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Document 32021R1152

    Verordnung (EU) 2021/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

    PE/17/2021/REV/1

    ABl. L 249 vom 14.7.2021, p. 15–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1152/oj

    14.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 249/15


    VERORDNUNG (EU) 2021/1152 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. Juli 2021

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Union im Besitz eines Visums zu sein. In jener Verordnung wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung im Rahmen des ETIAS festgelegt.

    (2)

    Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.

    (3)

    Damit das ETIAS-Zentralsystem die Antragsdatensätze gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 verarbeiten kann, muss die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), dem Visa-Informationssystem (VIS), dem Schengener Informationssystem (SIS), Eurodac und dem Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) (im Folgenden „andere EU-Informationssysteme“) und den Europol-Daten gemäß der genannten Verordnung (im Folgenden „Europol-Daten“) andererseits hergestellt werden.

    (4)

    Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 (3) und (EU) 2021/1151 (4), regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits sowie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das ETIAS zur automatisierten Ermittlung von Treffern. Daher müssen die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 (5), (EU) 2017/2226 (6), (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860 (7), (EU) 2018/1861 (8) und (EU) 2019/817 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden.

    (5)

    Mit dem durch die Verordnung (EU) 2019/817 und die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP) wird es möglich sein, die im ETIAS und in den anderen betroffenen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten parallel abzugleichen.

    (6)

    Die technischen Anwendungsbestimmungen sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen EU-Informationssystemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.

    (7)

    Zur vollständigen Verwirklichung der Ziele des ETIAS sowie zur Förderung der Ziele des SIS, die in der Verordnung (EU) 2018/1860 festgelegt sind, muss eine neue Ausschreibungskategorie, die mit der genannten Verordnung eingeführt wurde, nämlich die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden.

    (8)

    Die Rückführung — gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) — von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem wichtigen Grund von grundlegendem öffentlichen Interesse.

    (9)

    Im Interesse der größtmöglichen Richtigkeit und Verlässlichkeit der Daten müssen falsche Treffer, die auf der Ebene der ETIAS-Zentralstelle erzielt werden, gemeldet werden.

    (10)

    Um bestimmte technische Einzelaspekte der Verordnung (EU) 2018/1240 zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen konsultierten EU-Informationssysteme mit den in einem ETIAS-Antragsdatensatz enthaltenen Daten zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (12) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (11)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie die technischen Anwendungsbestimmungen für die Durchführung bestimmter Regelungen über die Datenspeicherung festlegen und die Vorschriften über die von der ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförderungsunternehmer im Einzelnen ausführen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

    (12)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sodass sie für den Fall, dass den Beförderungsunternehmern der Zugang zu den Daten technisch nicht möglich ist, Einzelheiten der Ausweichverfahren festlegen und bestimmte Vorschriften für die Unterstützung der Beförderungsunternehmer durch die ETIAS-Zentralstelle näher bestimmen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

    (13)

    ETIAS-Reisegenehmigungen können aufgehoben werden, nachdem neue Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts oder neue Ausschreibungen zu einem Reisedokument, das als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, in das SIS eingegeben wurden. Damit das ETIAS-Zentralsystem vom SIS automatisch über solche neuen Ausschreibungen unterrichtet wird, sollte ein automatisiertes Verfahren zwischen dem SIS und dem ETIAS eingeführt werden.

    (14)

    Zur Rationalisierung und Vereinfachung der Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres Grenzkontrollverfahren für alle Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen wollen und nach der Annahme der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2018/1240 ist es wünschenswert, die Art und Weise der Zusammenarbeit des EES und des ETIAS an die Art und Weise des Zusammenwirkens des EES und des VIS miteinander für die Zwecke der Grenzkontrolle und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen.

    (15)

    Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sowie die entsprechenden Zugangsrechte sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen auf die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Arten der Abfrage und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Der Zugang der Mitgliedstaaten zu den anderen EU-Informationssystemen über die nationalen ETIAS-Stellen sollte der Beteiligung an den jeweiligen Rechtsinstrumenten entsprechen. Ebenso sollten die in ETIAS-Antragsdatensätzen gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben. Beispielsweise bilden die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die das SIS und das VIS betreffen, auf allen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands aufbauende Bestimmungen, für die die Ratsbeschlüsse 2010/365/EU (14), (EU) 2017/733 (15), (EU) 2017/1908 (16) und (EU) 2018/934 (17) über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS und das VIS maßgeblich sind.

    (16)

    Im Falle von technischen Schwierigkeiten, die den Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Informationssystem über den Zugang für Beförderungsunternehmer verhindern, sollte die ETIAS-Zentralstelle den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung gewähren, damit die Auswirkungen auf den Personenverkehr und auf die Beförderungsunternehmer weitestgehend eingedämmt werden. Deshalb muss das für das VIS vorgesehene Ausweichverfahren für den Fall, aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugegriffen werden kann, einschließlich operativer Unterstützung, auf das ETIAS und das EES abgestimmt werden.

    (17)

    Nach der Verordnung (EU) 2018/1240 wird die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichtet wurde, für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich sein.

    (18)

    Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) unberührt.

    (19)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

    (20)

    Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (20) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (21)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (21) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (22) genannten Bereichen gehören.

    (22)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (24) genannten Bereichen gehören.

    (23)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu den in Artikel 1 Buchstaben A, B, C und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (26) genannten Bereichen gehören.

    (24)

    Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellen die Bestimmungen dieser Verordnung, die das VIS, das SIS und das EES betreffen, auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU, (EU) 2017/733, (EU) 2017/1908 und (EU) 2018/934 des Rates dar.

    (25)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (26)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817, um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten festzulegen, die zwischen diesen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten übermittelt werden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (27)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) angehört —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2018/1240

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2018/1240

    Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:

    „28.

    ‚andere EU-Informationssysteme‘ das Einreise-/Ausreisesystem (EES), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2017/2226, das Visa-Informationssystem (VIS), eingerichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), das Schengener Informationssystem (SIS), eingerichtet durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 (*2), (EU) 2018/1861 (*3) und (EU) 2018/1862 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates, Eurodac, eingerichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) und das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN), eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6).

    (*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60)."

    (*2)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1)."

    (*3)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14)."

    (*4)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56)."

    (*5)  Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1)."

    (*6)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, sowie zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).“"

    2.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS im Zusammenhang mit Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, Ausschreibungen von Personen zum Zwecke der Übergabe- oder Auslieferungshaft, Ausschreibungen von Vermissten, Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, Personenausschreibungen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle oder der gezielten Kontrolle und Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist;“.

    b)

    Folgender Buchstabe wird eingefügt:

    „ea)

    Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES;“.

    3.

    In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „da)

    einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem;“.

    4.

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    gemäß Artikel 22 in Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer ergeben hat, zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die diesen Treffer im ETIAS-Zentralsystem, in einem der abgefragten EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, in einer der in Artikel 12 genannten Interpol-Datenbanken oder in Bezug auf die spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ergeben haben, und wenn eine Entsprechung bestätigt wird oder wenn nach der Überprüfung Zweifel bestehen bleiben, die manuelle Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 einzuleiten;“.

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4)   Die ETIAS-Zentralstelle erstattet der Kommission und eu-LISA regelmäßig Bericht über falsche Treffer gemäß Artikel 22 Absatz 4, die im Rahmen der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 erzielt wurden.“

    5.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten

    (1)   Die Interoperabilität zwischen dem ETIAS-Informationssystem einerseits und anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten andererseits wird hergestellt, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden können, und beruht ab dem in Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) genannten Datum auf dem durch Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 geschaffenen Europäischen Suchportal (ESP).

    (2)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das VIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c und d aufgeführten Daten abzufragen:

    a)

    Nachname (Familienname);

    b)

    Nachname bei der Geburt;

    c)

    Vorname(n);

    d)

    Geburtsdatum;

    e)

    Geburtsort;

    f)

    Geburtsland;

    g)

    Geschlecht;

    h)

    derzeitige Staatsangehörigkeit;

    i)

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

    j)

    Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

    (3)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, das EES anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

    a)

    Nachname (Familienname);

    b)

    Nachname bei der Geburt;

    c)

    Vorname(n);

    d)

    Geburtsdatum;

    e)

    Geschlecht;

    f)

    derzeitige Staatsangehörigkeit;

    g)

    sonstige Namen (Aliasname(n));

    h)

    Künstlername(n);

    i)

    gebräuchliche(r) Name(n);

    j)

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

    k)

    Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

    (4)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o und Artikel 23 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:

    a)

    Nachname (Familienname);

    b)

    Nachname bei der Geburt;

    c)

    Vorname(n);

    d)

    Geburtsdatum;

    e)

    Geburtsort;

    f)

    Geschlecht;

    g)

    derzeitige Staatsangehörigkeit;

    h)

    sonstige Namen (Aliasname(n));

    i)

    Künstlername(n);

    j)

    gebräuchliche(r) Name(n);

    k)

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

    l)

    Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;

    m)

    bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.

    (5)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe d und Buchstabe m Ziffer i und Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das durch die Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIS anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten abzufragen:

    a)

    Nachname (Familienname);

    b)

    Nachname bei der Geburt;

    c)

    Vorname(n);

    d)

    Geburtsdatum;

    e)

    Geburtsort;

    f)

    Geschlecht;

    g)

    derzeitige Staatsangehörigkeit;

    h)

    sonstige Namen (Aliasname(n));

    i)

    Künstlername(n);

    j)

    gebräuchliche(r) Name(n);

    k)

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

    l)

    Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;

    m)

    bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n) der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers.

    (6)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung in die Lage versetzt, das ECRIS-TCN anhand der folgenden von den Antragstellern gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Daten abzufragen:

    a)

    Nachname (Familienname);

    b)

    Nachname bei der Geburt;

    c)

    Vorname(n);

    d)

    Geburtsdatum;

    e)

    Geburtsort;

    ea)

    Geburtsland;

    f)

    Geschlecht;

    g)

    derzeitige Staatsangehörigkeit;

    h)

    sonstige Namen (Aliasname(n));

    i)

    Künstlername(n);

    j)

    gebräuchliche(r) Name(n);

    k)

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;

    l)

    Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments.

    (7)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j wird das ETIAS-Zentralsystem durch die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b in die Lage versetzt, Europol-Daten anhand der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m und in Artikel 17 Absatz 8 genannten Daten abzufragen.

    (8)   Werden bei den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 Treffer ermittelt, so gewährt das ESP der ETIAS-Zentralstelle vorübergehend lesenden Zugriff auf diese Ergebnisse der automatisierten Überprüfungen. Im Falle der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 wird dieser Zugang im Antragsdatensatz bis zum Abschluss der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 gewährt. Stimmen die bereitgestellten Daten mit denen des Antragstellers überein oder bestehen nach den automatisierten Überprüfungen gemäß den Artikeln 20 und 23 weiterhin Zweifel, so wird die eindeutige Kennnummer des Datensatzes in dem abgefragten EU-Informationssystem der Daten, die den Treffer ergeben haben, im Antragsdatensatz gespeichert.

    Wird bei den automatisierten Überprüfungen ein Treffer gemäß Artikel 20 ermittelt, so erhalten die automatisierten Überprüfungen die entsprechende Benachrichtigung gemäß Artikel 21 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/794.

    (9)   Ein Treffer ergibt sich, wenn alle oder einige der für die Abfrage verwendeten Daten aus dem Antragsdatensatz vollständig oder teilweise mit den Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme übereinstimmen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, um die Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informationssysteme mit einem Antragsdatensatz festzulegen.

    (10)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die technischen Bestimmungen für die Anwendung des Artikels 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und des Artikels 54 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Datenspeicherung fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (11)   Für die Zwecke der Artikel 25 Absatz 2, 28 Absatz 8 und 29 Absatz 9 wird bei der Eingabe der trefferbezogenen Daten in den Antragsdatensatz der Ursprung der Daten durch folgende Daten angegeben:

    a)

    die Art der Ausschreibung mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschreibungen;

    b)

    die Datenquelle, d. h. das andere EU-Informationssystem, aus dem die Daten stammen, oder die Europol-Daten, je nachdem, was zutrifft;

    c)

    die Kennnummer in dem abgefragten EU-Informationssystem des Datensatzes, der den Treffer ergeben hat, und der Mitgliedstaat, der die Daten, die den Treffer ergeben haben, eingegeben oder übermittelt hat; sowie,

    d)

    sofern vorhanden, Datum und Zeitpunkt, zu dem die Daten in die anderen EU-Informationssysteme oder die Europol-Daten eingegeben wurden.

    Die ETIAS-Zentralstelle darf nur auf die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten zugreifen und sie einsehen, wenn das ETIAS-Zentralsystem den zuständigen Mitgliedstaat nicht ermitteln kann.

    (*7)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).“"

    6.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 11b

    Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des EES

    Für die Zwecke der Artikel 6, 14, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgen die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems und der Import der Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung sowie der Antragsnummer und des Ablaufdatums der ETIAS-Reisegenehmigung, und die entsprechende Anlage oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes im EES nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 11c

    Interoperabilität zwischen dem ETIAS und dem EES zum Zwecke der Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung auf Antrag eines Antragstellers

    (1)   Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 41 Absatz 8 erfolgt die Abfrage des EES-Zentralsystems zur Überprüfung, dass sich Antragsteller, die die Aufhebung ihrer Reisegenehmigungen beantragen, nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, mittels eines automatisierten Verfahrens unter Rückgriff auf den sicheren Kommunikationskanal gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da.

    (2)   Lässt das Ergebnis der Überprüfung im EES-Zentralsystem gemäß Absatz 1 darauf schließen, dass sich die Person nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, tritt die beantragte Aufhebung unmittelbar in Kraft.

    (3)   Lässt das Ergebnis der Überprüfung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darauf schließen, dass sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so gilt Artikel 41 Absatz 8. Das EES-Zentralsystem registriert, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem zu übermitteln ist, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz angelegt wurde, dem zufolge die Person, die die Aufhebung der Reisegenehmigung beantragt hat, aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist.“

    7.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 12

    Abfrage der Interpol-Datenbanken

    (1)   Das ETIAS-Zentralsystem fragt die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) und die Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN) ab.

    (2)   Alle Abfragen und Überprüfungen werden so vorgenommen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Daten offengelegt werden.

    (3)   Ist die Umsetzung von Absatz 2 nicht sichergestellt, so darf das ETIAS-Zentralsystem die Interpol-Datenbanken nicht abfragen.“

    8.

    Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    ob er in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang aufgeführten Straftat verurteilt worden ist, und gegebenenfalls wann und in welchem Land;“.

    9.

    Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN erfasst sind. Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,

    a)

    ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

    b)

    ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;

    c)

    ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

    d)

    ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;

    e)

    ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;

    f)

    ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen;

    g)

    ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;

    h)

    ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;

    i)

    ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;

    j)

    ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen;

    k)

    ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist;

    l)

    ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht;

    m)

    wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers

    i)

    im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;

    ii)

    im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

    n)

    ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet wurden; diese Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet. Die nationalen ETIAS-Stellen konsultieren die nationalen Strafregister vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung.

    o)

    ob der Antragsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.“

    10.

    Artikel 22 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Wenn die ETIAS-Zentralstelle konsultiert wird, erhält sie Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze sowie auf alle während der automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absätze 2, 3 und 5 ausgelösten Treffer und auf die Informationen, die das ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 20 Absätze 7 und 8 ermittelt hat.“

    b)

    Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    den im ETIAS-Zentralsystem vorliegenden Daten;“.

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Wenn die Daten mit denen des Antragstellers übereinstimmen, weiterhin Zweifel bezüglich der Identität des Antragstellers bestehen oder die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 4 einen Treffer ergeben haben, wird der Antrag nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren manuell bearbeitet.“

    d)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(7)   Im ETIAS-Informationssystem werden alle von der ETIAS-Zentralstelle durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge zum Zwecke der Überprüfung gemäß den Absätzen 2 bis 6 aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden automatisch erzeugt und in den Antragsdatensatz aufgenommen. Aus ihnen müssen Datum und Uhrzeit jedes einzelnen Vorgangs, die mit dem gemeldeten Treffer verbundenen Daten, der Bedienstete, der die manuelle Bearbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 6 vorgenommen hat, die Ergebnisse der Überprüfung und die entsprechende Begründung hervorgehen.“

    11.

    Artikel 23 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, von Ermittlungsanfragen oder der gezielten Kontrolle.“

    b)

    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Wenn die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigt wird, erhält sie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 8 Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze, um zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; und sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.“

    ii)

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Wenn der Treffer eine Ausschreibung zur Rückkehr betrifft, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gemeinsam mit der nationalen ETIAS-Stelle, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.“

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu. Dieser Verweis ist nur für die ETIAS-Zentralstelle und das gemäß Absatz 3 benachrichtigte SIRENE-Büro sichtbar und zugänglich, sofern in dieser Verordnung keine anderen Einschränkungen vorgesehen sind.“

    12.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 25a

    Nutzung anderer EU-Informationssysteme zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

    (1)   Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung und zur Entscheidung über diese Anträge gemäß Artikel 26 direkten lesenden Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können abfragen:

    a)

    die in Artikel 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten,

    b)

    die in Artikel 9 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten Daten,

    c)

    die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1861 aufgeführten Daten, die für die Zwecke der Artikel 24, 25 und 26 der genannten Verordnung verarbeitet wurden,

    d)

    die in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1862 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 26 sowie von Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben k und l der genannten Verordnung verarbeitet wurden,

    e)

    die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 aufgeführten Daten, die für die Zwecke von Artikel 3 der genannten Verordnung verarbeitet wurden.

    (2)   Wenn ein Treffer aufgrund einer Überprüfung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n erzielt wird, haben die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ferner — nach Maßgabe des nationalen Rechts — direkten oder indirekten Zugang zu den einschlägigen Daten in den nationalen Strafregistern ihres jeweiligen Mitgliedstaats, um Informationen über Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816, die wegen einer terroristischen oder einer sonstigen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Straftat verurteilt wurden, einzuholen.“

    13.

    Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sie bewertet das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird, wenn der Treffer einer der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b und d bis o entspricht.“

    b)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)   Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe o einen Treffer ergeben, so ergreift die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats eine der folgenden Maßnahmen:

    a)

    Sie verweigert die Reisegenehmigung des Antragstellers, wenn die Überprüfung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 zur Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr und zur Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung geführt hat;

    b)

    in allen anderen Fällen bewertet sie das Risiko für die Sicherheit oder das Risiko der illegalen Einwanderung und entscheidet, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.

    Die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Daten eingegeben hat, konsultiert ihr SIRENE-Büro, damit geprüft wird, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und gegebenenfalls die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.“

    c)

    In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Hat die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n einen Treffer, aber keinen Treffer gemäß Buchstabe c des genannten Absatzes ergeben, so richtet die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats besonderes Augenmerk auf das Fehlen dieses Treffers, wenn sie das Risiko für die Sicherheit bewertet, um entscheiden zu können, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wird.“

    14.

    In Artikel 28 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für die Zwecke der manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 26 ist die mit Gründen versehene befürwortende oder ablehnende Stellungnahme nur für die nationale ETIAS-Stelle des konsultierten Mitgliedstaats und für die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats einsehbar.“

    15.

    Artikel 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Antragstellern, denen eine Reisegenehmigung verweigert wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Etwaige Rechtsmittel sind in dem Mitgliedstaat, der über den Antrag entschieden hat, im Einklang mit dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats einzulegen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens erhält der Beschwerdeführer nach Maßgabe der in Artikel 56 dieser Verordnung festgelegten Datenschutzbestimmungen Zugang zu den Angaben im Antragsdatensatz. Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet die Antragsteller über das bei Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren. Die Unterrichtung erfolgt in einer der Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten, deren Angehöriger der Antragsteller ist.“

    16.

    Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 unterrichtet das SIS das ETIAS-Zentralsystem, wenn eine neue Ausschreibung zu einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird oder ein Reisedokument im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet wird. Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob diese neue Ausschreibung einer gültigen Reisegenehmigung entspricht. Ist dies der Fall, so übermittelt das ETIAS-Zentralsystem den Antragsdatensatz an die nationale ETIAS-Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat. Wird eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingegeben, so hebt die nationale ETIAS-Stelle die Reisegenehmigung auf. Steht die Reisegenehmigung im Zusammenhang mit einem Reisedokument, das im SIS oder in der Interpol-Datenbank SLTD als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, so bearbeitet die nationale ETIAS-Stelle den Antragsdatensatz manuell.“

    17.

    Artikel 46 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Wenn die Abfrage gemäß Artikel 45 Absatz 1 aufgrund eines Ausfalls eines Teils des ETIAS-Informationssystems technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht, den Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu überprüfen, befreit. Wird ein derartiger Ausfall von eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Zudem benachrichtigt sie die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben wurde. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung des Beförderungsunternehmers.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Ist es aus anderen Gründen als einem Ausfall eines Teils des ETIAS-Informationssystems über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 45 Absatz 1 vorzunehmen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung durch diesen Beförderungsunternehmer.“

    c)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(5)   Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung im Hinblick auf die Absätze 1 und 3. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardbetriebsverfahren ein, in denen sie darlegt, wie diese Unterstützung geleistet werden kann. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    18.

    Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    ob die betreffende Person im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist und ob ihr Status dem Status gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c entspricht, wobei in dem Fall, dass es sich um eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Artikel 44 handelt, auch der bzw. die Mitgliedstaaten anzuzeigen sind, für die die Reisegenehmigung gültig ist;“.

    19.

    In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)   Das Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten nach diesem Artikel gilt unbeschadet des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2018/1861 und des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2018/1862.“

    20.

    Artikel 73 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „eu-LISA entwickelt und implementiert das ETIAS-Zentralsystem einschließlich der ETIAS-Überwachungsliste, die einheitlichen nationalen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur sowie den sicheren Kommunikationskanal für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung und der Annahme — durch die Kommission —

    a)

    der in Artikel 6 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 31, Artikel 35 Absatz 7, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 5, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen und

    b)

    der nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassenen Maßnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur, des sicheren Kommunikationskanals für die Kommunikation zwischen dem ETIAS-Zentralsystem und dem EES-Zentralsystem und des Zugangs für Beförderungsunternehmer erforderlich sind, insbesondere der Durchführungsrechtsakte für

    i)

    den Datenzugang gemäß den Artikeln 22 bis 29 und 33 bis 53,

    ii)

    die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 55,

    iii)

    die Führung von und den Zugang zu Protokollen gemäß den Artikeln 45 und 69,

    iv)

    die Festlegung der Leistungsanforderungen,

    v)

    die Spezifikationen für technische Lösungen zur Anbindung zentraler Zugangsstellen im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53.“

    21.

    Artikel 88 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Die erforderlichen Änderungen der Rechtsakte über die anderen EU-Informationssysteme, mit denen für Interoperabilität im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung mit dem ETIAS-Informationssystem gesorgt werden soll, sind mit Ausnahme der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Kraft getreten;“.

    ii)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absätze 3 und 5, Artikel 33 Absätze 2 und 3, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 83 Absätze 1, 3 und 4 und Artikel 85 Absatz 3 genannten Maßnahmen sind angenommen worden;“.

    b)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „(6)   Die Interoperabilität gemäß Artikel 11 mit dem ECRIS-TCN beginnt, wenn der CIR den Betrieb aufnimmt. Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon auf, ob die Interoperabilität mit dem ECRIS-TCN hergestellt worden ist.

    (7)   Das ETIAS nimmt den Betrieb unabhängig davon, ob eine Abfrage der Interpol-Datenbanken gemäß Artikel 12 möglich ist, auf.“

    22.

    Artikel 89 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Oktober 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 und Artikel 85 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

    c)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 9, Artikel 17 Absätze 3, 5 und 6, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 31, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 3 oder Artikel 85 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

    23.

    Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 68 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

    24.

    In Artikel 92 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(5a)   Ein Jahr nach Ablauf des in Artikel 83 Absatz 1 genannten Übergangszeitraums und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem. Die Kommission übermittelt diese Bewertungen zusammen mit der Stellungnahme des ETIAS-Beratungsgremiums für Grundrechte und etwaigen erforderlichen Empfehlungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    Damit ermittelt werden kann, inwieweit die Abfrage des ECRIS-TCN durch das ETIAS-Zentralsystem zur Verwirklichung des Ziels des ETIAS beigetragen hat, umfassen die in Unterabsatz 1 genannte Bewertungen Folgendes:

    a)

    einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf Verurteilungen wegen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführter terroristischer Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;

    b)

    einen Vergleich der Zahl der gleichzeitigen Treffer — für denselben Antrag — im ECRIS-TCN in Bezug auf etwaige sonstige im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführte Straftaten und im SIS in Bezug auf Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung;

    c)

    bei Anträgen, bei denen sich der einzige Treffer im ECRIS-TCN ergibt: einen Vergleich der Zahl der verweigerten Reisegenehmigungen mit der Gesamtzahl der durch die Abfrage im ECRIS-TCN gemeldeten Treffer.

    Das ETIAS-Beratungsgremium für Grundrechte erstellt Stellungnahmen zu den in diesem Absatz beschriebenen Bewertungen.

    Den Bewertungen können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.“

    25.

    In Artikel 96 wird folgender Absatznach Absatz 2 eingefügt:

    „Artikel 11b gilt ab dem 3. August 2021.“

    KAPITEL II

    ÄNDERUNG ANDERER RECHTSINSTRUMENTE DER UNION

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

    Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten folgender Stellen vorbehalten:

    a)

    der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 15 bis 22, 22g bis 22m und 45e der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zwecke zuständig sind,

    b)

    der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen, die nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingerichtet wurden, und zwar für die in den Artikeln 18c und 18d der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Zwecke, und

    c)

    der nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten und der Einrichtungen der Union, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 aufgeführten Zwecke zuständig sind.

    Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, in dem die Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen der Union im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind, und muss in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen.“

    2.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 18b

    Interoperabilität mit dem ETIAS

    (1)   Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das VIS mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.

    (2)   Die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.

    Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den gespeicherten Daten im VIS gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.

    Artikel 18c

    Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu VIS-Daten

    (1)   Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante VIS-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

    (2)   Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit VIS-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

    Artikel 18d

    Nutzung des VIS zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

    (1)   Abfragen im VIS führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verwendet werden.

    (2)   Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 vorübergehend lesenden Zugang zum VIS, um eine Abfrage durchzuführen. Die nationalen ETIAS-Stellen können die in den Artikeln 9 bis 14 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.

    (3)   Nach der Abfrage des VIS durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen das Ergebnis der Abfrage ausschließlich in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

    3.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 34a

    Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS

    Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im VIS und im ETIAS gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 werden gemäß Artikel 34 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.“

    4.

    Der Anhang wird zu „Anhang I“, und es wird folgender Anhang angefügt:

    „ANHANG II

    Entsprechungstabelle

    Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

    Die entsprechenden VIS-Daten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abzugleichen sind

    Nachname (Familienname)

    Nachnamen

    Nachname bei der Geburt

    Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n))

    Vorname(n)

    Vorname(n)

    Geburtsdatum

    Geburtsdatum

    Geburtsort

    Geburtsort

    Geburtsland

    Geburtsland

    Geschlecht

    Geschlecht

    derzeitige Staatsangehörigkeit

    derzeitige Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend

    derzeitige Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt

    Art des Reisedokuments

    Art des Reisedokuments

    Nummer des Reisedokuments

    Nummer des Reisedokuments

    Ausstellungsland des Reisedokuments

    Land, das das Reisedokument ausgestellt hat

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226

    Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „k)

    Unterstützung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS).

    (*8)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“"

    2.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 8a

    Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS

    (1)   Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, gemäß den Artikeln 14, 17 und 18 der vorliegenden Verordnung den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im EES anzulegen oder zu aktualisieren.

    Beim Anlegen eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder eines Einreiseverweigerungsdatensatzes eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen ermöglicht das automatisierte Verfahren gemäß Unterabsatz 1 dem EES-Zentralsystem,

    a)

    die Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die Antragsnummer und das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung aus dem ETIAS-Zentralsystem abzufragen und zu importieren;

    b)

    den Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren; und

    c)

    den Einreiseverweigerungsdatensatz im EES nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren.

    (2)   Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, Anfragen aus dem ETIAS-Zentralsystem zu bearbeiten und die entsprechenden Antworten im Einklang mit Artikel 11c und Artikel 41 Absatz 8 der genannten Verordnung zu übermitteln. Das EES-Zentralsystem registriert erforderlichenfalls, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem übermittelt werden muss, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz erfasst wurde, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, der den Widerruf der Reisegenehmigung beantragt hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.

    Artikel 8b

    Interoperabilität mit dem ETIAS

    (1)   Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das EES-Zentralsystem mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.

    Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den EES-Daten gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.

    Die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung.“

    3.

    In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(2a)   Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat lesenden Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.“

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 13a

    Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können

    (1)   Wenn die Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgrund des Ausfalls eines Teils des EES technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. Wird ein derartiger Ausfall durch eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten auch, wenn der Ausfall behoben ist. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung der Beförderungsunternehmer.

    (2)   Ist es aus anderen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des EES bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, eine Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 3 durchzuführen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung dieses Beförderungsunternehmers.

    (3)   Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)   Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardverfahren ein, in denen dargelegt wird, wie diese Unterstützung zu leisten ist. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

    5.

    In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die folgenden Daten werden ebenfalls in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:

    a)

    die ETIAS-Antragsnummer;

    b)

    das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung;

    c)

    bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit: der Mitgliedstaat beziehungsweise die Mitgliedstaaten, für den beziehungsweise die die Reisegenehmigung gültig ist.“

    6.

    Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.“

    7.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 25a

    Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten

    (1)   Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf EES-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

    (2)   Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit EES-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

    Artikel 25b

    Nutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen

    (1)   Abfragen im EES führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.

    (2)   Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 lesenden Zugang zum EES, um eine Abfrage durchzuführen. Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 können die nationalen ETIAS-Stellen die in den Artikeln 16 bis 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.

    (3)   Nach der Abfrage des EES durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen das Ergebnis der Abfrage ausschließlich in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

    8.

    Artikel 28 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 28

    Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten

    Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie dies in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung von aus dem EES gemäß den Artikeln 25a und 25b abgerufenen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen.“

    9.

    In Artikel 46 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im EES und im ETIAS gemäß den Artikeln 8a, 8b und 25a der vorliegenden Verordnung werden gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.“

    10.

    Folgender Anhang wird angefügt:

    ANHANG III

    Entsprechungstabelle

    Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

    Die entsprechenden EES-Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, mit denen die im ETIAS gespeicherten Daten abzugleichen sind

    Nachname (Familienname)

    Nachnamen

    Nachname bei der Geburt

    Nachnamen

    Vorname(n)

    Vorname oder Vornamen

    sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

    Vorname oder Vornamen

    Geburtsdatum

    Geburtsdatum

    Geschlecht

    Geschlecht

    derzeitige Staatsangehörigkeit

    Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

    weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend

    Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten

    Art des Reisedokuments

    Art des Reisedokuments

    Nummer des Reisedokuments

    Nummer des Reisedokuments

    Ausstellungsland des Reisedokuments

    aus drei Buchstaben bestehender Code des das Reisedokument ausstellenden Staates

    Artikel 4

    Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860

    In der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält Artikel 19 folgende Fassung:

    „Artikel 19

    Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1861

    Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32 und 33, Artikel 34 Absatz 5 und Artikel 36a, 36b, 36c sowie 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.“

    Artikel 5

    Änderung der Verordnung (EU) 2018/1861

    Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:

    1.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 18b

    Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS

    Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im ETIAS gemäß den Artikeln 36a und 36b der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) Protokolle geführt.

    (*9)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“"

    2.

    In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „h)

    die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240.“

    3.

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 36b

    Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten

    (1)   Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante, in das SIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gilt Artikel 36 Absätze 4 bis 8 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 kommt, wenn bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle im Einklang mit Artikel 22 der genannten Verordnung bestätigt wird, dass die im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, oder wenn nach der Überprüfung weiterhin Zweifel bestehen, das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

    Artikel 36c

    Interoperabilität mit dem ETIAS

    (1)   Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung ermöglicht werden.

    (2)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die in Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Daten mit den Daten im SIS ab; dieser Abgleich erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.

    (3)   Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das ESP, um regelmäßig zu überprüfen, ob eine in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zugrunde liegt, gelöscht wurde.

    (4)   Wenn gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird, übermittelt das zentrale SIS die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f bis i und s bis v der vorliegenden Verordnung genannten Daten unter Rückgriff auf das ESP an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft.“

    Artikel 6

    Änderung der Verordnung (EU) 2019/817

    In Artikel 72 der Verordnung (EU) 2019/817 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1b)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    D. M. SASSOLI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. LOGAR


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2021.

    (2)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (4)  Verordnung (EU) 2021/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

    (6)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

    (7)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

    (9)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

    (10)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

    (11)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

    (12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (14)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

    (15)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).

    (16)  Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).

    (17)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

    (18)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

    (19)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (20)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (21)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (22)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (23)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (24)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (25)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (26)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

    (27)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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