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Document C(2023)3513

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt

    C/2023/3513 final



    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

    Die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen 1 (im Folgenden die „Richtlinie“) fördert die Nutzung erneuerbarer Energien im Verkehrssektor indem sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch im Verkehrssektor bis 2030 mindestens 14 % beträgt.

    Biokraftstoffe und Biogas sind die häufigsten im Verkehr verbrauchten erneuerbaren Kraftstoffe. Sie können oft auch in einem einzigen Verfahren in einer Raffinerie durch Mischen biologischer und fossiler Rohstoffe hergestellt werden. In solchen Fällen und zur Berechnung des Beitrags, den Biokraftstoffe und Biogas zur Erreichung des Ziels für erneuerbare Energien im Verkehrssektor leisten, ist es erforderlich, ihren Anteil zu bestimmen, wenn sie mit fossilen Brennstoffen gemischt werden. Die in diesem Rechtsakt beschriebenen Methoden können auch von den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, um bei der Beimischung zu fossilen Kraftstoffen den Anteil von Biokraftstoffen gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen zu überprüfen. 

    Gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, festzulegen.

    2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

    Da dieser delegierte Rechtsakt technischer Natur ist, musste er nicht durch eine Folgenabschätzung gestützt werden, die üblicherweise nur für umfassendere Initiativen erforderlich ist. 

    Der delegierte Rechtsakt stützt sich auf die Ergebnisse mehrerer Konsultationen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Umsetzung des Artikels 28 Absatz 5 der Richtlinie durchgeführt hat, wie etwa eine Sitzung der Sachverständigengruppe für erneuerbare Kraftstoffe am 25. Januar 2023 und ein Workshop mit Interessenträgern am 19. Juni 2020. 

    Der Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde vom 22. Juni bis zum 20. Juli 2022 auf dem Portal „Bessere Rechtsetzung“ veröffentlicht, um Rückmeldungen der Öffentlichkeit einzuholen. 

    3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

    Der delegierte Rechtsakt beruht auf Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie, demzufolge die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, festzulegen.

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

    vom 5.6.2023

    über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die gleichzeitige Verarbeitung erfolgt in der Regel in einer Erdölraffinerie, in der Biomasse zusammen mit fossilen Rohstoffen verarbeitet und in Endkraftstoffe umgewandelt wird. Dieses Verfahren kann jedoch auch in anderen Anlagen angewendet werden, die flüssige Biobrennstoffe und fossiles Erdöl verarbeiten, oder in Anlagen, die Abfälle biologischen und nicht-biologischen Ursprungs gleichzeitig verarbeiten. Bei dem Rohstoff Biomasse kann es sich beispielsweise um Material auf Lipidbasis, wie etwa Pflanzenöl, Rohtallöl oder Pyrolyseöl handeln, und der fossile Rohstoff stammt im Allgemeinen aus Erdöl. Bei den aus einem solchen Rohstoffgemisch hergestellten Endkraftstoffen handelt es sich in der Regel um Dieselkraftstoff, Flugzeugtreibstoff, Heizöl, Schiffskraftstoff, Benzin, Benzinkomponenten und manchmal Propangas, einem Bestandteil von Flüssiggas, wobei auch geringfügige Anteile anderer Erzeugnisse enthalten sein können. Entscheidend ist, dass solche gleichzeitig verarbeiteten Kraftstoffe einen Anteil an Biokraftstoffen und Biogas enthalten. Die Verarbeitung in einer Produktionseinheit, die Biomethan als einen aus der Verbundinfrastruktur entnommenen Rohstoff verwendet, der zertifiziert und über das Massenbilanzsystem der Verbundinfrastruktur für Gas rückverfolgt wird, gilt nicht als eine Art der gleichzeitigen Verarbeitung im Sinne der vorliegenden delegierten Verordnung.

    (2)Für die Zwecke dieser delegierten Verordnung bezeichnet Biogas Gas, das aus dem Rohstoff Biomasse stammt und durch die gleichzeitige Verarbeitung dieses Rohstoffs Biomasse mit fossilen Rohstoffen zur Umwandlung in flüssige und gasförmige Endkraftstoffe hergestellt wird.

    (3)Damit der erneuerbare Anteil von Kraftstoffen, die in einem einzigen Verfahren aus Biomasse und fossilen Rohstoffen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziele angerechnet werden kann und wirksam zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Union beiträgt, ist die Kommission gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie verpflichtet, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt, festzulegen.

    (4)Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten und der Genauigkeit der Überprüfungen zu erreichen, lässt der delegierte Rechtsakt zu, dass die Wirtschaftsteilnehmer entweder ein gemeinsames harmonisiertes Prüfverfahren auf der Grundlage der Radiokarbonmethode (14C) oder ihre eigenen Prüfverfahren anwenden, die unternehmens- oder verfahrensspezifisch sein können. Um jedoch sicherzustellen, dass auf dem Markt ein gemeinsames Prüfverfahren angewandt wird, sollten die Wirtschaftsteilnehmer, die als Hauptprüfverfahren eine andere Methode als die Radiokarbonmethode (14C) verwenden, ihre Outputs regelmäßig anhand der Radiokarbonmethode (14C) überprüfen, um die Richtigkeit des verwendeten Hauptprüfverfahrens sicherzustellen. Um den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die Anwendung der Radiokarbonmethode (14C) in Kombination mit einem anderen Prüfverfahren als Hauptverfahren umzustellen, ist innerhalb des ersten Jahres der Anwendung dieser Methode eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des vertretbaren Prozentsatzes der Abweichung zwischen den Ergebnissen der Hauptprüfung und der zweiten Kontrollprüfung zulässig —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I – Methoden zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt

    Artikel 1

    Gesamtkonzept und Anwendung geeigneter Verfahren

    (1)Wirtschaftsteilnehmer, die Biomasse gleichzeitig mit fossilen Kraftstoffen verarbeiten, können ein unternehmens- oder verfahrensspezifisches Prüfverfahren zur Bestimmung des Anteils der kohlenstoffhaltigen biologischen Inhaltsstoffe entwickeln und anwenden, das an die spezielle Gestaltung ihrer Anlage und die Zusammensetzung ihrer Rohstoffe angepasst ist. Dieses Hauptprüfverfahren des Outputs muss sich entweder auf Massenbilanz-, Energiebilanz- oder Ausbeuteverfahren oder auf die Radiokarbonmethode (14C) (d. h. Nachweis von Radiokohlenstoff mittels Beschleuniger-Massenspektrometrie (Accelerator Mass Spectrometry – AMS) oder Flüssigszintillationszählung (Liquid Scintillation Counting – LSC)) stützen.

    (2)Die Wirtschaftsteilnehmer betrachten die gesamte Raffinerie, die Anlage zur Verarbeitung flüssiger Biokraftstoffe und fossilen Erdöls oder die Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung von Abfällen als abgegrenztes System, unabhängig vom verwendeten Prüfverfahren. Die Vermischung von gleichzeitig verarbeiteten Kraftstoffen mit anderen Kraftstoffen wird als außerhalb der Systemgrenzen liegend betrachtet. Die Radiokarbonmethode (14C) wird durchgeführt, bevor die durch die gleichzeitige Verarbeitung erzeugten Kraftstoffe mit anderen fossilen Kraftstoffen oder Biokraftstoffen, die nicht Teil der gleichzeitigen Verarbeitung selbst waren, weiter vermischt werden.

    (3)Wenn die Wirtschaftsteilnehmer über die Ergebnisse der gleichzeitigen Verarbeitung Bericht erstatten, geben sie Einzelheiten zur Genauigkeit und Präzision des angewendeten Prüfverfahrens an. Die Wirtschaftsteilnehmer erläutern und melden alle Ungenauigkeiten, die bei der Messung der Durchflussmengen oder Heizwerte im Rahmen ihres Hauptprüfverfahrens entstehen. Die Wirtschaftsteilnehmer wenden dasselbe Prüfverfahren auf verschiedene Verarbeitungseinheiten derselben Raffinerie, der Anlage zur Verarbeitung flüssiger Biobrennstoffe und fossilen Erdöls oder der Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung von Abfällen an. Sind diese Einheiten nicht miteinander verbunden und gibt es zwischen ihnen keine Durchflüsse, so können die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Prüfverfahren anwenden. Bei Anlagen, die gleichzeitig abfallbasierte Inputs verarbeiten, können diese Methode und die Kontrolle mittels der Radiokarbonmethode (14C) nur angewendet werden, wenn eine zuverlässige und repräsentative Reihe von Proben auf der Ebene der Inputs durchgeführt werden kann, die es ermöglicht, den biologischen Anteil der gesamten Inputs zu bestimmen.

    (4)Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die Nachweisgrenze des gewählten Prüfverfahrens geeignet ist, um den erwarteten Anteil an Biokraftstoffen oder Biogas in dem Verfahren tatsächlich zu messen.

    (5)Wenn die Wirtschaftsteilnehmer die Ergebnisse der gleichzeitigen Verarbeitung unter Verwendung eines anderen Hauptprüfverfahrens als der Radiokarbonmethode (14C) melden, müssen sie die Outputs regelmäßig mit der Radiokarbonmethode (14C) überprüfen, um die Korrektheit der Leistung ihres Systems und der Ergebnisse des angewendeten Hauptprüfverfahrens nachzuweisen. Die Überprüfung mit der Radiokarbonmethode (14C) ist für alle Outputs vorgeschrieben, für die kohlenstoffhaltige biologische Inhaltsstoffe angegeben werden.

    (6)Die Wirtschaftsteilnehmer dokumentieren sorgfältig die Mengen und Arten der Biomasse, die in den Prozess eingehen, bei dem Biomasse gleichzeitig mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet wird, sowie die Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die aus dieser Biomasse erzeugt werden. Darüber hinaus belegen die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben durch Nachweise, einschließlich der Ergebnisse des Hauptprüfverfahrens gemäß Absatz 1 und der Ergebnisse des Kontrollverfahrens gemäß Absatz 5 oder Artikel 5 im Falle der Ermittlung des Anteils an Wasserstoff biologischen Ursprungs.

    Artikel 2

    Massenbilanzverfahren

    (1)Wird ein Massenbilanzverfahren verwendet, so führt der Wirtschaftsteilnehmer eine vollständige Massenbilanzanalyse der Gesamtmasse der Inputs und Outputs durch. Das Massenbilanzverfahren muss gewährleisten, dass der Anteil biologischer Inhaltsstoffe an den gesamten Outputs proportional zum Anteil biologischer Inhaltsstoffe an den Inputs ist und dass der durch die Ergebnisse der Radiokarbonmethode (14C) ermittelte Anteil an biogenen Stoffen den einzelnen Outputs zugeordnet wird. Für jeden Output werden unterschiedliche Umrechnungsfaktoren angewendet, die dem Ergebnis des mithilfe der Radiokarbonmethode (14C) gemessenen Anteils biologischer Inhaltsstoffe am genauesten entsprechen. Im Output wird der Massenverlust berücksichtigt, der durch Abgase, flüssige Industrieabwässer und feste Rückstände entsteht. Das Massenbilanzverfahren muss eine zusätzliche analytische Charakterisierung der Rohstoffe und Produkte umfassen, wie beispielsweise Ultimat- und Proximatanalysen der Massenströme des Systems.

    (2)Wird das Massenbilanzverfahren als Hauptverfahren angewendet, so berücksichtigen die Wirtschaftsteilnehmer bei der Berechnung sowie beim Output des Produktionsprozesses die Feuchtigkeit und andere kraftstofffremde Verunreinigungen in ihren Rohstoffen.

    Artikel 3

    Energiebilanzverfahren

    (1)Wird ein Energiebilanzverfahren angewendet, so wird der Energieanteil der biogenen Inhaltsstoffe am gesamten Output eines gleichzeitigen Verarbeitungsschritts in einer Erdölraffinerie so bestimmt, dass er dem Energieanteil des biogenen Anteils der Inputs der Raffinerie entspricht. Das Energiebilanzverfahren muss den Energiegehalt der Biomasse und der fossilen Rohstoffe sowie die Prozessenergie, die in die Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung gelangt, umfassen. Der Energiegehalt von Biomasse und fossilen Rohstoffen wird anhand der Masse des Rohstoffs und seines unteren Heizwerts (Lower Heating Value – LHV, gemessen in MJ pro kg) berechnet. Der Bioanteil, der sich aus dem Quotienten aus Bioenergieeinsatz und Gesamtenergieeinsatz ergibt, wird auf den gesamten Kraftstoffoutput angewendet, der sich aus der gleichzeitigen Verarbeitung ergibt, um den Anteil biologischer Inhaltsstoffe an den erzeugten Endkraftstoffen zu bestimmen. Für jeden Output werden unterschiedliche Umrechnungsfaktoren angewendet, die dem Ergebnis des mithilfe der Radiokarbonmethode (14C) gemessenen Anteils biologischer Inhaltsstoffe am besten entsprechen.

    Artikel 4

    Ausbeuteverfahren

    (1)Wird ein Ausbeuteverfahren angewendet, können die Wirtschaftsteilnehmer eines der beiden nachstehend beschriebenen Verfahren anwenden, um einen Ausbeutefaktor zu berechnen, der auf das gleichzeitige Verfahren der Kraftstoffherstellung anzuwenden ist:

    a)Ausbeuteverfahren A. Die Ausbeuten der verschiedenen Produkte werden zunächst beobachtet und aufgezeichnet, wenn die Verarbeitungseinheiten nur mit reinen fossilen Rohstoffen betrieben werden oder wenn es sich um bestimmte Anwendungen (z. B. begrenzte Konzentrationen) in Pilotanlagen handelt, die für den kommerziellen Maßstab repräsentativ sind. Anschließend wird dem Input ein Anteil an Biomasse hinzugefügt, und die zusätzliche Wirkung auf die Ausbeute wird beobachtet und aufgezeichnet. Der Anteil der biologischen Inhaltsstoffe wird dann jedem Produkt im Verhältnis zur Steigerung seiner Ausbeute zugerechnet. Ein Ausbeutefaktor gilt nur für die jeweiligen Referenzinputs und Prozessbedingungen, für die der Ausbeutefaktor ermittelt wurde. Die Wirtschaftsteilnehmer können unterschiedliche Ausbeutefaktoren für unterschiedliche Prozesse und Betriebsbedingungen festlegen. Die Mitgliedstaaten können gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen die Ausbeutefaktoren festlegen, die die Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet verwenden müssen. Werden unterschiedliche Ausbeutefaktoren verwendet, so ist bei jeder Anwendung eines neuen Ausbeutefaktors die Radiokarbonmethode (14C) durchzuführen, und die Korrelation zwischen den Referenzinputs und den Prozessbedingungen ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

    b)Ausbeuteverfahren B. Mit diesem Verfahren wird eine Beziehung zwischen dem biologischen Input und dem biologischen Output einer Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung hergestellt. Der Umrechnungsfaktor wird bestimmt, indem mehrere Chargen von Rohstoffen unter bekannten Bedingungen der gleichzeitigen Verarbeitung verarbeitet werden, einschließlich einer vollständigen Charakterisierung der Inputs und der Outputs des Systems. Nach der Ermittlung der Korrelation dieses Ausbeutefaktors kann dieser auf biogene Rohstoffe derselben Art und Qualität angewandt werden, die in derselben Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung unter denselben Betriebsbedingungen angewendet werden.

    (2)Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen Ausbeuteverfahren nur dann als Hauptverfahren anwenden, wenn die Anlage unter von ihnen festgelegten Referenzbetriebsbedingungen betrieben wird, auch in Bezug auf die Qualität der Rohstoffe. Wenden die Wirtschaftsteilnehmer ein Ausbeuteverfahren an, so verwenden sie die Radiokarbonmethode (14C) als Kontrollverfahren zur Überprüfung des Ausbeutefaktors zumindest bei jeder Änderung der Referenzbetriebsbedingungen und in Übereinstimmung mit Artikel 6.

    (3)Die Wirtschaftsteilnehmer weisen den kontinuierlichen Betrieb der Anlage unter bekannten Bedingungen der gleichzeitigen Verarbeitung nach, indem sie jeden spezifischen biologischen Input einer 14C-Prüfung unterziehen, die zur Berechnung seines spezifischen Umrechnungsfaktors verwendet wird.

    Artikel 5

    Ermittlung des Anteils an Wasserstoff biologischen Ursprungs

    (1)Verarbeitet die Produktionsanlage gleichzeitig erneuerbaren Wasserstoff biologischen Ursprungs, so dokumentieren und belegen die Wirtschaftsteilnehmer die Herkunft des Wasserstoffs und weisen nach, dass der Wasserstoff, der in die Wasserstoffbehandlungsanlage oder eine andere Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung gelangt,

    a)nicht an anderer Stelle als Energie aus erneuerbaren Quellen erfasst wurde, um eine Doppelerfassung zu vermeiden, und

    b)in den endgültigen Kraftstoff eingearbeitet wurde und nicht nur zur Entfernung von Verunreinigungen verwendet wurde.

    (2)Die Wirtschaftsteilnehmer können für die Raffinerie eine übliche Elementaranalyse wie die CHN-Analyse (Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff) verwenden, um den Wasserstoffgehalt des Materials vor und nach der Wasserstoffbehandlung zu quantifizieren und auf diese Weise zu dokumentieren, ob der Wasserstoffgehalt des Kraftstoffs gestiegen ist. Die Wirtschaftsteilnehmer können einen solchen Anstieg als zusätzlichen Biokraftstoff oder zusätzliches Biogas im Output ausweisen. Der biologische Ursprung des im Rahmen der Wasserstoffbehandlung oder gleichzeitigen Verarbeitung verwendeten Wasserstoffs wird vor der Verwendung vom Lieferanten oder von den Wirtschaftsteilnehmern bescheinigt, falls sie selbst auch Erzeuger sind.

    Kapitel II – Überprüfung der Richtigkeit des gemeldeten Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt

    Artikel 6

    Besondere Anforderungen an die Radiokarbonmethode (14C)

    (1)Bei der Durchführung der Radiokarbonmethode (14C) wenden die Wirtschaftsteilnehmer das Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie (Accelerator Mass Spectrometry – AMS) an. Sie können jedoch alternativ das Verfahren der Flüssigszintillationszählung (Liquid Scintillation Counting – LSC) anwenden, wenn der Anteil biologischer Inhaltsstoffe voraussichtlich mindestens ein Volumenprozent beträgt und die Probe für dieses Prüfverfahren geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf die in der Flüssigkeit vorhandenen Partikel.

    (2)Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass bei der Durchführung der Radiokarbonmethode (14C) der Anteil biologischer Inhaltsstoffe mit der gewählten Art der Radiokarbonmethode (14C) zuverlässig nachgewiesen und quantifiziert werden kann. Sie geben Einzelheiten zur Richtigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse an.

    (3)Die Radiokarbonmethode (14C) quantifiziert auch jeglichen Verlust von Kohlenstoff biogenen Ursprungs aufgrund des Prozesses der Entfernung von Sauerstoff aus dem biogenen Rohstoff durch einen Vergleich des biogenen und fossilen Kohlenstoffs im Input und im Output.

    (4)Ergibt die Radiokarbonmethode (14C), wenn sie als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung des Anteils biologischer Inhaltsstoffe an einem Output eingesetzt wird, eine absolute Abweichung von mehr als 1 % im Vergleich zu den Ergebnissen des vom Wirtschaftsteilnehmer verwendeten Hauptprüfverfahrens, so gelten die Werte der Radiokarbonmethode (14C) als korrekt. Im ersten Jahr der Anwendung dieser Methode können die Wirtschaftsteilnehmer eine erhöhte Abweichung von 3 % anstelle von 1 % in absoluten Zahlen anwenden, bis sie ihr System der Prüfverfahren verfeinert haben. Darüber hinaus überprüfen die Wirtschaftsteilnehmer ihre Hauptprüfverfahren, um etwaige Systemfehler, die zu einer solchen Abweichung führen, zu korrigieren beziehungsweise das Prüfverfahren gegebenenfalls zu kalibrieren.

    (5)Die Häufigkeit der Durchführung des Hauptprüfverfahrens und der Radiokarbonmethode (14C), sofern diese als zweites Prüfverfahren zur Kontrolle verwendet wird, wird unter Berücksichtigung der Komplexität und Variabilität der Schlüsselparameter der gleichzeitigen Verarbeitung so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass die Angaben zum Anteil biologischer Inhaltsstoffe jederzeit deren tatsächlichen Anteilen entsprechen. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen die Berechnung des Anteils biologischer Inhaltsstoffe mindestens für jede Charge oder Lieferung vornehmen. Sofern keine Methode angewendet wird, mit der die Betriebsbedingungen in Bezug auf den Kohlenstoffgehalt im Output für jede Charge oder Lieferung abgebildet werden können, wird die Radiokarbonmethode (14C) jedes Mal durchgeführt, wenn sich die Zusammensetzung der Rohstoffe in Bezug auf den Anteil des biogenen Inputs oder die Menge des Wasserstoff- und Katalysatoreinsatzes an der Gesamtmasse, die Prozessparameter in Bezug auf die absolute Prozesstemperatur [K] oder den absoluten Prozessdruck [Pa] oder die Produktzusammensetzung um mehr als 5 % gegenüber den Ausgangsbedingungen ändert. Als Grundlage für die Bewertung der Parameter der Produktzusammensetzung wird eine Elementaranalyse von Kohlenstoff, Sauerstoff und Stickstoff sowie eine Analyse des Wasser- und Feststoffgehalts vorgelegt. In jedem Fall wird die Radiokarbonmethode (14C) mindestens einmal alle vier Monate durchgeführt.

    Artikel 7

    Aufzeichnungen, Prozessüberwachung, Prüfung und Meldung von Abweichungen

    (1)Wenn Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Anteil an Biokraftstoffen oder Biogas in dem von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoff geltend machen, bewahren sie Proben sowie Aufzeichnungen über Messdaten und Berechnungen mindestens zwei Jahre lang auf. Die Wirtschaftsteilnehmer gewähren den Zertifizierungsstellen und ihren Prüfern uneingeschränkten Zugang zu diesen Proben, Aufzeichnungen und sonstigen Nachweisen. Die Wirtschaftsteilnehmer erstellen eine ausführliche Beschreibung des wichtigsten von ihnen angewendeten Prüfverfahrens, einschließlich Angaben zu seiner Richtigkeit und Genauigkeit, die auch durch die Anwendung der Radiokarbonmethode (14C) überprüft wurden, sowie eines Verfahrens für seine Anwendung.

    (2)Um das Risiko von Abweichungen zu vermeiden und die nachträgliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben von Raffinerien oder anderen Anlagen zur gleichzeitigen Verarbeitung in Bezug auf den Anteil biologischer Inhaltsstoffe in ihren Kraftstoffen zu erleichtern, wenden die Wirtschaftsteilnehmer ein allgemeines Massenbilanzverfahren an, das den Anteil biogener Inhaltsstoffe am Input und am Output angibt. Sie führen dieses Massenbilanzverfahren parallel zum Hauptprüfverfahren durch, um die Ergebnisse beider Verfahren zur Bewertung des Anteils biologischer Inhaltsstoffe an den hergestellten endgültigen Kraftstoffen zu überprüfen und zu vergleichen.

    (3)Wenn die Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Grenzen der Raffinerie oder einer anderen Anlage zur gleichzeitigen Verarbeitung den Output der gleichzeitigen Verarbeitung mit anderen Kraftstoffen mischen, wenden sie ein Massenbilanzverfahren an, das es ermöglicht, Lieferungen von Kraftstoffen, die aus Biomasse hergestellt und mit fossilen Kraftstoffen in einem gleichzeitigen Prozess verarbeitet wurden, mit anderen Kraftstoffen zu mischen, wobei sie gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 verlässliche Informationen über die Merkmale und Größen der Lieferung bereitstellen.

    (4)Alle von den Prüfern der Zertifizierungsstellen festgestellten Abweichungen bei den Anteilen an Biokraftstoffen oder Biogas in dem von den Wirtschaftsteilnehmern in Verkehr gebrachten Kraftstoff, werden als schwerwiegende Verstöße behandelt und den freiwilligen Systemen oder anderen Zertifizierungssystemen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch die aus Biomasse hergestellten Kraftstoffe überprüfen, umgehend mitgeteilt.

    (5)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können auch die Angaben der Wirtschaftsteilnehmer über den Anteil an Biokraftstoffen oder Biogas in dem von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen anhand der in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren überprüfen. Abweichungen, die bei diesen Kontrollen festgestellt werden, werden der Zertifizierungsstelle und dem freiwilligen System oder anderen Zertifizierungssystem, die die Angaben zertifiziert haben, umgehend mitgeteilt.

    (6)Werden solche Meldungen von den Zertifizierungsstellen oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen, so ist das betreffende Zertifizierungssystem verpflichtet, durch Untersuchung des Falls umgehend Maßnahmen zu ergreifen. Bestätigt diese Untersuchung die Feststellungen der Zertifizierungsstelle oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, so behandelt das Zertifizierungssystem die Abweichungen als schwerwiegenden Verstoß und setzt das Zertifikat des Wirtschaftsteilnehmers unverzüglich aus.

    (7)Um für korrekte Angaben zu sorgen, werden die bei den Kontrollen ermittelten niedrigeren Werte als Grundlage für die Neuberechnung der Angaben verwendet. Darüber hinaus fordern die Zertifizierungssysteme den Wirtschaftsteilnehmer nachdrücklich auf, seine Prüfverfahren zu überprüfen, um unter anderem Systemfehler, die zu solchen Abweichungen führen, zu korrigieren.

    (8)Die Wirksamkeit der vom Wirtschaftsteilnehmer getroffenen Maßnahmen ist durch eine weitere Prüfung der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, bevor die Aussetzung des Zertifikats aufgehoben werden kann.

    Kapitel III – Schlussbestimmungen

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5.6.2023

       Für die Kommission

       Die Präsidentin
       Ursula VON DER LEYEN

    (1)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
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