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Document 32022R0694
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/694 of 2 May 2022 amending Regulation (EU) 2016/403 as regards new serious infringements of the Union rules which may lead to the loss of good repute by the road transport operator
Durchführungsverordnung (EU) 2022/694 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/403 hinsichtlich neuer schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers führen können
Durchführungsverordnung (EU) 2022/694 der Kommission vom 2. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/403 hinsichtlich neuer schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers führen können
C/2022/2742
ABl. L 129 vom 3.5.2022, p. 22–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32016R0403 | Zusatz | Anhang I Abschnitt 13 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Zusatz | Anhang I Abschnitt 14 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang I Absatz | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang I Abschnitt 1 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang I Abschnitt 10 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang I Abschnitt 11 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang I Abschnitt 2 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang I Abschnitt 6 | 23/05/2022 | |
Modifies | 32016R0403 | Ersetzung | Anhang II | 23/05/2022 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32022R0694R(01) | (SV) |
3.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/694 DER KOMMISSION
vom 2. Mai 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/403 hinsichtlich neuer schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmers führen können
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, mit der neue schwerwiegende Verstöße gegen das auf vertragliche Schuldverhältnisse, Kabotage und die Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr anzuwendende Recht in die Liste der Verstöße aufgenommen wurden, die zur Aberkennung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten Zuverlässigkeit führen können. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 wurde auch ein zusätzliches von der Kommission bei der Festlegung des Schweregrads schwerwiegender Verstöße zu berücksichtigende Kriterium eingeführt, indem der Verweis auf die Gefahr von Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt hinzugefügt wurde. |
(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1055 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 auch dahin gehend geändert, dass die Kommission bei der Festsetzung der Häufigkeit der Verstöße, bei deren Überschreiten wiederholte Verstöße als schwerwiegendere Verstöße einzustufen sind, die Zahl der für die Verkehrstätigkeit eingesetzten Fahrzeuge und nicht die Zahl der Fahrer berücksichtigen sollte. |
(4) |
Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden neue Bestimmungen in Bezug auf Verstöße eingeführt, die dazu führen, dass die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt besteht. Diese Verstöße sollten in die Liste der schwerwiegenden Verstöße gegen die Unionsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgenommen werden, die sich auf die Zuverlässigkeit des Kraftverkehrsunternehmens oder des Verkehrsleiters auswirken können. |
(5) |
Daher sollte die Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission (4) geändert werden, um die neuen Verstöße aufzunehmen und die neuen Kriterien für die Festlegung des Schweregrads und der Häufigkeit des Auftretens dieser Verstöße zu berücksichtigen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Straßenverkehr — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2016/403 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Mai 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
(3) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 wird wie folgt geändert:
1. |
Die einleitenden Absätze und Abschnitt 1 erhalten folgende Fassung: „ Einstufung von schwerwiegenden Verstößen (nach Artikel 1) In der folgenden Tabelle sind die Kategorien und Arten von schwerwiegenden Verstößen gegen die Unionsvorschriften für den gewerblichen Straßenverkehr aufgeführt, unterteilt in drei Kategorien je nach Schweregrad entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr von tödlichen oder schweren Verletzungen und/oder Wettbewerbsverfälschungen im Güterkraftverkehrsmarkt. 1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (Lenk- und Ruhezeiten)
(*1) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“ " |
2. |
Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
(*2) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“ " |
3. |
Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:
(*3) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).“ " |
4. |
Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:
(*4) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).“ " |
5. |
Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:
(*5) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).“ " |
6. |
Die folgenden Abschnitte 13 und 14 werden angefügt: „13. Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) (Rom I) (auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht)
14. Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) (Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr)
(*6) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6)." (*7) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49).“ " |
(*1) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).“
(*2) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).“
(*3) Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).“
(*4) Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).“
(*5) Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).“
(*6) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).
(*7) Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49).“ “
(1) MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß.
ANHANG II
„ANHANG II
Häufigkeit des Auftretens von schwerwiegenden Verstößen
1. |
In Anhang I aufgeführte schwerwiegende (SI) und sehr schwerwiegende (VSI) Verstöße werden bei wiederholtem Vorkommen von der zuständigen Behörde eines Niederlassungsmitgliedstaats als schwerwiegendere Verstöße angesehen. Bei der Berechnung der Häufigkeit des Auftretens wiederholter Verstöße berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgende Faktoren:
|
2. |
Unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit wird die maximale Häufigkeit von schwerwiegenden Verstößen, nach deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden sollten, wie folgt festgesetzt:
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3. |
Die Zahl der Verstöße pro Fahrzeug pro Jahr ist ein Durchschnittswert, der berechnet wird, indem die Gesamtzahl aller Verstöße desselben Schweregrads (SI oder VSI) durch die durchschnittliche Zahl der im Laufe des Jahres eingesetzten Fahrzeuge geteilt wird. Durch diese Häufigkeitsformel wird eine Höchstgrenze für schwerwiegende Verstöße festgelegt, bei deren Überschreiten sie als schwerwiegendere Verstöße angesehen werden. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Verwaltungsverfahren für die Bewertung der Zuverlässigkeit strengere Schwellenwerte festlegen. |