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Document 02008D0411-20190208

Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3400—3800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/411/EG)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/411/2019-02-08

02008D0411 — DE — 08.02.2019 — 002.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2008

zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400 —3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/411/EG)

(ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/276/EU vom 2. Mai 2014

  L 139

18

14.5.2014

►M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/235 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 24. Januar 2019

  L 37

135

8.2.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 092 vom 1.4.2019, S.  11 (2019/235)




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Mai 2008

zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400 —3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1873)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/411/EG)



Artikel 1

Diese Entscheidung dient der Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 3 400 —3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, unbeschadet des Schutzes und weiteren Betriebs anderer bestehender Nutzungsarten in diesem Band.

▼M1

Artikel 2

▼M2

(1)  Unbeschadet des Schutzes und weiteren Betriebs anderer bestehender Nutzungsarten in diesem Band halten die Mitgliedstaaten bei der nicht-ausschließlichen Widmung und Bereitstellung des Frequenzbands 3 400 –3 800  MHz für terrestrische elektronische Kommunikationsnetze die Parameter im Anhang ein.

▼M1

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Netze einen ausreichenden Schutz der Systeme in benachbarten Frequenzbändern gewährleisten.

(3)  In geografischen Gebieten, in denen die Koordinierung mit Drittländern ein Abweichen von den Parametern im Anhang dieser Entscheidung erforderlich macht, sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Verpflichtungen aus dieser Entscheidung zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten unternehmen alle Anstrengungen zur Behebung solcher Abweichungen, die sie der Kommission unter Angabe des betroffenen geografischen Gebiets mitteilen, und veröffentlichen die diesbezüglichen Informationen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG.

▼B

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten gestatten die Nutzung des Frequenzbands 3 400 —3 800 MHz in Übereinstimmung mit Artikel 2 für feste, ortsungebundene und mobile elektronische Kommunikationsnetze.

▼M1

Die Mitgliedstaaten unterstützen grenzübergreifende Koordinierungsvereinbarungen mit dem Ziel, den Betrieb dieser Netze unter Berücksichtigung bestehender Regulierungsverfahren und Rechte zu ermöglichen.

▼B

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 3 400 —3 800 MHz und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

▼M2

Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten erstatten spätestens am 30. September 2019 Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung.

▼B

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M2




ANHANG

PARAMETER GEMÄẞ ARTIKEL 2

A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Aktives Antennensystem (AAS) bezeichnet eine Basisstation und ein Antennensystem, bei dem die Amplitude und/oder Phase zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst wird, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert. Dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus. Bei AAS-Basisstationen ist das Antennensystem als Bestandteil in das System der Basisstation oder des Produkts integriert.

Synchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen Zeitduplexnetzen (Time Division Duplex, TDD), bei dem keine gleichzeitige Uplink- und Downlink-Übertragung stattfindet, was bedeutet, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in allen Netzen entweder im Downlink (DL) oder aber im Uplink (UL) übertragen wird. Dies erfordert die Abstimmung aller Downlink- und Uplink-Übertragungen in allen beteiligten TDD-Netzen sowie die Synchronisierung des Rahmen-Beginns in allen Netzen.

Unsynchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen TDD-Netzen, bei dem zu einem bestimmten Zeitpunkt in mindestens einem Netz im Downlink und gleichzeitig in mindestens einem Netz im Uplink übertragen wird. Dies kann geschehen, wenn die TDD-Netze entweder nicht alle Downlink- und Uplink-Übertragungen abstimmen oder zum Rahmen-Beginn nicht synchronisiert sind.

Teilsynchronisierter Betrieb bezeichnet den Betrieb von zwei oder mehr verschiedenen TDD-Netzen, bei dem ein Teil des Rahmens dem synchronisierten Betrieb entspricht, wogegen der übrige Teil des Rahmens dem unsynchronisierten Betrieb entspricht. Dies erfordert die Festlegung einer Rahmen-Struktur für alle beteiligten TDD-Netze, einschließlich mit Schlitzen („Slots“), in denen die UL/DL-Richtung unbestimmt ist, sowie die Synchronisierung des Rahmen-Beginns in allen Netzen.

Gesamtstrahlungsleistung (Total Radiated Power, TRP) ist ein Maß für die von einem kombinierten Antennensystem abgestrahlte Sendeleistung. Sie ist gleich der gesamten dem Antennenarray-System zugeführten Leistung abzüglich aller in dem Antennenarray-System auftretenden Verluste. Die TRP ist das Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung und entspricht der folgenden Formel:

▼C1

image

dabei ist P(image, φ) die von einem Antennenarray-System in Richtung (image, φ) abgestrahlte Sendeleistung, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

P(image, φ) = PTxg(image, φ)

PTx bezeichnet die dem Array-System zugeführte Leistung (Leistungsaufnahme gemessen in Watt), und g(image, φ) den richtungsabhängigen Antennengewinn des Array-Systems in Richtung (image, φ).

▼M2

B.   ALLGEMEINE PARAMETER

Im Frequenzband 3 400 –3 800  MHz gilt Folgendes:

1. Der Duplexbetriebsmodus ist der Zeitduplexbetrieb (TDD).

2. Die zugeteilten Blöcke umfassen ganzzahlige Vielfache von 5 MHz. Die untere Frequenzgrenze eines zugeteilten Blocks wird ausgerichtet am Bandrand von 3 400  MHz oder hat davon einen Abstand eines Vielfachen von 5 MHz ( 1 ).

3. Es müssen Frequenzen verfügbar sein, die Möglichkeiten für den Zugriff auf ausreichend große Abschnitte zusammenhängenden Frequenzspektrums, vorzugsweise 80–100 MHz, für drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste bieten.

4. Die Aussendungen der Basisstationen und Endgeräte müssen den in Teil C bzw. Teil D festgelegten technischen Bedingungen entsprechen.

C.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR BASISSTATIONEN — FREQUENZBLOCK-ENTKOPPLUNGSMASKE

Die folgenden technischen Parameter für Basisstationen werden als Frequenzblock-Entkopplungsmaske (Block Edge Mask, BEM) bezeichnet und sind ein wesentlicher Teil der notwendigen Bedingungen für die Koexistenz benachbarter Netze bei Fehlen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Betreibern solcher benachbarten Netze. Weniger strenge technische Parameter können angewandt werden, sofern diese zwischen den Betreibern solcher Netze vereinbart worden sind.

Die BEM besteht aus mehreren Elementen, die in Tabelle 1 aufgeführt sind. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für einen Block, der einem Betreiber gehört. Der Leistungsgrundwert zum Schutz der von anderen Betreiben genutzten Frequenzen, die Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche, die eine Filterdämpfung von der blockinternen Leistungsgrenze zum Leistungsgrundwert ermöglichen, und der begrenzte Leistungsgrundwert, der für Fälle eines unsynchronisierten oder teilsynchronisierten Betriebs gilt, werden als Außerblock-Elemente betrachtet. Der zusätzliche Leistungsgrundwert ist ein Außerband-Leistungsgrenzwert, der entweder zum Schutz des Radarbetriebs unterhalb von 3 400  MHz oder zum Schutz fester Funkdienste über Satelliten (FSS) und fester Funkdienste (FS) oberhalb von 3 800  MHz verwendet wird.

Die Tabellen 2 bis 7 enthalten die Leistungsgrenzwerte der verschiedenen BEM-Elemente für TDD-Netze, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste (WBB-ECS) erbringen. Die Leistungsgrenzwerte sind für synchronisierte, unsynchronisierte und teilsynchronisierte WBB-ECS-Netze angegeben.

In den Tabellen 3 und 4 gibt der Leistungswert PMax die maximale Trägerleistung in dBm für die betreffende Basisstation an. PMax wird als die äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) pro Antenne für Basisstationen mit nicht-aktiven Antennensystemen (Nicht-AAS) definiert und gemessen. Bei AAS-Basisstationen wird PMax als die maximale mittlere Trägerleistung in dBm definiert und als TRP pro Träger in einer bestimmten Zelle gemessen.

▼C1

In den Tabellen 3, 4 und 7 werden die Leistungsgrenzwerte bezogen auf einen festen Höchstwert anhand der Formel Min(PMax – A, B) bestimmt, die den unteren (oder strengeren) von zwei Werten festlegt: 1) (PMax – A) als maximale Trägerleistung PMax abzüglich eines relativen Abstands A sowie 2) den festen Höchstwert B.

▼M2

Um die BEM für einen bestimmten Block zu erhalten, werden die in Tabelle 1 definierten BEM-Elemente in folgenden Schritten miteinander kombiniert:

1. Der blockinterne Leistungsgrenzwert gilt für den Block, der dem Betreiber zugeteilt worden ist.

2. Die Übergangsbereiche werden ermittelt und die entsprechenden Leistungsgrenzwerte darauf angewandt.

3. Der Leistungsgrundwert gilt bei synchronisierten WBB-ECS-Netzen für Frequenzen innerhalb des Frequenzbands außer für den betreffenden Block des Betreibers und die entsprechenden Übergangsbereiche.

4. Begrenzte Leistungsgrundwerte gelten in unsynchronisierten und teilsynchronisierten WBB-ECS-Netzen.

5. Für Frequenzen unterhalb von 3 400  MHz gilt der jeweilige zusätzliche Leistungsgrundwert.

6. Für die Koexistenz mit FSS/FS oberhalb von 3 800  MHz gilt ein zusätzlicher Leistungsgrundwert.

Die folgende Abbildung enthält ein Beispiel für die Kombination der verschiedenen BEM-Elemente.

Abbildung

Beispiel für BEM-Elemente und Leistungsgrenzwerte der Basisstationen

image



Tabelle 1

Definition der BEM-Elemente

BEM-Element

Definition

Blockintern (In-Block)

Bezieht sich auf einen Block, für den die BEM ermittelt wird.

Grundwert

Im Frequenzband 3 400 –3 800 MHz für WBB-ECS genutzte Frequenzen, mit Ausnahme des dem Betreiber zugeteilten Blocks und der entsprechenden Übergangsbereiche.

Übergangsbereich

Frequenzen von 0 bis 10 MHz unterhalb und von 0 bis 10 MHz oberhalb des dem Betreiber zugeteilten Blocks. Übergangsbereiche umfassen keine TDD-Blöcke, die anderen Betreibern zugeteilt sind, es sei denn, die Netze werden synchronisiert. Übergangsbereiche erstrecken sich nicht auf Bereiche unterhalb von 3 400 MHz oder oberhalb von 3 800 MHz.

Zusätzlicher Grundwert

Frequenzen unterhalb von 3 400 MHz und oberhalb von 3 800 MHz.

Begrenzter Grundwert

Von unsynchronisierten oder teilsynchronisierte Netzen mit dem betreffenden Block des Betreibers für WBB-ECS genutzte Frequenzen.

Erläuterung zu Tabelle 1

Die BEM-Elemente gelten für Basisstationen mit unterschiedlichen Leistungswerten, üblicherweise als Makro-, Mikro-, Piko- und Femto-Basisstationen bezeichnet ( 2 ).



Tabelle 2

Blockinterner Leistungsgrenzwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

BEM-Element

Frequenzbereich

Leistungsgrenzwert für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen

Blockintern (In-Block)

Dem Betreiber zugeteilter Block

Nicht obligatorisch.

Erläuterung zu Tabelle 2

Im Sonderfall der Femto-Basisstationen muss eine Leistungsregelung erfolgen, um Störungen benachbarter Kanäle zu minimieren. Die Leistungsregelungsanforderung für Femto-Basisstationen ergibt sich aus der Notwendigkeit, funktechnische Störungen durch Geräte zu mindern, die von Verbrauchern eingebracht werden und daher mit umgebenden Netzen nicht synchronisiert werden können. Mitgliedstaaten, die einen Grenzwert in ihre Genehmigung aufnehmen oder für Koordinierungszwecke verwenden wollen, können solche Grenzwerte auf nationaler Ebene festlegen.



Tabelle 3

Leistungsgrundwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen mit synchronisiertem Netzbetrieb

BEM-Element

Frequenzbereich

EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

TRP-Grenzwert für AAS

Grundwert

unter – 10 MHz Abstand vom unteren Blockrand

über 10 MHz Abstand vom oberen Blockrand

innerhalb von 3 400 –3 800  MHz

Min(PMax– 43, 13) dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

Min(PMax′– 43, 1) dBm/(5 MHz) pro Zelle (2) (3)

(*1)   PMax ist die maximale mittlere Trägerleistung in dBm für die Basisstation, gemessen als EIRP pro Träger und pro Antenne.

(*2)   PMax′ ist die maximale mittlere Trägerleistung in dBm für die Basisstation, gemessen als TRP pro Träger in einer bestimmten Zelle.

(*3)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

Erläuterung zu Tabelle 3

Der geltende feste Höchstwert (13 dBm/(5 MHz) für Nicht-AAS bzw. 1 dBm/(5 MHz) für AAS) bildet eine Obergrenze für die von einer Basisstation verursachte Störung. Sind zwei TDD-Blöcke synchronisiert, treten keine funktechnischen Störungen zwischen Basisstationen auf.



Tabelle 4

Leistungsgrenzwerte der Übergangsbereiche für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen mit synchronisiertem WBB-ECS-Netzbetrieb

BEM-Element

Frequenzbereich

EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

TRP-Grenzwert für AAS

Übergangsbereich

– 5 bis 0 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder

0 bis 5 MHz Abstand vom oberen Blockrand

Min(PMax– 40, 21) dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

Min(PMax′– 40, 16) dBm/(5 MHz) pro Zelle (2) (3)

Übergangsbereich

– 10 bis – 5 MHz Abstand vom unteren Blockrand oder

5 bis 10 MHz Abstand vom oberen Blockrand

Min(PMax– 43, 15) dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

Min(PMax′– 43, 12) dBm/(5 MHz) pro Zelle (2) (3)

(*1)   PMax ist die maximale mittlere Trägerleistung in dBm für die Basisstation, gemessen als EIRP pro Träger und pro Antenne.

(*2)   PMax′ ist die maximale mittlere Trägerleistung in dBm für die Basisstation, gemessen als TRP pro Träger in einer bestimmten Zelle.

(*3)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.



Tabelle 5

Begrenzte Leistungsgrundwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen mit unsynchronisiertem und teilsynchronisiertem WBB-ECS-Netzbetrieb

BEM-Element

Frequenzbereich

EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

TRP-Grenzwert für AAS

Begrenzter Grundwert

Unsynchronisierte und teilsynchronisierte Blöcke, unterhalb des unteren Blockrands und oberhalb des oberen Blockrands, innerhalb von 3 400 –3 800 MHz

– 34 dBm/(5 MHz) pro Zelle (1)

– 43 dBm/(5 MHz) pro Zelle (1)

(*1)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

Erläuterung zu Tabelle 5

Diese begrenzten Leistungsgrenzwerte gelten für einen unsynchronisierten und teilsynchronisierten Betrieb von Basisstationen, wenn keine geografische Trennung möglich ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten je nach den nationalen Gegebenheiten alternativ für besondere Anwendungsfälle einen gelockerten begrenzten Leistungsgrundwert festlegen, um eine effizientere Frequenznutzung zu gewährleisten.



Tabelle 6

Zusätzliche Leistungsgrundwerte für Nicht-AAS- und AAS-Basisstationen (1) unterhalb von 3 400  MHz für landesspezifische Fälle

 

Fall

BEM-Element

Frequenzbereich

EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

TRP-Grenzwert für AAS

A

Mitgliedstaaten mit militärischen Funkortungssystemen unterhalb von 3 400 MHz

Zusätzlicher Grundwert

unterhalb von 3 400 MHz (2)

– 59 dBm/MHz pro Antenne

– 52 dBm/MHz pro Zelle (3)

B

Mitgliedstaaten mit militärischen Funkortungssystemen unterhalb von 3 400 MHz

Zusätzlicher Grundwert

unterhalb von 3 400 MHz (2)

– 50 dBm/MHz pro Antenne

C

Mitgliedstaaten, in denen das benachbarte Band ungenutzt ist oder die Nutzung keinen zusätzlichen Schutz erfordert

Zusätzlicher Grundwert

unterhalb von 3 400 MHz

Entfällt

Entfällt

(*1)   Auf nationaler Ebene können im Einzelfall alternative Maßnahmen für AAS-Basisstationen in Innenräumen erforderlich sein.

(*2)   Haben Mitgliedstaaten bereits vor Erlass dieses Beschlusses gemäß der Entscheidung 2008/411/EG der Kommission ein Schutzband für terrestrische Systeme, die WBB-ECS erbringen können, festgelegt, so dürfen diese Mitgliedstaaten den zusätzlichen Leistungsgrundwert nur unterhalb dieses Schutzbands anwenden, sofern er den Schutz von Radarsystemen im benachbarten Frequenzband gewährleistet und grenzüberschreitende Verpflichtungen eingehalten werden.

(*3)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren gilt der Strahlungsleistungsgrenzwert separat für jeden einzelnen Sektor.

Erläuterung zu Tabelle 6

Die zusätzlichen Leistungsgrundwerte ergeben sich aus der Notwendigkeit des Schutzes militärischer Funkortungssysteme in einigen Ländern. In Abhängigkeit von dem für das Radar im betreffenden Gebiet erforderlichen Schutzniveau können die Mitgliedstaaten für Nicht-AAS den Grenzwert für Fall A oder B wählen. Rund um ortsfeste terrestrische Radare kann eine Koordinierungszone von bis zu 12 km erforderlich sein, in welcher der AAS-TRP-Grenzwert von – 52 dBm/MHz pro Zelle gilt. Eine solche Koordinierung fällt in die Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats.

Andere Maßnahmen zur Störungsminderung wie geografische Trennung, Einzelfall-Koordinierung oder ein zusätzliches Schutzband können erforderlich sein. Für den Einsatz in Innenräumen können die Mitgliedstaaten einen gelockerten Grenzwert für besondere Anwendungsfälle festlegen.



Tabelle 7

Zusätzliche Leistungsgrundwerte oberhalb von 3 800 MHz für Basisstationen für die Koexistenz mit FSS/FS

BEM-Element

Frequenzbereich

EIRP-Grenzwert für Nicht-AAS

TRP-Grenzwert für AAS

Zusätzlicher Grundwert

3 800 –3 805 MHz

Min(PMax– 40, 21) dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

Min(PMax′– 40, 16) dBm/(5 MHz) pro Zelle (2) (3)

3 805 –3 810 MHz

Min(PMax– 43, 15) dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

Min(PMax′– 43, 12) dBm/(5 MHz) pro Zelle (2) (3)

3 810 –3 840 MHz

Min(PMax– 43, 13) dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

Min(PMax′– 43, 1) dBm/(5 MHz) pro Zelle (2) (3)

oberhalb von 3 840 MHz

– 2 dBm/(5 MHz) pro Antenne (1)

– 14 dBm/(5 MHz) pro Zelle (3)

(*1)   PMax ist die maximale mittlere Trägerleistung in dBm für die Basisstation, gemessen als EIRP pro Träger und pro Antenne.

(*2)   PMax′ ist die maximale mittlere Trägerleistung in dBm für die Basisstation, gemessen als TRP pro Träger in einer bestimmten Zelle.

(*3)   Bei einer Basisstation mit mehreren Sektoren bezieht sich der Strahlungsleistungsgrenzwert auf den Wert, der separat für jeden einzelnen Sektor gilt.

Erläuterung zu Tabelle 7

Die zusätzlichen Leistungsgrundwerte gelten für den Rand des 3 800 -MHz-Bands zur Unterstützung des auf nationaler Ebene durchzuführenden Koordinierungsprozesses.

D.   TECHNISCHE BEDINGUNGEN FÜR ENDGERÄTE



Tabelle 8

Blockinterne Anforderung — blockinterner Leistungsgrenzwert der BEM für Endgeräte

Maximale blockinterne Aussendungen

28 dBm TRP

Erläuterung zu Tabelle 8

Der Grenzwert der blockintern abgestrahlten Sendeleistung für ortsfeste/ortsungebundene Endgeräte darf den Grenzwert in Tabelle 8 überschreiten, sofern grenzüberschreitende Verpflichtungen eingehalten werden. Für solche Endgeräte können Störungsminderungsmaßnahmen zum Schutz von Radarsystemen unterhalb von 3 400  MHz erforderlich sein, z. B. eine geografische Trennung oder ein zusätzliches Schutzband.



( 1 ) Wird zwischen zugeteilten Blöcken ein Abstand benötigt, um andere bestehende Nutzer zu bedienen, muss ein Abstandsraster von 100 kHz verwendet werden. An der Grenze zu benachbarten Nutzern können engere Blöcke definiert werden, um eine effiziente Frequenznutzung zu ermöglichen.

( 2 ) Diese Begriffe sind nicht eindeutig definiert und beziehen sich auf zelluläre Basisstationen mit unterschiedlichen, in folgender Reihenfolge abnehmenden Leistungswerten: Makro, Mikro, Piko, Femto. Insbesondere Femtozellen sind sehr klein und haben Basisstationen mit den niedrigsten Leistungswerten, die üblicherweise in Innenräumen genutzt werden.

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