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Document 32013D0308
Council Decision 2013/308/CFSP of 24 June 2013 amending Decision 2012/642/CFSP concerning restrictive measures against Belarus
Beschluss 2013/308/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
Beschluss 2013/308/GASP des Rates vom 24. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
ABl. L 172 vom 25.6.2013, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2013
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Extended validity | 32012D0642 | 31/10/2013 | |||
Modifies | 32012D0642 | Ersetzung | Artikel 8 | 25/06/2013 |
25.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 172/31 |
BESCHLUSS 2013/308/GASP DES RATES
vom 24. Juni 2013
zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. |
(2) |
Der Rat ist der Auffassung, dass das nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2012/642/GASP verhängte Reiseverbot gegen Herrn Uladsimir Uladsimirawitsch Makej ausgesetzt werden sollte, solange er das Amt des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus bekleidet, um so den politischen Dialog zu erleichtern. Die Aussetzung sollte vorbehaltlich der Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2012/642/GASP erfolgen. |
(3) |
Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 8 des Beschlusses 2012/642/GASP erhält folgende Fassung:
"Artikel 8
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden, soweit sie Herrn Uladsimir Uladsimirawitsch Makej betreffen, ausgesetzt, solange er das Amt des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus bekleidet.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er kann verlängert oder gegebenenfalls geändert werden, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden."
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.