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Document 32006D1720
Decision No 1720/2006/EC of the European Parliament and of the Council of 15 November 2006 establishing an action programme in the field of lifelong learning
Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens
Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens
ABl. L 327 vom 24.11.2006, p. 45–68
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1288
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32006D1720R(01) | (PT, SV) | |||
Modified by | 32008D1357 | Ersetzung | Artikel 9.2 | 31/12/2008 | |
Modified by | 32008D1357 | Streichung | Artikel 10.3 | 31/12/2008 | |
Repealed by | 32013R1288 |
24.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 327/45 |
BESCHLUSS Nr. 1720/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. November 2006
über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 1999/382/EG des Rates (4) wurde die zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ festgelegt. |
(2) |
Mit dem Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde die zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung „Sokrates“ festgelegt. |
(3) |
Mit der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde ein Mehrjahresprogramm für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) geschaffen. |
(4) |
Mit dem Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten in diesem Bereich geschaffen. |
(5) |
Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde ein einheitliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen („Europass“) festgelegt. |
(6) |
Mit dem Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) geschaffen. |
(7) |
Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. |
(8) |
Auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen — einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Dabei ersuchte er den Rat (Bildung), allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren. |
(9) |
Eine fortschrittliche Wissensgesellschaft ist der Schlüssel zu höheren Wachstums- und Beschäftigungsraten. Allgemeine und berufliche Bildung sind wesentliche Prioritäten für die Europäische Union auf dem Weg zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon. |
(10) |
Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm der Rat am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung dieser Ziele an, das auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. |
(11) |
Auf seiner Tagung am 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg legte der Europäische Rat eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung fest und ergänzte den Lissabon-Prozess für Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialen Zusammenhalt um eine Umweltdimension. |
(12) |
Auf seiner Tagung am 15. und 16. März 2002 in Barcelona legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen, und rief zu Maßnahmen auf, um die Aneignung von Grundkenntnissen zu verbessern, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in mindestens zwei Sprachen vom jüngsten Kindesalter an. |
(13) |
In der Mitteilung der Kommission zum lebenslangen Lernen sowie in der Entschließung des Rates zum lebensbegleitenden Lernen vom 27. Juni 2002 (10) wird bekräftigt, dass lebenslanges Lernen durch Maßnahmen und Strategien im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsprogramme unterstützt werden sollte. |
(14) |
Mit der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 (11) wurde ein Prozess der intensiveren Kooperation im Bereich der beruflichen Bildung in Europa begründet, der auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden muss. Durch die am 30. November 2002 von den Bildungsministern 31 europäischer Länder unterzeichnete Erklärung von Kopenhagen wurden auch die Sozialpartner und die Bewerberländer in diesen Prozess einbezogen. |
(15) |
In der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für Qualifikation und Mobilität wurde der anhaltende Bedarf an europäischen Maßnahmen zur Verbesserung der Anerkennung allgemeiner und beruflicher Qualifikationen festgestellt. |
(16) |
Die Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan zur Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt nannte die in der Zeit von 2004 bis 2006 auf europäischer Ebene zu ergreifenden Maßnahmen und erfordert Follow-up-Aktivitäten. |
(17) |
Die Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens sowie der sprachlichen Vielfalt sollte eine Priorität der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sein. Dem Unterrichten und Erlernen der Sprachen kommt besondere Bedeutung unter benachbarten Mitgliedstaaten zu. |
(18) |
Die Berichte zur Zwischenevaluierung der bestehenden Programme Sokrates und Leonardo da Vinci und die öffentliche Konsultation über die künftigen Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung haben gezeigt, dass ein großer und in gewisser Hinsicht wachsender Bedarf an fortlaufenden Kooperations- und Mobilitätsmaßnahmen in diesem Bereich auf europäischer Ebene besteht. In den Berichten wurde betont, dass die Herstellung engerer Verbindungen zwischen den Gemeinschaftsprogrammen und den politischen Entwicklungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wichtig ist, dass die Struktur der Gemeinschaftsmaßnahmen besser auf das Paradigma des lebenslangen Lernens abgestimmt sein sollte und dass es einer einfacheren, benutzerfreundlicheren und flexibleren Herangehensweise für die Umsetzung solcher Maßnahmen bedarf. |
(19) |
Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann die Durchführung des Programms durch den Rückgriff auf Pauschalzahlungen vereinfacht werden, entweder in Form einer Unterstützung der Programmteilnehmer oder einer Gemeinschaftsunterstützung für die auf nationaler Ebene zur Verwaltung des Programms eingerichteten Stellen. |
(20) |
Aus der Zusammenlegung der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen für die transnationale Zusammenarbeit und Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in einem einzigen Programm würden sich erhebliche Vorteile ergeben: Dadurch könnten die Synergien zwischen den verschiedenen Aktionsbereichen besser ausgeschöpft werden, stünden größere Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklungen beim lebenslangen Lernen zur Verfügung und ließen sich die Verwaltungsmodalitäten kohärenter, straffer und effizienter gestalten. Durch ein einziges Programm würde außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungsstufen gefördert. |
(21) |
Deshalb sollte ein Programm für lebenslanges Lernen geschaffen werden, das durch lebenslanges Lernen dazu beiträgt, dass sich die Europäische Union zu einer fortschrittlichen Wissensgesellschaft entwickelt — einer Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt. |
(22) |
Angesichts der Besonderheiten der einzelnen Bereiche des Bildungswesens — Schulbildung, Hochschulbildung, Berufsbildung und Erwachsenenbildung — und der daraus entstehenden Notwendigkeit, die Ziele, Aktionsformen und Organisationsstrukturen der Gemeinschaftsaktivitäten individuell auf diese Bereiche abzustimmen, ist es sinnvoll, das Programm für lebenslanges Lernen in Einzelprogramme zu untergliedern, die jeweils auf einen dieser vier Bereiche ausgerichtet sind, und zugleich eine größtmögliche Kohärenz und Übereinstimmung dieser Programme anzustreben. |
(23) |
In ihrer Mitteilung „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen — Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007-2013“ nannte die Kommission eine Reihe von quantitativen Zielvorgaben, die mit der neuen Generation von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen der Gemeinschaft erreicht werden sollen und die eine erhebliche Steigerung der Zahl der Mobilitäts- und Partnerschaftsaktivitäten erfordern. |
(24) |
Angesichts der nachgewiesenermaßen positiven Wirkung der transnationalen Mobilität auf Einzelpersonen und auf die Bildungs- und Berufsbildungssysteme, des hohen ungedeckten Mobilitätsbedarfs in allen Bereichen sowie der Bedeutung der Mobilität im Kontext der Ziele von Lissabon ist es notwendig, den Umfang der Förderung für die transnationale Mobilität im Rahmen der vier sektoralen Einzelprogramme erheblich zu steigern. |
(25) |
Um die tatsächlich entstehenden Zusatzausgaben der im Ausland Studierenden besser abzudecken, sollte der normale Mobilitätszuschuss für die Laufzeit des Programms im Durchschnitt real 200 EUR pro Monat betragen. |
(26) |
Es sollte besser für den Mobilitätsbedarf einzelner Schüler des Sekundarbereichs und einzelner erwachsener Lernender gesorgt werden, die bisher noch nicht von Gemeinschaftsprogrammen erfasst wurden, und zwar durch die Einführung neuartiger Mobilitätsmaßnahmen in die Programme Comenius und Grundtvig. Die Chancen, die die individuelle Mobilität von Lehrkräften für die Entwicklung einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Schulen in benachbarten Regionen bietet, sollten ebenfalls umfassender genutzt werden. |
(27) |
Kleine und mittlere Unternehmen spielen eine wichtige Rolle in der europäischen Wirtschaft. Bisher war jedoch die Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci begrenzt. Es sollten Schritte unternommen werden, um die Attraktivität der Gemeinschaftsaktion für solche Unternehmen zu verbessern, insbesondere indem gewährleistet wird, dass Lehrlinge mehr Mobilitätschancen haben. Es sollten ähnlich wie beim Programm Erasmus geeignete Vereinbarungen für die Anerkennung der Ergebnisse einer solchen Mobilität getroffen werden. |
(28) |
Angesichts der besonderen Schwierigkeiten, denen sich Kinder, deren Eltern einem Reisegewerbe nachgehen, und Kinder mobiler Arbeitnehmer in Europa in Bezug auf Schule und Berufsausbildung gegenüber sehen, sollten die Chancen, die sich im Rahmen des Programms Comenius bieten, umfassend genutzt werden, um transnationale Maßnahmen, die auf ihre Bedürfnisse ausgerichtet sind, zu unterstützen. |
(29) |
Eine verstärkte Mobilität in ganz Europa sollte mit kontinuierlich höheren Standards einhergehen. |
(30) |
Um der verstärkten Notwendigkeit gerecht zu werden, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Erreichung dieser politischen Ziele gefördert werden, dass ein Instrument zur Unterstützung bereichsübergreifender Maßnahmen in den Bereichen Sprachen und IKT geschaffen wird und dass Verbreitung und Nutzung der Programmergebnisse begünstigt werden, sollten die vier sektoralen Einzelprogramme durch ein Querschnittsprogramm ergänzt werden. |
(31) |
Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit, das Wissen und den Dialog über den europäischen Integrationsprozess und seine Entwicklung auszubauen, ist es wichtig, qualitativ hochwertige Lehrangebote, Forschungsvorhaben und Studien in diesem Bereich zu unterstützen, und zwar durch die Förderung von Hochschulen, die sich auf das Studium des europäischen Integrationsprozesses spezialisieren, von europäischen Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Aktion Jean Monnet. |
(32) |
Es ist dafür zu sorgen, dass der Wortlaut dieses Beschlusses flexibel genug ist, um eine angemessene Anpassung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen an die sich wandelnden Anforderungen in der Zeit von 2007 bis 2013 zu ermöglichen, und dass die zu ausgeprägte Genauigkeit der Bestimmungen für die vorangegangenen Phasen der Programme Sokrates und Leonardo da Vinci vermieden wird. |
(33) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinzuwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
(34) |
Gemäß Artikel 151 des Vertrags trägt die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Synergie zwischen Kultur, allgemeiner Bildung und beruflicher Bildung gewidmet werden. Ebenso sollte der interkulturelle Dialog gefördert werden. |
(35) |
Es bedarf der Förderung einer aktiven Bürgerschaft und der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie sowie eines verstärkten Kampfes gegen alle Formen der Ausgrenzung, einschließlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. |
(36) |
Bei der Umsetzung aller Teile des Programms sind die Zugangsmöglichkeiten für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zu verbessern und aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einzugehen, einschließlich durch die Vergabe höherer Zuschüsse, um den zusätzlichen Kosten von Teilnehmern mit Behinderungen Rechnung zu tragen, und durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln für das Erlernen und den Gebrauch von Zeichensprachen und Brailleschrift. |
(37) |
Es ist Kenntnis zu nehmen von den Erfolgen des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport (2004) und dem potenziellen erzieherischen Nutzen einer Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Sportorganisationen, der durch das Europäische Jahr deutlich geworden ist. |
(38) |
Die Bewerberländer für den Beitritt zur Europäischen Union sowie die EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, können gemäß den zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern zu schließenden Übereinkünften an Programmen der Gemeinschaft teilnehmen. |
(39) |
Der Europäische Rat billigte auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. Juni 2003 zu den westlichen Balkanstaaten einschließlich der Anlage „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“, der zufolge die Gemeinschaftsprogramme gegenüber den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden Ländern geöffnet werden sollten, und zwar auf der Grundlage von Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern. |
(40) |
Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben die Absicht geäußert, Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften in Bereichen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, wie etwa bei den Gemeinschaftsprogrammen für Bildung, Berufsbildung und Jugend. |
(41) |
Das Programm für lebenslanges Lernen sollte regelmäßig in Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten überprüft und evaluiert werden, so dass insbesondere in Bezug auf die Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Evaluierung sollte auch eine externe Bewertung durch unabhängige, unparteiische Stellen beinhalten. |
(42) |
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 zu der Umsetzung des Sokrates-Programms (12) wurde darauf hingewiesen, dass die administrativen Verfahren für Bewerber in der zweiten Phase des Programms unverhältnismäßig beschwerlich sind. |
(43) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (14), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, müssen unter Berücksichtigung folgender Aspekte angewandt werden: Grundsätze der Einfachheit und Konsistenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, Begrenzung der Zahl der Fälle, in denen die Kommission unmittelbar für deren Anwendung und Management verantwortlich ist, und Gebot der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand. |
(44) |
Eine drastische administrative Vereinfachung der Antragsverfahren ist essenziell für eine erfolgreiche Umsetzung des Programms. Der Verwaltungs- und Rechnungsführungsaufwand sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Zuschusses stehen. |
(45) |
Ferner sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen vorzubeugen, und es sollten die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene, rechtsgrundlos gezahlte oder falsch verwendete Beträge wieder einzuziehen. |
(46) |
Es ist für einen sachgerechten Abschluss des Programms für lebenslanges Lernen zu sorgen, vor allem im Hinblick auf die Fortführung von mehrjährigen Vereinbarungen für seine Abwicklung, wie z. B. die Finanzierung der technischen und administrativen Unterstützung. Ab 1. Januar 2014 sollte durch die technische und administrative Unterstützung, falls nötig, für die Abwicklung von bis Ende 2013 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen, einschließlich Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, gesorgt werden. |
(47) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich durch europäische Zusammenarbeit zu einer qualitativ hoch stehenden allgemeinen und beruflichen Bildung beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil dies multilaterale Partnerschaften, länderübergreifende Mobilität und einen gemeinschaftsweiten Informationsaustausch erfordert, und daher wegen der Art der notwendigen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(48) |
Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet. |
(49) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden — |
BESCHLIESSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL I
Das Programm für lebenslanges Lernen
Artikel 1
Festlegung des Programms für lebenslanges Lernen
(1) Mit diesem Beschluss wird ein Programm für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des lebenslangen Lernens (nachstehend „Programm für lebenslanges Lernen“ genannt) festgelegt.
(2) Das allgemeine Ziel des Programms für lebenslanges Lernen besteht darin, durch lebenslanges Lernen dazu beizutragen, dass sich die Gemeinschaft zu einer fortschrittlichen wissensbasierten Gesellschaft mit nachhaltiger wirtschaftlicher Entwicklung, mehr und besseren Arbeitsplätzen und größerem sozialen Zusammenhalt entwickelt, in der zugleich ein guter Schutz der Umwelt für künftige Generationen gewährleistet ist. Insbesondere soll das Programm den Austausch, die Zusammenarbeit und die Mobilität zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft fördern, so dass sich diese zu einer weltweiten Qualitätsreferenz entwickeln.
(3) |
|
(4) Gemäß den im Anhang festgelegten Verwaltungsbestimmungen unterstützt und ergänzt das Programm für lebenslanges Lernen Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung ihrer Verantwortung für die Inhalte der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen.
(5) Wie in Artikel 3 dargelegt, werden zur Erreichung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen vier sektorale Programme, ein Querschnittsprogramm und das Programm Jean Monnet (nachstehend kollektiv „die Einzelprogramme“ genannt) durchgeführt.
(6) Die Durchführung dieses Beschlusses beginnt am 1. Januar 2007 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 9 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
1. |
„Vorschule“ organisierte Bildungsaktivitäten, die vor Beginn der Pflichtschulzeit (Primarstufe) stattfinden; |
2. |
„Schüler“ Personen, die als Lernende an einer Schule eingeschrieben sind; |
3. |
„Schule“ alle Arten von schulischen Einrichtungen, sowohl allgemein bildende Einrichtungen (Vorschule, Grundschule, Sekundarschule) als auch berufsbildende und technische und, soweit es um Maßnahmen zur Förderung des Sprachenlernens geht, ausnahmsweise auch außerschulische Einrichtungen zur Lehrlingsausbildung; |
4. |
„Lehrkräfte/Bildungspersonal“ Personen, die von Berufs wegen direkt am Bildungsprozess in den Mitgliedstaaten beteiligt sind; |
5. |
„Ausbilder“ Personen, die von Berufs wegen direkt am Prozess der beruflichen Bildung und Ausbildung in den Mitgliedstaaten beteiligt sind; |
6. |
„Studierende“ an einer Hochschule für eine beliebige Fachrichtung eingeschriebene Personen, die ein Hochschulstudium — hierzu zählt auch das Promotionsstudium — absolvieren, um einen anerkannten akademischen Grad oder eine andere anerkannte Qualifikation der Tertiärstufe zu erwerben; |
7. |
„in beruflicher Bildung befindliche Personen“ Personen, die in einer Bildungseinrichtung, in einer Bildungsorganisation oder am Arbeitsplatz eine berufliche Ausbildung absolvieren; |
8. |
„erwachsene Lernende“ Lernende, die an der Erwachsenenbildung teilnehmen; |
9. |
„Arbeitsmarktteilnehmer“ Arbeitnehmer, Selbstständige oder Arbeitsuchende; |
10. |
„Hochschule“
|
11. |
„Gemeinsame Masterstudiengänge“ Masterstudiengänge in der Hochschulbildung,
|
12. |
„Berufsbildung“ jede Form der beruflichen Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung an technischen und berufsbildenden Schulen und der Lehre, die zum Erwerb einer Berufsqualifikation beiträgt, welche von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem diese Qualifikation erworben wird, anerkannt wird, sowie jede Form der beruflichen Weiterbildung, an der eine Person im Laufe ihres Arbeitslebens teilnimmt; |
13. |
„Erwachsenenbildung“ alle Formen des nicht berufsbezogenen Lernens im Erwachsenenalter, ob formal, nichtformal oder informell; |
14. |
„Studienbesuch“ einen kurzen Besuch in einem anderen Mitgliedstaat, um einen bestimmten Aspekt des lebenslangen Lernens zu studieren; |
15. |
„Mobilität“ einen Aufenthalt während eines bestimmten Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat, um dort zu studieren, praktische Erfahrungen zu sammeln oder einer anderen Lern- oder Lehrtätigkeit bzw. einer damit verbundenen Verwaltungstätigkeit nachzugehen, gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache; |
16. |
„Praxis-Aufenthalt“ einen Aufenthalt während eines bestimmten Zeitraums in einem Unternehmen oder einer Organisation in einem anderen Mitgliedstaat — gegebenenfalls ergänzt durch Vorbereitungs- oder Auffrischungskurse in der Sprache des Aufnahmelandes oder der Arbeitssprache — als Hilfe für Einzelpersonen, sich an die Erfordernisse des gemeinschaftsweiten Arbeitsmarkts anzupassen, bestimmte Fähigkeiten zu erwerben und im Rahmen des Erwerbs von praktischen Erfahrungen die Kenntnisse der wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen des betreffenden Landes zu verbessern; |
17. |
„unilateral“ die Beteiligung nur einer einzigen Einrichtung; |
18. |
„bilateral“ die Beteiligung von Partnern aus zwei Mitgliedstaaten; |
19. |
„multilateral“ die Beteiligung von Partnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten. Die Kommission kann Vereine und andere Vereinigungen mit Mitgliedern aus mindestens drei Mitgliedstaaten als multilateral einstufen; |
20. |
„Partnerschaft“ eine bilaterale oder multilaterale Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten, gemeinsam europäische Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens durchzuführen; |
21. |
„Netz“ einen formellen oder informellen Zusammenschluss von Akteuren aus bestimmten Bereichen, Fachgebieten oder Sektoren des lebenslangen Lernens; |
22. |
„Projekt“ eine von einem formellen oder informellen Zusammenschluss von Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen einer Kooperation gemeinsam durchgeführte Tätigkeit mit einem festgelegten Ziel; |
23. |
„Projektkoordinator“ die Organisation oder Einrichtung, die für die Umsetzung des Projekts durch den multilateralen Zusammenschluss verantwortlich ist; |
24. |
„Projektpartner“ die anderen Organisationen oder Einrichtungen, die neben dem Projektkoordinator dem multilateralen Zusammenschluss angehören; |
25. |
„Unternehmen“ eine im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmung, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, einschließlich der Sozialwirtschaft; |
26. |
„Sozialpartner“ auf nationaler Ebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten und auf Gemeinschaftsebene Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, die am sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene teilnehmen; |
27. |
„Beratung“ verschiedene Tätigkeiten wie Information, Einstufung, Orientierung und Erteilung von Ratschlägen, um Lernende, Ausbilder und anderes Personal dabei zu unterstützen, Entscheidungen in Bezug auf Bildungs- oder Berufsbildungsprogramme sowie Beschäftigungsmöglichkeiten zu treffen; |
28. |
„Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse“ Aktivitäten, die gewährleisten sollen, dass die Ergebnisse des Programms für lebenslanges Lernen und seiner Vorgängerprogramme in angemessener Weise und auf breiter Ebene anerkannt, präsentiert und angewandt werden; |
29. |
„lebenslanges Lernen“ alle Formen der allgemeinen, der beruflichen und der nicht formalen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten. |
Artikel 3
Einzelprogramme
(1) |
|
(2) |
|
(3) |
|
Artikel 4
Zugang zum Programm für lebenslanges Lernen
a) |
Schüler, Studierende, in beruflicher Bildung befindliche Personen und erwachsene Lernende; |
b) |
Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasstes Personal; |
c) |
Arbeitsmarktteilnehmer; |
d) |
Einrichtungen oder Organisationen, die im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen oder seiner Einzelprogramme Lernangebote bereitstellen; |
e) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten des lebenslangen Lernens zuständig sind; |
f) |
Unternehmen, Sozialpartner und ihre Organisationen auf allen Ebenen, einschließlich Berufsverbände und Industrie- und Handelskammern; |
g) |
Anbieter von Diensten, die Beratung und Informationen zu Aspekten des lebenslangen Lernens erteilen; |
h) |
im Bereich des lebenslangen Lernens tätige Vereinigungen, unter anderem von Studierenden, in beruflicher Bildung befindlichen Personen, Schülern, Lehrkräften, Eltern und erwachsenen Lernenden; |
i) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und sonstige Einrichtungen; |
j) |
gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen. |
Artikel 5
Maßnahmen der Gemeinschaft
(1) |
|
(2) Für Besuche zur Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen kann eine Gemeinschaftsförderung gewährt werden.
(3) Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und andere Zusammenkünfte abhalten, die der Umsetzung des Programms für lebenslanges Lernen förderlich sein können, sowie geeignete Maßnahmen zur Information, Bekanntmachung, Verbreitung und Sensibilisierung im Hinblick auf das Programm sowie zu dessen Überprüfung und Evaluierung ergreifen.
(4) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen können mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen oder direkt von der Kommission durchgeführt werden.
Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission sorgt für die effektive und effiziente Durchführung der im Programm für lebenslanges Lernen vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen.
(2) |
|
(3) |
|
Artikel 7
Teilnahme von Drittländern
(1) |
|
(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität 1 des Programms Jean Monnet steht auch Hochschulen in allen anderen Drittländern offen.
(3) Am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmende Drittländer haben die gleichen Verpflichtungen und die gleichen Aufgaben zu erfüllen wie die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss.
Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit
Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen kann die Kommission entsprechend Artikel 9 mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammenarbeiten.
KAPITEL II
Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen
Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen
(1) |
|
(2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 nicht genannten Aspekte erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 10
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht durch Personen vertreten werden, die in einer nationalen Agentur gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b beschäftigt sind oder die Verantwortung für die Arbeit einer solchen Agentur tragen.
Artikel 11
Sozialpartner
(1) Wird der Ausschuss zu Fragen der Anwendung dieses Beschlusses gehört, die mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Verbindung stehen, so können Vertreter der Sozialpartner, die die Kommission aufgrund von Vorschlägen der europäischen Sozialpartner ernennt, als Beobachter an den Arbeiten des Ausschusses teilnehmen.
Die Zahl dieser Beobachter entspricht der Zahl der Vertreter der Mitgliedstaaten.
(2) Die Beobachter können verlangen, dass ihr Standpunkt in die Sitzungsprotokolle des Ausschusses aufgenommen wird.
Artikel 12
Bereichsübergreifende Fragen
a) |
die Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Multikulturalismus innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus, Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen; |
b) |
die Berücksichtigung von Lernenden mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere durch Vorkehrungen zur Förderung ihrer Integration in reguläre Bildungs- und Berufsbildungsgänge; |
c) |
die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und die Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. |
Artikel 13
Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politikbereichen
(1) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit dem Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere denjenigen in den Bereichen Kultur, Medien, Jugend, Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Anerkennung von Qualifikationen, Unternehmen, Umwelt, IKT, und mit dem Statistischen Programm der Gemeinschaft.
Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine effiziente Verknüpfung des Programms für lebenslanges Lernen mit anderen Programmen und Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die im Rahmen der Heranführungsinstrumente der Gemeinschaft und der sonstigen Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
(2) Die Kommission hält den Ausschuss regelmäßig über andere relevante Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des lebenslangen Lernens — einschließlich der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen — auf dem Laufenden.
(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen des Programms für lebenslanges Lernen berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die in den integrierten beschäftigungspolitischen Leitlinien festgelegten Prioritäten, die der Rat im Rahmen der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung verabschiedet hat.
(4) Gemeinsam mit den europäischen Sozialpartnern bemüht sich die Kommission um eine angemessene Koordinierung zwischen dem Programm für lebenslanges Lernen und dem sozialen Dialog auf Gemeinschaftsebene, einschließlich in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen.
(5) Im Rahmen der Durchführung des Programms für lebenslanges Lernen sorgt die Kommission, soweit dies sinnvoll ist, für die Unterstützung durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) in Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (17). Gegebenenfalls kann die Kommission auch für die Unterstützung durch die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) im Rahmen des Mandats der Stiftung und im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates (18) sorgen.
(6) Die Kommission unterrichtet den Beratenden Ausschuss für Berufsbildung regelmäßig über relevante Fortschritte im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
KAPITEL III
Finanzvorschriften — Evaluierung
Artikel 14
Finanzierung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses für eine Laufzeit von 7 Jahren ab dem 1. Januar 2007 beträgt 6 970 000 000 EUR. Im Rahmen dieser Ausstattung dürfen die Zuteilungen für die Programme Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig nicht unter den in Abschnitt B Nummer 11 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen. Diese Zuteilungen können von der Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 10 Absatz 2 Bezug genommen wird, geändert werden.
(2) Bis zu 1 % der Haushaltsmittel des Programms für lebenslanges Lernen kann dafür verwendet werden, die Beteiligung von Partnern aus Drittländern, die nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 an dem Programm teilnehmen, an im Rahmen des Programms organisierten Partnerschaften, Projekten und Netzen zu unterstützen.
(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die jährlichen Mittel innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen.
Artikel 15
Überprüfung und Evaluierung
(1) Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Überprüfungen und Evaluierungen des Programms für lebenslanges Lernen anhand seiner Ziele vor.
(2) Die Kommission veranlasst regelmäßig externe Evaluierungen des Programms für lebenslanges Lernen durch unabhängige Stellen und veröffentlicht regelmäßig Statistiken, um die Fortschritte zu überwachen.
(3) Die Ergebnisse der Überprüfung und Evaluierung des Programms für lebenslanges Lernen und der vorangegangenen Generation von Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sind bei der Durchführung des Programms zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeweils bis zum 30. Juni 2010 und 30. Juni 2015 Berichte über die Durchführung und die Wirkung des Programms für lebenslanges Lernen.
(5) |
|
TITEL II
DIE EINZELPROGRAMME
KAPITEL I
Das Programm Comenius
Artikel 16
Zugang zum Programm Comenius
a) |
Schüler an Schulen bis einschließlich Sekundarbereich II; |
b) |
Schulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten; |
c) |
Lehrkräfte und sonstiges Personal dieser Schulen; |
d) |
Vereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen, nichtstaatliche Organisationen und Vertreter der an der Schulbildung beteiligten Akteure; |
e) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von Bildung zuständig sind; |
f) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
g) |
Hochschulen; |
h) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens. |
Artikel 17
Ziele des Programms Comenius
(1) |
|
(2) |
|
Artikel 18
Maßnahmen des Programms Comenius
(1) |
|
(2) Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 19
Haushaltsmittel des Programms Comenius
Mindestens 80 % der für das Programm Comenius vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a sowie für die Förderung von Comenius-Partnerschaften gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt.
KAPITEL II
Das Programm Erasmus
Artikel 20
Zugang zum Programm Erasmus
a) |
Studierende und in beruflicher Bildung befindliche Personen, die einen allgemeinen oder beruflichen Bildungsgang der Tertiärstufe absolvieren; |
b) |
Hochschulen gemäß den Angaben der Mitgliedstaaten; |
c) |
Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges Personal dieser Hochschulen; |
d) |
Vereinigungen und Vertreter der an der Hochschulbildung beteiligten Akteure einschließlich relevanter Vereinigungen von Studierenden, Hochschulen und Lehrkräften/Ausbildern; |
e) |
Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens; |
f) |
öffentliche und private Stellen, einschließlich gemeinnütziger Einrichtungen und nichtstaatlicher Organisationen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von allgemeiner bzw. beruflicher Bildung zuständig sind; |
g) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
h) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens. |
Artikel 21
Ziele des Programms Erasmus
(1) |
|
(2) |
|
Artikel 22
Maßnahmen des Programms Erasmus
(1) |
|
a) |
Studierende an Hochschulen, die zumindest im zweiten Studienjahr eingeschrieben sind und die im Rahmen der Mobilitätsaktion des Programms Erasmus einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, unabhängig davon, ob sie aus Mitteln des genannten Programms finanziell unterstützt werden oder nicht, wobei solche Studienaufenthalte gemäß einer interinstitutionellen Vereinbarung zwischen der entsendenden und der aufnehmenden Einrichtung voll anerkannt werden und die aufnehmende Einrichtung für diese Studierenden keine Studiengebühren erhebt; |
b) |
Studierende, die im Rahmen der Mobilität für einen Gemeinsamen Masterstudiengang eingeschrieben sind; |
c) |
Studierende an Hochschulen, die Praxis-Aufenthalte absolvieren. |
(3) Die praktischen Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 23
Haushaltsmittel des Programms Erasmus
Mindestens 80 % der für das Programm Erasmus vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung der Mobilität gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.
KAPITEL III
Das Programm Leonardo da Vinci
Artikel 24
Zugang zum Programm Leonardo da Vinci
a) |
Personen, die an beruflichen Bildungsgängen jeglicher Art mit Ausnahme von Bildungsgängen der Tertiärstufe teilnehmen; |
b) |
Arbeitsmarktteilnehmer; |
c) |
Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote in den vom Programm Leonardo da Vinci abgedeckten Bereichen bereitstellen; |
d) |
Lehrkräfte, Ausbilder und sonstiges Personal dieser Einrichtungen oder Organisationen; |
e) |
Vereinigungen und Vertreter der an der beruflichen Bildung beteiligten Akteure einschließlich Vereinigungen von in beruflicher Bildung befindlichen Personen, von Eltern und von Lehrkräften; |
f) |
Unternehmen, Sozialpartner und andere Vertreter des Arbeitslebens einschließlich Handelskammern und anderen Berufsverbänden; |
g) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens; |
h) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung zuständig sind; |
i) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
j) |
Hochschulen; |
k) |
gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen. |
Artikel 25
Ziele des Programms Leonardo da Vinci
(1) |
|
(2) |
|
Artikel 26
Maßnahmen des Programms Leonardo da Vinci
(1) |
|
(2) Die praktischen Einzelheiten dieser Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 27
Haushaltsmittel des Programms Leonardo da Vinci
Mindestens 60 % der für das Programm Leonardo da Vinci vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung von Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.
KAPITEL IV
Das Programm Grundtvig
Artikel 28
Zugang zum Programm Grundtvig
a) |
Lernende in der Erwachsenenbildung; |
b) |
Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote in der Erwachsenenbildung bereitstellen; |
c) |
Lehrkräfte und anderes Personal dieser Einrichtungen oder Organisationen; |
d) |
Einrichtungen, die an der Erstausbildung oder Weiterbildung des im Bereich der Erwachsenenbildung tätigen Personals beteiligt sind; |
e) |
Vereinigungen und Vertreter der an der Erwachsenenbildung beteiligten Akteure, einschließlich Vereinigungen von Lernenden und Lehrkräften; |
f) |
Anbieter von Beratungs- und Informationsdiensten zu Aspekten des lebenslangen Lernens; |
g) |
Personen und Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Systeme und politische Strategien zu Aspekten der Erwachsenenbildung zuständig sind; |
h) |
mit Aspekten des lebenslangen Lernens befasste Forschungszentren und -einrichtungen; |
i) |
Unternehmen; |
j) |
gemeinnützige Organisationen, ehrenamtlich tätige Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen; |
k) |
Hochschulen. |
Artikel 29
Ziele des Programms Grundtvig
(1) |
|
(2) |
|
Artikel 30
Maßnahmen des Programms Grundtvig
(1) |
|
(2) Die praktischen Einzelheiten dieser Maßnahmen werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 31
Haushaltsmittel des Programms Grundtvig
Mindestens 55 % der für das Programm Grundtvig vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die Förderung von Mobilität und Partnerschaften gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b bestimmt.
KAPITEL V
Das Querschnittsprogramm
Artikel 32
Ziele des Querschnittsprogramms
(1) |
|
(2) |
|
Artikel 33
Maßnahmen des Querschnittsprogramms
(1) |
|
(2) |
|
(3) |
|
(4) |
|
KAPITEL VI
Das Programm Jean Monnet
Artikel 34
Zugang zum Programm Jean Monnet
a) |
Studierende und Forscher, die sich im Rahmen der Hochschulbildung jeglicher Art innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit der europäischen Integration befassen; |
b) |
in ihren jeweiligen Ländern anerkannte Hochschulen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft; |
c) |
Lehrkräfte und anderes Personal dieser Hochschulen; |
d) |
Vereinigungen und Vertreter der an der allgemeinen und beruflichen Bildung innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft beteiligten Akteure; |
e) |
öffentliche und private Stellen, die auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für die Organisation und das Angebot von allgemeiner bzw. beruflicher Bildung zuständig sind; |
f) |
Forschungszentren und -einrichtungen, die innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft mit Aspekten der europäischen Integration befasst sind. |
Artikel 35
Ziele des Programms Jean Monnet
(1) |
|
(2) |
|
Artikel 36
Maßnahmen des Programms Jean Monnet
(1) |
|
(2) |
|
(3) Im Rahmen der Schwerpunktaktivität gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c können europäischen Einrichtungen oder Vereinigungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g zur Übernahme bestimmter Betriebs- und Verwaltungskosten gewährt werden.
(4) Die Zuschüsse können im Rahmen einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung mit der Kommission jährlich oder auf der Grundlage von Verlängerungen gewährt werden.
Artikel 37
Haushaltsmittel des Programms Jean Monnet
Mindestens 16 % der für das Programm Jean Monnet vorgesehenen Haushaltsmittelzuteilung sind für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannte Schwerpunktaktivität, mindestens 65 % für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannte Schwerpunktaktivität und mindestens 19 % für die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannte Schwerpunktaktivität bestimmt.
TITEL III
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38
Übergangsbestimmung
(1) Die Maßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, des Beschlusses Nr. 791/2004/EG oder der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG angelaufen sind, werden nach Maßgabe dieser Rechtsakte abgewickelt; allerdings werden die in den genannten Rechtsakten vorgesehenen Ausschüsse durch den Ausschuss nach Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
(2) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß dem Beschluss 1999/382/EG, dem Beschluss Nr. 253/2000/EG, der Entscheidung Nr. 2318/2003/EG, dem Beschluss Nr. 791/2004/EG und der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG für das Programm für lebenslanges Lernen bereitgestellt werden.
Artikel 39
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Straßburg am 15. November 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. LEHTOMÄKI
(1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 134.
(2) ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 59.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Juli 2006 (ABl. C 251 E vom 17.10.2006, S. 37), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).
(5) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004.
(6) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9.
(7) ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31.
(8) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(9) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.
(10) ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.
(11) ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.
(12) ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 103.
(13) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(14) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).
(15) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(16) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(17) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(18) ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.
ANHANG
VERWALTUNG UND FINANZIERUNG
A. Verwaltung
Für die Einreichung von Vorschlägen und die Auswahl von Maßnahmen im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen werden folgende Verfahren angewandt:
1. Abwicklung über nationale Agenturen („NA-Verfahren“)
1.1. |
Verfahren 1 Die folgenden Arten von Maßnahmen, für die die zuständigen nationalen Agenturen (NA) die Auswahlentscheidungen treffen, werden nach dem „NA-Verfahren 1“ verwaltet:
Die diese Arten von Maßnahmen betreffenden Fördermittelanträge sind bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu benennenden nationalen Agenturen einzureichen. Diese nehmen die Auswahl vor und vergeben die Fördermittel gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien an die ausgewählten Antragsteller. Die nationalen Agenturen zahlen die Fördermittel an die Empfänger aus ihrem Mitgliedstaat aus. Jeder Partner einer bilateralen oder multilateralen Partnerschaft erhält die Fördermittel direkt von der nationalen Agentur seines Landes. |
1.2. |
Verfahren 2 Die folgende Art von Maßnahmen, für die die Kommission die Auswahlentscheidungen trifft, bei der die zuständigen nationalen Agenturen jedoch für die Evaluierung und die vertragliche Abwicklung zuständig sind, wird nach dem „NA-Verfahren 2“ verwaltet:
Die diese Art von Maßnahmen betreffenden Fördermittelanträge sind bei der für den Projektkoordinator zuständigen nationalen Agentur einzureichen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vom Mitgliedstaat zu benennen ist. Die nationale Agentur des Mitgliedstaats des Projektkoordinators bewertet die Anträge und legt der Kommission eine Liste der Anträge vor, die sie zur Annahme vorschlägt. Die Kommission entscheidet über die Vorschlagsliste, und die nationale Agentur vergibt anschließend die entsprechenden Fördermittel gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien an die ausgewählten Antragsteller. Bevor die nationale Agentur des Landes, von dem aus ein Projekt koordiniert wird, der Kommission die Vorschlagsliste vorlegt, setzt sie sich mit den nationalen Agenturen in den Ländern aller anderen Projektpartner in Verbindung. Die nationale Agentur zahlt die Fördermittel an die in ihrem Mitgliedstaat ansässigen Koordinatoren der ausgewählten Projekte aus, die wiederum für die Weitergabe der Mittel an die anderen Projektpartner zuständig sind. |
2. Abwicklung durch die Kommission („Kommissionsverfahren“)
a) |
unilaterale und nationale Projekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Ausnahme derjenigen, die auf der Grundlage von Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a finanziert werden; |
b) |
multilaterale Projekte und Netze gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e; |
c) |
Beobachtung und Analyse der Politik und der Systeme im Bereich des lebenslangen Lernens, Erstellung von Vergleichsmaterial (u. a. Erhebungen, Statistiken, Analysen und Indikatoren) sowie Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und der Anerkennung von Qualifikationen und erworbenen Kenntnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; |
d) |
Betriebskostenzuschüsse gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g; |
e) |
weitere Initiativen zur Förderung der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h („flankierende Maßnahmen“). |
Anträge auf Fördermittel im Rahmen dieser Arten von Maßnahmen sind an die Kommission zu richten, die gemäß den nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c festzulegenden allgemeinen Leitlinien die Projektauswahl vornimmt und die Fördermittel an die ausgewählten Antragsteller vergibt.
B. Finanzierung
Die Kommission sorgt dafür, dass die von den Empfängern von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen zu erfüllenden finanziellen und administrativen Auflagen in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Fördermittel stehen. Die Kommission achtet insbesondere darauf, dass die Finanzvorschriften und die Vorgaben für die Antragstellung und die Berichterstattung bei Fördermitteln für die Mobilität von Einzelpersonen und für Partnerschaften möglichst benutzerfreundlich und unkompliziert bleiben, so dass der Zugang für benachteiligte Personen bzw. Einrichtungen und Organisationen, die mit solchen Personen arbeiten, nicht eingeschränkt wird.
— |
Vertragsparteien, |
— |
Laufzeit des Vertrags, die dem Zeitraum entspricht, während dessen die Kosten förderfähig sind, |
— |
Höchstbetrag der Bewilligung, |
— |
Kurzbeschreibung der betreffenden Aktion und |
— |
Vorschriften für die Berichterstattung und die Rechnungsprüfung. |
Die Kriterien sollen es den NA außerdem ermöglichen, vorzusehen, dass die Empfänger die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen erbringen können. Diese Sachleistungen müssen faktuell überprüfbar sein, nicht hingegen in Bezug auf ihren finanziellen Gegenwert überprüft werden.
1. Im NA-Verfahren verwaltete Arten von Maßnahmen
1.1. |
Die Gemeinschaftsmittel zur finanziellen Förderung im Rahmen der gemäß Abschnitt A Nummer 1.1 im NA-Verfahren zu verwaltenden Arten von Maßnahmen werden nach von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Formeln unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt; in diese Formeln können beispielsweise folgende Elemente einbezogen werden:
|
1.2. |
Diese Formeln sollten gegenüber den verschiedenen Bildungs- und Ausbildungssystemen der Mitgliedstaaten möglichst neutral sein. |
1.3. |
Die auf diese Weise zugewiesenen Gemeinschaftsmittel werden von den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen nationalen Agenturen verwaltet. |
1.4. |
Die Kommission ergreift gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um eine ausgewogene Beteiligung auf gemeinschaftlicher, nationaler und erforderlichenfalls regionaler Ebene sowie gegebenenfalls eine ausgewogene Beteiligung der verschiedenen Fachrichtungen zu fördern. Für solche Maßnahmen können höchstens 5 % der für die jeweilige Art von Maßnahmen vorgesehenen jährlichen Haushaltsmittelzuteilungen aufgewendet werden. |
2. Benennung von Empfängern
Die in Artikel 36 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Einrichtungen werden hiermit in Übereinstimmung mit Artikel 168 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Empfänger von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen benannt.
Die nationalen Stellen, aus denen sich die Netze NARIC, Eurydice und Euroguidance zusammensetzen, sowie die nationalen Unterstützungsdienste für die Aktion eTwinning und die nationalen Europass-Agenturen dienen im Einklang mit Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sowie Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 als Instrumente zur Umsetzung des Programms auf nationaler Ebene.
3. Arten von Empfängern
In Übereinstimmung mit Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Fördermittel juristischen oder natürlichen Personen gewährt werden. Bei natürlichen Personen können diese Fördermittel in Form von Stipendien ausgezahlt werden.
4. Pauschalzuschüsse, Stückkostensätze und Preise
Bei Maßnahmen gemäß Artikel 5 können Pauschalzuschüsse und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.
Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Zuschuss gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.
Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen durchgeführte Maßnahmen vorsehen.
5. Auftragsvergabe
Verlangt die Durchführung der im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen geförderten Maßnahmen, dass der Empfänger Auftragsvergabeverfahren zur Anwendung bringt, so gelten die in Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 genannten Verfahren für Aufträge von geringem Wert.
6. Partnerschaftsvereinbarungen
Wenn im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen Maßnahmen über Partnerschaftszuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von vier Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.
7. Öffentliche Einrichtungen oder Organisationen, die Lernangebote bereitstellen
Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Schulen und Hochschulen und allen Lernangebote bereitstellenden Einrichtungen oder Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, professionellen und administrativen Fähigkeiten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen durchzuführen; es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Anforderungen an die Rechnungsprüfung befreit werden.
8. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen
Auf im Rahmen dieses Programms vergebene Betriebskostenzuschüsse an Einrichtungen, die gemäß der Definition von Artikel 162 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, wird im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 bei wiederholter Gewährung nicht der Degressivitätsgrundsatz angewandt.
9. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.
10. Teilnahme von Partnern aus Drittländern
Partner aus Drittländern können nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 2 und nach dem Ermessen der Kommission bzw. der betreffenden nationalen Agentur an multilateralen Projekten, Netzen und Partnerschaften teilnehmen. Die Entscheidung über eine Förderung solcher Partner richtet sich danach, inwieweit von ihrer Teilnahme an dem Projekt, dem Netz oder der Partnerschaft ein Mehrwert auf europäischer Ebene zu erwarten ist.
11. Mindesthöhe der Haushaltsmittelzuteilungen
|
Comenius 13 %, |
|
Erasmus 40 %, |
|
Leonardo da Vinci 25 %, |
|
Grundtvig 4 %. |
12. Nationale Agenturen
Die Gemeinschaft vergibt Fördermittel zur Unterstützung der Arbeit der nationalen Agenturen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b von den Mitgliedstaaten zu schaffen oder zu benennen sind.
Nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 kann in Drittländern, die auf Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen, die Funktion der nationalen Agentur innerstaatlichen öffentlichen Einrichtungen oder privatrechtlichen Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, übertragen werden, wenn diese den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes unterliegen.
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden die Nachweis- und Berichterstattungsanforderungen auf das angemessene erforderliche Mindestmaß beschränkt.
13. Technische Unterstützung
Aus der Finanzausstattung des Programms für lebenslanges Lernen können auch Ausgaben finanziert werden, die im Rahmen von vorbereitenden Maßnahmen, Audits sowie der Überprüfung, Kontrolle und Evaluierung anfallen, sofern diese Ausgaben für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele notwendig sind. Dies kann insbesondere Folgendes umfassen: Ausgaben für Studien, Zusammenkünfte, Informationsmaßnahmen und Veröffentlichungen, Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben für die technische und administrative Unterstützung, die die Kommission gegebenenfalls zur Durchführung des Programms in Anspruch nehmen muss.
14. Betrugsbekämpfung
Die in Anwendung von Artikel 9 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten ausdrücklich Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen befugten Vertreter der Kommission), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Audits durch den Europäischen Rechnungshof, erforderlichenfalls auch vor Ort. Solche Kontrollen können bei den nationalen Agenturen sowie erforderlichenfalls auch bei den Empfängern von Finanzhilfen durchgeführt werden.
Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die Ausgaben, die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigt wurden, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, fünf Jahre ab der Schlusszahlung zur Verfügung der Kommission. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.
Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.
Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.
Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.
Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) vorzunehmen.
Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.