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Document 32011R0120

Verordnung (EU) Nr. 120/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011

ABl. L 38 vom 12.2.2011, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/120/oj

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 120/2011 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2011

zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Europäische Union geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entspricht der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3)

Die EU-Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse wurden für das Fischwirtschaftsjahr 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 122/2011 der Kommission (2) festgesetzt.

(4)

Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5)

Es ist nicht notwendig, Referenzpreise für die unter die Kriterien von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6)

Damit die Referenzpreise im Jahr 2011 rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2011 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.


ANHANG

1.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse

Art

Größe (1)

Referenzpreis (EUR/Tonne)

Ausgenommen, mit Kopf (1)

Ganz (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Heringe der Art

Clupea harengus

ex 0302 40 00

1

 

F011

129

2

F012

197

3

F013

186

4a

F016

118

4b

F017

118

4c

F018

247

5

F015

219

6

F019

110

7a

F025

110

7b

F026

99

8

F027

82

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

(Sebastes spp.)

ex 0302 69 31 und ex 0302 69 33

1

 

F067

982

2

F068

982

3

F069

824

Kabeljau der Art

Gadus morhua

ex 0302 50 10

1

F073

1 144

F083

826

2

F074

1 144

F084

826

3

F075

1 081

F085

636

4

F076

858

F086

477

5

F077

604

F087

350

 

 

In Wasser gekocht

Frisch oder gekühlt

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

TARIC-Zusatzcode

Extra, A (1)

Tiefseegarnelen

(Pandalus borealis)

ex 0306 23 10

1

F317

5 134

F321

1 098

2

F318

1 800


2.   Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse

Erzeugnis

TARIC-Zusatzcode

Aufmachung

Referenzpreis

(EUR/Tonne)

1.   

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche

 

 

Ganz:

 

ex 0303 79 35

ex 0303 79 37

F411

mit oder ohne Kopf

969

ex 0304 29 35

ex 0304 29 39

 

Filets:

 

F412

mit Gräten („Standard“)

1 952

F413

ohne Gräten

2 094

F414

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 239

2.   

Kabeljau

ex 0303 52 10, ex 0303 52 30, ex 0303 52 90, ex 0303 79 41

F416

Ganz, mit oder ohne Kopf

1 095

ex 0304 29 29

 

Filets:

 

F417

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 451

F418

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 663

F419

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 499

F420

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 972

F421

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 990

ex 0304 99 33

F422

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

1 448

3.   

Köhler

ex 0304 29 31

 

Filets:

 

F424

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 564

F425

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 688

F426

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

1 476

F427

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

1 663

F428

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

1 840

ex 0304 99 41

F429

Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke

966

4.   

Schellfisch

ex 0304 29 33

 

Filets:

 

F431

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

2 241

F432

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

2 580

F433

Einzelfilets oder „fully interleaved“, mit Haut

2 537

F434

Einzelfilets oder „fully interleaved“, ohne Haut

2 737

F435

Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg

2 901

5.   

Pazifischer Pollack

 

 

Filets:

 

ex 0304 29 85

F441

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten („Standard“)

1 170

F442

„interleaved“ oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten

1 311

6.   

Hering

 

 

Heringslappen

 

ex 0304 19 97

ex 0304 99 23

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

510

F450

mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g

464


(1)  Die Frischeklassen, die Größe und die Aufmachung wurden nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.


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