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Document 32012R0756

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 756/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 223 vom 21.8.2012, p. 8–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0481

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/756/oj

21.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2012 DER KOMMISSION

vom 20. August 2012

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) wurde die Verpflichtung, für Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben, aufgehoben. Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) ist daher entsprechend anzupassen.

(2)

Gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind Angaben zum Empfänger in einer summarischen Ausgangsanmeldung zwingend vorgeschrieben. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt. In diesem Fall sollte ein bestimmter Code verwendet werden, um anzugeben, dass Angaben zum Empfänger nicht bekannt sind.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik (4) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen (5) ersetzt. Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind daher anzupassen.

(4)

In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) sind Bedingungen für die Befreiung von der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr festgelegt. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bestimmte Angaben hat zukommen lassen. Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 müssen daher angepasst werden, um eine harmonisierte Lösung für die Nennung dieser Angaben in der Zollanmeldung zu erreichen. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG sollte in der Beschreibung von Feld 44 in Anhang 37 festgelegt werden.

(5)

Da ein gemeinschaftliches Versandverfahren in Andorra und San Marino stattfinden kann, sollte ein Verweis auf diese Länder dem Verweis auf die EFTA-Länder in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinzugefügt werden, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Bürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für eines oder mehrere EFTA-Länder oder für Andorra oder San Marino nicht gültig sein könnte.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (7) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (8) ersetzt. Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher aktualisiert werden.

(7)

Im Jahr 2010 wurde die achte Fassung der Incoterms („Incoterms 2010“) festgelegt. Zur Aktualisierung der Lieferbedingungen sollten daher in Anhang 38 die durch die Incoterms 2010 geänderten Incoterms-Codes angegeben werden.

(8)

Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält ein Verzeichnis von Verpackungscodes, das auf dem Verzeichnis von im internationalen Handel verwendeten codierten Bezeichnungen von Verpackungsarten gemäß Anhang V und Anhang VI der Empfehlung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa basiert. Wegen der Überarbeitung des Code-Verzeichnisses nach einer technischen Entwicklung empfiehlt es sich, das Verzeichnis in Anhang 38 durch die neueste Fassung auf der Grundlage der Revision 8.1 der Empfehlung Nr. 21 zu ersetzen.

(9)

Gemäß der Richtlinie 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (9) können verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren vom Ort der Einfuhr über ein Drittland oder ein Drittgebiet zu jedem der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie aufgeführten Bestimmungsorte befördert werden. Die betreffenden Codes in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten daher angepasst werden, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen bei der Einfuhr keine Verbrauchsteuern entrichtet werden.

(10)

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (10) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1186/2009 vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (11) ersetzt. Bestimmte Verweise und Beschreibungen von Codes in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten daher angepasst werden.

(11)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (12) durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (13) ersetzt wurde, muss der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aktualisiert werden.

(12)

Die Liste der Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko in Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 muss an die Kombinierte Nomenklatur 2012 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (14) angepasst werden.

(13)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Da die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 seit dem 1. Januar 2012 gilt, sollten die Änderungen des Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang 30A wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang 37 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang 38 wird entsprechend Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang 44c wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013 mit Ausnahme von Anhang IV.

Anhang IV gilt ab dem 1. Januar 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. August 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 229 vom 9.9.2000, S. 14.

(5)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(8)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(9)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(10)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.

(11)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(12)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.

(14)  ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1.


ANHANG I

(Gemäß Artikel 1 Absatz 1)

Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1 „Einleitende Bemerkungen zu den Tabellen“ wird die Bemerkung 4.4 gestrichen.

2.

Abschnitt 2 „Anforderungen in Bezug auf summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen“ wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Ziffer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2.   Expressgutsendungen — Tabelle 2

b)

In Tabelle 2 wird die dritte Spalte „Summarische Ausgangsanmeldung — Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen“ gestrichen.

3.

Abschnitt 4 „Erläuterungen zu den Datenelementen“ wird wie folgt geändert:

a)

In der Erläuterung zum Datenelement „Nummer des Frachtpapiers“ wird der vierte Absatz gestrichen.

b)

In der Erläuterung zum Datenelement „Empfänger“ erhält der fünfte Absatz „“ folgende Fassung:

„: In Fällen gemäß Artikel 789 ist diese Angabe zu machen, wenn sie vorliegt. Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das heißt „an Order und blanko indossiert“, und ist der Empfänger unbekannt, so werden ihn betreffende Einzelheiten in Feld 44 einer Ausfuhranmeldung durch folgenden Code ersetzt:

Rechtsgrundlage

Gegenstand

Feld

Code

Anhang 30A

Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist.

44

30600“

c)

Die Erläuterung zum Datenelement „Meldeanschrift“ erhält folgende Fassung:

Meldeanschrift

Diejenige Partei, die beim Eingang über die Ankunft der Waren zu benachrichtigen ist. Diese Angabe ist gegebenenfalls zu machen. Die Angabe der Meldeanschrift erfolgt in Form der EORI-Nummer der Meldeanschrift, wenn diese der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, bekannt ist.

: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt und Code 10600 eingetragen wird, wird stets die Meldeanschrift angegeben.

: Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, wobei der Empfänger nicht genannt ist, werden im Feld „Empfänger“ anstelle der „Empfänger“-Angaben stets die Angaben der Meldeanschrift angegeben. Enthält eine Ausfuhranmeldung die Angaben für die summarische Ausgangsanmeldung, so wird in Feld 44 der betreffenden Ausfuhranmeldung der Code 30600 eingetragen.“

d)

In der Erläuterung zum Datenelement „Warennummer“ wird der mit beginnende fünfte Absatz gestrichen.


ANHANG II

(Gemäß Artikel 1 Absatz 2)

Anhang 37 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts erhält folgende Fassung:

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.“

b)

Unter Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5 oder die Kennnummern einzutragen.“

c)

Unter Feld Nr. 52: Sicherheit erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …“ das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben:

alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“ mit Ausnahme der EU;

Andorra,

San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren“ und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr“.

2.

Abschnitt C wird wie folgt geändert:

a)

Feld Nr. 24: Art des Geschäfts erhält folgende Fassung:

Feld Nr. 24:   Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.“

b)

Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, oder die Kennnummern einzutragen.“

ii)

Nach dem letzten Absatz wird folgender Absatz angefügt:

„Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld Nr. 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.“


ANHANG III

(Gemäß Artikel 1 Absatz 3)

Anhang 38 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Feld Nr. 2: Versender/Ausführer erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

2.

Unter Feld Nr. 20: Lieferbedingungen erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Erstes Teilfeld

Bedeutung

Zweites Teilfeld

Incoterms-Code

Incoterms — ICC/ECE

Anzugebender Ort

Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender Code

DAF (Incoterms 2000)

Frei Grenze

vereinbarter Ort

Codes für alle Beförderungsarten

EXW (Incoterms 2010)

Ab Werk

vereinbarter Ort

FCA (Incoterms 2010)

Frei Frachtführer

vereinbarter Ort

CPT (Incoterms 2010)

Fracht bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

CIP (Incoterms 2010)

Fracht und Versicherung bezahlt bis

vereinbarter Bestimmungsort

DAT (Incoterms 2010)

Geliefert Terminal

vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort

DAP (Incoterms 2010)

Geliefert benannter Ort

vereinbarter Bestimmungsort

DDP (Incoterms 2010)

Geliefert verzollt

vereinbarter Bestimmungsort

DDU (Incoterms 2000)

Geliefert unverzollt

vereinbarter Bestimmungsort

Im Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes

FAS (Incoterms 2010)

Frei längsseits Schiff

vereinbarter Verladehafen

FOB (Incoterms 2010)

Frei an Bord

vereinbarter Verladehafen

CFR (Incoterms 2010)

Kosten und Fracht

vereinbarter Bestimmungshafen

CIF (Incoterms 2010)

Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)

vereinbarter Bestimmungshafen

DES (Incoterms 2000)

Geliefert ab Schiff

vereinbarter Bestimmungshafen

DEQ (Incoterms 2000)

Geliefert ab Kai

vereinbarter Bestimmungshafen

XXX

Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben

genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen“

3.

Unter Feld Nr. 24: Art des Geschäfts erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission (2) genannten Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.

4.

Feld Nr. 31: Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art erhält folgende Fassung:

Feld Nr. 31:   Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Art der Packstücke

Folgende Codes sind zu verwenden:

(UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)

AE

Ampulle, geschützt

AP

Ampulle, ungeschützt

AM

Balken

GI

Balken, im Bündel/Bund

GZ

Ball

AL

Ballen, gepresst

BL

Ballen, nicht gepresst

BN

Ballon, geschützt

BP

Ballon, ungeschützt

BF

Bandspule

SO

Barren

IN

Barren, im Bündel/Bund

IZ

Becher

CU

Behälter

BI

Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff

MW

Behältnis, Glas

GR

Behältnis, Holz

AD

Behältnis, Holzfaser

AB

Behältnis, Kunststoff

PR

Behältnis, Metall

MR

Behältnis, Papier

AC

Beutel, flexibel

FX

Beutel, gewebter Kunststoff

5H

Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung

XA

Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig

XB

Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent

XC

Beutel, groß

ZB

Beutel, klein

SH

Beutel, Kunststoff

EC

Beutel, Kunststofffilm

XD

Beutel, Massengut

43

Beutel, mehrlagig, Tüte

MB

Beutel, Papier

5M

Beutel, Papier, mehrlagig

XJ

Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent

XK

Beutel, Polybag

44

Beutel, Tasche

PO

Beutel, Textil

5L

Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung

XF

Beutel, Textil, undurchlässig

XG

Beutel, Textil, wasserresistent

XH

Beutel, Tragetasche

TT

Beutel, Tüte

BG

Bierkasten

CB

Bigbag

JB

Blech

SM

Block

OK

Bohle

PN

Bohlen, im Bündel/Bund

PZ

Bottich, mit Deckel

TL

Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass

TB

Boxpalette

PB

Brett

BD

Bretter, im Bündel/Bund

BY

Bund

BH

Bündel (‚Bundle‘)

BE

Bündel (‚Truss‘)

TS

Bündel, Holz

8C

Container, Außen-

OU

Container, flexibel

1F

Container, Gallone

GL

Container, Metall

ME

Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben

CN

Deckelkorb

HR

Dose, rechteckig

CA

Dose, zylindrisch

CX

Eimer

BJ

Einheit

UN

Einmachglas

JR

Einzelabpackung

ZZ

Fahrzeug

VN

Fass („Barrel“)

BA

Fass (‚Butt‘)

BU

Fass (‚Cask‘)

CK

Fass (‚Firkin‘)

FI

Fass (‚Keg‘)

KG

Fass (‚Vat‘)

VA

Fass, Holz

2C

Fass, Holz, abnehmbares Oberteil

QJ

Fass, Holz, Spundart

QH

Fass, Trommel, Aluminium

1B

Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil

QD

Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil

QC

Fass, Trommel, Eisen

DI

Fass, Trommel, Holz

1W

Fass, Trommel, Holzfaser

1G

Fass, Trommel, Kunststoff

IH

Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QG

Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QF

Fass, Trommel, Sperrholz

1D

Fass, Trommel, Stahl

1A

Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil

QB

Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QA

Feldkiste

FO

Filmpack

FP

Flasche, geschützt, bauchig

BV

Flasche, geschützt, zylindrisch

BQ

Flasche, ungeschützt, bauchig

BS

Flasche, ungeschützt, zylindrisch

BO

Flaschenkasten/Flaschengestell

BC

Flexibag

FB

Flexitank

FE

Garnitur

SX

Gasflasche

GB

Gepäck

LE

Gestell

RK

Gestell, Garderobenstange

RJ

Glasballon, geschützt

DP

Glasballon, ungeschützt

DJ

Glaskolben

FL

Glasröhrchen

VI

Gurt

B4

Haken

HN

Halbschale

AI

Handkoffer

SU

Haspel, Spule

RL

Henkelkrug

PH

Hülle, Deckel, Überzug

CV

Hülle, Stahl

SV

Hülse

SY

Jutesack

JT

Käfig

CG

Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)

DG

Käfig, Rolle

CW

Kanister

CI

Kanister, Kunststoff

3H

Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil

QN

Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil

QM

Kanister, rechteckig

JC

Kanister, Stahl

3A

Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil

QL

Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil

QK

Kanister, zylindrisch

JY

Kanne, mit Henkel und Ausguss

CD

Kapsel/Patrone

AV

Karton

CT

Kasten

BX

Kasten, Aluminium

4B

Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox

DH

Kasten, für Flüssigkeiten

BW

Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches

QP

Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden

QQ

Kasten, Holzfaserplatten

4G

Kasten, Kunststoff

4H

Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig

QR

Kasten, Kunststoff, fest

QS

Kasten, Naturholz

4C

Kasten, Sperrholz

4D

Kasten, Stahl

4A

Kasten, wiederverwendbares Holz

4F

Kegel

AJ

Kiste (‚Case, car‘)

7A

Kiste (‚Case‘)

CS

Kiste (‚Chest‘)

CH

Kiste, Display, Karton

IB

Kiste, Holz

7B

Kiste, isothermisch

EI

Kiste, Massengut, Holz

DM

Kiste, Massengut, Karton

DK

Kiste, Massengut, Kunststoff

DL

Kiste, mehrlagig, Holz

DB

Kiste, mehrlagig, Karton

DC

Kiste, mehrlagig, Kunststoff

DA

Kiste, Metall

MA

Kiste, mit Palette

ED

Kiste, mit Palette, Holz

EE

Kiste, mit Palette, Karton

EF

Kiste, mit Palette, Kunststoff

EG

Kiste, mit Palette, Metall

EH

Kiste, Stahl

SS

Koffer

TR

Konservendose

TN

Korb

BK

Korb, mit Henkel, Holz

HB

Korb, mit Henkel, Karton

HC

Korb, mit Henkel, Kunststoff

HA

Körbchen

PJ

Korbflasche

WB

Korbflasche, geschützt

CP

Korbflasche, ungeschützt

CO

Krug

JG

Kübel

PL

Kufenbrett

SL

Lattenkiste

CR

Lebensmittelbehälter

FT

Los

LT

Magazinwagen

FW

Massengut, fest, feine Teilchen (‚Pulver‘)

VY

Massengut, fest, große Teilchen (‚Knollen‘)

VO

Massengut, fest, körnige Teilchen (‚Körner‘)

VR

Massengut, flüssig

VL

Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)

VQ

Massengut, Gas (bei 1 031 mbar und 15 °C)

VG

Massengut, Metallschrott

VS

Massengutbehälter, mittelgroß

WA

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium

WD

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WH

Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit

WL

Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel

ZU

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet

WP

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung

WR

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung

WQ

Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung

WN

Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser

ZT

Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie

WS

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall

WF

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPa

WJ

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit

WM

Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl

ZV

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz

ZW

Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung

WU

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig

ZA

Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent

ZC

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz

ZX

Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung

WY

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl

WC

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa

WG

Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit

WK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff

AA

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten

ZK

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt

ZH

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe

ZF

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten

ZJ

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt

ZG

Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe

ZD

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet

WV

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung

WX

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung

WT

Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit Umhüllung

WW

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial

ZS

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten

ZR

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZP

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe

ZM

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten

ZQ

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt

ZN

Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe

PLN

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz

ZY

Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung

WZ

Matte

MT

Milchkanne

CC

Milchkasten

MC

Netz

NT

Netz, schlauchförmig, Kunststoff

NU

Netz, schlauchförmig, Textil

NV

Nicht verfügbar

NA

Nicht verpackt oder nicht abgepackt

NE

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit

NF

Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten

NG

Obst-/Gemüsekiste (‚Lug‘)

LU

Obststeige

FC

Oktabin

OT

Ohne Käfig

UC

Oxhoft

HG

Päckchen

PA

Packung, Display, Holz

IA

Packung, Display, Kunststoff

IC

Packung, Display, Metall

ID

Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen

IK

Packung, Papierumhüllung

IG

Packung, Präsentation

IE

Packung, Schlauch

IF

Packung/Packstück

PK

Paket

PC

Palette

PX

Palette, 100 cm × 110 cm

AH

Palette, AS 4068-1993

OD

Palette, CHEP 100 cm x 120 cm

OC

Palette, CHEP 40 cm x 60 cm

OA

Palette, CHEP 80 cm x 120 cm

OB

Palette, eingeschweißt

AG

Palette, Holz

8A

Palette, ISO T11

OE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm

PD

Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm

PE

Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cm

AF

Palette, Triwall

TW

Patrone

CQ

Pfanne

P2

Platte (‚Plate‘)

PG

Platte (‚Slab‘)

SB

Platten, im Bündel/Bund

PY

Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben

OF

Quetschtube

TD

Rahmen

FR

Reifen

TE

Ring

RG

Rohr (‚Pipe‘)

PI

Rohr (‚Tube‘)

TU

Rohre, im Bündel/Bund (‚Pipes, in bundle/bunch/truss‘)

PV

Rohre, im Bündel/Bund (‚Planks, in bundle/bunch/truss‘)

TZ

Rolle

RO

Rotnetz

RT

Sack

SA

Sack, Jute

GY

Sack, mehrlagig

MS

Sarg

CJ

Satz

KI

Schachtel

NS

Schale

BM

Schrumpfverpackt

SW

Seekiste

SE

Segeltuch

CZ

Spender

DN

Spindel

SD

Spule

BB

Spule (‚Coil‘)

CL

Stab

BR

Stab, Stange

RD

Stäbe, im Bündel/Bund (‚Bars, in bundle/bunch/truss‘)

BZ

Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund (‚Rods, in bundle/bunch/truss‘)

RZ

Stamm

LG

Stämme, im Bündel/Bund

LZ

Steige (crate, framed)

FD

Steige (crate, shallow)

SC

Steige, Holz

8B

Streichholzschachtel

MX

Stück

PP

Stufe, Etage

TI

Tablett

T1

Tafel, Bogen, Platte

ST

Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff

SP

Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund

SZ

Tank, rechteckig

TK

Tank, zylindrisch

TY

Tankbehälter, allgemein

TG

Teekiste

TC

Tiertransportbox

PF

Tonne

TO

Topf

PT

Trägerpappe

CM

Transporthilfe

SI

Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln

GU

Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)

IL

Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)

PU

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz

DT

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton

DV

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff

DS

Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol

DU

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz

DX

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton

DY

Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff

DW

Trommel, Fass

DR

Truhe

CF

Tube, mit Düse

TV

Umschlag

EN

Umzugskasten

LV

Vakuumverpackt

VP

Vanpack

VK

Verschlag

SK

Weidenkorb

CE

Wickel

BT

Zerstäuber

AT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter

6P

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im Weidenkorb

YV

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste

YR

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel

YQ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde

YY

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde

YZ

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste

YX

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel

YW

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste

YS

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholzkiste

YT

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste

YP

Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel

YN

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter

6H

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste

YD

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel

YC

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste

YM

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste

YK

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel

YJ

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste

YF

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel

YL

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste

YH

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel

YG

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste

YB

Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel

YA

Zylinder

CY“

5.

Feld Nr. 37: Verfahren wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A „Erstes Unterfeld“ wird wie folgt geändert:

i)

Code 42 erhält folgende Fassung:

„42

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1

:

Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.

Beispiel 2

:

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.“

ii)

Code 63 erhält folgende Fassung:

„63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:

Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.

Beispiel 1

:

Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Beispiel 2

:

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.“

b)

Unter Abschnitt B „Zweites Unterfeld“ wird Nummer 1 wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag „Zollbefreiungen“ erhält folgende Fassung:

Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

 

Artikel

Code

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen

3

C01

Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden

12 Absatz 1

C02

Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke

12 Absatz 2

C03

Erbschaftsgut

17

C04

Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten

21

C06

Sendungen mit geringem Wert

23

C07

Sendungen von Privatperson an Privatperson

25

C08

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden

28

C09

Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben

34

C10

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I

42

C11

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II

43

C12

Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

44-45

C13

Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden

51

C14

Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke

53

C15

Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen

54

C16

Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung

57

C17

Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle

59

C18

Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen

60

C19

Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren

61

C20

In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde

66

C21

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C22

In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C23

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2

C24

Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)

68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2

C25

Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände

74

C26

Auszeichnungen und Ehrengaben

81

C27

Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen

82

C28

Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren

85

C29

Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert

86

C30

Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände

87-89

C31

Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren

90

C32

Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren

95

C33

Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen

102

C34

Werbematerial für den Fremdenverkehr

103

C35

Verschiedene Dokumente und Gegenstände

104

C36

Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung

105

C37

Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung

106

C38

Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern

107

C39

Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer

112

C40

Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung

113

C41

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland

115

C51

Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel

121

C52“

ii)

In der Tabelle „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“ erhält die Zeile für den Code E02 folgende Fassung:

„Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)

E02“

iii)

In der Tabelle „Sonstige“ wird im Abschnitt „Einfuhr“ zwischen der Zeile für den Code F04 und der Zeile für den Code F11 folgende Zeile eingefügt:

„Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG

F06“

6.

Unter „Feld Nr. 44: Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen“ erhält Nummer 2 Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.“


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.“

(2)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.“


ANHANG IV

(Gemäß Artikel 1 Absatz 4)

Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1.

Die Zeile für die HS-Codes „1701 11, 1701 12, 1701 911701 99“ erhält folgende Fassung:

„1701 12

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

7 000 kg

 

1701 13

1701 14

1701 91

—“

1701 99

 

2.

Die Zeile für den HS-Code „2403 10“ erhält folgende Fassung:

„2403 11

Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen

35 kg

 

—“

2403 19

 


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