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Document 02017R0583-20230605
Commission Delegated Regulation (EU) 2017/583 of 14 July 2016 supplementing Regulation (EU) No 600/2014 of the European Parliament and of the Council on markets in financial instruments with regard to regulatory technical standards on transparency requirements for trading venues and investment firms in respect of bonds, structured finance products, emission allowances and derivatives (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02017R0583 — DE — 05.06.2023 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 229) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/529 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2020 |
L 106 |
47 |
26.3.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/629 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2022 |
L 115I |
1 |
13.4.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/945 DER KOMMISSION vom 17. Januar 2023 |
L 131 |
17 |
16.5.2023 |
Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/583 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Transaktionspaket“ entweder
ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang („Exchange for Physical“ oder „EFP“) oder
ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und
das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird;
bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst;
bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt;
„Preisanfrage-Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht:
eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben;
die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar;
das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen.
„Sprachbasiertes Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.
KAPITEL II
VORHANDELSTRANSPARENZ FÜR REGULIERTE MÄRKTE, MULTILATERALE HANDELSSYSTEME UND ORGANISIERTE HANDELSSYSTEME
Artikel 2
Vorhandelstransparenzpflichten
(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.
Artikel 3
Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.
Artikel 4
Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der:
zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden;
keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat;
dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.
Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten:
im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10 000 EUR;
für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.
Artikel 5
Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die den gemäß Absatz 1 bestimmten für das Finanzinstrument typischen Umfang übersteigt und die kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen:
den bestmöglichen Kurs;
den einfachen Durchschnittskurs;
den ausgehend vom Volumen, dem Kurs, dem Zeitpunkt oder der Anzahl von verbindlichen Interessenbekundungen gewichteten Kurs.
Artikel 6
Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht
(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.
KAPITEL III
NACHHANDELSTRANSPARENZ FÜR HANDELSPLÄTZE UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE AUSSERHALB EINES HANDELSPLATZES HANDELN
Artikel 7
Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen:
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
Die Nachhandelsinformationen werden soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung gestellt und in jedem Fall:
für die ersten drei Jahre der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 innerhalb von 15 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts;
danach innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts.
Artikel 8
Spätere Veröffentlichung von Geschäften
(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf;
das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird;
das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den für das Instrument typischen Umfang, wie in Artikel 10 bestimmt;
das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt:
ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht;
ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen;
das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den für das Instrument typischen Umfang im Sinne von Artikel 10.
Artikel 9
Geschäfte mit großem Volumen
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Artikel 10
Für das Finanzinstrument typischer Umfang
(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft übersteigt dann den für das Finanzinstrument typischen Umfang, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Artikel 11
Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden
(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes:
ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8:
alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens;
Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen.
ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen;
in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbefristeten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung:
in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Optionen nicht in Folge zu nutzen, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Veröffentlichung aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit;
in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die Optionen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Folge in Anspruch zu nehmen, erfolgt — in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 — die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte, die in derselben Kalenderwoche getätigt wurden, in einer aggregierten Form am Dienstag nach Ablauf des verlängerten Aufschubs von vier Wochen ab dem letzten Tag der Kalenderwoche vor 9.00 Uhr Ortszeit.
Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:
den gewichteten Durchschnittspreis;
das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
die Gesamtzahl der Geschäfte.
Artikel 12
Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Pflicht zur Offenlegung des Volumens und des Preises von Geschäften und des Zeitpunkts ihres Abschlusses, wie in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgegeben, gilt nicht für Folgendes:
Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/590 ( 2 ) aufgeführt sind;
Geschäfte, die von einer Verwaltungsgesellschaft, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) definiert, oder dem Verwalter eines alternativen Investmentfonds gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) getätigt werden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird und bei denen eine Wertpapierfirma am Geschäft beteiligt ist;
„Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsverarbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;
Übertragungen von Finanzinstrumenten, wie eine Sicherheit in bilateralen Geschäften oder im Kontext einer zentralen Gegenparteimarge (CCP) oder Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Default-Management-Prozesses einer CCP.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE VORHANDELS- UND NACHHANDELSTRANSPARENZ
Artikel 13
Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen
(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt:
Statische Bestimmung der Liquidität für:
die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert;
die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert;
die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionszertifikatderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert.
Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für:
alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.1 definiert und in Artikel 17 Absatz 1 näher ausgeführt;
die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.4 definiert;
die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert;
die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;
die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert;
die Anlageklasse der Emissionszertifikate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 12.1 definiert;
die Anlageklasse der Emissionszertifikatderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert.
Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für:
die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert;
die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert.
Periodische Bewertung, basierend auf zwei Test-Methoden für strukturierte Finanzprodukte, wie in Anhang III Tabelle 3.1 definiert.
Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt:
Der Schwellenwert für:
die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;
die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;
jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;
jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;
jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;
jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;
Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend den Handelsperzentil liegt, wie weiter in Artikel 17 Absatz 3 angegeben, und der Schwellenwert für:
alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;
jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert;
jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;
jedes strukturierte Finanzprodukt, für das ein liquider Markt besteht, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.
Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt:
Der Schwellenwert für:
die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert;
die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert;
jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert;
jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert;
jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert;
jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert;
jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert;
der Handelsumfang, der den Prozentsatz der Geschäfte bestimmt, die den Handelsperzentilen für jeden Anlagentyp außer ETC und ETN entsprechen, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert;
der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen;
der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für:
jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert;
jedes strukturierte Finanzprodukt mit liquidem Markt, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.
In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2017/590 und (EU) Nr. 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind:
die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht;
das Volumen, das im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang groß ist, und den für das Instrument typischen Umfang gemäß den Absätzen 2 und 3.
Die in Unterabsatz 1 genannten Daten werden im Einklang mit Anhang V erhoben.
Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1 000 ist, wobei die folgenden Schwellenwerte Anwendung finden:
100 000 EUR für alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN;
die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a definierten Schwellenwerte für alle Finanzinstrumente, die nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen.
Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionszertifikatderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten:
100 000 , sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist;
500 000 , sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist;
5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist;
25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.
Artikel 14
Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt:
das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist;
das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde.
das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.
Artikel 15
Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet
(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht:
Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden;
Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden;
Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.
Artikel 16
Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten
(Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 17
Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen
Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn
das Emissionsvolumen in den Phasen S1 und S2 bei über 1 000 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt;
das Emissionsvolumen in den Phasen S3 und S4 bei über 500 000 000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt.
Zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs für die Zwecke von Artikel 5 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii bis iv genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).
Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
die Entwicklung der Handelsvolumina von Nichteigenkapitalinstrumenten, die unter die Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen;
die Auswirkungen der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs verwendet werden, auf die Liquiditätsanbieter und
sonstige sachdienliche Faktoren.
Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften“ für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird:
S2 (10 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
S3 (7 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und
S4 (2 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.
Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen:
S2 (40. Perzentil) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
S3 (50. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und
S4 (60. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.
Artikel 18
Übergangsbestimmungen
Für die Zwecke des Absatzes 1
basieren die Berechnungen auf einem sechsmonatigen Bezugszeitraum, der 18 Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
werden die Ergebnisse der Berechnungen, die in der ersten Veröffentlichung enthalten sind, solange verwendet, bis die ersten regulären Berechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 17 anwendbar sind.
Artikel 19
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Beschreibung des Systemtyps und der diesbezüglich gemäß Artikel 2 zu veröffentlichenden Informationen
Gemäß Artikel 2 zu veröffentlichende Informationen
Systemtyp |
Beschreibung des Systems |
Offenzulegende Informationen |
Orderbuch-Handelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion |
Ein System, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt. |
Für jedes Finanzinstrument die aggregierte Zahl der Order und das Volumen, die sie auf jedem Kursniveau vertreten, zumindest für die fünf besten Geld- und Briefkurse |
►C1 Quotierungsgetriebenes Handelssystem ◄ |
Ein System, bei dem die Geschäfte auf der Grundlage verbindlicher Kursofferten abgeschlossen werden, die den Teilnehmern kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden, was die Market-Maker dazu anhält, ständig Kursofferten in einer Größenordnung zu halten, die das Erfordernis für Mitglieder und Teilnehmer, in einer kommerziellen Größenordnung zu handeln, mit den Risiken für die Market-Maker selbst in Einklang bringt. |
Für jedes Finanzinstrument die beste Geld- und Briefnennung je nach Preis jedes Market-Makers für diese Aktie zusammen mit den mit diesen Preisen einhergehenden Volumina. Diese veröffentlichten Kurse müssen verbindliche Angebote für den Kauf oder Verkauf der Finanzinstrumente sein und den Preis und das Volumen der Finanzinstrumente umfassen, das die registrierten Market-Maker zu kaufen bzw. zu verkaufen bereit sind. Im Falle außergewöhnlicher Marktbedingungen können jedoch befristet indikative oder einseitige Preise gestattet werden. |
Handelssystem basierend auf periodischen Auktionen |
Ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt. |
Der Preis, zu dem dieses Handelssystem am besten seinem Handelsalgorithmus genügen würde, sowie das Volumen, das potenziell zu diesem Preis ausführbar wäre. |
Preisanfrage-Handelssystem |
Ein Handelssystem, bei dem eine Kursofferte oder Kursofferten als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben werden. Die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar. Das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen. |
Die Kursanfragen und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. Alle Kursanfragen, die als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage vorgelegt werden, können gleichzeitig, aber nicht später als zum Zeitpunkt, zu dem sie ausführbar werden, veröffentlicht werden. |
Sprachbasiertes Handelssystem |
Ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden. |
Die Kauf- und Verkaufsofferten und die einhergehenden Volumina für ein Mitglied oder einen Teilnehmer, die — sofern sie angenommen werden — zu einem Geschäft gemäß den Regeln des Systems führen würden. |
Handelssystem, das nicht unter die obigen fünf Rubriken fällt |
Ein hybrides System, das unter zwei oder mehr der fünf obigen Rubriken fällt oder bei dem der Preisbildungsprozess anders geartet ist als bei den Systemtypen in den fünf obigen Rubriken. |
Angemessene Informationen hinsichtlich des Orderniveaus oder der Kursofferten und des Handelsinteresses, insbesondere die fünf besten Geld- und Briefkursniveaus und/oder die Kursofferten auf Angebots- und Nachfrageseite jedes Market-Makers, wenn die Merkmale des Preisbildungsprozesses es erlauben. |
ANHANG II
Zu veröffentlichende Einzelheiten der Geschäfte
Tabelle 1
Symbole für Tabelle 2
SYMBOL |
DATENTYP |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
{DATE_TIME_FORMAT} |
Datums- und Zeitformat gemäß ISO 8601 |
Datum und Zeit in folgendem Format: JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.ffffffZ. Dabei ist: — „JJJJ“: Jahr — „MM“: Monat — „TT“: Tag — „T“ — bedeutet, dass der Buchstabe „T“ zu verwenden ist — „hh“: Stunde — „mm“: Minute — „ss.ffffff“ Sekunde und dezimale Bruchteile einer Sekunde — Z: Zeitzone UTC (koordinierte Weltzeit) Datum und Uhrzeit sind in UTC anzugeben. |
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte: — Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt) — Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt. Sofern anwendbar werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
Tabelle 2
Liste der Einzelheiten zu Zwecken der Nachhandelstransparenz
Einzelheiten |
Finanzinstrumente |
Beschreibung/zu veröffentlichende Einzelheiten |
Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung |
Gemäß Tabelle 1 auszufüllen |
Handelsdatum und -zeit |
Für alle Finanzinstrumente |
Datum und Uhrzeit, zu denen das Geschäft ausgeführt wurde Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (1). Für nicht an einem Handelsplatz ausgeführte Geschäfte entsprechen das Datum und die Zeit denjenigen, zu denen die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen (in den Feldern 31, 34 und 40 gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2017/590, Kennzeichen des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Code des zugrunde liegenden Instruments, sofern anwendbar. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben. Geht das Geschäft auf einen Auftrag zurück, der von der ausführenden Wertpapierfirma im Namen eines Kunden an einen Dritten übermittelt wird und wurden die in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten, gilt das Datum und die Uhrzeit des Geschäfts und nicht die Uhrzeit der Orderübermittlung. |
Geregelter Markt (RM), multilaterales Handelssystem (MTF), organisiertes Handelssystem (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP) |
{DATE_TIME_FORMAT} |
Kenn Ziffer des Instruments |
Für alle Finanzinstrumente |
Kennziffer zur Identifizierung des Finanzinstruments |
RM, MTF, OTF APA CTP |
„ISIN“ = ISIN-Code, soweit ISIN anwendbar ist „OTHR“ = sonstige Kennzeichen |
Kennung des Instruments |
Für alle Finanzinstrumente |
Code zur Identifizierung des Finanzinstruments |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{ISIN} Sofern die Kennziffer des Instruments kein ISIN-Code ist, ein Kennzeichen, das das Derivat ausgehend von den Feldern 3 bis 5, 7, 8 und 12 bis 42 identifiziert, wie aus Anhang IV und den Feldern 13 und 24 bis 48 hervorgeht, wie im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 angegeben, und die Gruppierung der Derivate gemäß Anhang III. |
Preis |
Für alle Finanzinstrumente |
Gehandelter Preis des Geschäfts ausgenommen gegebenenfalls Provisionen und Stückzinsen Im Falle eines Optionskontrakts ist dies die Prämie des Derivatvertrags pro zugrunde liegendem Instrument oder Indexpunkt. Im Falle von Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Instruments. Für Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Coupon in Basispunkten. Wird der Kurs in einem Geldwert angegeben, ist die Hauptwährungseinheit angegeben. Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, sondern „in der Schwebe“ ist, sollte der Wert „PNDG“ angegeben werden. Wenn kein Preis zutrifft, ist das Feld nicht auszufüllen. Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld „Menge“ genannten Wert übereinstimmen. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{DECIMAL-18/13} wenn der Preis als Geldwert angegeben wird {DECIMAL-11/10} wenn der Preis als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird „PNDG“ wenn der Preis nicht verfügbar ist {DECIMAL-18/17} wenn der Preis als Basispunkte angegeben wird |
Ausführungsplatz |
Für alle Finanzinstrumente |
Die Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft getätigt wurde. Das ISO 10383-Segment MIC ist für Geschäfte zu verwenden, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden. Sofern das MIC-Segment nicht existiert, „Operating MIC“ verwenden. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „MIC“ oder „XOFF“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument nicht auf einem Handelsplatz oder durch einen systematischen Internalisierer oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wird. Für ein zum Handel zugelassenes oder auf einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument „SINT“ verwenden, sofern das Geschäft in Bezug auf das Finanzinstrument durch einen systematischen Internalisierer ausgeführt wird. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{MIC} — Handelsplätze „SINT“ — systematische Internalisierer |
Preisangabe |
Für alle Finanzinstrumente |
Angabe, ob der Preis als Geldwert, als Prozentsatz oder Rendite angegeben wird |
RM, MTF, OTF APA CTP |
„MONE“ — Geldwert „PERC“ — Prozentsatz „YIEL“ — Rendite „BAPO“ — Basispunkte |
Währung für die Preisfestsetzung |
Für alle Finanzinstrumente |
Währung, in der der Preis angegeben ist (sofern der Preis als Geldwert angegeben ist) |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{CURRENCYCODE_3} |
Angabe der Menge in der Maßeinheit |
►C1 Für Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. ◄ |
Angabe der Maßeinheit, in der die Menge in der Maßeinheit angegeben ist |
RM, MTF, OTF APA CTP |
„TOCD“ — Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente oder {ALPHANUM-25} auf andere Weise |
Menge in Maßeinheit |
►C1 Warenderivate, Emissionszertifikatderivate und Emissionszertifikate, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung beschrieben sind. ◄ |
Der Gegenwert der gehandelten Ware oder des Emissionszertifikats wird in der Maßeinheit ausgedrückt |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{DECIMAL-18/17} |
Menge |
Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. |
Die Anzahl der Finanzinstrumente oder der Zahl der in das Geschäft einbezogenen Derivatverträge. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{DECIMAL-18/17} |
Nennbetrag |
Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung. |
Nominalbetrag oder Nennbetrag Für Spread Bets ist der Nennbetrag der Geldwert nach Punktbewegung des zugrunde liegenden Finanzinstruments. Für Credit Default Swaps ist es der Nennbetrag, für den der Schutz erworben oder veräußert wird. Die in diesem Feld zu nennende Information muss mit dem im Feld „Preis“ genannten Wert übereinstimmen. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{DECIMAL-18/5} |
Nennwährung |
Für alle Finanzinstrumente, außer in den Fällen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung beschrieben sind. |
Währung des Nennwerts |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{CURRENCYCODE_3} |
Art |
►C1 Nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate ◄ |
►C1 Dieses Feld ist nur für Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate anwendbar. ◄ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
„EUAE“ — EUA „CERE“ — CER „ERUE“ — ERU „EUAA“ — EUAA „OTHR“ — Sonstige (nur für Derivate) |
Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung |
Für alle Finanzinstrumente |
Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung durch einen Handelsplatz oder APA Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Detailtiefe den Anforderungen des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574. Für Geschäfte, die nicht auf einem Handelsplatz ausgeführt werden, ist in Bezug auf die Uhrzeit die nächste Sekunde anzugeben. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{DATE_TIME_FORMAT} |
Veröffentlichungsplatz |
Für alle Finanzinstrumente |
Code zur Identifizierung des Handelsplatzes und APA, welche das Geschäft veröffentlichen. |
CTP |
Handelsplatz: {MIC} APA {MIC} sofern verfügbar. Sonst Code mit 4 Zeichen, wie in der Liste der Anbieter der Datenbereitstellungsdienste auf der ESMA-Website veröffentlicht. |
Kennung der Transaktion |
Für alle Finanzinstrumente |
Alphanumerischer Code der Handelsplätze (gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 (2) und APA; dieser Code gilt als späterer Bezugscode für den spezifischen Handel. Die Kennung des Geschäfts ist eindeutig, kohärent und durchgängig für jedes ISO 10383-MIC-Segment und jeden Handelstag. Sofern der Handelsplatz keine MIC-Segmente verwendet, ist die Kennung des Geschäfts eindeutig, kohärent und durchgängig für jeden Operating MIC und jeden Handelstag. Sofern das APA keine MIC verwendet, muss ein eindeutiger, kohärenter und durchgängiger Code mit 4 Zeichen zur Kennung des APA pro Handelstag verwendet werden. Die Komponenten der Kennung des Geschäfts legen die Identität der Parteien des Geschäfts, für welche die Kennung gepflegt wird, nicht offen. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
{ALPHANUMERICAL-52} |
Zu clearendes Geschäft |
Für Derivate |
Kennzeichnung zur Angabe, ob das Geschäft gecleart wird. |
RM, MTF, OTF APA CTP |
„true“ — zu clearendes Geschäft „false“ — nicht zu clearendes Geschäft |
(1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe S. 148 dieses Amtsblatts).
(2)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe S. 193 dieses Amtsblatts). |
Tabelle 3
Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz
|
Kennzeichnung |
Name der Kennzeichnung |
Art der Ausführung/Ort der Veröffentlichung |
Beschreibung |
|
„BENC“ |
Transaktionskennzeichen „Benchmark-Geschäft“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Alle Arten von volumengewichteten Durchschnittspreisgeschäften und alle anderen Geschäfte, bei denen der Preis über mehrere Zeitpunkte hinweg ausgehend von einem gegebenen Referenzwert berechnet wird. |
|
„ACTX“ |
Transaktionskennzeichen „agenturübergreifend“ |
APA CTP |
Geschäfte, bei denen eine Wertpapierfirma zwei Kundenaufträge zusammengebracht hat und der Einkauf und der Verkauf als ein einziges Geschäft durchgeführt werden und dasselbe Volumen und denselben Preis umfassen. |
|
„NPFT“ |
Transaktionskennzeichen „nichtpreisbildend“ |
RM, MTF, OTF CTP |
Alle Arten von Geschäften gemäß Artikel 12 der Verordnung, die nicht zur Preisbildung beitragen. |
|
„LRGS“ |
Transaktionskennzeichen „Nachhandels-LIS“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäfte, für die ein Nachhandelsaufschub aufgrund eines großen Volumens gewährt wird. |
|
„ILQD“ |
Transaktionskennzeichen „illiquides Instrument“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäfte, für die ein Aufschub für Instrumente gewährt wird, die keinen liquiden Markt besitzen. |
|
„SIZE“ |
Transaktionskennzeichen „Nachhandels-SSTI“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäfte, für die ein Aufschub ausgehend vom typischen Handelsumfang gewährt wird. |
|
„TPAC“ |
Transaktionskennzeichen „Paket“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Transaktionspakete, die keinen „Exchange for Physicals“ darstellen, wie in Artikel 1 definiert. |
|
„XFPH“ |
Transaktionskennzeichen „Exchange for Physicals“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Exchange for Physicals, wie in Artikel 1 definiert. |
|
„CANC“ |
Kennzeichen „Storno“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft storniert wird. |
|
„AMND“ |
Kennzeichen „Änderung“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Wenn ein zuvor veröffentlichtes Geschäft geändert wird. |
ERGÄNZENDE KENNZEICHNUNGEN BEI AUFSCHUB |
||||
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
„LMTF“ |
Kennzeichen „beschränkte Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Erster Bericht mit Veröffentlichung beschränkter Einzelheiten in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. |
„FULF“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
||
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
„DATF“ |
Kennzeichen „täglich aggregiertes Geschäft“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Veröffentlichung des täglich aggregierten Geschäfts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. |
„FULA“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Einzelgeschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aggregierte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b |
„VOLO“ |
Kennzeichen „Volumenauslassung“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäft, für welches gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden. |
„FULV“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäft, für welches zuvor gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden. |
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c |
„FWAF“ |
Kennzeichen „Aggregation vier Wochen“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Veröffentlichung aggregierter Geschäfte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c. |
„FULJ“ |
Kennzeichen „vollständige Einzelheiten“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Einzelgeschäfte, die zuvor in den Genuss der aggregierten Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c gekommen sind. |
|
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d |
„IDAF“ |
Kennzeichen „unbefristete Aggregation“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäfte, bei denen die Veröffentlichung mehrerer Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gestattet ist. |
Aufeinanderfolgende Nutzung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c für öffentliche Schuldtitel |
„VOLW“ |
Kennzeichen „Volumenauslassung“ |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b beschränkte Einzelheiten veröffentlicht werden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist. |
„COAF“ |
Kennzeichen „Aggregation in Folge“ (Nachhandels-Volumenauslassung für öffentliche Schuldinstrumente) |
RM, MTF, OTF APA CTP |
Geschäfte, für welche gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b vorher beschränkte Einzelheiten veröffentlicht wurden und für welche die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte in aggregierter Form für einen unbefristeten Zeitraum in Folge gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c gestattet ist. |
Tabelle 4
Volumenmaß
Instrumenttyp |
Menge |
Alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und strukturierter Finanzprodukte |
Gesamtnennwert der gehandelten Schuldinstrumente |
Anleihetypen ETC und ETN |
Anzahl der gehandelten Einheiten (1) |
Verbriefte Derivate |
Anzahl der gehandelten Einheiten (1) |
Zinsderivate |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
Fremdwährungsderivate |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
►C1 Eigenkapitalderivate ◄ |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
Warenderivate |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
Kreditderivate |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
Differenzgeschäfte |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
C10-Derivate |
Nennbetrag der gehandelten Verträge |
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ |
Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente |
Emissionszertifikate |
Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente |
(1)
Preis pro Einheit. |
ANHANG III
Liquiditätsbeurteilung, LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalfinanzinstrumente
1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ein Verweis auf eine „Anlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf die folgenden Klassen von Finanzinstrumenten: Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Fremdwährungsderivate, Kreditderivate, C10-Derivate, CFD, Emissionszertifikate und Emissionszertifikatderivate.
Ein Verweis auf eine „Unteranlageklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Anlageklasse, die auf der Grundlage des Vertragstyps und/oder des Basiswerttyps näher segmentiert ist.
Ein Verweis auf eine „Unterklasse“ bedeutet einen Verweis auf eine Unteranlageklasse, die auf der Grundlage weiterer qualitativer Segmentierungskriterien gemäß Tabellen 2.1 bis 13.3 dieses Anhangs näher segmentiert ist.
„Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT)“ bezeichnet den Gesamtumsatz eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend von dem Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 7 anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
„Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA)“ bezeichnet den Gesamtnennbetrag eines bestimmten Finanzinstruments, der bestimmt wird ausgehend vom Volumenmaß gemäß Anhang II Tabelle 4 und der im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente anfällt, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
„Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum“ bezeichnet die Anzahl der Tage im Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und Artikel 13 Absatz 7 für strukturierte Finanzprodukte, in dem mindestens ein Geschäft für das Finanzinstrument getätigt wurde, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in dem Zeitraum oder — sofern anwendbar — den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument zum Handel zugelassen war oder auf einem Handelsplatz gehandelt wurde und nicht vom Handel ausgesetzt war.
„Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bezeichnet die Gesamtzahl der Geschäfte, die für ein bestimmtes Finanzinstrument in dem Zeitraum gemäß Artikel 13 Absatz 18 für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN und gemäß Artikel 13 Absatz 7 für alle anderen Finanzinstrumente ausgeführt werden, geteilt durch die Anzahl der Handelstage in diesem Zeitraum bzw. gegebenenfalls den Teil des Jahres, in dem das Finanzinstrument an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen war oder gehandelt wurde und sein Handel nicht ausgesetzt war.
„Future“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde. Jeder Futures-Vertrag hat Standardbedingungen in Bezug auf die Mindestmenge und Mindestqualität, die gekauft oder verkauft werden kann, den kleinsten Betrag, um den der Preis sich ändern kann, Lieferverfahren, Fälligkeit und andere Merkmale im Zusammenhang mit dem Vertrag.
„Option“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Eigentümer das Recht, aber nicht die Pflicht verleiht, ein spezifisches Finanzinstrument oder eine Ware zu einem vorab bestimmten Preis, einem Ausübungspreis, bzw. bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum, zu kaufen (call) oder zu verkaufen (put).
„Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem zwei Parteien vereinbaren, Cashflows in einem Finanzinstrument zu einem bestimmten zukünftigen Datum gegen Cashflows in einem anderen Finanzinstrument auszutauschen.
„Portfolio Swap“ bezeichnet einen Vertrag, in dem die Endnutzer mehrfache Swaps durchführen können.
„Future“ oder „Forward“ bezeichnet einen Vertrag zum Kauf oder Verkauf einer Ware oder eines Finanzinstruments zu einem bestimmten zukünftigen Datum zu einem Preis, der bei Beginn des Vertrags vom Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.
„Swaption“ oder „Option auf einen Swap“ bezeichnet einen Vertrag, der dem Inhaber das Recht, aber nicht die Pflicht gibt, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum oder Ausübungsdatum in der Zukunft abzuschließen.
„Future on a swap“ bezeichnet einen Future-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten Datum in der Zukunft abzuschließen.
„Forward on a swap“ bezeichnet einen Forward-Vertrag, der den Inhaber verpflichtet, einen Swap an oder bis zu einem bestimmten zukünftigen Datum abzuschließen.
2. Anleihen
Tabelle 2.1
Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) |
|||||
Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien auf kumulativer Basis nicht erfüllt |
|||||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] |
|||
EUR 100 000 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
80 % |
15 |
10 |
7 |
2 |
Tabelle 2.2
Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) |
|||||
Für jede einzelne Anleihe wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 13 Absatz 18 keinen liquiden Markt hat, wenn sie gekennzeichnet ist durch eine spezifische Kombination von Anleihetyp und Emissionsvolumen, wie in jeder Zeile der Tabelle angegeben. |
|||||
Anleihetyp |
|
Emissionsvolumen — RTS23#14 |
|||
Öffentliche Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = EUSB |
bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem öffentlichen Emittenten ausgegeben wird, bei dem es sich handeln kann um: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist. |
unter (in EUR) |
1 000 000 000 |
||
Sonstige öffentliche Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OEPB |
bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einem der folgenden öffentlichen Emittenten ausgegeben wird: a) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; b) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; c) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; d) die Europäische Investitionsbank; e) eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß vorstehender Zeile ist. |
unter (in EUR) |
500 000 000 |
||
Wandelschuld-verschreibung RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVTB |
bezeichnet ein Instrument, das aus einer Anleihe oder einer verbrieften Schuldverschreibung mit eingebettetem Derivat besteht, wie eine Kaufoption der zugrunde liegenden Aktie |
unter (in EUR) |
500 000 000 |
||
Pfandbrief RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CVDB |
bezeichnet eine Anleihe gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG |
während der Phasen S1 und S2 |
während der Phasen S3 und S4 |
||
unter (in EUR) |
1 000 000 000 |
unter (in EUR) |
500 000 000 |
||
Unternehmensanleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = CRPB |
bezeichnet eine Anleihe, bei der es sich weder um eine Wandelschuldverschreibung noch um einen Pfandbrief handelt und die von einer Societas Europaea ausgegeben wird, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates eingerichtet wurde (1), oder von einer Art von Gesellschaft gemäß den in Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Kategorien (2) oder von einer gleichwertigen Gesellschaft in Drittländern |
während der Phasen S1 und S2 |
während der Phasen S3 und S4 |
||
unter (in EUR) |
1 000 000 000 |
unter (in EUR) |
500 000 000 |
||
Anleihetyp |
Zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 13 Absatz 18 haben, findet folgende Methode Anwendung |
||||
Sonstige Anleihe RTS2#3 = BOND und RTS2#9 = OTHR |
Bei einer Anleihe, die zu keinem der obigen Anleihetypen zählt, wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt hat |
||||
(1)
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).
(2)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). |
Tabelle 2.3
Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte
Anlageklasse — Anleihen (alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN) |
||||||||||
Anleihetyp |
Für die Berechnung der Schwellenwerte nach Typ von Anleihe zu berücksichtigende Geschäfte |
Perzentile für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jeden Typ von Anleihe |
||||||||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Handel — Perzentil |
|||||
Öffentliche Anleihe |
Geschäfte, die in Bezug auf öffentliche Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
300 000 EUR |
70 |
300 000 EUR |
80 |
90 |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||
Sonstige öffentliche Anleihe |
Geschäfte, die in Bezug auf sonstige öffentlichen Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
300 000 EUR |
70 |
300 000 EUR |
80 |
90 |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||
Wandelschuldverschreibung |
Geschäfte, die in Bezug auf Wandelschuldverschreibungen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
200 000 EUR |
70 |
200 000 EUR |
80 |
90 |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||
Pfandbrief |
Geschäfte, die in Bezug auf Pfandbriefe ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
300 000 EUR |
70 |
300 000 EUR |
80 |
90 |
30 |
40 |
40 |
40 |
|||||||
Unternehmensanleihe |
Geschäfte, die in Bezug auf Unternehmensanleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
200 000 EUR |
70 |
200 000 EUR |
80 |
90 |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||
Sonstige Anleihen |
Geschäfte, die in Bezug auf sonstige Anleihen ausgeführt wurden, nach Ausschluss der Geschäfte gemäß Artikel 13 Absatz 10 |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
200 000 EUR |
70 |
200 000 EUR |
80 |
90 |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 2.4
Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anleihetyp |
Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
Durchschnittlicher Tagesumsatz (ADT) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
|
Börsengehandelte Waren (ETC) - RTS2#3 = ETCS Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in Waren- oder Warenderivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETC hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETC zeichnen passiv die Entwicklung der Ware oder der Warenindexe, auf welche sie sich beziehen, nach. |
500 000 EUR |
10 |
Börsengehandelte Schuldverschreibungen (ETN) - RTS2#3 = ETNS Ein Schuldtitel, der gegen Direktinvestition durch den Emittenten in das zugrunde liegende Instrument oder in zugrunde liegende Derivatverträge ausgegeben wird. Der Preis der ETN hängt direkt oder indirekt von der Entwicklung des zugrunde liegenden Instruments ab. ETN zeichnen passiv die Entwicklung des Instruments, auf welches sie sich beziehen, nach. |
500 000 EUR |
10 |
Tabelle 2.5
Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte
Anlageklasse — Anleihen (Anleihetypen ETC und ETN) |
||||
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass ein liquider Markt besteht |
||||
Anleihetyp |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
ETC |
1 000 000 EUR |
1 000 000 EUR |
50 000 000 EUR |
50 000 000 EUR |
ETN |
1 000 000 EUR |
1 000 000 EUR |
50 000 000 EUR |
50 000 000 EUR |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jedes einzelne Instrument, für das festgestellt wurde, dass kein liquider Markt besteht |
||||
Anleihetyp |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
ETC |
900 000 EUR |
900 000 EUR |
45 000 000 EUR |
45 000 000 EUR |
ETN |
900 000 EUR |
900 000 EUR |
45 000 000 EUR |
45 000 000 EUR |
3. Strukturierte Finanzprodukte
Tabelle 3.1
SFP — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) |
||
Test 1 — Bewertung der SFP-Anlageklasse |
||
Bewertung der SFP-Anlageklasse zu Zwecken der Bestimmung der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b haben — RTS2#3 = SFPS |
||
Geschäfte, die bei den Berechnungen der Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse berücksichtigt werden |
Die SFP-Anlageklasse wird bewertet durch Anwendung der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien |
|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
|
In allen SFP ausgeführte Geschäfte |
300 000 000 EUR |
500 |
Test 2 — SFP, die keinen liquiden Markt haben |
||
Wenn die Werte im Zusammenhang mit den quantitativen Liquiditätskriterien über den Schwellenwerten der quantitativen Liquidität, die zu Zwecken der Bewertung der SFP-Anlageklasse festgelegt werden, beide über den Schwellenwerten liegen, dann ist der Test 1 bestanden und der Test 2 wird durchgeführt. Für jedes einzelne Finanzinstrument wird festgestellt, dass dieses keinen liquiden Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b hat, wenn es einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
Prozentsatz der gehandelten Tage im berücksichtigten Zeitraum [quantitatives Liquiditätskriterium 3] |
100 000 EUR |
2 |
80 % |
Tabelle 3.2
SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 nicht bestanden wurde
Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) |
|||
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert für alle SFP, falls Test 1 nicht bestanden wurde |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
100 000 EUR |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Tabelle 3.3
SFP — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwert, falls Test 1 bestanden wurde
Anlageklasse — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) |
|||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für SFP mit liquidem Markt, wenn Test 1 bestanden wurde |
||||||||||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
||||
In allen SFP mit liquidem Markt ausgeführte Geschäfte |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
100 000 EUR |
70 |
250 000 EUR |
80 |
500 000 EUR |
90 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für SPF ohne liquidem Markt, falls Test 1 bestanden wurde |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
100 000 EUR |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
1 000 000 EUR |
4. Verbriefte Derivate
Tabelle 4.1
Verbriefte Derivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Verbriefte Derivate |
bezeichnet ein übertragbares Wertpapier gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 44 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, ausgenommen strukturierte Finanzprodukte, und umfasst mindestens: |
(a.1) „Plain Vanilla Covered Warrants“ bezeichnet Wertpapiere, die von einem Finanzinstitut ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben, (a) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder (b) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten; (a.2) „Optionsscheine“ bezeichnen Wertpapiere, die von demselben Emittenten des zugrunde liegenden Titels ausgegeben wurden und dem Inhaber das Recht aber nicht die Pflicht geben, (a) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu kaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem aktuellen Marktpreis und dem Ausübungspreis vom Verkäufer zu erhalten; oder (b) bei oder bis zur Fälligkeit einen spezifischen Betrag des zugrunde liegenden Titels zu einem vorab festgelegten Ausübungspreis zu verkaufen oder, falls Barabwicklung vereinbart wurde, die Zahlung der positiven Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem aktuellen Marktpreis vom Käufer zu erhalten; (b) „gedeckter Optionsschein“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels mit Leverage-Effekt nachvollzieht; (c) „exotischer gedeckter Optionsschein“ bezeichnet einen Optionsschein, dessen Hauptanteil aus einer Kombination von Optionen besteht; (d) verhandelbare Rechte, deren zugrunde liegender Wert ein Nichteigenkapitalinstrument ist; (e) „Investmentzertifikat“ bezeichnet ein Zertifikat, das die Entwicklung des zugrunde liegenden Titels ohne Leverage-Effekt nachvollzieht. |
RTS2#3 = SDRV |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
bei allen verbrieften Derivaten wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
Tabelle 4.2
Verbriefte Derivate — Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte
Anlageklasse — Verbriefte Derivate |
|||
Vor- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
5. Zinsderivate
Tabelle 5.1
Zinsderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Zinsderivate |
||||
jeder Vertrag, wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert, dessen zugrunde liegender Wert ein Zinssatz, eine Anleihe, ein Darlehen, ein Korb, ein Portfolio oder ein anderes Produkt ist, das die Entwicklung eines Zinssatzes, einer Anleihe oder eines Darlehens ausdrückt. |
||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. |
||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
Zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium |
||
Anleihenfutures/-forwards / Future auf ein Anleihenfuture / Forward auf ein Anleihenfuture Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BOND oder Forward auf eine Anleihe RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BOND oder Future auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = BNFD oder Forward auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FORW RTS2#16 = BNFD |
Eine Anleihenfuture-/Anleihenforward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#17) — Emittent des Basiswerts Segmentierungskriterium 2 (RTS2#18) — Laufzeit der zugrunde liegenden Anleihe, gemäß folgender Definition: kurzfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von bis zu 4 Jahren hat, wird sie als kurzfristig betrachtet mittelfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 4 bis 8 Jahren hat, wird sie als mittelfristig betrachtet langfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von 8 bis 15 Jahren hat, wird sie als langfristig betrachtet ultralangfristig: wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Laufzeit von mehr als 15 Jahren hat, wird sie als ultralangfristig betrachtet Segmentierungskriterium 3 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Future ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
5 000 000 EUR |
10 |
Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
Anleihenoption / Option auf eine Anleihenoption / Option auf ein Anleihenfuture Anleihenoption Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf eine Anleihenoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BOND oder Option auf ein Anleihenfuture RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = BNFD |
eine Anleihenoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#22) — letzte zugrunde liegende Anleihe Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
5 000 000 EUR |
10 |
|
IR Futures und FRA/ Future auf ein Zins-Future/ Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = INTR oder Forward Rate Agreement RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = INTR oder Future auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FUTR RTS2#16 = IFUT oder Forward Rate Agreement auf ein Zins-Future RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = FRAS RTS2#16 = IFUT |
eine Zins-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
500 000 000 EUR |
10 |
Wenn für eine Unterklasse festgestellt wird, dass sie für ein spezifisches Laufzeitband einen liquiden Markt hat und die Unterklasse für das nächste Laufzeitband keinen liquiden Markt hat, gilt der Vertrag des ersten Folgemonats als ein Vertrag mit liquidem Markt ab zwei Wochen vor Ablauf des Vormonats. |
IR-Optionen /Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf eine Zinsoption /Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA /Option auf ein Zins-Future/FRA//'Option auf eine Zinsoption RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = IFUT oder /IR Option//'Option auf eine Option auf ein Zins-Future/FRA RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OPTN RTS2#16 = INTR |
eine Zinsoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#24) — zugrunde liegender Zinssatz Segmentierungskriterium 2 (RTS2#25) — Laufzeit des zugrunde liegenden Zinssatzes Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
500 000 000 EUR |
10 |
|
Swaptions RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWPT |
eine Swaptionunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#16) — Typ des zugrunde liegenden Swaps gemäß folgender Definition: Fixed-to-Fixed Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swap [RTS2#16 = XXSC] Fixed-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = XFSC] Float-to-Float Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swap [RTS2#16 = FFSC] Inflation Single Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap [RTS2#16 = IFSC] OIS Single Currency Swap und Futures/Forwards auf OIS Single Currency Swap [RTS2#16 = OSSC] Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XXMC] Fixed-to-Float Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = XFMC] Float-to-Float Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swap [RTS2#16 = FFMC] Inflation Multi-Currency Swap und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap [RTS2#16 = IFMC] OIS Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf OIS Multi-Currency Swap [RTS2#16 = OSMC] Segmentierungskriterium 2 (RTS2#20) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#22 oder RTS2#23) — Inflationsindex, wenn der zugrunde liegende Swap-Typ entweder ein Inflation Single Currency Swap oder ein Inflation Multi-Currency Swap ist Segmentierungskriterium 4 (RTS2#21) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 5 Jahre Laufzeitband 5: 5 Jahre < Fälligkeit ≤ 10 Jahre Laufzeitband 6: mehr als 10 Jahre |
500 000 000 EUR |
10 |
|
Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf unterschiedliche Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die Cashflows der anderen Seite durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFMC |
eine Fixed-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFMC |
Eine Float-to-Float-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXMC |
Eine Fixed-to-Fixed-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf verschiedene Währungen lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSMC |
Eine Overnight Index Swap (OIS) Multi Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in verschiedenen Währungen austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFMC |
Eine Inflations-Multi-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#42) — Nennwährungspaar, definiert als eine Kombination von zwei Währungen, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Float „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows der einen Seite durch einen festen Zinssatz und die der anderen durch einen variablen Zinssatz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XFSC |
Eine Fixed-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Float-to-Float „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Float-to-Float „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch variable Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = FFSC |
Eine Float-to-Float-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows beider Seiten durch feste Zinssätze bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = XXSC |
Eine Fixed-to-Fixed-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Overnight Index Swap (OIS) „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien auf ein und dieselbe Währung lautende Cashflows austauschen und die Cashflows mindestens einer der beiden Seiten durch einen Overnight Index Swap (OIS)-Satz bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = OSSC |
Eine Overnight Index Swap (OIS) Single Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Inflation „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards/Optionen auf Inflation „Single Currency Swaps“ Ein Swap oder ein Future/Forward/eine Option auf einen Swap, bei dem zwei Parteien Cashflows in ein und derselben Währung austauschen und die Cashflows mindestens einer Seite durch eine Inflationsrate bestimmt werden RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = SWAP oder FONS oder FWOS oder OPTS RTS2#16 = IFSC |
Eine Inflations-Single-Currency-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13) — Nennwährung, auf welche die beiden Beine des Swaps lauten Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
10 |
|
Anlageklasse — Zinsderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
|||
Sonstige Zinsderivate Ein Zinsderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = INTR RTS2#5 = OTHR |
Für jedes sonstige Zinssatzderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 5.2
Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Zinsderivate |
||||||||||||||
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse mit liquidem Markt |
|||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
Anleihenfutures/-forwards |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Anleihenoptionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
IR Futures und FRA |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
5 000 000 EUR |
70 |
10 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
IR-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
5 000 000 EUR |
70 |
10 000 000 EUR |
80 |
60 |
20 000 000 EUR |
90 |
70 |
25 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Swaptions |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Float -to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Float-to-Float „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) „Multi-Currency Swaps“ oder „Cross-Currency Swaps“ |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed „Single Currency Swaps“ |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
4 000 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
9 000 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 5,3
Zinsderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Zinsderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für jede Unterklasse, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Anleihenfutures/-forwards |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Anleihenoptionen |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
IR Futures und FRA |
5 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
IR-Optionen |
5 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Swaptions |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Float -to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Fixed-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Float Single Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Float-to-Float Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Float-to-Float Single Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Fixed-to-Fixed Single Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Overnight Index Swap (OIS) Single Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Inflation Single Currency Swaps und Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swaps |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Sonstige Zinsderivate |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
9 000 000 EUR |
10 000 000 EUR |
6. Eigenkapitalderivate
Tabelle 6.1
Eigenkapitalderivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Eigenkapitalderivate |
|||||
jeder Vertrag gemäß Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Nummer 4 in Bezug auf: (a) eine oder mehrere Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind; (b) ein Aktienindex, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate, sonstige ähnliche Finanzinstrumente, Cashflows oder andere Produkte, die mit der Entwicklung einer oder mehrerer Aktien, Aktienzertifikate, ETF, Zertifikate oder ähnlicher Finanzinstrumente verbunden sind |
|||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||||
Aktien- Index-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = STIX RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Indexoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Aktienindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein Aktienindex ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = STIX RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Index-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Aktienoptionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = SHRS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktienoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Aktien-Futures/Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert eine Aktie oder ein aus einer Kapitalmaßnahme resultierender Aktienkorb ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = SHRS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktien-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Aktien-Dividenden-Optionen Eine Option auf die Dividende einer spezifischen Aktie RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = DVSE RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktiendividendenoptionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards Ein Future/Forward auf die Dividende einer spezifischen Aktie RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = DVSE RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Aktien-Dividenden-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Dividendenindex-Optionen Eine Option auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = DIVI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Dividendenindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Dividendenindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward auf einen Index, der aus Dividenden aus mehr als einer Aktie besteht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = DIVI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Dividendenindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Volatilitätsindex-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = VOLI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Volatilitätsindex-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Volatilitätsindex-Futures/Forwards Ein Future/Forward, deren zugrunde liegender Wert ein Volatilitätsindex ist, der definiert wird als ein Index, der sich auf die Volatilität eines spezifischen zugrunde liegenden Index von Eigenkapitalinstrumenten bezieht RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = VOLI RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen Volatilitätsindex-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
ETF-Optionen Eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein ETF ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OPTN RTS2#27 = ETFS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen ETF-Optionen wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
ETF-Futures/-Forwards Ein Future/Forward, dessen zugrunde liegender Wert ein ETF ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = FUTR oder FORW RTS2#27 = ETFS RTS23#26 oder falls null RTS23#28 |
Bei allen ETF-Futures/Forwards wird davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben |
||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditäts-kriterium 2] |
||||
Swaps RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = SWAP |
Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
50 000 000 EUR |
|
||
Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert |
Parameter Renditevarianz/Volatilität |
Parameter Dividendenrendite |
|||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
Laufzeitband 3: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
|||
Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
|||
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
|
|||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
Portfolio Swaps RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = PSWP |
Eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#27) — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 (RTS23#26 oder falls null RTS23#28) — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 (RTS2#28) — Parameter: Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert, Parameter Dividendenrendite, Parameter Renditevarianz, Parameter Renditevolatilität Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
50 000 000 EUR |
15 |
||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||||
Sonstige Eigenkapitalderivate — ein Eigenkapitalderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = EQUI RTS2#5 = OTHR |
Für sonstige Eigenkapitalderivate wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 6.2
Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
►C1 Anlageklasse — Eigenkapitalderivate ◄ |
|||||||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte wird jede Unteranlageklasse in Unterklassen segmentiert, wie nachstehend definiert |
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte, die für die Unterklassen mit liquidem Markt auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Nennbetragsbands (ADNA), zu dem die Unterklassen zählen |
||||||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|||||
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
||||||
Aktien- Index-Optionen |
Eine Aktien-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
|||||
200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 600 Mio. EUR |
15 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
Aktienindex-Futures/Forwards |
Eine Aktienindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Aktienindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR |
15 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 5 Mrd. EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
250 000 000 EUR |
260 000 000 EUR |
|||||
Aktienoptionen |
Eine Aktienoptionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
250 000 EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
Aktien-Futures/Forwards |
eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
250 000 EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
Aktien-Dividenden-Optionen |
Eine Aktien-Dividenden-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
400 000 EUR |
450 000 EUR |
||
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
25 000 EUR |
30 000 EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
|||||
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
50 000 EUR |
100 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
2 000 000 EUR |
2 500 000 EUR |
|||||
Aktien-Dividenden-Futures/Forwards |
Eine Aktien-Dividenden-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegende Aktie, die Anspruch auf Dividenden gibt |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
400 000 EUR |
450 000 EUR |
||
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
25 000 EUR |
30 000 EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
|||||
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
50 000 EUR |
100 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
2 000 000 EUR |
2 500 000 EUR |
|||||
Dividendenindex-Optionen |
Eine Dividendenindex-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
|||||
200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 600 Mio. EUR |
15 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
Dividendenindex-Futures/Forwards |
Eine Dividendenindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Dividendenindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR |
15 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 5 Mrd. EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
250 000 000 EUR |
260 000 000 EUR |
|||||
Volatilitäts-Index-Optionen |
Eine Volatilitäts-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
|||||
200 Mio. EUR ≤ ADNA < 600 Mio. EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 600 Mio. EUR |
15 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
Volatilitätsindex-Futures/Forwards |
Eine Volatilitätsindex-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Volatilitätsindex |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 100 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 1 Mrd. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
1 Mrd. EUR ≤ ADNA < 3 Mrd. EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
50 000 000 EUR |
55 000 000 EUR |
|||||
3 Mrd. EUR ≤ ADNA < 5 Mrd. EUR |
15 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
150 000 000 EUR |
160 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 5 Mrd. EUR |
25 000 000 EUR |
30 000 000 EUR |
250 000 000 EUR |
260 000 000 EUR |
|||||
ETF-Optionen |
Eine ETF-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
250 000 EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
ETF-Futures/-Forwards |
Eine ETF-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender ETF |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
< 5 Mio. EUR ADNA |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
1 000 000 EUR |
1 250 000 EUR |
||
5 Mio. EUR ≤ ADNA < 10 Mio. EUR |
250 000 EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
|||||
10 Mio. EUR ≤ ADNA < 20 Mio. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 20 Mio. EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
Swaps |
Eine Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR |
250 000 EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 200 Mio. EUR |
1 000 000 EUR |
1 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
Parameter Preisrendite zugrunde liegender Wert |
Parameter Renditevarianz/Volatilität |
Parameter Dividendenrendite |
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Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|
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|
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|
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|
|
Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
|
|
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Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
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|
Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
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||||
Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
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… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
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Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
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Portfolio Swaps |
eine Portfolio-Swap-Unterklasse wird definiert ausgehend von einer spezifischen Kombination von: Segmentierungskriterium 1 — zugrunde liegender Typ: Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 2 — zugrunde liegender Single Name, Index, Korb Segmentierungskriterium 3 — Parameter: Kursrendite zugrunde liegender Wert, Dividendenrendite, Renditevarianz, Parameterrenditevolatilität Segmentierungskriterium 4 — das Laufzeitband der Fälligkeit des Portfolio Swaps ist wie folgt definiert: |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Geschäfte, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
50 Mio. EUR ≤ ADNA < 100 Mio. EUR |
250 000 EUR |
300 000 EUR |
1 250 000 EUR |
1 500 000 EUR |
||
100 Mio. EUR ≤ ADNA < 200 Mio. EUR |
500 000 EUR |
550 000 EUR |
2 500 000 EUR |
3 000 000 EUR |
|||||
ADNA ≥ 200 Mio. EUR |
1 000 000 EUR |
1.500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
5 500 000 EUR |
|||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
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|||
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
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Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
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Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
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Laufzeitband 5: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
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Laufzeitband 6: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
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… |
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|||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
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Tabelle 6.3
Eigenkapitalderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
►C1 Anlageklasse — Eigenkapitalderivate ◄ |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Swaps |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
Portfolio Swaps |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
►C1 Sonstige Eigenkapitalderivate ◄ |
20 000 EUR |
25 000 EUR |
100 000 EUR |
150 000 EUR |
7. Warenderivate
Tabelle 7.1
Warenderivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Warenderivate |
|||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte nicht erreicht |
|||
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
||||
Metall-Waren-Futures/Forwards RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“] |
Eine Metall-Waren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Edelmetalle |
Nichtedelmetalle |
||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
||||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||
Metall-Waren-Optionen RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „OPTN“ |
Eine Metall-Waren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Edelmetalle |
Nichtedelmetalle |
||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
||||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||
Metall-Waren-Swaps RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „METL“ und RTS2#5 = „SWAP“ |
Eine Metall-Waren-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Metallsorte: Edelmetall, Nichtedelmetall Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — zugrunde liegendes Metall Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 5 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Edelmetalle |
Nichtedelmetalle |
||||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate |
Laufzeitband 1: 0 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
||||
Laufzeitband 2: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
||||
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
||||
Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre |
… |
||||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
||||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
||||
Energiewaren-Futures/Forwards RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“] |
Eine Energiewaren-Future/Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen] Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls |
Kohle |
Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft |
|||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
|||
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate |
Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
… |
|||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
Energiewaren-Optionen RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „OPTN“ |
Eine Energiewaren-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 4 — [gestrichen] Segmentierungskriterium 5 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls |
Kohle |
Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft |
|||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
|||
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate |
Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
… |
|||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
Energiewaren-Swaps RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „NRGY“ und RTS2#5 = „SWAP“ |
Eine Unterklasse von Energiewaren-Swaps wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36) — Energietyp: Öl, Destillate, Kohle, leichte Bestandteile des Öls, Erdgas, Strom, Arbitragegeschäft Segmentierungskriterium 2 (RTS23#37) — Energie-Basiswert Segmentierungskriterium 3 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 4 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 5 — [gestrichen] Segmentierungskriterium 6 (RTS2#14) — Lieferung/Barabwicklungsort anwendbar auf alle Energietypen Segmentierungskriterium 7 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Öl/Destillate/leichte Bestandteile des Öls |
Kohle |
Erdgas/Strom/Arbitragegeschäft |
|||
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 4 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate |
Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat |
|||
Laufzeitband 2: 4 Monat < Fälligkeit ≤ 8 Monate |
Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
|||
Laufzeitband 3: 8 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
|||
Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre |
… |
… |
|||
… |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|||
Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
|
|
|||
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und [RTS2#5 = „FUTR“ oder „FORW“] |
Eine Future/Forward-Unterklasse für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Future/Forward Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures/Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „OPTN“ |
Eine Optionsunterklasse auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags der Option Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „AGRI“ und RTS2#5 = „SWAP“ |
Eine Unterklasse von Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#36 und RTS23#37) — zugrunde liegendes landwirtschaftliches Grunderzeugnis (Warenuntergruppe und weitere Warenuntergruppe) Segmentierungskriterium 2 (RTS2#15) — Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Swaps Segmentierungskriterium 3 (RTS23#34) — Abwicklungstyp bar, physisch oder sonstiges Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 2: 3 Monat < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 3: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||||
Sonstige Warenderivate |
|
||||
Ein Warenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt |
Für jedes sonstige Warenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 7.2
Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Warenderivate |
||||||||||||||
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt |
|||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
Metall-Waren-Futures/Forwards |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Metall-Waren-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Metall-Waren-Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Energiewaren-Futures/Forwards |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Energiewaren-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, dieim Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Energiewaren-Swaps |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
250 000 EUR |
70 |
500 000 EUR |
80 |
60 |
750 000 EUR |
90 |
70 |
1 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 7.3
Warenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Warenderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Metall-Waren-Futures/Forwards |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Metall-Waren-Optionen |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Metall-Waren-Swaps |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Energiewaren-Futures/Forwards |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Energiewaren-Optionen |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Energiewaren-Swaps |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Futures/Forwards für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Optionen auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Swaps auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
Sonstige Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse |
250 000 EUR |
500 000 EUR |
750 000 EUR |
1 000 000 EUR |
8. Fremdwährungsderivate
Tabelle 8.1
Devisenderivate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Devisenderivate |
|||
Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Devisen, wie in Abschnitt C Absatz 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU definiert |
|||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditäts-kriterium 1] |
Durch-schnittliche tägliche Anzahl an Handels-geschäften [quantita-tives Liquiditäts-kriterium 2] |
||
Nicht lieferbarer Forward (NDF) Bezeichnet einen Forward, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FORW RTS2#26 = NDLV |
Eine nicht lieferbare Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei nicht lieferbaren Forward (NDF) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Lieferbarer Forward (DF) Bezeichnet einen Forward, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FORW RTS2#26 = DLVB |
Eine lieferbarer Devisen-Forward-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Forward ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Forward (FD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) Bezeichnet eine Option, die gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OPTN RTS2#26 = NDLV |
Eine nicht lieferbare Devisenoptions-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) – zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei nicht lieferbaren Devisenoptionen (NDO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Lieferbare Devisenoption (DO) Bezeichnet eine Option, die allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OPTN RTS2#26 = DLVB |
Eine lieferbarer Devisenoptions-Unterklasse wird definiert ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Devisenoptionen (DO) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) Bezeichnet einen Swap, der gemäß Vereinbarung von den Gegenparteien in bar abgewickelt wird, wobei der Abwicklungsbetrag durch die Differenz des Wechselkurses der beiden Währungen am Handelstag und am Bewertungstag bestimmt wird. Am Abwicklungsdatum schuldet eine Partei der anderen Partei die Nettodifferenz zwischen (i) dem Wechselkurs am Handelstag und (ii) dem Wechselkurs am Bewertungstag ausgehend vom Nennbetrag, wobei dieser Nettobetrag in der Abwicklungswährung gemäß Vertrag zahlbar ist. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = SWAP RTS2#26 = NDLV |
Eine nicht lieferbare Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei nicht lieferbaren Devisenswap (NDD) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Lieferbare Devisen-Swaps (DS) Bezeichnet einen Swap, der allein den Wechsel von zwei verschiedenen Währungen an einem spezifischen vertraglich vereinbarten Abwicklungsdatum zu einem festen bei Einrichtung des Vertrags geltenden Kurs in Bezug auf den Wechsel betrifft. RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = SWAP RTS2#26 = DLVB |
Eine lieferbarer Devisen-Swap-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Swaps ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Devisen-Swaps (DS) wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Devisen-Futures RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = FUTR |
Eine Devisen-Future-Unterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#13 und RTS23#47) — zugrunde liegendes Währungspaar, definiert als Kombination von zwei Währungen, die dem Derivatvertrag zugrunde liegen Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Futures ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Woche Laufzeitband 2: 1 Woche < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 4: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 5: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Bei lieferbaren Devisen-Futures wird davon ausgegangen, dass sie keinen liquiden Markt haben |
|
Anlageklasse — Devisenderivate |
|||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||
Sonstige Devisenderivate Ein Devisenderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CURR RTS2#5 = OTHR |
Für jedes sonstige Devisenderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 8.2
Devisenderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Devisenderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Nicht lieferbarer Forward (NFD) |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Lieferbarer Forward (DF) |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Nicht lieferbare Devisenoptionen (NDO) |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Lieferbare Devisenoptionen (DS) |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Nicht Lieferbare Devisen-Swaps (NDS) |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Lieferbare Devisen-Swaps (DS) |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Devisen-Futures |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
Sonstige Devisenderivate |
4 000 000 EUR |
5 000 000 EUR |
20 000 000 EUR |
25 000 000 EUR |
9. Kreditderivate
Tabelle 9.1
Kreditderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Kreditderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt. Für Unterklassen mit einem liquiden Markt finden gegebenenfalls die zusätzlichen qualitativen Liquiditätskriterien Anwendung. |
||
Durch-schnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantita-tives Liquiditäts-kriterium 1] |
Durch-schnitt-liche tägliche Anzahl an Han-delsge-schäf-ten [quanti-tatives Liquidi-tätskri-terium 2] |
On-the-Run-Status Index [zusätzliches qualitatives Liquiditätskriterium] |
||
Index Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit der verschiedenen Emittenten der Finanzinstrumente, aus denen der Index zusammengesetzt ist, und dem Auftreten von Kreditereignissen RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Eine Unterklasse von Index Credit Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#34) – zugrunde liegender Index Segmentierungskriterium 2 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats Segmentierungskriterium 3 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
200 000 000 EUR |
10 |
Bei dem zugrunde liegenden Index wird in folgenden Fällen davon ausgegangen, dass ein liquider Markt besteht: (1) er befindet sich während des gesamten Zeitraum im Status „on-the-run“ (2) er befindet sich während der ersten 30 Arbeitstage im Status „1x off-the-run“ Ein „on-the-run“-Index bezeichnet die rollende jüngste Version (Serie) des Index, die beginnt zum Zeitpunkt, zu dem die Zusammensetzung des Index festgelegt wird und die einen Tag vor dem Datum, zu dem die Zusammensetzung der neuesten Version (Serie) des Index wirksam wird, endet. „1x off-the-run status“ bezeichnet die Version (Serie) des Index, die unmittelbar vor der On-the-run-Version (Serie) liegt. Eine Version (Serie) ist dann nicht mehr „on-the-run“ und wird zu „1x off-the-run“, wenn die neueste Version (Serie) des Index eingerichtet wird. |
Single Name Credit Default Swap (CDS) — ein Swap, bei dem der Austausch von Cashflow verknüpft ist mit der Kreditwürdigkeit eines Emittenten der Finanzinstrumente und dem Auftreten von Kreditereignissen RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Ein Single Name Default Swap wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#41) – zugrunde liegende Bezugseinrichtung Segmentierungskriterium 2 (RTS2#39) – Typ der zugrunde liegenden Bezugseinrichtung gemäß folgender Definition: „Emittent öffentlicher Art“ bezeichnet entweder: a) die Union; b) einen Mitgliedstaat, einschließlich Ministerium, Agentur oder Zweckgesellschaft eines Mitgliedstaats; c) eine öffentliche Einrichtung, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist; d) im Falle eines Mitgliedstaats, der als Bundesstaat organisiert ist, ein Mitglied des Bunds; e) eine Zweckgesellschaft für verschiedene Mitgliedstaaten; f) ein internationales Finanzinstitut mit Sitz in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, das den Zweck verfolgt, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfe zu leisten zugunsten der eigenen Mitglieder, die mit schwerwiegenden finanziellen Problemen konfrontiert oder von solchen bedroht sind; g) die Europäische Investitionsbank; h) eine öffentliche Einrichtung, die nicht Emittent einer öffentlichen Anleihe gemäß den Buchstaben a bis c ist. „privater Emittent“ bezeichnet einen Emittenten, der kein Emittent öffentlicher Art ist. Segmentierungskriterium 3 (RTS2#42) – Nennwährung, definiert als die Währung des Nennbetrags des Derivats Segmentierungskriterium 4 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des CDS ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 2: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 3: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
|
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie die folgenden quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
||
CDS Index-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein CDS-Index ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Eine CDS-Index-Optionsunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – CDS-Index-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse des Index Credit Default Swap (CDS) angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Index-Option, deren zugrunde liegender CDS-Index eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Laufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet |
||
Single Name CDS-Optionen — eine Option, deren zugrunde liegender Wert ein Single Name CDS ist RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT |
Ein Single Name CDS wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS23#26) – Single Name CDS-Unterklasse, wie für die Unteranlageklasse Single Name CDS angegeben Segmentierungskriterium 2 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit der Option ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 2: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 3: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 4: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Laufzeitband 0–6 Monate beträgt, wird als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse mit liquidem Markt ist und deren Fälligkeitslaufzeitband nicht 0–6 Monate beträgt, wird nicht als liquider Markt betrachtet Eine CDS-Option, deren zugrunde liegender Single Name CDS eine Unterklasse ist, die keinen liquiden Markt hat, wird zu keiner Zeit des Fälligkeitslaufzeitbands als eine Option mit liquidem Markt betrachtet |
||
Anlageklasse — Kreditderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, findet folgende Methode Anwendung |
|||
Sonstige Kreditderivate — ein Kreditderivat, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#4 = CRDT RTS2#5 = OTHR |
Für jedes sonstige Kreditderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 9.2
Kreditderivate– Vorhandels- und Nachhandels-SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Kreditderivate |
||||||||||||||
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt |
|||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
Index Credit Default Swap (CDS) |
Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
2 500 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Single Name Credit Default Swap (CDS) |
Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
2 500 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
CDS Index-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
2 500 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Single Name CDS-Optionen |
Die Berechnung der Schwellenwerte wird für jede Unterklasse der Unteranlageklassen unter Berücksichtigung der Transaktionen durchgeführt, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden. |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
2 500 000 EUR |
70 |
5 000 000 EUR |
80 |
60 |
7 500 000 EUR |
90 |
70 |
10 000 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 9.3
Kreditderivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Kreditderivate |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Index Credit Default Swap (CDS) |
2 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Single Name Credit Default Swap (CDS) |
2 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
CDS Index-Optionen |
2 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Single Name CDS-Optionen |
2 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
Sonstige Kreditderivate |
2 500 000 EUR |
5 000 000 EUR |
7 500 000 EUR |
10 000 000 EUR |
10. C10-Derivate
Tabelle 10.1
C10-Derivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — C10-Derivate |
|||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
||
Frachtderivate Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Frachttarifen im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU RTS2#3 = „DERV“ und RTS2#4 = „COMM“ und RTS23#35 = „FRGT“ |
Eine Frachtderivatunterklasse wird ausgehend von den folgenden Segmentierungskriterien definiert: Segmentierungskriterium 1 (RTS2#5) — Vertragstyp: Futures oder Optionen Segmentierungskriterium 2 (RTS23#36) — Frachtart Segmentierungskriterium 3 (RTS2#37) — Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 4 (RTS2#12) — Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp Segmentierungskriterium 5 (RTS2#13) — Spezifische Route oder Zeitcharterdurchschnitt Segmentierungskriterium 6 (RTS2#8) — das Laufzeitband der Fälligkeit des Derivats ist wie folgt definiert: Laufzeitband 1: 0 < Fälligkeit ≤ 1 Monat Laufzeitband 2: 1 Monat < Fälligkeit ≤ 3 Monate Laufzeitband 3: 3 Monate < Fälligkeit ≤ 6 Monate Laufzeitband 4: 6 Monate < Fälligkeit ≤ 9 Monate Laufzeitband 5: 9 Monate < Fälligkeit ≤ 1 Jahr Laufzeitband 6: 1 Jahr < Fälligkeit ≤ 2 Jahre Laufzeitband 7: 2 Jahre < Fälligkeit ≤ 3 Jahre … Laufzeitband m: (n-1) Jahre < Fälligkeit ≤ n Jahre |
10 000 000 EUR |
10 |
Anlageklasse — C10-Derivate |
|||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
||
Sonstige C10-Derivate ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU, das kein Frachtderivat ist, und alle folgenden Unteranlageklassen der Zinsderivate: Inflation Multi-Currency Swap oder Cross-Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Multi-Currency Swaps oder Cross-Currency Swaps, ein Inflation Single Currency Swap, ein Future/Forward auf Inflation Single Currency Swap und alle folgenden Eigenkapitalderivat-Unteranlageklassen: eine Volatilitäts-Index Option, ein Volatilitäts-Index Future/Forward, ein Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Swap mit Parameter-Renditevolatilität, ein Portfolio Swap mit Parameter-Renditevarianz, ein Portfolio Swap mit Parameterrenditevolatilität |
Für jedes sonstige C10-Derivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 10.2
C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — C10-Derivate |
||||||||||||||
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt |
|||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
Frachtderivate |
Die Berechnung der Schwellenwerte sollte für jede Unterklasse der Unteranlageklasse durchgeführt werden unter Berücksichtigung der Transaktionen, die im Hinblick auf Finanzinstrumente der Unterklasse getätigt wurden |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
25 000 EUR |
70 |
50 000 EUR |
80 |
60 |
75 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 10.3
C10-Derivate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — C10-Derivate |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Frachtderivate |
25 000 EUR |
50 000 EUR |
75 000 EUR |
100 000 EUR |
Sonstige C10-Derivate |
25 000 EUR |
50 000 EUR |
75 000 EUR |
100 000 EUR |
11. Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD)
Tabelle 11.1
CFD — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt haben, wird jede Unteranlageklasse in die nachfolgend definierten Unterklassen segmentiert |
Qualitatives Liquiditätskriterium |
Durchschnittlicher täglicher Nennbetrag (ADNA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
Währungs-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = CURR |
Eine Unterklasse Währungs-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Währungspaar, das definiert wird als Kombination der zwei Währungen, die dem CFD/Spread Betting-Vertrag zugrunde liegen RTS2#30 und RTS2#31 |
|
50 000 000 EUR |
100 |
Waren-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = COMM |
Eine Unterklasse Waren-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Ware des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#35 und RTS23#36 und RTS23#37 |
|
50 000 000 EUR |
100 |
Aktien-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = EQUI |
Die Unterklasse Aktien-CFD wird definiert durch das zugrunde liegende Beteiligungspapier des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 |
Die Unterklasse Aktien-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn das zugrunde liegende Beteiligungspapier ein Beteiligungspapier ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht |
|
|
Anleihen-CFD RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = BOND |
Eine Unterklasse Anleihen-CFD wird definiert durch die zugrunde liegende Anleihe oder das Anleihen-Future des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 |
Eine Unterklasse Anleihen-CFD hat dann einen liquiden Markt, wenn die zugrunde liegende Anleihe eine Anleihe oder ein Anleihen-Future ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. |
|
|
CFD auf Aktien-Future/Forward RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = FTEQ |
Ein CFD auf eine Aktien-Future/Forward-Unterklasse wird definiert durch den zugrunde liegende Future/Forward auf einen Aktien-CFD des CFD/Spread Betting-Vertrag RTS23#26 |
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktien-Future/Forward hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert ein Aktien-Future/Forward ist, für das ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. |
|
|
CFD auf eine Aktienoption RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OPEQ |
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption wird definiert durch die zugrunde liegende Option auf eine Aktie des CFD/Spread Betting-Vertrags RTS23#26 |
Ein CFD auf eine Unterklasse Aktienoption hat dann einen liquiden Markt, wenn der zugrunde liegende Wert eine Aktienoption ist, für die ein liquider Markt in Übereinstimmung mit Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b besteht. |
|
|
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) |
||||
Unteranlageklasse |
Zu Zwecken der Bestimmung der Klassen der Finanzinstrumente, für welche festgestellt wird, dass gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b kein liquider Markt besteht, findet folgende Methode Anwendung |
|||
Sonstige CFD |
|
|||
Ein CFD/Spread Betting, das nicht zu einer der obigen Unteranlageklassen zählt RTS2#3 = DERV RTS2#5 = CFDS RTS2#29 = OTHR |
Für jedes sonstige CFD/Spread Betting wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 11.2
CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) |
||||||||||||||
Unteranlageklasse |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen mit liquidem Markt |
|||||||||||||
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
||||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Volumen — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
Währungs-CFD |
Geschäfte auf Währungs-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
50 000 EUR |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Waren-CFD |
Geschäfte auf Waren-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
50 000 EUR |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Aktien-CFD |
Geschäfte auf Aktien-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
50 000 EUR |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
Anleihen-CFD |
Geschäfte auf Anleihen-CFD mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
50 000 EUR |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
CFD auf Aktien-Future/Forward |
Geschäfte auf CFD auf Future auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
50 000 EUR |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||||
CFD auf eine Aktienoption |
Geschäfte auf CFD auf Option auf eine Aktie mit liquidem Markt gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
50 000 EUR |
70 |
60 000 EUR |
80 |
60 |
90 000 EUR |
90 |
70 |
100 000 EUR |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 11.3
CFD- Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Finanzielle Differenzgeschäfte (CFD) |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
Währungs-CFD |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
Waren-CFD |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
Aktien-CFD |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
Anleihen-CFD |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
CFD auf Aktien-Future/Forward |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
CFD auf eine Aktienoption |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
Sonstige CFD/Spread Betting |
50 000 EUR |
60 000 EUR |
90 000 EUR |
100 000 EUR |
12. Emissionszertifikate
Tabelle 12.1
Emissionszertifikate, die keinen liquiden Markt haben
Anlageklasse — Emissionszertifikate |
||
Unteranlageklasse |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
|
EU-Zertifikate (EUA) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (Emissionshandelssystem) erfüllt und ein Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und das Recht auf Emission des Äquivalents einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) aus der Luftfahrt darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = EUAA |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = CERE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) jede Einheit, die die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) erfüllt und eine Emissionsreduktion entsprechend einer Tonne Kohlendioxid (tCO2e) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = ERUE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Sonstige Emissionszertifikate Ein Emissionszertifikat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt RTS2#3 = EMAL und RTS2#11 = OTHR |
Für jedes sonstige Emissionszertifikat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
|
(1)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
Tabelle 12.2
Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Emissionszertifikate |
||||||||||||
Unteranlageklasse |
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt |
||||||||||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
EU-Zertifikate (EUA) |
Geschäfte auf alle EU-Zertifikate (EUA) |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||
EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) |
Geschäfte auf alle EU-Luftfahrtzertifikate (EUA) |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||
Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) |
Geschäfte auf alle zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) |
Geschäfte auf alle Emissionsreduktionseinheiten (ERU) |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 12.3
Emissionszertifikate — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — Emissionszertifikate |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
EU-Zertifikate (EUA) |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
EU-Luftfahrtzertifikate (EUAA) |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
Emissionsreduktionseinheiten (ERU) |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
13. ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄
Tabelle 13.1
Emissionszertifikatderivate — Klassen, die keinen liquiden Markt haben
|
Anlageklasse — Emissionszertifikatderivate |
|
Unteranlageklasse |
Für jede Unterklasse wird festgestellt, dass sie gemäß Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b keinen liquiden Markt hat, wenn sie einen oder alle der folgenden Schwellenwerte der quantitativen Liquiditätskriterien nicht erfüllt |
|
Durchschnittliche tägliche Menge (ADA) [quantitatives Liquiditätskriterium 1] |
Durchschnittliche tägliche Anzahl an Handelsgeschäften [quantitatives Liquiditätskriterium 2] |
|
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Zertifikat (EUA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = EUAA |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = CERE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Emissionszertifikatderivate, deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist Ein Finanzinstrument im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten der Art Zertifizierte Emissionsreduktionseinheit (ERU), wie in Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU definiert RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = ERUE |
150 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
5 |
Sonstige Emissionszertifikatderivate Ein Emissionszertifikatderivat, das für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erteilt wird (Emissionshandelssystem) und kein EU-Zertifikat (EUA), kein EU-Luftfahrzertifikat (EUAA), keine zertifizierte Emissionsreduktion (CER) und keine Emissionsreduktionseinheit (ERU) darstellt RTS2#3 = DERV und RTS2#4 = EMAL und RTS2#43 = OTHR |
Für jedes sonstige Emissionszertifikatderivat wird davon ausgegangen, dass kein liquider Markt besteht |
Tabelle 13.2
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die ein liquider Markt besteht
Anlageklasse — ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ |
||||||||||||
Unteranlageklasse |
Für die Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigende Geschäfte |
Perzentile und Schwellenwerte für die Berechnung von Vorhandels- und Nachhandels-SSTI und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen mit liquidem Markt |
||||||||||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|||||||||
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
Handel — Perzentil |
Schwellenwert |
|||||
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist |
Geschäfte auf alle ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist |
Geschäfte auf alle ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist |
Geschäfte auf alle ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
|||||||||
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist |
Geschäfte auf alle ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist |
S1 |
S2 |
S3 |
S4 |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
70 |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
80 |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
30 |
40 |
50 |
60 |
Tabelle 13.3
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ — Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unterklassen, für die kein liquider Markt besteht
Anlageklasse — ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ |
||||
Unteranlageklasse |
Vorhandels- und Nachhandels SSTI- und LIS-Schwellenwerte für Unteranlageklassen, für die kein liquider Markt besteht |
|||
SSTI Vorhandel |
LIS Vorhandel |
SSTI Nachhandel |
LIS Nachhandel |
|
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
Schwellenwert |
|
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Zertifikat (EUA) ist |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
90 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
100 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art EU-Luftfahrtzertifikat (EUAA) ist |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Zertifizierte Emissionsreduktion (CER) ist |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ , deren zugrunde liegender Wert der Art Emissionsreduktionseinheit (ERU) ist |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
Sonstige ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ |
20 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
25 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
40 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
50 000 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalent |
ANHANG IV:
Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende Bezugsdaten
Tabelle 1
Symbol Tabelle für Tabelle 2
SYMBOL |
DATENTYP |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld |
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte: — Dezimaltrennzeichen:„.“ (Punkt) (Punkt); — vor der Nummer kann ein „-“ (Minus) stehen, womit negative Zahlen angegeben werden. Sofern anwendbar, werden die Werte gerundet und nicht gekürzt. |
{COUNTRYCODE_2} |
2 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 2 Buchstaben gemäß ISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode. |
{CURRENCYCODE_3} |
3 alphanumerische Zeichen |
Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Formatierung des Datums: JJJJ-MM-DD. |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
{LEI} |
20 alphanumerische Zeichen |
LEI-Code gemäß ISO 17442 |
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
{INDEX} |
4 Buchstaben |
„EONA“ — EONIA „EONS“ — EONIA SWAP „EURI“ — EURIBOR „EUUS“ — EURODOLLAR „EUCH“ — EuroSwiss „GCFR“ — GCF REPO „ISDA“ — ISDAFIX „LIBI“ — LIBID „LIBO“ — LIBOR „MAAA“ — Muni AAA „PFAN“ — Pfandbriefe „TIBO“ — TIBOR „STBO“ — STIBOR „BBSW“ — BBSW „JIBA“ — JIBAR „BUBO“ — BUBOR „CDOR“ — CDOR „CIBO“ — CIBOR „MOSP“ — MOSPRIM „NIBO“ — NIBOR „PRBO“ — PRIBOR „TLBO“ — TELBOR „WIBO“ — WIBOR „TREA“ — Treasury „SWAP“ — SWAP „FUSW“ — Future SWAP |
Tabelle 2
Einzelheiten zu den zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegenden Bezugsdaten
# |
FELD |
ZU MELDENDE ANGABEN |
FORMAT DER BERICHTERSTATTUNG |
1 |
Kennung des Instruments |
Code zur Identifizierung des Finanzinstruments |
{ISIN} |
2 |
Vollständige Bezeichnung des Instruments |
Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments |
{ALPHANUM-350} |
3 |
MiFIR-Kennung |
Identifizierung von Nichteigenkapitalfinanzinstrumenten: Verbriefte Derivate, wie in Anhang III Abschnitt 4 Tabelle 4.1 definiert Strukturierte Finanzprodukte (SFP), wie in Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 28 definiert Anleihen (für alle Anleihen außer ETC und ETC), wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert ETC, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt ETN, wie in Artikel 4 Absatz 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU definiert und in Tabelle 2.4 des Anhangs III Abschnitt 2 näher ausgeführt Emissionszertifikate, wie in Anhang III Abschnitt 12 Tabelle 12.1 definiert Derivate, wie in der Richtlinie 2014/65/EU Anhang I Abschnitt C Absätze 4 bis 10 definiert |
Nichteigenkapitalfinanzinstrumente: „SDRV“ — Verbriefte Derivate „SFPS“ — Strukturierte Finanzprodukte (SFP) „BOND“ — Anleihen „ETCS“ — ETC „ETNS“ — ETN „EMAL“ — Emissionszertifikate „DERV“ — Derivate |
4 |
Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein verbrieftes Derivat oder ein Derivat ist |
„INTR“ — Zinssatz „EQUI“ — Aktie „COMM“ — Ware „CRDT“ — Kredit „CURR“ — Währung „EMAL“ — Emissionszertifikate |
5 |
Vertragstyp |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist |
„OPTN“ — Option „FUTR“- Terminkontrakt „FRAS“ — Forward Rate Agreement (FRA) „FORW“ — Forward „SWAP“- Swap „PSWP“ — Portfolio Swap „SWPT“ — Swaption „FONS“ — Future on a swap „FWOS“ — Forward on a swap „FFAS“ — Forward Freight Agreements (FFA) „SPDB“ — Spread Betting „CFDS“ — CFD „OTHR“ — Sonstiges |
6 |
Meldestichtag |
Tag, für den die Referenzdaten bereitgestellt werden |
{DATEFORMAT} |
7 |
Handelsplatz |
Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten der „Operational MIC“ |
{MIC} |
8 |
Laufzeit |
►C1 Laufzeit des Finanzinstruments; Feld für die Anlageklassen Anleihen, Zinsderivate, Eigenkapitalderivate, Warenderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Derivate auf Emissionszertifikate. ◄ |
{DATEFORMAT} |
Mit Anleihen (alle Typen von Anleihen außer ETC und ETN) verbundene Felder |
|||
9 |
Typ von Anleihe |
Typ von Anleihe, wie in Anhang III Abschnitt 2 Tabelle 2.2 definiert. Nur auszufüllen, wenn der MiFIR-Code einer Anleihe entspricht |
„EUSB“ — Staatsanleihe „OEPB“ — sonstige öffentliche Anleihe „CVTB“ — Wandelschuldverschreibung „CVDB“ — Pfandbrief „CRPB“ — Unternehmensanleihe „OTHR“ — Sonstiges |
10 |
Emissionsdatum |
Datum, zu dem die Anleihe ausgegeben wird und ab dem Zinsen anfallen |
{DATEFORMAT} |
Mit Emissionszertifikaten verbundene Felder |
|||
11 |
Untertyp Emissionszertifikate |
Emissionszertifikate |
„CERE“ — CER „ERUE“ — ERU „EUAE“ — EUA „EUAE“ — EUA |
Mit Derivaten verbundene Felder |
|||
Warenderivate und C10-Derivate |
|||
12 |
Spezifikation der Größe in Verbindung mit dem Fracht-Untertyp |
Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist. |
{ALPHANUM-25} |
13 |
Typische Route oder Zeitcharterdurchschnitt |
Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Fracht ist. |
{ALPHANUM-25} |
14 |
Ort der Lieferung/des Barausgleichs |
Auszufüllen, wenn das in Feld 35 der Tabelle 2 im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 genannte Basisprodukt gleich Energie ist. |
{ALPHANUM-25} |
15 |
Nennwährung |
Währung des Nennwerts. |
{CURRENCYCODE_3} |
Zinsderivate |
|||
16 |
Zugrundliegender Typ |
Die Felder sind auszufüllen für andere Vertragsarten als Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap und Forwards auf einen Swap mit einer der folgenden Alternativen Die Felder sind auszufüllen für die Vertragsarten Swaps, Swaptions, Terminkontrakte auf einen Swap und Forwards auf einen Swap in Bezug auf einen zugrundliegenden Swap |
„BOND“ — Anleihe „BNDF“ — Anleihefutures „INTR“ — Zinssatz „IfUT“ — Zins-Futures/FRA „FFMC“ — FLOAT TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS „XFMC“ — FIXED TO FLOAT MULTI-CURRENCY SWAPS „XXMC“ — FIXED TO FIXED MULTI-CURRENCY SWAPS „OSMC“ — OIS MULTI-CURRENCY SWAPS „IFMC“ — INFLATION MULTI-CURRENCY SWAPS „FFSC“ — FLOAT TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS „XFSC“ — FIXED TO FLOAT SINGLE-CURRENCY SWAPS „XXSC“ — FIXED TO FIXED SINGLE-CURRENCY SWAPS „OSSC“ — OIS SINGLE-CURRENCY SWAPS „IFSC“ — INFLATION SINGLE-CURRENCY SWAPS |
17 |
Emittent der zugrunde liegenden Anleihe |
Auszufüllen, wenn der zugrunde liegende Typ eine Anleihe oder ein Anleihen-Future mit dem LEI-Code des Emittenten der direkten oder letzten zugrunde liegenden Anleihe ist. |
{LEI} |
18 |
Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe |
Hier ist der Fälligkeitstag der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben. Dieses Feld gilt für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit. |
{DATEFORMAT} |
19 |
Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe |
Hier ist das Emissionsdatum der zugrunde liegenden Anleihe anzugeben. |
{DATEFORMAT} |
20 |
Nennwährung der Swaption |
Für Swaptions auszufüllen. |
{CURRENCYCODE_3} |
21 |
Fälligkeit des zugrunde liegenden Swaps |
Für Swaptions, Futures on Swaps und Forwards on a Swap auszufüllendes Feld. |
{DATEFORMAT} |
22 |
ISIN-Code Inflationsindex |
Im Falle von Swaptions auf einen der folgenden zugrunde liegenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap, ist — wenn der Inflationsindex einen ISIN-Code hat — dieses Feld mit dem ISIN-Code für diesen Index auszufüllen. |
{ISIN} |
23 |
Bezeichnung des Inflationsindex |
Mit einem standardisierten Namen des Index auszufüllen im Falle von Swaptions auf einen der folgenden Swap-Typen: Inflation Single Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Single Currency Swap, Inflation Multi-Currency Swap, Futures/Forwards auf Inflation Multi-Currency Swap. |
{ALPHANUM-25} |
24 |
Referenzzinssatz |
Bezeichnung des Referenzzinssatzes. |
{INDEX} oder {ALPHANUM-25} — wenn der Referenzzinssatz nicht in der {INDEX}-Liste enthalten ist |
25 |
IR-Vertragslaufzeit |
Dieses Feld gibt die Vertragslaufzeit an. Die Laufzeit ist in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren anzugeben. |
{INTEGER-3}+„DAYS“ — Tage {INTEGER-3}+„WEEK“ — Wochen {INTEGER-3}+„MNTH“ — Monate {INTEGER-3}+„YEAR“ — Jahre |
Fremdwährungsderivate |
|||
26 |
Vertragsuntertyp |
Dieses Feld ist auszufüllen, um lieferbare von nicht lieferbaren Forwards, Optionen und Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 8 Tabelle 8.1 zu unterscheiden. |
„DLVB“ — lieferbar „NDLV“ — nicht lieferbar |
►C1 Eigenkapitalderivate ◄ |
|||
◄ |
|||
27 |
Zugrundliegender Typ |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse weder ein Swap noch ein Portfolio Swap ist. |
„STIX“ — Aktienindex „SHRS“ — Anteil/Aktie „DIVI“ — Dividendenindex „DVSE“ — Aktiendividende „BSKT“ — Aktienkorb aus einer Kapitalmaßnahme „ETFS“ — ETF „VOLI“ — Volatilitätsindex „OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente) |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Single Name ist. |
„SHRS“ — Anteil/Aktie „DVSE“ — Aktiendividende „ETFS“ — ETF „OTHR“ — Sonstiges (einschließlich Aktienzertifikate, Zertifikate und sonstige aktienähnlichen Finanzinstrumente) |
||
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Index ist. |
„STIX“ — Aktienindex „DIVI“ — Dividendenindex „VOLI“ — Volatilitätsindex „OTHR“ — Sonstiges |
||
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie, die Unteranlageklasse entweder ein Swap oder ein Portfolio Swap und das Segmentierungskriterium 2 — wie in Anhang III Abschnitt 6 Tabelle 6.1 ausgeführt — ein Korb ist. |
„BSKT“ — Korb |
||
28 |
Parameter |
Auszufüllen, wenn der MiFIR-Code ein Derivat ist, die Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts eine Aktie und die Unteranlageklasse ein Swap oder ein Portfolio Swap ist. |
„PRBP“ — Parameter Kursrendite zugrunde liegender Wert „PRDV“ — Parameter Dividendenrendite „PRVA“ — Parameter Renditenvarianz „PRVO“ — Parameter Renditenvolatilität |
Differenzkontrakte (CFD) |
|||
29 |
Zugrundliegender Typ |
Mit dem MiFIR-Code auszufüllen, wenn dieser ein Derivat ist und der Vertragstyp gleich Differenzkontrakt oder Spread Betting ist. |
„CURR“ — Währung „EQUI“ — Aktie „BOND“ — Anleihen „FTEQ“ — Aktienfutures „OPEQ“ — Aktienoptionen „COMM“ — Ware „EMAL“ — Emissionszertifikate „OTHR“ — Sonstiges |
30 |
Nennwährung 1 |
Währung 1 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist |
{CURRENCYCODE_3} |
31 |
Nennwährung 2 |
Währung 2 für das zugrunde liegende Währungspaar. Dieses Feld ist anwendbar, wenn der zugrunde liegende Typ eine Währung ist |
{CURRENCYCODE_3} |
Kreditderivate |
|||
32 |
ISIN-Code des zugrunde liegenden Credit Default Swap |
Für Derivate auf Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code des zugrunde liegenden Swaps auszufüllen. |
{ISIN} |
33 |
Code des Basisindexes |
Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem ISIN-Code des Index auszufüllen. |
{ISIN} |
34 |
Bezeichnung des Basisindexes |
Für Derivate auf einen CDS-Index mit dem standardisierten Namen des Index auszufüllen. |
{ALPHANUM-25} |
35 |
Serie |
Die Seriennummer der Zusammensetzung des Index, sofern anwendbar. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Serie des CDS-Index auszufüllen. |
{DECIMAL-18/17} |
36 |
Version |
Eine neue Version einer Serie wird herausgegeben, wenn eines der Bestandteile ausfällt und der Index neu gewichtet werden muss, um der neuen Anzahl aller Bestandteile des Index Rechnung zu tragen. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index mit der Version des CDS-Index auszufüllen. |
{DECIMAL-18/17} |
37 |
Rollenmonat |
Alle Monate, in denen die Rolle erwartet wird, wie vom Index-Anbieter für ein gegebenes Jahr vorgesehen. Das Feld sollte für jeden Monat der Rolle wiederholt werden. Für einen CDS-Index oder ein Derivat auf einen CDS-Index auszufüllen. |
„01“, „02“, „03“, „04“, „05“, „06“, „07“, „08“, „09“, „10“, „11“, „12“ |
38 |
Nächstes Rollendatum |
Im Falle eines CDS-Index oder eines Derivats auf einen CDS-Index mit dem nächsten Rollendatum des Index auszufüllen, wie vom Indexanbieter vorgesehen |
{DATEFORMAT} |
39 |
Öffentlicher Emittent |
Auszufüllen, wenn die Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS ein öffentlicher Emittent gemäß Anhang III Abschnitt 9 Tabelle 9.1 ist. |
„TRUE“ — die Referenzeinrichtung ist ein öffentlicher Emittent „FALSE“ — die Referenzeinrichtung ist nicht ein öffentlicher Emittent |
40 |
Bezugsobligation |
Für Derivate auf Single Name Credit Default Swaps mit dem ISIN-Code der Bezugsobligation auszufüllen. |
{ISIN} |
41 |
Bezugseinrichtung |
Mit der Bezugseinrichtung eines Single Name CDS oder eines Derivats auf einen Single Name CDS auszufüllen. |
{COUNTRYCODE_2} oder ISO 3166-2 — Ländercode mit 2 Zeichen gefolgt von einem Bindestrich „-“ und bis zu 3 alphanumerischen Zeichen des Länderuntercodes oder {LEI} |
42 |
Nennwährung |
Währung des Nennwerts. |
{CURRENCYCODE_3} |
►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ |
|||
◄ |
|||
43 |
Untertyp ►C1 Emissionszertifikatderivate ◄ |
Auszufüllen, wenn die Variable #3 „MiFIR-Code“ ein „DERV“-Derivat ist und die Variable #4 „Anlageklasse des zugrunde liegenden Werts“„EMAL“-Emissionszertifikate sind. |
„CERE“ — CER „ERUE“ — ERU „EUAE“ — EUA „EUAE“ — EUA „OTHR“ — Sonstiges |
ANHANG V
Zu Zwecken der Transparenzberechnungen vorzulegende quantitative Daten
Tabelle 1
Symboltabelle für Tabelle 2
Symbol |
Datentyp |
Begriffsbestimmung |
{ALPHANUM-n} |
Bis zu n alphanumerische Zeichen |
Freitextfeld. |
{ISIN} |
12 alphanumerische Zeichen |
ISIN-Code nach ISO 6166 |
{MIC} |
4 alphanumerische Zeichen |
MIC-Code gemäß ISO 10383 |
{DATEFORMAT} |
Datumsformat gemäß ISO 8601 |
Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT. |
{DECIMAL-n/m} |
Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können |
Numerisches Feld für positive und negative Werte. Dezimaltrennzeichen: „.“ (Punkt); Negativen Zahlen wird „-“ (Minuszeichen) vorangestellt; Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten. |
{INTEGER–n} |
Ganze Zahl mit bis zu n Stellen |
Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte. |
Tabelle 2
Einzelheiten der für die Zwecke der Bestimmung eines liquiden Marktes, der LIS- und SSTI-Schwellenwerte für Nichteigenkapitalinstrumente zu übermittelnde Daten
# |
Feld |
Zu meldende Angaben |
Art der Ausführung oder Ort der Veröffentlichung |
Format und Standards für die Meldung |
1 |
Kennung des Instruments |
Code zur Identifizierung des Finanzinstruments |
Geregelter Markt (RM) Multilaterale Handelssysteme (MTF) Organisierte Handelssysteme (OTF) Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) Bereitgestellter konsolidierter Datenträger (CTP) |
{ISIN} |
2 |
Ausführungsdatum |
Datum, an dem die Geschäfte ausgeführt werden. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{DATEFORMAT} |
3 |
Ausführungsplatz |
Segment MIC für den EU-Handelsplatz oder systematischen Internalisierer, sofern verfügbar, ansonsten Operating MIC. Segment MIC für den systematischen Internalisierer, falls verfügbar, ansonsten Operating MIC. MIC-Code XOFF für OTC-Geschäfte. Für einen bestimmten ISIN-Code und ein bestimmtes Ausführungsdatum fassen APA alle OTC-Handelstätigkeiten für das Instrument in einem Datensatz (ISIN, XOFF, Ausführungsdatum) zusammen. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{MIC} des Ausführungsortes oder systematischen Internalisierers oder „XOFF“ |
4 |
Kennzeichen für „Ausgesetztes Instrument“ |
Angabe, ob das Instrument am Ausführungsdatum während des gesamten Tages für den Handel am jeweiligen Ausführungsplatz ausgesetzt wurde. Als Folge sind die Felder 5 mit dem Wert Null zu melden. |
RM, MTF, OTF |
„TRUE“ — wenn das Instrument für den gesamten Handelstag ausgesetzt war oder „FALSE“ — wenn das Instrument nicht für den gesamten Handelstag ausgesetzt war |
5 |
Gesamtzahl der Geschäfte |
Die Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. In jedem Fall ist das Feld mit einem Wert größer oder gleich Null auszufüllen. Bei Instrumenten, die für den ganzen Tag ausgesetzt werden, enthält das Feld den Wert Null. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{INTEGER-18} |
6 |
Gesamtvolumen |
Das Gesamtvolumen der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte. Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen. Geldbeträge sind in Euro anzugeben. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
7 |
Klassenbereich „Geschäftsumfang“ |
In diesem Feld sind die in den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs angegebenen Werte einzugeben. Der Klassenbereich des Geschäftsumfangs ist festgelegt wie folgt: für Emissionszertifikate und Derivate daraus in Tabelle 4 dieses Anhangs; für andere Instrumente in Tabelle 3 dieses Anhangs. Für Instrumente, die für den gesamten Tag ausgesetzt werden, werden keine Daten für dieses Feld und für die Felder 8 und 9 gemeldet. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{ALPHANUM - -140} |
8 |
Gesamtzahl der für diese Klasse ausgeführten Geschäfte |
Gesamtzahl der am Ausführungstag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{INTEGER-18} |
9 |
Gehandeltes Gesamtvolumen für diese Klasse |
Gehandeltes Gesamtvolumen, dargestellt durch alle am Meldestichtag ausgeführten Geschäfte, deren Größe im Klassenbereich liegt. Das Volumen wird gemäß Anhang II Tabelle 4 dieser Verordnung gemessen. Geldbeträge sind in Euro anzugeben. Geschäfte, die storniert wurden, werden von den gemeldeten Zahlen ausgenommen. Geschäfte, die in den Genuss einer späteren Veröffentlichung gekommen sind, werden anhand der von den übermittelnden Einrichtungen bereitgestellten aggregierten Daten auf der Grundlage des Ausführungsdatums gezählt. |
RM, MTF, OTF, APA, CTP |
{DECIMAL-18/5} |
Tabelle 3
Handelsumfangsklassen für Anleihen, SFP, verbriefte Derivate, Zinsderivate, Aktienderivate, Devisenderivate, Kreditderivate, Warenderivate, C10-Derivate und CFD
Geltungsbereich |
Klasse „Geschäftsumfang“ |
Begriffsbestimmung |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive) |
]0–100,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von weniger als 100,000 EUR |
[100,000–100,000] |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 EUR |
|
]100,000–200,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 EUR und weniger als 200,000 EUR |
|
[200,000–300,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 EUR und weniger als 300,000 EUR |
|
[300,000–400,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 EUR und weniger als 400,000 EUR |
|
[Y–Y+100,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y EUR und weniger als Y EUR + 100,000 (Schritt von 100,000 EUR) |
|
[900,000–1,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 EUR und weniger als 1,000,000 EUR |
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive) |
[1,000,000–1,500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 EUR und weniger als 1,500,000 EUR |
[1,500,000–2,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 EUR und weniger als 2,000,000 EUR |
|
[Z–Z+500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z EUR und weniger als Z EUR +500,000 (Schritt von 500,000 EUR) |
|
[9,500,000–10,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 EUR und weniger als 10,000,000 EUR |
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive) |
[10,000,000–15,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 EUR und weniger als 15,000,000 EUR |
[15,000,000–20,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 EUR und weniger als 20,000,000 EUR |
|
[W–W+5,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W EUR und weniger als W EUR + 5,000,000 (Schritt von 5,000,000 EUR) |
|
[95,000,000–100,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 EUR und weniger als 100,000,000 EUR |
|
Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000 |
[100,000,000–125,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 EUR und weniger als 125,000,000 EUR |
[125,000,000–150,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 EUR und weniger als 150,000,000 EUR |
|
[X–X+25,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X EUR und weniger als X EUR + 25,000,000 (Schritt von 25,000,000 EUR) |
|
… |
… |
… |
Tabelle 4
Klassenbereiche „Geschäftsumfang“ für Emissionszertifikate und Derivate auf Emissionszertifikate
Geltungsbereich |
Klasse „Geschäftsumfang“ |
Begriffsbestimmung |
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 0 und 1,000,000 (exklusive) |
]0–100,000[ |
Geschäfte mit einem Volumen von weniger als 100,000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent (tCO2e) |
[100,000–100,000] |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von 100,000 tCO2e |
|
]100,000–200,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mehr als 100,000 tCO2e und weniger als 200,000 tCO2e |
|
[200,000–300,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 200,000 tCO2e und weniger als 300,000 tCO2e |
|
[300,000–400,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 300,000 tCO2e und weniger als 400,000 tCO2e |
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[Y–Y+100,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Y tCO2e und weniger als Y tCO2e +100,000 (Schritt von 100,000 tCO2e) |
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[900,000–1,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 900,000 tCO2e und weniger als 1,000,000 tCO2e |
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Geschäfte mit einem Volumen zwischen 1,000,000 (inklusive) und 10,000,000 (exklusive) |
[1,000,000–1,500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,000,000 tCO2e und weniger als 1,500,000 tCO2e |
[1,500,000–2,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 1,500,000 tCO2e und weniger als 2,000,000 tCO2e |
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[Z–Z+ 500,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens Z tCO2e und weniger als Z tCO2e +500,000 (Schritt von 500,000 tCO2e) |
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[9,500,000–10,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 9,500,000 tCO2e und weniger als 10,000,000 tCO2e |
|
Geschäfte mit einem Volumen zwischen 10,000,000 (inklusive) und 100,000,000 (exklusive) |
[10,000,000–15,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 10,000,000 tCO2e und weniger als 15,000,000 tCO2e |
[15,000,000–20,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 15,000,000 tCO2e und weniger als 20,000,000 tCO2e |
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[W–W+5,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens W tCO2e und weniger als W tCO2e +5,000,000 (Schritt von 5,000,000 tCO2e) |
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[95,000,000–100,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 95,000,000 tCO2e und weniger als 100,000,000 tCO2e |
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Geschäfte mit einem Volumen von mindestens 100,000,000 |
[100,000,000–125,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 100,000,000 tCO2e und weniger als 125,000,000 tCO2e |
[125,000,000–150,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens 125,000,000 tCO2e und weniger als 150,000,000 tCO2e |
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[X–X+25,000,000[ |
Geschäfte mit einem Handelsvolumen von mindestens X tCO2e und weniger als X tCO2e +25,000,000 (Schritt von 25,000,000 tCO2e) |
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… |
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( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe S. 449 dieses Amtsblatts).
( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 4 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).