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Document C(2019)5781

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) …/… DER KOMMISSION zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren

C/2019/5781 final

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Verwendungen von Blei geändert.

Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU unterliegt der Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die Richtlinie trat am 21. Juli 2011 in Kraft.

Die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt. Die Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether sind bereits in Kraft, während die Beschränkungen für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) mit Wirkung vom 22. Juli 2019 oder danach gelten. In den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommen sind.

Artikel 5 regelt die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Einbeziehung, Erneuerung, Änderungen und Widerruf von Ausnahmen). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV einbezogen, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet oder die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Außerdem erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV durch einzelne delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 20 der Richtlinie. Die Verfahren für die Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme sind in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang V enthalten.

2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS

Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V erhielt die Kommission seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2011/65/EU zahlreiche Anträge 3 von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung neuer bzw. Erneuerung bestehender Ausnahmen.

Am 29. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag auf Aufnahme einer neuen Ausnahme in Anhang III für die Verwendung von Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten, mit denen Motorsysteme, einschließlich Turboladern und Abgasemissionskontrollgeräten von internen Verbrennungsmotoren, die in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten verwendet werden, überwacht und gesteuert werden (Antrag Nr. 2017-7). Die Ausnahme wurde für Kategorie 11 4 beantragt.

Um die beantragte Ausnahme bewerten zu können, hat die Kommission eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung eingeleitet, die eine sechswöchige offene Online-Konsultation von Interessenträgern 5 zu dem Antrag einschloss. Zu der Konsultation der Interessenträger ging ein Beitrag ein.

Der Abschlussbericht über die Bewertung des Antrags wurde veröffentlicht; 6 die Interessenträger wurden informiert.

Anschließend konsultierte die Kommission die im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU eingesetzte Expertengruppe für delegierte Rechtsakte in einer Expertensitzung am 29. Oktober 2018. Die Sachverständigen erörterten den vorgeschlagenen Text dieser Ausnahme im Hinblick auf seine Klarheit. Die empfohlene Formulierung wurde später geändert; insbesondere wurde das Wort „Lot“ in den Text aufgenommen. Die Sachverständigen stimmten dem vorgelegten geänderten Vorschlag zu, wobei eine große Mehrheit der Mitglieder sich nicht äußerte. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für einen vierwöchigen Konsultationszeitraum auf dem Portal zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 wurden durchgeführt. 7 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.

Im Abschlussbericht wurden insbesondere die folgenden technischen Informationen und Einschätzungen hervorgehoben:

·Die Bedingungen in einem unter die beantragte Ausnahme fallenden Motor und Abgassystem sowie in deren unmittelbarer Nähe können im Hinblick auf erhöhte Temperaturen und Vibrationen sehr extrem sein, sodass sie zu einem frühzeitigen Verschleiß der Lötstellen führen können. Jeder Motor ist mit bestimmten Typen von Sensoren (sowie mit Aktuatoren und Motorsteuergeräten) ausgerüstet, die eingehend geprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass sie zuverlässig sind und die Motoren die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen einhalten.

·Für die betreffenden Verwendungen ist zusätzliche Zeit für Prüfungen erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren bleifreien Alternativen zu gewährleisten.

Die Bewertungsergebnisse für die Kategorie 11 machen deutlich, dass der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt wird. Außerdem erfüllt der Ausnahmeantrag mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a: Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist die Gewährung der Ausnahme mit einer maximalen Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2019 8 gerechtfertigt. Da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt, sind für diesen Zeitraum keine negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu erwarten. Die gewährte Geltungsdauer dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation haben.

3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS

Mit der delegierten Richtlinie wird für den Einsatz von Blei in bestimmten Verwendungen eine in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufzunehmende Ausnahme von den Beschränkungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie gewährt.

Das Instrument ist eine delegierte Richtlinie nach Maßgabe der Richtlinie 2011/65/EU, mit der insbesondere die relevanten Bestimmungen von deren Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt werden.

Ziel der delegierten Richtlinie ist es, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit beizutragen und für das Funktionieren des Binnenmarkts für Elektro- und Elektronikgeräte die Bestimmungen anzugleichen, indem im Einklang mit den Bestimmungen und nach den Bedingungen der Richtlinie 2011/65/EU und dem darin festgelegten Verfahren für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Einsatz ansonsten verbotener Stoffe für bestimmte Verwendungen gestattet wird.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Maßnahme nicht über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinaus.

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) …/… DER KOMMISSION

vom 8.8.2019

zur Änderung — zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Loten zur Verwendung in bestimmten Verbrennungsmotoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 9 , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für die in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU genannten Verwendungen.

(2)Die einzelnen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.

(3)Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Am 29. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang III der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten, mit denen Motoren, einschließlich Turboladern und Abgasemissionskontrollgeräten von internen Verbrennungsmotoren, die in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten verwendet werden, überwacht und gesteuert werden (im Folgenden die „beantragte Ausnahme“).

(4)Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU waren Konsultationen der Interessenträger Teil der Beurteilung der beantragten Ausnahme.

(5)Jeder Motor, für den die beantragte Ausnahme gilt, ist mit besonderen Typen von Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten ausgerüstet, mit dem seine Emissionen überwacht und gesteuert werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zu gewährleisten. Die Bedingungen in einem Motor und Abgassystem sowie in deren Nähe können im Hinblick auf erhöhte Temperaturen und Vibrationen so extrem sein, dass sie zu einem frühzeitigen Verschleiß der Lötstellen führen können.

(6)Für die unter die beantragte Ausnahme fallenden Verwendungen ist zusätzliche Zeit für Prüfungen erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren bleifreien Substitutionsprodukte zu gewährleisten.

(7)Wegen fehlender zuverlässiger Alternativen ist die Substitution oder Beseitigung von Blei in bestimmten Verbrennungsmotoren wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Die beantragte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 in Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(8)Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 des Anhangs I der Richtlinie aufgenommen werden.

(9)Die Ausnahme sollte für eine maximale Geltungsdauer von 5 Jahren ab dem 22. Juli 2019 im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU gewährt werden. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Anstrengungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, dürfte sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung kaum negativ auf die Innovation auswirken.

(10)Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [letzten Tag des 5. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [letzten Tag des 5. Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie + 1 Tag] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8.8.2019

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(2)    ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
(3)    Die Liste ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/rohs_eee/adaptation_en.htm
(4)    Bei den in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführten Kategorien handelt es sich um: 1. Haushaltsgroßgeräte; 2. Haushaltskleingeräte; 3. IT- und Telekommunikationsgeräte; 4. Geräte der Unterhaltungselektronik; 5. Beleuchtungskörper; 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge; 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte; 8. Medizinische Geräte; 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie; 10. Automatische Ausgabegeräte; 11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind.
(5)     Konsultationszeitraum : vom 20.10.2017 bis zum 1.12.2017.
(6)

   https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/0814e920-4c55-11e9-a8ed-01aa75ed71a1/language-en.

(7)    Eine Liste der erforderlichen Verwaltungsschritte ist auf der Website der Kommission abrufbar. Der aktuelle Verfahrensstand der einzelnen Entwürfe delegierter Rechtsakte kann im interinstitutionellen Register der delegierten Rechtsakte unter https://webgate.ec.europa.eu/regdel/#/home eingesehen werden.
(8)    Die Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2011/65/EU gelten für die Kategorie 11 ab dem 22. Juli 2019. Die Geltungsdauer der Ausnahme für die Kategorie 11 ist in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegt.
(9)    ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
(10)    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).
(11)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
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ANHANG

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 44 angefügt:

„44

Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräte von Verbrennungsmotoren nach der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates*, die in Geräten eingebaut sind, die während des Betriebs in festen Positionen verwendet werden und für gewerbliche Nutzer bestimmt sind, aber auch von nicht gewerblichen Nutzern verwendet werden können.

Gilt für Kategorie 11 und läuft am 21. Juli 2024 ab.

*    Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53).“

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