BEGRÜNDUNG
1.HINTERGRUND DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dem Schema allgemeiner Zollpräferenzen der EU werden Entwicklungsländer seit 1971 in ihren Bemühungen um Bekämpfung der Armut und Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung sowie einer nachhaltigen Entwicklung unterstützt, indem ihnen ein bevorzugter Zugang zum Unionsmarkt eingeräumt wird und sie somit in die Lage versetzt werden, zusätzliche Einnahmen durch internationalen Handel zu erzielen. Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden „APS-Verordnung“) gibt den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung dieses Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden „APS“) vor. Dieser Rahmen wurde so konzipiert, dass sich das APS auf die bedürftigsten Entwicklungsländer konzentriert, d. h. auf die am wenigsten entwickelten Länder und andere Länder mit niedrigem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen/untere Einkommenskategorie, um so dem gegenwärtigen weltweiten Wirtschafts- und Handelsgefüge Rechnung zu tragen.
In Anhang V der APS-Verordnung wird die Liste der Waren festgelegt, auf die Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des APS Anwendung finden. Diese Liste stützt sich auf die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden „KN“). Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der APS-Verordnung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der KN erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
In Anhang IX der APS-Verordnung wird die Liste der Waren festgelegt, auf die Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung finden. Diese Liste stützt sich auf die KN. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der APS-Verordnung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der KN zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingeführte KN wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission geändert, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Folglich sollten zur Wahrung der Kohärenz mit der KN-Warenliste Anhang V und Anhang IX der APS-Verordnung geändert werden.
2.KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Gemäß Nummer 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu diesem delegierten Rechtsakt angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchgeführt. Die Sachverständigengruppe „Allgemeines Präferenzsystem“ der Kommission wurde am 1. September 2017 schriftlich konsultiert.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (im Folgenden „APS-Verordnung“) wird auf die in Anhang V aufgeführte Liste von Waren verwiesen, auf die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der APS-Verordnung genannten allgemeinen APS-Regelung Anwendung finden.
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der APS-Verordnung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der APS-Verordnung werden die Waren, auf die Zollpräferenzen im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der APS-Verordnung genannten Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung Anwendung finden, in Anhang IX aufgelistet.
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der APS-Verordnung ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der KN zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.
Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eingeführte KN wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission geändert, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
Folglich sollten zur Wahrung der Kohärenz mit der KN-Warenliste Anhang V und Anhang IX der APS-Verordnung geändert werden.
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 14.12.2017
zur Änderung der Anhänge V und IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –