BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dieser delegierten Richtlinie der Kommission wird Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) 1 zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte Verwendungen von Blei geändert.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/65/EU unterliegt der Einsatz bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Beschränkungen. Die Richtlinie trat am 21. Juli 2011 in Kraft.
Die Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt. Die Beschränkungen für Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle und polybromierte Diphenylether sind bereits in Kraft, während die Beschränkungen für Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP) mit Wirkung vom 22. Juli 2019 oder danach gelten. In den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ausgenommen sind.
Artikel 5 regelt die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Einbeziehung, Erneuerung, Änderungen und Widerruf von Ausnahmen). Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV einbezogen, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel; die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet oder die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.
Außerdem erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV durch einzelne delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) gemäß Artikel 20 der Richtlinie. Die Verfahren für die Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme sind in Artikel 5 Absatz 3 und in Anhang V enthalten.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Anhang V erhielt die Kommission seit der Veröffentlichung der Richtlinie 2011/65/EU zahlreiche Anträge 3 von Wirtschaftsteilnehmern auf Gewährung neuer bzw. Erneuerung bestehender Ausnahmen.
Am 29. Juni 2017 erhielt die Kommission einen Antrag auf Aufnahme einer neuen Ausnahme in Anhang III für die Verwendung von Blei in Loten für Sensoren, Aktuatoren und Motorsteuergeräten, mit denen Motorsysteme, einschließlich Turboladern und Abgasemissionskontrollgeräten von internen Verbrennungsmotoren, die in nicht nur für die Nutzung durch Verbraucher bestimmten Geräten verwendet werden, überwacht und gesteuert werden (Antrag Nr. 2017-7). Die Ausnahme wurde für Kategorie 11 4 beantragt.
Um die beantragte Ausnahme bewerten zu können, hat die Kommission eine Studie zur Durchführung der erforderlichen technisch-wissenschaftlichen Prüfung eingeleitet, die eine sechswöchige offene Online-Konsultation von Interessenträgern 5 zu dem Antrag einschloss. Zu der Konsultation der Interessenträger ging ein Beitrag ein.
Der Abschlussbericht über die Bewertung des Antrags wurde veröffentlicht; 6 die Interessenträger wurden informiert.
Anschließend konsultierte die Kommission die im Rahmen der Richtlinie 2011/65/EU eingesetzte Expertengruppe für delegierte Rechtsakte in einer Expertensitzung am 29. Oktober 2018. Die Sachverständigen erörterten den vorgeschlagenen Text dieser Ausnahme im Hinblick auf seine Klarheit. Die empfohlene Formulierung wurde später geändert; insbesondere wurde das Wort „Lot“ in den Text aufgenommen. Die Sachverständigen stimmten dem vorgelegten geänderten Vorschlag zu, wobei eine große Mehrheit der Mitglieder sich nicht äußerte. Gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung wurde der Entwurf der delegierten Richtlinie für einen vierwöchigen Konsultationszeitraum auf dem Portal zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht. Es gingen keine Stellungnahmen ein. Alle erforderlichen Schritte in Bezug auf Ausnahmen von der Stoffbeschränkung gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 7 wurden durchgeführt. 7 Das Europäische Parlament und der Rat wurden über alle Tätigkeiten unterrichtet.
Im Abschlussbericht wurden insbesondere die folgenden technischen Informationen und Einschätzungen hervorgehoben:
·Die Bedingungen in einem unter die beantragte Ausnahme fallenden Motor und Abgassystem sowie in deren unmittelbarer Nähe können im Hinblick auf erhöhte Temperaturen und Vibrationen sehr extrem sein, sodass sie zu einem frühzeitigen Verschleiß der Lötstellen führen können. Jeder Motor ist mit bestimmten Typen von Sensoren (sowie mit Aktuatoren und Motorsteuergeräten) ausgerüstet, die eingehend geprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass sie zuverlässig sind und die Motoren die Emissionsgrenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen einhalten.
·Für die betreffenden Verwendungen ist zusätzliche Zeit für Prüfungen erforderlich, um die Zuverlässigkeit der verfügbaren bleifreien Alternativen zu gewährleisten.
Die Bewertungsergebnisse für die Kategorie 11 machen deutlich, dass der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2011/65/EU durch diese spezifische Ausnahme nicht abgeschwächt wird. Außerdem erfüllt der Ausnahmeantrag mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a: Da für die betreffenden Verwendungen bislang keine zuverlässigen Alternativen zur Verfügung stehen oder in Kürze auf den Markt kommen dürften, ist die Gewährung der Ausnahme mit einer maximalen Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem 22. Juli 2019 8 gerechtfertigt. Da es noch keine zuverlässigen Substitutionsprodukte gibt, sind für diesen Zeitraum keine negativen sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution zu erwarten. Die gewährte Geltungsdauer dürfte keine negativen Auswirkungen auf die Innovation haben.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS