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Document 32020D1834

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1834 der Kommission vom 3. Dezember 2020 über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018

C/2020/8381

ABl. L 408 vom 4.12.2020, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1834/oj

4.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 408/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1834 DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2020

über die unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind für jeden Mitgliedstaat für jedes Jahr des Zeitraums 2013 bis 2020 jährliche Emissionszuweisungen sowie ein Mechanismus für die jährliche Prüfung der Einhaltung der Obergrenzen festgelegt. Die in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten sind im Beschluss 2013/162/EU der Kommission (3) festgelegt. Die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die einzelnen Mitgliedstaaten sind im Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission (4) enthalten.

(2)

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht ein Verfahren für die Prüfung der Treibhausgasemissionsinventare der Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vor. Die umfassende Prüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erfolgte auf der Grundlage der Emissionsdaten für 2018, die der Kommission im April 2020 gemäß den in Kapitel III und Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (5) festgelegten Verfahren übermittelt wurden.

(3)

Bei der Gesamtmenge der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018 sollten die technischen Korrekturen und geänderten Schätzungen berücksichtigt werden, die im Rahmen der umfassenden Prüfung berechnet und in die abschließenden Prüfberichte gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 749/2014 aufgenommen wurden.

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit er an die Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 angeglichen wird, wonach am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses der Viermonatszeitraum beginnt, in dem die Mitgliedstaaten die in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG vorgesehenen Flexibilitätsregelungen in Anspruch nehmen dürfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gesamtsumme der unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallenden Treibhausgasemissionen für jeden Mitgliedstaat für das Jahr 2018, die sich nach Abschluss der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 durchgeführten jährlichen Prüfung aus den korrigierten Inventardaten ergibt, ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(3)  Beschluss 2013/162/EU der Kommission vom 26. März 2013 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 106).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 über die Anpassungen der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2013 bis 2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 19).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).


ANHANG

Mitgliedstaat

Unter die Entscheidung Nr. 406/2009/EG fallende Treibhausgasemissionen für das Jahr 2018

(Tonnen Kohlendioxidäquivalent)

Belgien

74 253 859

Bulgarien

26 339 231

Tschechien

60 616 480

Dänemark

33 142 443

Deutschland

434 047 773

Estland

6 121 701

Irland

45 378 559

Griechenland

44 694 510

Spanien

203 029 778

Frankreich

342 199 873

Kroatien

16 219 173

Italien

278 729 729

Zypern

4 162 760

Lettland

9 126 902

Litauen

14 283 074

Luxemburg

9 075 522

Ungarn

43 249 947

Malta

1 383 374

Niederlande

99 731 984

Österreich

50 336 566

Polen

213 033 372

Portugal

40 571 864

Rumänien

77 639 310

Slowenien

11 033 844

Slowakei

21 065 066

Finnland

29 921 574

Schweden

31 400 231

Vereinigtes Königreich

329 880 406


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