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Document 32018D0684
Commission Implementing Decision (EU) 2018/684 of 4 May 2018 amending Implementing Decision (EU) 2016/2323 to update the European List of ship recycling facilities pursuant to Regulation (EU) No 1257/2013 of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/684 der Kommission vom 4. Mai 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/2629
ABl. L 116 vom 7.5.2018, p. 47–58
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32016D2323 | Ersetzung | Anhang | 27/05/2018 |
7.5.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/47 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/684 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zwecks Aktualisierung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (2) aufgestellt. |
(2) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission Listen von Einrichtungen übermittelt, die sie gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen haben und die in die europäische Liste von Abwrackeinrichtungen aufgenommen werden sollen. Außerdem haben Mitgliedstaaten der Kommission aktualisierte Angaben zu in dieser Liste bereits aufgeführten Einrichtungen übermittelt. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher geändert werden. |
(4) |
Für Abwrackeinrichtungen, die in einem Drittland ansässig sind und für die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bei der Kommission die Aufnahme in die europäische Liste beantragt wurde, ist die Bewertung der beigebrachten oder eingeholten einschlägigen Informationen und Belege noch im Gang. Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte für die nicht in der Union ansässigen Abwrackeinrichtungen erlassen, sobald die Bewertung abgeschlossen ist. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. Mai 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12. 2016, S. 119).
ANHANG
EUROPÄISCHE LISTE VON ABWRACKEINRICHTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013
In einem Mitgliedstaat der Union ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, u. a. in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3) |
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BELGIEN |
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Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
34 000 (4) |
31. März 2020 |
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DÄNEMARK |
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Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
30 000 (5) |
30. Juni 2021 |
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Demontage am Kai und anschließende Verschrottung auf undurchlässigen Böden mit wirksamen Dränagesystemen |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
|
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
20 000 (6) |
15. September 2021 |
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ESTLAND |
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OÜ BLRT Refonda Baltic |
Schwimmend am Kai und im Schwimmdock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Abfallgenehmigung Nr. L.JÄ/327249. Genehmigung zur Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Nr. 0222. Vorschriften des Hafens Vene-Balti, Manual on Ships Recycling MSR-Refonda. Environmental Management System, Waste management EP 4.4.6-1-13 Die Einrichtung darf nur gefährliche Materialien recyceln, für die ihr eine Genehmigung erteilt wurde. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
21 852 (7) |
15. Februar 2021 |
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SPANIEN |
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Abwrackrampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, außer Schiffe mit Atomantrieb. Höchstmaße von Schiffen: Länge: 84,95 Meter (Schiffe mit einer Länge von bis zu 169,9 Metern, die auf der Rampe ein Null- oder negatives Kippmoment gewährleisten, können je nach Ergebnis einer ausführlichen Machbarkeitsstudie akzeptiert werden) |
Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Bislang wurde kein spezifisches Verfahren festgelegt. |
0 (8) |
28. Juli 2020 |
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FRANKREICH |
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
0 (9) |
11. Dezember 2022 |
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Schwimmanleger und Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
16 000 (10) |
30. Dezember 2021 |
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
18 000 (11) |
21. Oktober 2021 |
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Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Trockendock):
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Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — Zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
5 500 (12) |
24. Mai 2021 |
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LETTLAND |
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Demontage von Schiffen (Wasserliegeplatz und Trockendock) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. LI10IB0024. |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (13) |
11. Juni 2020 |
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LITAUEN |
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
|
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
1 500 (14) |
17. März 2020 |
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen (Liegeplatz 127A):
Höchstmaße von Schiffen (Liegeplatz 131A):
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Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-16/2015 (Liegeplatz 127A) |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
3 910 (15) |
17. März 2020 (Liegeplatz 127A) |
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Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-51/2017 (Liegeplatz 131A) |
19. April 2022 (Liegeplatz 131A) |
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Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015 |
Ausdrückliche Zulassung — schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
20 140 (16) |
21. Mai 2020 |
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NIEDERLANDE |
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Abwracken |
Höchstmaße von Schiffen:
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Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
52 000 (17) |
21. Juli 2021 |
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Abwracken |
Höchstmaße von Schiffen:
Die Abwrackarbeiten beginnen am schwimmenden Schiff, damit der Rumpf leichter wird; die Winde, mit der Schiffe auf die Rampe gezogen werden, ist auf 2 000 Tonnen ausgelegt. |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
9 300 (18) |
27. September 2021 |
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POLEN |
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Anleger und Recyclingplätze an der Schnittstelle Land-Meer |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
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Siehe Genehmigung WOŚ.II.7243.7.4.2014.IB. |
Ausdrückliche Zulassung |
4 000 (19) |
28. April 2018 |
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Wasserliegeplatz, Trockendocks, Anleger und Recyclingplätze an der Schnittstelle Land-Meer |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen:
(schwerere Schiffe müssen teildemontiert werden. Die Teildemontage beginnt am schwimmenden Schiff, damit der Rumpf leichter wird.) |
Siehe Genehmigung DROŚ S.7243.24.2016.EB |
Ausdrückliche Zulassung |
5 000 (20) |
28. April 2018 |
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PORTUGAL |
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Demontage im Trockendock, Dekontaminierung und Demontage auf einer horizontalen und einer geneigten Ebene, je nach Größe des Schiffs |
Nennkapazität der horizontalen Ebene: 700 Tonnen Nennkapazität der geneigten Ebene: 900 Tonnen |
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Die Auflagen für die Tätigkeit sind in den Spezifikationen im Anhang zum Titel AL n.o 5/2015/CCDRC vom 26. Januar 2016 enthalten. |
1 900 Tonnen (21) |
26. Januar 2020 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet. |
Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen. Höchstmaße von Schiffen:
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Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/VP3296ZM), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
66 340 (22) |
6. Oktober 2020 |
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet. |
Alle Schiffe bis zu den im zugelassenen Arbeitsplan genannten Abmessungen. Höchstmaße von Schiffen: DWT des Hauptdocks (des größten Docks): 556 m × 93 m × 1,2 m. Es kann Schiffe bis zu dieser Größe aufnehmen. DWT des größten Trockendocks: 1,2 Mio. |
Die Einrichtung verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung (Genehmigungsnr. LN/07/21/V2), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
13 200 (23) |
3. August 2020 |
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Demontage von Schiffen und damit zusammenhängende Behandlung im Trockendock und am Wasserliegeplatz gestattet. |
Jedes Schiff bis zu den in der Genehmigung genannten Abmessungen. Höchstmaße von Schiffen:
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Die Anlage verfügt über einen Schiffsrecyclingplan der Abwrackeinrichtung, der mit der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 im Einklang steht. Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az. EPR/UP3298VL), die Auflagen für die Tätigkeit enthält und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
7 275 (24) |
2. Juli 2020 |
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
(3) Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.
(4) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LTD pro Jahr.
(5) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LTD pro Jahr.
(6) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LTD pro Jahr.
(7) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LTD pro Jahr.
(8) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LTD pro Jahr.
(9) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LTD pro Jahr.
(10) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 18 000 LTD pro Jahr.
(11) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LTD pro Jahr.
(12) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LTD pro Jahr.
(13) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LTD pro Jahr.
(14) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 30 000 LTD abzuwracken.
(15) Laut den Genehmigungen ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 12 000 LTD (6 000 LTD pro Wasserliegeplatz) abzuwracken.
(16) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 45 000 LTD abzuwracken.
(17) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 Tonnen pro Jahr.
(18) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LTD pro Jahr.
(19) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LTD pro Jahr.
(20) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LTD pro Jahr.
(21) Es liegen keine Angaben zur theoretischen jährlichen Schiffsrecyclinghöchstkapazität vor.
(22) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 230 000 Tonnen abzuwracken.
(23) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 300 000 Tonnen abzuwracken.
(24) Laut Genehmigung ist die Einrichtung berechtigt, pro Jahr höchstens 74 999 Tonnen abzuwracken.