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Document 32017D1860
Council Decision (CFSP) 2017/1860 of 16 October 2017 amending Decision (CFSP) 2016/849 concerning restrictive measures against the Democratic People's Republic of Korea
Beschluss (GASP) 2017/1860 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Beschluss (GASP) 2017/1860 des Rates vom 16. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
ABl. L 265I vom 16.10.2017, p. 8–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32016D0849 | Zusatz | Anhang III Text | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Zusatz | Artikel 11 Absatz 5 | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Zusatz | Artikel 26a Absatz 4 | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Änderung | Anhang II | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Ersetzung | Artikel 11 Absatz 2 | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Ersetzung | Artikel 13 Absatz 4 | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Ersetzung | Artikel 9 | 16/10/2017 | |
Modifies | 32016D0849 | Ersetzung | Artikel 9b | 16/10/2017 |
16.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 265/8 |
BESCHLUSS (GASP) 2017/1860 DES RATES
vom 16. Oktober 2017
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (1),
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (im Folgenden „DVRK“) erlassen. |
(2) |
Der Rat hat am 17. Juli 2017 Schlussfolgerungen zur DVRK angenommen, in denen er die weitere Beschleunigung des Nuklearprogramms und des Programms für ballistische Flugkörper der DVRK verurteilt, die Annahme zusätzlicher autonomer restriktiver Maßnahmen der EU zur Kenntnis nimmt und sich besorgt über die anhaltenden Aktivitäten der DVRK äußert, die darauf abzielen, harte Devisen zu beschaffen, um ihr Nuklearprogramm und ihr Programm für ballistische Flugkörper zu finanzieren. |
(3) |
Der Rat hat ferner seine Politik eines kritischen Engagements gegenüber der DVRK bekräftigt, bei der Druck durch eine Kombination von Sanktionen und anderen Maßnahmen ausgeübt wird, gleichzeitig aber Kommunikations- und Dialogkanäle offen gehalten werden. |
(4) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 5. August 2017 die Resolution 2371 (2017) angenommen, mit der weitere Sanktionen gegen die DVRK als Reaktion auf die ballistischen Raketentests vom 3. Juli 2017 und 28. Juli 2017 verhängt wurden. In dieser Resolution bekundet der VN-Sicherheitsrat seine Besorgnis unter anderem darüber, dass Staatsangehörige der DVRK oft in anderen Staaten arbeiten, um Exporteinnahmen zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt. |
(5) |
Am 11. September 2017 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2375 (2017) angenommen, mit der zusätzliche restriktive Maßnahmen als Reaktion auf den von der DVRK am 2. September 2017 durchgeführten Nuklearversuch und die Gefahr, die sich daraus für den Frieden und die Stabilität in der Region ergibt, verhängt wurden. |
(6) |
Angesichts der anhaltenden Bedrohung für Frieden und Stabilität in der Welt, die von der DVRK ausgeht, sollten weitere restriktive Maßnahmen angenommen werden, um Druck auf die DVRK auszuüben, damit diese ihren Verpflichtungen gemäß mehreren Resolutionen des VN-Sicherheitsrates nachkommt. Außerdem sollten drei Personen und sechs Einrichtungen in die in den Anhängen II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden. |
(7) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in dem vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen. |
(8) |
Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (1) Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten. (2) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller raffinierten Erdölerzeugnisse an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind untersagt, unabhängig davon, ob diese raffinierten Erdölerzeugnisse ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben. (3) Abweichend von dem Verbot gemäß Absatz 2 gilt Folgendes: Sofern die Menge der an die DVRK gelieferten, verkauften oder weitergegebenen raffinierten Erdölerzeugnisse nicht mehr als 500 000 Barrel im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 oder nicht mehr als 2 000 000 Barrel pro Jahr in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Januar 2018 und danach jährlich beträgt, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Einzelfall die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von raffinierten Erdölerzeugnissen an die DVRK genehmigen, falls die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe ausschließlich humanitären Zwecken dient, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“ |
2. |
Artikel 9b erhält folgende Fassung: „Artikel 9b (1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind untersagt. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt das Verbot nicht, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rohöl an die DVRK ausschließlich humanitären Zwecken dient, und der Sanktionsausschuss die Lieferung im Einzelfall gemäß Absatz 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Voraus genehmigt hat. (3) Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“ |
3. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Untersagt ist
|
4. |
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Investitionen, bei denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats festgestellt hat, dass sie humanitären Zwecken dienen und sofern sie nicht mit dem Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung sowie der Luft- und Raumfahrt in Zusammenhang stehen.“ |
5. |
Artikel 13 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
6. |
In Artikel 26a wird folgender Absatz angefügt: „(4) Um die Überweisungen in die DVRK zu stoppen, erneuern die Mitgliedstaaten — vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren — keine Arbeitserlaubnisse für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen.“ |
7. |
Die Anhänge II und III werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
ANHANG
1) |
In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen“, wird der Unterabschnitt „A. Personen“ wie folgt geändert:
|
2) |
In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 unter der Überschrift „I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen“, werden im Unterabschnitt „B. Einrichtungen“ folgende Einträge hinzugefügt:
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3) |
In Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird nach dem Titel „Liste der Personen und Einrichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c“ folgender Wortlaut angefügt:
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