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Document 32019D0327

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/327 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Datenabfrage im Einreise-/Ausreisesystem (EES)

C/2019/1220

ABl. L 57 vom 26.2.2019, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/327/oj

26.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/10


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/327 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2019

zur Festlegung von Maßnahmen für die Datenabfrage im Einreise-/Ausreisesystem (EES)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

(2)

Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen.

(3)

Vor der Entwicklung des EES müssen Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erlassen werden.

(4)

Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln.

(5)

Die mit diesem Beschluss für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen und die Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES ergänzt werden, welche von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickelt werden.

(6)

Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(8)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zugang der nationalen Behörden zum EES

Die zuständigen nationalen Behörden haben Zugang zum EES, um die Identität und die vorherige Erfassung von Drittstaatsangehörigen zu verifizieren und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten abzufragen.

Zu diesem Zweck ermöglicht das EES die Durchführung von Abfragen anhand alphanumerischer Daten (in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Daten) und biometrischer Daten (in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Daten).

Artikel 2

Abfragen alphanumerischer Daten

1.   Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Grenzbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen,

b)

Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht,

c)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates,

d)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente.

Für die Durchführung von Suchabfragen werden alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet. Die unter Buchstabe a aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden, während die anderen Daten im exakten Modus abgefragt werden.

Das Zentralsystem des EES stellt sicher, dass das System bei Treffern anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten das entsprechende Dossier auch dann anzeigt, wenn kein Treffer anhand der in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten erzielt wird.

2.   Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Visumbehörden eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, sich aber am EES-Betrieb beteiligt, haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht,

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente,

c)

Nummer der Marke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats.

Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden, sofern

das Geburtsdatum und das Geschlecht in Kombination mit anderen Daten verwendet werden;

das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente zusammen mit der Nummer des Reisedokuments verwendet wird.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

3.   Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226

Die zuständigen Behörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht,

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates,

c)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente.

Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden, sofern

das Geburtsdatum und das Geschlecht in Kombination mit anderen Daten verwendet werden;

das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente zusammen mit der Nummer des Reisedokuments verwendet wird.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

4.   Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Einwanderungsbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht,

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates,

c)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente.

Für die Durchführung dieser Suchabfragen werden alle in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

5.   Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226

Die Grenz- und/oder Einwanderungsbehörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht,

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates,

c)

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

6.   Abfragen alphanumerischer Daten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226

Die benannten Behörden haben Zugang für Suchabfragen anhand folgender Daten:

a)

Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht,

b)

Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente,

c)

Nummer der Visummarke und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums,

d)

Datum und Uhrzeit der Einreise, Behörde, die die Einreise gestattet hat, und Grenzübergangsstelle, an der die Einreise erfolgte,

e)

Datum und Uhrzeit der Ausreise und Grenzübergangsstelle, an der die Ausreise erfolgte.

Für die Durchführung von Suchabfragen können sämtliche Kombinationen der in Unterabsatz 1 aufgeführten Daten verwendet werden.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten können im inexakten Modus abgefragt werden.

Artikel 3

Abfragen biometrischer Daten

Die Bedingungen, unter denen biometrische Daten abgefragt werden dürfen, sind im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (11) festgelegt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

(2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  C(2019) 1280.


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