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Document C(2022)7550

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION zur Finanzierung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2023-2024

    C/2022/7550 final

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 6.12.2022

    zur Finanzierung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Annahme des Arbeitsprogramms für 2023-2024

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014 und (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) 1 , insbesondere auf Artikel 110,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 2 (im Folgenden „Verordnung (EU) 2021/695“), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3, 

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU 3 (im Folgenden „Beschluss (EU) 2021/764 des Rates“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 und damit die Durchführung des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates gewährleistet werden kann, ist die Annahme eines mehrjährigen Finanzierungsbeschlusses erforderlich, der das mehrjährige Arbeitsprogramm für 2023-2024 darstellt. In Artikel 110 der Haushaltsordnung sind ausführliche Vorschriften für Finanzierungsbeschlüsse festgelegt.

    (2)Die Finanzhilfen sollten ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden können und es sollten Bedingungen für die Gewährung dieser Finanzhilfen festgelegt werden.

    (3)Bei der geplanten Unterstützung sind die Bedingungen und Verfahren einzuhalten, die im Rahmen der nach Artikel 29 EUV, Artikel 75 AEUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen 4 festgelegt sind.

    (4)Es ist notwendig, die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 116 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorzusehen.

    (5)Der Höchstbeitrag der Union für die Durchführung des spezifischen Programms im Jahr 2023 enthält auch einen Teil des EFTA-Beitrags, der für 2023 auf 2,89 % der bereitgestellten Mittel festgesetzt wurde. Der Höchstbeitrag der Union für die Durchführung des spezifischen Programms im Jahr 2024 enthält auch einen Teil des EFTA-Beitrags, der für 2024 auf 2,89 % der bereitgestellten Mittel geschätzt wurde.

    (6)Im Interesse einer flexiblen Durchführung des Arbeitsprogramms sollten Änderungen zugelassen werden, die für die Zwecke des Artikels 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung nicht als substanziell anzusehen sind.

    (7)Gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung wird das Arbeitsprogramm auch im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt.

    (8)In Bezug auf Stellen und Personen, die mit der indirekten Verwaltung von Unionsmitteln betraut sind, hat die Kommission sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union in dem in Artikel 154 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Maße geschützt werden. Zu diesem Zweck sind die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Stellen und Personen nach Artikel 154 Absatz 4 der Haushaltsordnung zu bewerten 5 und gegebenenfalls nach Artikel 154 Absatz 5 der Haushaltsordnung geeigneten Aufsichtsmaßnahmen zu unterziehen, bevor eine Beitragsvereinbarung unterzeichnet wird.

    (9)Die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates eingesetzten Programmausschusses —

    BESCHLIEẞT:

    Artikel 1
    Das Arbeitsprogramm

    Der mehrjährige Finanzierungsbeschluss, der das in den Anhängen I bis XIII beschriebene mehrjährige Arbeitsprogramm für die Durchführung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für den Zeitraum 2023-2024 (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) betrifft, wird angenommen.

    Artikel 2
    Beitrag der Union

    1.Der Höchstbeitrag der Union für die Durchführung der Maßnahmen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für das Jahr 2023 beläuft sich auf 7 572 593 690,00 EUR und wird aus Mitteln finanziert, die unter den folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt wurden:

    (a)Haushaltslinie 01 02 01 02: 889 101 000,00 EUR;

    (b)Haushaltslinie 01 02 01 03:320 260 000,00 EUR;

    (c)Haushaltslinie 01 02 02 10: 1 010 447 782,00 EUR, davon 454 190 735,00 EUR aus Mitteln des Instruments NextGenerationEU;

    (d)Haushaltslinie 01 02 02 20: 284 882 415,00 EUR;

    (e)Haushaltslinie 01 02 02 30: 171 398 454,00 EUR;

    (f)Haushaltslinie 01 02 02 40: 1 677 017 997,00 EUR, davon 453 704 557,00 EUR aus Mitteln des Instruments NextGenerationEU;

    (g)Haushaltslinie 01 02 02 50: 1 648 474 731,00 EUR, davon 452 975 495,00 EUR aus Mitteln des Instruments NextGenerationEU;

    (h)Haushaltslinie 01 02 02 60: 1 056 391 235,00 EUR;

    (i)Haushaltslinie 01 02 03 02: 69 540 076,00 EUR;

    (j)Haushaltslinie 01 02 04 01: 393 750 000,00 EUR;

    (k)Haushaltslinie 01 02 04 02: 51 330 000,00 EUR.

    Die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel können auch Verzugszinsen abdecken.

    Dieser Beschluss kann für 2023 nur umgesetzt werden, wenn die im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2023 vorgesehenen Mittel infolge des Erlasses des Haushaltsplans durch die Haushaltsbehörde verfügbar sind oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel bereitstehen.

    2.Der Höchstbeitrag der Union für die Durchführung der Maßnahmen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, für das Jahr 2024 beläuft sich auf 5 892 555 932,00 EUR und wird aus Mitteln finanziert, die unter den folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Union eingestellt wurden:

    (a)Haushaltslinie 01 02 01 02: 913 157 000,00 EUR;

    (b)Haushaltslinie 01 02 01 03:333 800 000,00 EUR;

    (c)Haushaltslinie 01 02 02 10: 521 198 929,00 EUR;

    (d)Haushaltslinie 01 02 02 20: 260 150 000,00 EUR;

    (e)Haushaltslinie 01 02 02 30: 161 489 000,00 EUR;

    (f)Haushaltslinie 01 02 02 40: 1 118 000 000,00 EUR;

    (g)Haushaltslinie 01 02 02 50: 1 114 885 000,00 EUR;

    (h)Haushaltslinie 01 02 02 60: 903 900 000,00 EUR;

    (i)Haushaltslinie 01 02 03 01: 25 000 000,00 EUR;

    (j)Haushaltslinie 01 02 03 02: 85 576 003,00 EUR;

    (k)Haushaltslinie 01 02 04 01: 404 130 000,00 EUR;

    (l)Haushaltslinie 01 02 04 02: 51 270 000,00 EUR.

    Die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel können auch Verzugszinsen abdecken.

    Dieser Beschluss kann für 2024 nur umgesetzt werden, wenn die im Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für 2024 vorgesehenen Mittel infolge des Erlasses des Haushaltsplans durch die Haushaltsbehörde verfügbar sind oder nach der Regelung der vorläufigen Zwölftel bereitstehen.

    Artikel 3
    Art des Haushaltsvollzugs und mit dem Vollzug betraute Stellen oder Personen

    Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen, die nach Maßgabe der Anhänge in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden, werden den in den Anhängen II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII genannten Stellen oder Personen übertragen.

    Artikel 4
    Flexibilitätsklausel

    Änderungen der Mittelzuweisungen für einzelne Maßnahmen, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegten Höchstbeitrags der Union nicht übersteigen, gelten als nicht substanziell für die Zwecke des Artikels 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung, wenn sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken.

    Der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 dieses Beschlusses festgelegte Höchstbeitrag der Union darf sich nicht um mehr als 20 % erhöhen.

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen vornehmen. Derartige Änderungen werden im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vorgenommen.

    Artikel 5
    Finanzhilfen

    Finanzhilfen können gemäß den in den Anhängen dargelegten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Finanzhilfen können den in den Anhängen II, III, IV, V, VII, VIII und XI genannten Einrichtungen gewährt werden.

    Brüssel, den 6.12.2022

       Für die Kommission

       Mariya GABRIEL
       Mitglied der Kommission

    (1)    ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
    (2)    ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.
    (3)    ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 1.
    (4)     www.sanctionsmap.eu Die Weltkarte der Sanktionen ist ein IT-Tool für die Erfassung von Sanktionsregelungen. Die Sanktionen beruhen auf den im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsakten. Bei Abweichungen ist das Amtsblatt maßgebend.
    (5)    Außer in Fällen gemäß Artikel 154 Absatz 6 der Haushaltsordnung, wonach die Kommission beschließen kann, keine Ex-ante-Bewertung zu verlangen.
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