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Document 32017R1344

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1344 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

C/2017/4962

ABl. L 186 vom 19.7.2017, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1344/oj

19.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1344 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Der derzeitige Wortlaut der Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie der Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2), in dem die Verfahren für die Berechnung des Saccharosegehalts von Rohzucker und bestimmten Sirupen festgelegt sind.

(3)

Die Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgrund der Änderung der Quotenregelung für die Zuckererzeugung infolge von Änderungen der Agrarpolitik gestrichen. Folglich sind die Bezugnahmen auf Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 in den Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 und in den Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 hinfällig.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung eines Rechtsvakuums sollten diese zusätzlichen Anmerkungen geändert und die anzuwendenden Analysemethoden direkt in diese Anmerkungen aufgenommen werden.

(5)

Angesichts der Verbesserungen der Analysemethoden zur Bestimmung des Zuckergehalts sollte die derzeit verwendete Analysemethode für die Berechnung des Zuckergehalts von bestimmten Waren des Kapitels 17, die durch die Probenmatrix oder interferierende Verbindungen beeinflusst werden kann, durch die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) ersetzt werden.

(6)

Allerdings ist für eine Reihe anderer Waren des Kapitels 17 und Waren des Kapitels 21, bei denen der Zuckergehalt aufgrund des Vorhandenseins anderer Zucker nicht nur auf Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose basiert, die HPLC-Methode nicht anwendbar. Für diese Waren sollte der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (3) bestimmt werden.

(7)

Um eine im gesamten Gebiet der Union einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Bestimmung des Zuckergehalts bestimmter Waren zu gewährleisten, sollten die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 17 sowie die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 21 in Teil II des Anhangs der Kombinierten Nomenklatur geändert werden.

(8)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Artikel 42 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 17 erhalten die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 folgende Fassung:

4.

Für Waren der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 95 und 1702 90 71 wird der Zuckergehalt (Saccharose, Fructose, Glucose und Maltose, wobei Fructose und Glucose in Saccharoseäquivalent ausgedrückt werden) mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie („HPLC-Methode“) nach folgender Formel bestimmt:

S + 0,95 × (F + G) + M

Dabei sind:

 

‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

 

‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware,

 

‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware,

 

‚M‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Maltosegehalt der Ware.

Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission  (*1). Für Waren der Unterpositionen 1702 60 80 und 1702 90 80 werden die Ergebnisse durch Multiplikation der Brix-Werte mit dem Koeffizienten 0,95 in Saccharoseäquivalent umgerechnet.

5.

Im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Für Waren dieser Unterpositionen wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014).

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).“"

b)

In Kapitel 21 erhalten die Zusätzlichen Anmerkungen 3 und 4 folgende Fassung:

3.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 bezeichnet der Begriff ‚Isoglucose‘ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

4.

Für Waren der Unterpositionen 2106 90 30 und 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Refraktometermethode bestimmt (ausgedrückt in Brix-Werten gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission  (*2).

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).“"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).


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