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Document 02005R0001-20191214
Council Regulation (EC) No 1/2005 of 22 December 2004 on the protection of animals during transport and related operations and amending Directives 64/432/EEC and 93/119/EC and Regulation (EC) No 1255/97
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
In force
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02005R0001 — DE — 14.12.2019 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 (ABl. L 003 vom 5.1.2005, S. 1) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 |
L 95 |
1 |
7.4.2017 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
KAPITEL I
GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN UND ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DEN TRANSPORT VON TIEREN
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.
(2) Für den Transport durch Landwirte, die
a) Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist,
b) ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren,
gelten lediglich die Artikel 3 und 27.
(3) Diese Verordnung steht etwaigen strengeren einzelstaatlichen Maßnahmen nicht entgegen, die den besseren Schutz von Tieren bezwecken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet oder vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus auf dem Seeweg befördert werden.
(4) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Veterinärrechts der Gemeinschaft.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, und nicht für den Transport von Tieren, der unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgt.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a) „Tiere“: lebende Wirbeltiere;
b) „Sammelstellen“: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von Tiersendungen zusammengeführt werden;
c) „Betreuer“: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist;
d) „Grenzkontrollstelle“: eine Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung ►C2 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
e) „Veterinärrecht der Gemeinschaft“: die in Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG ( 2 ) genannten Rechtsvorschriften und alle späteren Durchführungsvorschriften;
f) „zuständige Behörde“: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung ►C2 (EU) 2017/625 ◄ ;
g) „Transportbehälter“/„Container“: jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist;
h) „Kontrollstellen“: Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97;
i) „Ausgangsort“: einen Ausgangsort gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung ►C2 (EU) 2017/625 ◄ ;
j) „Beförderung“: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;
k) „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Transportunternehmer, die dauerhaft oder zeitweilig für Tiere zuständig ist oder mit ihnen umgeht;
l) „Tiertransportschiffe“: Schiffe, ausgenommen Ro-Ro-Schiffe und ausgenommen Schiffe, die Tiere in beweglichen Behältern transportieren, die zum Transport von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen verwendet werden oder verwendet werden sollen;
m) „lange Beförderung“: eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet;
n) „Transportmittel“: jedes Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiff und Luftfahrzeug, das zum Transport von Tieren verwendet wird;
o) „Navigationssysteme“: satellitengestützte Einrichtungen, die globale, kontinuierliche, genaue und garantierte Zeitbestimmungs- und Ortungsdienste leisten, oder sonstige technische Einrichtungen, die für die Zwecke dieser Verordnung als gleichwertig anzusehende Dienste leisten;
p) „amtlicher Tierarzt“: einen amtlicher Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung ►C2 (EU) 2017/625 ◄ ;
q) „Organisator“:
i) ein Transportunternehmer, der mindestens einen Beförderungsabschnitt einem anderen Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder
ii) eine natürliche oder juristische Person, die eine Beförderung mehr als einem Transportunternehmer in Auftrag gegeben hat, oder
iii) eine Person, die Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs gemäß Anhang II unterzeichnet hat;
r) „Versandort“: der Ort, an dem ein Tier erstmals auf ein Transportmittel verladen wird, vorausgesetzt, es war vor seinem Versand während mindestens 48 Stunden an diesem Ort untergebracht.
Allerdings können nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassene Sammelstellen als Versandort gelten, sofern
i) die zwischen dem ersten Verladeort und der Sammelstelle zurückgelegte Entfernung weniger als 100 km beträgt oder
ii) die Tiere während mindestens sechs Stunden vor ihrem Versand von der Sammelstelle mit ausreichend Einstreu und Frischwasser unangebunden untergebracht waren;
s) „Bestimmungsort“: der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und
i) während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder
ii) geschlachtet wird;
t) „Ruhe- oder Umladeort“: jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden;
u) „registrierte Equiden“: registrierte Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG ( 3 );
v) „Ro-Ro-Schiff“: ein Seeschiff, das so ausgerüstet ist, dass Straßen- oder Schienenfahrzeuge auf- und abrollen können;
w) „Transport“: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;
x) „Transportunternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördert;
y) „nicht zugerittene Equiden“: Equiden, die nicht mit Hilfe eines Halfters angebunden oder geführt werden können, ohne dass dadurch vermeidbare Erregung, Schmerzen oder Leiden entstehen;
z) „Fahrzeug“: ein Transportmittel auf Rädern, das durch Eigenantrieb bewegt oder gezogen wird.
Artikel 3
Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren
Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
b) Die Tiere sind transportfähig.
c) Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
d) Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
e) Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
f) Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
g) Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
h) Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
KAPITEL II
ORGANISATOREN, TRANSPORTUNTERNEHMER, TIERHALTER UND SAMMELSTELLEN
Artikel 4
Transportpapiere
(1) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
a) Herkunft und Eigentümer der Tiere;
b) Versandort;
c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung;
d) vorgesehener Bestimmungsort;
e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung.
(2) Der Transportunternehmer stellt die Papiere gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung.
Artikel 5
Obligatorische Planung von Tiertransporten
(1) Die Annahme von Tiertransportaufträgen oder die Vergabe derartiger Aufträge an Subunternehmer ist nur zulässig, wenn die betreffenden Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind.
(2) Transportunternehmer benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden können.
(3) Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass
a) das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass
b) eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.
(4) Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.
Artikel 6
Transportunternehmer
(1) Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
(2) Transportunternehmer melden der zuständigen Behörde jede Änderung in Bezug auf die Informationen und Papiere gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 spätestens 15 Arbeitstage nach dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.
(4) Transportunternehmer vertrauen den Umgang mit den Tieren Personen an, die zu den einschlägigen Regelungen der Anhänge I und II geschult wurden.
(5) Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
(6) Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, ausgenommen in Fällen, in denen
a) Tiere in Transportbehältern befördert werden, die gesichert, angemessen belüftet und erforderlichenfalls mit Futter- und Wasserspendern ausgerüstet sind, die nicht umgestoßen werden können und die genügend Futter und Wasser für die doppelte Dauer der geplanten Beförderung enthalten;
b) der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernimmt.
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Versandort bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km transportieren.
(8) Transportunternehmer legen der zuständigen Behörde des Landes, in das die Tiere transportiert werden, den Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 2 bzw. Artikel 19 Absatz 2 auf Verlangen vor.
(9) Bei langen Straßenbeförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen setzen die Transportunternehmer ein Navigationssystem nach Anhang I Kapitel VI Nummer 4.2 ein, und zwar ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln. Sie bewahren die mit Hilfe dieses Navigationssystems erstellten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung, insbesondere wenn die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 4 durchgeführt werden. Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz erlassen werden.
Artikel 7
Vorherige Kontrolle und Zulassung von Transportmitteln
(1) Lange Straßenbeförderungen von Tieren sind nur zulässig, wenn das Transportmittel gemäß Artikel 18 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen wurde.
(2) Die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen auf dem Seeweg über mehr als 10 Seemeilen aus einem Hafen der Gemeinschaft ist nur zulässig, wenn das Tiertransportschiff gemäß Artikel 19 Absatz 1 kontrolliert und zugelassen wurde.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten für Transportbehälter für Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder Hausschweine bei langen Beförderungen auf dem Straßen- und/oder Wasserweg.
Artikel 8
Tierhalter
(1) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort tragen dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden.
(2) Die Halter untersuchen sämtliche Tiere, die an einem Transit- oder Bestimmungsort ankommen, und stellen fest, ob eine lange Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle einer langen Beförderung von Hausequiden, mit Ausnahme von registrierten Equiden, sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen müssen Tierhalter die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten.
Artikel 9
Sammelstellen
(1) Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die Tiere entsprechend den technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 behandelt werden.
(2) Betreiber von Sammelstellen, die nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassen sind, tragen außerdem dafür Sorge, dass
a) der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I in Lehrgängen geschult wurde;
b) Personen, die Zugang zur Sammelstelle haben, regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und die Sanktionen im Verstoßfall informiert werden;
c) für Personen, die Zugang zur Sammelstelle haben, ständig detaillierte Angaben über die zuständige Behörde, der etwaige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung gemeldet werden müssen, verfügbar sind;
d) im Falle des Verstoßes gegen diese Verordnung durch eine in der Sammelstelle anwesende Person und unbeschadet etwaiger Maßnahmen der zuständigen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben und einen erneuten Verstoß zu verhindern;
e) die zur Einhaltung der Buchstaben a) bis d) erforderlichen Betriebsvorschriften festgelegt, überprüft und durchgesetzt werden.
KAPITEL III
AUFGABEN UND PFLICHTEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Artikel 10
Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern
(1) Transportunternehmer werden von der zuständigen Behörde nur zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Antragsteller sind in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sie die Zulassung beantragen, oder haben einen Vertreter in diesem Mitgliedstaat, wenn es sich um Antragsteller handelt, die in einem Drittland ansässig sind.
b) Die Antragsteller haben nachgewiesen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen, um dieser Verordnung, gegebenenfalls auch den Leitlinien für bewährte Praktiken, nachzukommen.
c) Es ist nicht bekannt, dass die Antragsteller oder ihre Vertreter während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Verstöße zu vermeiden.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Zulassungen gemäß Absatz 1 nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel I. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten nicht für lange Beförderungen.
Artikel 11
Anforderungen für die Zulassung von Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen
(1) Die zuständige Behörde erteilt Transportunternehmern, die lange Beförderungen durchführen, auf Antrag die Zulassung, sofern
a) sie die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllen und
b) die Antragsteller folgende Papiere eingereicht haben:
i) gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;
ii) gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen;
iii) Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Bewegungen der ihrer Verantwortung unterstehenden Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können;
iv) Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen.
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) weisen die Transportunternehmer bei langen Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach, dass sie das Navigationssystem nach Artikel 6 Absatz 9 einsetzen, und zwar
a) ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln,
b) ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln.
(3) Die zuständige Behörde erteilt diese Zulassungen nach dem Muster in Anhang III Kapitel II. Diese Zulassungen gelten für höchstens fünf Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung; sie gelten für alle Beförderungen, einschließlich langer Beförderungen.
Artikel 12
Grenzen der Antragstellung
Transportunternehmer dürfen eine Zulassung gemäß Artikel 10 oder Artikel 11 nur bei einer einzigen zuständigen Behörde und nur in einem einzigen Mitgliedstaat beantragen.
Artikel 13
Erteilung von Zulassungen durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann den Geltungsbereich einer Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 nach Kriterien, die während des Transports überprüft werden können, begrenzen.
(2) Die zuständige Behörde erteilt jede Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 mit einer für den betreffenden Mitgliedstaat individuellen Zulassungsnummer. Die Zulassung wird in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, von dem die Zulassung erteilt wurde, sowie in Englisch erteilt, wenn der Transportunternehmer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird.
(3) Zulassungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde so erfasst, dass diese insbesondere bei Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung in der Lage ist, die betreffenden Transportunternehmer schnell zu identifizieren.
(4) Zulassungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank erfasst. Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers werden der Öffentlichkeit während der Geltungsdauer der Zulassung zugänglich gemacht. Vorbehaltlich der gemeinschaftlichen und/oder einzelstaatlichen Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre gewähren die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit Zugang zu anderen Angaben im Zusammenhang mit der Zulassung des Transportunternehmers. Die Datenbank enthält auch Beschlüsse, die gemäß Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c) und Artikel 26 Absatz 6 mitgeteilt wurden.
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Artikel 17
Schulung und Befähigungsnachweis
(1) Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) müssen für die Schulung des Personals von Transportunternehmen und Sammelstellen Lehrgänge durchgeführt werden.
(2) Der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.
Artikel 18
Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel
(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
b) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen.
(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren; sie werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig.
(3) Die Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie von den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.
(4) Für Beförderungen bis zu zwölf Stunden können die Mitgliedstaaten für Straßentransportmittel Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels und den Bestimmungen des Anhangs V Nummer 1.4 Buchstabe b) sowie des Anhangs I Kapitel VI gewähren, damit der letzte Bestimmungsort erreicht werden kann.
Artikel 19
Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe
(1) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt auf Antrag einen Zulassungsnachweis für Tiertransportschiffe aus, sofern in Bezug auf das Schiff folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Es wird von dem Mitgliedstaat aus betrieben, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wird.
b) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt.
c) Es wurden von der von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde oder Stelle Kontrollen durchgeführt, die ergaben, dass die baulichen und ausrüstungstechnischen Anforderungen für Tiertransportschiffe gemäß Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 erfüllt sind.
(2) Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt jeden Zulassungsnachweis mit einer in dem Mitgliedstaat einmaligen Nummer aus. Der Nachweis wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt. Zulassungsnachweise haben gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren und werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig.
(3) Zugelassene Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde erfasst, damit sie insbesondere im Falle des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.
(4) Die Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können.
Artikel 20
Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen
(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob
a) Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind;
b) die Laderäume, in denen Tiere untergebracht werden sollen, in gutem Wartungszustand sind;
c) die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV reibungslos funktionieren.
(2) Die zuständige Behörde kontrolliert vor dem und beim Be-/Entladen von Tiertransportschiffen, ob
a) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;
b) die Be-/Entladevorgänge nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs I Kapitel III ablaufen;
c) die Vorkehrungen für die Versorgung mit Futter und Wasser den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IV Abschnitt 2 entsprechen.
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Artikel 22
Transportverzögerungen
(1) Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Transportverzögerungen oder das Leiden von Tieren zu verhüten bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn unvorhersehbare Umstände die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung verhindern. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass an Umladeorten sowie an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen besondere Vorkehrungen getroffen und Tiertransporte prioritär behandelt werden.
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KAPITEL IV
DURCHSETZUNG UND INFORMATIONSAUSTAUSCH
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Artikel 25
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und tragen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge, dass diese effektiv angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Sanktionsregelungen und ihre Vorschriften zur Anwendung von Artikel 26 bis zum 5. Juli 2006 sowie unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften mit.
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Artikel 27
Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden
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(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.
▼M1 —————
Artikel 29
Leitlinien für bewährte Praktiken
Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.
KAPITEL V
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 30
Änderung der Anhänge und Durchführungsvorschriften
(1) Der Rat ändert die Anhänge mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, um sie insbesondere dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen; ausgenommen sind Anhang I Kapitel IV und Kapitel VI, Nummer 3.1, Anhang II Abschnitte 1 bis 5 sowie die Anhänge III, IV, V und VI, die nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden können.
(2) Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
(3) Bescheinigungen und andere im gemeinschaftlichen Veterinärrecht für lebende Tiere vorgesehene Dokumente können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren ergänzt werden, um den Anforderungen dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
(4) Die Verpflichtung, Inhaber eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 6 Absatz 5 zu sein, kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf Fahrer ausgedehnt werden, die andere Haustierarten befördern, sowie auf die Betreuer dieser Tiere.
(5) Im Falle außergewöhnlicher Marktstützungsmaßnahmen, die wegen Verbringungsbeschränkungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung erlassen werden, kann die Kommission eine Abweichung von Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe e) gewähren. Der Ausschuss gemäß Artikel 31 wird über jede Maßnahme unterrichtet.
(6) Nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren können Ausnahmen von den Vorschriften für lange Beförderungen festgelegt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Gemeinschaft liegen.
(7) Abweichend von dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten die derzeitigen nationalen Vorschriften für Tiertransporte in Gebieten in äußerster Randlage weiter auf Tiere anwenden, die aus diesen Gebieten stammen oder dort eintreffen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.
(8) Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannte Tierarten können die Mitgliedstaaten für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften festlegen oder beibehalten.
Artikel 31
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 32
Bericht
Innerhalb von vier Jahren ab dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Zeitpunkt unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf das Wohlbefinden transportierter Tiere und auf die Handelsströme mit lebenden Tieren in der erweiterten Gemeinschaft. Insbesondere sind in dem Bericht die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Tiere und der Bericht über die Anwendung des Navigationssystems gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 4.3 sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich regionaler Aspekte, zu berücksichtigen. Diesem Bericht sind, falls erforderlich, geeignete legislative Vorschläge über lange Beförderungen, insbesondere die Beförderungsdauer, Ruhezeiten und das Raumangebot beizufügen.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Aufhebungen
Die Richtlinie 91/628/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 411/98 werden mit Wirkung vom 5. Januar 2007 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie und die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 34
Änderungen der Richtlinie 64/432/EWG
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe e) wird der folgende Buchstabe eingefügt:
„ee) sie erfüllen die Bedingungen der Richtlinie 98/58/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( *1 ), soweit sie auf Sammelstellen zutreffen;
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die zuständige Behörde kann die Zulassung aussetzen oder entziehen, falls gegen diesen Artikel oder entsprechende andere Bestimmungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder einer anderen veterinärrechtlichen Vorschrift gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG ( *2 ) verstoßen wird. Die Zulassung kann wieder erteilt werden, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass die Sammelstelle allen einschlägigen Bestimmungen dieses Absatzes genügt.
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:
a) Die zur Beförderung der Tiere verwendeten Transportmittel müssen
i) so gebaut sein, dass Kot, Einstreu und Futter nicht aus dem Fahrzeug herausfließen oder herausfallen können, und
ii) nach jedem Transport von Tieren oder Erzeugnissen, die die Tiergesundheit beeinträchtigen könnten und, soweit erforderlich, vor jeder neuen Tierverladung unverzüglich mit einem von der zuständigen Behörde amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.
b) Sie müssen
i) entweder über geeignete, von der zuständigen Behörde zugelassene Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, einschließlich Anlagen zur Lagerung von Einstreu und Dung, verfügen oder
ii) den schriftlichen Nachweis erbringen, dass diese Arbeiten durch von der zuständigen Behörde zugelassene Dritte besorgt werden.
(2) Die Transportunternehmer müssen für jedes für Tiertransporte verwendete Fahrzeug ein Kontrollbuch führen, das zumindest folgende Angaben enthält, die mindestens drei Jahre lang aufzubewahren sind:
a) Orte, Daten und Uhrzeiten der Übernahme sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des Betriebs oder der Sammelstelle, in denen die Tiere übernommen werden;
b) Orte, Daten und Uhrzeiten der Lieferung sowie Name bzw. Firmenname und Anschrift des (der) Empfänger(s);
c) Art und Zahl der beförderten Tiere;
d) Datum und Ort der Desinfektion;
e) Angaben der Begleitdokumente, einschließlich der laufenden Nummer;
f) voraussichtliche Dauer jeder Beförderung.
(3) Die Transportunternehmer tragen dafür Sorge, dass die Sendung oder die Tiere nach Verlassen ihrer Herkunftsbetriebe oder der Herkunftssammelstelle bis zur Ankunft am Bestimmungsort zu keiner Zeit mit Tieren in Berührung kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Transportunternehmer den Bestimmungen dieses Artikels, die sich auf die erforderlichen Begleitdokumente für die Tiere beziehen, nachkommen.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Personen, die Tiere, gerechnet ab dem Ort des Versands bis zum Bestimmungsort, über eine Strecke von maximal 65 km befördern.
(6) Bei Verstoß gegen die Vorschriften dieses Artikels gelten sinngemäß die Vorschriften für Verstöße und Mitteilungen von Verstößen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, soweit sie die Tiergesundheit betreffen.“
Artikel 35
Änderung der Richtlinie 93/119/EG
Anhang A Teil II Nummer 3 der Richtlinie 93/119/EG erhält folgende Fassung:
„3. Die Tiere sind behutsam zu treiben. Treibgänge müssen so gebaut und angelegt sein, dass Verletzungsrisiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden und der Herdentrieb der Tiere ausgenutzt wird. Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur für kurze Zeit verwendet werden. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.“
Artikel 36
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/97 wird wie folgt geändert:
1. Der Ausdruck „Aufenthaltsorte“ wird in der Verordnung durchgängig durch „Kontrollstellen“ ersetzt.
2. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( *3 ) mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.
3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3
(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.
(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.
(3) Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen
a) in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt;
b) der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;
c) unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden;
d) regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
(4) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.
(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.“
4. In Artikel 4 wird folgender Absatz hinzugefügt:
„(4) Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit.“
5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
(1) Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.
(2) Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt.“
6. Artikel 6a erhält folgende Fassung:
„Artikel 6a
Änderungen an dieser Verordnung, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und der Technik, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen, abgesehen von Änderungen des Anhangs, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen; diese können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren erlassen werden.“
7. Artikel 6b Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6b
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden.“
8. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
„ANHANG
GEMEINSCHAFTLICHE KRITERIEN FÜR KONTROLLSTELLEN“
b) Abschnitt A erhält folgende Fassung:
„A. GESUNDHEIT UND HYGIENE
1. Jede Kontrollstelle muss
a) so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist und verhindert wird, dass schwere ansteckende Krankheiten auf andere Betriebe und nachfolgende Tierpartien, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, übertragen werden;
b) so gebaut und ausgestattet sein und so betrieben werden, dass Reinigung und Desinfektion möglich ist. Eine spezielle Waschvorrichtung für Lastkraftwagen muss vor Ort vorhanden sein. Die Anlagen müssen bei allen Witterungsverhältnissen betriebsfähig sein;
c) vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.
2. Personal und Geräte, die mit den untergebrachten Tieren in Berührung kommen, verbleiben ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten, es sei denn, sie wurden nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert. Insbesondere der Betreiber der Kontrollstelle muss für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten.
3. Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.
4. Die Einstreu, die Exkremente und der Urin der Tiere werden aus den Räumlichkeiten erst entfernt, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern.
5. Zwischen der Abfertigung von zwei aufeinander folgenden Tierpartien ist ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen vorzusehen, dessen Länge gegebenenfalls davon abhängt, ob die nachfolgende Partie aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit kommt. Insbesondere sind die Kontrollstellen spätestens nach sechstägiger Benutzung nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.
6. Vor der Aufnahme von Tieren müssen die Kontrollstellen
a) spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;
b) von Tieren geräumt geblieben sein, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.“
c) Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln, muss jede Kontrollstelle über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen. Insbesondere müssen diese Ausrüstungen und Anlagen einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht herabfallen können. Ent- und Verladerampen sollten ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, dass sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten.“
9. Anhang II wird gestrichen.
Artikel 37
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 5. Januar 2007.
Artikel 6 Absatz 5 gilt jedoch ab dem 5. Januar 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
TECHNISCHE VORSCHRIFTEN
(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a))
KAPITEL I
TRANSPORTFÄHIGKEIT
1. Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben.
2. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
c) Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind.
d) Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
e) Es handelt sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber, es sei denn, die Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.
f) Es handelt sich um weniger als acht Wochen alte Hunde und Katzen, es sei denn, sie werden von den Muttertieren begleitet.
g) Es handelt sich um Hirsche, deren Gehörn oder Geweih noch mit Bast überzogen ist (Kolbenhirsche).
3. In folgenden Fällen können kranke oder verletzte Tiere jedoch als transportfähig angesehen werden:
a) Sie sind nur leicht verletzt oder leicht krank, und der Transport würde für sie keine zusätzlichen Leiden verursachen; in Zweifelsfällen ist ein Tierarzt hinzuziehen.
b) Sie werden für die Zwecke der Richtlinie 86/609/EWG des Rates ( 5 ) befördert, soweit die Krankheit bzw. die Verletzung im Zusammenhang mit einem Versuchsprogramm steht.
c) Sie werden unter tierärztlicher Überwachung zum Zwecke oder nach einer medizinischen Behandlung oder einer Diagnosestellung befördert. Transporte dieser Art sind jedoch nur zulässig, soweit den betreffenden Tieren keine unnötigen Leiden zugefügt bzw. die Tiere nicht misshandelt werden.
d) Es handelt sich um Tiere, die einem im Rahmen der Tierhaltungspraxis üblichen tierärztlichen Eingriff unterzogen wurden, wie z. B. der Enthornung oder Kastration, wobei die Wunden vollständig verheilt sein müssen.
4. Für den Fall, dass Tiere während des Transports erkranken oder sich verletzen, werden sie von den anderen Tieren abgesondert und erhalten so schnell wie möglich erste Hilfe. Sie werden von einem Tierarzt untersucht und behandelt und unter Vermeidung unnötiger Leiden erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet.
5. Tieren, die transportiert werden sollen, werden keine Beruhigungsmittel verabreicht, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, um das Wohlbefinden der Tiere zu gewährleisten, und selbst dann nur unter tierärztlicher Kontrolle.
6. Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal zwölf Stunden gemolken.
7. Die Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben c) und d) gelten nicht für registrierte Equiden, wenn der Zweck der Beförderungen darin besteht, für die Geburt bzw. für die neugeborenen Fohlen zusammen mit den registrierten Mutterstuten hygienischere und artgerechtere Bedingungen zu schaffen, wobei die Tiere in beiden Fällen ständig von einem Betreuer begleitet sein müssen, der während der Beförderung ausschließlich für sie zu sorgen hat.
KAPITEL II
TRANSPORTMITTEL
1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen
1.1. Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass
a) Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
b) die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h. sie müssen stets überdacht sein;
c) sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;
d) die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des Transportmittels standhalten können;
e) für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist;
f) die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;
g) die Bodenfläche rutschfest ist;
h) die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein Mindestmaß beschränkt wird;
i) eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle gewährleistet ist.
1.2. Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung, damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
1.3. Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden:
a) ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt;
b) schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse.
1.4. Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.
1.5. Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate alte Kälber und weniger als vier Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
1.6. Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen über die Sicherheit des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten Tötungsinstrument.
2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport
2.1. Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1 tragen.
2.2. Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
2.3. Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
3. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe
3.1. Vor dem Verladen auf ein Schiff vergewissert sich der Kapitän,
a) wenn die Transportmittel auf geschlossene Decks verladen werden, dass das Schiff über ein Zwangsbelüftungssystem, eine Alarmanlage und — für den Fall eines Stromausfalls — ein angemessenes Hilfsstromaggregat verfügt;
b) wenn die Transportmittel auf Wetterdecks verladen werden, dass ausreichender Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist.
3.2. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen zu vermeiden.
4. Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport
4.1. Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe) in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.
4.2. Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität, Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne gehalten werden können.
5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern
5.1. Transportbehälter, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.
5.2. Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten; ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden. Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
5.3. Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten, positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt, um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.
KAPITEL III
TRANSPORTPRAXIS
1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren
1.1. Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, wie beispielsweise Wildtiere, vor der geplanten Beförderung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen.
1.2. Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, Geflügel ausgenommen, so
a) müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung außerhalb des Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken;
b) sind sie von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu überwachen und es ist insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser Vorgänge nicht beeinträchtigt wird.
Anlagen und Verfahren
1.3. Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass
a) Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; Flächen müssen in jedem Falle rutschfest und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die Tiere nicht seitlich entweichen können;
b) sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
1.4.
a) Das Gefälle der Rampenanlagen beträgt auf horizontaler Ebene höchstens 20° oder 36,4 % bei Schweinen, Kälbern und Pferden und höchstens 26° 34' oder 50 % bei Schafen und Rindern, ausgenommen Kälber. Beträgt das Gefälle der Rampenanlagen mehr als 10° oder 17,6 %, so sind sie mit einer Vorrichtung, wie z. B. Querlatten, zu versehen, die es den Tieren ermöglicht, risikofrei und ohne Mühen hinauf- oder hinabzusteigen.
b) Hebebühnen und die oberen Ladeflächen sind mit einem Geländer gesichert, damit die Tiere während der Lade- und Entladevorgänge weder herausfallen noch entweichen können.
1.5. Werden in ein und demselben Transportmittel Tiere zusammen mit anderen Gütern befördert, so sind Letztere so zu verstauen, dass sie den Tieren weder Verletzungen noch Leiden oder Stress zufügen.
1.6. Beim Ver- und Entladen muss eine angemessene Beleuchtung gewährleistet sein.
1.7. Werden Transportbehälter mit Tieren übereinander auf ein Transportmittel verladen, so sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
a) zu vermeiden, dass die Tiere auf den unteren Ebenen von den über ihnen eingestellten Tieren mit Urin und Kot verunreinigt werden, bzw. im Falle von Geflügel, Kaninchen und Pelztieren diese Verunreinigung in Grenzen zu halten;
b) die Stabilität der Transportbehälter zu gewährleisten;
c) sicherzustellen, dass die Belüftung nicht behindert wird.
Umgang mit Tieren
1.8. Es ist verboten,
a) Tiere zu schlagen oder zu treten;
b) auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, der für die Tiere unnötige Schmerzen oder Leiden verursacht;
c) Tiere mit mechanischen Mitteln, die am Körper befestigt sind, hoch zu winden;
d) Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;
e) Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden;
f) Tiere, die durch einen Bereich getrieben oder geführt werden, in denen mit anderen Tieren umgegangen wird, vorsätzlich zu behindern.
1.9. Die Verwendung von Elektroschockgeräten ist möglichst zu vermeiden. Sie dürfen allenfalls bei ausgewachsenen Rindern und bei ausgewachsenen Schweinen eingesetzt werden, die jede Fortbewegung verweigern, und nur unter der Voraussetzung, dass die Tiere genügend Freiraum zur Vorwärtsbewegung haben. Es dürfen nur Stromstöße von maximal einer Sekunde in angemessenen Abständen und nur an den Muskelpartien der Hinterviertel verabreicht werden. Sie dürfen nicht wiederholt werden, wenn das Tier nicht reagiert.
1.10. Märkte und Sammelstellen halten Vorrichtungen bereit, um Tiere erforderlichenfalls anbinden zu können. Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, angebunden zu werden, müssen unangebunden bleiben. Die Tiere müssen Zugang zu Wasser haben.
1.11. Tiere dürfen auf keinen Fall an Hörnern, Geweih, Nasenringen oder Beinfesseln angebunden werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. Mehr als acht Monate alte Hausequiden, ausgenommen nicht zugerittene Pferde, müssen während des Transports ein Halfter tragen.
Müssen Tiere angebunden werden, so müssen die Seile, Anbindegurte oder anderen Anbindemittel
a) stark genug sein, damit sie unter normalen Transportbedingungen nicht reißen;
b) so beschaffen sein, damit sich die Tiere erforderlichenfalls hinlegen, fressen und trinken können;
c) so konzipiert sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder auf andere Art verletzen und dass sie schnell befreit werden können.
Absondern
1.12. Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt transportiert:
a) Tiere unterschiedlicher Arten;
b) Tiere mit beträchtlichem Größen- oder Altersunterschied;
c) ausgewachsene Zuchteber oder Hengste;
d) geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere;
e) behornte Tiere und unbehornte Tiere;
f) rivalisierende Tiere;
g) angebundene und nicht angebundene Tiere.
1.13. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1.12 Buchstaben a), b), c) und e) gelten nicht, wenn die betreffenden Tiere in verträglichen Gruppen aufgezogen wurden und aneinander gewöhnt sind. Sie gelten ebenfalls nicht, wenn die Trennung den Tieren Stress verursachen würde, oder in Fällen, in denen weibliche Tiere nicht entwöhnte Junge mitführen.
2. Während des Transports
2.1. Das Raumangebot entspricht zumindest den in Kapitel VII für die jeweilige Tierart und das jeweilige Transportmittel festgelegten Werten.
2.2. Wird das Fahrzeug auf ein Ro-Ro-Schiff verladen, so sind Hausequiden mit Ausnahme von Stuten, die ihre Fohlen mitführen, in Einzelständen zu befördern. Abweichungen gemäß einzelstaatlichen Vorschriften sind möglich, sofern sie von den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit entsprechend begründet werden.
2.3. Equiden dürfen nicht in Multideck-Fahrzeugen befördert werden, es sei denn, die Tiere werden auf das unterste Deck verladen und die oberen Decks bleiben unbelegt. Die Mindesthöhe jedes Laderaums muss mindestens 75 cm über der höchsten Stelle des Widerrists des größten Tieres liegen.
2.4. Nicht zugerittene Equiden dürfen nicht in Gruppen von mehr als vier Tieren befördert werden.
2.5. Die Bestimmungen der Nummern 1.10 bis 1.13 gelten sinngemäß auch für Transportmittel.
2.6. Es ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen, damit gewährleistet ist, dass den Bedürfnissen der Tiere unter Berücksichtigung der zu befördernden Anzahl und Art und der voraussichtlichen Witterungsbedingungen während der Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Transportbehälter sind so zu verstauen, dass ihre Belüftung nicht behindert wird.
2.7. Während des Transports sind die Tiere je nach Art und Alter in angemessenen Zeitabständen und insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V mit Futter und Wasser zu versorgen, und sie müssen ruhen können. Wenn nicht anders festgelegt, sind Säugetiere und Vögel mindestens alle 24 Stunden zu füttern und mindestens alle 12 Stunden zu tränken. Futter und Wasser müssen von guter Qualität sein und den Tieren so zugeführt werden, dass Verunreinigungen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass sich die Tiere an die Art des Fütterns und Tränkens erst gewöhnen müssen.
KAPITEL IV
ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR TIERTRANSPORTSCHIFFE UND CONTAINERSCHIFFE
ABSCHNITT 1
Auflagen für den Bau und die Ausrüstung von Tiertransportschiffen
1. Die Stärke der Buchtengitter und Decks muss den transportierten Tieren angemessen sein. Stärkeberechnungen für Buchtengitter und Decks sind beim Bau bzw. Umbau des Transportschiffs von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Klassifizierungsgesellschaft zu überprüfen.
2. Laderäume, in denen Tiere transportiert werden sollen, sind mit einem Zwangsbelüftungssystem ausgestattet, das einen vollständigen Luftaustausch gewährleistet, und zwar
a) 40 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe bis 2,30 m;
b) 30 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe von mehr als 2,30 m;
c) 75 % der genannten Luftaustauschkapazität bei teilweise umschlossenen Laderäumen.
3. Die Lagerungs- und Frischwassererzeugungskapazität muss den Wasserversorgungsvorschriften gemäß Kapitel VI entsprechen, wobei der Höchstzahl und der Art der zu transportierenden Tiere sowie der Höchstdauer der geplanten Beförderungen Rechnung zu tragen ist.
4. Das Frischwasserversorgungssystem muss gewährleisten, dass ununterbrochen frisches Wasser in jede Tierbucht gelangt und dass genügend Spender zur Verfügung stehen, damit alle Tiere unbehindert ständigen Zugang zu frischem Wasser haben. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Wasserversorgung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
5. Das Ableitungssystem muss gewährleisten, dass Abwässer unter allen Umständen aus Buchten und Decks abfließen können. Die Abwässer sind durch Fallrohre und Rinnen in Brunnen oder Tanks zu leiten, um von dort aus mittels Lenzpumpen oder Auswerfern ausgestoßen zu werden. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Ableitung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
6. Tierfrachträume, Gänge und Rampen müssen ausreichend beleuchtet sein. Für den Fall des Ausfalls des Hauptstromaggregats muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein. Zur angemessenen Untersuchung und Pflege der Tiere müssen den Betreuern genügend Handleuchten zur Verfügung stehen.
7. Alle Tierbuchten müssen über eine angemessene Feuerlöschanlage verfügen. Die Brandlöschgeräte in Tierbuchten entsprechen den Normen des letzten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung.
8. Folgende Anlagen in den Tierbuchten müssen an ein Überwachungs-, Kontroll- und Warnsystem im Steuerhaus angeschlossen sein:
a) Lüftung;
b) Frischwasserversorgung und Abwasserableitung;
c) Beleuchtung;
d) erforderlichenfalls Frischwassererzeugung.
9. Das Hauptstromaggregat muss gewährleisten, dass die Tierbuchten gemäß den Nummern 2, 4, 5 und 6 unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich mit Strom versorgt werden. Es muss ein Hilfsaggregat vorhanden sein, das das Hauptaggregat während drei aufeinander folgenden Tagen ersetzen kann.
ABSCHNITT 2
Versorgung mit Futter und Wasser auf Tiertransport- und Containerschiffen
Tiertransport- und Containerschiffe, die Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine länger als 24 Stunden befördern, führen bei der Abfahrt genügend Einstreu und genügend Futter und Wasser mit, um die tägliche Mindestfutter- und wasserration gemäß Tabelle 1 für die geplante Beförderung zuzüglich 25 % abzudecken, oder einen Dreitagesvorrat an Einstreu, Futter und Wasser, je nachdem, welche Menge größer ist.
Tabelle 1
Tägliche Mindestfutter- und -wasserration auf Tiertransport- oder Containerschiffen
Kategorie |
Futtermittel (in % Lebendgewicht) |
Frischwasser (*1) |
|
Normalfutter |
Kraftfutter |
||
Rinder und Equiden |
2 |
1,6 |
45 |
Schafe |
2 |
1,8 |
4 |
Schweine |
— |
3 |
10 |
(*1) Die Mindestwasserration gemäß Spalte 4 kann für alle Tierarten durch eine Wasserration von 10 % des Lebendgewichts der Tiere ersetzt werden. |
Normalfutter kann durch Kraftfutter ersetzt werden und umgekehrt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich manche Tierkategorien mit Blick auf ihren Stoffwechsel erst an das neue Futter gewöhnen müssen.
KAPITEL V
ZEITABSTÄNDE FÜR DAS FÜTTERN UND TRÄNKEN SOWIE BEFÖRDERUNGSDAUER UND RUHEZEITEN
1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine
1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.
1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.
1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.
1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:
a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.
b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.
c) Hausequiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
d) Alle anderen unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.
1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
1.6. Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer.
1.7.
a) Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4.
1.8. Die Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf — insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes — im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.
1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3 bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen.
2. Andere Tierarten
2.1. Geflügel, Hausvögel und Hauskaninchen müssen mit geeignetem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen versorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als
a) 12 Stunden, Verlade- und Entladezeit nicht mitgerechnet, oder
b) 24 Stunden im Falle von Küken aller Arten, sofern die Beförderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf stattfindet.
2.2. Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Tränkanweisungen mitgeführt werden.
2.3. Andere als unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannte Arten sind nach Maßgabe der schriftlichen Fütterungs- und Tränkanweisungen und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu transportieren.
KAPITEL VI
ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR LANGE BEFÖRDERUNGEN VON HAUSEQUIDEN, HAUSRINDERN, HAUSSCHAFEN, HAUSZIEGEN UND HAUSSCHWEINEN
1. Lange Beförderungen im Allgemeinen
Dach
1.1. Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind ausreichend isoliert.
Boden und Einstreu
1.2. Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
Futter
1.3. Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzuführen, die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen.
1.4. Sind für die Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen erforderlich, so sind diese im Transportmittel mitzuführen.
1.5. Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie erforderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzufallen, am Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in Bewegung, so sind die Fütterungsvorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden, getrennt von den Tieren zu lagern.
Trennwände
1.6. Equiden sind in Einzelständen zu transportieren, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen.
1.7. Das Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden ausgestattet sein, damit separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss.
1.8. Trennwände müssen so konzipiert sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzupassen.
Mindestanforderungen für bestimmte Arten
1.9. Lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
— Hausequiden, außer registrierte Equiden, müssen über vier Monate alt sein.
— Kälber müssen mehr als 14 Tage alt sein.
— Hausschweine müssen ein Gewicht von mehr als 10 kg haben.
Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.
2. Wasserversorgung bei Beförderung von Transportbehältern auf dem Strassen-, Schienen- oder Seeweg
2.1. Transportmittel und Schiffscontainer müssen mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat.
2.2. Die Tränkevorrichtungen müssen stets voll funktionsfähig und so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugänglich sind.
2.3. Das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter jedes Transportmittels muss mindestens 1,5 % seiner Höchstnutzlast betragen. Die Vorratsbehälter müssen so konstruiert sein, dass sie nach jeder Beförderung geleert und gereinigt werden können, und mit einem Wasserstandmesser ausgerüstet sein. Sie müssen an Tränkevorrichtungen innerhalb der Laderäume angeschlossen und stets funktionstüchtig sein.
2.4. Bei Schiffscontainern, die ausschließlich auf Schiffen verwendet werden, auf denen sie aus den schiffseigenen Vorratsbehältern mit Wasser versorgt werden, darf von Nummer 2.3 abgewichen werden.
3. Belüftung von Straßentransportmitteln und Temperaturüberwachung
3.1. Belüftungssysteme in Straßentransportmitteln müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 °C und 30 °C, mit einer Toleranz von ± 5 °C, gehalten werden können.
3.2. Die Lüftungssysteme müssen innerhalb des Laderaums eine gleichmäßige Luftzirkulation mit einer Minimalluftrate von 60 m3/h/KN Nutzlast gewährleisten können. Sie müssen unabhängig vom Fahrzeugmotor mindestens vier Stunden lang funktionieren.
3.3. Straßentransportmittel müssen mit einem Temperaturüberwachungssystem und mit einem Datenschreiber ausgestattet sein. Sensoren sind je nach Bauweise des Lastkraftwagens dort anzubringen, wo mit den extremsten Klimabedingungen zu rechnen ist. Die auf diese Weise erstellten Temperaturaufzeichnungen werden datiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen hin zur Verfügung gestellt.
3.4. Straßentransportmittel müssen mit einem Warnsystem ausgestattet sein, das den Fahrer alarmiert, wenn die Temperatur in Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, ihren zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert erreicht.
3.5. Die Kommission erstellt vor dem 31. Juli 2005 auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einen Bericht zusammen mit einem entsprechenden Entwurf von Maßnahmen zur Festlegung von Höchst- und Mindesttemperaturen für den Tiertransport nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2; dabei werden die Temperaturen berücksichtigt, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft mit besonderen klimatischen Bedingungen normalerweise herrschen.
4. Navigationssystem
4.1. Straßentransportmittel müssen ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Transportmitteln mit dem entsprechenden Navigationssystem ausgestattet sein, mit dem Informationen, die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sind, und Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufgezeichnet und übermittelt werden können.
4.2. Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2008 die Ergebnisse der Studie dieser Navigationssysteme und zur Anwendung dieser Technik für die Zwecke dieser Verordnung vor.
4.3. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens zum 1. Januar 2010 einen Bericht über den Einsatz des Navigationssystems nach Nummer 4.2 zusammen mit von ihr als geeignet erachteten Vorschlägen, die insbesondere auf die Festlegung von Spezifikationen für das Navigationssystem abzielen, das für alle Transportmittel eingesetzt werden soll. Der Rat entscheidet über solche Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.
KAPITEL VII
RAUMANGEBOT
Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten entsprechen:
A. Hausequiden
Transport auf der Schiene
Ausgewachsene Pferde |
1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) (*1) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) |
1,2 m2 (0,6 × 2 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden) |
2,4 m2 (1,2 × 2 m) |
Ponys (weniger als 144 cm) |
1 m2 (0,6 × 1,8 m) |
Fohlen (0-6 Monate) |
1,4 m2 (1 × 1,4 m) |
(*1) Die Standardnutzbreite der Wagons beträgt zwischen 2,6 und 2,7 m. |
Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen und junge Pferde Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.
Transport auf der Straße
Ausgewachsene Pferde |
1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) |
1,2 m2 (0,6 × 2 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden) |
2,4 m2 (1,2 × 2 m) |
Ponys (weniger als 144 cm) |
1 m2 (0,6 × 1,8 m) |
Fohlen (0-6 Monate) |
1,4 m2 (1 × 1,4 m) |
Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.
Transport auf dem Luftweg
Ladedichte von Pferden im Verhältnis zur Bodenfläche
0-100 kg |
0,42 m2 |
100-200 kg |
0,66 m2 |
200-300 kg |
0,87 m2 |
300-400 kg |
1,04 m2 |
400-500 kg |
1,19 m2 |
500-600 kg |
1,34 m2 |
600-700 kg |
1,51 m2 |
700-800 kg |
1,73 m2 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg |
m2/Tier |
200-300 |
0,90 -1,175 |
300-400 |
1,175 -1,45 |
400-500 |
1,45 -1,725 |
500-600 |
1,725 -2 |
600-700 |
2-2,25 |
B. Rinder
Transport auf der Schiene
Kategorie |
Ungefähres Gewicht (in kg) |
Fläche in m2/Tier |
Zuchtkälber |
55 |
0,30 -0,40 |
Mittelschwere Kälber |
110 |
0,40 -0,70 |
Schwere Kälber |
200 |
0,70 -0,95 |
Mittelgroße Rinder |
325 |
0,95 -1,30 |
Ausgewachsene Rinder |
550 |
1,30 -1,60 |
Sehr große Rinder |
>700 |
>1,60 |
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Transport auf der Straße
Kategorie |
Ungefähres Gewicht (in kg) |
Fläche in m2/Tier |
Zuchtkälber |
50 |
0,30 -0,40 |
Mittelschwere Kälber |
110 |
0,40 -0,70 |
Schwere Kälber |
200 |
0,70 -0,95 |
Mittelgroße Rinder |
325 |
0,95 -1,30 |
Ausgewachsene Rinder |
550 |
1,30 -1,60 |
Sehr große Rinder |
>700 |
>1,60 |
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Transport auf dem Luftweg
Kategorie |
Ungefähres Gewicht (in kg) |
Fläche in m2/Tier |
Kälber |
50 70 |
0,23 0,28 |
Rinder |
300 500 |
0,84 1,27 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg |
m2/Tier |
200-300 |
0,81 -1,0575 |
300-400 |
1,0575 -1,305 |
400-500 |
1,305 -1,5525 |
500-600 |
1,5525 -1,8 |
600-700 |
1,8 -2,025 |
Für trächtige Tiere ist 10 % mehr Raum bereitzustellen.
C. Schafe/Ziegen
Transport auf der Schiene
Kategorie |
Gewicht in kg |
Fläche in m2/Tier |
Geschorene Schafe |
<55 |
0,20 -0,30 |
|
>55 |
>0,30 |
Ungeschorene Schafe |
<55 |
0,30 -0,40 |
|
>55 |
>0,40 |
Hochträchtige Mutterschafe |
<55 |
0,40 -0,50 |
|
>55 |
>0,50 |
Ziegen |
<35 |
0,20 -0,30 |
|
35 to 55 |
0,30 -0,40 |
|
>55 |
0,40 -0,75 |
Hochträchtige Ziegen |
<55 |
0,40 -0,50 |
|
>55 |
>0,50 |
Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Transport auf der Straße
Kategorie |
Gewicht in kg |
Fläche in m2/Tier |
Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg |
<55 |
0,20 -0,30 |
|
>55 |
>0,30 |
Ungeschorene Schafe |
<55 |
0,30 -0,40 |
|
>55 |
>0,40 |
Hochträchtige Mutterschafe |
<55 |
0,40 -0,50 |
|
>55 |
>0,50 |
Ziegen |
<35 |
0,20 -0,30 |
|
35 bis 55 |
0,30 -0,40 |
|
>55 |
0,40 -0,75 |
Hochträchtige Ziegen |
<55 |
0,40 -0,50 |
|
>55 |
>0,50 |
Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden.
Transport auf dem Luftweg
Ladedichte von Schafen und Ziegen im Verhältnis zur Bodenfläche
Mittleres Gewicht (in kg) |
Bodenfläche pro Schaf/Ziege (in m2) |
25 |
0,2 |
50 |
0,3 |
75 |
0,4 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg |
m2/Tier |
20-30 |
0,24 -0,265 |
30-40 |
0,265 -0,290 |
40-50 |
0,290 -0,315 |
50-60 |
0,315 -0,34 |
60-70 |
0,34 -0,39 |
D. Schweine
Transport auf der Schiene oder auf der Straße
Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.
Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten.
Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein.
Transport auf dem Luftweg
Die Ladedichte sollte hoch genug sein, um Verletzungen beim Start, im Falle von Turbulenzen oder bei der Landung zu verhindern; jedes Tier muss allerdings Raum zum Liegen haben. Klima, Gesamtbeförderungsdauer und Zeit der Ankunft sind bei der Festlegung der Ladedichte zu berücksichtigen.
Mittleres Gewicht |
Bodenfläche pro Schwein (in m2) |
15 kg |
0,13 m2 |
25 kg |
0,15 m2 |
50 kg |
0,35 m2 |
100 kg |
0,51 m2 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg |
m2/Tier |
10 oder weniger |
0,20 |
20 |
0,28 |
45 |
0,37 |
70 |
0,60 |
100 |
0,85 |
140 |
0,95 |
180 |
1,10 |
270 |
1,50 |
E. Geflügel
Ladedichte beim Transport von Geflügel in Transportbehältern
Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten:
Kategorie |
Fläche in cm2 |
Eintagsküken |
21-25 je Küken |
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken: Gewicht in kg |
Fläche in cm2 je kg |
<1,6 |
180-200 |
1,6 bis < 3 |
160 |
3 bis < 5 |
115 |
> 5 |
105 |
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
ANHANG II
FAHRTENBUCH
(gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)
1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.
2. Das Fahrtenbuch ist in folgende Abschnitte zu unterteilen:
Abschnitt 1 — Planung;
Abschnitt 2 — Versandort;
Abschnitt 3 — Bestimmungsort;
Abschnitt 4 — Erklärung des Transportunternehmers;
Abschnitt 5 — Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten.
Alle Seiten des Fahrtenbuches sind zusammenzuheften.
Vordrucke für jeden Abschnitt sind in der Anlage wiedergegeben.
3. Der Organisator hat folgende Aufgaben:
a) Er teilt jedem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zu.
b) Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.
c) Er befolgt etwaige Anweisungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Buchstabe a).
d) Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 abgestempelt wird.
e) Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder — bei Ausfuhr in ein Drittland — zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.
4. Tierhalter am Versandort und — wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt — Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. ►C1 Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 ◄ so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
5. Liegt der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft, so sind die Tierhalter am Bestimmungsort verpflichtet, das Fahrtenbuch, ausgenommen Abschnitt 4, vom Tag der Ankunft der Tiersendung am Bestimmungsort an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Das Fahrtenbuch wird der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.
6. Endet die Beförderung im Gebiet der Gemeinschaft, so füllt der Transportunternehmer Abschnitt 4 des Fahrtenbuches aus und unterzeichnet ihn.
7. Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft.
Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.
8. Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf:
a) eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches;
b) den entsprechenden Kontrollbogen oder -ausdruck gemäß Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.
Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systeme wurden eingesetzt. Für Fahrzeuge, die mit den in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systemen ausgerüstet sind, werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren eine vereinfachte Version des Fahrtenbuchs und Leitlinien für die Gestaltung der Aufzeichnungen nach Artikel 6 Absatz 9 erstellt.
Anlage
ABSCHNITT 1
PLANUNG
ABSCHNITT 2
VERSANDORT
ABSCHNITT 3
BESTIMMUNGSORT
ABSCHNITT 4
ERKLÄRUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERS
ABSCHNITT 5
MUSTERFORMULAR: MITTEILUNG VON UNREGELMÄSSIGKEITEN Nr. …
Eine Kopie der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten wird den zuständigen Behörden zusammen mit einer Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuches übermittelt.
ANHANG III
FORMULARE
(gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2)
KAPITEL I
Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Absatz 1
KAPITEL II
Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 11 Absatz 1
KAPITEL III
Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2
KAPITEL IV
Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2
ANHANG IV
SCHULUNG
1. Fahrer von Straßenfahrzeugen und Betreuer gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei diese Behörde dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.
2. Die Lehrgänge gemäß Nummer 1 betreffen mindestens die technischen und administrativen Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport und insbesondere folgende Punkte:
a) Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II;
b) die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung;
c) praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren;
d) die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität;
e) erste Hilfe für Tiere;
f) Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals.
ANHANG V
INTERNATIONALE ÜBEREINKOMMEN
(gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e))
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.
ANHANG VI
INTERNATIONALE NORMEN FÜR TRANSPORTBEHÄLTER, BUCHTEN ODER STÄNDE FÜR LEBENDTIERTRANSPORTE AUF DEM LUFTWEG
(gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 4.1)
Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte, 31. Ausgabe vom 1. Oktober 2004.
( 1 ) Verordnung ►C2 (EU) 2017/625 ◄ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ( ►C2 ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1 ◄ ).
( 2 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
( 3 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
( 4 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
( *1 ) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005.“
( *2 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.“
( *3 ) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005.“
( 5 ) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 32).