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Document 32020D0434
Council Decision (CFSP) 2020/434 of 23 March 2020 amending Decision 2013/34/CFSP on a European Union military mission to contribute to the training of the Malian Armed Forces (EUTM Mali)
Beschluss (GASP) 2020/434 des Rates vom 23. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
Beschluss (GASP) 2020/434 des Rates vom 23. März 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
ST/6343/2020/INIT
ABl. L 89 vom 24.3.2020, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32013D0034 | Zusatz | Artikel 10 Absatz 3 | 23/03/2020 | |
Modifies | 32013D0034 | Ersetzung | Artikel 1 | 23/03/2020 | |
Modifies | 32013D0034 | Ersetzung | Artikel 12 Absatz 2 | 23/03/2020 | |
Extended validity | 32013D0034 | 23/03/2020 | 18/05/2024 |
24.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/1 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/434 DES RATES
vom 23. März 2020
zur Änderung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 17. Januar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/34/GASP (1) über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) angenommen. |
(2) |
Am 14. Mai 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/716 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM Mali angepasst und verlängert wurde sowie ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 19. Mai 2018 bis zum 18. Mai 2020 festgelegt wurde. |
(3) |
In seinen Resolutionen 2391 (2017) und 2480 (2019) bekräftigte der VN‐Sicherheitsrat sein entschlossenes Eintreten für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Unversehrtheit der Länder der G5‐Sahel‐Gruppe (G5 Sahel), namentlich Burkina Fasos, Malis, Mauretaniens, Nigers und Tschads, würdigte den Beitrag der bilateralen und multilateralen Partner zur Stärkung der Sicherheitskapazitäten in der Sahel‐Region, insbesondere die Rolle der Missionen der Europäischen Union (EUTM Mali, EUCAP Sahel Mali und EUCAP Sahel Niger) bei der Ausbildung und strategischen Beratung der nationalen Sicherheitskräfte in der Sahel-Region, begrüßte die Anstrengungen der französischen Truppen, die Einsätze der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel zu unterstützen, und forderte die angemessene Koordinierung, den Informationsaustausch und gegebenenfalls die gegenseitige Unterstützung zwischen MINUSMA, den malischen Streitkräften, der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel, den französischen Truppen und den Missionen der Europäischen Union in Mali. |
(4) |
Nach der strategischen Überprüfung der Mission hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUTM Mali zu ändern und bis zum 18. Mai 2024 zu verlängern sowie spätestens nach zwei Jahren eine strategische Zwischenüberprüfung durchzuführen. |
(5) |
Es ist zudem erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2020 bis zum 18. Mai 2024 festzulegen. |
(6) |
Der Beschluss 2013/34/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/34/GASP des Rates wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Mission (1) Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission in Mali (EUTM Mali) durch, um die malischen Streitkräfte dabei zu unterstützen, die militärische Fähigkeit ihrer Streitkräfte wiederherzustellen, damit sie militärische Einsätze zur Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit Malis und zur Verringerung der Bedrohung durch terroristische Gruppen durchführen können, und um der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel sowie den nationalen Streitkräfte militärische Unterstützung in den G5-Sahel-Ländern zu leisten. Die EUTM Mali beteiligt sich nicht an Kampfeinsätzen. (2) Die strategischen Ziele der EUTM Mali sind folgende:
(3) Zum Zwecke des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziels stellt die EUTM Mali den malischen Streitkräften militärische Beratung, Ausbildung einschließlich einsatzvorbereitender Ausbildung, Schulung und Mentoring durch Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene zur Verfügung, damit die EUTM Mali in der Lage ist, die Tätigkeiten der malischen Streitkräfte zu verfolgen und ihre Leistung und ihr Verhalten — auch im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts — zu überwachen. (4) Zum Zwecke des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziels stellt die EUTM Mali der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel und den nationalen Streitkräften militärische Beratung, Ausbildung und Mentoring durch Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene zur Verfügung. (5) Bei Tätigkeiten außerhalb Malis folgt die EUTM Mali einem schrittweisen und modularen Ansatz zur Unterstützung der G5-Sahel-Gruppe. (6) Die Tätigkeiten der EUTM Mali werden in enger Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen und Einrichtungen der Union, im Einklang mit dem integrierten Ansatz der EU, und mit anderen an der Unterstützung der malischen Streitkräfte beteiligten Akteuren, insbesondere den Vereinten Nationen (VN), der Operation ‚Barkhane‘ und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS), durchgeführt, um — unter Achtung des institutionellen Rahmens der Union — die Kohärenz der Maßnahmen zu verbessern, die Abstimmung sicherzustellen und die Ressourcen optimal zu nutzen. Diese Tätigkeiten werden von der regionalen Beratungs- und Koordinierungszelle (Regional Advisory and Coordination Cell, im Folgenden ‚RACC‘) der EUCAP Sahel Mali unterstützt.“ |
2. |
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM Mali für den Zeitraum vom 19. Mai 2020 bis zum 18. Mai 2024 dienende Betrag beläuft sich auf 133 711 059 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 15 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“ |
3. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Mandat der EUTM Mali endet am 18. Mai 2024.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19).
(2) Beschluss (GASP) 2018/716 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (ABl. L 120 vom 16.5.2018, S. 8).