DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 6.2.2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 2 der Kommission enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2)Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind alle Anträge eines Antragstellers unzulässig und verfallen die geleisteten Sicherheiten, wenn die Anzahl der von ihm eingereichten Anträge für ein Zollkontingent die in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung festgelegte Höchstzahl übersteigt. Zur Vermeidung übermäßiger Bestrafungen sollte die Möglichkeit des Verfalls der Sicherheit gestrichen werden.
(3)Gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen Marktteilnehmer, die Lizenzen für Zollkontingente gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 3 der Kommission beantragen, die entsprechenden Sicherheiten vor Ablauf des Antragszeitraums leisten. Für Lizenzen, die nicht mit Zollkontingenten im Zusammenhang stehen, müssen Marktteilnehmer die Sicherheit hingegen am Tag der Antragstellung auf Erteilung einer Lizenz leisten. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Lizenzverwaltung führen. Zur Vermeidung jeglicher Risiken von Misswirtschaft und Missbrauch sollten die nationalen Behörden, die für die Erteilung der Lizenzen zuständig sind, die Frist für die Leistung der Sicherheiten für Lizenzen für Zollkontingente setzen können.
(4)Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 4 wird das Ende einer Frist, wenn es auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt, auf das Ende des folgenden Arbeitstags verschoben. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gilt diese Vorschrift nicht für die Gültigkeitsdauer von Lizenzen für Zollkontingente. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist diese Vorschrift in einem spezifischen Feld der Lizenzen für Zollkontingente anzugeben, wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums abläuft. Daher sollte Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 an Artikel 13 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung angepasst werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.
(5)Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen melden, die Gegenstand von Lizenzen sind. Zur Verbesserung der Qualität der übermittelten Daten sollten die Mitgliedstaaten auch die Mengen derjenigen Erzeugnisse melden, die Gegenstand von Einfuhrlizenzen sind und die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind.
(6)Da das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4264 eine zu geringe Menge abdeckt, sollten die dazugehörige Tabelle sowie der Verweis auf dieses Kontingent aus den Anhängen I und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gestrichen werden.
(7)Aufgrund einer übermäßigen Nachfrage nach Mengen im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4268 und 09.4269 sollten die Vorschriften über die Registrierung im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) und über die Referenzmenge auch für diese Zollkontingente gelten. Die Vorschriften für den Nachweis für den Handel sollten außerdem nur gelten, wenn das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ausgesetzt ist.
(8)Für Rind- und Schweinefleisch aus Kanada werden Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4281 und 09.4282 eröffnet. Gemäß den Artikeln 46 und 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird die Menge in Schlachtkörperäquivalent angegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte dies auch in den einschlägigen Tabellen in den Anhängen VIII und X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 klargestellt werden. Außerdem sollte aus Gründen der Klarheit die in den vorherigen Jahren verfügbare Gesamtmenge gestrichen werden.
(9)Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4226 ist für Einfuhren von Skyr aus Island eröffnet worden, während das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4227 für die Einfuhr von Käse mit Ausnahme von „Skyr“ aus Island gilt. Nach der letzten Aktualisierung des TARIC-Codes für Skyr sollte dieser Code in die Tabellen dieser Zollkontingente in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgenommen werden.
(10)Im Falle der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4225, 09.4226 und 09.4227 sollte aufgrund von Schwierigkeiten, die bei der vollständigen Inanspruchnahme der Kontingente aufgetreten sind, kein Nachweis für den Handel mehr erforderlich sein.
(11)Aus Gründen der Klarheit sollte in den Mustern für Bescheinigungen IMA 1 in den Teilen A.1 und A.2 des Anhangs XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Feld 16 die Nummer desjenigen Zollkontingents angegeben werden, auf das sich die Bescheinigung bezieht. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit Feld 4 sollte in Feld 3 des Musters der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 in Anhang XIV.5 Teil A.2 der genannten Durchführungsverordnung anstelle von Rechnungsnummer und -datum der Name des Käufers angegeben werden.
(12)Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.