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Document 32011D0542

2011/542/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

ABl. L 240 vom 16.9.2011, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2011/542/oj

16.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 2. September 2011

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland

(2011/542/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU (2)), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der Union erhalten soll.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Zusammenwirken mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum dritten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Folgen dieser Maßnahmen überprüft.

(3)

Den aktuellen Kommissionsprojektionen für das nominale BIP-Wachstum zufolge (1,1 % im Jahr 2011, 2,8 % im Jahr 2012 und 3,8 % im Jahr 2013) steht der haushaltspolitische Anspassungspfad sowohl mit der an Irland gerichteten Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 7. Dezember 2010 als auch mit dem Pfad für die Entwicklung der Schuldenquote (109,9 % des BIP im Jahr 2011, 116,2 % des BIP im Jahr 2012 und 119,4 % des BIP im Jahr 2013) in Einklang. Die Schuldenquote würde im Jahr 2013 ihren Höchststand erreichen und unter der Annahme weiterer Fortschritte beim Defizitabbau im Anschluss daran auf einen rückläufigen Pfad geführt. Die Schuldenstandentwicklung wird durch mehrere unter dem Strich erfasste Transaktionen beeinflusst, darunter Kapitalspritzen für Banken im Jahr 2011 mit einem schuldenstanderhöhenden Effekt von netto rund 6 Prozentpunkten des BIP, die Annahme weiterhin hoher Barmittelrücklagen und Differenzen zwischen aufgelaufenen und kassenwirksamen Zinszahlungen.

(4)

Die irischen Behörden haben angedeutet, dass aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Liability Management Exercises (LME) sehr realistische Aussichten bestehen, dass bis zum 31. Dezember 2011 ein Beitrag des privaten Sektors in Höhe von 0,51 Mrd. EUR zur Rekapitalisierung der Bank of Ireland gesichert werden kann. Angesichts der schon jetzt hohen Kosten der Rekapitalisierung der Bank für die öffentlichen Haushalte und angesichts des konservativen Ansatzes zur Ermittlung des Rekapitalisierungsbedarfs der Bank of Ireland scheint es nunmehr unnötig, ja sogar unangemessen, dass Irland diesen Betrag in Höhe von 0,51 Mrd. EUR bereits vor Abschluss des weiteren Beitrags des privaten Sektors bereitstellt, um die Programmfrist einzuhalten, denn dadurch würden die Kosten für den Staatshaushalt und die Eigenkapitalquote der Bank of Ireland, sobald der Erlös aus dem Beitrag des privaten Sektors verfügbar wird, unnötig hoch ansteigen. Die Frist, innerhalb deren dieser Teil der Rekapitalisierung der Bank of Ireland abgeschlossen werden muss, wurde bis Ende 2011 verlängert.

(5)

Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Durchführungsbeschluss 2011/77/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Irland von der Kommission in höchstens 13 Raten zur Verfügung gestellt. Eine Rate kann in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden. Die Fälligkeiten der Tranchen der ersten und der dritten Rate können länger als die in Absatz 1 genannte maximale Durchschnittslaufzeit sein. In diesen Fällen können die Fälligkeiten weiterer Tranchen so festgelegt werden, dass die in Absatz 1 genannte maximale Durchschnittslaufzeit nach Auszahlung aller Raten erreicht wird.“

2.

Artikel 3 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (im Falle der Irish Life & Permanent und der Bank of Ireland gilt dies vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung für erwartete Veräußerungen von Aktiva und Maßnahmen der Liability Management Exercises (LME)) in Übereinstimmung mit den von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekanntgegebenen Ergebnissen der PLAR (Prudential Liquidity Assessment Review) und PCAR (Prudential Capital Assessment Review) aus dem Jahr 2011. Um eine weitere Lastenteilung zu ermöglichen, wird der letzte Schritt zur Rekapitalisierung der Bank of Ireland in Höhe von 0,51 Mrd. EUR bis Ende 2011 abgeschlossen und jede weitere Rekapitalisierung der Irish Life & Permanent wird nach Veräußerung des Versicherungsarms abgeschlossen.“

b)

die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„q)

Vorlage einer finanziellen Vorausschau mit einem mittelfristigen Konsolidierungsplan für die Jahre 2012 bis 2015 im Dáil bis Ende Oktober, der die insgesamt geplante Zusammensetzung der Einnahmen- und Ausgabenanpassungen für jedes Jahr enthält und den in der Empfehlung des Rates vom 7. Dezember 2010 festgelegten Zielen entspricht;

r)

bis zur Vorlage des Haushalts für das Jahr 2012 (Anfang Dezember 2011) Bekanntgabe verbindlicher mittelfristiger Obergrenzen für die Kassenausgaben und Festlegung der einnahmen- und ausgabenwirksamen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der notwendigen Anpassung im Zeitraum 2012-2015 erforderlich sind;

s)

bis Ende Dezember 2011 Vorgabe von Leitlinien durch die irische Zentralbank an die Banken für die Erfassung buchmäßiger Verluste im Kreditgeschäft der Banken;

t)

bis Ende Dezember 2011 Veröffentlichung neuer Leitlinien durch die irische Zentralbank für die Bewertung von Sicherheiten für Bankdarlehen;

u)

bis Ende Dezember 2011 Aufstellung und Erörterung eines Programmentwurfs für die Veräußerung von Aktiva unter Nennung etwaiger zu veräußernder Vermögenswerte, notwendiger Gesetzesänderungen und eines Zeitplans für die Umsetzung.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. September 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DOWGIELEWICZ


(1)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.


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