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Document 32020R0111
Commission Implementing Regulation (EU) 2020/111 of 13 January 2020 amending Implementing Regulation (EU) 2015/1998 as regards the approval of civil aviation security equipment as well as third countries recognised as applying security standards equivalent to the common basic standards on civil aviation security
Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind
Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind
C/2020/22
ABl. L 21 vom 27.1.2020, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 12 Anlage 12-N | 16/02/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 12 Anlage 12-O | 16/02/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 3 Anlage 3-B TEXT | 16/02/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 3 Anlage 3-B TEXT | 01/04/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 4 Anlage 4-B TEXT | 16/02/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 4 Anlage 4-B TEXT | 01/04/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 5 Anlage 5-A TEXT | 16/02/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Kapitel 6 Anlage 6-F TEXT | 16/02/2020 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Kapitel 12 Abschnitt 12.0 | 16/02/2020 |
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/111 DER KOMMISSION
vom 13. Januar 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Bezug auf die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt sowie in Bezug auf Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (2) ergänzt die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 ist die Kommission gehalten, die Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern unter Zugrundelegung der in Teil E des Anhangs jener Verordnung genannten Kriterien anzuerkennen. |
(3) |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (3) sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit gleichwertig sind. |
(4) |
Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch die Republik Serbien in Bezug auf den Belgrader Flughafen „Nikola Tesla“ überprüft. |
(5) |
Die Kommission hat die Einhaltung der Kriterien von Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 durch den Staat Israel in Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen und die Kontrolle von Fluggästen und Handgepäck am internationalen Flughafen „Ben Gurion“ überprüft. |
(6) |
Die detaillierten Maßnahmen für die Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundstandards umfassen Verfahren für die Zulassung und den Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt. |
(7) |
Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt die geforderten Leistungsstandards erfüllen, sollten harmonisiert werden, damit eine bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit gewährleistet ist. |
(8) |
Die Kommission erkennt den gemeinsamen Bewertungsprozess der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz als zwingende Voraussetzung für die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt an. Auf Sicherheitsausrüstungen, die diesem Prozess unterzogen wurden, sollte daher das EU-Zulassungssystem angewandt werden können, das eine visuelle Kennzeichnung und die Eingabe in eine konsolidierte Datenbank der Union umfasst, die den sofortigen Einsatz von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in der gesamten Union ermöglicht. |
(9) |
Da die endgültige Zulassung von Ausrüstungen in der Zivilluftfahrt durch Erlass eines Rechtsakts erteilt wird, sollten der Einbau und der Einsatz dieser Sicherheitsausrüstungen bis zur endgültigen Zulassung rechtlich zulässig sein. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Januar 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Liste in Kapitel 3 Anlage 3-B wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die Liste in Anlage 4-B von Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In der Liste in Anlage 5-A von Kapitel 5 wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt: „Republik Serbien, in Bezug auf den Belgrader Flughafen Nikola Tesla“. |
4. |
In der Liste in Kapitel 6 Anlage 6-F wird folgender Eintrag nach Montenegro eingefügt: „Republik Serbien“. |
5. |
In Kapitel 12 erhält Abschnitt 12.0 folgende Fassung: „12.0 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND GENEHMIGUNGEN FÜR SICHERHEITSAUSRÜSTUNGEN 12.0.1 Allgemeine Bestimmungen
12.0.2 Genehmigung von Sicherheitsausrüstungen
12.0.3 ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung und Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette — Sicherheitsausrüstungen
12.0.4 Aussetzung und Entzug der ‚EU-Stempel‘-Kennzeichnung
12.0.5 Strengere Maßnahmen für Sicherheitsausrüstungen und nationale Genehmigungen
(*1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).“." |
6. |
In Kapitel 12 wird folgende Anlage 12-N angefügt: „ ANLAGE 12-N Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für SED sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.“ |
7. |
In Kapitel 12 wird folgende Anlage 12-O angefügt: „ ANLAGE 12-O Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen für EVD sind im Durchführungsbeschluss C(2015)8005 der Kommission festgelegt.“ |
(*1) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).“.“