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Document 32016R0922
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/922 of 10 June 2016 amending Annex II to Regulation (EU) No 206/2010 as regards the list of third countries, territories or parts thereof from which the introduction into the Union of fresh meat is authorised (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/922 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/922 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/3471
ABl. L 154 vom 11.6.2016, p. 21–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R0206 | Ersetzung | Anhang II S. 1 Text | 01/07/2016 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32020R0692 | 21/04/2021 |
11.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 154/21 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/922 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2016
zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Liste der Drittländer, Gebiete oder Teile davon, aus denen das Verbringen frischen Fleisches in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (2) enthält unter anderem die Bedingungen für das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union. Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen oder die von bestimmten Drittländern verlangten zusätzlichen Garantien. |
(2) |
Zum Zweck der Aufnahme in diese Liste wurde für Argentinien und Brasilien eine Abgrenzung von Gebieten vorgenommen. In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind die abgegrenzten Gebiete als Teile der Länder aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union zulässig ist. |
(3) |
In Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sind vier Teile des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union zulässig ist. Die Daten, ab denen diese Tiere geschlachtet werden dürfen, damit ihr frisches Fleisch in die Union verbracht werden darf, sind für die einzelnen Teile des argentinischen Hoheitsgebiets als „Anfangsdaten“ angegeben. Um bestimmte mit dem Verbringen des frischen Fleisches in die Union verbundene Tiergesundheitsrisiken auszuschließen, gelten für einige dieser Teile zusätzliche Garantien und besondere Bedingungen. |
(4) |
Argentinien hat beantragt, die Aufführung dieser Teile seines Hoheitsgebiets zu aktualisieren, um bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets — abhängig davon, ob für sie zusätzliche Garantien und besondere Bedingungen gelten oder nicht — zusammenzulegen. Dadurch soll die Gebietsabgrenzung in Argentinien deutlicher werden. Da aufgrund der gegenwärtigen Abgrenzung verschiedene Anfangsdaten anwendbar sind, sollte das jüngste Anfangsdatum der zusammengelegten Teile des Hoheitsgebiets gelten. In einer Fußnote sollte angegeben werden, dass das Verbringen frischen Fleisches frei lebender Huftiere, auf die die Bescheinigung „RUW“ anwendbar ist, nicht aus allen dieser Teile Argentiniens zulässig ist. |
(5) |
Das festgelegte, streng überwachte Gebiet Argentiniens entlang der Grenze zu Bolivien und Paraguay gehört jetzt zu dem von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als „frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) mit Impfung“ anerkannten argentinischen Hoheitsgebiet (3). Argentinien hat beantragt, dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches bestimmter als Haustiere gehaltener und frei lebender Huftiere in die Union zuzulassen. Da dieses Gebiet als „MKS-frei mit Impfung“ anerkannt ist und Argentinien zu seinem Antrag ausreichende Tiergesundheitsgarantien gegeben hat, sollte dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches bestimmter als Haustiere gehaltener und frei lebender Huftiere in die Union mit den gleichen zusätzlichen Garantien zugelassen werden, die für die übrigen Teile Argentiniens gelten, welche „MKS-frei mit Impfung“ sind. |
(6) |
Das festgelegte, streng überwachte Gebiet Brasiliens entlang der Grenze zu Paraguay gehört jetzt zu dem von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) als „frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) mit Impfung“ anerkannten brasilianischen Hoheitsgebiet (3). Brasilien hat beantragt, dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern in die Union zuzulassen. Da dieses Gebiet als „MKS-frei mit Impfung“ anerkannt ist und Brasilien zu seinem Antrag ausreichende Tiergesundheitsgarantien gegeben hat, sollte dieses Gebiet für das Verbringen frischen Fleisches von Hausrindern in die Union mit den gleichen zusätzlichen Garantien zugelassen werden, die für die übrigen Teile Brasiliens gelten, welche „MKS-frei mit Impfung“ sind. |
(7) |
Daher sollte Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 entsprechend geändert werden. |
(8) |
Damit es zu keiner Unterbrechung beim Verbringen von Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union kommt, sollten Veterinärbescheinigungen mit dem Gebietscode AR-4, die vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ausgestellt worden sind, übergangsweise weiterhin zugelassen sein. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Sendungen mit frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus Argentinien, denen eine vor den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen ausgestellte Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch mit dem Gebietscode AR-4 gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 beigefügt ist, werden übergangsweise bis 1. September 2016 weiterhin für ein Verbringen in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung nicht nach dem 1. August 2016 ausgestellt worden ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(3) http://www.oie.int/animal-health-in-the-world/official-disease-status/fmd/list-of-fmd-free-members/
ANHANG
Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag zu Argentinien erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag zu Brasilien erhält folgende Fassung:
|
(*) ‚RUW‘: Außer den folgenden Bezirken der Provinz Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar.“