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Document C(2019)2267

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 betreffend die Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

    C/2019/2267 final

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

    vom 28.3.2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 betreffend die Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG 1 , insbesondere Artikel 20 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Richtlinie (EU) 2011/16/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates 2 geänderten Fassung sieht einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vor. Für diesen Austausch sollte ein Standardformblatt, einschließlich der Sprachenregelung, verwendet werden.

    (2)Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission 3 sollte daher geändert werden, um ein solches Standardformblatt zur Verfügung zu stellen.

    (3)Gemäß Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU darf das Standardformblatt nicht über die in Artikel 8ab Absatz 14 der Richtlinie 2011/16/EU aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder hinausgehen, die zur Erreichung der in Artikel 8ab genannten Ziele erforderlich sind. Damit der automatische Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen auch effektiv ist, vor allem in Fällen, in denen mehr als ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger zur Vorlage von Informationen verpflichtet ist, ist unbedingt ein zusätzliches Feld für die Referenznummer der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung aufzunehmen. Ist mehr als ein Intermediär oder relevanter Steuerpflichtiger zur Vorlage von Informationen verpflichtet, sollte eine einzige Referenznummer bei sämtlichem Austausch über dieselbe Gestaltung angegeben werden, damit diese Austauschvorgänge im Zentralverzeichnis einer einzigen Gestaltung zugeordnet werden können.

    (4)Aus Gründen der Kohärenz und Rechtssicherheit sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung an den in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/822 vorgesehenen Geltungsbeginn angepasst werden.

    (5)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 wird wie folgt geändert:

    1) Folgender Artikel 2e wird eingefügt:

    „Artikel 2e

    Standardformblätter, einschließlich der Sprachenregelung, für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

    1.In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnen die Begriffe ‚Element‘ und ‚Feld‘ eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie 2011/16/EU auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

    2.Bei dem gemäß Artikel 8ab der Richtlinie 2011/16/EU für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verwendenden Standardformblatt ist Anhang XIII der vorliegenden Verordnung zu befolgen.

    3.Die in Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Schlüsselelemente gemäß sind die in Artikel 8ab Absatz 14 Buchstaben b, c und e dieser Richtlinie genannten Elemente, und für diese Schlüsselelemente gelten dieselben Sprachregelungen, die in Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehen sind.“;

    2) Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XIII angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28.3.2019

       Für die Kommission

       Der Präsident
       Jean-Claude JUNCKER

    (1)    ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.
    (2)    Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1).
    (3)    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19).
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    DE

    ANHANG

    „ANHANG XIII

    Formblatt gemäß Artikel 2e

    Das Formblatt für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 8ab der Richtlinie 2011/16/EU enthält neben den in Artikel 8ab Absatz 14 dieser Richtlinie aufgeführten Elementen das folgende Feld:

    (a)Referenznummer der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung(en). “

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