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Document 32014L0002

    Delegierte Richtlinie 2014/2/EU der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 4 vom 9.1.2014, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2014/2/oj

    9.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 4/47


    DELEGIERTE RICHTLINIE 2014/2/EU DER KOMMISSION

    vom 18. Oktober 2013

    zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Cadmium in in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten.

    (2)

    Die umwelt- und gesundheitsschädigenden Gesamtauswirkungen von Alternativen überwiegen die Vorteile der Substitution von Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder und in Ersatzteilen für Röntgenanlagen.

    (3)

    Die Verwendung von Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder und in Ersatzteilen für Röntgenanlagen sollte daher von dem Verbot ausgenommen werden.

    (4)

    Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Oktober 2013

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.


    ANHANG

    In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 21 angefügt:

    „21.

    Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.“


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