zur Feier des Internationalen Jahres der
Genossenschaften, das die Vereinten Nationen für 2012 ausgerufen haben. Die
erste Konferenz, die im April 2012 in Brüssel stattfindet, ist ein Treffen von
Betroffenenorganisationen. Die zweite wird im September 2012 unter dem
Ratsvorsitz Zyperns abgehalten, auf ihr kommen Vertreter der Mitgliedstaaten
zusammen. Auf diesen Foren wird die Kommission den
Betroffenen die Frage stellen, ob einzelne Artikel durch Streichung und Ersetzung
der Verweise auf die Rechtsvorschriften zu Aktiengesellschaften vereinfacht
werden sollten und ob die SCE-Verordnung unabhängiger von den nationalen
Rechtsordnungen gemacht werden kann. In einem größeren Zusammenhang ist die Frage
europäischer Rechtsformen wie der SE oder der SCE und der Notwendigkeit ihrer
Überarbeitung auch Teil der laufenden Überlegungen zur Zukunft des
EU-Gesellschaftsrechts. Die Ergebnisse dieser Überlegungen werden der
Kommission die Bewertung des Überarbeitungsbedarfs und gegebenenfalls der dazu
einzusetzenden Instrumente erleichtern, um dem Bedürfnis der Unternehmen in
Europa nach mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen, einer besseren
Rechtsetzung und nach Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften gerecht zu
werden. ANHANG Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SCE) 1. Einleitung Dieser Anhang ist dem Bericht der Kommission über die Anwendung der
SCE-Verordnung beigefügt. Er enthält eine Bestandsaufnahme und eine
Beschreibung der bestehenden SCE. 2. Bestandsaufnahme zu SCE Nach den Informationen aus der Studie[12] und den
Daten in der Liste bestehender SCE des deutschen Libertas Instituts[13] waren
zum 22. November 2011 in den EU/EWR-Mitgliedstaaten 24 SCE eingetragen. Die Informationen über die Zahl der bestehenden SCE stammten
hauptsächlich von in die SCE-Studie eingebundenen nationalen Sachverständigen.
Diese Zahl wurde mit den Angaben aus dem Amtsblatt der EU (ABl., siehe weiter
unten) und aus TED (Tenders Electronic Daily, Datenbank zu öffentlichen
Ausschreibungen) abgeglichen. Im ABl. erscheinen einige SCE (zwei von 24)
überhaupt nicht, 13 sind als „SE“, weitere drei als „EWIV“ und nur sieben als
„SCE“ gekennzeichnet. Die Tatsache, dass viele europäische Rechtsformen im ABl.
fehlen, ist ein Punkt, auf den bei den Untersuchungen zur Durchführung der
SE-Verordnung bereits von anderen Forschern hingewiesen wurde[14]. Die Zahl der SCE nahm von 2006 bis 2009 zu. In den Jahren
2010 und 2011 wurden weniger neue SCE gegründet als 2009. Die Zahl der
SCE-Neugründungen von 2006 bis November 2011 betrug eins im Jahr 2006, fünf im
Jahr 2008, acht im Jahr 2009, sieben im Jahr 2010 und drei im Jahr 2011. 3. SCE und ihre Charakteristika 3.1. Staatsangehörigkeit der Gründer Es liegen nur wenige Angaben zur Staatsangehörigkeit der Gründer der
bestehenden SCE vor. Nach der Verordnung müssen diese Angaben bei der
Eintragung der SCE nicht veröffentlicht werden. Nach Artikel 13 wird die
Eintragung einer SCE nur zu Informationszwecken im Amtsblatt der EU
veröffentlicht; diese Veröffentlichung enthält die Firma der SCE, Nummer, Datum
und Ort der Eintragung der SCE, Datum und Ort der Bekanntmachung im Sitzland
sowie den Sitz und den Geschäftszweck der SCE. Diese Angaben werden dem Amt für
Veröffentlichungen der EU normalerweise innerhalb eines Monats nach der
Eintragung der SCE im Sitzland vom nationalen Register übermittelt. Der Studie zufolge wurde eine der fünf italienischen SCE mit einem
finnischen und einem spanischen Partner, eine zweite mit einem französischen
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine dritte mit einem maltesischen
Mitbegründer errichtet. Zu neun SCE (sechs slowakischen, einer französischen,
einer deutschen und einer ungarischen) liegen keine ausführlicheren Angaben als
die gemäß der Verordnung erforderlichen vor. Fehlende Angaben gehen entweder
darauf zurück, dass einige der betroffenen SCE neu gegründet sind oder dass SCE
sich bei der Durchführung der Studie weigerten, den nationalen Sachverständigen
die verlangten Informationen zu liefern. 3.2. Geografische Verteilung Das Land mit den meisten, nämlich sieben
eingetragenen SCE ist die Slowakei, allerdings können sechs von ihnen als
Mantel-SCE angesehen werden, da sie mit derselben Anschrift und derselben
Tätigkeit eingetragen sind. Italien kommt mit fünf SCE auf den zweiten Platz,
was dazu passt, dass das Genossenschaftswesen in Italien gut entwickelt ist und
vom Staat gemäß Artikel 45 der Verfassung geschützt wird. Das Fehlen eines
nationalen Durchführungsgesetzes war in Italien kein Hindernis für die Gründung
von SCE. Es folgen Belgien und Ungarn. In zwanzig Ländern
(18 EU-Mitgliedstaaten und zwei EWR-Ländern) wurden keine SCE errichtet. 3.3. Art und Weise der Gründung Die 14 SCE, zu denen diesbezügliche Angaben vorliegen, wurden
allesamt ex novo (oder ex nihilo) gemäß Artikel 2
Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der SCE-Verordnung
gegründet, nämlich: a) „von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens
zwei Mitgliedstaaten liegen“, b) „von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und […]
juristischen Personen […], deren Wohnsitze in mindestens zwei verschiedenen
Mitgliedstaaten liegen bzw. die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen“, oder c) „von […] Gesellschaften […] bzw. juristischen Personen […], die dem
Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.“ Genauer gesagt wurden sechs SCE nach Buchstabe a gebildet, weitere
sechs nach Buchstabe b und zwei nach Buchstabe c. Bei anderen SCE ist
die Art und Weise der Gründung noch unbekannt. Es erfolgte keine Gründung durch
Verschmelzung oder Umwandlung. Über Verlagerungen des Sitzes liegen keine Angaben vor. Ebenso fehlen
Informationen über Liquidierungen von SCE oder Umwandlungen in eine nationale
Rechtsform. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung enthält folgende
Bestimmung: „Sofern in der Satzung der SCE bei der Gründung dieser SCE nichts
anderes vorgesehen ist, haftet ein Mitglied der Genossenschaft nur bis zur Höhe
seines eingezahlten Geschäftsanteils. Gilt für die Mitglieder der SCE eine
beschränkte Haftung, so wird der Firma der SCE der Zusatz ‚mit beschränkter
Haftung‘ angefügt.“ Hinsichtlich der Rechtsform sind 13 von 24 SCE mit dem
Zusatz „mit beschränkter Haftung“ eingetragen: sieben in der Slowakei, drei in
Italien und drei in Ungarn. Der Haftungsumfang der anderen SCE steht jedoch
nicht fest. 3.4. Tätigkeitsfelder, Aufbau der Unternehmensleitung, Grundkapital
(gezeichnete Geschäftsanteile), Anzahl der Arbeitnehmer Den vorliegenden Informationen zufolge sind die meisten bestehenden SCE
Dienstleistungsunternehmen. Sieben SCE können als „soziale Genossenschaften“
oder Sozialunternehmen im Sinne der Initiative für soziales Unternehmertum[15] angesehen
werden und haben Zielsetzungen wie die Beschäftigung benachteiligter Menschen,
medizinische Beratung und Gesundheitsdienstleistungen. Weitere sieben sind im
Immobilienbereich tätig. Zwei SCE gehören zum Bausektor, drei erbringen
Unternehmensberatungsdienstleistungen. Was den Aufbau der Unternehmensleitung betrifft, so haben fünf
SCE das monistische[16]
und zehn das dualistische[17]
System gewählt. Die italienischen SCE haben sich alle für das dualistische
System entschieden. Bei 15 SCE lag das Grundkapital bei der Errichtung nicht
oder nur geringfügig höher als das erforderliche Mindestkapital von
30 000 EUR. Eine SCE wurde mit einem Grundkapital von
110 000 EUR gegründet. Wegen mangelnder Informationen kann für die
bestehenden SCE keine Durchschnittsbilanz geliefert werden. Der Nettoumsatzerlös
ist bei zwei SCE bekannt: Im Jahr 2009 betrug er für die eine
1 000 EUR, für die andere weniger als 15 000 EUR. In den zwölf SCE, für die diesbezügliche Angaben vorliegen, waren
insgesamt 32 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Großteil von ihnen ist
bei zwei SCE angestellt (13 bei der einen, zehn bei der anderen). Sechs SCE
haben nur einen oder zwei Arbeitnehmer. Vier SCE erklärten, keine Arbeitnehmer
zu beschäftigen. Tabelle: Bestehende SCE (Stand 22.11.2011) Land || Zahl der SCE ÖSTERREICH || 0 BELGIEN || 2 BULGARIEN || 0 ZYPERN || 0 TSCHECHISCHE REPUBLIK || 0 DÄNEMARK || 0 ESTLAND || 0 FINNLAND || 0 FRANKREICH || 1 DEUTSCHLAND || 2 GRIECHENLAND || 0 UNGARN || 3 ISLAND || 0 IRLAND || 0 ITALIEN || 5 LETTLAND || 0 LIECHTENSTEIN || 1 LITAUEN || 0 LUXEMBURG || 0 MALTA || 0 NIEDERLANDE || 1 NORWEGEN || 0 POLEN || 0 PORTUGAL || 0 RUMÄNIEN || 0 SLOWAKEI || 7 SLOWENIEN || 0 SPANIEN || 1 SCHWEDEN || 1 VEREINIGTES KÖNIGREICH || 0 GESAMTZAHL DER SCE || 24 [1] ABl. L 207 vom 18.8.2003, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:207:0001:0024:DE:PDF.
[2] Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:294:0001:0021:DE:PDF. [3] Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur
Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der
Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl L 207 vom 18.8.2003, S. 25, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:207:0025:0036:DE:PDF. [4] Der
Vorschlag wurde von der Kommission im Jahr 1992 zusammen mit zwei weiteren
Entwürfen vorgelegt, einer für einen Europäischen Verein, der andere für eine
Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft, welche von der Kommission 2006
zurückgezogen wurden, da die Verhandlungen im Rat keine Fortschritte machten.
Alle drei Vorschläge waren Teil eines Pakets zur Förderung
„sozialwirtschaftlicher“ Unternehmen als Antwort auf die Forderungen,
„sozialwirtschaftlichen“ Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich ihre
eigenen europäischen Rechtsformen zu schaffen und somit Wettbewerbsgleichheit
mit den traditionellen Kapitalgesellschaften herzustellen. [5] Bericht
der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Überprüfung
der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung
des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer (KOM(2010) 481 endg.). [6] Study on the implementation of the Regulation 1435/2003
on the Statute for a European Cooperative Society (SCE): Zusammenfassung und
Teil I: Synthese und vergleichender Bericht (Synthesis and comparative
report):
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sce_final_study_part_ii_national_reports.pdf und Teil II: Berichte zu den einzelnen Ländern (national reports):
http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sce_final_study_part_ii_national_reports.pdf. [7] KOM(2011) 206 endg.: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011DC0206:DE:NOT. [8] KOM(2011) 682: http://ec.europa.eu/internal_market/social_business/index_de.htm. [9] Zusammenfassung der Antworten: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/public-consultation-files/summary_replies_en.pdf. [10] Coopernic
(Coopérative Européenne de Référencement et de Négoce des Indépendants
Commerçants) Scrl ist eine europäische Einkaufsgenossenschaft unabhängiger
(Einzel-) Händler (Centres E. Leclerc, Colruyt, Conad, Coop und Rewe)..
Der Zusammenschluss soll unabhängige Einzelhändler in die Lage versetzen,
Know-how auszutauschen, und Kosteneinsparungen in der Lieferkette ermöglichen. Im
Dezember 2007 kündigten die Unternehmen Friesland Foods und Campina ihre
beabsichtigte Fusion an. Ein Jahr später, im Dezember
2008, stimmten die Europäischen Wettbewerbsbehörden der Verschmelzung zu
FrieslandCampina zu. [11] http://ec.europa.eu/internal_market/company/official/index_de.htm [12] Aus der Tabelle in Anhang 4 im Teil I der
Untersuchung gehen die wichtigsten Daten zu den bestehenden SCE hervor: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sce_final_study_part_i.pdf. [13] Libertas –
Europäisches Institut GmbH: http://www.libertas-institut.com/de/EWIV/List_SCE.pdf. [14] Siehe
Eidenmüller, Engert, Hornuf, Incorporating under European Law: The Societas
Europaea as a Vehicle for Legal Arbitrage, in European Business Organization Law
Review Nr. 10 (2009). [15] KOM(2011)
682 endg.: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0682:FIN:DE:PDF. [16] Eine
Leitungsstruktur, die nur über ein Verwaltungsorgan verfügt. [17] Eine
Leitungsstruktur mit einem Leitungsorgan und einem Aufsichtsorgan.