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Streichfette (Milch- und Nichtmilcherzeugnisse): Definition, Etikettierung und Verkauf

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Streichfette (Milch- und Nichtmilcherzeugnisse): Definition, Etikettierung und Verkauf

Bei den Streichfetten wird nach dem Fettgehalt und dem Ursprung (Milch- oder Nichtmilcherzeugnis, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs) eine einheitliche Klassifizierung vorgenommen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette.

ZUSAMMENFASSUNG

Ab 1. Juli 2008 werden die Erzeugnisse, die bisher noch in den Anwendungsbereich der vorstehenden Verordnung fallen, dann der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (einheitliche GMO) unterliegen.

Die Verordnung schützt den Verbraucher vor möglichen Verwechslungen zwischen Butter, Margarine und sonstigen Streichfetten (z.B. Minarine), indem sie eine Klassifizierung nach dem Fettanteil (in Prozent) und dem Ursprung (tierisch oder pflanzlich) vornimmt.

Begriffsbestimmung:

Streichfette sind Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10% und höchstens 90% Massenanteil, die bei einer Temperatur von 20°C fest bleiben. (Die vollständige Definition findet sich in Artikel 1).

Anwendungsbereich:

Um Verwechslungen zu vermeiden, werden die Bezeichnungen „Butter“ und „Margarine“ in der Verordnung nur für Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 80% verwendet.

Angaben zum reduzierten Fettgehalt:

Die Verordnung schreibt vor, dass fettreduzierte Erzeugnisse durch ihre Bezeichnung als solche erkennbar sein müssen. Nährwertangaben, in denen auf den reduzierten Fettgehalt hingewiesen wird, sind somit zulässig. (Es geht hierbei um Botschaften, die dem Verbraucher durch die Etikettierung, die Aufmachung oder die Werbung vermittelt werden und die Eigenschaften von Lebensmitteln bzw. Lebensmittel-Bestandteilen betreffen.)

Verkehrsbezeichnungen und Einfuhren:

Die zulässigen Verkehrsbezeichnungen, z.B. „Minarine“, „Butter“, „Rahm“, sowie die Begriffe „pflanzlich“ und „traditionell“ sind in den Artikeln 3 und 4 definiert.

Aus Drittländern eingeführte Streichfette müssen denselben Anforderungen gerecht werden wie Streichfette, die in der Europäischen Union (EU) erzeugt wurden.

Hintergrund:

Die Verordnung ergänzt die Richtlinie 79/112/EWG, ersetzt durch die Richtlinie 2000/13/EG, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.

Bezug

Rechtsakt

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2991/94

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (kodifizierte Fassung) [Amtsblatt L 106 vom 24.4.2007].

Entscheidung 2004/336/EG der Kommission vom 31. März 2004 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gelben Streichfetten, Fruchtgetränken auf Milchbasis, joghurtartigen Erzeugnissen und käseartigen Erzeugnissen mit Phytosterin-/Phytostanolzusatz als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 105 vom 14.4.2004].

Bericht der Kommission an den Rat vom 19. August 2002 über die Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette [KOM(2002) 411 endg].

Laut dem Bericht ist es zweckmäßig, die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Möglichkeit beizubehalten, dass in der Etikettierung auf einen reduzierten Fettgehalt hingewiesen werden kann.

Entscheidung 2000/500/EG der Kommission vom 24. Juli 2000 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von „gelben Streichfetten mit Phytosterinesterzusatz“ als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates [Amtsblatt L 200 vom 8.8.2000].

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