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Document C(2019)12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen

C/2019/0012 final

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION

vom 8.4.2019

zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1 , insbesondere auf Artikel 90 und Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen die Einhaltung des Unionsrechts u. a. im Bereich Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs überprüft werden soll. Sie sieht insbesondere ein amtliches Bescheinigungsverfahren vor, wenn dies als zweckmäßig erachtet wird, um die Einhaltung der für Tiere und Waren geltenden EU-Vorschriften zu gewährleisten.

(2)Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Regeln für die Muster der amtlichen Bescheinigungen und deren Ausstellung festlegen, wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung keine Anforderungen festgelegt sind.

(3)Tier- und Warensendungen müssen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt wird. Deshalb sollten zusätzlich zu den Anforderungen in Titel II Kapitel VII der Verordnung (EU) 2017/625 gemeinsame Anforderungen für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen in beiden Formen festgelegt werden.

(4)Musterbescheinigungen sind im elektronischen System TRACES enthalten, das durch die Entscheidung 2003/623/EG 2 der Kommission eingerichtet wurde, um die Verwaltungsverfahren an den Unionsgrenzen zu erleichtern und zu beschleunigen und eine elektronische Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen, was dazu beitragen kann, betrügerische und irreführende Praktiken im Zusammenhang mit den amtlichen Bescheinigungen zu verhindern.

(5)Seit 2003 hat sich die Computertechnologie beträchtlich weiterentwickelt, und im TRACES-System wurden Änderungen zur Verbesserung der Qualität, der Verarbeitung und der Sicherheit des Datenaustauschs vorgenommen. Daher sollten das Format der Musterbescheinigungen und die in dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen zum Ausfüllen der Bescheinigungen an das TRACES-System angepasst werden, beispielsweise durch die Verwendung mehrerer Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder die Rückverfolgbarkeit von Dreiecksgeschäften, wenn das Versandland nicht das Ursprungsland der Sendung ist.

(6)Nach Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 wird das TRACES-System in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls, IMSOC) integriert. Die Muster der Gesundheitsbescheinigungen in dieser Verordnung sollten daher an das IMSOC angepasst werden.

(7)Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten die Verfahren für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen festlegen.

(8)Zur Vermeidung falscher und missbräuchlicher Verwendungen ist es wichtig festzulegen, in welchen Fällen eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden kann und welche Anforderungen diese erfüllen muss. Ersatzbescheinigungen sollten nur dann ausgestellt werden, wenn ein offensichtlicher Verwaltungsfehler wie ein Zahlendreher in der Container- oder Plombennummer oder ein Schreibfehler in einer Anschrift oder der Beschreibung der Ware vorliegt.

(9)Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 schreibt vor, dass Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren von einer amtlichen Bescheinigung, einer amtlichen Attestierung oder einem anderen Nachweis, dass die Sendung die geltenden Anforderungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung erfüllt, begleitet sein müssen.

(10)Die Delegierte Verordnung (EU) [C(2019)11] 3 enthält eine Liste von für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tieren, insbesondere Erzeugnissen tierischen Ursprungs, lebenden Insekten sowie Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen, die beim Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein müssen. Um die amtlichen Kontrollen beim Eingang in die Union zu erleichtern, sollten Muster der amtlichen Bescheinigungen für diese für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren und Tiere gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt werden.

(11)Die zum Nachweis der Genusstauglichkeit erforderlichen Musterbescheinigungen sind bisher in verschiedenen Rechtsakten enthalten. Diese Musterbescheinigungen sollten in einem einzigen Rechtsakt mit Verweis auf die jeweiligen Rechtsakte konsolidiert werden.

(12)Für die zum Nachweis der Tiergesundheit ausgestellten Bescheinigungen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden gemeinsame Musterbescheinigungen verwendet. Die Anforderungen an die Bescheinigung der Tiergesundheit sollten bis zum 21. April 2021 überarbeitet werden; an dem Tag tritt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Kraft. Die gemeinsamen Musterbescheinigungen sollten bis zur Überarbeitung beibehalten werden.

(13)Aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission 5 , der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission 6 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission 7 enthaltenen Musterbescheinigungen in die vorliegende Verordnung übernommen werden. Danach sollten die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 entsprechend geändert werden, und die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 sollte aufgehoben werden.

(14)Um die Einhaltung der EU-Anforderungen leichter überprüfen zu können, erscheint es zweckmäßig, weitere neue Mustergesundheitsbescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben, Insekten und Reptilienfleisch aufzunehmen. Solche Musterbescheinigungen helfen auch den zuständigen Behörden in Drittländern, sich mit den Anforderungen der EU vertraut zu machen, und erleichtern damit den Eingang von tierischen Fetten und Grieben, Insekten und Reptilienfleisch in die Union.

(15)Nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für das Format der Dokumente festlegen, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen. Nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung [C(2019)10] der Kommission 8 müssen solche Gesundheitsbescheinigungen Tiere nach der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb zum Schlachtbetrieb begleiten. Das Format dieser Bescheinigungen sollte daher in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(16)Im Fall von Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs sollte aus Gründen der Harmonisierung und der Klarheit in dieser Verordnung eine Musterbescheinigung für die vom (amtlichen) Tierarzt bzw. der (amtlichen) Tierärztin auszustellende Erklärung gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegt werden.

(17)Da die Verordnung (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gilt. sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18)Es sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, um Sendungen mit Tieren und Waren zu berücksichtigen, die gegebenenfalls vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung versandt und bescheinigt wurden.

(19)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung legt Folgendes fest:

(a)Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Unterzeichnung und Ausstellung der amtlichen Bescheinigungen und die Garantien für die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen, um die Anforderungen von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu erfüllen;

(b)Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden;

(c)Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden;

(d)Anforderungen an Ersatzbescheinigungen.

2.Diese Verordnung legt außerdem Folgendes fest:

(a)Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten in die Union sowie Erläuterungen zum Ausfüllen dieser Bescheinigungen;

(b)spezielle Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen folgender Tiere und Waren für den menschlichen Verzehr:

i)Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die solche Bescheinigungen gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11] erforderlich sind;

ii)lebende Insekten;

iii)Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen;

(c)Muster amtlicher Bescheinigungen für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb und für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.„Inverkehrbringen“ bezeichnet das Inverkehrbringen gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ;

2.„Sprossen“ bezeichnet Sprossen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission 11 ;

3.„Schlachtbetrieb“ bezeichnet einen Schlachthof gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

4.„frisches Fleisch“ bezeichnet frisches Fleisch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

5.„Fleisch“ bezeichnet Fleisch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

6.„Geflügel“ bezeichnet Geflügel gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

7.„frei lebendes Wild“ bezeichnet frei lebendes Wild gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

8.„Eier“ bezeichnet Eier gemäß der Definition in Anhang I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

9.„Eiprodukte“ bezeichnet Eiprodukte gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

10.„Fleischzubereitungen“ bezeichnet Fleischzubereitungen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.15 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

11.„Fleischerzeugnisse“ bezeichnet Fleischerzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

12.„bearbeitete Mägen, Blasen und Därme“ bezeichnet bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

13.„Muscheln“ bezeichnet Muscheln gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

14.„Fischereierzeugnisse“ bezeichnet Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

15.„Rohmilch“ bezeichnet Rohmilch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

16.„Milcherzeugnisse“ bezeichnet Milcherzeugnisse gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

17.„Kolostrum“ bezeichnet Kolostrum gemäß der Definition in Anhang III Abschnitt IX Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

18.„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ bezeichnet Erzeugnisse auf Kolostrumbasis gemäß der Definition in Anhang III Abschnitt IX Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

19.„Froschschenkel“ bezeichnet Froschschenkel gemäß der Definition in Anhang I Nummer 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

20.„Schnecken“ bezeichnet Schnecken gemäß der Definition in Anhang I Nummer 6.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

21.„ausgelassene tierische Fette“ bezeichnet ausgelassene tierische Fette gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

22.„Grieben“ bezeichnet Grieben gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

23.„Gelatine“ bezeichnet Gelatine gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

24.„Kollagen“ bezeichnet Kollagen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

25.„Honig“ bezeichnet Honig gemäß der Definition in Anhang II Teil IX Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ;

26.„Imkereierzeugnisse“ bezeichnet Bienenzuchterzeugnisse gemäß der Definition in Anhang II Teil IX Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;

27.„Reptilienfleisch“ bezeichnet Reptilienfleisch gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11];

28.„Insekten“ bezeichnet Insekten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 17 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11];

29.„Kühlschiff“ bezeichnet ein Kühlschiff gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11];

30.„Gefrierschiff“ bezeichnet ein Gefrierschiff gemäß der Definition in Anhang I Nummer 3.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

31.„Fabrikschiff“ bezeichnet ein Fabrikschiff gemäß der Definition in Anhang I Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

32.„Erzeugungsgebiet“ bezeichnet ein Erzeugungsgebiet gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

33.„Versandzentrum“ bezeichnet ein Versandzentrum gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

34.„Separatorenfleisch“ bezeichnet Separatorenfleisch gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

35.„Wildbearbeitungsbetrieb“ bezeichnet einen Wildbearbeitungsbetrieb gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

36.„Zerlegungsbetrieb“ bezeichnet einen Zerlegungsbetrieb gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

37.„Farmwild“ bezeichnet Farmwild gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Artikel 3
Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden

Für die Muster amtlicher Bescheinigungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union benötigt und nicht über das IMSOC übermittelt werden, gelten folgende Anforderungen:

1.Die Bescheinigung muss neben der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten mit einem amtlichen Stempel versehen sein. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Anforderung gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Prägestempel oder Wasserzeichen handelt.

2.Nicht zutreffende Passagen in einer Musterbescheinigung werden von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt.

3.Die Bescheinigung besteht aus

a)einem einzigen Blatt Papier oder

b)mehreren fest miteinander verbundenen Seiten, die eine Einheit bilden, oder

c)mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt.

4.Wenn die Bescheinigung aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten besteht, ist jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel zu versehen.

5.Die Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes verlässt.

Artikel 4
Anforderungen an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden

1.Die Muster amtlicher Bescheinigungen für den Eingang von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die über das IMSOC übermittelt werden, basieren auf dem Muster der amtlichen Bescheinigung gemäß Anhang I.

2.Teil II des Musters der in Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen enthält die speziellen Genusstauglichkeitsgarantien und die erforderlichen Angaben gemäß Teil II der betreffenden Muster amtlicher Bescheinigungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Sprossen und Samen für die Erzeugung von Sprossen aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Union für den Eingang in die Union benötigt werden.

3.Die amtliche Bescheinigung wird über das IMSOC übermittelt, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörden des Drittlandes verlässt.

4.Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen lassen die Bestimmungen zu Art, Inhalt und Format der amtlichen Bescheinigungen oder Attestierungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 unberührt.

Artikel 5
Ersatzbescheinigungen

1.Die zuständigen Behörden dürfen nur dann eine Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Originalbescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder das Original beschädigt oder verloren gegangen ist.

2.In der Ersatzbescheinigung werden keine Änderungen an den in der Originalbescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung, zur Rückverfolgbarkeit und zu den Gesundheitsgarantien der Sendung vorgenommen.

3.Außerdem muss die Ersatzbescheinigung

a)klar erkennbar auf den einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung des Originals verweisen und deutlich darauf hinweisen, dass sie die Originalbescheinigung ersetzt;

b)mit einer neuen Bescheinigungsnummer versehen sein, die sich von der des Originals unterscheidet;

c)mit dem Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung des Originals versehen sein und

d)den zuständigen Behörden im Original vorgelegt werden, ausgenommen elektronische Ersatzbescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden.

Artikel 6
Erläuterungen zum Ausfüllen der amtlichen Musterbescheinigungen

Die in den Artikeln 12, 13 und 15 bis 27 genannten amtlichen Musterbescheinigungen werden nach den Erläuterungen in Anhang II ausgefüllt.

Artikel 7
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Huftieren

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen „BOV“, „OVI“, „POR“, „EQU“, „RUF“, „RUW“, „SUF“, „SUW“ und „EQW“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 13 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von frischem Fleisch von Huftieren zu verwenden.

Artikel 8
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Geflügel, Laufvögeln und Wildvögeln sowie Eiern und Eiprodukten

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen „POU“, „POU-MI/MSM“, „RAT“, „RAT-MI/MSM“, „WGM“, „WGM-MI/MSM“, „E“ und „EP“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 14 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von Geflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel, Eiern und Eiprodukten zu verwenden.

Artikel 9
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen „WL“, „WM“ und „RM“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 15 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen zu verwenden.

Artikel 10
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission 16 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fleischzubereitungen zu verwenden.

Artikel 11
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 17 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen zu verwenden. Für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Tierdärmen ist jedoch die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang I A der Entscheidung 2003/779/EG 18 der Kommission zu verwenden.

Artikel 12
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil I Kapitel A der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken zu verwenden. Für den Eingang in die Union und das Inverkehrbringen von verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum ist der im ersten Satz bezeichneten Bescheinigung das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil I Kapitel B der vorliegenden Verordnung beizufügen.

Artikel 13
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen

1.Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel A der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen zu verwenden.

2.Im Fall von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen werden, ist das Muster der Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel B der vorliegenden Verordnung zu verwenden.

3.Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der vom Kapitän zu unterzeichnenden amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil II Kapitel C der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11] von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff direkt eingeführt werden.

Artikel 14
Muster der amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen „Milk-RM“, „Milk-RMP“, „Milk-HTB“, „Milk-HTC“ und „Colostrum-C/CBP“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 19 für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohmilch, Kolostrum, Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zu verwenden.

Artikel 15
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil III der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen oder zubereiteten Froschschenkeln zu verwenden.

Artikel 16
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil IV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von gekühlten, gefrorenen, ausgelösten, gegarten, zubereiteten oder haltbar gemachten Schnecken für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 17
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil V der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 18
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Gelatine für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil VI der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Gelatine für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 19
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Kollagen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil VII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Kollagen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 20
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil VIII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 21
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil IX der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von behandelten Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 22
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil X der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 23
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XI der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen der hochverarbeiteten Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte, Chitosan, Glucosamin, Lab, Hausenblase und Aminosäuren für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 24
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Reptilienfleisch für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Reptilienfleisch für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 25
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Insekten für den menschlichen Verzehr

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XIII der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Insekten für den menschlichen Verzehr zu verwenden.

Artikel 26
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 fallen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach Artikel 88, 89 und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XIV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 dieser Verordnung fallen, zu verwenden.

Artikel 27
Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang III Teil XV der vorliegenden Verordnung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen zu verwenden.

Artikel 28
Muster der amtlichen Bescheinigung für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, sind die Muster der amtlichen Bescheinigungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb gemäß den Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] durchgeführt werden.

Artikel 29
Muster der amtlichen Bescheinigung für Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs

Um die Bescheinigungsanforderungen nach den Artikeln 88 und 89 sowie Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen, ist das Muster der amtlichen Bescheinigung in Anhang V der vorliegenden Verordnung zu verwenden, wenn Notschlachtungen außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] durchgeführt werden.

Artikel 30
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 wird gestrichen;

2.Anhang VI wird gestrichen.

Artikel 31
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 wird gestrichen;

2.Anhang II wird gestrichen.

Artikel 32
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2013 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

Artikel 33
Übergangsbestimmungen

Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen die jeweiligen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005, der Verordnung (EU) Nr. 211/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 ausgestellten Bescheinigungen beiliegen, können bis zum 13. März 2020 zum Eingang in die Union zugelassen werden, sofern die betreffende Bescheinigung vor dem 14. Dezember 2019 unterzeichnet wurde.

Bis zum 13. März 2020 können Sendungen mit ausgelassenen tierischen Fetten und Grieben zum Eingang in die Union zugelassen werden, wenn die Bescheinigung für Fleischerzeugnisse in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG verwendet wurde, und Sendungen mit Reptilienfleisch, Insekten und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Artikel 26 können ohne die in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegte Bescheinigung zum Eingang in die Union zugelassen werden.

Artikel 34
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8.4.2019

   Für die Kommission

   Der Präsident
   Jean-Claude JUNCKER

(1)    ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2)    Entscheidung 2003/623/EG der Kommission vom 19. August 2003 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) (ABl. L 216 vom 28.8.2003, S. 58).
(3)    Delegierte Verordnung (EU) …. der Kommission vom ….. zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L …. vom ./../.., S. ..) [C(2019)11].
(4)    Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27).
(6)    Verordnung (EU) Nr. 211/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Bescheinigung für die Einfuhr von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen in die Union (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 26).
(7)    Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13).
(8)    Delegierte Verordnung (EU) … vom ../../.... mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L … vom ././…, S. .) [C(2019)10].
(9)    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
(10)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(11)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16).
(12)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(14)    Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(15)    Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12).
(16)    Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19).
(17)    Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG
(ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(18)    Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38).
(19)    Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).
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DE

ANHANG I

MUSTER AMTLICHER BESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG VON TIEREN, ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, ZUCHTMATERIAL UND TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN IN DIE UNION

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10. Bestimmungsregion

Code

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert für/als
Konservenindustrie

Tierfutter

Lebensmittel

Zucht/Nutzung

Aufstockung von Wildbeständen

Mast
Quarantäne

Weiterverarbeitung

Schlachtung

Künstliche Reproduktion

Technische Verwendung

Pharmazeutische Verwendung

Zugelassene Einrichtung

Umsetzung

Registrierte Equiden

Handelsmuster

Zirkus/Ausstellung

Heimtiere

Andere

I.21. Zur Durchfuhr

Drittland ISO

I.22. Für den Binnenmarkt

Endgültige Einfuhr

Wiedereinfuhr

Vorübergehende Verwendung

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Alter

Rasse/Kategorie

Geschlecht

Identifizierungssystem

Menge

Kennnummer

Prüfung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Zone Schlachtbetrieb

Endverbraucher Anzahl Packstücke

Art der Ware

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

Stempel

Unterschrift

LAND

Musterbescheinigung **

Teil II: Bescheinigung

II. Gesundheitsinformationen *

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b. IMSOC-Bezugsnr.



Bescheinigungsbefugte/r

Name (in Großbuchstaben)

Datum

Stempel

Qualifikation und Amtsbezeichnung

Unterschrift

* Zu erfüllende Gesundheitsanforderungen spezifizieren.

** Durch den Titel der jeweiligen Musterbescheinigung ersetzen.

ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN ZUM AUSFÜLLEN DER MUSTER AMTLICHER BESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG VON TIEREN, ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS, ZUSAMMENGESETZTEN ERZEUGNISSEN, ZUCHTMATERIAL UND TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN IN DIE UNION

Allgemeines

Bei zutreffenden Angaben ist das betreffende Kästchen anzukreuzen (X).

Mit „ISO“ ist hier stets der aus zwei Buchstaben bestehende internationale Ländercode nach ISO-Standard 3166 ALPHA-2 1 gemeint.

In Feld I.15, I.18, I.20 und I.22 kann jeweils nur ein Kästchen angekreuzt werden.

Sollte sich nach der Ausstellung der Bescheinigung an den Angaben zum Empfänger, zur Eingangsgrenzkontrollstelle (GKS) oder zur Beförderung (Transportmittel oder Datum) etwas ändern, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde des Eingangsmitgliedstaates darüber informieren. Eine Ersatzbescheinigung muss für derartige Änderungen nicht beantragt werden.

Teil I: Angaben zur Sendung

Land:    Name des Drittlandes, das die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.1    Absender/Ausführer: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region, Provinz oder Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung in einem Drittland aufgibt, außer bei Wiedereinfuhr von Sendungen, die ursprünglich aus der Europäischen Union stammen.

Feld I.2    Bezugsnummer der Bescheinigung: der obligatorische einmalige Code, den die zuständige Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen Schema vergibt. In jeder Bescheinigung, die nicht über das IMSOC übermittelt wird, muss dieses Feld ausgefüllt werden.

Feld I.2.a    IMSOC-Bezugsnummer: der einmalige Code, der bei der Registrierung der Bescheinigung im IMSOC automatisch vergeben wird. Dieses Feld muss nicht ausgefüllt werden, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird.

Feld I.3    Zuständige oberste Behörde: Name der zentralen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.4    Zuständige örtliche Behörde: falls zutreffend, Name der örtlichen Behörde des Drittlandes, die die Bescheinigung ausstellt.

Feld I.5    Empfänger/Einführer: Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. im Fall der Durchfuhr im Drittland, für die die Sendung bestimmt ist. Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Europäische Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

Feld I.6    Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer:

Name und Anschrift der Person in der Europäischen Union, die für die Gestellung der Sendung an der Grenzkontrollstelle verantwortlich ist und als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Meldungen macht.

Bei Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Europäische Union: Name und Anschrift müssen angegeben werden.

Bestimmte Tiere: Name und Anschrift müssen angegeben werden, soweit die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union dies vorsehen.

Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen: Angabe von Namen und Anschrift optional.

Feld I.7    Ursprungsland:

Bei Erzeugnissen: Name und ISO-Code des Landes, in dem die Waren erzeugt, hergestellt und verpackt wurden (mit Identitätskennzeichnung versehen).

Bei Tieren: das Land, in dem sich die Tiere während des in der betreffenden Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union angegebenen Haltungszeitraums befanden. Bei Wiedereinfuhr registrierter Pferde in die Europäische Union gilt das Land, aus dem sie zuletzt versandt wurden, als Ursprungsland.

Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Ursprungsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden.

Feld I.8    Ursprungsregion: im Fall von Tieren und Produkten anzugeben, die von Regionalisierungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsvorschrift der Europäischen Union betroffen sind. Die Codes zugelassener Regionen, Zonen oder Kompartimente sind gemäß der Definition in den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzugeben.

Feld I.9    Bestimmungsland: Name und ISO-Code des Mitgliedstaates, für den die Tiere oder Erzeugnisse bestimmt sind.

Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben.

Feld I.10    Bestimmungsregion: siehe Feld I.8.

Feld I.11    Versandort: Name, Anschrift und ggf. durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschriebene Zulassungsnummer der Betriebe, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen.

Bei Tieren: ein landwirtschaftlicher Betrieb oder anderes amtlich überwachtes landwirtschaftliches, industrielles oder gewerbliches Unternehmen einschließlich Zoos, Vergnügungsparks, Wild- und Jagdgehege, in denen Tiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden.

Bei Zuchtmaterial: Besamungsstationen und Samendepots oder Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten.

Bei anderen Erzeugnissen: jede Einheit einer Gesellschaft im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Produkte versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Europäische Union befördert wird, als Versandort.

Feld I.12    Bestimmungsort:

Außer im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr ist diese Angabe optional.

Beim Inverkehrbringen: der Ort, an dem die Tiere oder Erzeugnisse zur endgültigen Entladung angeliefert werden. Anzugeben sind Name, Anschrift und ggf. die Zulassungsnummer der Betriebe am Bestimmungsort.

Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Lagerhauses in einer Freizone, des Zolllagers oder des Schiffsausrüsters.

Feld I.13    Verladeort:

Bei Tieren: Name der Stadt oder des Ortes, wo die Tiere verladen werden, sowie bei vorheriger Sammlung Angaben zur offiziellen Tiersammelstelle.

Bei Erzeugnissen: Name der Stadt und Kategorie (z. B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Containern der Staat, in dem der Container zur endgültigen Beförderung in die Europäische Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben.

Feld I.14    Datum und Uhrzeit des Abtransports:

Bei Tieren: Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).

Bei Erzeugnissen: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).    

Feld I.15    Transportmittel: das Transportmittel, das das Versandland verlässt.

Transportmittel: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straßenfahrzeug oder andere. „Andere“ sind alle Transportmittel, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 2 fallen.

Kennzeichnung des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Eisenbahnen Zug- und Wagennummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen und ggf. auch Kennzeichen des Anhängers.

Bei Benutzung einer Fähre sind das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs, ggf. das Kennzeichen des Anhängers, und der Name der vorgesehenen Fähre anzugeben.

Feld I.16    Eingangsgrenzkontrollstelle: Anzugeben sind der Name und die im IMSOC vergebene Kennnummer der Grenzkontrollstelle.

Feld I.17    Begleitdokumente:

Wenn einer Sendung andere Dokumente beigefügt werden wie eine CITES-Genehmigung, eine Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS) oder ein Handelsdokument (z. B. Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs), sind Art und Nummer der Dokumente anzugeben.

Feld I.18    Beförderungsbedingungen: Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren). Nur eine Kategorie kann ausgewählt werden.

Feld I.19    Container-/Plombennummer: falls zutreffend, die betreffenden Nummern.

Die Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden.

Nur von amtlichen Plomben sind die Nummern anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird.

Feld I.20    Waren zertifiziert für/als: Anzugeben ist der Zweck des Inverkehrbringens der Tiere oder der geplanten Nutzung der Erzeugnisse gemäß den Angaben in der betreffenden Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union.

Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als Tierfutter vorgesehen sind.

Zugelassene Einrichtung: Verbringung von Tieren zu einer zugelassenen Einrichtung, einem Institut oder einem Zentrum gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 4 .

Künstliche Reproduktion: betrifft nur Zuchtmaterial.

Zucht/Nutzung: Zucht- und Nutztiere einschließlich für Fischfarmen bestimmte Wassertiere.

Konservenindustrie: betrifft z. B. Thunfisch für die Konservenindustrie.

Zirkus/Ausstellung: eingetragene Zirkus- und Ausstellungstiere und Wassertiere für Aquarien und ähnliche Betriebe, nicht für den Weiterverkauf bestimmt.

Mast: betrifft nur Schafe und Ziegen.

Weiterverarbeitung: betrifft nur Erzeugnisse, die vor dem Inverkehrbringen weiterverarbeitet werden müssen.

Aufstockung von Wildbeständen: betrifft nur Wildtiere zur Bestandsaufstockung.

Lebensmittel: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse, für die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union eine Genusstauglichkeits- oder Veterinärbescheinigung vorgeschrieben ist.

Andere: andere Zwecke, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, z. B. für Angelgewässer bestimmte Wassertiere.

Heimtiere: gewerbliche Verbringung von Hunden, Katzen, Frettchen und Vögeln in die Union. Wassertiere zu Zierzwecken, die für Tierhandlungen oder für den Weiterverkauf in ähnlichen Betrieben bestimmt sind.

Pharmazeutische Verwendung: tierische Nebenprodukte, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für den menschlichen Verzehr und als Tierfutter ungeeignet sind.

Quarantäne: gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission 5 für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union, der Richtlinie 92/65/EWG des Rates für fleischfressende Tiere, Primaten und Fledermäuse sowie der Richtlinie 2006/88/EG des Rates 6 für Tiere in Aquakultur.

Registrierte Equiden: gemäß der Richtlinie 2009/156/EG des Rates 7 .

Umsetzung: betrifft nur Tiere in Aquakultur.

Schlachtung: Tiere, die direkt oder über eine Sammelstelle für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind.

Technische Verwendung: für den menschlichen Verzehr und als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Handelsmuster: gemäß der Definition in Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 der Kommission 8 .

Feld I.21    Zur Durchfuhr: betrifft nur die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Europäische Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden. Anzugeben sind Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes.

Feld I.22    Für den Binnenmarkt: alle für den Markt der Europäischen Union bestimmten Sendungen.

Endgültige Einfuhr: Dies betrifft nur Sendungen, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union überführt werden sollen.

Für bestimmte Tiere (z. B. registrierte Equiden) kann nur eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:

Wiedereinfuhr: gilt nur für Tiere wie registrierte Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr zur Wiedereinfuhr zugelassen sind.

Vorübergehende Verwendung: gilt nur für Tiere, die zur vorübergehenden Verwendung in der Europäischen Union zugelassen sind, z. B. registrierte Pferde für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen.

Feld I.23    Anzahl Packstücke: Anzahl der Kisten, Käfige oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden, Anzahl der kryogenen Behälter für Zuchtmaterial oder Anzahl der Verpackungen von Erzeugnissen. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional.

Feld I.24    Menge:

Tiere: Gesamtzahl der Tiere oder der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

Zuchterzeugnisse: Gesamtzahl der in Einheiten ausgedrückten Pailletten.

Erzeugnisse und Wassertiere außer Zierfischen: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht in Kilogramm.

Gesamtnettogewicht: definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und jegliche Verpackung.

Gesamtbruttogewicht: Gesamtgewicht in Kilogramm. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Feld I.25    Beschreibung der Ware: Anzugeben sind der betreffende Code des Harmonisierten Systems (HS-Code) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 9 . Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen. Zusätzlich sind alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß der Definition im jeweiligen Muster der Genusstauglichkeits- oder Veterinärbescheinigung der Europäischen Union anzugeben.

Zone: Tiere und Erzeugnisse, die von der Einrichtung zugelassener Zonen oder Kompartimente gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union betroffen sind. Die Zonen oder Erzeugungsgebiete (z. B. im Fall von Muscheln) sind gemäß den von der Europäischen Union veröffentlichten Listen zugelassener Betriebe anzugeben.

Tiere: Tierart, Rasse oder Kategorie, Identifizierungssystem, Kennnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test.

Zuchtmaterial: Entnahme- oder Erzeugungsdatum, Zulassungsnummer der Station oder Einheit, Kennnummer der Paillette und Menge. Zusätzlich sind Art, Rasse oder Kategorie und Kennnummer von Spendertieren anzugeben.

Erzeugnisse: Art, Art der Ware, Art der Behandlung, Zulassungsnummer der Betriebe mit ISO-Ländercode (Schlachtbetrieb, Verarbeitungsbetrieb, Kühllager), Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargen-Nummer, Nettogewicht und Endverbraucher (bei für Endverbraucher verpackten Erzeugnissen).

Art: wissenschaftliche Bezeichnung oder in Rechtsvorschriften der Europäischen Union definierte Bezeichnung.

Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 10 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business).

Teil II: Bescheinigung

Dieser Teil ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Inspektor/einer amtlichen Inspektorin auszufüllen.

Feld II    Gesundheitsinformationen: Dieser Teil ist anhand der für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheitsanforderungen der Europäischen Union gemäß der Definition in den mit einzelnen Drittländern geschlossenen Abkommen über Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, z. B. zur Bescheinigung, auszufüllen.

Liegt für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigung vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Fußnoten in Teil II der jeweiligen Gesundheitsbescheinigung der Europäischen Union.

Feld II.a    Bezugsnummer der Bescheinigung: wie in Feld I.2.

Feld II.b    IMSOC-Bezugsnummer: wie in Feld I.2.a

Bescheinigungsbefugte/r:    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin nach Maßgabe der betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung, ggf. Kennnummer und Originalstempel der zuständigen Behörde und Datum der Unterzeichnung.



ANHANG III

MUSTER AMTLICHER BESCHEINIGUNGEN FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON TIEREN UND ERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

TEIL I
KAPITEL A: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR
 DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON LEBENDEN MUSCHELN, STACHELHÄUTERN, MANTELTIEREN UND MEERESSCHNECKEN

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10. Bestimmungsregion

Code

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

Art der Ware

Zerlegungsbetrieb/Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

LAND     Lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und

Meeresschnecken

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1    (1) Bescheinigung der Genusstauglichkeit  lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken

Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten (4)[lebenden Muscheln] (4)[lebenden Stachelhäuter] (4)[lebenden Manteltiere] (4)[lebenden Meeresschnecken] unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

·Sie stammen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

·sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet, ggf. umgesetzt und befördert;

·sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, ggf. gereinigt und verpackt;

·sie erfüllen die Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

·sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert;

·sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt VII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und etikettiert;

·Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden, erfüllen die speziellen Anforderungen von Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

·sie wurden den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 42 bis 58 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)13] der Kommission vom ../../…. zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L …. vom ../../…., S. …) und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] der Kommission vom 8.2.2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L …. vom ../../…., S. …) mit zufriedenstellendem Ergebnis unterzogen; und

·sie erfüllen die Garantien bezüglich lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse, sofern sie aus Aquakultur stammen, gemäß den nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), insbesondere deren Artikel 29, vorgelegten Rückstandsüberwachungsplänen.

II.2    (2)(4)Tiergesundheitsbescheinigung für lebende Muscheln aus Aquakultur

II.2.1    (3)(4)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus und Mikrocytos mackini

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bestätigt, dass die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten lebenden Muscheln:

(5)aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde seines/ihres Landes für frei von (4)[Bonamia exitiosa] (4)[Perkinsus marinus] (4)[Mikrocytos mackini] erklärt wurde,

·wo die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von den amtlichen Stellen untersucht werden müssen und

·sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde.]

II.2.2     (3)(4)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für Marteilia refringens und Bonamia ostreae und in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das für krankheitsfrei erklärt wurde oder unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung der betreffenden Krankheit fällt

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten lebenden Muscheln:

(6)aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde seines/ihres Landes für frei von (4)[Marteilia refringens] (4)[Bonamia ostreae] erklärt wurde,

i)    wo die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von den amtlichen Stellen untersucht werden müssen und

ii)    sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde.]

II.2.3    Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bescheinigt hiermit, dass:

II.2.3.1    die vorstehend bezeichneten lebenden Muscheln unter Bedingungen und bei einer Wasserqualität befördert werden, die ihren Gesundheitsstatus nicht ändern;

II.2.3.2    der Transportcontainer oder das Bünnschiff vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert wurde oder noch ungenutzt war; und

II.2.3.3    die Sendung mit einem lesbaren Etikett auf der Außenseite des Mikrocontainers gekennzeichnet ist oder, bei Transport auf einem Bünnschiff, im Schiffsmanifest verzeichnet ist, wobei die einschlägigen Informationen gemäß Teil I Feld I.7 bis Feld I.11 dieser Bescheinigung sowie der nachstehende Vermerk angegeben sind:

„Lebende Muscheln für den menschlichen Verzehr in der Union“.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..)

Teil I:

·Feld I.8: Ursprungsregion: Anzugeben ist das Herstellungsgebiet.

Teil II:

(1)    Teil  II.1 gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind.

(2)    Teil II.2 gilt nicht für:

a)nicht lebensfähige Weichtiere, d. h. Weichtiere, die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen;

b)lebende Muscheln, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen;

c)lebende Muscheln, die für gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zugelassene Verarbeitungsbetriebe bestimmt sind oder für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder – wenn die Abwässer anders behandelt werden – das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert;

d)lebende Muscheln, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und gekennzeichnet sind.

(3)    Teil II.2.1 und Teil II.2.2 gelten nur für Arten, die für eine oder mehrere der im Titel genannten Krankheiten empfänglich sind. Empfängliche Arten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet.

(4)    Nichtzutreffendes streichen.

(5)    Für Sendungen von Arten, die für Bonamia exitiosa, Perkinsus marinus und Mikrocytos mackini empfänglich sind, muss diese Erklärung aufbewahrt werden, damit die Sendung überall in der Union zugelassen wird.

(6)    Zur Zulassung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment (Felder I.9 und I.10 von Teil I der Bescheinigung), der/die/das für frei von Marteilia refringens oder Bonamia ostreae erklärt wurde oder ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG eingerichtetes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm durchführt, muss eine dieser Erklärungen aufbewahrt werden, wenn die Sendung Arten enthält, die für die Krankheit(en) empfänglich sind, für welche die Seuchenfreiheit gilt oder das/die Programm/e bestimmt ist/sind. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der Union sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



KAPITEL B: MUSTER ZUSÄTZLICHER AMTLICHER BESCHEINIGUNG FÜR VERARBEITETE MUSCHELN DER ART ACANTHOCARDIA TUBERCULATUM

Der/Die amtliche Inspektor/Inspektorin bescheinigt, dass die verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum, für die die Genusstauglichkeitsbescheinigung mit der Nummer ………………………………………………………… gilt,

1.in Erzeugungsgebieten geerntet wurden, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11] der Kommission vom ../../… zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L …. vom ../../.., S. ..) genau identifiziert, überwacht und genehmigt wurden und in denen der PSP-Gehalt der genießbaren Teile unter 300 μg je 100 g beträgt;

2.in von der zuständigen Behörde versiegelten Containern oder Fahrzeugen direkt in folgendes Unternehmen befördert wurden:

………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………

(Name und amtliche Zulassungsnummer des Betriebes, der von der zuständigen Behörde speziell zur Behandlung der Muscheln zugelassen wurde);

3.während der Beförderung zu diesem Betrieb von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten Dokument begleitet wurden, mit dem die Beförderung erlaubt sowie Art und Menge des Erzeugnisses, das Ursprungsgebiet und der Bestimmungsbetrieb ausgewiesen werden;

4.der Hitzebehandlung gemäß dem Anhang der Entscheidung 96/77/EG der Kommission vom 18. Januar 1996 zur Festlegung der Ernte- und Verarbeitungsbedingungen für Muscheln aus Gebieten, in denen die Werte für Lähmungen hervorrufende Toxine den in der Richtlinie 91/495/EWG des Rates festgelegten Gehalt überschreiten (ABl. L 15 vom 20.1.1996, S. 46), unterzogen wurden; und

5.keinen durch Bioassay nachweisbaren PSP-Gehalt aufweisen, wie aus dem/den beigefügten Analysebericht/en der Untersuchung hervorgeht, die bei jeder Partie der Sendung vorgenommen wurde, für die diese Bescheinigung gilt.

Der/Die amtliche Inspektor/Inspektorin bescheinigt, dass die zuständige Behörde überprüft hat, dass sich die in dem unter Nummer 2 genannten Betrieb durchgeführten „Eigenkontrollen“ vor allem auf die Hitzebehandlung gemäß Nummer 4 beziehen.

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin erklärt, dass ihm/ihr die Vorschriften der Entscheidung 96/77/EG bekannt sind und dass der/die beigefügte/n Analysebericht/e der Untersuchung entspricht/entsprechen, der die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung unterzogen wurden.

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung:

Datum: Unterschrift:

Stempel:

TEIL II
KAPITEL A: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR
 DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON FISCHEREIERZEUGNISSEN

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert für/als
Konservenindustrie

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

Art der Ware

Schiff / Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Fischereierzeugnisse

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.(1)Bescheinigung der Genusstauglichkeit

Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

Sie stammen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

sie stammen aus Fängen und wurden an Bord von Schiffen gehandhabt, angelandet, bearbeitet und ggf. zubereitet, verarbeitet, eingefroren und hygienisch aufgetaut gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;

sie erfüllen die Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

sie wurden gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert;

sie wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet;

sie entsprechen den Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse, sofern sie aus Aquakultur stammen, gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), insbesondere ihres Artikels 29; und

sie wurden den amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 59 bis 65 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)13] der Kommission vom ../../…. zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L … vom ..,..,…., S. ..) mit zufriedenstellendem Ergebnis unterzogen.

II.2.(2)(4)Tiergesundheitsbescheinigung für Fische und Krebstiere aus Aquakultur

II.2.1.(3)(4)[Vorschriften für Arten, die empfänglich sind für die epizootische hämatopoetische Nekrose (EHN), das Taura-Syndrom und die Yellowhead-Disease

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bescheinigt, dass die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:

(5) aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde des Landes des/der Unterzeichneten für frei von (4)[EHN] (4)[Taura-Syndrom] (4)[Yellowhead-Disease] erklärt worden ist,

i)wo die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von der zuständigen Behörde untersucht werden müssen;

ii)sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde; und

iii)für die betreffenden Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden.]

II.2.2.(3)(4)[Vorschriften für die virale hämorrhagische Septikämie (VHS), die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN), die infektiöse Anämie der Lachse (ISA), die Koi-Herpes-Viruserkrankung (KHV) und die Weißpünktchenkrankheit empfängliche Arten, die in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbracht werden sollen, der/die/das für krankheitsfrei erklärt wurde oder unter ein Programm zur Überwachung oder Tilgung der betreffenden Krankheit fällt

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bescheinigt, dass die in Teil I dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere in Aquakultur oder Aquakulturerzeugnisse:

(6)aus einem Land/Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, das/die gemäß Kapitel VII der Richtlinie 2006/88/EG oder dem einschlägigen OIE-Standard von der zuständigen Behörde seines/ihres Landes für frei von(4)[VHS] (4)[IHN] (4)[ISA] (4)[KHV] (4)[Weißpünktchenkrankheit] erklärt wurde,

i)wo die betreffenden Krankheiten der zuständigen Behörde gemeldet und Meldungen von Verdachtsfällen einer Infektion mit einer der betreffenden Krankheiten unverzüglich von der zuständigen Behörde untersucht werden müssen;

ii)sämtliche Einfuhren von für die betreffenden Krankheiten empfänglichen Arten aus einem Gebiet erfolgen, das für frei von der Krankheit erklärt wurde; und

iii)für die betreffenden Krankheiten empfängliche Arten nicht gegen die betreffenden Krankheiten geimpft werden.]

II.2.3.Beförderungs- und Etikettierungsvorschriften

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bescheinigt hiermit, dass:

II.2.3.1.die vorstehend bezeichneten Tiere in Aquakultur unter Bedingungen und bei einer Wasserqualität befördert werden, die keine Änderung ihres Gesundheitsstatus bewirken;

II.2.3.2.der Transportbehälter bzw. das Bünnschiff vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert wurde oder noch ungenutzt war; und

II.2.3.3.die Sendung durch ein lesbares Etikett auf der Außenseite des Containers oder im Fall der Beförderung per Bünnschiff im Schiffsmanifest identifiziert wurde, wobei die einschlägigen Informationen gemäß Teil I Feld I.7 bis Feld I.11 dieser Bescheinigung sowie der nachstehende Vermerk angegeben sind:

„(4)[Fische] (4)[Krebstiere] für den menschlichen Verzehr in der Union“.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..)

Teil I:

-Feld I.8: Ursprungsregion: bei gefrorenen oder verarbeiteten Muscheln das Erzeugungsgebiet angeben.

-Feld I.20: „Konservenindustrie“ ankreuzen, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9° C oder bei bis zu -18° C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. In allen anderen Fällen „Lebensmittel“ ankreuzen.  

-Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

-Feld I.25:Art der Ware: aus Aquakultur oder aus Wildfang.

   Art der Behandlung: lebend, gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

   Herstellungsbetrieb: umfasst Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlschiff,

Kühllager und Verarbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)Teil II.1 dieser Bescheinigung gilt nicht für Länder mit besonderen Anforderungen an Genusstauglichkeitsbescheinigungen, die in Gleichwertigkeitsabkommen oder anderen EU-Vorschriften festgelegt sind.

(2)Teil II.2 dieser Bescheinigung gilt nicht für:

a)nicht lebensfähige Krebstiere, d. h. Krebstiere, die nicht überleben können, wenn sie in die Umgebung zurückverbracht werden, aus der sie stammen;

b)Fische, die vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;

c)Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse, die ohne Weiterverarbeitung zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie in Einzelhandelspackungen verpackt sind, die den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen;

d)Krebstiere, die für gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG zugelassene Verarbeitungsbetriebe bestimmt sind oder für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe, die über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, die die Abtötung der betreffenden Krankheitserreger gewährleistet, oder, wenn die Abwässer anders behandelt werden, das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer auf ein akzeptables Niveau reduziert; und

e)Krebstiere, die vor dem menschlichen Verzehr zur Weiterverarbeitung ohne zeitweilige Lagerung am Verarbeitungsort bestimmt und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und gekennzeichnet sind.

(3)Teil II.2.1 und Teil II.2.2 dieser Bescheinigung gelten nur für Arten, die für eine oder mehrere der im Titel des betreffenden Abschnitts genannten Krankheiten empfänglich sind. Empfängliche Arten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgelistet.

(4)Nichtzutreffendes streichen.

(5)Für Sendungen von Arten, die für EHN, das Taura-Syndrom und/oder die Yellowhead-Disease empfänglich sind, muss diese Erklärung aufbewahrt werden, damit die Sendung überall in der EU zugelassen wird.

(6)Zur Zulassung in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten (Teil I Feld I.9 und Feld I.10 der Bescheinigung), die für frei von VHS, IHN, ISA, KHV oder der Weißpünktchenkrankheit erklärt wurden oder die ein gemäß Artikel 44 Absatz 1 oder Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG erstelltes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm durchführen, muss eine dieser Erklärungen aufbewahrt werden, wenn die Sendung Arten enthält, die für die Krankheit/en empfänglich sind, für welche die Seuchenfreiheit gilt oder das Programm/die Programme bestimmt ist/sind. Angaben zum Seuchenstatus sämtlicher Zuchtbetriebe und Weichtierzuchtgebiete in der EU sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/aquaculture/index_en.htm

Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

KAPITEL B: Muster der amtlichen Bescheinigung für Fischereierzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und mit oder ohne Lagerung in einem Drittland umgeladen worden sind

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert für/als
Konservenindustrie

 

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

Zone

Endverbraucher Anzahl Packstücke

Art der Ware

Schiff/Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    In einem Drittland umgeladene Fischereierzeugnisse

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse:

- von dem/den zugelassenen/registrierten Schiff/en …………………… (Zulassungs-/Registriernummer/n und Namen des Flaggenstaats/der Flaggenstaaten angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch angelandet und entladen wurden;

- (falls zutreffend) in einem/den zugelassenen Kühllager/n …………………. (Zulassungsnummer/n angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert wurden;

- (falls zutreffend) auf das/die zugelassene/n Schiff/e ………………………………. (Zulassungsnummer/n des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten bzw. des Drittlandes/der Drittländer und Namen des Flaggen-Mitgliedstaats/der Flaggen-Mitgliedstaaten oder des Flaggen-Drittlandes/der Flaggen-Drittländer angeben) gemäß den einschlägigen Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hygienisch verladen wurden;

- (falls zutreffend) in einen Container.………………… (Containernummer angeben), einen Lkw ……………… (amtliches Kraftfahrzeug- und Anhängerkennzeichen angeben) oder ein Flugzeug ……… (Flugnummer angeben) gemäß den Vorschriften in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verladen wurden; und

- von dem/den Ausdruck/en** des Fischereilogbuchs/der Fischereilogbücher oder relevanter Teile davon** begleitet werden.

** Werden auch in elektronischem Format akzeptiert.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

- Feld I.11: Versandort: Namen, Anschrift und Zulassungsnummer des Kühllagers im Versanddrittland oder, falls das Erzeugnis nicht in einem Kühllager gelagert wurde, Namen und Zulassungs- oder Registriernummer des Ursprungsschiffs unter der Flagge eines Mitgliedstaats angeben.

- Feld I.15: Transportmittel angeben, das das Versanddrittland verlässt. Bei Gefrier-/Kühlschiffen Namen des Schiffs, Zulassungsnummer und Flaggenstaat, bei Fischereifahrzeugen Registriernummer und Flaggenstaat angeben. Falls das Transportmittel ein Container, Lkw oder Flugzeug ist, dieselben Angaben machen, die in Teil II.1 vierter Gedankenstrich vorgesehen sind.

- Feld I.20: „Konservenindustrie“ ankreuzen, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei 9° C oder bei bis zu -18° C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. In allen anderen Fällen „Lebensmittel“ ankreuzen.

- Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

- Feld I.25: Art der Behandlung: gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

   * Umfasst je nachdem Fischereifahrzeuge, Fabrikschiffe, Gefrier- und Kühlschiffe.

.

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:





KAPITEL C: Muster der vom Kapitän zu unterzeichnenden amtlichen Bescheinigung für gefrorene Fischereierzeugnisse, die in die Union verbracht und direkt von einem Gefrierschiff, Kühlschiff oder Fabrikschiff aus in Verkehr gebracht werden

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3.

I.4.

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13.

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15.

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18.

I.19.

I.20. Waren zertifiziert für/als
Konservenindustrie

 

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

 

Art der Verpackung

 

LAND    Fischereierzeugnisse

·I.a.    Weitere Angaben

Fanggebiet/e:

IMO/Lloyds-Nummer (sofern zugewiesen) oder Rufzeichen des Schiffs:

Fangsaison:    Beginn: …./…./…….    Ende: …./…./…….

·II.    Gesundheitsbescheinigung

·II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

·II.1    Bescheinigung der Genusstauglichkeit

Der/Die Unterzeichnete bestätigt:

·mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass das Schiff für Einfuhren in die Union zugelassen ist (auf der EU-Liste steht);

·dass das Schiff ein Programm auf der Basis der HACCP-Grundsätze (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt;

·dass die Fischereierzeugnisse hygienisch einwandfrei gefangen und an Bord behandelt und angelandet, gehandhabt und ggf. zubereitet, verarbeitet, gefroren und aufgetaut wurden gemäß den Anforderungen in Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und dass Eingeweide und Teile, die die öffentliche Gesundheit gefährden können, so rasch wie möglich entfernt und von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen ferngehalten wurden;

·dass die Fischereierzeugnisse den Hygienestandards von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und ggf. die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) entsprechen;

·dass die Fischereierzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert wurden;

·dass die Fischereierzeugnisse gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet wurden;

·dass die Fischereierzeugnisse den Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse entsprechen, sofern sie aus Aquakultur stammen, gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), insbesondere ihres Artikels 29; und

·dass gefrorene Fischereierzeugnisse bei einer Temperatur von -18 °C oder darunter im gesamten Erzeugnis gelagert werden, mit Ausnahme zum Eindosen bestimmter ganzer Fische, die zunächst in Salzlake eingefroren wurden und bei einer Temperatur von -9 °C oder darunter gelagert werden dürfen.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

·Feld I.2: Eine nach Ihrem eigenen Schema vergebene einmalige Dokumentnummer.

·Feld I.5: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsmitgliedstaat, für die die Sendung direkt eingeführt wird.

·Feld I.7: Der Flaggenstaat des Schiffs, der diese Bescheinigung ausstellt.

·Feld I.11: Name des Schiffs und Zulassungsnummer nach Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)11] der Kommission vom ../../… zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L …. vom ../../…., S. …), von dem die Fischereierzeugnisse direkt eingeführt werden.

·Feld I.20: „Konservenindustrie“ ankreuzen, wenn es sich um zum Eindosen bestimmte ganze, zunächst in Salzlake bei -9 °C oder bei bis zu -18 °C eingefrorene Fische gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I Teil II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handelt. In allen anderen Fällen „Lebensmittel“ ankreuzen.

·Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308, 0511, 1504, 1516, 1518, 1603, 1604, 1605 oder 2106.

·Feld I.25: Art der Behandlung: gekühlt, gefroren oder verarbeitet.

* Umfasst je nachdem Fischereifahrzeuge, Fabrikschiffe, Gefrier- und Kühlschiffe.

Teil II: Bescheinigung

Kapitän des Schiffs

   Name (in Großbuchstaben):

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



TEIL III

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster FRG
   Gekühlte, gefrorene oder zubereitete Froschschenkel für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Froschschenkel unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

- sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert; und

   - sie stammen von Fröschen, die gemäß den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ausgeblutet, zubereitet und gegebenenfalls gekühlt, gefroren oder verarbeitet, verpackt und gelagert wurden.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

Feld I.25: Den/Die entsprechenden KN-Code/s angeben wie 0208 90 70, 0210 99 39 oder 1602 90 99.

Feld I.25: Art der Behandlung: frisch, behandelt.

Teil II:

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL IV
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN, AUSGELÖSTEN, GEGARTEN, ZUBEREITETEN ODER HALTBAR GEMACHTEN SCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster SNS
   Gekühlte, gefrorene, ausgelöste, gegarte, zubereitete oder haltbar gemachte Schnecken für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Schnecken unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

-    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert; und

   -    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. ausgelöst, gegart, zubereitet, haltbar gemacht, gefroren, verpackt und gelagert.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden HS-/KN-Code/s angeben wie 0307 60 00 oder 1605.

   Feld I.25: Art der Behandlung: frisch, behandelt.

Teil II:

·Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL V
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON AUSGELASSENEN FETTEN UND GRIEBEN
 FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Ausgelassene tierische Fette und Grieben für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten ausgelassenen tierischen Fette und Grieben unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/en, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

   -    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert; und

   -    sie entsprechen den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

II.2 Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten ausgelassenen tierischen Fette und Grieben folgende Anforderungen erfüllen:

II.2.1. Sie stammen aus Drittländern, Gebieten und Teilen davon, die für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Union zugelassen sind und in der entsprechenden Liste in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1) aufgeführt sind;

II.2.1. oder aus Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen Ausfuhren von frischem Geflügelfleisch in die Union nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1) zulässig sind;

II.2.1. oder aus Drittländern, Gebieten und Teilen davon, die für die Ausfuhr von Fleischerzeugnissen bestimmter Arten, die einer für die Tierart, von der das Fleisch stammt, spezifischen Behandlung unterzogen werden müssen, zugelassen und in der Liste von Drittländern und Gebieten in Anhang II Teil I der

Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49) aufgeführt sind.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden HS-/KN-Code/s angeben wie 1501, 1502, 1503 00, 1504, 1506 00 00, 1516 10, 1517, 1518 00 91, 1518 00 95, 1518 00 99 oder 2301.

Teil II:

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin    Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



TEIL VI
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON GELATINE FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster GEL
   Gelatine für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

Sie kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

sie wurde aus Rohstoffen hergestellt, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen;

sie wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;

sie erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

(1)und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

Sie wurde von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergaben,

(1)und, ausgenommen Gelatine aus Häuten und Fellen,

(1)entweder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

sie enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen(2);

sie enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Gelatine von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen die Gelatine gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Gelatine war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1)oder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Gelatine enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

(1)oder

[sie kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Tiere, von denen die Gelatine stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Gelatine wurde nicht aus Folgendem gewonnen:

i)spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 3503.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

(2)    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die Gelatine von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin    

Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL VII
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster COL
   Kollagen für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Kollagen unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

Es kommt aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

es wurde aus Rohstoffen hergestellt, die den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprachen;

es wurde gemäß den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt;

es erfüllt die Kriterien von Anhang III Abschnitt XV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1);

(1)und, falls es von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

Es wurde von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergaben,

(1)und, ausgenommen Kollagen aus Häuten und Fellen,

(1)entweder

[es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

es enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurde auch nicht aus solchen Materialien gewonnen(2);

es enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Kollagen von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen das Kollagen gewonnen wurde, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung des Kollagens war sichergestellt, dass es kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielt und nicht damit verunreinigt wurde.]]

(1)oder

[es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

das Kollagen enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]

(1)oder

[es kommt aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Tiere, von denen das Kollagen stammt, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

das Kollagen wurde nicht aus Folgendem gewonnen:

i)spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Diese Bescheinigung kann auch für die Einfuhr von Kollagendärmen verwendet werden.

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 3504 oder 3917.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

(2)    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn das Kollagen von Tieren stammt, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL VIII
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

……………… Anzahl Packstücke

Art der Ware

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung



LAND    Muster RCG
   Rohstoffe zur Herstellung von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

II. Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Rohstoffe diesen Vorschriften entsprechen und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

(1)[Die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle sowie Bänder und Sehnen von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel stammen von Tieren, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

und/oder

(1)[die vorstehend bezeichneten Häute, Felle und Knochen stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

und/oder

(1)[die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben;]

(1)und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammen, gilt Folgendes:

Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergaben,

(1)und, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern,

(1) entweder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

sie enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen(6);

sie enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen Rohstoffe von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind;

die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen die Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Rohstoffe war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden.]

(1)oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Rohstoffe von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;]

(1)oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen die Rohstoffe stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die Rohstoffe wurden nicht aus Folgendem gewonnen:

i)spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

ii)bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe;

iii)Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]

II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung(1)

   Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Rohstoffe folgenden Anforderungen entsprechen:

II.2.1. Sie bestehen aus tierischen Erzeugnissen, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen;

II.2.2. sie wurden in dem/den Land/Ländern oder in dem/den Gebiet/en davon (1) [:…………………….] (1) oder […………….] (2)(3)(4) gewonnen:

(1)entweder    [II.2.2.1    von Tieren, die aus Betrieben kommen und seit der Geburt oder mindestens während der letzten drei Monate vor der Schlachtung in diesem Gebiet lebten; und

(1) entweder [i) aus Material bestehen von Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1), die alle in der genannten Verordnung festgelegten einschlägigen Einfuhrbedingungen bezüglich der Tiergesundheit erfüllen und zu einem Zeitpunkt für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, an dem die Einfuhr frischen Fleisches von Tieren dieser Arten aus dem Land oder Gebiet davon in die Europäische Union gemäß Spalte 8 der Liste in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung zulässig war;]

(1) oder [ii) aus Material bestehen von Arten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12), die alle in der Verordnung festgelegten einschlägigen Einfuhrbedingungen bezüglich der Tiergesundheit erfüllen.]]

(1)oder

II.2.2.1. von Geflügel, das seit dem Schlupf in diesem Gebiet gehalten wurde oder als Eintagsküken oder Schlachtgeflügel aus einem Drittland bzw. aus Drittländern eingeführt wurde, das/die für diese Ware in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1) geführt wird/werden, unter Bedingungen, die denen der genannten Verordnung mindestens gleichwertig sind und alle in der genannten Verordnung festgelegten einschlägigen Einfuhrbedingungen bezüglich der Tiergesundheit erfüllen, und sie wurden an einem Datum für den menschlichen Verzehr geschlachtet, an dem die Einfuhr von Fleisch von Tieren dieser Arten aus dem Land oder aus dessen Gebiet in die Europäische Union gemäß Spalte 6B der Liste in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung zulässig war.

(1)oder

[II.2.2.1 von Tieren, die als freilebendes Wild in diesem Gebiet(5) getötet wurden und in einem Bereich gefangen und getötet wurden:

   i)    in dem in einem Umkreis von 25 km kein Fall/Ausbruch der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten ist: Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit oder hochpathogene aviäre Influenza während der letzten 30 Tage sowie klassische oder afrikanische Schweinepest während der letzten 40 Tage, und

   ii)    der in einer Entfernung von mehr als 20 km zur Grenze mit einem anderen Land oder Gebiet eines Landes liegt, das zu den genannten Zeitpunkten nicht über eine Genehmigung zur Ausfuhr dieser Rohstoffe in die Europäische Union verfügt, und

   iii)    in dem die Tiere nach der Tötung innerhalb von 12 Stunden zur Kühlung entweder zu einer Sammelstelle und unmittelbar danach zu einem Wildverarbeitungsbetrieb oder direkt zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wurden;]

II.2.3.    sie wurden in einem Betrieb gewonnen, um den in einem Umkreis von 10 km kein Fall/Ausbruch der nachstehenden Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, aufgetreten ist: Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Newcastle-Krankheit, hochpathogene aviäre Influenza, klassische oder afrikanische Schweinepest während der letzten 30 Tage oder, wenn ein Fall einer dieser Krankheiten aufgetreten ist, wurde die Verarbeitung von Rohstoffen zur Ausfuhr in die Europäische Union nur nach Entfernung allen Fleischs und nach vollständiger Reinigung und Desinfizierung des Betriebs unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin genehmigt;

II.2.4.    sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den vorstehend genannten Bedingungen entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden; und

II.2.5.    sie wurden in sauberen, verplombten Containern oder Lkw befördert.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..)

Teil I:

   Feld I.8: Angabe des Gebietscodes gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 und/oder Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 und/oder Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

   Feld I.25: Den/Die betreffenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0206, 0207, 0208, 0302, 0303, 0305, 0505, 0506, 0511 91, 0511 99, 4101, 4102 oder 4103.

   Feld I.25:    Art der Ware: Häute, Felle, Knochen, Bänder und Sehnen.

   Herstellungsbetrieb: umfasst Schlachtbetrieb, Fabrikschiff, Zerlegungsbetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, sollte der gesamte Abschnitt II.2 gestrichen werden.

(2)    Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes oder Gebiets oder der ausführenden Zone gemäß:

   -    Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) …. der Kommission vom …. zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der beim Eingang von Sendungen mit bestimmten Tieren und Waren in die Union zu erfüllenden Bedingungen (ABl. L …. vom ../../.., S. ..);

   - Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

   - Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009;

   - Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010.

(3)    Stammen Teile der Rohstoffe von Tieren aus einem anderen Drittland/anderen Drittländern, aus dem/denen die betreffende Ware gemäß der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in die Union eingeführt werden darf, so ist/sind der/die Code/s des/der betreffenden Landes/Länder oder des/der betreffenden Gebiets/Gebiete sowie der Code des Drittlandes anzugeben, in dem die Tiere geschlachtet wurden (der Rohstoff darf nicht aus einem Land oder einem Gebiet kommen, für das in Spalte 5 der Tabelle im genannten Anhang die zusätzlichen Garantien A oder F vermerkt sind).

(4) Stammt das Fleisch von Schlachtgeflügel aus einem anderen Drittland/anderen Drittländern, aus dem/denen die betreffende Ware gemäß der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in die EU eingeführt werden darf, so ist/sind der/die Code(s) des/der betreffenden Landes/Länder oder des/der betreffenden Gebiets/Gebiete des Landes/der Länder sowie der Code des Drittlandes anzugeben, in dem das Geflügel geschlachtet wurde.

(5) Nur für Länder, aus denen die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wildfleisch derselben Tierart in die Europäische Union zugelassen ist.

(6)    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

   Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Hinweis für die in der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken; sie muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Die Sendung muss auf direktem Wege zum Bestimmungsherstellungsbetrieb befördert werden.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL IX
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN BEHANDELTER ROHSTOFFE ZUR HERSTELLUNG VON GELATINE UND KOLLAGEN
 FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8. Ursprungsregion

Code

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Anzahl Packstücke

Art der Ware

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster TCG
   Behandelte Rohstoffe zur Herstellung
   von Gelatine und Kollagen für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten behandelten Rohstoffe folgende Anforderungen erfüllen:

Sie wurden in Betrieben gewonnen, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde stehen und von dieser gelistet sind;

und

(1) [die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle von Hauswiederkäuern, -schweinen und -geflügel stammen von Tieren, die in einem Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

(1)und/oder

[die vorstehend bezeichneten Häute, Felle und Knochen stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;]

(1)und/oder

[die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben;]

und

(1)entweder

[es handelt sich um getrocknete Knochen von Arten von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden einschließlich Nutztieren und Wildtieren sowie von Geflügel einschließlich Laufvögeln und Federwild zur Herstellung von Gelatine und Kollagen; sie stammen von gesunden Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, und sie wurden wie folgt behandelt:

(1)entweder

[Zerkleinerung in Stücke von etwa 15 mm und Entfettung mit heißem Wasser bei einer Temperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten, mindestens 80 °C für mindestens 15 Minuten oder mindestens 90 °C für mindestens 10 Minuten, dann Trennung und anschließend Waschen und Trocknen mindestens 20 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mindestens 350 °C oder 15 Minuten in einem heißen Luftstrom mit einer Anfangstemperatur von mehr als 700 °C,]

(1)oder[Sonnentrocknung mindestens 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C,]

(1)oder[Säurebehandlung, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 mindestens eine Stunde lang vor dem Trocknen gehalten wurde,]

(1)oder[falls es sich um Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel oder Häute und Felle von Wildtieren handelt, stammen sie von gesunden Tieren, und

(1)entweder

[sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde, gefolgt von Salzen mindestens sieben Tage lang,]

(1)oder[sie wurden mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet,]

(1)oder[sie wurden einer Säurebehandlung unterzogen, bei der der pH-Wert im Kern mindestens eine Stunde lang auf weniger als 5 gesenkt wurde,]

(1)oder[sie wurden einer Laugenbehandlung unterzogen, bei der mindestens 8 Stunden lang im Kern ein pH-Wert von > 12 erreicht wurde,]]

(1)oder[falls es sich um Knochen, Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute von Schweinen und Geflügel, Fischhäute sowie Häute und Felle von Wildtieren aus Drittländern, Teilen oder Gebieten von Drittländern handelt gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)14] der Kommission vom ../../…. betreffend die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Europäische Union zulässig ist, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Listen (ABl. L … vom ../../…., S. ..), die einer anderen als den oben aufgeführten Behandlungen unterzogen wurden und aus Betrieben kommen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen sind,

(1)und, falls sie von Rindern, Schafen und Ziegen stammt, gilt Folgendes:

Sie wurden von Tieren gewonnen, bei denen die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Beanstandungen ergaben,

(1)und, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern,

(1)entweder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

sie enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1) und wurden auch nicht aus solchen Materialien gewonnen(4),

sie enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, ausgenommen behandelte Rohstoffe von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind,

die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Tiere in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

(1) [die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und an die Tiere wurden keine Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;]

(1) [die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe gewonnen wurden, stammen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, und bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse war sichergestellt, dass sie kein bei der Entbeinung exponiertes Nerven- und Lymphgewebe enthielten und nicht damit verunreinigt wurden,]]

(1)oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft ist;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten behandelten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die behandelten Rohstoffe von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen;]

(1)oder

[sie kommen aus einem Land oder einem Gebiet, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84) als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist;

an die Tiere, von denen die behandelten Rohstoffe stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit verfüttert;

die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die behandelten Rohstoffe stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

die behandelten Rohstoffe wurden nicht aus Folgendem gewonnen:

i)spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001,

ii)bei der Entbeinung exponiertem Nerven- und Lymphgewebe,

iii)Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen.]]

II.2.    Tiergesundheitsbescheinigung(1)

   Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten behandelten Rohstoffe folgenden Anforderungen entsprechen:

II.2.1.    Sie bestehen aus tierischen Erzeugnissen, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften einhalten;

II.2.2.    sie wurden in dem Land/den Ländern oder dem/den Gebiet/en davon(1)[:………………] (1) oder [………………….…](2);(3) gewonnen;

II.2.3.    sie wurden gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderen Materialien zu kommen, die nicht den vorstehend genannten Bedingungen entsprechen, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden;

II.2.4.    sie wurden in sauberen, verplombten Containern oder Lkw befördert.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.8: Anzugeben ist der Gebietscode gemäß:

·Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1); oder

· Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12); oder

· Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

.

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0210, 0305, 0505, 0506, 0511 91, 0511.99, 1602, 1604, 4101, 4102 oder 4103.

   Feld I.25:    Art der Ware: Häute, Felle, Knochen, Bänder und Sehnen.

   Herstellungsbetrieb: umfasst Schlachthof, Fabrikschiff, Zerlegungsbetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb.

Zulassungsnummer: falls zutreffend.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Fischereierzeugnissen gewonnen wurden, sollte der gesamte Abschnitt II.2 gestrichen werden.

(2)    Bezeichnung und ISO-Code des ausführenden Landes oder Gebiets oder der ausführenden Zone gemäß:

   -    Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010;

   -    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008;

   -    Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009.

(3)      Stammen Teile der Rohstoffe von Tieren aus einem (anderen) Drittland/Drittländern oder Gebieten davon, die in Artikel 15 oder 16 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)14] aufgeführt sind (nur wenn sie nach den Bestimmungen in Teil II.1 behandelt wurden), ist/sind der/die Code/s für das betreffende Land/die Länder bzw. das Gebiet/die Gebiete anzugeben.

(4)    Die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ist nicht erforderlich, wenn die behandelten Rohstoffe von Tieren stammen, die in einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das im Einklang mit der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

   Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

Hinweis für die in der EU für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken; sie muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Die Sendung muss auf direktem Wege zum Bestimmungsherstellungsbetrieb befördert werden.

   Die Beförderungsdauer kann in die Behandlungsdauer einbezogen werden.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL X
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON HONIG UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

Art der Behandlung

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster HON
   Honig und andere Imkereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Honig und die anderen Imkereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/Betrieben, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

   -    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert; und

   -    die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), insbesondere ihres Artikels 29, werden eingehalten.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.11: Versandort: Zulassungsnummer bedeutet Registrierungsnummer.

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 0409, 0410, 0510, 1521, 1702 oder 2106.

   Feld I.25: Art der Behandlung: „Ultraschallbehandlung“, „Homogenisierung“, „Ultrafiltration“, „Pasteurisierung“ oder „keine Wärmebehandlung“ angeben.

Teil II:

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):     Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:

TEIL XI
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN DER HOCHVERARBEITETEN ERZEUGNISSE CHONDROITINSULFAT, HYALURONSÄURE, ANDERE HYDROLYSIERTE KNORPELPRODUKTE, CHITOSAN, GLUCOSAMIN UND LAB, HAUSENBLASE
UND AMINOSÄUREN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster HRP

   Hochverarbeitete Erzeugnisse Chondroitinsulfat, Hyaluronsäure, andere hydrolysierte Knorpelprodukte,
   Chitosan, Glucosamin, Lab,
   Hausenblase und Aminosäuren für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten hochverarbeiteten Erzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/en, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

   -    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt; und

   -    sie entsprechen den Anforderungen von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und

   -    (1) im Fall von Aminosäuren

   i)    wurde kein menschliches Haar zu ihrer Herstellung verwendet; und

   ii)    entsprechen sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die betreffenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) angeben wie 2833, ex 3913, 2930, ex 2932, 3507 oder 3503.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin    

Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



TEIL XII

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON REPTILIENFLEISCH FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Reptilienfleisch für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Reptilienfleisch unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

   -    das Reptilienfleisch kommt aus einem Betrieb/en, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen ;

   -    das Reptilienfleisch wurde gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert;

   -    das Reptilienfleisch wurde unter Anwendung von Probenahme- und Untersuchungsverfahren, die Garantien bieten, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) mindestens gleichwertig sind, auf Salmonellen getestet; 

   -    das Reptilienfleisch stammt von Tieren, die gemäß Artikel 73 der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)13] der Kommission vom ../../…. zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L … vom ..,..,…., S. ..) Schlacht- und Fleischuntersuchungen unterzogen wurden, die keine Beanstandungen ergaben;

   -    (1) falls es sich um Krokodil- oder Alligatorfleisch handelt, wurde bei der Fleischuntersuchung des Schlachtkörpers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) kein Befall von Trichinella spp. festgestellt; und

-    falls zutreffend, wurde das Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) für den Markt der Union zugelassen und in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die betreffenden HS-/KN-Code/s angeben wie 0208 50 00, 0210 93 00, 1506, 1601, 1602 oder 1603.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin    

Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



TEIL XIII

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON INSEKTEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Zerlegungsbetrieb/Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster Insekten für den menschlichen Verzehr

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Insekten unter Einhaltung dieser Vorschriften hergestellt wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/en, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

   -    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang I (Primärproduktion) oder Anhang II (andere Stufen) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert

   -    sie erfüllen die Anforderungen in Anhang III Abschnitt XVII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 einschließlich der Verwendung von Futtersubstraten;

   -    falls zutreffend, wurden die Lebensmittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) für den Unionsmarkt zugelassen und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72) in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden HS-/KN-Code/s angeben wie 0106 49 00, 0410 oder 2106.

Teil II:

(1)    Nichtzutreffendes streichen.

·Feld II.1: Ein auf den HACCP-Grundsätzen basierendes Programm ist nicht erforderlich, wenn die Erzeugnisse direkt von einem Primärerzeuger kommen.

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin    

Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



TEIL XIV 

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN ANDERER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR, DIE NICHT UNTER DIE ARTIKEL 7 BIS 25 DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) [C(2019)12] DER KOMMISSION FALLEN

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Muster PAO

   Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die nicht unter die Artikel 7 bis 25 der Durchführungsverordnung [C(2019)12] der Kommission fallen

II.    Gesundheitsinformationen

II.a.    Bezugsnr. der Bescheinigung

II.b.

II.1.    Genusstauglichkeitsbescheinigung

   Der/Die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) vertraut zu sein, und

bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Erzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

   -    Sie kommen aus einem Betrieb/en, der/die ein auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Points) basierendes Programm gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 durchführt/durchführen;

   -    sie wurden gemäß den Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und gegebenenfalls zubereitet, verpackt und gelagert.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden Code/s des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation angeben.

Teil II:

   Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin    

Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel:



TEIL XV
MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION ZUM INVERKEHRBRINGEN VON SPROSSEN UND VON SAMEN ZUR ERZEUGUNG VON SPROSSEN

LAND

Amtliche Bescheinigung für den Eingang in die EU

Teil I: Angaben zur Sendung

I.1. Absender/Ausführer
Name

Anschrift

Tel.-Nr.

I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung

I.2.a IMSOC-Bezugsnr.

I.3. Zuständige oberste Behörde

I.4. Zuständige örtliche Behörde

I.5. Empfänger/Einführer
Name

Anschrift
Postleitzahl

Tel.-Nr.

I.6. Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer
Name

Anschrift
Postleitzahl

I.7. Ursprungsland

ISO

I.8.

I.9. Bestimmungsland

ISO

I.10.

I.11. Versandort

Name
Anschrift

Zulassungsnummer

I.12. Bestimmungsort

Name
Anschrift

I.13. Verladeort

I.14. Datum und Uhrzeit des Abtransports

I.15. Transportmittel

Flugzeug


Straßenfahrzeug

Kennzeichnung:

Schiff


Eisenbahn

Andere

I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle

I.17. Begleitdokumente

Art
Nr.

I.18. Beförderungsbedingungen

Umgebungstemperatur 

Gekühlt

Gefroren

I.19. Container-/Plombennummer

I.20. Waren zertifiziert als:

Lebensmittel

I.21.

I.22.

 

I.23. Anzahl Packstücke

I.24. Menge

Gesamtanzahl

Gesamtnettogewicht (kg)

Gesamtbruttogewicht (kg)

I.25. Beschreibung der Ware

Nr. Code und KN-Bezeichnung

Art (wissenschaftliche Bezeichnung)

 

Endverbraucher Anzahl Packstücke

 

……………. Herstellungsbetrieb

Nettogewicht Chargen-Nr.

 

Kühllager

Art der Verpackung

LAND    Bescheinigung für den Eingang in die Union zum Inverkehrbringen von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen

II.    Gesundheitsinformationen

II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung

   Der/Die unterzeichnete amtliche Inspektor/Inspektorin bestätigt, mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt Folgendes:

II.1.11     Die vorstehend bezeichneten Samen wurden unter Bedingungen erzeugt, die der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und insbesondere den allgemeinen Hygienevorschriften für die Primärproduktion und damit zusammenhängende Vorgänge gemäß deren Anhang I Teil A entsprechen;

II.1.21    die Sprossen wurden in Betrieben erzeugt, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Zulassung von Sprossen erzeugenden Betrieben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 24) erfüllen;

II.1.31    die Sprossen wurden unter Bedingungen erzeugt, die die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 16) erfüllen und die mikrobiologischen Kriterien in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) einhalten.

Erläuterungen

Siehe Erläuterungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) [C(2019)12] der Kommission vom ../../…. betreffend die Muster amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 im Hinblick auf diese Musterbescheinigungen (ABl. … vom ../../…., S. ..).

Teil I:

   Feld I.25: Den/Die entsprechenden HS-Code/s angeben wie 0704 90, 0706 90, 0708 10, 0708 20, 0708 90, 0713 10, 0713 33, 0712 34, 0712 35, 0713 39, 0713 40, 0712 50, 0712 60, 0713 90, 0910 99, 1201 10, 1201 90, 1207 50, 1207 99, 1209 10, 1209 21, 1209 91 oder 1214 90.

   Feld I.25: Herstellungsbetrieb: Anzugeben ist der Name des Betriebs, der die Sprossen oder Samen produziert hat.

Teil II:

(1)Nichtzutreffendes streichen (z. B. falls Sprossen oder Samen).

   Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Das gilt auch für Stempel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.

Teil II: Bescheinigung

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin

   Name (in Großbuchstaben):    Qualifikation und Amtsbezeichnung:

   Datum:    Unterschrift:

   Stempel



ANHANG IV

Muster der amtlichen Bescheinigung für Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb

Teil I:    MODELL DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR LEBENDE TIERE

AMTLICHE BESCHEINIGUNG

für lebende Tiere, die vor der Beförderung zum Schlachtbetrieb einer Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb unterzogen werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] der Kommission 11

Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

Nr.:    

1.    Identifizierung der Tiere

Tierart:    

Anzahl Tiere:    

Kennzeichnung:    

2.    Angaben zur Herkunft der Tiere

Anschrift des Herkunftsbetriebs:    

Kennnummer des Betriebs*:    

3.    Angaben zur Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

   

mit folgendem Transportmittel:    

4.    Andere relevante Angaben

   

5.    Erklärung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass:

·die oben bezeichneten Tiere am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden wurden;

·Folgendes in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz festgestellt wurde: …………………………………………………………………………

·die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstehen,

·er/sie die Angaben zur Lebensmittelkette überprüft hat.

Ausgestellt in:    ,

(Ort)

am:    

(Datum)

Stempel

………………………………………….

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin)

* Optional.



Teil II: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR ZUR ERZEUGUNG VON STOPFLEBERN („FOIE GRAS“) BESTIMMTES UND VERZÖGERT AUSGEWEIDETES GEFLÜGEL

AMTLICHE BESCHEINIGUNG

für zur Erzeugung von Stopflebern („Foie gras“) bestimmtes und verzögert ausgeweidetes Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] der Kommission] 12

Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

Nr.:    

1.    Angaben zur Identifizierung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper

Tierart:    

Anzahl:    

2.    Angaben zur Herkunft der nicht ausgeweideten Schlachtkörper

Anschrift des Betriebs:    

3.    Bestimmung der nicht ausgeweideten Schlachtkörper

Die nicht ausgeweideten Schlachtkörper werden zu folgendem Zerlegungsbetrieb befördert:    
   

4.    Erklärung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass:

·die vorstehend bezeichneten nicht ausgeweideten Schlachtkörper von Tieren stammen, die am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden wurden;

·Folgendes in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz festgestellt wurde: ……………………………………………………………………………

·die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den rechtlichen Anforderungen genügten und einer Schlachtung des Geflügels nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in:    ,

(Ort)

am:    

(Datum)

Stempel

………………………………………….

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin)

Teil III:    MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR IM HERKUNFTSBETRIEB GESCHLACHTETES FARMWILD

AMTLICHE BESCHEINIGUNG

für im Betrieb geschlachtetes Farmwild  gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] der Kommission 13

Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

Nr.:    

1.    Identifizierung der Tiere

Tierart:    

Anzahl Tiere:    

Kennzeichnung:    

2.    Angaben zur Herkunft der Tiere

Anschrift des Herkunftsbetriebs:    

Kennnummer des Betriebs*:    

3.    Angaben zur Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

   

mit folgendem Transportmittel:    

4.    Andere relevante Angaben

   

5.    Erklärung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass:

(1)die oben bezeichneten Tiere am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden wurden;

(2)die Tiere am ……… (Datum) um ……… (Uhrzeit) im Betrieb geschlachtet wurden und die Schlachtung und das Ausbluten ordnungsgemäß durchgeführt wurden;

(3)Folgendes in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz festgestellt wurde: ……………………………………………………………………………

(4)die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in:    ,

(Ort)

am:    

(Datum)

Stempel

………………………………………….

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin)

* Optional.





Teil IV: MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR IM BETRIEB GESCHLACHTETES FARMWILD gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

AMTLICHE BESCHEINIGUNG

für im Betrieb geschlachtetes Farmwild gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) [C(2019)10] der Kommission 14

Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

Nr.:    

1.    Identifizierung der Tiere

Tierart:    

Anzahl Tiere:    

Kennzeichnung:    

2.    Angaben zur Herkunft der Tiere

Anschrift des Herkunftsbetriebs:    

Kennnummer des Betriebs*:    

3.    Angaben zur Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

   

mit folgendem Transportmittel:    

4.    Andere relevante Angaben

   

5.    Erklärung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass:

(1)die oben bezeichneten Tiere am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden wurden;

(2) Folgendes in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz festgestellt wurde: ……………………………………………………………………………

(3)die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in:    ,

(Ort)

am:    

(Datum)

Stempel

………………………………………….

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin)

* Optional.



ANHANG V

Muster der amtlichen Bescheinigung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU [C(2019)10] 15 der Kommission

MUSTER DER AMTLICHEN BESCHEINIGUNG IM FALL EINER NOTSCHLACHTUNG AUSSERHALB DES SCHLACHTBETRIEBS

AMTLICHE BESCHEINIGUNG

im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs

Name des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin:    

Nr.:    

1.    Identifizierung der Tiere

Tierart:    

Anzahl Tiere:    

Kennzeichnung:    

2.    Ort der Notschlachtung

Anschrift:    

Kennnummer des Betriebs*:    

3.    Angaben zur Bestimmung der Tiere

Die Tiere werden zu folgendem Schlachtbetrieb befördert:    

   

mit folgendem Transportmittel:    

4.    Andere relevante Angaben

   

5.    Erklärung

Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass:

(1)die oben bezeichneten Tiere am … (Datum) um … Uhr im vorgenannten Betrieb der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für schlachttauglich befunden wurden,

(2)die Tiere am ……… (Datum) um ……… (Uhrzeit) geschlachtet wurden und die Schlachtung und das Ausbluten ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

(3)die Notschlachtung aus folgendem Grund durchgeführt wurde: ……………………………………………………………….

(4)Folgendes in Bezug auf Tiergesundheit und Tierschutz festgestellt wurde: …………………………………………………………………

(5)das Tier/die Tiere folgende Behandlungen erhalten hat/haben: …………………………………………………………

(6)die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu diesen Tieren den gesetzlichen Vorschriften genügten und einer Schlachtung der Tiere nicht entgegenstanden.

Ausgestellt in:    ,

(Ort)

am:    

(Datum)

Stempel

………………………………………….

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin)

* Optional.



ANHANG VI

Entsprechungstabelle gemäß Artikel 32

Verordnung (EU) Nr. 211/2013

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 27

Artikel 4

-

Artikel 5

-

Anhang

Anhang III Teil XV

(1)    Ländernamen und Ländercodes unter: http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm
(2)      Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).
(3)      Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
(4)      Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
(5)      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).
(6)      Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).
(7)      Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).
(8)      Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
(9)      Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
(10)      Jüngste Fassung: Revision 9, Anhang V und VI, veröffentlicht unter: http://www.unece.org/tradewelcome/un-centre-for-trade-facilitation-and-e-business-uncefact/outputs/cefactrecommendationsrec-index/list-of-trade-facilitation-recommendations-n-21-to-24.html
(11)      Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission vom ../../…. mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L …. vom ../../…., S. …).
(12)      Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission vom ../../…. mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L …. vom ../../…., S. …).
(13)      Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission vom ../../…. mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L …. vom ../../…., S. …).
(14)      Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission vom ../../…. mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L …. vom ../../…., S. …).
(15)      Delegierte Verordnung (EU) …/… der Kommission vom ../../…. mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L …. vom ../../…., S. …).
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