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Document 32017D1860

Beschluss (GASP) 2017/1860 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

ABl. L 265I vom 16.10.2017, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1860/oj

16.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 265/8


BESCHLUSS (GASP) 2017/1860 DES RATES

vom 16. Oktober 2017

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 17. Juli 2017 Schlussfolgerungen zur DVRK angenommen, in denen er die weitere Beschleunigung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK verurteilt, die Annahme zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen der EU zur Kenntnis nimmt und sich besorgt über die anhaltenden Aktivitäten der DVRK äußert, die darauf abzielen, harte Devisen zu beschaffen, um ihr Nuklearprogramm und ihr Programm für ballistische Flugkörper zu finanzieren.

(3)

Der Rat hat ferner seine Politik eines kritischen Engagements gegenüber der DVRK bekräftigt, bei der Druck durch eine Kombination von Sanktionen und anderen Maßnahmen ausgeübt wird, gleichzeitig aber Kommunikations- und Dialogkanäle offen gehalten werden.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) angenommen, mit der weitere Sanktionen gegen die DVRK als Reaktion auf die ballistischen Raketentests vom 3. Juli 2017 und 28. Juli 2017 verhängt wurden. In dieser Resolution bekundet der VN-Sicherheitsrat seine Besorgnis unter anderem darüber, dass Staatsangehörige der DVRK oft in anderen Staaten arbeiten, um Exporteinnahmen zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt.

(5)

Am 11. September 2017 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2375 (2017) angenommen, mit der zusätzliche restriktive Maßnahmen als Reaktion auf den von der DVRK am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch und die Gefahr, die sich daraus für den Frieden und die Stabilität in der Region ergibt, verhängt wurden.

(6)

Angesichts der anhaltenden Bedrohung für Frieden und Stabilität in der Welt, die von der DVRK ausgeht, sollten weitere restriktive Maßnahmen angenommen werden, um Druck auf die DVRK auszuüben, damit diese ihren Verpflichtungen gemäß mehreren Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nachkommt. Außerdem sollten drei Personen und sechs Einrichtungen in die in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden.

(7)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in dem vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(8)

Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.

(2)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben.

(3)   Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse nicht mehr als 500 000 Barrel im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 oder nicht mehr als 2 000 000 Barrel pro Jahr in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2018 und danach jährlich beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der Mitgliedstaat benachrichtigt den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK und macht dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern,

b)

an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe solcher raffinierter Erdölerzeugnisse sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, und

c)

die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung.

(4)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

2.

Artikel 9b erhält folgende Fassung:

„Artikel 9b

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind untersagt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat.

(3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“

3.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Untersagt ist

a)

der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder die Ausweitung einer Beteiligung an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörenden Einrichtungen außerhalb der DVRK, einschließlich des vollständigen Erwerbs einer solchen Einrichtung sowie des Erwerbs von Anteilen oder Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, oder an Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK;

b)

die Gewährung von Finanzierungen oder finanzieller Hilfe an Einrichtungen in der DVRK oder an Einrichtungen der DVRK oder der DVRK gehörende Einrichtungen außerhalb der DVRK oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser Einrichtungen in der DVRK;

c)

die Eröffnung, die Aufrechterhaltung und der Betrieb aller neuen und aller bestehenden Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder in deren Hoheitsgebiet mit Einrichtungen oder Personen der DVRK, unabhängig davon, ob diese für die Regierung der DVRK oder in deren Namen handeln; und

d)

die Erbringung von Investitionsdienstleistungen, die direkt oder indirekt mit den unter den Buchstaben a bis c genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.“

4.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Investitionen, bei denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats festgestellt hat, dass sie humanitären Zwecken dienen und sofern sie nicht mit dem Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung sowie der Luft- und Raumfahrt in Zusammenhang stehen.“

5.

Artikel 13 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstaben c bis g genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 15 000 EUR übersteigen. Geldtransfers von und in die DVRK für die in Nummer 3 Buchstabe b genannten Transaktionen erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, wenn sie einen Betrag von 5 000 EUR übersteigen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die erteilten Genehmigungen.“

6.

In Artikel 26a wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren — keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.“

7.

Die Anhänge II und III werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.


ANHANG

1)

In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen“, wird der Unterabschnitt „A. Personen“ wie folgt geändert:

a)

die bisherigen Einträge werden als Einträge 1-30 neu nummeriert.

b)

Folgende Einträge werden angefügt:

 

Name

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

„31.

Kim Jong Sik

Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie im Ministerium für Militärindustrie

16.10.2017

Als Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie unterstützt er das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper der DVRK und war bei Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Kernwaffen- und Raketenprogrammen im Jahr 2016 anwesend sowie bei einer Präsentation im März 2016 eines Geräts, das nach Angaben der DVRK eine miniaturisierte Atomwaffe war.

32.

Ri Pyong Chol

Geburtsdatum: 1948

Erster Vizedirektor der Abteilung für Munitionsindustrie

16.10.2017

Als Erster Direktor der Abteilung für Munitionsindustrie nimmt er eine Schlüsselposition im Rahmen des Programms für ballistische Flugkörper ein. War bei den meisten Tests ballistischer Flugkörper anwesend und gibt Kim Jong Un Briefings, so auch bei dem Nuklearversuch und der Zeremonie im Januar 2016.“

2)

In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen“, werden im Unterabschnitt „B. Einrichtungen“ folgende Einträge hinzugefügt:

 

Name

Ort der Niederlassung

Datum der Aufnahme in die Liste

Weitere Informationen

„5.

Ministerium für Volksstreitkräfte

 

16.10.2017

Zuständig für die Unterstützung und Leitung der strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017)des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen.

6.

Koreanische Volksarmee

 

16.10.2017

Zur Koreanischen Volksarmee gehören die strategischen Raketenstreitkräfte der DVRK, die die Kontrolle über die nuklearen und konventionellen strategischen Raketeneinheiten der DVRK innehaben. Die strategischen Raketenstreitkräfte wurden in die Liste der Resolution 2356 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgenommen.“

3)

In Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird nach dem Titel „Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c“ folgender Wortlaut angefügt:

„A.

Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

1.

Kim Hyok Chan

Geburtsdatum: 9.6.1970.

Reisepassnummer: 563410191 Sekretär der Botschaft der DVRK in Luanda

16.10.2017

Kim Hyok Chan war als Vertreter von Green Pine — einer in der Liste der VN geführten Einrichtung — tätig und war u. a. an der Aushandlung von Verträgen für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe beteiligt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt.

B.

Einrichtungen

 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Datum der Aufnahme in die Liste

Begründung

1.

Korea International Exhibition Corporation

 

16.10.2017

Die Korea International Exhibition Corporation hat benannte Einrichtungen bei der Umgehung von Sanktionen unterstützt, indem sie die Internationale Handelsmesse in Pjöngjang ausrichtet, die benannten Einrichtungen ermöglicht, durch fortgesetzte wirtschaftliche Tätigkeit gegen die VN-Sanktionen zu verstoßen.

2.

Korea Rungrado General Trading Corporation

alias: Rungrado Trading Corporation

Anschrift: Segori-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

Telefon: +850-2-18111-3818022

Fax: +850-2-2-3814507

E-Mail-Adresse: rrd@co.chesin.com

16.10.2017

Die Korea Rungrado General Trading Corporation war durch den Verkauf von Scud-Raketen an Ägypten unterstützend an Verstößen gegen die durch die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt.

3.

Maritime Administrative Bureau

alias North Korea Maritime Administration Bureau

Anschrift: Ryonhwa-2Dong, Central District, Pyongyang, DVRK

PO Box 416

Telefon: +850-2-18111 DW 8059

Fax: +850 2 381 4410

E-Mail: mab@silibank.net.kp

Webseite: www.ma.gov.kp

16.10.2017

Das Maritime Administrative Bureau hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, u. a. durch die Umbenennung und Neuregistrierung von Vermögenswerten von benannten Einrichtungen und durch die Bereitstellung falscher Unterlagen für Schiffe, die den Sanktionen der Vereinten Nationen unterliegen.

4.

Pan Systems Pyongyang

Alias: Wonbang Trading Co.

Anschrift: Room 818, Pothonggang Hotel, Ansan-Dong, Pyongchon district, Pyongyang, DVRK.

16.10.2017

Pan Systems hat sich unterstützend an der Umgehung von durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Sanktionen beteiligt, indem versucht wurde, Waffen und sonstiges Wehrmaterial an Eritrea zu verkaufen.

Darüber hinaus untersteht Pan Systems der Leitung des von den Vereinten Nationen benannten Reconnaissance General Bureau und arbeitet in dessen Namen.“


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